Die neuen ATV DIN 18318, TL Pflaster-StB 06 und ... - VSVI Hessen
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Kommunalstraßentag <strong>Hessen</strong>-Thüringen<br />
Straßenbefestigung im städtischen Bereich<br />
Seminar der <strong>VSVI</strong> <strong>Hessen</strong> e.V.<br />
Friedberg, 12. März 2008<br />
<strong>Die</strong> <strong>neuen</strong> <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong>, <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong><br />
<strong>und</strong> ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong><br />
Joachim Germann, Darmstadt<br />
1 Einleitung<br />
Auf europäischer Ebene sind in den letzten Jahren zahlreiche Normen für <strong>Pflaster</strong>steine,<br />
Platten <strong>und</strong> Baustoffgemische usw. für den Straßenbau neu aufgestellt worden (<strong>DIN</strong> EN), die<br />
die bislang geltenden deutschen Normen (<strong>DIN</strong>) größtenteils abgelöst haben.<br />
Das bedeutet, dass auch für die Belange des Straßenbaus in Deutschland die "Umsetzung"<br />
der zahlreichen Normen für Bauprodukte vorzunehmen war, die auf europäischer Ebene in<br />
den vergangenen Jahren aufgestellt wurden.<br />
2 Drei Technische Regelwerke sind neu erschienen<br />
Infolgedessen wurde im Jahr 2000 bei der FGSV beschlossen, den bisherigen Zusätzlichen<br />
Vertragsbedingungen <strong>und</strong> Richtlinien (ZTV) neu zu schaffende Technische Lieferbedingungen<br />
(<strong>TL</strong>) an die Seite zu stellen. In diesen <strong>TL</strong> erfolgt durch die Auswahl von Klassen bzw.<br />
Kategorien der europäischen Normen (<strong>DIN</strong> EN) die geforderte "Umsetzung".<br />
Für die bislang geltenden ZTV bedeutete dies, dass sie nur noch die bauvertraglichen Bedingungen<br />
für die Ausführung (Herstellung) des Bauwerkes festschreiben müssen, während<br />
sie sich hinsichtlich der Anforderungen an die Bauprodukte auf die <strong>TL</strong> beziehen. <strong>Die</strong> bisherigen<br />
ZTV P-<strong>StB</strong> 2000 [8] mussten daher überarbeitet <strong>und</strong> angepasst werden. Sie sind im Juli<br />
20<strong>06</strong> mit der Kurz-Bezeichnung Z TV Pf last er - St B <strong>06</strong> [1] im FGSV-Verlag neu erschienen.<br />
Gleichzeitig erschienen erstmals die <strong>TL</strong> Pflast er-St B 0 6 [2]. <strong>Die</strong> Neufassung der<br />
<strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong> [3] wurde im Oktober 20<strong>06</strong> veröffentlicht.<br />
3 Verknüpfung der drei Regelwerke untereinander<br />
Bauproduk t e sind <strong>Pflaster</strong>steine, Klinker, Platten, Bettungsmaterial <strong>und</strong> Fugenmaterial.<br />
<strong>Die</strong> <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong> (im Teil C der VOB [4]) greift im Hinblick auf die Anforderungen an die<br />
wichtigsten Bauprodukte auf die <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> zurück (Abschnitt 2).<br />
Bauverträge, die auf der VOB/B basieren, haben automatisch die <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong> als Allgemeine<br />
Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (<strong>ATV</strong>) im Gefolge (§ 1 Nr. 2 e VOB/B).<br />
Falls einem Bauvertrag nicht ausdrücklich die VOB/B zugr<strong>und</strong>e liegt, gilt dennoch nach Auf-
J. Germann: <strong>Die</strong> <strong>neuen</strong> <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong>, <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> <strong>und</strong> ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> Seite 2<br />
fassung der derzeitigen Rechtsprechung die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong> als "anerkannte Regel der<br />
Technik", die im Regelfall zu berücksichtigen sind.<br />
<strong>Die</strong> ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> sind wiederum darauf abgestellt, dass die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong> Bestandteil<br />
des Bauvertrages ist (Abschnitt 1.1). Sie verlangen in Abschnitt 1.5 außerdem, dass<br />
Bauprodukte zur Herstellung von <strong>Pflaster</strong>decken, Plattenbelägen <strong>und</strong> Einfassungen die Anforderungen<br />
der <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> erfüllen müssen.<br />
<strong>DIN</strong> EN - <strong>und</strong> <strong>DIN</strong> - Produktnormen<br />
<strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong><br />
(Produkte)<br />
<strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong><br />
ZTV <strong>Pflaster</strong><br />
(Ausführung)<br />
<strong>TL</strong> Gestein<br />
Es besteht somit zwischen den<br />
drei gr<strong>und</strong>legenden Technischen<br />
Regelwerken für den Bau von<br />
<strong>Pflaster</strong>decken, Plattenbelägen<br />
<strong>und</strong> Einfassungen eine enge Verknüpfung.<br />
<strong>Die</strong> drei Regelwerke<br />
sind somit als Einheit zu sehen<br />
(siehe Grafik links).<br />
<strong>Die</strong> <strong>TL</strong> Gestein-<strong>StB</strong> [5] spielen<br />
noch zusätzlich hinein.<br />
<strong>Die</strong> oben erwähnten "anerkannten Regeln der Technik" widerspiegeln (normalerweise, nicht<br />
immer) den "Stand der Technik" <strong>und</strong> sind stets zu erfüllen, auch wenn das in § 633 BGB<br />
nicht mehr ausdrücklich erwähnt ist, sondern als selbstverständlich betrachtet wird.<br />
Bislang ungeklärt ist die Frage, ob damit auch, quasi automatisch, in allen Fällen die Anforderungen<br />
der <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> an die Bauprodukte zu erfüllen sind. Es ist ja denkbar, dass<br />
in einfachen Fällen, bei denen es nicht um Straßenbau geht (z.B. Wege in Grünanlagen),<br />
nicht unbedingt die hohen Anforderungen der <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> erfüllt werden müssten. Der<br />
Auftragnehmer ist daher derzeit gut beraten, bei Angabe eines Angebotes darauf aufmerksam<br />
zu machen, falls er Baustoffe verwenden will, die nicht die Anforderungen der <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong><br />
<strong>06</strong> in jeder Beziehung erfüllen.<br />
4 Ungeb<strong>und</strong>ene Ausführung<br />
<strong>Die</strong> drei genannten Technischen Regelwerke befassen sich nur mit der ungeb<strong>und</strong>enen<br />
Ausführung ("Regelbauweise"). Bei dieser Ausführung werden als Bettungsmaterial oder<br />
als Fugenmaterial keine Mörtel mit hydraulischen Bindemitteln (z.B. Zemente, Kalke) oder<br />
Mörtel auf Kunststoffbasis eingesetzt. <strong>Die</strong> ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> legen daher in Abschnitt 1.1<br />
ausdrücklich fest, dass sie nur bei der Herstellung von <strong>Pflaster</strong>decken <strong>und</strong> Plattenbelägen in<br />
ungeb<strong>und</strong>ener Ausführung anzuwenden sind. Weiterhin ist zu lesen: "Das Verlegen von<br />
<strong>Pflaster</strong>steinen oder Platten in Mörtel als Bettungsmaterial sowie das Verfugen mit Mörtel<br />
sind nicht Bestandteil dieser ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong>".<br />
Bereits aus der Bezeichnung der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong> geht hervor, dass sie ebenfalls nur Regelungen<br />
für die ungeb<strong>und</strong>ene Ausführung enthält. <strong>Die</strong> Ausführung mit Mörteln als Bettungs-<br />
bzw. Fugenmaterial stellt also – zumindest momentan noch – aus fachlicher Sicht eine Sonderbauweise<br />
dar. Demgemäß sind auch in den <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> keine Festlegungen zu<br />
Mörteln usw. erfolgt.<br />
16
J. Germann: <strong>Die</strong> <strong>neuen</strong> <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong>, <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> <strong>und</strong> ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> Seite 3<br />
Infolge der technischen Weiterentwicklung der Mörtel <strong>und</strong> der Besonderheiten der geb<strong>und</strong>enen<br />
Ausführung hinsichtlich Anforderungen an die Baustoffe <strong>und</strong> die Ausführung erscheint<br />
es angeraten, dafür alsbald gesonderte Technische Regelwerke aufzustellen. Bei der FGSV<br />
steht ein derartiges Arbeitspapier derzeit kurz vor dem Erscheinen.<br />
<strong>Die</strong> A nf orderungen an Bettungs- u nd F ugenm ater ial s ind in den Abschnitten<br />
3.2 bzw. 3.3 der <strong>TL</strong> Pf laster - S tB <strong>06</strong> fixiert.<br />
5 <strong>Pflaster</strong>steine, <strong>Pflaster</strong>klinker<br />
Abschnitt 1.2 der ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> zufolge können als <strong>Pflaster</strong>steine Produkte aus Beton<br />
<strong>und</strong> Naturstein verwendet werden. Außerdem können neben den in Deutschland bewährten<br />
Pf last er k link ern auch <strong>Pflaster</strong>ziegel eingesetzt werden. <strong>Die</strong>se letztere Festlegung ist<br />
neu <strong>und</strong> folgt den europaweit geltenden <strong>DIN</strong> EN 1344 [6], die nur den Begriff des <strong>Pflaster</strong>ziegels<br />
kennt. <strong>Die</strong> in Deutschland bewährten <strong>Pflaster</strong>klinker erfüllen aufgr<strong>und</strong> der auch weiterhin<br />
<strong>und</strong> ergänzend geltenden <strong>DIN</strong> 18503 [7] normativ festgelegte Anforderungen an die<br />
Scherbenrohdichte <strong>und</strong> an die Wasseraufnahme, die von <strong>Pflaster</strong>ziegeln nicht erfüllt werden<br />
müssen. <strong>Pflaster</strong>klinker sind daher widerstandsfähiger gegenüber den Beanspruchungen im<br />
Straßenraum als <strong>Pflaster</strong>ziegel.<br />
Dem Besteller kann daher nur sehr empfohlen werden, von Anfang an deutlich zu machen,<br />
dass er <strong>Pflaster</strong>k l inker haben möchte, wenn er <strong>Pflaster</strong>zi egel vermeiden will.<br />
6 Platten<br />
Es können auch Platten aus den genannten Stoffen im Straßenbau in bestimmten Einsatzbereichen<br />
verwendet werden (siehe unten). Im Sinne der ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> sind Bauprodukte<br />
dann Platten, wenn das Verhältnis Gesamtlänge zu Dicke größer als vier ist (Abschnitt<br />
1.2). <strong>Die</strong>se schon in den ZTV P-<strong>StB</strong> [8] getroffene Festlegung hat insofern zusätzliche<br />
Bedeutung erhalten, als die <strong>DIN</strong> EN 1341 [9] für Platten aus Naturstein eine andere Definition<br />
trifft: Nennbreite größer als 150 mm <strong>und</strong> im Allgemeinen größer als das 2fache der Dicke.<br />
Es ist also in Zukunft angeraten zu prüfen, ob bei einem Bauprojekt vorgesehene Platten aus<br />
Naturstein gemäß <strong>DIN</strong> EN 1341 auch die Festlegungen der ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> in Bezug<br />
auf ihre Verwendung erfüllen.<br />
<strong>Die</strong> Gesamtlänge von Platten aus Beton darf 600 mm nicht überschreiten (Abschnitt 1.5.3).<br />
<strong>Die</strong> <strong>DIN</strong> EN 1339 lässt dafür 1000 mm zu. Das ist ein Maß, das im Straßenbau nur bedingt<br />
einsatzfähig sein dürfte (Großformat) <strong>und</strong> noch weitreichendere Überlegungen bei der Ausführung<br />
nötig macht als das bei Platten überhaupt schon der Fall ist.<br />
7 Einsatzbereiche von Platten<br />
"Mit <strong>Pflaster</strong>decken können alle Verkehrsflächen nach Maßgabe der RStO versehen werden.<br />
Plattenbeläge sollten nur bei der Befestigung von Geh- <strong>und</strong> Radwegen, ausgenommen bei<br />
Überfahrten, sowie bei Plätzen ohne Kraftfahrzeugverkehr Anwendung finden" (Abschnitt<br />
1.4.1). <strong>Die</strong>ser wichtige Hinweis an Planer <strong>und</strong> Ausschreibende war bereits in den ZTV P-<br />
<strong>StB</strong> 2000 enthalten. Immer wieder sind schadhafte Platten dort zu finden, wo sie Fahrzeugverkehr<br />
unterliegen. Für diese Schäden genügt schon das Befahren mit Pkw.<br />
8 Bettungsmaterial
J. Germann: <strong>Die</strong> <strong>neuen</strong> <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong>, <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> <strong>und</strong> ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> Seite 4<br />
8.1 Verwendbare Baustoffgemische<br />
Als Bettungsmaterial sollen gemäß Hinweis in Abschnitt 1.5.1.1 der ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong><br />
gr<strong>und</strong>sätzlich Baustoffgemische 0/4, 0/5, 0/8 oder (in bestimmten Fällen) auch 0/11 mm verwendet<br />
werden. Dementsprechend finden sich erstmals Festlegungen auch in den<br />
<strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> sowie in der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong>. Bei Bedarf <strong>und</strong> bei positiven Erfahrungen<br />
können nach wie vor auch andere Bettungsmaterialien verwendet werden. Es bedarf dazu<br />
aber entsprechender Angaben in der Leistungsbeschreibung oder sonstiger ausdrücklicher<br />
Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.<br />
Wichtig ist der Hinweis im selben Abschnitt 1.5.1.1, dass Lieferkörnungen bzw. Baustoffgemische<br />
2/5, 2/8 oder 2/11 mm nicht als Bettungsmaterial für Verkehrsflächen verwendet<br />
werden sollten, die mit Kraftfahrzeugen befahren werden. <strong>Die</strong> unsachgemäße Verwendung<br />
solcher hohlraumreicher Bettungen ist in vielen Fällen als Schadensursache ermittelt worden,<br />
da darauf nicht abgestimmtes Fugenmaterial aus den Fugen in die Bettung gespült<br />
wurde. Das hatte dann zur Folge, dass solche <strong>Pflaster</strong>decken ihre Standfestigkeit verloren.<br />
8.2 Korngrößenverteilung<br />
Ohne dass abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern getroffen worden<br />
sind, dürfen als Bettungsmaterial für Verkehrsflächen der Bauklassen III bis VI nur Baustoffgemische<br />
verwendet werden, deren Korngrößenverteilung die Anforderungen der Zeile 1 der<br />
Tabellen 4, 5 bzw. 6 der <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> erfüllt. Für andere Verkehrsflächen, z.B. Geh-<br />
oder Radwege, sind vom Bettungsmaterial keine besonderen Anforderungen an die Korngrößenverteilung<br />
zu erfüllen. Für alle Bettungsmaterialien gilt aber gemäß Tabelle 1 der<br />
<strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> für den Feinanteil < 0,<strong>06</strong>3 mm der Wert von maximal 5 M.-%. Dadurch<br />
soll die Wasserdurchlässigkeit gewährleistet bleiben. Ein minimaler Wert ist nicht festgelegt.<br />
8.3 Fließkoeffizient<br />
Außerdem sind in Abschnitt 1.5.1.1 der ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> erstmals Festlegungen für den<br />
Fließkoeffizienten von Bettungsmaterialien für Verkehrsflächen der Bauklassen III <strong>und</strong> IV<br />
gemäß RStO getroffen worden. Er muss mindestens 35 betragen. Im Ergebnis bedeutet das,<br />
dass für derartige Verkehrsflächen wohl nur noch wenige Bettungsmaterialien verwendet<br />
werden dürfen, die man bislang als "ungebrochenes Material" bezeichnet hat. Liegen örtlich<br />
gute Erfahrungen mit anderen Materialien vor, können sie durchaus im Rahmen spezieller<br />
bauvertraglicher Regelungen verwendet werden.<br />
<strong>Die</strong> <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> lassen für den Fließkoeffizienten vier Möglichkeiten (Kategorien) zu;<br />
daher wurde in den ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> eine davon für die beiden Bauklassen III <strong>und</strong> IV<br />
ausgewählt. <strong>Die</strong> Bauklassen V <strong>und</strong> VI können auch mit den anderen Kategorien gebaut werden.<br />
8.4 Anteil gebrochener Körner<br />
Damit geht die Festlegung einher, dass für Verkehrsflächen dieser Bauklassen der Anteil<br />
vollständig gebrochener Körner (Oberflächen) mindestens 90 M.-% betragen muss <strong>und</strong> der<br />
Anteil vollständig ger<strong>und</strong>eter Körner höchstens 3 M.-% betragen darf.<br />
8.5 Schlagzertrümmerungswert<br />
<strong>Die</strong> Festlegung, wonach Bettungsmaterial zu verwenden ist, das aufgr<strong>und</strong> seiner Materialeigenschaften<br />
ausreichende Festigkeit aufweist, wird durch den bauvertraglich nicht relevanten<br />
Hinweis untermauert, dass Gesteine, die zur Herstellung von Bettungsmaterial für Verkehrsflächen<br />
der Bauklassen III <strong>und</strong> IV verwendet werden, einen Schlagzertrümmerungswert<br />
SZ von höchstens 22 aufweisen sollten (Los Angeles-Koeffizient maximal 25).<br />
Bei Verkehrsflächen mit besonderen Beanspruchungen gemäß RStO 01, Abschnitt 2.7, oder<br />
solchen mit einer Tragschicht mit Bindemittel sollte der Schlagzertrümmerungswert höchs-
J. Germann: <strong>Die</strong> <strong>neuen</strong> <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong>, <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> <strong>und</strong> ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> Seite 5<br />
tens 18 betragen (Los Angeles-Koeffizient maximal 20). Auf derartigen Tragschichten scheinen<br />
Bettungsmaterialien höheren Beanspruchungen ausgesetzt zu sein als auf Tragschichten<br />
ohne Bindemittel.<br />
<strong>Die</strong> ausschreibende Stelle muss diese Anforderungen bei Bedarf ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung<br />
formulieren, da sie in den ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> nicht mit Randstrich versehen<br />
sind. Ein solcher Randstrich bedeutet, dass eine derartig gekennzeichnete Passage<br />
"Zusätzliche Technische Vertragsbedingung" im Sinne von § 1 Nr.2 d VOB/B ist.<br />
9 Fugenmaterial<br />
<strong>Die</strong> Verwendung von Baustoffgemischen 0/2 mm sollte nur dann erfolgen, wenn bestimmte<br />
Verb<strong>und</strong>pflastersteine mit systembedingt schmalen Fugen eingesetzt werden. <strong>Die</strong>ser Hinweis,<br />
der sich an den Ausschreibenden richtet, dürfte Kritiker finden, die auf die in der <strong>ATV</strong><br />
<strong>DIN</strong> <strong>18318</strong> vorgegebene Fugenbreite von 3 bis 5 mm verweisen, so dass Fugenmaterial<br />
0/4 mm oder 0/5 mm nicht in die Fugen eingebracht werden könnte, wenn diese nur 3 mm<br />
breit seien. Ein sachgerecht vorgehender <strong>Pflaster</strong>er wird normalerweise nicht versuchen,<br />
durchgehend 3 mm Fugenbreite zu erreichen. <strong>Die</strong> meisten Fugen werden daher Fugenmaterial<br />
0/4 oder 0/5 mm aufnehmen können, wobei geringe Anteile an Überkorn im Baustellenablauf<br />
kein großes Problem darstellen sollten.<br />
Zusätzlich gilt gemäß Tabelle 8 der <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> für den maximalen Feinanteil<br />
≤ 0,<strong>06</strong>3 mm der Grenzwert von 9 M.-%, der minimale Feinanteil muss mindestens 2 M.-%<br />
betragen (Tabelle 9). Für das Fugenmaterial sind derzeit keine Anforderungen an den<br />
Schlagzertrümmerungswert fixiert. Im Bedarfsfall könnten von der ausschreibenden Stelle<br />
die Anforderungen, wie sie für das Bettungsmaterial bestehen, übernommen werden.<br />
10 Filterstabilität<br />
Ausreichende Filterstabilität des Bettungsmaterials zur Unterlage <strong>und</strong> des Fugenmaterials<br />
zur Bettung war auch bisher schon in den ZTV P-<strong>StB</strong> verlangt worden. <strong>Die</strong> <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong><br />
vom Oktober 20<strong>06</strong> verlangt jetzt ebenfalls Filterstabilität (Abschnitte 3.3.9 bzw. 3.1.11), ohne<br />
aber dazu nähere Angaben zu machen. <strong>Die</strong> ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> geben dazu näheren Aufschluss.<br />
Im Abschnitt 1.5.1.2 der ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> wurden der bisherige Verhältniswert D50/d50<br />
aufgr<strong>und</strong> der Ergebnisse eines Forschungsauftrages [10] von 10 auf 5 abgeändert <strong>und</strong> die<br />
bisherigen Angaben um eine zusätzliche Festlegung ergänzt: D15/d15 ≥ 1. Der Korndurchmesser<br />
des Bettungsmaterials bei 15 M.-% Siebdurchgang der Körnungslinie muss infolgedessen<br />
mindestens genauso groß oder größer sein als derjenige des Fugenmaterials beim<br />
gleichen Siebdurchgang. Es wird dadurch ein Körnungslinienverlauf von Bettungs- <strong>und</strong> Fugenmaterial<br />
bewirkt, demzufolge das Fugenmaterial nicht gröber als das Bettungsmaterial<br />
ist. Dadurch wird die Gefahr von Stau des Wassers auf der Bettung verringert, das durch die<br />
Fugen eindringen kann.<br />
Durch die Abänderung des Verhältniswertes von bislang 10 auf 5 werden die Verläufe der<br />
Körnungslinien näher aneinandergerückt. Eine gewisse Angleichung des Fugenmaterials an<br />
das Bettungsmaterial wird auch dadurch erzielt, dass die obere Siebgröße des Fugenmaterials<br />
höchstens eine Korngröße kleiner als die obere Siebgröße des Bettungsmaterials sein<br />
darf (Abschnitt 1.5.1.2).<br />
Wer die Auseinandersetzung mit dieser Thematik im Baugeschehen vermeiden will, sollte<br />
anstreben, für Bettung <strong>und</strong> Fugenfüllung möglichst das gleiche Baustoffgemisch zu verwen-
J. Germann: <strong>Die</strong> <strong>neuen</strong> <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong>, <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> <strong>und</strong> ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> Seite 6<br />
den. Es muss aber alle jeweiligen Anforderungen von <strong>TL</strong> bzw. ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> für beide<br />
Verwendungszwecke ohne Einschränkung erfüllen.<br />
Da die V erwendung v on Splitten in d er DI N 1 8318 sowie in <strong>TL</strong>- <strong>und</strong><br />
ZTV Pf last er - St B <strong>06</strong> nicht m e hr vor gesehen ist , ist n icht s ichergest<br />
ellt, d ass die F estlegungen zur F ilter st abilität auch bei V er wendung<br />
von Splitt z. B . als B ettungsm aterial anwe ndbar sind.<br />
11 Unebenheiten der Unterlage<br />
Neu aufgenommen worden ist in Abschnitt 1.4.2 der ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> der Hinweis: "Aufgr<strong>und</strong><br />
der Anforderungen an eine gleichmäßige Dicke der Bettung wird empfohlen, auf der<br />
Unterlage höchstens eine Unebenheit von 1 cm bezogen auf eine 4 m lange Messstrecke<br />
bauvertraglich zuzulassen. Ist die Unterlage bereits vorhanden, sollte sie gegebenenfalls<br />
nachgearbeitet werden". <strong>Die</strong> ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> können hierfür keine Festlegung treffen, sondern<br />
nur einen Hinweis geben, der sich an den Ausschreibenden richtet, da sie selbst keine<br />
bauvertraglichen Regelungen für Tragschichten enthalten können.<br />
Unzulässige Unebenheiten der Tragschicht dürfen nicht durch die Bettung ausgeglichen<br />
werden (Abschnitt 2.7.1). Dadurch werden ungleichmäßig dicke Bettungen hervorgerufen,<br />
die Ansatzpunkte für Schäden sein können.<br />
12 Körnungslinie von Tragschichten ohne Bindemittel<br />
Weiterhin ist in Abschnitt 1.4.2 der ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> ein Hinweis auf die ZTV SoB-<strong>StB</strong><br />
[11] neu. Tragschichten ohne Bindemittel sind ohne Zweifel die am häufigsten verwendete<br />
Unterlage für <strong>Pflaster</strong>decken <strong>und</strong> Plattenbeläge. Ihre Körnungslinie soll möglichst an der<br />
unteren Grenze des vorgeschriebenen Sieblinienbereichs liegen, damit ausreichende Wasserdurchlässigkeit<br />
<strong>und</strong> Standfestigkeit erzielt werden.<br />
13 Verformungsmodul von Tragschichten ohne Bindemittel<br />
Hinsichtlich des Verformungsmoduls sollte bei Verkehrsflächen mit Verkehrsbelastungen der<br />
Bauklassen III <strong>und</strong> IV der RStO mindestens ein Verformungsmodul von 180 MN/m² auf der<br />
oberen Tragschicht erreicht werden. Ein entsprechender Hinweis an den Ausschreibenden<br />
findet sich ebenfalls in Abschnitt 1.4.2 der ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong>.<br />
Dem Einwand, dass in manchen Teilen Deutschlands Baustoffe nicht preisgünstig zur Verfügung<br />
stünden, die solche Werte erreichbar machen, kann durch einen Hinweis auf die Möglichkeit<br />
begegnet werden, wasserdurchlässige Asphalt- oder Dränbetontragschichten einzubauen.<br />
14 Wasserdurchlässigkeit<br />
<strong>Pflaster</strong>decken oder Plattenbeläge sind zumindest in der ersten Zeit durchaus wasserdurchlässig.<br />
Daher enthalten die ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> erstmals den Hinweis, den Untergr<strong>und</strong> auf<br />
ausreichende Wasserdurchlässigkeit besonders dann zu prüfen, wenn die neue Befestigung<br />
eine bislang nahezu (oder auch ganz) wasserdurchlässige Verkehrsflächenbefestigung, z.B.<br />
aus Asphalt, ersetzt (Abschnitt 1.4.2).
J. Germann: <strong>Die</strong> <strong>neuen</strong> <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong>, <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> <strong>und</strong> ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> Seite 7<br />
15 Kreuzfugen<br />
<strong>Die</strong> neue <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong>, Abschnitt 3.1.8, hat sinngemäß die Festlegung der ZTV P-<strong>StB</strong> <strong>und</strong><br />
jetzt auch der ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> in Abschnitt 1.4.5 übernommen, wonach Verbände mit<br />
Kreuzfugen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers bedürfen. Fahrzeugverkehr<br />
erzeugt Schubkräfte, die bei Verbänden mit Kreuzfugen unter Umständen zu<br />
unerwünschten Verschiebungen führen können.<br />
16 Nassschnitt<br />
Neu ist die Festlegung, die in dieser Hinsicht die <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong> ergänzt, dass das Zuarbeiten<br />
von Steinen oder Platten nur durch Nassschnitt erfolgen darf <strong>und</strong> Abweichungen davon<br />
zu vereinbaren sind (ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong>, Abschnitt 1.4.6). Dadurch soll dem unsorgfältigen,<br />
das Aussehen fertiggestellter Flächen beeinträchtigenden "Knacken" von Steinen oder Platten<br />
begegnet werden.<br />
17 Ausführung<br />
17.1 Günstiger Wassergehalt des Bettungsmaterials<br />
Im Abschnitt 2.2 der ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> wurde die schon in den ZTV P-<strong>StB</strong> 2000 enthaltene<br />
Festlegung, wonach das Bettungsmaterial gleichmäßig gemischt <strong>und</strong> gleichmäßig durchfeuchtet<br />
einzubauen ist, dahingehend ergänzt, dass der Wassergehalt für den Einbau <strong>und</strong><br />
die Verdichtung günstig sein muss. Mit dieser Festlegung ist eigentlich nur ein Selbstverständnis<br />
festgeschrieben worden, doch die tatsächlichen Abläufe beim Baugeschehen verlangten<br />
sie offenbar.<br />
17.2 Sortieren von <strong>Pflaster</strong>steinen oder Platten aus Natursteinen<br />
Neu ist auch die eigentlich selbstverständliche Notwendigkeit, dass <strong>Pflaster</strong>steine oder Platten<br />
aus Natursteinen zu sortieren sind (Abschnitt 2.3), falls ihre Maße die zulässigen Abweichungen<br />
in beiden Richtungen ausnutzen. Das ist eine der Voraussetzungen dafür, regelgerechte<br />
Fugenbreiten bei Verlegung bzw. Versetzen in Reihen erzielen zu können.<br />
17.3 Begrenzte Wasserzugabe<br />
<strong>Die</strong> Festlegungen der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong> über das Verfugen wurden in den ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong><br />
dahingehend ergänzt, dass das Einschlämmen unter begrenzter Wasserzugabe zu erfolgen<br />
hat. Dadurch sollen Standfestigkeitsprobleme frisch gepflasterter Flächen verringert werden<br />
(Abschnitt 2.4).<br />
17.4 Fugenschluss<br />
Außerdem ist in Abschnitt 2.4 der ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> ein Hinweis enthalten, wonach ein<br />
"Fugenschluss" durch Einfegen <strong>und</strong> Einschlämmen z.B. der Gesteinskörnung 0/2 vorgesehen<br />
werden kann. <strong>Die</strong>se Leistung bedarf aber stets der zusätzlichen bauvertraglichen Vereinbarung<br />
(Besondere Leistung).
J. Germann: <strong>Die</strong> <strong>neuen</strong> <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong>, <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> <strong>und</strong> ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> Seite 8<br />
18 Prüfungen<br />
Gegenüber den ZTV P-<strong>StB</strong> 2000 sind die Anforderungen an die Eignungsprüfungen der<br />
Baustoffe <strong>und</strong> Bauteile in den ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> aufgr<strong>und</strong> der europäischen Neuregelungen<br />
umfangreich ergänzt <strong>und</strong> angepasst worden (Abschnitt 3.2).<br />
Außerdem finden sich Neuregelungen <strong>und</strong> Ergänzungen hinsichtlich der Eigenüberwachungsprüfungen<br />
(Abschnitt 3.3) <strong>und</strong> der Kontrollprüfungen (Abschnitt 3.4).<br />
19 Mängelansprüche<br />
<strong>Die</strong> Verjährungsfrist entspricht jetzt den Festlegungen in § 13 der VOB/B (4 Jahre). Das<br />
stimmt mit den Regelungen z.B. in den ZTV SoB-<strong>StB</strong> 04 überein.<br />
20 Abzüge<br />
Schon die ZTV P-<strong>StB</strong> 2000 hatte im Hinblick auf die Möglichkeit, Mängel an <strong>Pflaster</strong>decken<br />
<strong>und</strong> Plattenbelägen in ungeb<strong>und</strong>ener Bauweise relativ einfach beheben zu können, keine<br />
Abzugsregelungen vorgesehen. Daran hat sich durch die ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> nichts geändert.<br />
21 Verwendung im kommunalen Straßenbau<br />
Es ist sicherlich zweckmäßig, wenn auch die Gemeinden aller Größenordnungen beim Bau<br />
von Verkehrsflächen die ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> <strong>und</strong> damit auch die <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> in ihren<br />
Leistungsbeschreibungen als bauvertragliche Gr<strong>und</strong>lage verankern.<br />
Sie können dann sicher sein, Bauvertragsgr<strong>und</strong>lagen zu besitzen, die sowohl auf dem neuesten<br />
technischen Stand sind als auch durch die Verknüpfung mit den <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>und</strong><br />
der <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong> die Neuerungen berücksichtigen, die das europäische Normenwerk mit<br />
sich bringt. Sie schaffen weitreichende bauvertragliche Klarheit. Missverständnisse <strong>und</strong> andere<br />
unliebsame Situationen im Vorlauf <strong>und</strong> bei der Abwicklung von Bauverträgen zur Herstellung<br />
von <strong>Pflaster</strong>decken, Plattenbelägen <strong>und</strong> Einfassungen können dadurch vermieden<br />
werden.<br />
Das schafft zusätzlich Sicherheit bei der Argumentation gegenüber Anliegern, die Straßenbeiträge<br />
leisten sollen, oder auch gegenüber Prüfbehörden. ₪<br />
Joachim Germann, Dipl.-Ing. Baudirektor a.D.<br />
Von der IHK Darmstadt öffentlich bestellter <strong>und</strong> vereidigter Sachverständiger für Straßenbau<br />
Landskronstraße 26, 64285 Darmstadt<br />
Tel.: <strong>06</strong>151 / 963650, Fax: <strong>06</strong>151 / 963651, E-Mail: post@jgermann.de<br />
www.jgermann.de
J. Germann: <strong>Die</strong> <strong>neuen</strong> <strong>ATV</strong> <strong>DIN</strong> <strong>18318</strong>, <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> <strong>und</strong> ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong> Seite 9<br />
Literaturverzeichnis<br />
[1] ZTV <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong><br />
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen <strong>und</strong> Richtlinien für den Bau von <strong>Pflaster</strong>decken,<br />
Plattenbelägen <strong>und</strong> Einfassungen, Ausgabe 20<strong>06</strong> –<br />
Forschungsgesellschaft für Straßen- <strong>und</strong> Verkehrswesen (FGSV)<br />
FGSV-Verlag<br />
[2] <strong>TL</strong> <strong>Pflaster</strong>-<strong>StB</strong> <strong>06</strong><br />
Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur Herstellung von <strong>Pflaster</strong>decken, Plattenbelägen<br />
<strong>und</strong> Einfassungen, Ausgabe 20<strong>06</strong> (FGSV)<br />
FGSV-Verlag<br />
[3] Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen <strong>ATV</strong><br />
<strong>DIN</strong> <strong>18318</strong><br />
Verkehrswegebauarbeiten – <strong>Pflaster</strong>decken <strong>und</strong> Plattenbeläge in ungeb<strong>und</strong>ener Ausführung,<br />
Einfassungen (VOB – Teil C)<br />
<strong>DIN</strong> Deutsches Institut für Normung e.V. (<strong>DIN</strong>)<br />
Beuth-Verlag<br />
[4] VOB<br />
Vergabe- <strong>und</strong> Vertragsordnung für Bauleistungen, Teile A, B <strong>und</strong> C, Ausgabe 20<strong>06</strong><br />
Im Auftrage des Deutschen Vergabe- <strong>und</strong> Vertragsausschusses für Bauleistungen (<strong>DIN</strong>)<br />
Beuth Verlag<br />
[5] <strong>TL</strong> Gestein-<strong>StB</strong> 04<br />
Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßenbau, Ausgabe 2004<br />
(FGSV)<br />
FGSV-Verlag<br />
[6] <strong>DIN</strong> EN 1344<br />
<strong>Pflaster</strong>ziegel – Anforderungen <strong>und</strong> Prüfverfahren (<strong>DIN</strong>)<br />
Beuth-Verlag<br />
[7] <strong>DIN</strong> 18503 2003-12<br />
<strong>Pflaster</strong>klinker – Anforderungen <strong>und</strong> Prüfverfahren (<strong>DIN</strong>)<br />
Beuth-Verlag<br />
[8] ZTV P-<strong>StB</strong> 2000<br />
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen <strong>und</strong> Richtlinien für den Bau von <strong>Pflaster</strong>decken<br />
<strong>und</strong> Plattenbelägen, Ausgabe 2000 (FGSV)<br />
FGSV-Verlag<br />
[9] <strong>DIN</strong> EN 1341<br />
Platten aus Naturstein für Außenbereiche – Anforderungen <strong>und</strong> Prüfverfahren (<strong>DIN</strong>)<br />
Beuth-Verlag<br />
[10] KRASS, GÖRENER: Anforderungen an das Bettungs- <strong>und</strong> Fugenmaterial für <strong>Pflaster</strong>decken<br />
bei statischer <strong>und</strong> dynamischer Verkehrsbeanspruchung<br />
Institut für Straßenwesen <strong>und</strong> Eisenbahnbau, Ruhr-Universität Bochum<br />
– Forschung Straßenbau <strong>und</strong> Straßenverkehrstechnik, Heft 934, herausgegeben vom B<strong>und</strong>esministerium<br />
für Verkehr, Bau <strong>und</strong> Stadtentwicklung, Abteilung Straßenbau, Bonn, 20<strong>06</strong><br />
[11] ZTV SoB-<strong>StB</strong> 04<br />
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen <strong>und</strong> Richtlinien für den Bau von Schichten<br />
ohne Bindemittel im Straßenbau, Ausgabe 2004 (FGSV)<br />
FGSV-Verlag