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Rahmenintegrationsvereinbarung gemäß § 83 SGB IX - Vitanas

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<strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> gem. <strong>§</strong> <strong>83</strong> <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> vom 27. Juli 2006 Seite 1<br />

<strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong><br />

<strong>gemäß</strong> <strong>§</strong> <strong>83</strong> <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong><br />

zwischen der<br />

<strong>Vitanas</strong> GmbH & Co. KGaA vertreten durch die<br />

Geschäftsführer<br />

Reinhold Gutmann und Dr. Willi J. Hermanns<br />

der<br />

Gesamtschwerbehindertenvertretung der<br />

<strong>Vitanas</strong> GmbH & Co. KGaA vertreten durch den<br />

Gesamtschwerbehindertenvertreter Manfred Lindemann<br />

und dem<br />

Gesamtbetriebsrat der <strong>Vitanas</strong> GmbH & Co. KGaA<br />

vertreten durch den<br />

Gesamtbetriebsratsvorsitzenden Friedrich Podzun<br />

wird folgende <strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> abgeschlossen:<br />

Präambel<br />

Die <strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> hat den Zweck, die Chancen der beruflichen Integration<br />

schwerbehinderter Menschen 1 zu verbessern.<br />

Die Schwerbehindertenvertretung sollte im Zusammenwirken mit dem örtlichen Betriebsrat eine<br />

weiterführende, dem Betrieb angepasste Integrationsvereinbarung abschließen.<br />

Diese Integrationsvereinbarung enthält konkrete Zielvereinbarungen.<br />

Menschen mit Behinderungen werden an ihren Fähigkeiten und nicht an ihren Defiziten gemessen.<br />

<strong>§</strong> 1 Geltungsbereich<br />

Die <strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> gilt in allen Betrieben der <strong>Vitanas</strong> GmbH & Co. KGaA.<br />

Andere Gesellschaften der <strong>Vitanas</strong> Gruppe können der <strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong><br />

beitreten.<br />

Die Interessen schwerbehinderter Mitarbeiterinnen im Betrieb werden vom örtlichen<br />

Betriebsrat und der örtlichen Schwerbehindertenvertretung vertreten. Ist keine örtliche<br />

Schwerbehindertenvertretung gewählt, werden die Interessen von der<br />

Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrgenommen.<br />

1 Einbezogen sind stets auch ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>.


<strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> gem. <strong>§</strong> <strong>83</strong> <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> vom 27. Juli 2006 Seite 2<br />

<strong>§</strong> 2 Ziele der <strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong><br />

1. Ziele der <strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> sind:<br />

a) Förderung der Neueinstellung und Ausbildung schwerbehinderter Menschen<br />

b) Beschäftigungssicherung schwerbehinderter Mitarbeiterinnen<br />

c) Berufliche Förderung, Fortbildung und gerechte Beurteilung der<br />

schwerbehinderten Mitarbeiterinnen<br />

d) Erhaltung und Förderung der Gesundheit der schwerbehinderten<br />

Mitarbeiterinnen<br />

e) Barrierefreiheit im Unternehmen, sofern sie für angestellte oder für neu<br />

einzustellende schwerbehinderte Mitarbeiterinnen zur Ausübung ihrer<br />

beruflichen Tätigkeit nötig ist oder werden wird<br />

2. Zum Erreichen dieser Ziele arbeiten Geschäftsleitung, Beauftragte/r der<br />

Geschäftsleitung, Gesamtschwerbehindertenvertretung, örtliche<br />

Schwerbehindertenvertretung, Gesamtbetriebsrat, örtlicher Betriebsrat und die<br />

zuständige Heimleitung eng zusammen.<br />

3. Der Arbeitgeber wird die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die<br />

einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren,<br />

unverzüglich, umfassend und unaufgefordert unterrichten und vor einer Entscheidung<br />

anhören.<br />

4. Der Arbeitgeber gibt die <strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> und ggf. jede Änderung in<br />

den einzelnen Einrichtungen der <strong>Vitanas</strong> GmbH & Co. KGaA bekannt.<br />

5. Die <strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> wird auf der Web-Seite der <strong>Vitanas</strong> GmbH & Co.<br />

KGaA auch für Sehbehinderte gut leserlich veröffentlicht.<br />

<strong>§</strong> 3 Personalplanung<br />

1. Der Arbeitgeber tritt dauerhaft für die mindestens gesetzlich vorgeschriebene<br />

Erreichung der Beschäftigungsquote - insbesondere die von schwerbehinderten<br />

Frauen - ein.<br />

2. Jede Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen ist vor der Einladung zu<br />

Vorstellungsgesprächen mit der Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.<br />

3. Der Arbeitgeber hat dabei der Schwerbehindertenvertretung sämtliche Kriterien<br />

mitzuteilen, die für ihn bei der Auswahl der Bewerber/innen von Bedeutung sind.<br />

4. Der Arbeitgeber setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass schwerbehinderte Menschen<br />

eingestellt werden. Sollen Auszubildende des Unternehmens im Anschluss an ihre<br />

erfolgreich beendete Ausbildung weiterbeschäftigt werden, sind schwerbehinderte<br />

Auszubildende bevorzugt zu berücksichtigen.<br />

1 Einbezogen sind stets auch ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>.


<strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> gem. <strong>§</strong> <strong>83</strong> <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> vom 27. Juli 2006 Seite 3<br />

5. Der Arbeitgeber fördert schwerbehinderte Mitarbeiterinnen, die aufgrund ihrer<br />

fachlichen Leistungen befähigt und geeignet sind, auch höherwertige Aufgaben künftig<br />

ausscheidender Beschäftigten zu übernehmen.<br />

6. Ist eine Weiterqualifizierung nötig, so wird diese in geeigneter Weise vom Arbeitgeber<br />

veranlasst. Der Arbeitgeber übernimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten die Kosten<br />

der Weiterqualifizierung.<br />

7. Sollte der Arbeitgeber die Kosten einer Weiterqualifizierung nicht übernehmen können,<br />

so hat er die Gründe der Kostenablehnung mit dem örtlichen Betriebsrat und der<br />

Schwerbehindertenvertretung zu erörtern.<br />

<strong>§</strong> 4 Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsumfeld, Informationstechnik und Barrierefreiheit<br />

1. Die Arbeitsräume sind so auszuwählen oder herzurichten, dass die Leistungsfähigkeit<br />

schwerbehinderter Menschen gefördert wird. Arbeitsplatzbegehungen der Arbeitsräume von<br />

schwerbehinderten Mitarbeiterinnen führt der/die Betriebsarzt/-ärztin unter Beteiligung der<br />

Schwerbehindertenvertretung durch. Der technische Beratungsdienst des Integrationsamtes<br />

ist, wenn ein Mitglied des Integrationsteams dies für notwendig hält, in die Gestaltung mit<br />

einzubeziehen.<br />

2. Die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen darf nicht an baulichen oder<br />

technischen Hindernissen scheitern. Bei der Planung von Neubauten und Umbauten ist unter<br />

Einbeziehung des Integrationsamtes und der Schwerbehindertenvertretung in jedem Fall<br />

sicherzustellen, dass sowohl Gebäude oder Gebäudeteile als auch die Inneneinrichtungen<br />

barrierefrei sind.<br />

3. Die entsprechenden DIN-Normen sind einzuhalten. Insbesondere ist sicherzustellen, dass<br />

Eingänge, Fahrstühle, Sitzungs- und Sozialräume und ein Teil der Toiletten für<br />

Rollstuhlfahrer/innen zugänglich gemacht werden.<br />

4. Der Arbeitgeber unterstützt die Durchsetzung von Arbeitsassistenz beim Integrationsamt,<br />

wenn schwerbehinderte Mitarbeiterinnen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine solche<br />

benötigen. Schwerbehinderte Mitarbeiterinnen können ihre Arbeitsassistenz zu den<br />

Arbeitszeiten einsetzen, in denen sie diese benötigen.<br />

5. Auf eventuell besondere Arbeitszeitbedürfnisse schwerbehinderter Mitarbeiterinnen hat der<br />

Arbeitgeber innerhalb des gesetzlichen Rahmens und unter Berücksichtigung der<br />

betrieblichen Belange besonders Rücksicht zu nehmen. Die Lage der Pausen wird nach den<br />

individuellen Bedürfnissen der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen festgelegt.<br />

6. Sofern Parkplätze vorhanden sind, sind diese bevorzugt schwerbehinderten Mitarbeiterinnen<br />

unter Berücksichtigung ihrer Behinderung zur Verfügung zu stellen und als solche zu<br />

kennzeichnen.<br />

<strong>§</strong> 5 Qualifizierung schwerbehinderter Beschäftigter<br />

1. Schwerbehinderten Mitarbeiterinnen sind im Rahmen der gegebenen Aufstiegsmöglichkeiten<br />

eine höherwertige Tätigkeit bevorzugt zu übertragen, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse<br />

für diese Tätigkeit besitzen oder zu erwarten ist, dass sie die erforderlichen Kenntnisse<br />

erwerben können. Entsprechende Aufstiegsmöglichkeiten werden gegebenenfalls durch<br />

Versetzung oder Umgestaltung des Arbeitsumfeldes geschaffen.<br />

1 Einbezogen sind stets auch ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>.


<strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> gem. <strong>§</strong> <strong>83</strong> <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> vom 27. Juli 2006 Seite 4<br />

2. Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter steht im Vordergrund, sie an ihren<br />

Fähigkeiten zu messen und nicht an ihren behinderungsbedingten Defiziten. Eine etwaige<br />

Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung ist zu berücksichtigen.<br />

3. Beurteilende müssen sich daher eingehend mit der Persönlichkeit und der fachlichen<br />

Leistung Schwerbehinderter befassen. Beruhen etwaige Minderleistungen auf der<br />

Behinderung, ist dies in der Beurteilung zu vermerken. Beurteilende sollen sich nicht allein<br />

nach äußerlich erkennbaren Auswirkungen der Behinderung richten. Eine<br />

Leistungsminderung kann Folge einer Behinderung sein, auch wenn die Behinderung<br />

äußerlich nicht erkennbar ist. Bei Beschränkungen der Einsatzfähigkeit sind diese<br />

aufzuzeigen, damit sie bei dem weiteren Einsatz nach Möglichkeit berücksichtigt werden<br />

können.<br />

4. Den schwerbehinderten Mitarbeiterinnen ist die Bewertung zuzuerkennen, die sie erhalten<br />

würden, wenn ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht durch die Behinderung gemindert<br />

wäre.<br />

5. Auf die berufliche Fortbildung schwerbehinderter Mitarbeiterinnen ist besonderen<br />

Wert zu legen. Sie müssen Gelegenheit haben, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu<br />

erweitern. Zu geeigneten Fortbildungslehrgängen sind sie bei entsprechender<br />

Eignung bevorzugt zuzulassen; mögliche Erleichterungen sollen dabei bewilligt und<br />

die Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden. Schwerbehinderte<br />

Mitarbeiterinnen, die zu dem in <strong>§</strong> 72 Abs. 1 Nr. 1 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> aufgeführten Personenkreis<br />

gehören, erfordern in besonderem Maße Wohlwollen und Aufmerksamkeit. Ihnen<br />

sollen wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung zusätzliche Hilfen geleistet<br />

werden. Eine Berufsförderung soll auch teilzeitbeschäftigten Schwerbehinderten im<br />

Sinne des <strong>§</strong> 72 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> ermöglicht werden.<br />

6. Mindestens einmal im Jahr ist für schwerbehinderte Mitarbeiterinnen der spezielle<br />

Qualifizierungs- und Weiterbildungsbedarf von dem zuständigen Vorgesetzten zu<br />

ermitteln und mit den schwerbehinderten Mitarbeiterinnen zu erörtern. Dazu erstellt<br />

der/die zuständige Vorgesetzte einen Weiterbildungsvorschlag und erörtert diesen mit<br />

der Schwerbehindertenvertretung. <strong>§</strong> 96 BetrVG bleibt davon unberührt.<br />

<strong>§</strong> 6 Benachteiligungsverbot<br />

1. Dem Arbeitgeber obliegt der Schutz des Persönlichkeitsrechts und der sonstigen<br />

Rechtspositionen wie Gesundheit und Ehre der Mitarbeiterinnen. Besondere<br />

hervorzuheben ist das Benachteiligungsverbot für schwerbehinderte Menschen.<br />

2. Fühlen sich schwerbehinderte Mitarbeiterinnen benachteiligt im Sinne von Abs.1.<br />

haben sie das Recht, sich bei ihrem unmittelbaren oder nächst höheren Vorgesetzten<br />

zu beschweren. Die schwerbehinderten Mitarbeiterinnen können sich zudem auch an<br />

den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung wenden.<br />

3. Werden dem Arbeitgeber Verstöße gegen die in Abs.1 genannten Rechte und<br />

Rechtspositionen bekannt, hat er solche unverzüglich aufzuklären und für Abhilfe zu<br />

sorgen.<br />

1 Einbezogen sind stets auch ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>.


<strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> gem. <strong>§</strong> <strong>83</strong> <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> vom 27. Juli 2006 Seite 5<br />

<strong>§</strong> 7 Prävention und Rehabilitation<br />

1. Der Arbeitgeber beugt der Gefährdung von Arbeitsplätzen schwerbehinderter<br />

Mitarbeiterinnen vor und tut alles gegen den Verlust des Arbeitsplatzes<br />

2. Der Arbeitgeber schaltet beim Auftreten personen-, Verhaltens- oder betriebsbedingter<br />

Schwierigkeiten in den Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Mitarbeiterinnen, die zu einer<br />

Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen können, mit Einverständnis des<br />

schwerbehinderten Mitarbeiterinnen frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung, den<br />

Betriebsrat sowie, falls nötig, das Integrationsamt ein, um die Möglichkeit innerbetrieblicher<br />

Hilfen, finanzieller Leistungen und technischer Hilfen zu erörtern mit der Zielsetzung einer<br />

dauerhaften Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses.<br />

3. Langzeitkranke werden, wenn eine ärztliche Empfehlung vorliegt, im Rahmen der geltenden<br />

arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen stufenweise eingegliedert. Der Arbeitgeber<br />

unternimmt alles in seinen Möglichkeiten Stehende, um einen leidensgerechten Arbeitsplatz<br />

für die betroffenen Mitarbeiterinnen bereit zu stellen oder neu zu schaffen. Über den Erfolg<br />

seiner Bemühungen berichtet er ausführlich dem Betriebsrat und der<br />

Schwerbehindertenvertretung.<br />

<strong>§</strong> 8 Controlling<br />

1. Zur Sicherstellung der Umsetzung dieser <strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> wird ein<br />

Gesamtintegrationsteam gebildet.<br />

2. Das Gesamtintegrationsteam besteht aus: der Gesamtschwerbehindertenvertretung, den<br />

örtlichen Schwerbehindertenvertretungen, dem Beauftragten des Arbeitgebers in<br />

Schwerbehindertenfragen und zwei Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates.<br />

3. Das Gesamtintegrationsteam gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

4. Fallweise und individuell kann jedes Mitglied des Gesamtintegrationsteams den Betriebsarzt<br />

und/oder einen im Unternehmen beschäftigten Sicherheitsbeauftragten, über dessen Person<br />

sich das Gesamtintegrationsteam einigen wird, heranziehen. Das Integrationsamt kann jeder<br />

Zeit von allen Mitgliedern des Gesamtintegrationsteams zur Beratung hinzugezogen werden.<br />

5. Die Aufgaben des Gesamtintegrationsteams sind: Überwachung der Umsetzung der<br />

<strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong>, Vorschläge zur Überarbeitung der<br />

<strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong>, weitere Konzepte für die betriebliche Rehabilitation,<br />

Integration und Prävention zu erstellen, umzusetzen und zur Übernahme in die<br />

<strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> vorzuschlagen, Entwicklung und Begleitung von<br />

Integrationsprojekten, laufende Überprüfung der Zielerreichung.<br />

1 Einbezogen sind stets auch ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>.


<strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> gem. <strong>§</strong> <strong>83</strong> <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> vom 27. Juli 2006 Seite 6<br />

6. Es finden regelmäßige Gesprächsrunden (vierteljährlich) des Gesamtintegrationsteams statt.<br />

Auf Antrag eines Mitgliedes des Gesamtintegrationsteams kann das Gesamtintegrationsteam<br />

in besonders wichtigen Fällen zu weiteren Terminen einberufen werden.<br />

7. Das Gesamtintegrationsteam berichtet mindestens einmal im Jahr auf der<br />

Schwerbehindertenversammlung und der Betriebsräteversammlung, ob und in welchem<br />

Umfang die in der <strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> vereinbarten Ziele erreicht wurden.<br />

8. Das Gesamtintegrationsteam arbeitet im Rahmen seiner Aufgabenstellung<br />

weisungsungebunden.<br />

9. Alle Mitglieder des Gesamtintegrationsteams sind bei der Planung und Festlegung des<br />

zukünftigen Personalbedarfs rechtzeitig, umfassend und unaufgefordert zu beteiligen.<br />

10. Alle Mitglieder des Gesamtintegrationsteams werden über gesetzliche Vorgaben und<br />

Vorschriften sowie die Inhalte dieser Integrationsvereinbarung zur Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgaben und Pflichten unverzüglich geschult.<br />

<strong>§</strong> 9 Betriebliches Gesundheits- und Eingliederungsmanagement<br />

Maßnahmen der Beschäftigungssicherung zur Einführung eines betrieblichen<br />

Eingliederungsmanagements und zur Durchführung der betrieblichen Prävention sowie zur<br />

Gesundheitsförderung sollen unter Berücksichtigung der speziellen Anforderungen des <strong>§</strong> 84<br />

Abs.2 <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> im Einzelnen in einer Gesamtbetriebsvereinbarung „Betriebliches Gesundheits-<br />

und Eingliederungsmanagement" benannt und festgelegt werden. Der Arbeitgeber, die<br />

Gesamtschwerbehindertenvertretung und der Gesamtbetriebsrat streben an, diese<br />

Gesamtbetriebsvereinbarung zu verhandeln und abzuschließen.<br />

<strong>§</strong> 10 Geltungsdauer<br />

1. Die <strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> tritt am 15. August 2006 in Kraft. Sie gilt für die Dauer<br />

eines Jahres nach Inkrafttreten. Sie verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von<br />

einem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt wird.<br />

Ungeachtet dessen hat jede Seite das Recht, Vorschläge über ergänzende Vereinbarungen<br />

zu unterbreiten und Verhandlungen darüber zu verlangen.<br />

2. Nach Eingang einer Kündigung nehmen Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat und die<br />

Gesamtschwerbehindertenvertretung unverzüglich Verhandlungen über eine neue<br />

<strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> auf. Bis zum Abschluss einer neuen<br />

<strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> wirkt diese <strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> nach.<br />

<strong>§</strong> 11 Salvatorische Klausel<br />

Widerspricht eine Vorschrift dieser Vereinbarung höherrangigem Recht, so bleibt die Gültigkeit<br />

der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die<br />

unwirksame Vorschrift durch eine ihr inhaltlich möglichst entsprechende Regelung zu<br />

ersetzen.<br />

1 Einbezogen sind stets auch ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>.


<strong>Rahmenintegrationsvereinbarung</strong> gem. <strong>§</strong> <strong>83</strong> <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> vom 27. Juli 2006 Seite 7<br />

<strong>§</strong> 12 Anhänge<br />

1. Die Anhänge A, B und C sind Bestandteile dieser Gesamtintegrationsvereinbarung.<br />

2. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Anhang C dieser Vereinbarung allen<br />

schwerbehinderten Beschäftigten sowie allen neu eingestellten Beschäftigten<br />

auszuhändigen.<br />

Berlin, den 27. Juli 2006<br />

1 Einbezogen sind stets auch ihnen gleichgestellte Menschen im Sinne des <strong>SGB</strong> <strong>IX</strong>.

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