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Allgemeine Bedingungen für die Sorglos-Rente der VPV ...

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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

[. Export(1); .]Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />

als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; <strong>für</strong> unser Vertragsverhältnis gelten <strong>die</strong><br />

nachfolgenden <strong>Bedingungen</strong>.<br />

Welche Leistungen erbringen wir?<br />

Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?<br />

Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?<br />

Wie verwenden wir Ihre Beiträge?<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Was gilt bei Wehr<strong>die</strong>nst, Unruhen, Krieg o<strong>der</strong> Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/<br />

-Stoffen?<br />

Was gilt bei Selbsttötung <strong>der</strong> versicherten Person?<br />

Was bedeutet <strong>die</strong> vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />

Was haben Sie bei <strong>der</strong> Beitragszahlung zu beachten?<br />

Wie können Sie Ihre Beiträge und Leistungen anpassen?<br />

Wie können Zuzahlungen geleistet werden o<strong>der</strong> Fondsentnahmen in Anspruch<br />

genommen werden?<br />

Wie kann <strong>die</strong> Beitragszahlung ausgesetzt werden?<br />

Welche Optionen haben Sie nach Ablauf <strong>der</strong> Zusatzversicherungen?<br />

Was geschieht, wenn ein Beitrag nicht rechtzeitig eingezogen werden kann?<br />

Wie können Sie Ihre Fonds wechseln?<br />

Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen o<strong>der</strong> beitragsfrei stellen?<br />

Wie werden <strong>die</strong> Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?<br />

Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird?<br />

Welche Bedeutung hat <strong>der</strong> Versicherungsschein?<br />

Wer erhält <strong>die</strong> Versicherungsleistung?<br />

Was gilt <strong>für</strong> Mitteilungen, <strong>die</strong> sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />

Welche Kosten stellen wir Ihnen geson<strong>der</strong>t in Rechnung?<br />

Welche Beson<strong>der</strong>heiten gelten <strong>für</strong> eine Anpassung des Beitrags?<br />

Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 1/17<br />

§ 1<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 7<br />

§ 8<br />

§<br />

9<br />

§<br />

10<br />

§<br />

11<br />

§<br />

12<br />

§ 13<br />

§ 14<br />

§ 15<br />

§ 16<br />

§ 17<br />

§ 18<br />

§ 19<br />

§ 20<br />

§ 21<br />

§ 22<br />

§ 23


Wo ist <strong>der</strong> Gerichtsstand?<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

Was geschieht, wenn eine Bestimmung <strong>die</strong>ser Versicherungsbedingungen unwirksam wird?<br />

Schlussbestimmung § 26<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 2/17<br />

§ 24<br />

§ 25


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

§ 1<br />

Welche Leistungen erbringen wir?<br />

(1) Die <strong>VPV</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong> ist eine fondsgebundene <strong>Rente</strong>nversicherung mit aufgeschobener,<br />

lebenslanger <strong>Rente</strong>nzahlung, <strong>Rente</strong>ngarantiezeit, flexibler Beitragszahlung, Zuzahlungsmöglichkeiten<br />

und flexiblem <strong>Rente</strong>nbeginn. Durch zusätzlich abschließbare Vorsorgekomponenten wie<br />

einer Versicherung auf den Todesfall, einer Berufsunfähigkeitsversicherung o<strong>der</strong> einer Unfalltodversicherung<br />

kann <strong>die</strong> Versicherung an verän<strong>der</strong>te Lebenssituationen angepasst werden.<br />

(2) Die <strong>VPV</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong> bietet Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an <strong>der</strong><br />

Wertentwicklung eines Son<strong>der</strong>vermögens (Anlagestock). Der Anlagestock wird geson<strong>der</strong>t vom<br />

sonstigen Vermögen überwiegend in Wertpapieren angelegt und in Fondsanteile aufgeteilt. Mit<br />

Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung wird dem Anlagestock <strong>der</strong> auf Ihren Vertrag entfallende Anteil<br />

entnommen und in unserem sonstigen Vermögen angelegt.<br />

(3) Der Wert einer Anteileinheit richtet sich nach <strong>der</strong> Wertentwicklung des Anlagestocks. Den Wert<br />

einer Anteileinheit ermitteln wir dadurch, dass <strong>der</strong> Geldwert des Anlagestocks am jeweiligen<br />

Stichtag durch <strong>die</strong> Anzahl <strong>der</strong> zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt vorhandenen Fondsanteile geteilt wird; Zertifikate<br />

von Investmentfonds innerhalb des Anlagestocks werden mit dem Rücknahmepreis<br />

angesetzt.<br />

(4) Soweit <strong>die</strong> Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten nicht ausgeschüttet<br />

werden, fließen sie unmittelbar dem Anlagestock zu und erhöhen damit den Wert <strong>der</strong> Fondsanteile.<br />

Erträge des Anlagestocks, <strong>die</strong> ausgeschüttet werden, und Steuererstattungen rechnen wir in<br />

Fondsanteile um und schreiben sie den einzelnen Versicherungsverträgen gut.<br />

(5) Da <strong>die</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Werte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong><br />

<strong>Rente</strong> vor dem Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung nicht garantieren. Sie haben <strong>die</strong> Chance, bei Kurssteigerungen<br />

<strong>der</strong> Wertpapiere des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen<br />

tragen Sie das Risiko <strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung. Das bedeutet, dass <strong>die</strong> <strong>Rente</strong> je nach Entwicklung <strong>der</strong><br />

Vermögenswerte des Anlagestocks höher o<strong>der</strong> niedriger ausfallen wird.<br />

(6) Die Höhe <strong>der</strong> <strong>Rente</strong> ist vom Wert <strong>der</strong> insgesamt gutgeschriebenen Fondsanteile (Fondsguthaben)<br />

bei Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung abhängig. Das Fondsguthaben Ihrer Versicherung ergibt sich aus<br />

<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile. Den Wert des Fondsguthabens<br />

ermitteln wir dadurch, dass wir <strong>die</strong> Anzahl <strong>der</strong> Fondsanteile Ihrer Versicherung mit dem am jeweiligen<br />

Stichtag ermittelten Wert eines Fondsanteils multiplizieren.<br />

(7) Erlebt <strong>die</strong> versicherte Person den vereinbarten <strong>Rente</strong>nzahlungsbeginn und wird eine<br />

Mindestjahresrente von 600 € erreicht, zahlen wir eine <strong>Rente</strong> lebenslang je nach vereinbarter<br />

<strong>Rente</strong>nzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich o<strong>der</strong> monatlich an den vereinbarten<br />

Fälligkeitstagen. Wir zahlen <strong>die</strong> <strong>Rente</strong> mindestens bis zum Ablauf <strong>der</strong> vereinbarten<br />

<strong>Rente</strong>ngarantiezeit, unabhängig davon, ob <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong>sen Termin erlebt. Wird <strong>die</strong><br />

Mindestjahresrente nicht erreicht, so wird das Fondsguthaben ausgezahlt und <strong>die</strong> Versicherung<br />

beendet.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> <strong>Rente</strong> wird aus dem zum vereinbarten <strong>Rente</strong>nzahlungsbeginn vorhandenen<br />

Fondsguthaben mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen ermittelt. Sie erhalten jedoch<br />

mindestens <strong>die</strong> aus dem Fondsguthaben und <strong>der</strong> im Versicherungsschein genannten<br />

Mindestjahresrente pro 10.000 € Fondsguthaben ermittelte <strong>Rente</strong>.<br />

Sie können den tatsächlichen Beginn <strong>der</strong> Altersrente innerhalb <strong>der</strong> Abrufphase - zwischen dem<br />

Zeitpunkt des vereinbarten <strong>Rente</strong>nbeginns und dem Jahrestag des Versicherungsbeginns des<br />

Jahres, in dem Sie das 85. Lebensjahr vollenden - jährlich zum Jahrestag mit einer Frist von drei<br />

Monaten jeweils um ein o<strong>der</strong> mehrere volle Jahre verschieben. Während <strong>der</strong> Abrufphase können<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 3/17


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

Sie bis zum Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung weitere Beiträge in unverän<strong>der</strong>ter Höhe zur Erhöhung <strong>der</strong><br />

Altersrente leisten.<br />

Zusätzlich kann <strong>die</strong> <strong>Rente</strong> sowohl vor als auch während <strong>der</strong> Abrufphase je<strong>der</strong>zeit mit einer Frist<br />

von drei Monaten zum jeweils Monatsersten abgerufen werden. Ein Abruf <strong>der</strong> <strong>Rente</strong> ist nur bei<br />

Erreichen einer Mindestjahresrente von 600 € möglich. Eine weitere Beitragszahlung wird, sofern<br />

nicht bereits geschehen, bei <strong>Rente</strong>nabruf eingestellt.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> <strong>Rente</strong> wird mit den zu <strong>Rente</strong>nbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (insbeson<strong>der</strong>e<br />

Zins und Sterblichkeit) aus dem zu Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung vorhandenen Wert des<br />

Fondsguthabens abzüglich eines als angemessen angesehenen Stornoabzugs nach §15 Abs. 2<br />

Satz 3 bestimmt. In den folgenden Fällen erfolgt kein Stornoabzug:<br />

- in den letzten fünf Jahren <strong>der</strong> regulären Aufschubzeit ab dem erreichten Alter von 60 Jahren,<br />

- in <strong>der</strong> Abrufphase o<strong>der</strong><br />

- wenn <strong>die</strong> zurückgelegte Aufschubzeit mindestens zwölf Jahre betragen hat.<br />

Bei Än<strong>der</strong>ung des <strong>Rente</strong>nbeginns bleibt <strong>die</strong> vereinbarte <strong>Rente</strong>ngarantiezeit erhalten, sofern <strong>die</strong><br />

höchstzulässige <strong>Rente</strong>ngarantiezeit nicht aufgrund eines hinausgeschobenen Beginns <strong>der</strong><br />

<strong>Rente</strong>nzahlung überschritten wird. Die höchstzulässige <strong>Rente</strong>ngarantiezeit ist abhängig von Ihrem<br />

Alter bei <strong>Rente</strong>nbeginn und bemisst sich nach folgen<strong>der</strong> Tabelle:<br />

<strong>Rente</strong>nbeginnalter höchstzulässige <strong>Rente</strong>ngarantiezeit<br />

bis 60 20 Jahre<br />

61 bis 70 15 Jahre<br />

71 bis 80 10 Jahre<br />

81 bis 85 5 Jahre<br />

(8) Anstelle <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlungen leisten wir zum ersten Fälligkeitstag <strong>der</strong> vereinbarten <strong>Rente</strong> o<strong>der</strong><br />

während <strong>der</strong> Abrufphase zum Jahrestag des Versicherungsbeginns eine Kapitalabfindung, wenn<br />

uns ein Antrag auf Kapitalabfindung spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitstag <strong>der</strong> <strong>Rente</strong><br />

zugegangen ist und wenn <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong>sen Termin erlebt (Kapitalwahlrecht).<br />

(9) Ab Beginn <strong>der</strong> Versicherung, o<strong>der</strong> auch nachträglich, kann <strong>für</strong> <strong>die</strong> Grundphase bis zum vereinbarten<br />

Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung eine garantierte Mindesttodesfallsumme in beliebiger Höhe versichert<br />

werden. Stirbt <strong>der</strong> Versicherte innerhalb <strong>der</strong> Grundphase, so wird <strong>der</strong> größere Betrag aus<br />

vorhandenem Fondsguthaben und <strong>der</strong> versicherten garantierten Mindesttodesfallsumme gezahlt.<br />

Während <strong>der</strong> Abrufphase zahlen wir im Todesfall das vorhandene Fondsguthaben.<br />

Als Stichtag zur Ermittlung des Wertes des Fondsguthabens legen wir den ersten Börsentag nach<br />

Eingang des Totenscheins/<strong>der</strong> Sterbeurkunde zugrunde.<br />

(10) Eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung <strong>die</strong>nt <strong>der</strong> Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit befreit Sie <strong>die</strong> Berufsunfähigkeitsversicherung von <strong>der</strong><br />

Zahlung des gesamten Beitrags und es wird eine Berufsunfähigkeitsrente, sofern vereinbart,<br />

gezahlt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung endet mit dem vereinbarten <strong>Rente</strong>nbeginn, bei vorherigem<br />

Abruf <strong>der</strong> <strong>Rente</strong> mit Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung, spätestens aber mit Erreichen des 65.<br />

Lebensjahres. Die Produktbeschreibung und sonstige Einzelheiten können den <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Bedingungen</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong> <strong>der</strong> <strong>VPV</strong> entnommen<br />

werden.<br />

(11) Eine eingeschlossene Unfalltodversicherung <strong>die</strong>nt <strong>der</strong> finanziellen Absicherung bei Tod in Folge<br />

eines Unfalls. Wir zahlen <strong>die</strong> vereinbarte Unfalltodversicherungssumme, wenn <strong>die</strong> versicherte<br />

Person an den Folgen eines Unfalls stirbt. Die Unfalltodversicherung endet mit dem vereinbarten<br />

<strong>Rente</strong>nbeginn, bei vorherigem Abruf <strong>der</strong> <strong>Rente</strong> mit Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung, spätestens aber<br />

mit Erreichen des 65. Lebensjahres. Die Produktbeschreibung und sonstige Einzelheiten können<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 4/17


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

den <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unfalltod-Zusatzversicherung zur <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong> entnommen<br />

werden.<br />

(12) Die Versicherungsleistungen erbringen wir grundsätzlich in Geld. Als Stichtag zur Ermittlung des<br />

Wertes des Fondsguthabens <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kapitalabfindung legen wir den letzten Börsentag vor dem<br />

vereinbarten <strong>Rente</strong>nbeginn zugrunde.<br />

(13) Die <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong> endet bei Tod, Rückkauf, Kapitalabfindung o<strong>der</strong> wenn das Fondsguthaben<br />

nicht mehr zur Finanzierung <strong>der</strong> Risikobeiträge und Kosten ausreicht (Auszehrung).<br />

§ 2<br />

Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?<br />

Entscheidend <strong>für</strong> den Gesamtertrag des Vertrags ist <strong>die</strong> Entwicklung des Son<strong>der</strong>vermögens, an dem<br />

Sie unmittelbar beteiligt sind (vgl. § 1 Abs. 2). Darüber hinaus beteiligen wir Sie und <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en Versicherungsnehmer<br />

an den Überschüssen, <strong>die</strong> jährlich bei unserem Jahresabschluss festgestellt werden.<br />

(1) Grundsätze und Maßstäbe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />

(a) Vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung entstehen Überschüsse dann, wenn <strong>die</strong> Risiken (Todesfall bzw.<br />

Berufsunfähigkeit) in geringerer Zahl als kalkuliert eingetreten und <strong>die</strong> Kosten niedriger sind, als<br />

bei <strong>der</strong> Tarifkalkulation angenommen. An <strong>die</strong>sen Überschüssen werden <strong>die</strong> Versicherungsnehmer<br />

nach <strong>der</strong> Verordnung über <strong>die</strong> Mindestbeitragsrückerstattung in <strong>der</strong> Lebensversicherung angemessen<br />

beteiligt.<br />

Nach <strong>Rente</strong>nbeginn stammen <strong>die</strong> Überschüsse im Wesentlichen aus den Erträgen <strong>der</strong> Kapitalanlagen<br />

des sonstigen Vermögens (vgl. § 1 Abs. 2). Von den Nettoerträgen <strong>der</strong> Kapitalanlagen, <strong>die</strong><br />

<strong>für</strong> künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 <strong>der</strong> Verordnung), erhalten <strong>die</strong> Versicherungsnehmer<br />

insgesamt mindestens den in <strong>die</strong>ser Verordnung genannten Prozentsatz. In <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong>zeitigen Fassung <strong>der</strong> Verordnung sind 90 % vorgeschrieben. Aus <strong>die</strong>sem Betrag werden zunächst<br />

<strong>die</strong> Zinsen gedeckt, <strong>die</strong> zur Finanzierung <strong>der</strong> garantierten Versicherungsleistungen benötigt<br />

werden (§ 1 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung). Die verbleibenden Mittel verwenden wir <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung<br />

<strong>der</strong> Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Lebenserwartung<br />

und Kosten niedriger sind, als bei <strong>der</strong> Tarifkalkulation angenommen. Auch an <strong>die</strong>sen<br />

Überschüssen werden <strong>die</strong> Versicherungsnehmer nach <strong>der</strong> genannten Verordnung angemessen<br />

beteiligt.<br />

(b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben<br />

deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir<br />

beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeits- o<strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsrisiko<br />

zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherungsnehmer auf <strong>die</strong> einzelnen<br />

Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben.<br />

(2) Grundsätze und Maßstäbe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung Ihres Vertrags<br />

(a) Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe 131. In Abhängigkeit von <strong>die</strong>ser Zuordnung erhält<br />

Ihre Versicherung laufend Überschussanteile, <strong>die</strong> von Jahr zu Jahr festgelegt werden. Wir veröffentlichen<br />

<strong>die</strong> Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfor<strong>der</strong>n<br />

können.<br />

(b) Vor dem Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung erhält Ihre Versicherung monatlich ab Vertragsbeginn aus<br />

dem Todesfallrisiko einen Risikoüberschussanteil. Der Risikoüberschussanteil wird in Prozent des<br />

monatlichen Risikobeitrags bemessen. Solange Ihre Versicherung beitragspflichtig ist, erhält sie<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 5/17


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

darüber hinaus einen Kostenüberschussanteil. Der Kostenüberschussanteil wird in Prozent des<br />

Beitrags festgesetzt.<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 6/17


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

Der Risiko- und <strong>der</strong> Kostenüberschussanteil werden monatlich dem Fondsguthaben zugeführt.<br />

Darüber hinaus kann ein Schlussüberschuss gewährt werden. Maßstab hier<strong>für</strong> ist <strong>die</strong> Summe <strong>der</strong><br />

gezahlten Risikobeiträge. Bei Kapitalabfindung wird <strong>der</strong> Schlussüberschuss ausgezahlt.<br />

(c) Bei Erleben des <strong>Rente</strong>nbeginns wird das Fondsguthaben mit den dann gültigen<br />

Rechnungsgrundlagen verrentet. Die daraus gebildete <strong>Rente</strong> ist garantiert und kann nicht mehr<br />

gekürzt werden. Über<strong>die</strong>s wird bei Erleben des <strong>Rente</strong>nbeginns <strong>der</strong> Schlussüberschuss ebenfalls<br />

mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen verrentet. Die so gerechnete <strong>Rente</strong>, <strong>die</strong> so genannte<br />

Schlussüberschussrente, wird zu den gleichen Zeitpunkten fällig wie <strong>die</strong> garantierte <strong>Rente</strong>, sie<br />

nicht garantiert und kann bei ungünstiger wirtschaftlicher Lage o<strong>der</strong> bei einer Än<strong>der</strong>ung des<br />

Rechnungsgrundlagen gekürzt werden o<strong>der</strong> ganz entfallen.<br />

Unterscheiden sich <strong>die</strong> zum <strong>Rente</strong>nbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen von den heute gültigen<br />

Rechnungsgrundlagen, so werden wir uns <strong>die</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> verwendeten Rechnungsgrundlagen<br />

durch einen unabhängigen Treuhän<strong>der</strong> bestätigen lassen. Rechnungsgrundlagen sind<br />

<strong>die</strong> verwendete Sterbetafel, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Aufsicht verordnete Höchstrechnungszins und <strong>die</strong> eingerechneten<br />

Kosten.<br />

(d) Bei Versicherungen im <strong>Rente</strong>nbezug erhöht sich <strong>die</strong> <strong>Rente</strong> - erstmalig ein Jahr nach Beginn <strong>der</strong><br />

<strong>Rente</strong>nzahlung - jährlich um den deklarierten <strong>Rente</strong>nerhöhungssatz multipliziert mit <strong>der</strong> gesamten<br />

im Vorjahr erreichten <strong>Rente</strong> ohne Berücksichtigung einer etwaig gezahlten Schlussüberschussrente.<br />

Diese <strong>Rente</strong> ist garantiert und kann bis zum Tod <strong>der</strong> versicherten Person nicht gekürzt<br />

werden.<br />

Darüber hinaus kann eine Schlussüberschussrente gewährt werden. Diese bemisst sich an <strong>der</strong> im<br />

Vorjahr erreichten <strong>Rente</strong> ohne Berücksichtigung einer bereits gezahlten Schlussüberschussrente<br />

multipliziert mit dem deklarierten Erhöhungssatz <strong>für</strong> Schlussüberschussrenten und wird erstmalig<br />

ein Jahr nach <strong>Rente</strong>nbeginn zusammen mit einer eventuell bereits bestehenden<br />

Schlussüberschussrente ausgezahlt. Die Schlussüberschussrente endet spätestens mit Ende <strong>der</strong><br />

<strong>Rente</strong>nzahlung <strong>der</strong> Hauptversicherung. Die gesamte Schlussüberschussrente ist nicht garantiert<br />

und kann bei ungünstiger wirtschaftlicher Lage o<strong>der</strong> bei einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Rechnungsgrundlagen gekürzt werden o<strong>der</strong> ganz entfallen.<br />

Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den<br />

Versicherungsbedingungen.<br />

§ 3<br />

Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?<br />

Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten Beitrag (Einlösungsbeitrag bzw. Zuzahlung zu<br />

Beginn) gezahlt und wir <strong>die</strong> Annahme Ihres Antrages schriftlich o<strong>der</strong> durch Aushändigung des<br />

Versicherungsscheins erklärt haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn <strong>der</strong><br />

Versicherung besteht jedoch noch kein Versicherungsschutz.<br />

§ 4<br />

Wie verwenden wir Ihre Beiträge?<br />

(1) Wir führen Ihre Beiträge dem Anlagestock (vgl. § 1 Abs. 2) zu und rechnen sie in Fondsanteile<br />

um. Die zur Deckung <strong>der</strong> Risiken (Todesfall, Unfalltod bzw. Berufsunfähigkeit) bestimmten, nach<br />

den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematik berechneten Risikobeiträge und <strong>die</strong><br />

Kostenanteile entnehmen wir monatlich dem Fondsguthaben. Wir werden zum Fälligkeitstermin<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 7/17


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

bzw. am ersten Werktag nach dem Fälligkeitstermin den zur Anlage bestimmten Teil des Beitrags<br />

bzw. <strong>der</strong> Zuzahlung zum Erwerb <strong>der</strong> entsprechenden Fondsanteile verwenden.<br />

(2) Die in Absatz 1 genannte monatliche Entnahme kann bei ungünstiger Entwicklung <strong>der</strong> im Anlagestock<br />

enthaltenen Werte dazu führen, dass das gesamte Fondsguthaben vor dem vereinbarten<br />

Ablauftermin <strong>der</strong> Versicherung aufgebraucht ist (Auszehrung) und <strong>der</strong> Versicherungsschutz damit<br />

erlischt. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf hinweisen und Ihnen Maßnahmen<br />

vorschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrechterhalten können.<br />

(3) Sofern eine Kapitalanlagegesellschaft einen von Ihnen gewählten Fonds schließt bzw. <strong>die</strong> Ausgabe<br />

von Anteilen einstellt, haben Sie das Recht, <strong>die</strong> Fondsanteile in eine von uns angebotene,<br />

gleichwertige Alternative kostenfrei umzutauschen; wir werden Sie rechtzeitig darüber informieren.<br />

Ebenso haben Sie in <strong>die</strong>sem Fall das Recht, <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anlage Ihrer Beiträge kostenfrei eine neue<br />

Auswahl unter den von uns angebotenen Fonds zu treffen. Sollten Sie trotz unserer Auffor<strong>der</strong>ung<br />

zum Umtausch <strong>der</strong> Fondsanteile und zur Auswahl <strong>der</strong> Beitragsanlage nicht innerhalb einer<br />

angemessenen Frist reagieren, behalten wir uns das Recht vor, <strong>die</strong> Anteile in eine gleichwertige<br />

Anlagealternative umzutauschen.<br />

§ 5<br />

Was gilt bei Wehr<strong>die</strong>nst, Unruhen, Krieg o<strong>der</strong> Einsatz<br />

bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?<br />

(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache <strong>der</strong> Versicherungsfall<br />

beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbeson<strong>der</strong>e auch dann, wenn <strong>die</strong> versicherte<br />

Person in Ausübung des Wehr- o<strong>der</strong> Polizei<strong>die</strong>nstes o<strong>der</strong> bei inneren Unruhen den Tod<br />

gefunden hat.<br />

(2) Bei Ableben <strong>der</strong> versicherten Person in unmittelbarem o<strong>der</strong> mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen<br />

Ereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf <strong>die</strong> Auszahlung des<br />

Fondsguthabens Ihrer Versicherung. Das Fondsguthaben Ihrer Versicherung berechnen wir zum<br />

ersten Börsentag nach Eingang des Totenscheins/<strong>der</strong> Sterbeurkunde. Diese Einschränkung<br />

unserer Leistungspflicht entfällt, wenn <strong>die</strong> versicherte Person in unmittelbarem o<strong>der</strong> mittelbarem<br />

Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes<br />

außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.<br />

(3) Bei Ableben <strong>der</strong> versicherten Person in unmittelbarem o<strong>der</strong> mittelbarem Zusammenhang mit dem<br />

vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen o<strong>der</strong> chemischen Waffen o<strong>der</strong> dem vorsätzlichen<br />

Einsatz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen o<strong>der</strong> chemischen<br />

Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf <strong>die</strong> Auszahlung des <strong>für</strong> den Todestag berechneten<br />

Fondsguthabens <strong>der</strong> Versicherung, sofern mit dem Einsatz o<strong>der</strong> dem Freisetzen eine nicht<br />

vorhersehbare Verän<strong>der</strong>ung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

<strong>der</strong>art verbunden ist, dass <strong>die</strong> Erfüllbarkeit <strong>der</strong> zugesagten Versicherungsleistungen<br />

nicht mehr gewährleistet ist und <strong>die</strong>s von einem unabhängigen Treuhän<strong>der</strong> bestätigt wird.<br />

§ 6<br />

Was gilt bei Selbsttötung <strong>der</strong> versicherten Person?<br />

(1) Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Zahlung des Einlösungsbeitrags, <strong>der</strong> Zuzahlung zu Beginn<br />

bzw. seit Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Versicherung drei Jahre vergangen sind. Wird während <strong>der</strong> Dauer<br />

<strong>der</strong> Versicherung <strong>der</strong> Todesfallschutz erhöht, so beginnt <strong>die</strong> Frist von drei Jahren <strong>für</strong> den erhöhten<br />

Teil des Todesfallschutzes erneut an zu laufen.<br />

(2) Bei Selbsttötung vor Ablauf <strong>der</strong> Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur, wenn uns nachgewiesen<br />

wird, dass <strong>die</strong> Tat in einem <strong>die</strong> freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 8/17


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

krankhafter Störung <strong>der</strong> Geistestätigkeit begangen worden ist. An<strong>der</strong>nfalls zahlen wir eine <strong>für</strong> den<br />

Todesfall vereinbarte Kapitalleistung nur bis zur Höhe des <strong>für</strong> den ersten Börsentag nach Eingang<br />

<strong>der</strong> Sterbeurkunde/des Totenscheins gemäß § 15 Abs. 2 berechneten Rückkaufwertes <strong>der</strong> Versicherung<br />

(§176 Absatz 3 VVG).<br />

§ 7<br />

Was bedeutet <strong>die</strong> vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />

(1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit<br />

dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben<br />

(vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fragen nach gegenwärtigen o<strong>der</strong><br />

früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.<br />

(2) Soll das Leben einer an<strong>der</strong>en Person versichert werden, ist auch <strong>die</strong>se - neben Ihnen - <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung <strong>der</strong> Fragen verantwortlich.<br />

(3) Wenn Umstände, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> versicherten Person (vgl. Absatz 2) nicht o<strong>der</strong> nicht richtig angegeben worden sind, können<br />

wir binnen drei Jahren seit Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten, bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />

während <strong>der</strong> ersten drei Jahre auch noch nach Ablauf <strong>die</strong>ser Frist. Den Rücktritt<br />

können wir aber nur innerhalb eines Monats erklären, nachdem wir von <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht<br />

Kenntnis genommen haben; <strong>die</strong> Kenntnis eines Vermittlers steht hinsichtlich des Fristbeginns<br />

unserer Kenntnis nicht gleich. Wenn uns nachgewiesen wird, dass <strong>die</strong> falschen o<strong>der</strong> unvollständigen<br />

Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird unser Rücktritt gegenstandslos.<br />

Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht<br />

bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass <strong>die</strong> nicht o<strong>der</strong> nicht richtig angegebenen Umstände<br />

keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles o<strong>der</strong> den Umfang unserer Leistung gehabt<br />

haben.<br />

(4) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige o<strong>der</strong> unvollständige<br />

Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist.<br />

Handelt es sich um Angaben <strong>der</strong> versicherten Person, so können wir Ihnen gegenüber <strong>die</strong> Anfechtung<br />

erklären, auch wenn Sie von <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> vorvertraglichen Anzeigepflicht keine<br />

Kenntnis hatten.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> bei einer<br />

Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Versicherung entsprechend. Die Dreijahresfrist nach Absatz 3 Satz 1 beginnt<br />

mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Versicherung bezüglich des geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong><br />

wie<strong>der</strong>hergestellten Teils neu zu laufen.<br />

(6) Wenn <strong>die</strong> Versicherung durch Rücktritt o<strong>der</strong> Anfechtung aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert<br />

gemäß § 15 Abs. 2 und 3. Die Rückzahlung <strong>der</strong> Beiträge können Sie nicht verlangen.<br />

(7) Sofern Sie uns keine an<strong>der</strong>e Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben<br />

ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine Rücktritts- o<strong>der</strong> Anfechtungserklärung entgegenzunehmen.<br />

Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden o<strong>der</strong> kann sein Aufenthalt nicht ermittelt<br />

werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme <strong>der</strong> Erklärung<br />

als bevollmächtigt ansehen.<br />

§ 8<br />

Was haben Sie bei <strong>der</strong> Beitragszahlung zu beachten?<br />

(1) Laufende Beiträge zu Ihrer <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong> können Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-,<br />

Halbjahres- o<strong>der</strong> Jahresbeiträge entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jah-<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 9/17


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

reszahlungen ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend <strong>der</strong> Zahlungsweise einen<br />

Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.<br />

(2) Sie können <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong> auch gegen eine einmalige Zuzahlung (Einmalbeitrag) zu<br />

Versicherungsbeginn abschließen. Wir berechnen <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> Zuzahlung so, dass bei einer<br />

unterstellten Wertentwicklung des Fondsguthabens von jährlich 0 % <strong>der</strong> gewählte Versicherungsschutz<br />

bis zum Ende <strong>der</strong> Aufschubzeit gesichert ist. Die Versicherungsperiode beträgt dann einen<br />

Monat.<br />

(3) Der erste Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor<br />

dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge)<br />

werden zu Beginn <strong>der</strong> vereinbarten Versicherungsperiode fällig.<br />

(4) Die Beiträge buchen wir im Lastschriftverfahren jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen<br />

Konto ab. Bei jährlicher Beitragszahlungsweise und <strong>für</strong> Zuzahlungen ist auch eine Überweisung<br />

möglich.<br />

(5) Für eine Stundung <strong>der</strong> Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erfor<strong>der</strong>lich.<br />

(6) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.<br />

§ 9<br />

Wie können Sie Ihre Beiträge und Leistungen anpassen?<br />

(1) Der Beitrag kann frühestens nach einem Jahr je<strong>der</strong>zeit ohne Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risikoleistungen<br />

zum nächsten Monatsersten erhöht werden. Unter Risikoleistungen verstehen wir <strong>die</strong> Leistungen<br />

aus den zusätzlich abgeschlossenen Versicherungen auf den Todesfall, <strong>die</strong> Berufsunfähigkeit und<br />

den Unfalltod.<br />

(2) Die Erhöhung des Beitrags führt zu einer zusätzlichen Erhöhung des Fondsguthabens und damit<br />

zu einer Stärkung <strong>der</strong> Altersrente.<br />

(3) Bei einer Beitragserhöhung kann nach einer Wartezeit von einem Jahr <strong>der</strong> Risikoschutz<br />

angepasst werden. Ebenso können Risikoleistungen nachträglich vereinbart werden. Hierbei<br />

können wir eine Gesundheitsprüfung verlangen.<br />

§ 10<br />

Wie können Zuzahlungen geleistet werden o<strong>der</strong> Fondsentnahmen<br />

in Anspruch genommen werden?<br />

(1) Sie können je<strong>der</strong>zeit Einmalzahlungen von mindestens 500 € zur Stärkung Ihres Fondsguthabens<br />

leisten. Diese Zuzahlungen werden zum nächsten Monatsersten nach Eingang nach Abzug von<br />

Abschluss- und Verwaltungskosten Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Die Zuzahlungen <strong>die</strong>nen zur<br />

Erhöhung des Fondsguthabens und haben keinen Einfluss auf <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> vereinbarten<br />

Risikoleistungen. Diese bleiben in <strong>der</strong> Höhe unverän<strong>der</strong>t. Bei Beitragsanpassungen werden <strong>die</strong><br />

Zuzahlungen mit angerechnet und bei <strong>der</strong> Kalkulation <strong>der</strong> neuen versicherten Leistungen<br />

berücksichtigt.<br />

(2) Mit einer Wartezeit von einem Jahr ab Versicherungsbeginn können bei ausreichend hohem<br />

Fondsguthaben und bei gleich bleiben<strong>der</strong> Beitragszahlung <strong>die</strong> versicherten Risikoleistungen<br />

erhöht werden. Hierbei können wir eine Gesundheitsprüfung verlangen.<br />

(3) Zum Beginn <strong>der</strong> Versicherung können Sie eine Zuzahlung zu einer Erhöhung <strong>der</strong> Risikoleistungen<br />

o<strong>der</strong> zur Erhöhung des Fondsguthabens leisten. Die Höhe <strong>der</strong> vereinbarten Beitragszahlung bleibt<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 10/17


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

unverän<strong>der</strong>t. Auf Ihren Wunsch können wir auch <strong>die</strong> Beitragszahlung so herabsetzen, dass<br />

zusammen mit <strong>der</strong> Zuzahlung bei einer unterstellten Wertentwicklung des Fondsguthabens von<br />

0 % <strong>die</strong> gewählte Risikoleistung bis zum Ende <strong>der</strong> Aufschubzeit gesichert ist.<br />

(4) Aus dem Fondsguthaben kann nach einer Wartezeit von einem Jahr jeweils zu Beginn <strong>der</strong> Versicherungsperiode<br />

ein Betrag entnommen werden. Dabei wird <strong>die</strong> vereinbarte Todesfallleistung um<br />

den Entnahmebetrag reduziert. Der Entnahmebetrag darf höchstens so hoch sein, dass bei einer<br />

unterstellten Wertentwicklung des restlichen Fondsguthabens von 0 % <strong>die</strong> gewählte Risikoleistung<br />

bis zum Ende <strong>der</strong> Aufschubzeit gesichert ist.<br />

(5) Zuzahlungen müssen Sie durch ein formloses Schreiben o<strong>der</strong> durch einen Antrag beantragen.<br />

§ 11<br />

Wie kann <strong>die</strong> Beitragszahlung ausgesetzt werden?<br />

(1) Auf Antrag können Sie frühestens fünf Jahre nach Beginn <strong>der</strong> Versicherung <strong>die</strong> Beitragszahlung<br />

<strong>für</strong> eine von Ihnen bestimmte Zeitspanne aussetzen (Beitragspause). Wollen Sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> gesamte<br />

restliche Versicherungsdauer von <strong>der</strong> Beitragszahlung befreit werden, beachten Sie bitte <strong>die</strong> Bestimmungen<br />

des § 15 Absatz 4. Eine Beitragspause können wir nur durchführen, wenn Ihr Fondsguthaben<br />

eine Höhe erreicht hat, dass <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeitspanne <strong>der</strong> Beitragspause bei einer unterstellten<br />

Wertentwicklung des Fondsguthabens von 0 % <strong>die</strong> zugesagten Risikoleistungen erbracht werden<br />

können.<br />

(2) Solange <strong>die</strong> Beitragszahlung ausgesetzt ist, entnehmen wir <strong>die</strong> Risikobeiträge <strong>für</strong> <strong>die</strong> versicherten<br />

Leistungen und <strong>die</strong> Kosten dem Fondsguthaben. Dies kann bei ungünstiger Fondsentwicklung<br />

innerhalb <strong>der</strong> Beitragspause dazu führen, dass das gesamte Fondsguthaben vor dem<br />

vereinbarten Ablauftermin <strong>der</strong> Versicherung aufgebraucht ist (Auszehrung) und <strong>der</strong><br />

Versicherungsschutz damit erlischt. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf<br />

hinweisen und Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrechterhalten<br />

können.<br />

(3) Bei Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beitragszahlung wird unter Berücksichtigung des zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />

vorhandenen Fondsguthabens <strong>die</strong> Beitragshöhe den versicherten Leistungen angepasst o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />

versicherten Leistungen herabgesetzt.<br />

§ 12<br />

Welche Möglichkeiten bieten wir Ihnen nach Ablauf <strong>der</strong> Zusatzversicherungen?<br />

(1) In den fünf Jahren nach Ablauf <strong>der</strong> Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, spätestens aber mit<br />

65 haben Sie, sofern Sie nicht berufsunfähig waren bzw. sind das Recht, eine Pflegerentenversicherung<br />

ohne erneute Gesundheitsprüfung abzuschließen. Die monatliche Leistung aus <strong>der</strong> Pflegerentenversicherung<br />

ist dabei auf <strong>die</strong> in <strong>der</strong> abgelaufenen Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />

versicherte Monatsbarrente beschränkt. Für Leistungen aus <strong>der</strong> Pflegerentenversicherung gilt<br />

eine Wartezeit von 24 Monaten.<br />

(2) Haben Sie eine Todesfallleistung eingeschlossen, haben Sie mit Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>, spätestens<br />

zum vereinbarten <strong>Rente</strong>nbeginn das Recht, eine Sterbegeldversicherung gegen Einmalbeitrag in<br />

Höhe von bis zu 25% <strong>der</strong> wegfallenden Mindesttodesfallsumme abzuschließen. Die Beantragung<br />

muss mindestens ein Jahr vor Ablauf <strong>der</strong> Todesfallabsicherung erfolgen.<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 11/17


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

§ 13<br />

Was geschieht, wenn ein Beitrag nicht rechtzeitig eingezogen werden kann?<br />

(1) Für <strong>die</strong> Rechtzeitigkeit <strong>der</strong> Beitragszahlung genügt es, wenn <strong>der</strong> Beitrag zu dem im Versicherungsschein<br />

angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung<br />

nicht wi<strong>der</strong>sprechen. Konnte <strong>der</strong> fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen<br />

werden, ist <strong>die</strong> Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer<br />

schriftlichen Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung erfolgt.<br />

(2) Wenn <strong>der</strong> Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig eingezogen werden kann, können wir vom Vertrag<br />

zurücktreten. Es gilt als Rücktritt, wenn wir unseren Anspruch auf den Einlösungsbeitrag nicht innerhalb<br />

von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt<br />

können wir von Ihnen <strong>die</strong> Kosten <strong>der</strong> zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen<br />

verlangen.<br />

(3) Wenn ein Folgebeitrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig<br />

eingezogen werden kann, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine schriftliche Mahnung. Darin<br />

setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand<br />

nicht innerhalb <strong>der</strong> gesetzten Frist, so entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auf <strong>die</strong>se Rechtsfolgen<br />

werden wir Sie in <strong>der</strong> Mahnung ausdrücklich hinweisen.<br />

§ 14<br />

Wie können Sie Ihre Fonds wechseln?<br />

Nach Ablauf von 18 Monaten ab Beginn des Versicherungsvertrags (Wartefrist) können Sie bis<br />

einschließlich am drittletzten Werktag eines jeden Monats Ihre Anlagestrategie mit Wirkung zum<br />

Folgemonat än<strong>der</strong>n. Die Kosten hier<strong>für</strong> sind in § 21 geregelt.<br />

Sie können beantragen, dass <strong>der</strong> Beitrag ab dem folgenden Monat in an<strong>der</strong>e von uns angebotene<br />

Fonds angelegt wird (”switchen”). Beim Switchen ist darauf zu achten, dass bei <strong>der</strong> neuen Aufteilung<br />

mindestens 20 % des Beitrags auf jeden durch den Beitrag be<strong>die</strong>nten Fonds entfällt, wobei <strong>der</strong><br />

Prozentsatz jeweils ganzzahlig sein muss.<br />

Sie können weiterhin beantragen, dass das vorhandene Fondsguthaben zu Beginn des folgenden<br />

Monats vollständig o<strong>der</strong> teilweise in einen an<strong>der</strong>en o<strong>der</strong> mehrere an<strong>der</strong>e von uns angebotene Fonds<br />

übertragen wird (”shiften”). Beim Shiften wird immer <strong>der</strong> Eurowert des zu übertragenden<br />

Fondsguthabens unter Berücksichtigung des Wertanteils <strong>der</strong> Fondsanteile ermittelt und in Fondsanteile<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Fonds angelegt. Die Wertermittlung des zu übertragenden Fondsguthabens erfolgt zum<br />

selben Bewertungsstichtag, <strong>der</strong> auch <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Fondsanteile <strong>der</strong> Fonds, auf <strong>die</strong><br />

<strong>der</strong> Eurowert des Fondsguthabens übertragen werden soll, zugrunde gelegt wird. Bewertungsstichtag<br />

ist <strong>der</strong> erste Börsentag des von Ihnen gewünschten Monats des Wechsels.<br />

Bei einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren kann in den letzten 5 Jahren <strong>der</strong> beantragten<br />

Aufschubzeit auf Wunsch ein kostenloses Ablaufmanagement durchgeführt werden. Dabei wird das<br />

Fondsvermögen planmäßig in sicherere Geldanlagen umgeschichtet. Durch von Ihnen ausgeübtes<br />

Shiften und Switchen wird das Ablaufmanagement abgebrochen.<br />

§ 15<br />

Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen o<strong>der</strong> beitragsfrei stellen?<br />

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes<br />

(1) Sie können Ihre Versicherung je<strong>der</strong>zeit - jedoch nur vor dem vereinbarten <strong>Rente</strong>nzahlungsbeginn<br />

- zum Schluss einer Versicherungsperiode schriftlich kündigen.<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 12/17


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

(2) Bei einer Kündigung werden wir entsprechend § 176 VVG - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert<br />

erstatten. Dieser entspricht dem Wert des Fondsguthabens nach § 1 Abs. 6, wobei ein<br />

als angemessen angesehener Abzug erfolgt. Der Abzug beträgt 2,5 % <strong>der</strong> vertragsgemäß noch<br />

ausstehenden Beiträge, begrenzt auf maximal 25 Jahre. Ab Beginn des 13. Versicherungsjahres<br />

erfolgt kein Abzug mehr. Auch bei einer Kündigung innerhalb <strong>der</strong> letzten fünf Jahre <strong>der</strong> Beitragszahlungsdauer<br />

erfolgt kein Abzug, wenn <strong>die</strong> versicherte Person das 60. Lebensjahr bereits vollendet<br />

hat. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgesetzt.<br />

Mit dem Abzug wird <strong>die</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes<br />

ausgeglichen; zudem werden noch nicht getilgte Abschlusskosten abgegolten.<br />

Darüber hinaus wird mit dem Abzug ein Ausgleich <strong>für</strong> kollektivgestelltes Risikokapital vorgenommen.<br />

Sofern Sie uns nachweisen, dass <strong>die</strong> dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem<br />

Fall entwe<strong>der</strong> dem Grunde nach nicht zutreffen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abzug wesentlich niedriger zu beziffern<br />

ist, entfällt <strong>der</strong> Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt.<br />

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In <strong>der</strong> Anfangszeit Ihrer Versicherung<br />

ist wegen <strong>der</strong> Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 16) und <strong>der</strong> Abzugsregelungen (vgl.<br />

§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3) kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in<br />

den Folgejahren nicht unbedingt <strong>die</strong> Summe <strong>der</strong> eingezahlten Beiträge.<br />

(3) Den Rückkaufswert erbringen wir grundsätzlich in Geld. Der Ermittlung des Wertes des<br />

Fondsguthabens legen wir den letzten Börsentag <strong>der</strong>jenigen Versicherungsperiode zugrunde, zu<br />

<strong>der</strong>en Ende Sie Ihren Vertrag gekündigt haben.<br />

Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung<br />

(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie je<strong>der</strong>zeit zum Schluss <strong>der</strong> Versicherungsperiode<br />

verlangen, von <strong>der</strong> Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.<br />

Eine Beitragsfreistellung ist nur möglich, wenn ein Rückkaufswert von mindestens 2.000 €<br />

vorhanden ist.<br />

Der zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beitragsfreistellung vorhandene Rückkaufswert gemäß Absatz 2 bildet das<br />

Fondsguthaben <strong>der</strong> beitragsfrei gestellten <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong>.<br />

Bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung entfallen <strong>die</strong> versicherten Risikoleistungen.<br />

Hat Ihr Fondsguthaben zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beitragsfreistellung eine Höhe erreicht, so dass bei<br />

einer angenommenen künftigen Wertentwicklung des Fondsguthabens von 0 % <strong>die</strong> Risikoleistungen<br />

dennoch erbracht werden können, können auf Ihren Wunsch <strong>die</strong> versicherten Risikoleistungen<br />

in unverän<strong>der</strong>ter Höhe beibehalten werden.<br />

Nach Beitragsfreistellung <strong>der</strong> Versicherung werden <strong>die</strong> Verwaltungskosten und <strong>für</strong> den Fall, dass<br />

<strong>die</strong> Risikoleistungen beibehalten werden, <strong>die</strong> Risikobeiträge dem Fondsguthaben entnommen.<br />

Dies kann bei ungünstiger Fondsentwicklung dazu führen, dass das gesamte Fondsguthaben vor<br />

dem vereinbarten Ablauftermin <strong>der</strong> Versicherung aufgebraucht ist (Auszehrung) und <strong>der</strong> Versicherungsschutz<br />

damit erlischt. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf hinweisen und<br />

Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrecht erhalten können.<br />

Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In <strong>der</strong> Anfangszeit Ihrer<br />

Versicherung ist wegen <strong>der</strong> Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 16) und <strong>der</strong> Abzugsregelungen<br />

(vgl. § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3) kein Rückkaufswert zur Bildung einer beitragsfreien <strong>Rente</strong><br />

vorhanden (vgl. Abs. 4 Satz 2). Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe <strong>der</strong><br />

eingezahlten Beiträge <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung einer beitragsfreien <strong>Rente</strong> zur Verfügung.<br />

Beitragsrückzahlung<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 13/17


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

(5) Die Rückzahlung <strong>der</strong> Beiträge können Sie nicht verlangen.<br />

§ 16<br />

Wie werden <strong>die</strong> Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?<br />

(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten<br />

(§ 43 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung über <strong>die</strong> Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen)<br />

sind bereits pauschal bei <strong>der</strong> Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht geson<strong>der</strong>t<br />

in Rechnung gestellt.<br />

(2) Die zur Deckung <strong>der</strong> Abschlusskosten bestimmten Beträge entnehmen wir in den ersten drei Jahren<br />

monatlich in gleich bleiben<strong>der</strong> Höhe dem Fondsguthaben. Sie belaufen sich insgesamt auf<br />

4,5 % <strong>der</strong> von Ihnen während <strong>der</strong> Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge.<br />

(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren verbunden mit <strong>der</strong> Vornahme eines Abzugs nach § 15<br />

Abs. 2 hat wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst kein Rückkaufswert vorhanden und eine Beitragsfreistellung<br />

nicht möglich ist. Auch in den Folgejahren erreicht <strong>der</strong> Rückkaufswert nicht unbedingt<br />

<strong>die</strong> Summe <strong>der</strong> eingezahlten Beiträge und es stehen nicht zwangsläufig Mittel in Höhe <strong>der</strong><br />

eingezahlten Beiträge <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung einer beitragsfreien <strong>Rente</strong> zur Verfügung.<br />

§ 17<br />

Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird?<br />

(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins<br />

und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag <strong>der</strong> Geburt <strong>der</strong> versicherten Person. Zusätzlich<br />

können wir den Nachweis <strong>der</strong> letzten Beitragszahlung verlangen.<br />

(2) Wir können vor je<strong>der</strong> <strong>Rente</strong>n- o<strong>der</strong> Kapitalzahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber<br />

verlangen, dass <strong>die</strong> versicherte Person noch lebt.<br />

(3) Der Tod <strong>der</strong> versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein<br />

sind uns einzureichen<br />

- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde<br />

- ein ausführliches ärztliches o<strong>der</strong> amtliches Zeugnis über <strong>die</strong> Todesursache sowie über Beginn<br />

und Verlauf <strong>der</strong> Krankheit, <strong>die</strong> zum Tode <strong>der</strong> versicherten Person geführt hat.<br />

(4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und<br />

erfor<strong>der</strong>liche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt<br />

<strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Versicherungsleistung beansprucht.<br />

(5) Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen<br />

in Län<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> Europäischen Union trägt <strong>der</strong> Empfangsberechtigte auch <strong>die</strong><br />

damit verbundene Gefahr.<br />

§ 18<br />

Welche Bedeutung hat <strong>der</strong> Versicherungsschein?<br />

(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über <strong>die</strong> Rechte aus<br />

dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbeson<strong>der</strong>e Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir<br />

können aber verlangen, dass uns <strong>der</strong> Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung<br />

nachweist.<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 14/17


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

(2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 brauchen wir den Nachweis <strong>der</strong> Berechtigung nur dann anzuerkennen,<br />

wenn uns <strong>die</strong> schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt.<br />

§ 19<br />

Wer erhält <strong>die</strong> Versicherungsleistung?<br />

(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer<br />

o<strong>der</strong> an Ihre Erben, falls Sie uns keine an<strong>der</strong>e Person benannt haben, <strong>die</strong> bei Eintritt des<br />

Versicherungsfalls <strong>die</strong> Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter).<br />

Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen. Nach Ihrem<br />

Tod kann das Bezugsrecht nicht mehr wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />

(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass <strong>der</strong> Bezugsberechtigte sofort und unwi<strong>der</strong>ruflich <strong>die</strong><br />

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben,<br />

kann <strong>die</strong>ses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben<br />

werden.<br />

(3) Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten o<strong>der</strong> verpfänden.<br />

(4) Die Einräumung und <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung o<strong>der</strong> Verpfändung<br />

von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam,<br />

wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte<br />

sind im Regelfall Sie; es können aber auch an<strong>der</strong>e Personen sein, sofern Sie bereits<br />

vorher Verfügungen vorgenommen haben.<br />

§ 20<br />

Was gilt <strong>für</strong> Mitteilungen, <strong>die</strong> sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />

(1) Mitteilungen, <strong>die</strong> das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen.<br />

Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Vermittler<br />

sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt.<br />

(2) Eine Än<strong>der</strong>ung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. An<strong>der</strong>nfalls können <strong>für</strong><br />

Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem<br />

Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In <strong>die</strong>sem Fall wird unsere Erklärung<br />

zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie Ihnen ohne <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anschrift bei regelmäßiger<br />

Beför<strong>der</strong>ung zugegangen wäre. Dies gilt auch, wenn Sie <strong>die</strong> Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb<br />

genommen und Ihre gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung verlegt haben.<br />

(3) Bei Än<strong>der</strong>ung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend.<br />

(4) Wenn Sie sich <strong>für</strong> längere Zeit außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie<br />

uns auch in Ihrem Interesse eine im Inland ansässige Person benennen, <strong>die</strong> bevollmächtigt ist,<br />

unsere Mitteilungen <strong>für</strong> Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />

§ 21<br />

Welche Kosten stellen wir Ihnen geson<strong>der</strong>t in Rechnung?<br />

Falls aus beson<strong>der</strong>en, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht<br />

wird, können wir <strong>die</strong> in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag<br />

geson<strong>der</strong>t in Rechnung stellen. Dies gilt bei<br />

- Erteilung einer Ersatzurkunde <strong>für</strong> den Versicherungsschein<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 15/17


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

- schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />

- Verzug mit Beiträgen<br />

- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />

- Durchführung von Vertragsän<strong>der</strong>ungen<br />

- Bearbeitung von Abtretungen o<strong>der</strong> Verpfändungen<br />

Darüber hinaus werden beim Switchen und Shiften im Sinne des § 14 nachfolgende Gebühren erhoben:<br />

Für das Shiften wird eine Gebühr in Höhe von 1 % des Eurowertes <strong>der</strong> Fondsanteilseinheiten,<br />

mindestens 25 € jedoch höchstens 150 € erhoben; beim Switchen wird eine feste Gebühr in Höhe von<br />

50 € erhoben. Dies gilt nicht, wenn Sie einmal im Versicherungsjahr, wobei das Versicherungsjahr<br />

jeweils am Jahrestag des Versicherungsbeginns anfängt, nach Ablauf <strong>der</strong> Wartefrist switchen o<strong>der</strong><br />

shiften.<br />

§ 22<br />

Welche Beson<strong>der</strong>heiten gelten <strong>für</strong> eine Anpassung des Beitrags?<br />

Werden bei Vertragsabschluss gefahrerhebliche Umstände wegen Unkenntnis o<strong>der</strong> unverschuldet<br />

nicht angezeigt, wäre <strong>der</strong> Versicherer nach § 41 VVG berechtigt, auf Grund des erhöhten Risikos <strong>die</strong><br />

Beiträge zu erhöhen o<strong>der</strong> den Vertrag zu kündigen. Auf <strong>die</strong> Anwendung des § 41 VVG verzichten wir<br />

hiermit.<br />

§ 23<br />

Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?<br />

Auf Ihren Vertrag findet das Recht <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />

§ 24<br />

Wo ist <strong>der</strong> Gerichtsstand?<br />

Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns bei dem <strong>für</strong> unseren Geschäftssitz<br />

örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Ist Ihre Versicherung durch Vermittlung eines<br />

Versicherungsvertreters zustande gekommen, kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, an<br />

dem <strong>der</strong> Vertreter zur Zeit <strong>der</strong> Vermittlung seine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong>, wenn er eine solche<br />

nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte.<br />

Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an dem <strong>für</strong> Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht<br />

geltend machen. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich an dem <strong>für</strong> den Sitz o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Nie<strong>der</strong>lassung<br />

Ihres Geschäfts- o<strong>der</strong> Gewerbebetriebs örtlich zuständigen Gericht ergeben.<br />

§ 25<br />

Was geschieht, wenn eine Bestimmung <strong>die</strong>ser Versicherungsbedingungen<br />

unwirksam wird?<br />

Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam o<strong>der</strong> wird sie unwirksam, sind wir<br />

berechtigt, <strong>die</strong> Versicherungsbedingungen zu ergänzen, sofern <strong>die</strong> Ergänzung zur Fortführung des<br />

Vertrags notwendig ist und ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Ergänzung überprüft<br />

und <strong>der</strong>en Angemessenheit bestätigt hat.<br />

Ergänzungen <strong>der</strong> Versicherungsbedingungen werden Ihnen durch schriftliche Benachrichtigung bekannt<br />

gegeben. Sie werden zwei Wochen nach Ihrer Benachrichtigung wirksam.<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 16/17


<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />

§ 26<br />

Schlussbestimmung<br />

Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung teilweise o<strong>der</strong> ganz unwirksam, so berührt <strong>die</strong>s<br />

<strong>die</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> übrigen Bestimmungen nicht. [. Export(0); .]<br />

Stand: 21.02.2007 Seite: 17/17

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