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Publikation7 (299,3 KB) - Verband Wohneigentum eV

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Gröne und Wolter<br />

Elternunterhalt<br />

Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht<br />

Elternunterhalt<br />

Das glücklicherweise immer Älterwerden<br />

unserer Bevölkerung hat die Konsequenz<br />

einer zunehmende Zahl<br />

hilfsbedürftiger alter Menschen. Aufgrund<br />

derer vielfach unzureichenden<br />

finanziellen Mittel führt dieses dazu,<br />

dass Kinder auf Zahlung von Unterhalt<br />

für ihre betagten Eltern in Anspruch<br />

genommen werden und zwar oftmals<br />

in einem Alter, in dem sie selbst schon<br />

die Altersgrenze<br />

erreicht haben<br />

und sich auf ihre<br />

eigene mögliche<br />

zukommende<br />

Pflegesituation<br />

vorbereiten. Oftmals<br />

haben wir<br />

es in unserer anwaltlichen<br />

Praxis<br />

mit einer über 70<br />

jährigen Mandantschaft zu tun, die mit<br />

Unterhaltsansprüchen ihrer über 90<br />

jährigen Eltern konfrontiert werden.<br />

Werden einem leistungsberechtigten<br />

Elternteil durch den Träger der Sozialhilfe<br />

Aufwendungen ersetzt, geht bis<br />

zu deren Höhe der nach bürgerlichem<br />

Recht bestehende Unterhaltsanspruch<br />

nach § 94 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch<br />

VII auf diesen über und führt zum<br />

Vorgehen gegen das Kind beziehungsweise<br />

die Kinder.<br />

Notariats- und Rechtsanwaltskanzlei<br />

Elternunterhalt<br />

Bedarf<br />

Das Mass des einen Elternteil geschuldeten Unterhaltes richtet sich nach dessen eigener<br />

Lebensstellung und umfasst den sogenannten gesamten Lebensbedarf. Der angemessene<br />

Unterhalt richtet sich auf die Sicherstellung der Grundbedürfnisse, nämlich Mittel für Wohnen,<br />

Verpflegung, Kleidung, Kranken und Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Teilnahme am<br />

sozialen und kulturellen Leben. Umfasst sind ebenfalls Mehrkosten, die durch eine Behinderung<br />

eingetreten sind. der Bedarf eines Pflegebedürftigenelternteils bestimmt sich nach den Kosten der<br />

Unterbringung und Verpflegung in einem Altenheim und deckte sich mit den dort anfallenden<br />

Kosten, soweit sie nicht aus dem Einkommen bestritten werden können. Aufwand und Kosten für<br />

das Altenheim/Pflegeheim müssen allerdings mit den früheren<br />

Lebensverhältnissen in Einklang stehen. Angemessen ist nur ein Pflegeheim<br />

mittlerer Art und Güte mit einem an den örtlichen Preisen ausgerichteten<br />

durchschnittlichen Pflegesatz. Die Notwendigkeit der Unterbringung in einer<br />

kostenintensiven Altenwohngruppe mit verschiedenen Leistungsangeboten, wie<br />

zum Beispiel Wohnen im Einzelzimmer, gemeinsame Nutzung der übrigen<br />

Wohnräume, ambulante Pflegeleistungen in Form von grundpflegerischen<br />

Leistungen, hauswirtschaftliche Betreuung, Nachtbereitschaft und psychosoziale<br />

Versorgung ist besonders zu begründen, wenn der angemessene Unterhaltsbedarf<br />

durch die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim seitens des<br />

Unterhaltsberechtigten durch seine Einkünfte sichergestellt werden kann.<br />

Vertragsanwaltskanzlei Gröne & Wolter<br />

Hachhausener Str. 3 45711 Datteln; Tel.: 02363 37270 Fax: 02363 373727<br />

www.groene-wolter.de


Bedürftigkeit der Eltern<br />

Die Anspruchsberechtigung der Eltern setzt voraus, dass sie nicht<br />

in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Zur Sicherstellung<br />

ihres Bedarfs haben sie jegliche Einkünfte unabhängig von ihrer<br />

Herkunft einzusetzen. Dies sind:<br />

- Erwerbseinkünfte in der nach Abzug beruflichen Aufwands<br />

verbleibenden Höhe.<br />

Anm.: Im Rahmen des Erwachsenenunterhaltes gilt das Prinzip<br />

wirtschaftliche Eigenverantwortung mit einer grundsätzlich bis zum<br />

Beginn des Rentenalters bestehenden Erwerbsverpflichtung. Sie<br />

beurteilt sich nach einem ähnlichen Maßstab, wie er für die<br />

Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gilt. Ein<br />

Elternteil. der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, muss seinen<br />

Anspruch schlüssig begründet und in diesem Fall die Gründe<br />

darlegen, weshalb er seinen Bedarf nicht aus einer<br />

Erwerbstätigkeit decken kann. Die Bedürftigkeit ergibt sich nicht<br />

bereits daraus, dass der Elternteil seit seinem 40. Lebensjahr mit<br />

geringen Unterbrechungen Sozialhilfe bezogen hat, obwohl eine<br />

Erwerbsfähigkeit bestanden und der jetzt ein Alter erreicht hat,<br />

indem er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfahrungsgemäß<br />

keine Beschäftigung mehr finden vermag.<br />

- vorrangig Ansprüche auf nicht subsidiäre Sozialleistungen<br />

Grundsicherung, soweit subsidär<br />

Nach den §§ 41 bis 43 Sozialgesetzbuch VII haben Personen, die<br />

65 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und nicht<br />

über eigene finanzielle Mittel verfügen, Anspruch auf<br />

Grundsicherungsleistungen. Diese Grundsicherungsleistung<br />

stellen eine eigenständige Sozialleistung dar. Der Höhe nach<br />

entsprechen sie etwa den Umfang der Sozialhilfe. Diese Mittel sind<br />

vorrangig einzusetzendes unterhaltsrechtliches Einkommen, wenn<br />

sie subsidiär sind. Subsidär sind Leistungen dann, wenn sie nicht<br />

gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden<br />

können. Nach § 43 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch VII ist die ist dies<br />

der Fall, wenn das jährlich, um steuerlich anzuerkennende<br />

berufliche Aufwendungen bereinigte Gesamteinkommen eines<br />

unterhaltsberechtigten Kindes im Sinne des § 16 SGB IV unter<br />

einem Betrag in Höhe von 100.000 € liegt. In solchen Fällen<br />

besteht eine Obliegenheit für den Elternteil, diese Leistung geltend<br />

zu machen. Die Verletzung dieser Obliegenheit zieht nach sich,<br />

dass in Höhe der Leistungen - fiktiv - die Bedürftigkeit entfällt. Die<br />

Wertegrundsicherungsleistungen mindern die Bedürftigkeit<br />

unabhängig davon, ob sie zu Recht oder zu Unrecht bewilligt<br />

worden sind. Vor Klärung der möglichen Ansprüche empfiehlt es<br />

sich nicht, freiwillig Unterhaltsansprüche zu erbringen, denn<br />

laufend dem Leistungsberechtigten freiwillig erbrachte<br />

Unterhaltsleistung werden bei der Bemessung des Anspruches auf<br />

Grundleistung berücksichtigt.<br />

Wohngeld<br />

Wohngeld wir zur Abdeckung eines unvermeidbar entstandenen<br />

erhöhten Wohnkostenbedarfs gezahlt. Regelmäßig werden damit<br />

auch unterhaltsrechtlich als erhöht zu beurteilende Wohnkosten<br />

abgedeckt.<br />

- Rentenzahlungen jeder Art<br />

Anm.: Reicht das Einkommen zur Sicherstellung des<br />

unterhaltsrechtlich ermittelten Bedarfs aus, scheidet die<br />

Unterhaltspflicht des Kindes und damit ein Übergang des<br />

Unterhaltsanspruches aus. Ein Rückgriff des Sozialhilfeträgers,<br />

der einen Elternteil Hilfe zur Pflege gewährt hat, bei dessen<br />

Einkommen - im Streitfall: Altersrente - mit Rücksicht auf die mit<br />

seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft durch den<br />

Sozialhilfeträger nur teilweise angerechnet worden ist, findet nicht<br />

statt.<br />

- Leistung aus der Pflegeversicherung, § 37 Sozialgesetzbuch<br />

VI<br />

- Kapital und mit Einkünfte<br />

- Dienstleistung und Sachansprüchen aus Verträgen, z. B.<br />

Überlassungen aus Versorgungsleistungen oder an deren<br />

Stelle tretenden Geldansprüche<br />

- Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen<br />

seinen, auch geschiedenen, Ehegatten<br />

Der Ehegatte des Unterhaltsberechtigten haftet vor dessen Verwandten.<br />

Der Unterhaltsberechtigte muss deshalb die fehlende Unterhaltspflicht<br />

des auch geschiedenen Ehegatten darlegen und beweisen.<br />

- Vermögensstamm<br />

Zur Minderung der Bedürftigkeit hat der Unterhaltsberechtigte<br />

neben den Vermögenserträgen auch den vorhandenen<br />

Vermögensstamm soweit ihm dies zumutbar ist, gesamt zu<br />

verwerten, bevor das Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen<br />

werden kann. Das Vermögen wird nämlich in diesem Fall nicht<br />

mehr zum Aufbau einer eigenen Lebensstellung benötigt. Dem<br />

Unterhaltsberechtigten ist jedoch eine gewisse Reserve in Gestalt<br />

eines so genannten Notgroschens für plötzlich auftretende<br />

Bedürfnisse zu belassen, die regelmäßig an dem Schonvermögen<br />

nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VII orientiert werden<br />

kann.


Schonvermögen<br />

Stand 1.01.2005 :<br />

1600 € bei der Hilfe zum<br />

Lebensunterhalt,<br />

2600 € bei Personen über 60 Jahre und<br />

erwerbsgeminderten Personen<br />

2600 € zuzüglich 614 € zzgl. für den<br />

Ehegatten ( 1534 € bei Pflegebdürftigen<br />

der Stufe III ) und zzgl. 256 € für jede zu<br />

unterhaltene Person im Rahmen der Hilfe<br />

für besonderen Lebenslagen.<br />

Die Verwertung eines Hausgrundstückes<br />

kommt in<br />

Betracht, wenn<br />

es von den<br />

Eltern wegen<br />

der<br />

anderweitigen<br />

Unterbringung<br />

nicht mehr<br />

bewohnt wird.<br />

Hat der<br />

Unterhaltsberec<br />

htigte<br />

Vermögen<br />

verschenkt,<br />

kommt eine<br />

Rückforderung nach §§ 528,530 BGB -<br />

Rückforderung wegen Verarmung des<br />

Schenkers oder wegen groben<br />

Undankes - in Betracht. Der Einsatz<br />

dieses bedürfte der unterhaltsrechtlichen<br />

Inanspruchnahme vorgehen.<br />

Elternunterhalt<br />

Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien und Erbrecht<br />

Leistungsfähigkeit der Kinder<br />

Im Verhältnis von Kindern zu ihren Eltern gilt gleichfalls, dass unterhaltspflichtig nicht ist,<br />

wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, unter<br />

Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. § 1603 Abs.<br />

1 BGB gewährleistet jedem unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen<br />

angemessenen Unterhalts. Es sollen ihm grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die<br />

zur Deckung dessen seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs<br />

benötigt wird.<br />

Anrechenbares Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes<br />

Leistungsfähigkeit kann sich nur aus eigenen Einkünften des unterhaltspflichtigen<br />

Kindes ergeben, nicht aus denen seines Ehegatten, der außerhalb des<br />

Unterhaltsrechtsverhältnisses steht und rechtlich nicht zum Unterhalt seiner<br />

Schwiegereltern beitragen, ebenso wenig seine Lebensführung<br />

einschränken muss.<br />

Das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes ist zunächst<br />

nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln.<br />

- Erwerbseinkommen<br />

Das durchschnittliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung von<br />

Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Einkommensermittlung hat grundsätzlich<br />

auf die tatsächliche Steuerbelastung abzustellen. Hat das richtige Kind im<br />

Innenverhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstige Steuerklasse V<br />

gewählt, ist dieses durch ein Abschlag zu korrigieren, durch den die<br />

Verschiebung der Steuerbelastung möglichst aufgehoben wird. Die<br />

Korrektur kann durch Einsatz der Steuerbelastung nach Steuerklasse I oder IV<br />

geschehen.<br />

Anm.: Überstundenvergütungen werden beim Elternunterhalt nach den allgemeinen<br />

Maßstäbe zum Einkommen gerechnet. Sie sind einzusetzen, wenn sie nur in geringem<br />

Umfang anfallen oder wenn deren Ableistung im ausgeübten Beruf üblich ist. Geringer Umfang liegt<br />

vor bei bis zu 10 Stunden im Monatsdurchschnitt und weniger als 10% der regulären Arbeitszeit.<br />

Anm.: Geringfügige Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die neben einer vollschichtigen<br />

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sind für den Unterhalt der Eltern nicht einzusetzen.<br />

Bei einem selbst. Unterhaltsverpflichteten wird das durchschnittliche Einkommen aus<br />

den letzten drei Jahren ermittelt.<br />

- Mietfreies Wohnen<br />

Zu den Einkünften rechnen auch Gebrauchsvorteile in Gestalt mietfreien Wohnens. Bei<br />

Bemessung des Wohnvorteils ist den Besonderheiten des Unterhaltsrechtsverhältnisses<br />

Rechnung zu tragen.


Dem unterhaltsberechtigten Kind und seiner Familie ist die auf<br />

Erzielung höherer Einkünfte gerichtete anderweitigen Nutzung der<br />

Immobilie nicht zumutbar. Die Höhe des Wohnwertes ist danach<br />

nicht die durch Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete,<br />

sondern die auf der Grundlage der nach den individuellen<br />

Verhältnissen ersparten Mietaufwendungen. Sind Eheleute<br />

Miteigentümer einer Immobilie, so bezieht sich der Wohnvorteil nur<br />

auf das unterhaltsverpflichtete Kind. Es sind dabei die<br />

Darlehensraten, Zins- und Tilgung absetzbar, soweit die<br />

Verpflichtung im Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen<br />

steht und auch noch nicht mit einer Inanspruchnahme auf<br />

Elternunterhalt bei Eingang der Verpflichtung zu rechnen war.<br />

Abzugspositionen<br />

- Altersvorsorge<br />

Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit des<br />

unterhaltspflichtigen Kindes ist die Lebensstellung maßgebend, die<br />

seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspricht.<br />

Deshalb umfasst der gesamte Lebensbedarf auch eine<br />

angemessene Altersvorsorge, die nicht aus dem Selbstbehalt zu<br />

leisten ist, bestehend aus der primären und sekundären<br />

Altersvorsorge. Für die primäre Altersversorgung eines<br />

Selbständigen oder eines wegen Überschreitens der<br />

Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr<br />

sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigen kann in Anlehnung<br />

an Beitragssätze, die für den abhängig Beschäftigten in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung geltend, grundsätzlich ein Anteil<br />

von etwa 20% des Bruttoeinkommens als angemessen angesehen<br />

werden. Die Absetzbarkeit der Aufwendungen für die<br />

angemessene Altersvorsorge setzt die tatsächlichen Zahlungen<br />

voraus. Fiktive Abzüge kommen nicht in Betracht. Es steht dem<br />

Unterhaltspflichtigen jedoch frei, in welcher Art er - außerhalb der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für das Alter trifft. So<br />

sind sonstigen vermögensbildende Investitionen anzuerkennen,<br />

solange sie nur geeignet sind, den Vorsorgezweck zu erreichen.<br />

Dazu gehört die Anlage eines Sparvermögens, der Abschluss von<br />

Lebensversicherungen, der Erwerb einer Immobilie, grundsätzlich<br />

auch, aber wegen des Risikos eher nicht, der Erwerb von<br />

Wertpapieren und von Fondbeteiligungen. Im Hinblick auf die<br />

Veränderung im Rentenversicherungsrecht sind Aufwendungen<br />

des unterhaltspflichtigen Kindes, auch des beamteten, für eine<br />

sekundäre Altersvorsorge unterhaltsrechtlich ebenfalls<br />

anzuerkennen. Beim Elternunterhalt können insoweit weitere rund<br />

5% des Bruttoeinkommens eingesetzt werden. Eine Frage des<br />

Einzelfalles es ist, ob zusätzliche Altersvorsorge noch in Betracht<br />

kommt, wenn Immobilieneigentum vorhanden ist.<br />

- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehepartner und Kindern<br />

Der Kindesunterhalt kann durch den Ansatz der Bedarfssätze der<br />

Unterhaltstabellenberücksichtigung finden, in dieser Höhe besteht<br />

zweifelslos einzudecken der Bedarf. Kindergeld ist<br />

bedarfsmindernd abzusetzen.<br />

Der Ehegatte des unterhaltspflichtigen Kindes hat vorrangig<br />

Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360 und 1360 a<br />

BGB. Das Maß des den Ehegatten nach §§ 1360 , 1360 a BGB<br />

geschuldeten Familienunterhaltes ist nach den individuell<br />

ermittelten Lebens, Einkommens und Vermögensverhältnisse, die<br />

den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen.<br />

Selbstbehalt:<br />

Seit dem 1.01.2011: 1500,- €<br />

Für den Ehegatten : 1200,- €<br />

Anm.: Schwiegerkindhaftung<br />

Es gibt weder eine unmittelbar noch in irgendeiner Weise<br />

verschleierte Schwiegerkinderhaftung. Gemeint ist vielmehr<br />

folgendes:<br />

Taschengeldanspruch<br />

Für Unterhaltszwecke verfügbares Einkommen des<br />

unterhaltspflichtigen, nicht oder nur teilweise erwerbstätigen, den<br />

Haushalt führenden Ehegatten kann der im Rahmen des<br />

Familienunterhalts auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteten<br />

Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld sein. Ein<br />

Taschengeld, üblicherweise in Höhe von fünf bis 7% des zur<br />

Verfügung stehenden Nettoeinkommens des verdienenden<br />

Ehegatten, steht dem anderen Ehegatten zur Befriedigung seiner<br />

persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl<br />

ohne Mitsprache des anderen Ehegatten zu Verfügung. Taschengeld<br />

ist für den Elternunterhalt einzusetzendes Einkommen, wenn und<br />

sobald der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen<br />

Ehegatten im Hinblick auf die guten Einkommensverhältnisse des<br />

anderen Ehegatten gewahrt ist. Ist dies der Fall, kann jedenfalls das<br />

hälftige Taschengeld zum Unterhalt der Eltern herangezogen werden.<br />

Wenn der Selbstbehalt ( 1500,- € ) in vollem Umfang durch den<br />

gut verdienenden Ehegatten gedeckt ist<br />

Der angemessene Selbstbehalt des in Anspruch genommenen<br />

verheiraten Kindes kann insoweit gewahrt sein, als er durch den von<br />

seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt in Gänze unter<br />

zum Teil sein Auskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten<br />

zu leistenden Familienunterhaltes richtet sich nach


dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten<br />

Nettoeinkommens. Wird das dem unterhaltspflichtigen Ehegatten<br />

zustehende Einkommen nicht für den angemessenen<br />

Familienunterhalt benötigt, steht es ihm selbst zur freien Verfügung<br />

und ist für die Unterhaltszwecke einsetzbar, wenn sein<br />

angemessener Unterhalt gewahrt ist. Der nichtunterhaltspflichtige<br />

Ehegatte wird nicht mittelbar deshalb zum Unterhalt herangezogen,<br />

da sowohl sein angemessener wie auch der des unterhaltspflichtigen<br />

Ehegatten gewahrt bleibt. Verfügt der unterhaltspflichtige Ehegatte<br />

über eigene Einkünfte unterhalb des ihm zuzubilligenden<br />

Selbstbehalt , scheitert also eine Haftung mangels Leistungsfähigkeit<br />

nicht aus. Entscheidend ist hier, ob der angemessene Selbstbehalt<br />

des unterhaltspflichtigen Ehegatten wegen der guten Einkünfte des<br />

anderen Ehegatten gedeckt ist und wieweit er sein unter dem<br />

Selbstbehalt liegendes Einkommen für den vorrangigen<br />

angemessenen Familienunterhalt einsetzen muss.<br />

Leistungsfähigkeit ergibt sich nur in Höhe des Einkommens, welches<br />

nicht zum Familienunterhalt zu Verfügung gestellt werden muss.<br />

Beispiele<br />

Berechnung nach aktueller BGH Rechtsprechung<br />

Die 96-jährige Mutter des Beklagten lebt in einem Seniorenheim.<br />

Rente, Pflegegeld, Wohngeld reichen nicht aus, um die Heimkosten zu<br />

decken. Es besteht ein Fehlbedarf in Höhe von 800,- €. Der Beklagte,<br />

selbst schon 70 Jahre, bezieht eine Altersrente in Höhe von 3000,- €.<br />

Seine Ehefrau, ebenfalls verrentet, erhält eine Altersrente von 1000,-<br />

€. In welcher Höhe muss sich der unterhaltsverpflichtete Sohn an dem<br />

Fehlbedarf beteiligen ?<br />

Einkommen des<br />

unterhaltspflichtigen Ehemannes: 3.000,- €<br />

Einkommen der mit ihm<br />

zusammenlebenden Ehefrau: 1.000,- €<br />

_______________________________________<br />

Familieneinkommen 4.000,- €


Familieneinkommen 4.000,- €<br />

Selbstbehalt 2.700,- €<br />

_______________________________________<br />

es verbleiben 1.300,- €<br />

- Haushaltsersparnis 10 %<br />

von 1300,- 130,- €<br />

________________________________________<br />

bereinigt 1.170,- €<br />

davon 1/2 558,- €<br />

Haushaltsersparnis 585,- €<br />

+ Selbstbehalt 2.700,- €<br />

_______________________________________<br />

sogenannter indiv.<br />

Selbstbehalt 3.285,- €<br />

Errechnung der Quote:<br />

Ehemann: 3000,- €<br />

Ehefrau: 1000,- €<br />

75 % zu 25 %


75 % vom individuellen Selbstbehalt: 2463,- €<br />

Einkommen: 3000,- €<br />

75 % : 2463,- €<br />

einsetzbares Einkommen: 536,24 €<br />

Vertragsanwaltskanzlei Gröne & Wolter<br />

Hachhausener Str. 3 45711 Datteln; Tel.: 02363 37270 Fax: 02363 373727<br />

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