Merkblatt für Hundehalter von Hunden gemäß § 11 ... - Stadt Velbert
Merkblatt für Hundehalter von Hunden gemäß § 11 ... - Stadt Velbert
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<strong>Merkblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>Hundehalter</strong> <strong>von</strong> <strong>Hunden</strong> <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> <strong>11</strong> Landeshundegesetz<br />
(LHundG), d.h. Hunde die ausgewachsen eine Widerristhöhe <strong>von</strong><br />
mindestens 40 cm bzw. die ausgewachsen mindestens 20 kg erreichen<br />
(40/20ziger Hunde).<br />
Für die Haltung dieser Hunde gelten folgende Regelungen:<br />
1. Anzeigepflicht mit folgenden Voraussetzungen<br />
Sachkundebescheinigung durch eine(n) anerkannte(n) Sachverständige(n), einer anerkannten<br />
sachverständigen Stelle oder <strong>von</strong> durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und<br />
Tierärzte (Als sachkundig zum Halten <strong>von</strong> <strong>Hunden</strong> gelten auch Personen, die vor Inkrafttreten<br />
dieses Gesetzes (18.12.2002) mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu<br />
keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dies der<br />
zuständigen Behörde schriftlich versichert wurde.)<br />
Für Tierärzte/innen und Inhaber einer Berufserlaubnis nach <strong>§</strong> <strong>11</strong> Bundes-Tierärzteordnung,<br />
Jagdscheininhaber oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, Inhaber einer<br />
Erlaubnis nach <strong>§</strong> <strong>11</strong> Tierschutzgesetz zur Zucht/Haltung oder zum Handel mit <strong>Hunden</strong>,<br />
Polizeihundeführer/innen, Personen, die aufgrund Anerkennung nach <strong>§</strong> 10 Abs. 3 berechtigt sind,<br />
Sachkundebescheinigungen zu erteilen, gilt die Sachkunde als erbracht, wenn entsprechende<br />
Nachweise vorgelegt werden.<br />
Nachweis einer <strong>Hundehalter</strong>haftpflichtversicherung<br />
Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip<br />
2. Verhaltenspflichten:<br />
Anleinpflicht: außerhalb eines befriedeten Besitztums (mit Ausnahme <strong>von</strong> ausgewiesenen<br />
Hundeauslaufbereichen) innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind Hunde auf öffentlichen<br />
Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.<br />
Darüber hinaus gelten die „Allgemeinen Regelungen <strong>für</strong> <strong>Hundehalter</strong>“.<br />
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Sachkundenachweis (bitte der Meldung beifügen sofern zutreffend)<br />
Für Personen, die vor Inkrafttreten des Landeshundgesetz NRW seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne <strong>von</strong><br />
<strong>§</strong> <strong>11</strong> Landeshundegesetz (18.12.2002) gehalten haben und bei denen es zu keinen tierschutz- oder<br />
ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und dies der zuständigen Behörde schriftlich<br />
versichert wurde (<strong>§</strong> <strong>11</strong> Abs. 4 LHundG)<br />
Hiermit versichere ich, ____________________________________, geb. am________________________<br />
wohnhaft in ____________________________________________________________________________<br />
dass ich in vor Inkrafttreten des Landeshundegesetzes NRW am 18.12.2002 drei Jahre lang große Hunde<br />
gehalten habe, die entweder ≥ 40 cm Widerristhöhe oder ≥ 20 kg Gewicht hatten, ohne dass es dabei zu<br />
tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist.<br />
Mir ist bewusst, dass mir die Haltung meines Hundes untersagt werden kann, wenn ich<br />
wahrheitswidrige Angaben zur Haltung meines Hundes mache. Dies beinhaltet auch die vorstehende<br />
Erklärung.<br />
______________________________________________<br />
(Datum, Unterschrift des <strong>Hundehalter</strong>s/der <strong>Hundehalter</strong>in)
<strong>Merkblatt</strong> <strong>für</strong> <strong>Hundehalter</strong> <strong>von</strong> gefährlichen <strong>Hunden</strong> <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> 3<br />
Landeshundegesetz (LHundG) und <strong>Hunden</strong> bestimmter Rassen <strong>gemäß</strong><br />
<strong>§</strong> 10 LHundG<br />
Hunde bestimmter Rassen<br />
Zu den <strong>Hunden</strong> bestimmter Rassen <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> 10 Abs. 1 LHundG gehören Hunde der Rassen<br />
Alano<br />
American Bulldog<br />
Bullmastiff<br />
Mastiff<br />
Mastino Espanol<br />
Mastino Napoletano<br />
Fila Brasileiro<br />
Dogo Argentino<br />
Rottweiler<br />
Tosa Inu<br />
sowie deren Kreuzungen untereinander oder Kreuzungen dieser Rassen mit anderen <strong>Hunden</strong>.<br />
Für die Haltung dieser Hunde gelten folgende Regelungen:<br />
1. Erlaubnispflicht mit folgenden Voraussetzungen<br />
Volljährigkeit des Halter<br />
Sachkundebescheinigung durch den beamteten Tierarzt (Veterinäramt) oder entsprechend<br />
anerkannte Stellen<br />
Zuverlässigkeitsnachweis durch Vorlage eines Führungszeugnisses des Halters<br />
Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes<br />
Nachweis einer <strong>Hundehalter</strong>haftpflichtversicherung Die Rasse des versicherten Hundes muss<br />
aus dem Versicherungsnachweis ersichtlich sein.<br />
Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip<br />
2. Verhaltenspflichten:<br />
Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme <strong>von</strong> ausgewiesenen<br />
Hundeauslaufbereichen) mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung oder<br />
<br />
Verhaltensprüfung durch entsprechend anerkannte Stellen. Die Befreiung gilt nur <strong>für</strong> Personen,<br />
deren erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung mit dem Hund bescheinigt wurde. Die<br />
Leinenbefreiung gilt nicht <strong>für</strong> Bereiche, <strong>für</strong> die durch andere Regelungen Leinenzwang<br />
vorgeschrieben ist, z.B. Leinenregelung <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> <strong>11</strong> Abs. 6 LHundG (siehe <strong>Merkblatt</strong> 40/20-Hund).<br />
Maulkorbpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher<br />
Verhaltensprüfung oder Verhaltensprüfung durch entsprechend anerkannte Stellen. Die Befreiung<br />
gilt nur <strong>für</strong> Personen, deren erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung mit dem Hund<br />
bescheinigt wurde. Die Maulkorbbefreiung gilt nicht <strong>für</strong> Bereiche, <strong>für</strong> die durch andere Regelungen<br />
Maulkorbzwang vorgeschrieben ist. Die Maulkorbpflicht gilt auch in ausgewiesenen<br />
<br />
Hundeauslaufbereichen!<br />
Halter bzw. Aufsichtsperson müssen den Hund jederzeit sicher führen und kontrollieren können.<br />
Aufsichtspersonen müssen auch Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit vorweisen<br />
Pro Person darf nur ein gefährlicher Hund ausgeführt werden.<br />
3. Mitteilungspflichten:<br />
Folgende Sachverhalte sind der Ordnungsbehörde mitzuteilen (<strong>§</strong> 8 LHundG)<br />
Haltung, Erwerb, Abgabe, Eigentumsaufgabe, Abhandenkommen, Tod des Hundes<br />
Umzug innerhalb des Ortes, Wegzug aus dem Ort<br />
Bei Wechsel in der Person des Halters ist Name und Anschrift des neuen Halters mitzuteilen, der<br />
neue Halter ist auf die Erlaubnispflicht hinzuweisen.<br />
Verstöße gegen diese Regelungen können überwiegend als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu<br />
100.000 € geahndet werden.<br />
Fachgebiet Ordnung und Gewerbe<br />
Postfach<br />
42547 <strong>Velbert</strong><br />
Sachbearbeiterin: Julia Brilo<br />
Telefon: 02051/26 2213<br />
E-mail: julia.brilo@velbert.de
Gefährliche Hunde<br />
Zu den gefährlichen <strong>Hunden</strong> gehören Hunde, deren Gefährlichkeit durch die Ordnungsbehörde <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> 3<br />
Abs. 3 LHundG festgestellt wurde und Hunde, deren Gefährlichkeit nach <strong>§</strong> 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG vermutet<br />
wird. Dies sind Hunde der Rassen<br />
Pitbull Terrier<br />
Staffordshire Bullterrier<br />
American Staffordshire Terrier<br />
Bullterrier<br />
sowie deren Kreuzungen untereinander oder Kreuzungen dieser Rassen mit anderen <strong>Hunden</strong>.<br />
Für die Haltung dieser Hunde gelten folgende Regelungen:<br />
1. Erlaubnispflicht mit folgenden Voraussetzungen<br />
Volljährigkeit des Halter<br />
Sachkundebescheinigung durch das Veterinäramt (Telefon: 02104/99-1952)<br />
Zuverlässigkeitsnachweis durch Vorlage eines Führungszeugnisses des Halters (Servicebüro)<br />
Nachweis der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes<br />
Nachweis einer <strong>Hundehalter</strong>haftpflichtversicherung. Die Rasse des versicherten Hundes muss<br />
aus dem Versicherungsnachweis ersichtlich sein.<br />
Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip<br />
2. Verhaltenspflichten:<br />
Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme <strong>von</strong> ausgewiesenen<br />
Hundeauslaufbereichen) mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung. Die Befreiung<br />
gilt nur <strong>für</strong> Personen, deren Teilnahme an einer Verhaltensprüfung mit dem Hund bescheinigt wurde.<br />
Die Befreiung <strong>von</strong> der Anleinpflicht ist nicht möglich <strong>für</strong> Hunde, deren Gefährlichkeit <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> 3 Abs.<br />
3 LHundG durch die Ordnungsbehörde festgestellt wurde. Die Leinenbefreiung gilt nicht <strong>für</strong><br />
Bereiche, <strong>für</strong> die durch andere Regelungen Leinenzwang vorgeschrieben ist, z.B. Leinenregelung<br />
<strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> <strong>11</strong> Abs. 6 LHundG (siehe <strong>Merkblatt</strong> 40/20-Hund).<br />
Maulkorbpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher<br />
Verhaltensprüfung. Die Befreiung gilt nur <strong>für</strong> Personen, deren Teilnahme an einer Verhaltensprüfung<br />
mit dem Hund bescheinigt wurde. Die Maulkorbbefreiung gilt nicht <strong>für</strong> Bereiche, <strong>für</strong> die durch andere<br />
Regelungen Maulkorbzwang vorgeschrieben ist. Die Maulkorbpflicht gilt auch in ausgewiesenen<br />
Hundeauslaufbereichen.<br />
Die Befreiung <strong>von</strong> der Maulkorbpflicht ist nicht möglich <strong>für</strong> Hunde, deren Gefährlichkeit <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> 3<br />
Abs. 3 LHundG durch die Ordnungsbehörde festgestellt wurde.<br />
Halter bzw. Aufsichtsperson müssen den Hund jederzeit sicher führen und kontrollieren können.<br />
Aufsichtspersonen müssen auch Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit vorweisen<br />
Pro Person darf nur ein gefährlicher Hund ausgeführt werden.<br />
3. Mitteilungspflichten:<br />
Folgende Sachverhalte sind der Ordnungsbehörde mitzuteilen (<strong>§</strong> 8 LHundG)<br />
Haltung, Erwerb, Abgabe, Eigentumsaufgabe, Abhandenkommen, Tod des Hundes<br />
Umzug innerhalb des Ortes, Wegzug aus dem Ort<br />
Bei Wechsel in der Person des Halters ist Name und Anschrift des neuen Halters mitzuteilen, der<br />
neue Halter ist auf die Erlaubnispflicht hinzuweisen.<br />
4. Zuchtverbot<br />
5. Neue Haltungen dürfen nur unter Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen<br />
Interesses genehmigt werden. Ein besonderes privates Interesse liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter<br />
Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne<br />
unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde<br />
erfüllt werden kann. Ein öffentliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn ein Hund aus dem Tierheim<br />
oder einer vergleichbaren Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll.<br />
Verstöße gegen diese Regelungen können überwiegend als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu<br />
100.000 € geahndet werden. Das Halten eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis gilt als Straftat <strong>gemäß</strong> <strong>§</strong><br />
143 Abs. 2 StGB.<br />
Fachgebiet Ordnung und Gewerbe<br />
Postfach<br />
42547 <strong>Velbert</strong><br />
Sachbearbeiterin: Julia Brilo<br />
Telefon: 02051/26 2213<br />
E-mail: julia.brilo@velbert.de
„Allgemeine Regelungen <strong>für</strong> <strong>Hundehalter</strong>“<br />
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass <strong>von</strong> ihnen keine Gefahr <strong>für</strong> Leben<br />
oder Gesundheit <strong>von</strong> Menschen oder Tieren ausgeht (<strong>§</strong> 2 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW).<br />
Gemäß <strong>§</strong> 2 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW sind Hunde an einer zur Vermeidung <strong>von</strong> Gefahren<br />
geeigneten Leine zu führen in<br />
Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen<br />
mit vergleichbarem Publikumsverkehr,<br />
der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich<br />
Kinderspielplätzen (in <strong>Velbert</strong> gilt aufgrund einer ortsrechtlichen Bestimmung ein generelles Verbot<br />
Hunde auf Kinderspielplätze und Bolzplätzen mitzuführen) mit Ausnahme besonders ausgewiesener<br />
Hundeauslaufbereiche,<br />
bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit<br />
Menschenansammlungen,<br />
öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Schulhöfe werden nach Schulschluss generell als<br />
Kinderspielplätze freigegeben.<br />
Ein Verstoß gegen <strong>§</strong> 2 Abs. 1 oder 2 Landeshundegesetz NRW kann als Ordnungswidrigkeit mit<br />
Geldbuße bis 100.000 € geahndet werden.<br />
Im Wald dürfen Hunde außerhalb <strong>von</strong> Wegen nur angeleint mitgeführt werden (<strong>§</strong> 2 Abs. 3 Satz 2<br />
Landesforstgesetz NRW)<br />
Ein Verstoß gegen <strong>§</strong> 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz NRW kann als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße<br />
bis 25.000 € geahndet werden.<br />
Geeignet ist eine Leine, die durch ihre Beschaffenheit und Länge sicherstellt, dass der Hund weder<br />
Menschen noch Tiere oder andere Sachen gefährden kann.<br />
Wer auf Verkehrsflächen oder Anlagen Tiere, insbesondere Hunde mit sich führt, hat die durch die Tiere<br />
verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen (<strong>§</strong> 6 Abs. 1 Satz 2).<br />
Nach Straßenverordnung der <strong>Stadt</strong> <strong>Velbert</strong> dürfen auf Kinderspielplätze und Bolzplätze Tiere nicht<br />
mitgeführt werden (<strong>§</strong> 6 Abs. 2)<br />
Verstöße gegen <strong>§</strong> 6 der Straßenverordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.<br />
Halter bzw. Aufsichtspersonen müssen den Hund jederzeit sicher führen und kontrollieren können.<br />
Es ist verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu<br />
verletzen oder zu töten. Es ist ebenfalls verboten, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender<br />
Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören (<strong>§</strong> 61 Abs. 1 Nr. 1 Landschaftsgesetz NRW).<br />
Verstöße gegen die vorgenannten Verbote können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 50.000 €<br />
geahndet werden.<br />
Es ist verboten, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an<br />
seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche<br />
Handlungen zu stören (<strong>§</strong> 19a Bundesjagdgesetz).<br />
Ein Verstoß gegen das vorstehende Verbot kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 5.000 €<br />
geahndet werden.<br />
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die hier<strong>von</strong> ausgehenden Immissionen, insbesondere durch<br />
den <strong>von</strong> den Tieren erzeugten Lärm, mehr als nur geringfügig belästigt wird (<strong>§</strong> 12 Landes-<br />
Immissionsschutzgesetz NRW).<br />
Ein Verstoß gegen das Gebot kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 5.000 € geahndet<br />
werden.<br />
Es ist verboten, Hunde außerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen oder mit sich zu führen, wenn<br />
sie nicht ein Halsband, einen Gurt oder ein sonstiges Hundegeschirr tragen, auf oder an dem Name und<br />
Anschrift des Besitzers angegeben sind oder an dem eine Steuermarke befestigt ist. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Hunde<br />
auf umfriedeten Grundstücken, <strong>von</strong> denen sie nicht entweichen können, und <strong>für</strong> Jagdhunde bei jagdlicher<br />
Verwendung (<strong>§</strong> 5 Tollwut-Verordnung).<br />
Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen nicht frei laufen gelassen werden. Hier<strong>von</strong> ausgenommen<br />
sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen und die <strong>von</strong> einer Person begleitet<br />
werden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen, die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen<br />
(<strong>§</strong> 8 Abs. 3 Tollwut-Verordnung).<br />
Ein Verstoß gegen die oben stehenden Verbote können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis<br />
25.000 € geahndet werden<br />
Fachgebiet Ordnung und Gewerbe<br />
Postfach<br />
42547 <strong>Velbert</strong><br />
Sachbearbeiterin: Julia Brilo<br />
Telefon: 02051/26 2213<br />
E-mail: julia.brilo@velbert.de