Publikation7 (299,3 KB) - Verband Wohneigentum eV
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Gröne und Wolter<br />
Elternunterhalt<br />
Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht<br />
Elternunterhalt<br />
Das glücklicherweise immer Älterwerden<br />
unserer Bevölkerung hat die Konsequenz<br />
einer zunehmende Zahl<br />
hilfsbedürftiger alter Menschen. Aufgrund<br />
derer vielfach unzureichenden<br />
finanziellen Mittel führt dieses dazu,<br />
dass Kinder auf Zahlung von Unterhalt<br />
für ihre betagten Eltern in Anspruch<br />
genommen werden und zwar oftmals<br />
in einem Alter, in dem sie selbst schon<br />
die Altersgrenze<br />
erreicht haben<br />
und sich auf ihre<br />
eigene mögliche<br />
zukommende<br />
Pflegesituation<br />
vorbereiten. Oftmals<br />
haben wir<br />
es in unserer anwaltlichen<br />
Praxis<br />
mit einer über 70<br />
jährigen Mandantschaft zu tun, die mit<br />
Unterhaltsansprüchen ihrer über 90<br />
jährigen Eltern konfrontiert werden.<br />
Werden einem leistungsberechtigten<br />
Elternteil durch den Träger der Sozialhilfe<br />
Aufwendungen ersetzt, geht bis<br />
zu deren Höhe der nach bürgerlichem<br />
Recht bestehende Unterhaltsanspruch<br />
nach § 94 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch<br />
VII auf diesen über und führt zum<br />
Vorgehen gegen das Kind beziehungsweise<br />
die Kinder.<br />
Notariats- und Rechtsanwaltskanzlei<br />
Elternunterhalt<br />
Bedarf<br />
Das Mass des einen Elternteil geschuldeten Unterhaltes richtet sich nach dessen eigener<br />
Lebensstellung und umfasst den sogenannten gesamten Lebensbedarf. Der angemessene<br />
Unterhalt richtet sich auf die Sicherstellung der Grundbedürfnisse, nämlich Mittel für Wohnen,<br />
Verpflegung, Kleidung, Kranken und Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Teilnahme am<br />
sozialen und kulturellen Leben. Umfasst sind ebenfalls Mehrkosten, die durch eine Behinderung<br />
eingetreten sind. der Bedarf eines Pflegebedürftigenelternteils bestimmt sich nach den Kosten der<br />
Unterbringung und Verpflegung in einem Altenheim und deckte sich mit den dort anfallenden<br />
Kosten, soweit sie nicht aus dem Einkommen bestritten werden können. Aufwand und Kosten für<br />
das Altenheim/Pflegeheim müssen allerdings mit den früheren<br />
Lebensverhältnissen in Einklang stehen. Angemessen ist nur ein Pflegeheim<br />
mittlerer Art und Güte mit einem an den örtlichen Preisen ausgerichteten<br />
durchschnittlichen Pflegesatz. Die Notwendigkeit der Unterbringung in einer<br />
kostenintensiven Altenwohngruppe mit verschiedenen Leistungsangeboten, wie<br />
zum Beispiel Wohnen im Einzelzimmer, gemeinsame Nutzung der übrigen<br />
Wohnräume, ambulante Pflegeleistungen in Form von grundpflegerischen<br />
Leistungen, hauswirtschaftliche Betreuung, Nachtbereitschaft und psychosoziale<br />
Versorgung ist besonders zu begründen, wenn der angemessene Unterhaltsbedarf<br />
durch die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim seitens des<br />
Unterhaltsberechtigten durch seine Einkünfte sichergestellt werden kann.<br />
Vertragsanwaltskanzlei Gröne & Wolter<br />
Hachhausener Str. 3 45711 Datteln; Tel.: 02363 37270 Fax: 02363 373727<br />
www.groene-wolter.de
Bedürftigkeit der Eltern<br />
Die Anspruchsberechtigung der Eltern setzt voraus, dass sie nicht<br />
in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Zur Sicherstellung<br />
ihres Bedarfs haben sie jegliche Einkünfte unabhängig von ihrer<br />
Herkunft einzusetzen. Dies sind:<br />
- Erwerbseinkünfte in der nach Abzug beruflichen Aufwands<br />
verbleibenden Höhe.<br />
Anm.: Im Rahmen des Erwachsenenunterhaltes gilt das Prinzip<br />
wirtschaftliche Eigenverantwortung mit einer grundsätzlich bis zum<br />
Beginn des Rentenalters bestehenden Erwerbsverpflichtung. Sie<br />
beurteilt sich nach einem ähnlichen Maßstab, wie er für die<br />
Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gilt. Ein<br />
Elternteil. der das Rentenalter noch nicht erreicht hat, muss seinen<br />
Anspruch schlüssig begründet und in diesem Fall die Gründe<br />
darlegen, weshalb er seinen Bedarf nicht aus einer<br />
Erwerbstätigkeit decken kann. Die Bedürftigkeit ergibt sich nicht<br />
bereits daraus, dass der Elternteil seit seinem 40. Lebensjahr mit<br />
geringen Unterbrechungen Sozialhilfe bezogen hat, obwohl eine<br />
Erwerbsfähigkeit bestanden und der jetzt ein Alter erreicht hat,<br />
indem er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfahrungsgemäß<br />
keine Beschäftigung mehr finden vermag.<br />
- vorrangig Ansprüche auf nicht subsidiäre Sozialleistungen<br />
Grundsicherung, soweit subsidär<br />
Nach den §§ 41 bis 43 Sozialgesetzbuch VII haben Personen, die<br />
65 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und nicht<br />
über eigene finanzielle Mittel verfügen, Anspruch auf<br />
Grundsicherungsleistungen. Diese Grundsicherungsleistung<br />
stellen eine eigenständige Sozialleistung dar. Der Höhe nach<br />
entsprechen sie etwa den Umfang der Sozialhilfe. Diese Mittel sind<br />
vorrangig einzusetzendes unterhaltsrechtliches Einkommen, wenn<br />
sie subsidiär sind. Subsidär sind Leistungen dann, wenn sie nicht<br />
gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden<br />
können. Nach § 43 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch VII ist die ist dies<br />
der Fall, wenn das jährlich, um steuerlich anzuerkennende<br />
berufliche Aufwendungen bereinigte Gesamteinkommen eines<br />
unterhaltsberechtigten Kindes im Sinne des § 16 SGB IV unter<br />
einem Betrag in Höhe von 100.000 € liegt. In solchen Fällen<br />
besteht eine Obliegenheit für den Elternteil, diese Leistung geltend<br />
zu machen. Die Verletzung dieser Obliegenheit zieht nach sich,<br />
dass in Höhe der Leistungen - fiktiv - die Bedürftigkeit entfällt. Die<br />
Wertegrundsicherungsleistungen mindern die Bedürftigkeit<br />
unabhängig davon, ob sie zu Recht oder zu Unrecht bewilligt<br />
worden sind. Vor Klärung der möglichen Ansprüche empfiehlt es<br />
sich nicht, freiwillig Unterhaltsansprüche zu erbringen, denn<br />
laufend dem Leistungsberechtigten freiwillig erbrachte<br />
Unterhaltsleistung werden bei der Bemessung des Anspruches auf<br />
Grundleistung berücksichtigt.<br />
Wohngeld<br />
Wohngeld wir zur Abdeckung eines unvermeidbar entstandenen<br />
erhöhten Wohnkostenbedarfs gezahlt. Regelmäßig werden damit<br />
auch unterhaltsrechtlich als erhöht zu beurteilende Wohnkosten<br />
abgedeckt.<br />
- Rentenzahlungen jeder Art<br />
Anm.: Reicht das Einkommen zur Sicherstellung des<br />
unterhaltsrechtlich ermittelten Bedarfs aus, scheidet die<br />
Unterhaltspflicht des Kindes und damit ein Übergang des<br />
Unterhaltsanspruches aus. Ein Rückgriff des Sozialhilfeträgers,<br />
der einen Elternteil Hilfe zur Pflege gewährt hat, bei dessen<br />
Einkommen - im Streitfall: Altersrente - mit Rücksicht auf die mit<br />
seinem Ehegatten bestehende Bedarfsgemeinschaft durch den<br />
Sozialhilfeträger nur teilweise angerechnet worden ist, findet nicht<br />
statt.<br />
- Leistung aus der Pflegeversicherung, § 37 Sozialgesetzbuch<br />
VI<br />
- Kapital und mit Einkünfte<br />
- Dienstleistung und Sachansprüchen aus Verträgen, z. B.<br />
Überlassungen aus Versorgungsleistungen oder an deren<br />
Stelle tretenden Geldansprüche<br />
- Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen<br />
seinen, auch geschiedenen, Ehegatten<br />
Der Ehegatte des Unterhaltsberechtigten haftet vor dessen Verwandten.<br />
Der Unterhaltsberechtigte muss deshalb die fehlende Unterhaltspflicht<br />
des auch geschiedenen Ehegatten darlegen und beweisen.<br />
- Vermögensstamm<br />
Zur Minderung der Bedürftigkeit hat der Unterhaltsberechtigte<br />
neben den Vermögenserträgen auch den vorhandenen<br />
Vermögensstamm soweit ihm dies zumutbar ist, gesamt zu<br />
verwerten, bevor das Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen<br />
werden kann. Das Vermögen wird nämlich in diesem Fall nicht<br />
mehr zum Aufbau einer eigenen Lebensstellung benötigt. Dem<br />
Unterhaltsberechtigten ist jedoch eine gewisse Reserve in Gestalt<br />
eines so genannten Notgroschens für plötzlich auftretende<br />
Bedürfnisse zu belassen, die regelmäßig an dem Schonvermögen<br />
nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 Sozialgesetzbuch VII orientiert werden<br />
kann.
Schonvermögen<br />
Stand 1.01.2005 :<br />
1600 € bei der Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt,<br />
2600 € bei Personen über 60 Jahre und<br />
erwerbsgeminderten Personen<br />
2600 € zuzüglich 614 € zzgl. für den<br />
Ehegatten ( 1534 € bei Pflegebdürftigen<br />
der Stufe III ) und zzgl. 256 € für jede zu<br />
unterhaltene Person im Rahmen der Hilfe<br />
für besonderen Lebenslagen.<br />
Die Verwertung eines Hausgrundstückes<br />
kommt in<br />
Betracht, wenn<br />
es von den<br />
Eltern wegen<br />
der<br />
anderweitigen<br />
Unterbringung<br />
nicht mehr<br />
bewohnt wird.<br />
Hat der<br />
Unterhaltsberec<br />
htigte<br />
Vermögen<br />
verschenkt,<br />
kommt eine<br />
Rückforderung nach §§ 528,530 BGB -<br />
Rückforderung wegen Verarmung des<br />
Schenkers oder wegen groben<br />
Undankes - in Betracht. Der Einsatz<br />
dieses bedürfte der unterhaltsrechtlichen<br />
Inanspruchnahme vorgehen.<br />
Elternunterhalt<br />
Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien und Erbrecht<br />
Leistungsfähigkeit der Kinder<br />
Im Verhältnis von Kindern zu ihren Eltern gilt gleichfalls, dass unterhaltspflichtig nicht ist,<br />
wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, unter<br />
Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. § 1603 Abs.<br />
1 BGB gewährleistet jedem unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen<br />
angemessenen Unterhalts. Es sollen ihm grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die<br />
zur Deckung dessen seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs<br />
benötigt wird.<br />
Anrechenbares Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes<br />
Leistungsfähigkeit kann sich nur aus eigenen Einkünften des unterhaltspflichtigen<br />
Kindes ergeben, nicht aus denen seines Ehegatten, der außerhalb des<br />
Unterhaltsrechtsverhältnisses steht und rechtlich nicht zum Unterhalt seiner<br />
Schwiegereltern beitragen, ebenso wenig seine Lebensführung<br />
einschränken muss.<br />
Das anrechenbare Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes ist zunächst<br />
nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu ermitteln.<br />
- Erwerbseinkommen<br />
Das durchschnittliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung von<br />
Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Die Einkommensermittlung hat grundsätzlich<br />
auf die tatsächliche Steuerbelastung abzustellen. Hat das richtige Kind im<br />
Innenverhältnis zu seinem Ehegatten die ungünstige Steuerklasse V<br />
gewählt, ist dieses durch ein Abschlag zu korrigieren, durch den die<br />
Verschiebung der Steuerbelastung möglichst aufgehoben wird. Die<br />
Korrektur kann durch Einsatz der Steuerbelastung nach Steuerklasse I oder IV<br />
geschehen.<br />
Anm.: Überstundenvergütungen werden beim Elternunterhalt nach den allgemeinen<br />
Maßstäbe zum Einkommen gerechnet. Sie sind einzusetzen, wenn sie nur in geringem<br />
Umfang anfallen oder wenn deren Ableistung im ausgeübten Beruf üblich ist. Geringer Umfang liegt<br />
vor bei bis zu 10 Stunden im Monatsdurchschnitt und weniger als 10% der regulären Arbeitszeit.<br />
Anm.: Geringfügige Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die neben einer vollschichtigen<br />
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, sind für den Unterhalt der Eltern nicht einzusetzen.<br />
Bei einem selbst. Unterhaltsverpflichteten wird das durchschnittliche Einkommen aus<br />
den letzten drei Jahren ermittelt.<br />
- Mietfreies Wohnen<br />
Zu den Einkünften rechnen auch Gebrauchsvorteile in Gestalt mietfreien Wohnens. Bei<br />
Bemessung des Wohnvorteils ist den Besonderheiten des Unterhaltsrechtsverhältnisses<br />
Rechnung zu tragen.
Dem unterhaltsberechtigten Kind und seiner Familie ist die auf<br />
Erzielung höherer Einkünfte gerichtete anderweitigen Nutzung der<br />
Immobilie nicht zumutbar. Die Höhe des Wohnwertes ist danach<br />
nicht die durch Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete,<br />
sondern die auf der Grundlage der nach den individuellen<br />
Verhältnissen ersparten Mietaufwendungen. Sind Eheleute<br />
Miteigentümer einer Immobilie, so bezieht sich der Wohnvorteil nur<br />
auf das unterhaltsverpflichtete Kind. Es sind dabei die<br />
Darlehensraten, Zins- und Tilgung absetzbar, soweit die<br />
Verpflichtung im Verhältnis zu den Einkommensverhältnissen<br />
steht und auch noch nicht mit einer Inanspruchnahme auf<br />
Elternunterhalt bei Eingang der Verpflichtung zu rechnen war.<br />
Abzugspositionen<br />
- Altersvorsorge<br />
Für die Bemessung der Leistungsfähigkeit des<br />
unterhaltspflichtigen Kindes ist die Lebensstellung maßgebend, die<br />
seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspricht.<br />
Deshalb umfasst der gesamte Lebensbedarf auch eine<br />
angemessene Altersvorsorge, die nicht aus dem Selbstbehalt zu<br />
leisten ist, bestehend aus der primären und sekundären<br />
Altersvorsorge. Für die primäre Altersversorgung eines<br />
Selbständigen oder eines wegen Überschreitens der<br />
Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr<br />
sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigen kann in Anlehnung<br />
an Beitragssätze, die für den abhängig Beschäftigten in der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung geltend, grundsätzlich ein Anteil<br />
von etwa 20% des Bruttoeinkommens als angemessen angesehen<br />
werden. Die Absetzbarkeit der Aufwendungen für die<br />
angemessene Altersvorsorge setzt die tatsächlichen Zahlungen<br />
voraus. Fiktive Abzüge kommen nicht in Betracht. Es steht dem<br />
Unterhaltspflichtigen jedoch frei, in welcher Art er - außerhalb der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für das Alter trifft. So<br />
sind sonstigen vermögensbildende Investitionen anzuerkennen,<br />
solange sie nur geeignet sind, den Vorsorgezweck zu erreichen.<br />
Dazu gehört die Anlage eines Sparvermögens, der Abschluss von<br />
Lebensversicherungen, der Erwerb einer Immobilie, grundsätzlich<br />
auch, aber wegen des Risikos eher nicht, der Erwerb von<br />
Wertpapieren und von Fondbeteiligungen. Im Hinblick auf die<br />
Veränderung im Rentenversicherungsrecht sind Aufwendungen<br />
des unterhaltspflichtigen Kindes, auch des beamteten, für eine<br />
sekundäre Altersvorsorge unterhaltsrechtlich ebenfalls<br />
anzuerkennen. Beim Elternunterhalt können insoweit weitere rund<br />
5% des Bruttoeinkommens eingesetzt werden. Eine Frage des<br />
Einzelfalles es ist, ob zusätzliche Altersvorsorge noch in Betracht<br />
kommt, wenn Immobilieneigentum vorhanden ist.<br />
- Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ehepartner und Kindern<br />
Der Kindesunterhalt kann durch den Ansatz der Bedarfssätze der<br />
Unterhaltstabellenberücksichtigung finden, in dieser Höhe besteht<br />
zweifelslos einzudecken der Bedarf. Kindergeld ist<br />
bedarfsmindernd abzusetzen.<br />
Der Ehegatte des unterhaltspflichtigen Kindes hat vorrangig<br />
Anspruch auf Familienunterhalt nach den §§ 1360 und 1360 a<br />
BGB. Das Maß des den Ehegatten nach §§ 1360 , 1360 a BGB<br />
geschuldeten Familienunterhaltes ist nach den individuell<br />
ermittelten Lebens, Einkommens und Vermögensverhältnisse, die<br />
den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen.<br />
Selbstbehalt:<br />
Seit dem 1.01.2011: 1500,- €<br />
Für den Ehegatten : 1200,- €<br />
Anm.: Schwiegerkindhaftung<br />
Es gibt weder eine unmittelbar noch in irgendeiner Weise<br />
verschleierte Schwiegerkinderhaftung. Gemeint ist vielmehr<br />
folgendes:<br />
Taschengeldanspruch<br />
Für Unterhaltszwecke verfügbares Einkommen des<br />
unterhaltspflichtigen, nicht oder nur teilweise erwerbstätigen, den<br />
Haushalt führenden Ehegatten kann der im Rahmen des<br />
Familienunterhalts auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteten<br />
Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld sein. Ein<br />
Taschengeld, üblicherweise in Höhe von fünf bis 7% des zur<br />
Verfügung stehenden Nettoeinkommens des verdienenden<br />
Ehegatten, steht dem anderen Ehegatten zur Befriedigung seiner<br />
persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl<br />
ohne Mitsprache des anderen Ehegatten zu Verfügung. Taschengeld<br />
ist für den Elternunterhalt einzusetzendes Einkommen, wenn und<br />
sobald der angemessene Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen<br />
Ehegatten im Hinblick auf die guten Einkommensverhältnisse des<br />
anderen Ehegatten gewahrt ist. Ist dies der Fall, kann jedenfalls das<br />
hälftige Taschengeld zum Unterhalt der Eltern herangezogen werden.<br />
Wenn der Selbstbehalt ( 1500,- € ) in vollem Umfang durch den<br />
gut verdienenden Ehegatten gedeckt ist<br />
Der angemessene Selbstbehalt des in Anspruch genommenen<br />
verheiraten Kindes kann insoweit gewahrt sein, als er durch den von<br />
seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt in Gänze unter<br />
zum Teil sein Auskommen findet. Die Höhe des von jedem Ehegatten<br />
zu leistenden Familienunterhaltes richtet sich nach
dem Verhältnis der beiderseitigen unterhaltsrechtlich relevanten<br />
Nettoeinkommens. Wird das dem unterhaltspflichtigen Ehegatten<br />
zustehende Einkommen nicht für den angemessenen<br />
Familienunterhalt benötigt, steht es ihm selbst zur freien Verfügung<br />
und ist für die Unterhaltszwecke einsetzbar, wenn sein<br />
angemessener Unterhalt gewahrt ist. Der nichtunterhaltspflichtige<br />
Ehegatte wird nicht mittelbar deshalb zum Unterhalt herangezogen,<br />
da sowohl sein angemessener wie auch der des unterhaltspflichtigen<br />
Ehegatten gewahrt bleibt. Verfügt der unterhaltspflichtige Ehegatte<br />
über eigene Einkünfte unterhalb des ihm zuzubilligenden<br />
Selbstbehalt , scheitert also eine Haftung mangels Leistungsfähigkeit<br />
nicht aus. Entscheidend ist hier, ob der angemessene Selbstbehalt<br />
des unterhaltspflichtigen Ehegatten wegen der guten Einkünfte des<br />
anderen Ehegatten gedeckt ist und wieweit er sein unter dem<br />
Selbstbehalt liegendes Einkommen für den vorrangigen<br />
angemessenen Familienunterhalt einsetzen muss.<br />
Leistungsfähigkeit ergibt sich nur in Höhe des Einkommens, welches<br />
nicht zum Familienunterhalt zu Verfügung gestellt werden muss.<br />
Beispiele<br />
Berechnung nach aktueller BGH Rechtsprechung<br />
Die 96-jährige Mutter des Beklagten lebt in einem Seniorenheim.<br />
Rente, Pflegegeld, Wohngeld reichen nicht aus, um die Heimkosten zu<br />
decken. Es besteht ein Fehlbedarf in Höhe von 800,- €. Der Beklagte,<br />
selbst schon 70 Jahre, bezieht eine Altersrente in Höhe von 3000,- €.<br />
Seine Ehefrau, ebenfalls verrentet, erhält eine Altersrente von 1000,-<br />
€. In welcher Höhe muss sich der unterhaltsverpflichtete Sohn an dem<br />
Fehlbedarf beteiligen ?<br />
Einkommen des<br />
unterhaltspflichtigen Ehemannes: 3.000,- €<br />
Einkommen der mit ihm<br />
zusammenlebenden Ehefrau: 1.000,- €<br />
_______________________________________<br />
Familieneinkommen 4.000,- €
Familieneinkommen 4.000,- €<br />
Selbstbehalt 2.700,- €<br />
_______________________________________<br />
es verbleiben 1.300,- €<br />
- Haushaltsersparnis 10 %<br />
von 1300,- 130,- €<br />
________________________________________<br />
bereinigt 1.170,- €<br />
davon 1/2 558,- €<br />
Haushaltsersparnis 585,- €<br />
+ Selbstbehalt 2.700,- €<br />
_______________________________________<br />
sogenannter indiv.<br />
Selbstbehalt 3.285,- €<br />
Errechnung der Quote:<br />
Ehemann: 3000,- €<br />
Ehefrau: 1000,- €<br />
75 % zu 25 %
75 % vom individuellen Selbstbehalt: 2463,- €<br />
Einkommen: 3000,- €<br />
75 % : 2463,- €<br />
einsetzbares Einkommen: 536,24 €<br />
Vertragsanwaltskanzlei Gröne & Wolter<br />
Hachhausener Str. 3 45711 Datteln; Tel.: 02363 37270 Fax: 02363 373727<br />
www.groene-wolter.de