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Satzung der Stadt Troisdorf über die Errichtung und Unterhaltung ...

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3.4.1<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Errichtung</strong> <strong>und</strong> <strong>Unterhaltung</strong> von Obdachlosenunterkünften<br />

vom 19.12.2001<br />

*) In Kraft ab 1.1.2002<br />

Aufgr<strong>und</strong> folgen<strong>der</strong> gesetzlicher Vorschriften in <strong>der</strong> zur Zeit jeweils gültigen Fassung, § 7 <strong>der</strong><br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom<br />

14. Juli 1994 (GV NW, S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV<br />

NRW S. 245), <strong>der</strong> §§ 2, 4 <strong>und</strong> 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom<br />

21.10.1969 (KV NW, S. 712), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz vom 30.04.1991 (GV NW, S. 222) hat<br />

<strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> in seiner Sitzung am 18.12.2001 folgende <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Errichtung</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Unterhaltung</strong> von Obdachlosenunterkünften beschlossen:<br />

§ 1 Zweck <strong>und</strong> Rechtscharakter<br />

(1) Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen Verpflichtung, obdachlos gewordene Personen<br />

vor<strong>über</strong>gehend unterzubringen, unterhält <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> Obdachlosenunterkünfte als<br />

nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt.<br />

§ 2 Standorte<br />

(1) Als städtische Obdachlosenunterkünfte stehen zur Verfügung:<br />

Aggerstr. 24 + 26<br />

Auf dem Vogelsang 7<br />

Bismarckstr. 8a<br />

Godesberger Str. 3 + 5<br />

Graf-Galen-Str. 17<br />

Hauptstr. 242<br />

Heidegraben 35 + 37<br />

Moselstr. 124<br />

Mühlenstr. 15<br />

Wilhelmstr. 32<br />

§ 3 Zuweisung <strong>und</strong> Benutzung<br />

(1) Der Wohnraum in den Obdachlosenunterkünften wird durch schriftlichen Bescheid,<br />

<strong>der</strong> auch den Gebührenbescheid für <strong>die</strong> zu zahlenden Nutzungsgebühren enthält,<br />

zugewiesen.<br />

(2) Ein Rechtsanspruch auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft o<strong>der</strong> ein<br />

weiteres Verbleiben in <strong>die</strong>ser besteht nicht.<br />

(3)Zwischen den Benutzern <strong>der</strong> Obdachlosenunterkünfte <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> besteht<br />

ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.


3.4.2<br />

(4)Obdachlosenunterkünfte dürfen ausschließlich nur zu Wohnzwecken <strong>und</strong> nur nach<br />

schriftlicher Zuweisung durch den Bürgermeister benutzt werden. Die schriftliche<br />

Zuweisungsverfügung steht unter dem Vorbehalt des je<strong>der</strong>zeitigen Wi<strong>der</strong>rufes.<br />

(5) Art <strong>und</strong> Umfang <strong>der</strong> Benutzung werden durch eine Benutzungsordnung geregelt, <strong>die</strong><br />

<strong>der</strong> Bürgermeister erläßt. Dar<strong>über</strong> hinaus sind <strong>die</strong> Benutzer verpflichtet, Anordnungen<br />

<strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong>, <strong>die</strong> im Einzelfall zur Aufrechterhaltung von Ruhe <strong>und</strong><br />

Ordnung erfor<strong>der</strong>lich werden, unverzüglich Folge zu leisten.<br />

§ 4 Benutzungsgebühr<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> erhebt für <strong>die</strong> Benutzung <strong>der</strong> von ihr unterhaltenen Unterkünfte Benutzungsgebühren.<br />

(2) Gebührenpflichtig sind <strong>die</strong> Benutzer <strong>der</strong> Unterkünfte. Eltern, <strong>die</strong> mit min<strong>der</strong>jährigen Kin<strong>der</strong>n in eine<br />

Unterkunft eingewiesen werden, haften als Gesamtschuldner für den Anteil <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>jährigen an <strong>der</strong><br />

Benutzungsgebühr.<br />

(3) Die Gebührenpflicht entsteht von dem Tage an, von dem <strong>der</strong> Gebührenpflichtige <strong>die</strong> Unterkunft benutzt<br />

o<strong>der</strong> aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Einweisungsverfügung nutzen kann. Sie endet mit dem Tag <strong>der</strong> ordnungs-gemäßen<br />

Übergabe <strong>der</strong> Unterkunft an einen mit <strong>der</strong> Aufsicht <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verwaltung des Übergangsheimes<br />

beauftragten Be<strong>die</strong>nsteten <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>. Die ordnungsgemäße Übergabe <strong>der</strong> Unterkunft wird durch<br />

Unterschrift bestätigt.<br />

(4) Die Benutzungsgebühr ist jeweils monatlich im voraus, <strong>und</strong> zwar zum 10. des Monats nach <strong>der</strong> Aufnahme<br />

in das Übergangsheim, im übrigen bis zum fünften Werktag eines jeden Monats an <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> zu<br />

entrichten.<br />

(5) Besteht <strong>die</strong> Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird <strong>der</strong> einzelne<br />

gebührenpflichtige Tag mit 1/30 <strong>der</strong> Monatsgebühr berechnet. Einzugs- <strong>und</strong> Auszugstag werden jeweils<br />

als voller Tag berechnet. Am Tage <strong>der</strong> Verlegung von einer Unterkunft in eine an<strong>der</strong>e ist nur <strong>die</strong> Tagesgebühr<br />

für <strong>die</strong> neue Unterkunft zu entrichten. Zuviel entrichtete Gebühren werden unverzüglich erstattet.<br />

(6) Rückständige Gebühren unterliegen <strong>der</strong> Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.<br />

(7) Werden fällige Gebühren nicht o<strong>der</strong> nicht rechtzeitig entrichtet, hat <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> nach erfolglos<br />

gebliebener Mahnung das Recht, das Nutzungsverhältnis unter angemessener Fristsetzung durch<br />

Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Einweisung zu beenden.<br />

§ 5 Gebührenpflichtige <strong>und</strong> Standorte<br />

(1) Die Benutzungsgebühr wird nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes<br />

Nordrhein-Westfalen ermittelt. Hierbei werden alle Ausgaben sämtlicher Unterkünfte für Obdachlose mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong> verbrauchsabhängigen Kosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Müll <strong>und</strong><br />

Schornsteinfeger) aufgr<strong>und</strong> des vergleichbaren Standards ermittelt. Der Satz <strong>die</strong>ser monatlichen<br />

Gr<strong>und</strong>gebühr beträgt 5,-- EUR/qm.<br />

(2) Die Gebühr wird nach <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>fläche <strong>der</strong> benutzten Räume berechnet, <strong>die</strong> auf volle Quadratmeter<br />

aufger<strong>und</strong>et wird. Gemeinschaftsflächen werden - von einer maximalen Belegung ausgehend - anteilig<br />

berücksichtigt. Werden mehrere Einzelpersonen in einem Raum untergebracht, so wird <strong>die</strong> Gebühr<br />

anteilmäßig berücksichtigt.<br />

(3) Neben den Gr<strong>und</strong>gebühren sind <strong>die</strong> Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung,<br />

Müllgebühren, Schornsteinfeger) aufgr<strong>und</strong> des tatsächlichen Verbrauchs des jeweiligen<br />

Übergangsheimes zu entrichten. Diese werden für Wasser, Abwasser, Müll <strong>und</strong> Strom nach Personen


3.4.3<br />

<strong>und</strong> für Heizung <strong>und</strong> Schornsteinfeger nach <strong>der</strong> zur Verfügung gestellten Quadratmeterfläche<br />

entsprechend <strong>der</strong> tatsächlichen Verweildauer des Gebührenpflichtigen im Übergangsheim umgelegt. Sie<br />

werden zu Beginn des nächsten Kalen<strong>der</strong>jahres festgestellt <strong>und</strong> nachträglich erhoben. Bis dahin werden<br />

auf <strong>die</strong> Verbrauchskosten Abschläge erhoben. Die Höhe <strong>die</strong>ser Abschläge wird vom Bürgermeister<br />

festgesetzt. Für <strong>die</strong> Entrichtung <strong>der</strong> Verbrauchskosten gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.<br />

(4) In beson<strong>der</strong>en Ausnahmefällen kann <strong>der</strong> Bürgermeister ganz o<strong>der</strong> teilweise von einer Benutzungsgebühr<br />

absehen.<br />

§ 6 Inkrafttreten<br />

(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 01.01.2002 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt <strong>die</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong><br />

Obdachlosenunterkünfte <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Troisdorf</strong> vom 23.07.1970 außer Kraft.<br />

<strong>Troisdorf</strong>, den 19.12.2001<br />

Manfred Uedelhoven<br />

Bürgermeister

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