Friedhofsatzung - Stadt Vellberg
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<strong>Stadt</strong> <strong>Vellberg</strong><br />
<strong>Friedhofsatzung</strong><br />
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung<br />
in der Fassung vom 26. Oktober 2009<br />
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN<br />
§ 1<br />
Widmung<br />
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und<br />
der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz<br />
Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die<br />
Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.<br />
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.<br />
(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:<br />
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs <strong>Vellberg</strong>;<br />
Er umfaßt das Gebiet der Ortsteile <strong>Vellberg</strong>, Talheim, Dürrsching, Hilpert, Eschenau, Merkelbach und<br />
Schneckenweiler.<br />
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Großaltdorf;<br />
Er umfaßt das Gebiet der Ortsteile Großaltdorf und Kleinaltdorf. Die Einwohner des Wohnplatzes Kerleweck, Großund<br />
Kleinstadel, <strong>Stadt</strong> Ilshofen, können weiterhin im Friedhof Großaltdorf bestattet werden.<br />
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Lorenzenzimmern;<br />
Er umfaßt das Gebiet des Ortsteils Lorenzenzimmern.<br />
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt Ihren<br />
Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines<br />
anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.<br />
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN<br />
§ 2<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.<br />
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlaß untersagen.<br />
§ 3<br />
Verhalten auf dem Friedhof<br />
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals<br />
sind zu befolgen.<br />
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:<br />
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der<br />
Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden<br />
b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen<br />
c) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und<br />
Grabstätten unberechtigterweise zu betreten<br />
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde<br />
e) Das Pflücken von Blumen und das Abreißen von Zweigen und Ästen<br />
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern<br />
g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten<br />
h) Druckschriften zu verteilen<br />
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren<br />
sind.<br />
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde.<br />
Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.<br />
§ 4<br />
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof<br />
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen<br />
Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.<br />
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann<br />
für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass<br />
die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der<br />
Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf<br />
5 Jahre befristet.<br />
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu<br />
beachten.<br />
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen<br />
befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten<br />
Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu<br />
bringen.<br />
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des<br />
Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer<br />
zurücknehmen oder widerrufen.<br />
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche<br />
Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des<br />
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.<br />
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN<br />
§ 5<br />
Allgemeines<br />
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer<br />
früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.<br />
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen<br />
werden nach Möglichkeit berücksichtigt.<br />
§ 6<br />
Särge<br />
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere<br />
Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.<br />
(2) Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.<br />
§ 7<br />
Ausheben der Gräber<br />
(1) Die Gemeinde läßt die Gräber ausheben und zufüllen.<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90<br />
m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.<br />
§ 8<br />
Ruhezeit<br />
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, die Ruhezeit der Aschen 15 Jahre. Die Ruhezeit bei Kindern, die vor Vollendung<br />
des 8. Lebensjahres verstorben sind, beträgt 15 Jahre.<br />
§ 9<br />
Umbettungen<br />
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen<br />
Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen<br />
Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines<br />
besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem<br />
Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann<br />
Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger<br />
Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.<br />
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem<br />
Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der<br />
Nutzungsberechtigte.<br />
(3) In den Fällen des § 19 Abs 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können Leichen<br />
oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht angelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab<br />
umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt,<br />
Umbettungen vorzunehmen.<br />
(4) Die Umbettungen läßt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.<br />
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an den Anlagen durch eine<br />
Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
IV. GRABSTÄTTEN<br />
Allgemeines<br />
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben<br />
werden.<br />
§ 10<br />
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:<br />
a) Reihengräber<br />
b) Urnenreihengräber<br />
c) Wahlgräber<br />
d) Urnenwandgräber<br />
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung<br />
besteht nicht.<br />
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.<br />
§ 11<br />
Reihengräber<br />
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im<br />
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.<br />
Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge<br />
a) wer für die Bestattung sorgen muss.<br />
(§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)<br />
b) wer sich dazu verpflichtet hat,<br />
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt<br />
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:<br />
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 8. Lebensjahr<br />
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 8. Lebensjahr ab.<br />
(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.<br />
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.<br />
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate voher<br />
ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.<br />
(6) Absätze 1,3 und 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.<br />
§ 12<br />
Wahlgräber<br />
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen<br />
wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte<br />
Person.<br />
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur<br />
anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.<br />
Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr<br />
für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.<br />
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.<br />
(4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.<br />
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder<br />
ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.<br />
(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus<br />
dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das<br />
Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
Die folgenden Buchstaben a) bis h) bleiben unverändert.<br />
a) auf den Ehegatten<br />
b) auf die Kinder<br />
c) auf die Stiefkinder<br />
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter<br />
e) auf die Eltern<br />
f) auf die Geschwister<br />
g) auf die Stiefgeschwister<br />
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben<br />
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.<br />
Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.<br />
(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht<br />
aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs.6 Satz 3 an seine Stelle.<br />
(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht<br />
verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs.6 Satz 3 über.<br />
(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten<br />
Personen übertragen.<br />
(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der<br />
Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der<br />
Grabstätten zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs.6 Satz 3 gehören, dürfen in der<br />
Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.<br />
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.<br />
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von<br />
Grabmalen, Fundamenten und sonstige Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er<br />
nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.<br />
(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.<br />
V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN<br />
§ 13<br />
Auswahlmöglichkeiten<br />
(1) Auf dem Friedhof Stöckenburg werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit<br />
Gestaltungsvorschriften eingerichtet, auf den Friedhöfen Großaltdorf und Lorenzenzimmern nur Grabfelder mit<br />
Gestaltungsvorschriften.<br />
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte im Friedhof Stöckenburg bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit<br />
Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die<br />
Verpflichtung , die festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht<br />
rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften.<br />
§ 13 a<br />
Allgemeine Gestaltungsvorschriften<br />
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.<br />
(2) Auf den Grabstätten mit Gestaltungsvorschriften sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung<br />
1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,<br />
2. mit Farbanstrich auf Stein,<br />
3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,<br />
4. mit Lichtbildern.<br />
§ 13 b<br />
Urnenwandgräber<br />
(1) Urnenwandgräber sind Grabstätten in Urnenkammern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.<br />
(2) In einer Kammer können maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Die Regelbelegungszeit beträgt 15 Jahre und ist bei<br />
Doppelbelegung um maximal 15 Jahre verlängerbar.<br />
(3) Urnenwandgräber werden mit einer einheitlichen Verschlussplatte versehen, die von der Gemeinde beschafft und<br />
angebracht wird.<br />
(4) Die Beschriftung der Verschlussplatte ist vom Nutzungsberechtigten fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen<br />
zu lassen. Zulässige Schriftfarben sind Braun- und Grautöne sowie Schwarz. Es sind die im Bestattungswesen klassischen<br />
Schriftarten zu verwenden. Die Schriftgröße darf 60 mm nicht übersteigen. Bei der Auswahl der Schrift ist darauf zu<br />
achten, dass Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild ergeben. Es ist der Name,
Geburts- und Todesdatum des Verstorbenen anzubringen. Außerdem darf maximal ein passendes Symbol (Blume, Ähre,<br />
betende Hand usw.) in untergeordneter Größe angebracht werden.<br />
(5) Das Anbringen von Bildern, Plaketten und sonstigen Verzierungen sowie sonstige Veränderungen an den<br />
Verschlussplatten sind nicht zulässig. Die Gemeinde ist berechtigt, Verschlussplatten auf Kosten des<br />
Nutzungsberechtigten entfernen bzw. austauschen zu lassen, wenn diese nicht den Vorschriften dieser Satzung<br />
entsprechen.<br />
(6) Alle mit der Montage und Beschriftung der Verschlussplatte zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu<br />
tragen. Die Entfernung der Verschlussplatten darf nur fachgerecht durch einen Steinmetzbetrieb oder durch den<br />
städtischen Bauhof erfolgen. Die Verschlussplatten verbleiben im Eigentum der Gemeinde.<br />
§ 14<br />
Genehmigungserfordernis<br />
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.<br />
Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als<br />
Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.<br />
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu<br />
verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie<br />
die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, Ornamente und der<br />
Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen<br />
kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.<br />
(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen<br />
Genehmigung der Gemeinde.<br />
Abs. 2 gilt entsprechend<br />
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach<br />
Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.<br />
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, daß sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.<br />
§ 15<br />
Standsicherheit<br />
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein<br />
anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt<br />
sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:<br />
Stehende Grabmale<br />
Bis 1,20 m Höhe: 14 cm<br />
Bis 1,40 m Höhe: 16 cm<br />
Ab 1,40 m Höhe: 18 cm.<br />
§ 16<br />
Unterhaltung<br />
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten<br />
und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der<br />
Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.<br />
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen uns sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung<br />
Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten<br />
des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der<br />
ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden<br />
angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach<br />
dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei<br />
Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger<br />
Hinweis auf der Grabstätte.<br />
§ 17<br />
Entfernung<br />
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger<br />
schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.<br />
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen.<br />
Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden<br />
angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der<br />
Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen: § 16 Abs.2 Satz 5 ist entsprechend<br />
anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.<br />
(3) Die im Eigentum der <strong>Stadt</strong> stehenden Trittplatten werden von der Gemeinde entfernt.
§ 18<br />
Allgemeines<br />
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen<br />
und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.<br />
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem<br />
besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den<br />
Gräbern (§ 13 Abs.2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.<br />
Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen<br />
nicht beeinträchtigen.<br />
(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung<br />
erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.<br />
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.<br />
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt<br />
entsprechend.<br />
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt<br />
ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die die Grabpflege tatsächlich vornehmenden<br />
Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.<br />
§ 19<br />
Vernachlässigung der Grabpflege<br />
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche<br />
Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu<br />
bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis<br />
auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der<br />
Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die<br />
Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen<br />
oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte<br />
aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des<br />
Entziehungsbescheids zu entfernen.<br />
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der<br />
Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.<br />
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.<br />
VI. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE<br />
§ 20<br />
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des<br />
Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.<br />
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der<br />
festgesetzten Zeiten sehen.<br />
VII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN<br />
§ 21<br />
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung<br />
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.<br />
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsmäßige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und<br />
Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und<br />
grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.<br />
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer<br />
unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften<br />
Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher<br />
Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte<br />
zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.<br />
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.<br />
§ 22<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,<br />
2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht<br />
befolgt (§ 3 Abs.1 und 2),<br />
3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),<br />
4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne<br />
oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 14 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 17 Abs. 1),<br />
5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Abs. 1).
VIII. BESTATTUNGSGEBÜHREN<br />
§ 23<br />
Erhebungsgrundsatz<br />
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und<br />
Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.<br />
§ 24<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet<br />
1. wer die Amtshandlung veranlaßt oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;<br />
2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber, durch schriftliche Erklärung, übernommen hat oder für die<br />
Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.<br />
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet<br />
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;<br />
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder<br />
Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).<br />
§ 25<br />
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren<br />
(1) Gebührenschuld entsteht<br />
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung<br />
b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit<br />
der Verleihung des Nutzungsrechts.<br />
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung<br />
fällig.<br />
§ 26<br />
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren<br />
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten<br />
Gebührenverzeichnis.<br />
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung- in der<br />
jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.<br />
§ 27<br />
Alte Rechte<br />
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit Ihrem Erwerb<br />
begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.<br />
§ 28<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Vellberg</strong>, den 26.10.2009