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Die Wirtschaft Nr. 44 vom 4. November 2011

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BRANCHEN<br />

18 SEITEN NEUIGKEITEN UND INFORMATIONEN AUS DEN SPARTEN INNUNGEN UND BERUFSGRUPPEN<br />

8. Dezember<br />

und Weihnachtssamstage<br />

<strong>2011</strong><br />

Offenhalten vor Weihnachten:<br />

Informieren Sie Ihre<br />

Mitarbeiter rechtzeitig<br />

Laut KV können auch heuer Geschäfte am 8. Dezember von 10 Uhr<br />

bis 18 Uhr offenhalten. Will der Unternehmer am 8. Dezember<br />

Arbeitnehmer beschäftigen, so muss er diese bis spätestens<br />

10. <strong>November</strong> von der geplanten Beschäftigung verständigen.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitnehmer haben<br />

eine Woche lang ab Verständigung<br />

das Recht, die<br />

Beschäftigung abzulehnen und<br />

dürfen deshalb nicht benachteiligt<br />

werden. Zu vergüten ist die Arbeitsleistung<br />

am Feiertag zusätzlich<br />

zum laufenden Gehalt folgendermaßen:<br />

• Dem Arbeitnehmer gebührt für<br />

seine Arbeitsleistung am 8. Dezember<br />

das Feiertagsarbeitsentgelt,<br />

d.h. er bekommt die Arbeitsstunden,<br />

die er am Feiertag leistet<br />

als Normalarbeitsstunden (Teiler<br />

167) abgegolten. Wird allerdings<br />

die für den betreffenden Wo-<br />

chentag festgelegte Arbeitszeit<br />

oder die wöchentliche Normalarbeitszeit<br />

des Arbeitnehmers ü berschritten,<br />

so bekommt er für die<br />

ü berschreitenden Stunden Überstunden<br />

bezahlt (Teiler 158, Zuschlag<br />

100 %). Für die Arbeitsleistung<br />

des Lehrlings am 8. Dezember<br />

gilt der Satz der Beschäftigungsgruppe<br />

2, 1. Berufsjahr.<br />

• Zusätzlich bekommt der Arbeitnehmer<br />

für seine Arbeitsleistung<br />

am Feiertag einen Freizeitausgleich.<br />

<strong>Die</strong>ser beträgt bei einer Arbeitsleistung<br />

bis zu vier Stunden<br />

vier Stunden Freizeit. Bei einer<br />

Arbeitsleistung von ü ber vier bis<br />

Stichtag:<br />

10.<br />

<strong>November</strong><br />

acht Stunden steht dem Arbeitnehmer<br />

ein Freizeitausgleich von<br />

acht Stunden zu. Eine Abgeltung<br />

in Geld anstelle des Freizeitausgleichs<br />

ist bei aufrechtem <strong>Die</strong>nstverhältnis<br />

nicht zulässig. Der Verbrauch<br />

dieser Freizeit ist bis spätestens<br />

31. März des Folgejahres<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

zu vereinbaren.<br />

Verkaufsstellen, die an Sonnund<br />

Feiertagen ohnedies offenhalten<br />

können (z.B. Bahnhöfe, Krankenanstalten,<br />

Souvenir- und<br />

Süßwarenspezialgeschäfte) sind<br />

von diesem Kollektivvertrag nicht<br />

erfasst.<br />

WEIHNACHTEN <strong>2011</strong><br />

Arbeitsleistung u.<br />

Entlohnung an<br />

Weihnachtssamstagen<br />

Heuer fallen die Weihnachtssamstage<br />

auf den 26. <strong>November</strong>, 3., 10.<br />

und 17. Dezember. Ein Offenhalten ist<br />

bis 18.00 Uhr möglich.<br />

Es ist nämlich erlaubt, Arbeitnehmer<br />

(auch Lehrlinge) an allen diesen vier<br />

Samstagen auch nachmittags zu beschäftigen<br />

(Ausnahme von der<br />

Schwarz-Weiß-Regelung).<br />

Zu beachten sind allerdings die unterschiedlichenAbgeltungsmöglichkeiten,<br />

die zum Tragen kommen können.<br />

Der Arbeitnehmer hat – mit Ausnahme<br />

der vier Weihnachtssamstage<br />

– während des Jahres nicht öfters als<br />

einmal im Monat an einem Samstagnachmittag<br />

gearbeitet:<br />

In diesem Fall gebührt dem Arbeitnehmer<br />

für seine Arbeitsleistung an<br />

den Samstagnachmittagen vor Weihnachten<br />

kein Zuschlag, solange sie<br />

im Rahmen der Normalarbeitszeit erbracht<br />

wird. Handelt es sich um<br />

Überstunden, gebührt dem Arbeitnehmer<br />

ein Zuschlag von 100 %.<br />

Der Arbeitnehmer hat – mit Ausnahme<br />

der vier Weihnachtssamstage<br />

– während des Jahres öfter als einmal<br />

pro Monat an einem Samstagnachmittag<br />

gearbeitet: In diesem Fall<br />

endet für ihn die Normalarbeitszeit<br />

um 13.00 Uhr. Er erhält für seine Arbeitsleistung<br />

an den Samstagnachmittagen<br />

vor Weihnachten einen<br />

Überstundenzuschlag von 100 %<br />

(der Teiler beträgt 1/158).<br />

Bei Aushilfskräften, die für die Arbeitsleistungen<br />

an den Weihnachtssamstagen<br />

eingesetzt werden, liegt<br />

keine Überstundenleistung und somit<br />

keine Zuschlagspflicht vor.<br />

Werden Überstunden in Freizeit abgerechnet,<br />

erhält der Arbeitnehmer Freizeit<br />

im Verhältnis 1:2.<br />

Freitag, <strong>4.</strong> <strong>November</strong> <strong>2011</strong> DIE WIRTSCHAFT 5

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