Die Wirtschaft Nr. 44 vom 4. November 2011
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
BRANCHEN<br />
18 SEITEN NEUIGKEITEN UND INFORMATIONEN AUS DEN SPARTEN INNUNGEN UND BERUFSGRUPPEN<br />
8. Dezember<br />
und Weihnachtssamstage<br />
<strong>2011</strong><br />
Offenhalten vor Weihnachten:<br />
Informieren Sie Ihre<br />
Mitarbeiter rechtzeitig<br />
Laut KV können auch heuer Geschäfte am 8. Dezember von 10 Uhr<br />
bis 18 Uhr offenhalten. Will der Unternehmer am 8. Dezember<br />
Arbeitnehmer beschäftigen, so muss er diese bis spätestens<br />
10. <strong>November</strong> von der geplanten Beschäftigung verständigen.<br />
<strong>Die</strong> Arbeitnehmer haben<br />
eine Woche lang ab Verständigung<br />
das Recht, die<br />
Beschäftigung abzulehnen und<br />
dürfen deshalb nicht benachteiligt<br />
werden. Zu vergüten ist die Arbeitsleistung<br />
am Feiertag zusätzlich<br />
zum laufenden Gehalt folgendermaßen:<br />
• Dem Arbeitnehmer gebührt für<br />
seine Arbeitsleistung am 8. Dezember<br />
das Feiertagsarbeitsentgelt,<br />
d.h. er bekommt die Arbeitsstunden,<br />
die er am Feiertag leistet<br />
als Normalarbeitsstunden (Teiler<br />
167) abgegolten. Wird allerdings<br />
die für den betreffenden Wo-<br />
chentag festgelegte Arbeitszeit<br />
oder die wöchentliche Normalarbeitszeit<br />
des Arbeitnehmers ü berschritten,<br />
so bekommt er für die<br />
ü berschreitenden Stunden Überstunden<br />
bezahlt (Teiler 158, Zuschlag<br />
100 %). Für die Arbeitsleistung<br />
des Lehrlings am 8. Dezember<br />
gilt der Satz der Beschäftigungsgruppe<br />
2, 1. Berufsjahr.<br />
• Zusätzlich bekommt der Arbeitnehmer<br />
für seine Arbeitsleistung<br />
am Feiertag einen Freizeitausgleich.<br />
<strong>Die</strong>ser beträgt bei einer Arbeitsleistung<br />
bis zu vier Stunden<br />
vier Stunden Freizeit. Bei einer<br />
Arbeitsleistung von ü ber vier bis<br />
Stichtag:<br />
10.<br />
<strong>November</strong><br />
acht Stunden steht dem Arbeitnehmer<br />
ein Freizeitausgleich von<br />
acht Stunden zu. Eine Abgeltung<br />
in Geld anstelle des Freizeitausgleichs<br />
ist bei aufrechtem <strong>Die</strong>nstverhältnis<br />
nicht zulässig. Der Verbrauch<br />
dieser Freizeit ist bis spätestens<br />
31. März des Folgejahres<br />
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
zu vereinbaren.<br />
Verkaufsstellen, die an Sonnund<br />
Feiertagen ohnedies offenhalten<br />
können (z.B. Bahnhöfe, Krankenanstalten,<br />
Souvenir- und<br />
Süßwarenspezialgeschäfte) sind<br />
von diesem Kollektivvertrag nicht<br />
erfasst.<br />
WEIHNACHTEN <strong>2011</strong><br />
Arbeitsleistung u.<br />
Entlohnung an<br />
Weihnachtssamstagen<br />
Heuer fallen die Weihnachtssamstage<br />
auf den 26. <strong>November</strong>, 3., 10.<br />
und 17. Dezember. Ein Offenhalten ist<br />
bis 18.00 Uhr möglich.<br />
Es ist nämlich erlaubt, Arbeitnehmer<br />
(auch Lehrlinge) an allen diesen vier<br />
Samstagen auch nachmittags zu beschäftigen<br />
(Ausnahme von der<br />
Schwarz-Weiß-Regelung).<br />
Zu beachten sind allerdings die unterschiedlichenAbgeltungsmöglichkeiten,<br />
die zum Tragen kommen können.<br />
Der Arbeitnehmer hat – mit Ausnahme<br />
der vier Weihnachtssamstage<br />
– während des Jahres nicht öfters als<br />
einmal im Monat an einem Samstagnachmittag<br />
gearbeitet:<br />
In diesem Fall gebührt dem Arbeitnehmer<br />
für seine Arbeitsleistung an<br />
den Samstagnachmittagen vor Weihnachten<br />
kein Zuschlag, solange sie<br />
im Rahmen der Normalarbeitszeit erbracht<br />
wird. Handelt es sich um<br />
Überstunden, gebührt dem Arbeitnehmer<br />
ein Zuschlag von 100 %.<br />
Der Arbeitnehmer hat – mit Ausnahme<br />
der vier Weihnachtssamstage<br />
– während des Jahres öfter als einmal<br />
pro Monat an einem Samstagnachmittag<br />
gearbeitet: In diesem Fall<br />
endet für ihn die Normalarbeitszeit<br />
um 13.00 Uhr. Er erhält für seine Arbeitsleistung<br />
an den Samstagnachmittagen<br />
vor Weihnachten einen<br />
Überstundenzuschlag von 100 %<br />
(der Teiler beträgt 1/158).<br />
Bei Aushilfskräften, die für die Arbeitsleistungen<br />
an den Weihnachtssamstagen<br />
eingesetzt werden, liegt<br />
keine Überstundenleistung und somit<br />
keine Zuschlagspflicht vor.<br />
Werden Überstunden in Freizeit abgerechnet,<br />
erhält der Arbeitnehmer Freizeit<br />
im Verhältnis 1:2.<br />
Freitag, <strong>4.</strong> <strong>November</strong> <strong>2011</strong> DIE WIRTSCHAFT 5