Allgemeine Bedingungen für die Sorglos-Rente der VPV ...
Allgemeine Bedingungen für die Sorglos-Rente der VPV ...
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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
[. Export(1); .]Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,<br />
als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; <strong>für</strong> unser Vertragsverhältnis gelten <strong>die</strong><br />
nachfolgenden <strong>Bedingungen</strong>.<br />
Welche Leistungen erbringen wir?<br />
Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?<br />
Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?<br />
Wie verwenden wir Ihre Beiträge?<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Was gilt bei Wehr<strong>die</strong>nst, Unruhen, Krieg o<strong>der</strong> Einsatz bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/<br />
-Stoffen?<br />
Was gilt bei Selbsttötung <strong>der</strong> versicherten Person?<br />
Was bedeutet <strong>die</strong> vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />
Was haben Sie bei <strong>der</strong> Beitragszahlung zu beachten?<br />
Wie können Sie Ihre Beiträge und Leistungen anpassen?<br />
Wie können Zuzahlungen geleistet werden o<strong>der</strong> Fondsentnahmen in Anspruch<br />
genommen werden?<br />
Wie kann <strong>die</strong> Beitragszahlung ausgesetzt werden?<br />
Welche Optionen haben Sie nach Ablauf <strong>der</strong> Zusatzversicherungen?<br />
Was geschieht, wenn ein Beitrag nicht rechtzeitig eingezogen werden kann?<br />
Wie können Sie Ihre Fonds wechseln?<br />
Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen o<strong>der</strong> beitragsfrei stellen?<br />
Wie werden <strong>die</strong> Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?<br />
Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird?<br />
Welche Bedeutung hat <strong>der</strong> Versicherungsschein?<br />
Wer erhält <strong>die</strong> Versicherungsleistung?<br />
Was gilt <strong>für</strong> Mitteilungen, <strong>die</strong> sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />
Welche Kosten stellen wir Ihnen geson<strong>der</strong>t in Rechnung?<br />
Welche Beson<strong>der</strong>heiten gelten <strong>für</strong> eine Anpassung des Beitrags?<br />
Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 1/17<br />
§ 1<br />
§ 2<br />
§ 3<br />
§ 4<br />
§ 5<br />
§ 6<br />
§ 7<br />
§ 8<br />
§<br />
9<br />
§<br />
10<br />
§<br />
11<br />
§<br />
12<br />
§ 13<br />
§ 14<br />
§ 15<br />
§ 16<br />
§ 17<br />
§ 18<br />
§ 19<br />
§ 20<br />
§ 21<br />
§ 22<br />
§ 23
Wo ist <strong>der</strong> Gerichtsstand?<br />
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
Was geschieht, wenn eine Bestimmung <strong>die</strong>ser Versicherungsbedingungen unwirksam wird?<br />
Schlussbestimmung § 26<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 2/17<br />
§ 24<br />
§ 25
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
§ 1<br />
Welche Leistungen erbringen wir?<br />
(1) Die <strong>VPV</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong> ist eine fondsgebundene <strong>Rente</strong>nversicherung mit aufgeschobener,<br />
lebenslanger <strong>Rente</strong>nzahlung, <strong>Rente</strong>ngarantiezeit, flexibler Beitragszahlung, Zuzahlungsmöglichkeiten<br />
und flexiblem <strong>Rente</strong>nbeginn. Durch zusätzlich abschließbare Vorsorgekomponenten wie<br />
einer Versicherung auf den Todesfall, einer Berufsunfähigkeitsversicherung o<strong>der</strong> einer Unfalltodversicherung<br />
kann <strong>die</strong> Versicherung an verän<strong>der</strong>te Lebenssituationen angepasst werden.<br />
(2) Die <strong>VPV</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong> bietet Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an <strong>der</strong><br />
Wertentwicklung eines Son<strong>der</strong>vermögens (Anlagestock). Der Anlagestock wird geson<strong>der</strong>t vom<br />
sonstigen Vermögen überwiegend in Wertpapieren angelegt und in Fondsanteile aufgeteilt. Mit<br />
Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung wird dem Anlagestock <strong>der</strong> auf Ihren Vertrag entfallende Anteil<br />
entnommen und in unserem sonstigen Vermögen angelegt.<br />
(3) Der Wert einer Anteileinheit richtet sich nach <strong>der</strong> Wertentwicklung des Anlagestocks. Den Wert<br />
einer Anteileinheit ermitteln wir dadurch, dass <strong>der</strong> Geldwert des Anlagestocks am jeweiligen<br />
Stichtag durch <strong>die</strong> Anzahl <strong>der</strong> zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt vorhandenen Fondsanteile geteilt wird; Zertifikate<br />
von Investmentfonds innerhalb des Anlagestocks werden mit dem Rücknahmepreis<br />
angesetzt.<br />
(4) Soweit <strong>die</strong> Erträge aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten nicht ausgeschüttet<br />
werden, fließen sie unmittelbar dem Anlagestock zu und erhöhen damit den Wert <strong>der</strong> Fondsanteile.<br />
Erträge des Anlagestocks, <strong>die</strong> ausgeschüttet werden, und Steuererstattungen rechnen wir in<br />
Fondsanteile um und schreiben sie den einzelnen Versicherungsverträgen gut.<br />
(5) Da <strong>die</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Werte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong><br />
<strong>Rente</strong> vor dem Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung nicht garantieren. Sie haben <strong>die</strong> Chance, bei Kurssteigerungen<br />
<strong>der</strong> Wertpapiere des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen; bei Kursrückgängen<br />
tragen Sie das Risiko <strong>der</strong> Wertmin<strong>der</strong>ung. Das bedeutet, dass <strong>die</strong> <strong>Rente</strong> je nach Entwicklung <strong>der</strong><br />
Vermögenswerte des Anlagestocks höher o<strong>der</strong> niedriger ausfallen wird.<br />
(6) Die Höhe <strong>der</strong> <strong>Rente</strong> ist vom Wert <strong>der</strong> insgesamt gutgeschriebenen Fondsanteile (Fondsguthaben)<br />
bei Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung abhängig. Das Fondsguthaben Ihrer Versicherung ergibt sich aus<br />
<strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteile. Den Wert des Fondsguthabens<br />
ermitteln wir dadurch, dass wir <strong>die</strong> Anzahl <strong>der</strong> Fondsanteile Ihrer Versicherung mit dem am jeweiligen<br />
Stichtag ermittelten Wert eines Fondsanteils multiplizieren.<br />
(7) Erlebt <strong>die</strong> versicherte Person den vereinbarten <strong>Rente</strong>nzahlungsbeginn und wird eine<br />
Mindestjahresrente von 600 € erreicht, zahlen wir eine <strong>Rente</strong> lebenslang je nach vereinbarter<br />
<strong>Rente</strong>nzahlungsweise jährlich, halbjährlich, vierteljährlich o<strong>der</strong> monatlich an den vereinbarten<br />
Fälligkeitstagen. Wir zahlen <strong>die</strong> <strong>Rente</strong> mindestens bis zum Ablauf <strong>der</strong> vereinbarten<br />
<strong>Rente</strong>ngarantiezeit, unabhängig davon, ob <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong>sen Termin erlebt. Wird <strong>die</strong><br />
Mindestjahresrente nicht erreicht, so wird das Fondsguthaben ausgezahlt und <strong>die</strong> Versicherung<br />
beendet.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> <strong>Rente</strong> wird aus dem zum vereinbarten <strong>Rente</strong>nzahlungsbeginn vorhandenen<br />
Fondsguthaben mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen ermittelt. Sie erhalten jedoch<br />
mindestens <strong>die</strong> aus dem Fondsguthaben und <strong>der</strong> im Versicherungsschein genannten<br />
Mindestjahresrente pro 10.000 € Fondsguthaben ermittelte <strong>Rente</strong>.<br />
Sie können den tatsächlichen Beginn <strong>der</strong> Altersrente innerhalb <strong>der</strong> Abrufphase - zwischen dem<br />
Zeitpunkt des vereinbarten <strong>Rente</strong>nbeginns und dem Jahrestag des Versicherungsbeginns des<br />
Jahres, in dem Sie das 85. Lebensjahr vollenden - jährlich zum Jahrestag mit einer Frist von drei<br />
Monaten jeweils um ein o<strong>der</strong> mehrere volle Jahre verschieben. Während <strong>der</strong> Abrufphase können<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 3/17
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
Sie bis zum Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung weitere Beiträge in unverän<strong>der</strong>ter Höhe zur Erhöhung <strong>der</strong><br />
Altersrente leisten.<br />
Zusätzlich kann <strong>die</strong> <strong>Rente</strong> sowohl vor als auch während <strong>der</strong> Abrufphase je<strong>der</strong>zeit mit einer Frist<br />
von drei Monaten zum jeweils Monatsersten abgerufen werden. Ein Abruf <strong>der</strong> <strong>Rente</strong> ist nur bei<br />
Erreichen einer Mindestjahresrente von 600 € möglich. Eine weitere Beitragszahlung wird, sofern<br />
nicht bereits geschehen, bei <strong>Rente</strong>nabruf eingestellt.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> <strong>Rente</strong> wird mit den zu <strong>Rente</strong>nbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen (insbeson<strong>der</strong>e<br />
Zins und Sterblichkeit) aus dem zu Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung vorhandenen Wert des<br />
Fondsguthabens abzüglich eines als angemessen angesehenen Stornoabzugs nach §15 Abs. 2<br />
Satz 3 bestimmt. In den folgenden Fällen erfolgt kein Stornoabzug:<br />
- in den letzten fünf Jahren <strong>der</strong> regulären Aufschubzeit ab dem erreichten Alter von 60 Jahren,<br />
- in <strong>der</strong> Abrufphase o<strong>der</strong><br />
- wenn <strong>die</strong> zurückgelegte Aufschubzeit mindestens zwölf Jahre betragen hat.<br />
Bei Än<strong>der</strong>ung des <strong>Rente</strong>nbeginns bleibt <strong>die</strong> vereinbarte <strong>Rente</strong>ngarantiezeit erhalten, sofern <strong>die</strong><br />
höchstzulässige <strong>Rente</strong>ngarantiezeit nicht aufgrund eines hinausgeschobenen Beginns <strong>der</strong><br />
<strong>Rente</strong>nzahlung überschritten wird. Die höchstzulässige <strong>Rente</strong>ngarantiezeit ist abhängig von Ihrem<br />
Alter bei <strong>Rente</strong>nbeginn und bemisst sich nach folgen<strong>der</strong> Tabelle:<br />
<strong>Rente</strong>nbeginnalter höchstzulässige <strong>Rente</strong>ngarantiezeit<br />
bis 60 20 Jahre<br />
61 bis 70 15 Jahre<br />
71 bis 80 10 Jahre<br />
81 bis 85 5 Jahre<br />
(8) Anstelle <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlungen leisten wir zum ersten Fälligkeitstag <strong>der</strong> vereinbarten <strong>Rente</strong> o<strong>der</strong><br />
während <strong>der</strong> Abrufphase zum Jahrestag des Versicherungsbeginns eine Kapitalabfindung, wenn<br />
uns ein Antrag auf Kapitalabfindung spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitstag <strong>der</strong> <strong>Rente</strong><br />
zugegangen ist und wenn <strong>die</strong> versicherte Person <strong>die</strong>sen Termin erlebt (Kapitalwahlrecht).<br />
(9) Ab Beginn <strong>der</strong> Versicherung, o<strong>der</strong> auch nachträglich, kann <strong>für</strong> <strong>die</strong> Grundphase bis zum vereinbarten<br />
Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung eine garantierte Mindesttodesfallsumme in beliebiger Höhe versichert<br />
werden. Stirbt <strong>der</strong> Versicherte innerhalb <strong>der</strong> Grundphase, so wird <strong>der</strong> größere Betrag aus<br />
vorhandenem Fondsguthaben und <strong>der</strong> versicherten garantierten Mindesttodesfallsumme gezahlt.<br />
Während <strong>der</strong> Abrufphase zahlen wir im Todesfall das vorhandene Fondsguthaben.<br />
Als Stichtag zur Ermittlung des Wertes des Fondsguthabens legen wir den ersten Börsentag nach<br />
Eingang des Totenscheins/<strong>der</strong> Sterbeurkunde zugrunde.<br />
(10) Eine eingeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung <strong>die</strong>nt <strong>der</strong> Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos.<br />
Im Falle <strong>der</strong> Berufsunfähigkeit befreit Sie <strong>die</strong> Berufsunfähigkeitsversicherung von <strong>der</strong><br />
Zahlung des gesamten Beitrags und es wird eine Berufsunfähigkeitsrente, sofern vereinbart,<br />
gezahlt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung endet mit dem vereinbarten <strong>Rente</strong>nbeginn, bei vorherigem<br />
Abruf <strong>der</strong> <strong>Rente</strong> mit Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung, spätestens aber mit Erreichen des 65.<br />
Lebensjahres. Die Produktbeschreibung und sonstige Einzelheiten können den <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Bedingungen</strong><br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong> <strong>der</strong> <strong>VPV</strong> entnommen<br />
werden.<br />
(11) Eine eingeschlossene Unfalltodversicherung <strong>die</strong>nt <strong>der</strong> finanziellen Absicherung bei Tod in Folge<br />
eines Unfalls. Wir zahlen <strong>die</strong> vereinbarte Unfalltodversicherungssumme, wenn <strong>die</strong> versicherte<br />
Person an den Folgen eines Unfalls stirbt. Die Unfalltodversicherung endet mit dem vereinbarten<br />
<strong>Rente</strong>nbeginn, bei vorherigem Abruf <strong>der</strong> <strong>Rente</strong> mit Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung, spätestens aber<br />
mit Erreichen des 65. Lebensjahres. Die Produktbeschreibung und sonstige Einzelheiten können<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 4/17
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
den <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Unfalltod-Zusatzversicherung zur <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong> entnommen<br />
werden.<br />
(12) Die Versicherungsleistungen erbringen wir grundsätzlich in Geld. Als Stichtag zur Ermittlung des<br />
Wertes des Fondsguthabens <strong>für</strong> <strong>die</strong> Kapitalabfindung legen wir den letzten Börsentag vor dem<br />
vereinbarten <strong>Rente</strong>nbeginn zugrunde.<br />
(13) Die <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong> endet bei Tod, Rückkauf, Kapitalabfindung o<strong>der</strong> wenn das Fondsguthaben<br />
nicht mehr zur Finanzierung <strong>der</strong> Risikobeiträge und Kosten ausreicht (Auszehrung).<br />
§ 2<br />
Wie sind Sie an unseren Überschüssen beteiligt?<br />
Entscheidend <strong>für</strong> den Gesamtertrag des Vertrags ist <strong>die</strong> Entwicklung des Son<strong>der</strong>vermögens, an dem<br />
Sie unmittelbar beteiligt sind (vgl. § 1 Abs. 2). Darüber hinaus beteiligen wir Sie und <strong>die</strong> an<strong>der</strong>en Versicherungsnehmer<br />
an den Überschüssen, <strong>die</strong> jährlich bei unserem Jahresabschluss festgestellt werden.<br />
(1) Grundsätze und Maßstäbe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />
(a) Vor Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung entstehen Überschüsse dann, wenn <strong>die</strong> Risiken (Todesfall bzw.<br />
Berufsunfähigkeit) in geringerer Zahl als kalkuliert eingetreten und <strong>die</strong> Kosten niedriger sind, als<br />
bei <strong>der</strong> Tarifkalkulation angenommen. An <strong>die</strong>sen Überschüssen werden <strong>die</strong> Versicherungsnehmer<br />
nach <strong>der</strong> Verordnung über <strong>die</strong> Mindestbeitragsrückerstattung in <strong>der</strong> Lebensversicherung angemessen<br />
beteiligt.<br />
Nach <strong>Rente</strong>nbeginn stammen <strong>die</strong> Überschüsse im Wesentlichen aus den Erträgen <strong>der</strong> Kapitalanlagen<br />
des sonstigen Vermögens (vgl. § 1 Abs. 2). Von den Nettoerträgen <strong>der</strong> Kapitalanlagen, <strong>die</strong><br />
<strong>für</strong> künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind (§ 3 <strong>der</strong> Verordnung), erhalten <strong>die</strong> Versicherungsnehmer<br />
insgesamt mindestens den in <strong>die</strong>ser Verordnung genannten Prozentsatz. In <strong>der</strong><br />
<strong>der</strong>zeitigen Fassung <strong>der</strong> Verordnung sind 90 % vorgeschrieben. Aus <strong>die</strong>sem Betrag werden zunächst<br />
<strong>die</strong> Zinsen gedeckt, <strong>die</strong> zur Finanzierung <strong>der</strong> garantierten Versicherungsleistungen benötigt<br />
werden (§ 1 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung). Die verbleibenden Mittel verwenden wir <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung<br />
<strong>der</strong> Versicherungsnehmer. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Lebenserwartung<br />
und Kosten niedriger sind, als bei <strong>der</strong> Tarifkalkulation angenommen. Auch an <strong>die</strong>sen<br />
Überschüssen werden <strong>die</strong> Versicherungsnehmer nach <strong>der</strong> genannten Verordnung angemessen<br />
beteiligt.<br />
(b) Die verschiedenen Versicherungsarten tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Wir haben<br />
deshalb gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Gewinngruppen bilden wir<br />
beispielsweise, um das versicherte Risiko wie das Langlebigkeits- o<strong>der</strong> Berufsunfähigkeitsrisiko<br />
zu berücksichtigen. Die Verteilung des Überschusses <strong>für</strong> <strong>die</strong> Versicherungsnehmer auf <strong>die</strong> einzelnen<br />
Gruppen orientiert sich daran, in welchem Umfang sie zu seiner Entstehung beigetragen haben.<br />
(2) Grundsätze und Maßstäbe <strong>für</strong> <strong>die</strong> Überschussbeteiligung Ihres Vertrags<br />
(a) Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe 131. In Abhängigkeit von <strong>die</strong>ser Zuordnung erhält<br />
Ihre Versicherung laufend Überschussanteile, <strong>die</strong> von Jahr zu Jahr festgelegt werden. Wir veröffentlichen<br />
<strong>die</strong> Überschussanteilsätze in unserem Geschäftsbericht, den Sie bei uns anfor<strong>der</strong>n<br />
können.<br />
(b) Vor dem Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>nzahlung erhält Ihre Versicherung monatlich ab Vertragsbeginn aus<br />
dem Todesfallrisiko einen Risikoüberschussanteil. Der Risikoüberschussanteil wird in Prozent des<br />
monatlichen Risikobeitrags bemessen. Solange Ihre Versicherung beitragspflichtig ist, erhält sie<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 5/17
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
darüber hinaus einen Kostenüberschussanteil. Der Kostenüberschussanteil wird in Prozent des<br />
Beitrags festgesetzt.<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 6/17
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
Der Risiko- und <strong>der</strong> Kostenüberschussanteil werden monatlich dem Fondsguthaben zugeführt.<br />
Darüber hinaus kann ein Schlussüberschuss gewährt werden. Maßstab hier<strong>für</strong> ist <strong>die</strong> Summe <strong>der</strong><br />
gezahlten Risikobeiträge. Bei Kapitalabfindung wird <strong>der</strong> Schlussüberschuss ausgezahlt.<br />
(c) Bei Erleben des <strong>Rente</strong>nbeginns wird das Fondsguthaben mit den dann gültigen<br />
Rechnungsgrundlagen verrentet. Die daraus gebildete <strong>Rente</strong> ist garantiert und kann nicht mehr<br />
gekürzt werden. Über<strong>die</strong>s wird bei Erleben des <strong>Rente</strong>nbeginns <strong>der</strong> Schlussüberschuss ebenfalls<br />
mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen verrentet. Die so gerechnete <strong>Rente</strong>, <strong>die</strong> so genannte<br />
Schlussüberschussrente, wird zu den gleichen Zeitpunkten fällig wie <strong>die</strong> garantierte <strong>Rente</strong>, sie<br />
nicht garantiert und kann bei ungünstiger wirtschaftlicher Lage o<strong>der</strong> bei einer Än<strong>der</strong>ung des<br />
Rechnungsgrundlagen gekürzt werden o<strong>der</strong> ganz entfallen.<br />
Unterscheiden sich <strong>die</strong> zum <strong>Rente</strong>nbeginn gültigen Rechnungsgrundlagen von den heute gültigen<br />
Rechnungsgrundlagen, so werden wir uns <strong>die</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> verwendeten Rechnungsgrundlagen<br />
durch einen unabhängigen Treuhän<strong>der</strong> bestätigen lassen. Rechnungsgrundlagen sind<br />
<strong>die</strong> verwendete Sterbetafel, <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Aufsicht verordnete Höchstrechnungszins und <strong>die</strong> eingerechneten<br />
Kosten.<br />
(d) Bei Versicherungen im <strong>Rente</strong>nbezug erhöht sich <strong>die</strong> <strong>Rente</strong> - erstmalig ein Jahr nach Beginn <strong>der</strong><br />
<strong>Rente</strong>nzahlung - jährlich um den deklarierten <strong>Rente</strong>nerhöhungssatz multipliziert mit <strong>der</strong> gesamten<br />
im Vorjahr erreichten <strong>Rente</strong> ohne Berücksichtigung einer etwaig gezahlten Schlussüberschussrente.<br />
Diese <strong>Rente</strong> ist garantiert und kann bis zum Tod <strong>der</strong> versicherten Person nicht gekürzt<br />
werden.<br />
Darüber hinaus kann eine Schlussüberschussrente gewährt werden. Diese bemisst sich an <strong>der</strong> im<br />
Vorjahr erreichten <strong>Rente</strong> ohne Berücksichtigung einer bereits gezahlten Schlussüberschussrente<br />
multipliziert mit dem deklarierten Erhöhungssatz <strong>für</strong> Schlussüberschussrenten und wird erstmalig<br />
ein Jahr nach <strong>Rente</strong>nbeginn zusammen mit einer eventuell bereits bestehenden<br />
Schlussüberschussrente ausgezahlt. Die Schlussüberschussrente endet spätestens mit Ende <strong>der</strong><br />
<strong>Rente</strong>nzahlung <strong>der</strong> Hauptversicherung. Die gesamte Schlussüberschussrente ist nicht garantiert<br />
und kann bei ungünstiger wirtschaftlicher Lage o<strong>der</strong> bei einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Rechnungsgrundlagen gekürzt werden o<strong>der</strong> ganz entfallen.<br />
Weitere Erläuterungen sowie versicherungsmathematische Hinweise finden Sie im Anhang zu den<br />
Versicherungsbedingungen.<br />
§ 3<br />
Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?<br />
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten Beitrag (Einlösungsbeitrag bzw. Zuzahlung zu<br />
Beginn) gezahlt und wir <strong>die</strong> Annahme Ihres Antrages schriftlich o<strong>der</strong> durch Aushändigung des<br />
Versicherungsscheins erklärt haben. Vor dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn <strong>der</strong><br />
Versicherung besteht jedoch noch kein Versicherungsschutz.<br />
§ 4<br />
Wie verwenden wir Ihre Beiträge?<br />
(1) Wir führen Ihre Beiträge dem Anlagestock (vgl. § 1 Abs. 2) zu und rechnen sie in Fondsanteile<br />
um. Die zur Deckung <strong>der</strong> Risiken (Todesfall, Unfalltod bzw. Berufsunfähigkeit) bestimmten, nach<br />
den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Versicherungsmathematik berechneten Risikobeiträge und <strong>die</strong><br />
Kostenanteile entnehmen wir monatlich dem Fondsguthaben. Wir werden zum Fälligkeitstermin<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 7/17
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
bzw. am ersten Werktag nach dem Fälligkeitstermin den zur Anlage bestimmten Teil des Beitrags<br />
bzw. <strong>der</strong> Zuzahlung zum Erwerb <strong>der</strong> entsprechenden Fondsanteile verwenden.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannte monatliche Entnahme kann bei ungünstiger Entwicklung <strong>der</strong> im Anlagestock<br />
enthaltenen Werte dazu führen, dass das gesamte Fondsguthaben vor dem vereinbarten<br />
Ablauftermin <strong>der</strong> Versicherung aufgebraucht ist (Auszehrung) und <strong>der</strong> Versicherungsschutz damit<br />
erlischt. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf hinweisen und Ihnen Maßnahmen<br />
vorschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrechterhalten können.<br />
(3) Sofern eine Kapitalanlagegesellschaft einen von Ihnen gewählten Fonds schließt bzw. <strong>die</strong> Ausgabe<br />
von Anteilen einstellt, haben Sie das Recht, <strong>die</strong> Fondsanteile in eine von uns angebotene,<br />
gleichwertige Alternative kostenfrei umzutauschen; wir werden Sie rechtzeitig darüber informieren.<br />
Ebenso haben Sie in <strong>die</strong>sem Fall das Recht, <strong>für</strong> <strong>die</strong> Anlage Ihrer Beiträge kostenfrei eine neue<br />
Auswahl unter den von uns angebotenen Fonds zu treffen. Sollten Sie trotz unserer Auffor<strong>der</strong>ung<br />
zum Umtausch <strong>der</strong> Fondsanteile und zur Auswahl <strong>der</strong> Beitragsanlage nicht innerhalb einer<br />
angemessenen Frist reagieren, behalten wir uns das Recht vor, <strong>die</strong> Anteile in eine gleichwertige<br />
Anlagealternative umzutauschen.<br />
§ 5<br />
Was gilt bei Wehr<strong>die</strong>nst, Unruhen, Krieg o<strong>der</strong> Einsatz<br />
bzw. Freisetzen von ABC-Waffen/-Stoffen?<br />
(1) Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache <strong>der</strong> Versicherungsfall<br />
beruht. Wir gewähren Versicherungsschutz insbeson<strong>der</strong>e auch dann, wenn <strong>die</strong> versicherte<br />
Person in Ausübung des Wehr- o<strong>der</strong> Polizei<strong>die</strong>nstes o<strong>der</strong> bei inneren Unruhen den Tod<br />
gefunden hat.<br />
(2) Bei Ableben <strong>der</strong> versicherten Person in unmittelbarem o<strong>der</strong> mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen<br />
Ereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf <strong>die</strong> Auszahlung des<br />
Fondsguthabens Ihrer Versicherung. Das Fondsguthaben Ihrer Versicherung berechnen wir zum<br />
ersten Börsentag nach Eingang des Totenscheins/<strong>der</strong> Sterbeurkunde. Diese Einschränkung<br />
unserer Leistungspflicht entfällt, wenn <strong>die</strong> versicherte Person in unmittelbarem o<strong>der</strong> mittelbarem<br />
Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes<br />
außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.<br />
(3) Bei Ableben <strong>der</strong> versicherten Person in unmittelbarem o<strong>der</strong> mittelbarem Zusammenhang mit dem<br />
vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen o<strong>der</strong> chemischen Waffen o<strong>der</strong> dem vorsätzlichen<br />
Einsatz o<strong>der</strong> <strong>der</strong> vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen o<strong>der</strong> chemischen<br />
Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf <strong>die</strong> Auszahlung des <strong>für</strong> den Todestag berechneten<br />
Fondsguthabens <strong>der</strong> Versicherung, sofern mit dem Einsatz o<strong>der</strong> dem Freisetzen eine nicht<br />
vorhersehbare Verän<strong>der</strong>ung des Leistungsbedarfs gegenüber den technischen Berechnungsgrundlagen<br />
<strong>der</strong>art verbunden ist, dass <strong>die</strong> Erfüllbarkeit <strong>der</strong> zugesagten Versicherungsleistungen<br />
nicht mehr gewährleistet ist und <strong>die</strong>s von einem unabhängigen Treuhän<strong>der</strong> bestätigt wird.<br />
§ 6<br />
Was gilt bei Selbsttötung <strong>der</strong> versicherten Person?<br />
(1) Bei Selbsttötung leisten wir, wenn seit Zahlung des Einlösungsbeitrags, <strong>der</strong> Zuzahlung zu Beginn<br />
bzw. seit Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Versicherung drei Jahre vergangen sind. Wird während <strong>der</strong> Dauer<br />
<strong>der</strong> Versicherung <strong>der</strong> Todesfallschutz erhöht, so beginnt <strong>die</strong> Frist von drei Jahren <strong>für</strong> den erhöhten<br />
Teil des Todesfallschutzes erneut an zu laufen.<br />
(2) Bei Selbsttötung vor Ablauf <strong>der</strong> Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur, wenn uns nachgewiesen<br />
wird, dass <strong>die</strong> Tat in einem <strong>die</strong> freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 8/17
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
krankhafter Störung <strong>der</strong> Geistestätigkeit begangen worden ist. An<strong>der</strong>nfalls zahlen wir eine <strong>für</strong> den<br />
Todesfall vereinbarte Kapitalleistung nur bis zur Höhe des <strong>für</strong> den ersten Börsentag nach Eingang<br />
<strong>der</strong> Sterbeurkunde/des Totenscheins gemäß § 15 Abs. 2 berechneten Rückkaufwertes <strong>der</strong> Versicherung<br />
(§176 Absatz 3 VVG).<br />
§ 7<br />
Was bedeutet <strong>die</strong> vorvertragliche Anzeigepflicht?<br />
(1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle in Verbindung mit<br />
dem Versicherungsantrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben<br />
(vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbeson<strong>der</strong>e <strong>für</strong> <strong>die</strong> Fragen nach gegenwärtigen o<strong>der</strong><br />
früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.<br />
(2) Soll das Leben einer an<strong>der</strong>en Person versichert werden, ist auch <strong>die</strong>se - neben Ihnen - <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung <strong>der</strong> Fragen verantwortlich.<br />
(3) Wenn Umstände, <strong>die</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> versicherten Person (vgl. Absatz 2) nicht o<strong>der</strong> nicht richtig angegeben worden sind, können<br />
wir binnen drei Jahren seit Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten, bei Eintritt des Versicherungsfalls<br />
während <strong>der</strong> ersten drei Jahre auch noch nach Ablauf <strong>die</strong>ser Frist. Den Rücktritt<br />
können wir aber nur innerhalb eines Monats erklären, nachdem wir von <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> Anzeigepflicht<br />
Kenntnis genommen haben; <strong>die</strong> Kenntnis eines Vermittlers steht hinsichtlich des Fristbeginns<br />
unserer Kenntnis nicht gleich. Wenn uns nachgewiesen wird, dass <strong>die</strong> falschen o<strong>der</strong> unvollständigen<br />
Angaben nicht schuldhaft gemacht worden sind, wird unser Rücktritt gegenstandslos.<br />
Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht<br />
bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass <strong>die</strong> nicht o<strong>der</strong> nicht richtig angegebenen Umstände<br />
keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles o<strong>der</strong> den Umfang unserer Leistung gehabt<br />
haben.<br />
(4) Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige o<strong>der</strong> unvollständige<br />
Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist.<br />
Handelt es sich um Angaben <strong>der</strong> versicherten Person, so können wir Ihnen gegenüber <strong>die</strong> Anfechtung<br />
erklären, auch wenn Sie von <strong>der</strong> Verletzung <strong>der</strong> vorvertraglichen Anzeigepflicht keine<br />
Kenntnis hatten.<br />
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> bei einer<br />
Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Versicherung entsprechend. Die Dreijahresfrist nach Absatz 3 Satz 1 beginnt<br />
mit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Versicherung bezüglich des geän<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong><br />
wie<strong>der</strong>hergestellten Teils neu zu laufen.<br />
(6) Wenn <strong>die</strong> Versicherung durch Rücktritt o<strong>der</strong> Anfechtung aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert<br />
gemäß § 15 Abs. 2 und 3. Die Rückzahlung <strong>der</strong> Beiträge können Sie nicht verlangen.<br />
(7) Sofern Sie uns keine an<strong>der</strong>e Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben<br />
ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, eine Rücktritts- o<strong>der</strong> Anfechtungserklärung entgegenzunehmen.<br />
Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden o<strong>der</strong> kann sein Aufenthalt nicht ermittelt<br />
werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme <strong>der</strong> Erklärung<br />
als bevollmächtigt ansehen.<br />
§ 8<br />
Was haben Sie bei <strong>der</strong> Beitragszahlung zu beachten?<br />
(1) Laufende Beiträge zu Ihrer <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong> können Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-,<br />
Halbjahres- o<strong>der</strong> Jahresbeiträge entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jah-<br />
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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
reszahlungen ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend <strong>der</strong> Zahlungsweise einen<br />
Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.<br />
(2) Sie können <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong> auch gegen eine einmalige Zuzahlung (Einmalbeitrag) zu<br />
Versicherungsbeginn abschließen. Wir berechnen <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> Zuzahlung so, dass bei einer<br />
unterstellten Wertentwicklung des Fondsguthabens von jährlich 0 % <strong>der</strong> gewählte Versicherungsschutz<br />
bis zum Ende <strong>der</strong> Aufschubzeit gesichert ist. Die Versicherungsperiode beträgt dann einen<br />
Monat.<br />
(3) Der erste Beitrag wird sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor<br />
dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge)<br />
werden zu Beginn <strong>der</strong> vereinbarten Versicherungsperiode fällig.<br />
(4) Die Beiträge buchen wir im Lastschriftverfahren jeweils bei Fälligkeit von dem uns angegebenen<br />
Konto ab. Bei jährlicher Beitragszahlungsweise und <strong>für</strong> Zuzahlungen ist auch eine Überweisung<br />
möglich.<br />
(5) Für eine Stundung <strong>der</strong> Beiträge ist eine schriftliche Vereinbarung mit uns erfor<strong>der</strong>lich.<br />
(6) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.<br />
§ 9<br />
Wie können Sie Ihre Beiträge und Leistungen anpassen?<br />
(1) Der Beitrag kann frühestens nach einem Jahr je<strong>der</strong>zeit ohne Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risikoleistungen<br />
zum nächsten Monatsersten erhöht werden. Unter Risikoleistungen verstehen wir <strong>die</strong> Leistungen<br />
aus den zusätzlich abgeschlossenen Versicherungen auf den Todesfall, <strong>die</strong> Berufsunfähigkeit und<br />
den Unfalltod.<br />
(2) Die Erhöhung des Beitrags führt zu einer zusätzlichen Erhöhung des Fondsguthabens und damit<br />
zu einer Stärkung <strong>der</strong> Altersrente.<br />
(3) Bei einer Beitragserhöhung kann nach einer Wartezeit von einem Jahr <strong>der</strong> Risikoschutz<br />
angepasst werden. Ebenso können Risikoleistungen nachträglich vereinbart werden. Hierbei<br />
können wir eine Gesundheitsprüfung verlangen.<br />
§ 10<br />
Wie können Zuzahlungen geleistet werden o<strong>der</strong> Fondsentnahmen<br />
in Anspruch genommen werden?<br />
(1) Sie können je<strong>der</strong>zeit Einmalzahlungen von mindestens 500 € zur Stärkung Ihres Fondsguthabens<br />
leisten. Diese Zuzahlungen werden zum nächsten Monatsersten nach Eingang nach Abzug von<br />
Abschluss- und Verwaltungskosten Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Die Zuzahlungen <strong>die</strong>nen zur<br />
Erhöhung des Fondsguthabens und haben keinen Einfluss auf <strong>die</strong> Höhe <strong>der</strong> vereinbarten<br />
Risikoleistungen. Diese bleiben in <strong>der</strong> Höhe unverän<strong>der</strong>t. Bei Beitragsanpassungen werden <strong>die</strong><br />
Zuzahlungen mit angerechnet und bei <strong>der</strong> Kalkulation <strong>der</strong> neuen versicherten Leistungen<br />
berücksichtigt.<br />
(2) Mit einer Wartezeit von einem Jahr ab Versicherungsbeginn können bei ausreichend hohem<br />
Fondsguthaben und bei gleich bleiben<strong>der</strong> Beitragszahlung <strong>die</strong> versicherten Risikoleistungen<br />
erhöht werden. Hierbei können wir eine Gesundheitsprüfung verlangen.<br />
(3) Zum Beginn <strong>der</strong> Versicherung können Sie eine Zuzahlung zu einer Erhöhung <strong>der</strong> Risikoleistungen<br />
o<strong>der</strong> zur Erhöhung des Fondsguthabens leisten. Die Höhe <strong>der</strong> vereinbarten Beitragszahlung bleibt<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 10/17
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
unverän<strong>der</strong>t. Auf Ihren Wunsch können wir auch <strong>die</strong> Beitragszahlung so herabsetzen, dass<br />
zusammen mit <strong>der</strong> Zuzahlung bei einer unterstellten Wertentwicklung des Fondsguthabens von<br />
0 % <strong>die</strong> gewählte Risikoleistung bis zum Ende <strong>der</strong> Aufschubzeit gesichert ist.<br />
(4) Aus dem Fondsguthaben kann nach einer Wartezeit von einem Jahr jeweils zu Beginn <strong>der</strong> Versicherungsperiode<br />
ein Betrag entnommen werden. Dabei wird <strong>die</strong> vereinbarte Todesfallleistung um<br />
den Entnahmebetrag reduziert. Der Entnahmebetrag darf höchstens so hoch sein, dass bei einer<br />
unterstellten Wertentwicklung des restlichen Fondsguthabens von 0 % <strong>die</strong> gewählte Risikoleistung<br />
bis zum Ende <strong>der</strong> Aufschubzeit gesichert ist.<br />
(5) Zuzahlungen müssen Sie durch ein formloses Schreiben o<strong>der</strong> durch einen Antrag beantragen.<br />
§ 11<br />
Wie kann <strong>die</strong> Beitragszahlung ausgesetzt werden?<br />
(1) Auf Antrag können Sie frühestens fünf Jahre nach Beginn <strong>der</strong> Versicherung <strong>die</strong> Beitragszahlung<br />
<strong>für</strong> eine von Ihnen bestimmte Zeitspanne aussetzen (Beitragspause). Wollen Sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> gesamte<br />
restliche Versicherungsdauer von <strong>der</strong> Beitragszahlung befreit werden, beachten Sie bitte <strong>die</strong> Bestimmungen<br />
des § 15 Absatz 4. Eine Beitragspause können wir nur durchführen, wenn Ihr Fondsguthaben<br />
eine Höhe erreicht hat, dass <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zeitspanne <strong>der</strong> Beitragspause bei einer unterstellten<br />
Wertentwicklung des Fondsguthabens von 0 % <strong>die</strong> zugesagten Risikoleistungen erbracht werden<br />
können.<br />
(2) Solange <strong>die</strong> Beitragszahlung ausgesetzt ist, entnehmen wir <strong>die</strong> Risikobeiträge <strong>für</strong> <strong>die</strong> versicherten<br />
Leistungen und <strong>die</strong> Kosten dem Fondsguthaben. Dies kann bei ungünstiger Fondsentwicklung<br />
innerhalb <strong>der</strong> Beitragspause dazu führen, dass das gesamte Fondsguthaben vor dem<br />
vereinbarten Ablauftermin <strong>der</strong> Versicherung aufgebraucht ist (Auszehrung) und <strong>der</strong><br />
Versicherungsschutz damit erlischt. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf<br />
hinweisen und Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrechterhalten<br />
können.<br />
(3) Bei Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Beitragszahlung wird unter Berücksichtigung des zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />
vorhandenen Fondsguthabens <strong>die</strong> Beitragshöhe den versicherten Leistungen angepasst o<strong>der</strong> <strong>die</strong><br />
versicherten Leistungen herabgesetzt.<br />
§ 12<br />
Welche Möglichkeiten bieten wir Ihnen nach Ablauf <strong>der</strong> Zusatzversicherungen?<br />
(1) In den fünf Jahren nach Ablauf <strong>der</strong> Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, spätestens aber mit<br />
65 haben Sie, sofern Sie nicht berufsunfähig waren bzw. sind das Recht, eine Pflegerentenversicherung<br />
ohne erneute Gesundheitsprüfung abzuschließen. Die monatliche Leistung aus <strong>der</strong> Pflegerentenversicherung<br />
ist dabei auf <strong>die</strong> in <strong>der</strong> abgelaufenen Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />
versicherte Monatsbarrente beschränkt. Für Leistungen aus <strong>der</strong> Pflegerentenversicherung gilt<br />
eine Wartezeit von 24 Monaten.<br />
(2) Haben Sie eine Todesfallleistung eingeschlossen, haben Sie mit Beginn <strong>der</strong> <strong>Rente</strong>, spätestens<br />
zum vereinbarten <strong>Rente</strong>nbeginn das Recht, eine Sterbegeldversicherung gegen Einmalbeitrag in<br />
Höhe von bis zu 25% <strong>der</strong> wegfallenden Mindesttodesfallsumme abzuschließen. Die Beantragung<br />
muss mindestens ein Jahr vor Ablauf <strong>der</strong> Todesfallabsicherung erfolgen.<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 11/17
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
§ 13<br />
Was geschieht, wenn ein Beitrag nicht rechtzeitig eingezogen werden kann?<br />
(1) Für <strong>die</strong> Rechtzeitigkeit <strong>der</strong> Beitragszahlung genügt es, wenn <strong>der</strong> Beitrag zu dem im Versicherungsschein<br />
angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung<br />
nicht wi<strong>der</strong>sprechen. Konnte <strong>der</strong> fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen<br />
werden, ist <strong>die</strong> Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer<br />
schriftlichen Zahlungsauffor<strong>der</strong>ung erfolgt.<br />
(2) Wenn <strong>der</strong> Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig eingezogen werden kann, können wir vom Vertrag<br />
zurücktreten. Es gilt als Rücktritt, wenn wir unseren Anspruch auf den Einlösungsbeitrag nicht innerhalb<br />
von drei Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend machen. Bei einem Rücktritt<br />
können wir von Ihnen <strong>die</strong> Kosten <strong>der</strong> zur Gesundheitsprüfung durchgeführten ärztlichen Untersuchungen<br />
verlangen.<br />
(3) Wenn ein Folgebeitrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig<br />
eingezogen werden kann, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine schriftliche Mahnung. Darin<br />
setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand<br />
nicht innerhalb <strong>der</strong> gesetzten Frist, so entfällt Ihr Versicherungsschutz. Auf <strong>die</strong>se Rechtsfolgen<br />
werden wir Sie in <strong>der</strong> Mahnung ausdrücklich hinweisen.<br />
§ 14<br />
Wie können Sie Ihre Fonds wechseln?<br />
Nach Ablauf von 18 Monaten ab Beginn des Versicherungsvertrags (Wartefrist) können Sie bis<br />
einschließlich am drittletzten Werktag eines jeden Monats Ihre Anlagestrategie mit Wirkung zum<br />
Folgemonat än<strong>der</strong>n. Die Kosten hier<strong>für</strong> sind in § 21 geregelt.<br />
Sie können beantragen, dass <strong>der</strong> Beitrag ab dem folgenden Monat in an<strong>der</strong>e von uns angebotene<br />
Fonds angelegt wird (”switchen”). Beim Switchen ist darauf zu achten, dass bei <strong>der</strong> neuen Aufteilung<br />
mindestens 20 % des Beitrags auf jeden durch den Beitrag be<strong>die</strong>nten Fonds entfällt, wobei <strong>der</strong><br />
Prozentsatz jeweils ganzzahlig sein muss.<br />
Sie können weiterhin beantragen, dass das vorhandene Fondsguthaben zu Beginn des folgenden<br />
Monats vollständig o<strong>der</strong> teilweise in einen an<strong>der</strong>en o<strong>der</strong> mehrere an<strong>der</strong>e von uns angebotene Fonds<br />
übertragen wird (”shiften”). Beim Shiften wird immer <strong>der</strong> Eurowert des zu übertragenden<br />
Fondsguthabens unter Berücksichtigung des Wertanteils <strong>der</strong> Fondsanteile ermittelt und in Fondsanteile<br />
<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Fonds angelegt. Die Wertermittlung des zu übertragenden Fondsguthabens erfolgt zum<br />
selben Bewertungsstichtag, <strong>der</strong> auch <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Fondsanteile <strong>der</strong> Fonds, auf <strong>die</strong><br />
<strong>der</strong> Eurowert des Fondsguthabens übertragen werden soll, zugrunde gelegt wird. Bewertungsstichtag<br />
ist <strong>der</strong> erste Börsentag des von Ihnen gewünschten Monats des Wechsels.<br />
Bei einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren kann in den letzten 5 Jahren <strong>der</strong> beantragten<br />
Aufschubzeit auf Wunsch ein kostenloses Ablaufmanagement durchgeführt werden. Dabei wird das<br />
Fondsvermögen planmäßig in sicherere Geldanlagen umgeschichtet. Durch von Ihnen ausgeübtes<br />
Shiften und Switchen wird das Ablaufmanagement abgebrochen.<br />
§ 15<br />
Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen o<strong>der</strong> beitragsfrei stellen?<br />
Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes<br />
(1) Sie können Ihre Versicherung je<strong>der</strong>zeit - jedoch nur vor dem vereinbarten <strong>Rente</strong>nzahlungsbeginn<br />
- zum Schluss einer Versicherungsperiode schriftlich kündigen.<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 12/17
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
(2) Bei einer Kündigung werden wir entsprechend § 176 VVG - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert<br />
erstatten. Dieser entspricht dem Wert des Fondsguthabens nach § 1 Abs. 6, wobei ein<br />
als angemessen angesehener Abzug erfolgt. Der Abzug beträgt 2,5 % <strong>der</strong> vertragsgemäß noch<br />
ausstehenden Beiträge, begrenzt auf maximal 25 Jahre. Ab Beginn des 13. Versicherungsjahres<br />
erfolgt kein Abzug mehr. Auch bei einer Kündigung innerhalb <strong>der</strong> letzten fünf Jahre <strong>der</strong> Beitragszahlungsdauer<br />
erfolgt kein Abzug, wenn <strong>die</strong> versicherte Person das 60. Lebensjahr bereits vollendet<br />
hat. Beitragsrückstände werden von dem Rückkaufswert abgesetzt.<br />
Mit dem Abzug wird <strong>die</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Risiko- und Ertragslage des verbleibenden Versichertenbestandes<br />
ausgeglichen; zudem werden noch nicht getilgte Abschlusskosten abgegolten.<br />
Darüber hinaus wird mit dem Abzug ein Ausgleich <strong>für</strong> kollektivgestelltes Risikokapital vorgenommen.<br />
Sofern Sie uns nachweisen, dass <strong>die</strong> dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem<br />
Fall entwe<strong>der</strong> dem Grunde nach nicht zutreffen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abzug wesentlich niedriger zu beziffern<br />
ist, entfällt <strong>der</strong> Abzug bzw. wird - im letzteren Falle - entsprechend herabgesetzt.<br />
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In <strong>der</strong> Anfangszeit Ihrer Versicherung<br />
ist wegen <strong>der</strong> Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 16) und <strong>der</strong> Abzugsregelungen (vgl.<br />
§ 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3) kein Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in<br />
den Folgejahren nicht unbedingt <strong>die</strong> Summe <strong>der</strong> eingezahlten Beiträge.<br />
(3) Den Rückkaufswert erbringen wir grundsätzlich in Geld. Der Ermittlung des Wertes des<br />
Fondsguthabens legen wir den letzten Börsentag <strong>der</strong>jenigen Versicherungsperiode zugrunde, zu<br />
<strong>der</strong>en Ende Sie Ihren Vertrag gekündigt haben.<br />
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung<br />
(4) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie je<strong>der</strong>zeit zum Schluss <strong>der</strong> Versicherungsperiode<br />
verlangen, von <strong>der</strong> Beitragszahlungspflicht befreit zu werden.<br />
Eine Beitragsfreistellung ist nur möglich, wenn ein Rückkaufswert von mindestens 2.000 €<br />
vorhanden ist.<br />
Der zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beitragsfreistellung vorhandene Rückkaufswert gemäß Absatz 2 bildet das<br />
Fondsguthaben <strong>der</strong> beitragsfrei gestellten <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong>.<br />
Bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung entfallen <strong>die</strong> versicherten Risikoleistungen.<br />
Hat Ihr Fondsguthaben zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Beitragsfreistellung eine Höhe erreicht, so dass bei<br />
einer angenommenen künftigen Wertentwicklung des Fondsguthabens von 0 % <strong>die</strong> Risikoleistungen<br />
dennoch erbracht werden können, können auf Ihren Wunsch <strong>die</strong> versicherten Risikoleistungen<br />
in unverän<strong>der</strong>ter Höhe beibehalten werden.<br />
Nach Beitragsfreistellung <strong>der</strong> Versicherung werden <strong>die</strong> Verwaltungskosten und <strong>für</strong> den Fall, dass<br />
<strong>die</strong> Risikoleistungen beibehalten werden, <strong>die</strong> Risikobeiträge dem Fondsguthaben entnommen.<br />
Dies kann bei ungünstiger Fondsentwicklung dazu führen, dass das gesamte Fondsguthaben vor<br />
dem vereinbarten Ablauftermin <strong>der</strong> Versicherung aufgebraucht ist (Auszehrung) und <strong>der</strong> Versicherungsschutz<br />
damit erlischt. In einem solchen Fall werden wir Sie rechtzeitig darauf hinweisen und<br />
Ihnen Maßnahmen vorschlagen, wie Sie den Versicherungsschutz aufrecht erhalten können.<br />
Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In <strong>der</strong> Anfangszeit Ihrer<br />
Versicherung ist wegen <strong>der</strong> Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 16) und <strong>der</strong> Abzugsregelungen<br />
(vgl. § 15 Abs. 2 Sätze 2 und 3) kein Rückkaufswert zur Bildung einer beitragsfreien <strong>Rente</strong><br />
vorhanden (vgl. Abs. 4 Satz 2). Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe <strong>der</strong><br />
eingezahlten Beiträge <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung einer beitragsfreien <strong>Rente</strong> zur Verfügung.<br />
Beitragsrückzahlung<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 13/17
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
(5) Die Rückzahlung <strong>der</strong> Beiträge können Sie nicht verlangen.<br />
§ 16<br />
Wie werden <strong>die</strong> Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?<br />
(1) Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten. Diese so genannten Abschlusskosten<br />
(§ 43 Abs. 2 <strong>der</strong> Verordnung über <strong>die</strong> Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen)<br />
sind bereits pauschal bei <strong>der</strong> Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht geson<strong>der</strong>t<br />
in Rechnung gestellt.<br />
(2) Die zur Deckung <strong>der</strong> Abschlusskosten bestimmten Beträge entnehmen wir in den ersten drei Jahren<br />
monatlich in gleich bleiben<strong>der</strong> Höhe dem Fondsguthaben. Sie belaufen sich insgesamt auf<br />
4,5 % <strong>der</strong> von Ihnen während <strong>der</strong> Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge.<br />
(3) Das beschriebene Verrechnungsverfahren verbunden mit <strong>der</strong> Vornahme eines Abzugs nach § 15<br />
Abs. 2 hat wirtschaftlich zur Folge, dass zunächst kein Rückkaufswert vorhanden und eine Beitragsfreistellung<br />
nicht möglich ist. Auch in den Folgejahren erreicht <strong>der</strong> Rückkaufswert nicht unbedingt<br />
<strong>die</strong> Summe <strong>der</strong> eingezahlten Beiträge und es stehen nicht zwangsläufig Mittel in Höhe <strong>der</strong><br />
eingezahlten Beiträge <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bildung einer beitragsfreien <strong>Rente</strong> zur Verfügung.<br />
§ 17<br />
Was ist zu beachten, wenn eine Versicherungsleistung verlangt wird?<br />
(1) Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins<br />
und eines amtlichen Zeugnisses über den Tag <strong>der</strong> Geburt <strong>der</strong> versicherten Person. Zusätzlich<br />
können wir den Nachweis <strong>der</strong> letzten Beitragszahlung verlangen.<br />
(2) Wir können vor je<strong>der</strong> <strong>Rente</strong>n- o<strong>der</strong> Kapitalzahlung auf unsere Kosten ein amtliches Zeugnis darüber<br />
verlangen, dass <strong>die</strong> versicherte Person noch lebt.<br />
(3) Der Tod <strong>der</strong> versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein<br />
sind uns einzureichen<br />
- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde<br />
- ein ausführliches ärztliches o<strong>der</strong> amtliches Zeugnis über <strong>die</strong> Todesursache sowie über Beginn<br />
und Verlauf <strong>der</strong> Krankheit, <strong>die</strong> zum Tode <strong>der</strong> versicherten Person geführt hat.<br />
(4) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise verlangen und<br />
erfor<strong>der</strong>liche Erhebungen selbst anstellen. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt<br />
<strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> <strong>die</strong> Versicherungsleistung beansprucht.<br />
(5) Unsere Geldleistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen<br />
in Län<strong>der</strong> außerhalb <strong>der</strong> Europäischen Union trägt <strong>der</strong> Empfangsberechtigte auch <strong>die</strong><br />
damit verbundene Gefahr.<br />
§ 18<br />
Welche Bedeutung hat <strong>der</strong> Versicherungsschein?<br />
(1) Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über <strong>die</strong> Rechte aus<br />
dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbeson<strong>der</strong>e Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir<br />
können aber verlangen, dass uns <strong>der</strong> Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung<br />
nachweist.<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 14/17
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
(2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 brauchen wir den Nachweis <strong>der</strong> Berechtigung nur dann anzuerkennen,<br />
wenn uns <strong>die</strong> schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten vorliegt.<br />
§ 19<br />
Wer erhält <strong>die</strong> Versicherungsleistung?<br />
(1) Die Leistung aus dem Versicherungsvertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer<br />
o<strong>der</strong> an Ihre Erben, falls Sie uns keine an<strong>der</strong>e Person benannt haben, <strong>die</strong> bei Eintritt des<br />
Versicherungsfalls <strong>die</strong> Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter).<br />
Bis zur jeweiligen Fälligkeit können Sie das Bezugsrecht je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen. Nach Ihrem<br />
Tod kann das Bezugsrecht nicht mehr wi<strong>der</strong>rufen werden.<br />
(2) Sie können ausdrücklich bestimmen, dass <strong>der</strong> Bezugsberechtigte sofort und unwi<strong>der</strong>ruflich <strong>die</strong><br />
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben,<br />
kann <strong>die</strong>ses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben<br />
werden.<br />
(3) Sie können Ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag auch abtreten o<strong>der</strong> verpfänden.<br />
(4) Die Einräumung und <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung o<strong>der</strong> Verpfändung<br />
von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam,<br />
wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten schriftlich angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte<br />
sind im Regelfall Sie; es können aber auch an<strong>der</strong>e Personen sein, sofern Sie bereits<br />
vorher Verfügungen vorgenommen haben.<br />
§ 20<br />
Was gilt <strong>für</strong> Mitteilungen, <strong>die</strong> sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen?<br />
(1) Mitteilungen, <strong>die</strong> das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets schriftlich erfolgen.<br />
Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind. Vermittler<br />
sind zu ihrer Entgegennahme nicht bevollmächtigt.<br />
(2) Eine Än<strong>der</strong>ung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. An<strong>der</strong>nfalls können <strong>für</strong><br />
Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem<br />
Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In <strong>die</strong>sem Fall wird unsere Erklärung<br />
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie Ihnen ohne <strong>die</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Anschrift bei regelmäßiger<br />
Beför<strong>der</strong>ung zugegangen wäre. Dies gilt auch, wenn Sie <strong>die</strong> Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb<br />
genommen und Ihre gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung verlegt haben.<br />
(3) Bei Än<strong>der</strong>ung Ihres Namens gilt Absatz 2 entsprechend.<br />
(4) Wenn Sie sich <strong>für</strong> längere Zeit außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie<br />
uns auch in Ihrem Interesse eine im Inland ansässige Person benennen, <strong>die</strong> bevollmächtigt ist,<br />
unsere Mitteilungen <strong>für</strong> Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).<br />
§ 21<br />
Welche Kosten stellen wir Ihnen geson<strong>der</strong>t in Rechnung?<br />
Falls aus beson<strong>der</strong>en, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht<br />
wird, können wir <strong>die</strong> in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag<br />
geson<strong>der</strong>t in Rechnung stellen. Dies gilt bei<br />
- Erteilung einer Ersatzurkunde <strong>für</strong> den Versicherungsschein<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 15/17
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
- schriftlicher Fristsetzung bei Nichtzahlung von Folgebeiträgen<br />
- Verzug mit Beiträgen<br />
- Rückläufern im Lastschriftverfahren<br />
- Durchführung von Vertragsän<strong>der</strong>ungen<br />
- Bearbeitung von Abtretungen o<strong>der</strong> Verpfändungen<br />
Darüber hinaus werden beim Switchen und Shiften im Sinne des § 14 nachfolgende Gebühren erhoben:<br />
Für das Shiften wird eine Gebühr in Höhe von 1 % des Eurowertes <strong>der</strong> Fondsanteilseinheiten,<br />
mindestens 25 € jedoch höchstens 150 € erhoben; beim Switchen wird eine feste Gebühr in Höhe von<br />
50 € erhoben. Dies gilt nicht, wenn Sie einmal im Versicherungsjahr, wobei das Versicherungsjahr<br />
jeweils am Jahrestag des Versicherungsbeginns anfängt, nach Ablauf <strong>der</strong> Wartefrist switchen o<strong>der</strong><br />
shiften.<br />
§ 22<br />
Welche Beson<strong>der</strong>heiten gelten <strong>für</strong> eine Anpassung des Beitrags?<br />
Werden bei Vertragsabschluss gefahrerhebliche Umstände wegen Unkenntnis o<strong>der</strong> unverschuldet<br />
nicht angezeigt, wäre <strong>der</strong> Versicherer nach § 41 VVG berechtigt, auf Grund des erhöhten Risikos <strong>die</strong><br />
Beiträge zu erhöhen o<strong>der</strong> den Vertrag zu kündigen. Auf <strong>die</strong> Anwendung des § 41 VVG verzichten wir<br />
hiermit.<br />
§ 23<br />
Welches Recht findet auf Ihren Vertrag Anwendung?<br />
Auf Ihren Vertrag findet das Recht <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland Anwendung.<br />
§ 24<br />
Wo ist <strong>der</strong> Gerichtsstand?<br />
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können gegen uns bei dem <strong>für</strong> unseren Geschäftssitz<br />
örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Ist Ihre Versicherung durch Vermittlung eines<br />
Versicherungsvertreters zustande gekommen, kann auch das Gericht des Ortes angerufen werden, an<br />
dem <strong>der</strong> Vertreter zur Zeit <strong>der</strong> Vermittlung seine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassung o<strong>der</strong>, wenn er eine solche<br />
nicht unterhielt, seinen Wohnsitz hatte.<br />
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an dem <strong>für</strong> Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht<br />
geltend machen. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich an dem <strong>für</strong> den Sitz o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Nie<strong>der</strong>lassung<br />
Ihres Geschäfts- o<strong>der</strong> Gewerbebetriebs örtlich zuständigen Gericht ergeben.<br />
§ 25<br />
Was geschieht, wenn eine Bestimmung <strong>die</strong>ser Versicherungsbedingungen<br />
unwirksam wird?<br />
Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung unwirksam o<strong>der</strong> wird sie unwirksam, sind wir<br />
berechtigt, <strong>die</strong> Versicherungsbedingungen zu ergänzen, sofern <strong>die</strong> Ergänzung zur Fortführung des<br />
Vertrags notwendig ist und ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Ergänzung überprüft<br />
und <strong>der</strong>en Angemessenheit bestätigt hat.<br />
Ergänzungen <strong>der</strong> Versicherungsbedingungen werden Ihnen durch schriftliche Benachrichtigung bekannt<br />
gegeben. Sie werden zwei Wochen nach Ihrer Benachrichtigung wirksam.<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 16/17
<strong>Allgemeine</strong> <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Sorglos</strong>-<strong>Rente</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>VPV</strong> LEBENSVERSICHERUNGS-AG<br />
§ 26<br />
Schlussbestimmung<br />
Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung teilweise o<strong>der</strong> ganz unwirksam, so berührt <strong>die</strong>s<br />
<strong>die</strong> Wirksamkeit <strong>der</strong> übrigen Bestimmungen nicht. [. Export(0); .]<br />
Stand: 21.02.2007 Seite: 17/17