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DGAH – Brief Nr. 93 Februar 2012 - Verband Deutscher Betriebs ...

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Grundlage gelegt zu einem den Herausforderungen der Zukunft gewachsenen ganzheitlichen<br />

Kompetenz-Netzwerk für Sicherheit und Gesundheit. Die bisherigen Fachausschüsse werden<br />

durch die Fachbereiche abgelöst.<br />

Die Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test, die bisher an Fachausschüsse der DGUV<br />

angebunden waren, sind nun den neuen Fachbereichen zugeordnet und haben neue<br />

Bezeichnungen erhalten.<br />

DGUV Test bietet weiterhin durch Bündelung der Kompetenzen der Unfallversicherungsträger<br />

erstklassige Dienstleistungen für Produzenten, Importeure und Händler im Bereich der<br />

Produktsicherheit und Qualitätsmanagementsysteme. Auch wenn der Name neu ist, bleiben das<br />

Fachwissen und die jahrzehntelange Erfahrung auf dem Gebiet der Prüfung und Zertifizierung<br />

erhalten.<br />

Übersicht über die neuen Bezeichnungen der Prüf- und Zertifizierungsstellen<br />

Prüf- und Zertifizierungsstellen der DGUV Fachbereiche<br />

http://www.dguv.de/dguv-test/de/aktuelles/<strong>2012</strong>/Q1/01_fachbereiche/Uebersicht_Namen.pdf<br />

7. Legionellen im Trinkwasser<br />

Am 1. November 2011 ist eine Änderung der Trinkwasserverordnung in Kraft getreten, die den<br />

Kreis der Untersuchungspflichtigen auf Legionellen in Trinkwassererwärmungsanlagen auf den<br />

gewerblichen Bereich ausgeweitet hat. Jährlich müssen nun auch Großanlagen untersucht<br />

werden, aus denen im Rahmen einer „gewerblichen Tätigkeit“ Trinkwasser abgegeben wird.<br />

Aufgrund der Vielzahl von Erkrankungen an Lungenentzündungen durch Legionellen – nach<br />

Informationen des Umweltbundesamtes (UBA) erkranken in Deutschland im Jahr mindestens<br />

20.000 bis 32.000 Personen – ist die vormals nur für den öffentlichen Bereich geltende<br />

Untersuchungspflicht auf den gewerblichen Bereich erweitert worden. Unternehmer und sonstige<br />

Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, in der sich eine Großanlage zur<br />

Trinkwassererwärmung befindet, müssen das Wasser auf Legionellen untersuchen, sofern sie<br />

Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben. Diese<br />

Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in<br />

denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt. Daher sind Handwaschbecken,<br />

beispielsweise in der Toilette eines Restaurants, hiervon ausgenommen. Betroffen sind<br />

Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in Mehrfamilien- und Miethäusern. Ausgenommen sind<br />

selbst bewohnte Eigenheime sowie Ein- und Zweifamilienhäuser. Auch Großanlagen zur<br />

Trinkwassererwärmung in gewerblichen Anlagen (Bsp.: Fitnessstudio, Hotel) fallen unter die<br />

neuen Regelungen. Davon ausgenommen sind Anlagen, die keinen Bezug zur eigentlichen<br />

gewerblichen Tätigkeit aufweisen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt in seinem Merkblatt<br />

„Trinkwasserverordnung und Legionellen“ vom 2. <strong>Februar</strong> 2011 beispielsweise Duschen für<br />

Mitarbeiter in der Autowerkstatt, die nach der TrinkwV nicht dazugehören. Eine<br />

Untersuchungspflicht auf Legionellen kann dort aber aufgrund von anderen Vorschriften<br />

(Arbeitsstättenverordnung, Hygiene, Fürsorgepflichten, Verkehrssicherungspflichten) bestehen.<br />

Erste Rückmeldungen aus den Regionen zeigen, dass die für den Vollzug und für die<br />

Überwachung zuständigen Gesundheitsämter die Vorschrift teilweise abweichend von den<br />

Vorgaben des Bundesgesundheitsministeriums auslegen. Die Neuregelung hat daher bereits zu<br />

Unsicherheiten bei betroffenen Unternehmern geführt. Zwar ist der Rechtsbegriff der<br />

„zielgerichteten Trinkwasserbereitstellung“ auslegungsbedürftig. Aufgrund des vom<br />

Bundesgesundheitsministerium in seinem Merkblatt genannten Beispiels der Duschen für<br />

Mitarbeiter in der Autowerkstatt dürften aber zumindest alle diesem Beispiel vergleichbaren<br />

Anlagen nicht unter die Neuregelung fallen. Unternehmer sollten gleichwohl eigenverantwortlich<br />

prüfen, ob bei ihnen vorhandene Anlagen unter den Anwendungsbereich der Neuregelung fallen<br />

und bei Zweifeln Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen. Quelle: IHK Eco<br />

News (Mo)<br />

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