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Chemikalien Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), 620 kB

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<strong>Chemikalien</strong>-<strong>Risikoreduktions</strong>-<strong>Verordnung</strong><br />

814.81<br />

2. Kapitel: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen<br />

1. Abschnitt: Einschränkungen, Verbote und Ausnahmebewilligungen<br />

Art. 3<br />

1 Die Einschränkungen und Verbote des Umgangs mit bestimmten Stoffen, Zubereitungen<br />

und Gegenständen sowie die Ausnahmebewilligungen dazu sind in den<br />

Anhängen geregelt.<br />

2 Ausnahmebewilligungen nach den Anhängen werden nur Personen erteilt, die<br />

ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben.<br />

2. Abschnitt: Anwendungsbewilligungen<br />

Art. 4 Bewilligungspflichtige Anwendungen<br />

Für folgende Anwendungen ist eine Bewilligung der nachstehenden Behörden nötig:<br />

Anwendung Bewilligungsbehörde<br />

a. die berufliche oder gewerbliche<br />

Anwendung von Mitteln zum<br />

Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere<br />

(Rodentizide) bei überbetrieblichem<br />

oder maschinellem Einsatz<br />

b. das Versprühen und Ausstreuen<br />

von Pflanzenschutzmitteln,<br />

Biozidprodukten und Düngern<br />

aus der Luft<br />

c. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln<br />

und Düngern im<br />

Wald, soweit sie nicht in eine<br />

Bewilligung nach Buchstabe a<br />

oder b eingeschlossen ist<br />

Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen<br />

kantonale Behörde; für regionale und<br />

überregionale Anwendungen im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesamt für<br />

Gesundheit (BAG), mit dem Bundesamt<br />

für Landwirtschaft (BLW) und<br />

dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) 11<br />

Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einvernehmen<br />

mit dem BAG, dem BLW<br />

und dem BAFU<br />

kantonale Behörde<br />

1 Eine Anwendungsbewilligung wird erteilt, wenn bei der geplanten Anwendung<br />

keine Gefährdung der Umwelt zu befürchten ist. Sie wird zeitlich befristet und<br />

geografisch begrenzt.<br />

11 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der<br />

Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung<br />

wurde im ganzen Text vorgenommen.<br />

3

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