Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) - Waffensammler ...
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<strong>Allgemeine</strong> <strong>Waffengesetz</strong>-<strong>Verordnung</strong> (<strong>AWaffV</strong>)<br />
<strong>AWaffV</strong><br />
Ausfertigungsdatum: 27.10.2003<br />
Vollzitat:<br />
"<strong>Allgemeine</strong> <strong>Waffengesetz</strong>-<strong>Verordnung</strong> vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt<br />
durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert<br />
worden ist"<br />
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 G v. 17.7.2009 I 2062<br />
Mittelbar geändert durch Art. 3 Abs. 4 G v. 17.7.2009 I 2062<br />
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und<br />
des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der<br />
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der<br />
Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie<br />
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217<br />
S. 18), sind beachtet worden.<br />
Fußnote<br />
Textnachweis ab: 1.12.2003 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:<br />
Beachtung der<br />
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)<br />
Eingangsformel<br />
Auf Grund des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 7 Satz 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs.<br />
1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 und § 47 des <strong>Waffengesetz</strong>es vom 11.<br />
Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), jeweils auch in Verbindung mit<br />
Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das<br />
Bundesministerium des Innern:<br />
Inhaltsübersicht<br />
Abschnitt 1<br />
Nachweis der Sachkunde<br />
§ 1 Umfang der Sachkunde<br />
§ 2 Prüfung<br />
§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde<br />
Abschnitt 2<br />
Nachweis der persönlichen Eignung<br />
§ 4 Gutachten über die persönliche Eignung<br />
Abschnitt 3<br />
Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat<br />
§ 5 Schießsportordnungen<br />
§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen<br />
§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport<br />
§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen<br />
Abschnitt 4<br />
Benutzung von Schießstätten<br />
§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten<br />
§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche<br />
§ 11 Aufsicht<br />
§ 12 Überprüfung der Schießstätten<br />
Abschnitt 5<br />
Aufbewahrung von Waffen und Munition<br />
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition<br />
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§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf<br />
Schießstätten oder im gewerblichen Bereich<br />
Abschnitt 6<br />
Vorschriften für das Waffengewerbe<br />
Unterabschnitt 1<br />
Fachkunde<br />
§ 15 Umfang der Fachkunde<br />
§ 16 Prüfung<br />
Unterabschnitt 2<br />
Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher<br />
§ 17 Grundsätze der Buchführungspflicht<br />
§ 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form<br />
§ 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform<br />
§ 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form<br />
Unterabschnitt 3<br />
Kennzeichnung von Waffen<br />
§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen<br />
Abschnitt 7<br />
Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen<br />
§ 22 Lehrgänge und Schießübungen<br />
§ 23 Zulassung zum Lehrgang<br />
§ 24 Verzeichnisse<br />
§ 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von<br />
Aufsichtspersonen oder Ausbildern<br />
Abschnitt 8<br />
Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten<br />
Unterabschnitt 1<br />
Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union<br />
§ 26 <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen<br />
§ 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde<br />
Unterabschnitt 2<br />
Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und<br />
Mitnahme<br />
§ 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen<br />
Mitgliedstaat<br />
§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition<br />
§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch<br />
Deutschland<br />
§ 31 Anzeigen<br />
§ 32 Mitteilungen der Behörden<br />
§ 33 Europäischer Feuerwaffenpass<br />
Abschnitt 9<br />
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften<br />
§ 34 Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 35 (weggefallen)<br />
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Abschnitt 1<br />
Nachweis der Sachkunde<br />
§ 1 Umfang der Sachkunde<br />
(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es nachzuweisende Sachkunde<br />
umfasst ausreichende Kenntnisse<br />
1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des<br />
Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,<br />
2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und<br />
Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite<br />
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und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine<br />
Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,<br />
3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender<br />
Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.<br />
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur<br />
für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend<br />
gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.<br />
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des <strong>Waffengesetz</strong>es beantragt, so umfasst die<br />
nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-,<br />
Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.<br />
§ 2 Prüfung<br />
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.<br />
(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die<br />
Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in<br />
der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.<br />
(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den<br />
Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das<br />
Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen,<br />
die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.<br />
(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art<br />
und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des<br />
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.<br />
(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der<br />
Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten<br />
Frist wiederholt werden darf.<br />
§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde<br />
(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller<br />
1. a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch<br />
eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist,<br />
dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die<br />
Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,<br />
b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder<br />
2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es nachgewiesen hat,<br />
b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition<br />
tätig gewesen ist oder<br />
c) die nach § 7 des <strong>Waffengesetz</strong>es nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer<br />
anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung<br />
oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch<br />
eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes<br />
nachgewiesen hat,<br />
sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe<br />
c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder<br />
Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2<br />
Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von<br />
1. Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges<br />
berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,<br />
2. staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.<br />
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Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission<br />
erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis<br />
geführt.<br />
(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang<br />
mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten<br />
Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer<br />
zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll<br />
erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze,<br />
insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs,<br />
stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch<br />
sachkundige Personen erfolgt.<br />
(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1<br />
Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende<br />
Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne<br />
des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen<br />
Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn<br />
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die<br />
Durchführung des Lehrgangs besitzt,<br />
2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten<br />
Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,<br />
3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen<br />
Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und<br />
4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über<br />
einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.<br />
(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung<br />
abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem<br />
Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass<br />
der Lehrgangsträger verpflichtet ist,<br />
1. die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort<br />
der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung<br />
anzuzeigen und<br />
2. einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle<br />
seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren<br />
Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des<br />
Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des <strong>Waffengesetz</strong>es anerkannten<br />
Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen.<br />
Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende<br />
Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene<br />
Prüfungsausschüsse.<br />
Abschnitt 2<br />
Nachweis der persönlichen Eignung<br />
§ 4 Gutachten über die persönliche Eignung<br />
(1) Derjenige,<br />
1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen<br />
oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an<br />
von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken<br />
bestehen, dass er<br />
a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,<br />
b)<br />
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abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder<br />
debil ist,<br />
c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht<br />
vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig<br />
verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung<br />
besteht, oder<br />
2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist,<br />
weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige<br />
Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />
genannten Art, erwerben und besitzen will,<br />
hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.<br />
(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender<br />
Fachrichtungen durchgeführt werden:<br />
1. Amtsärzten,<br />
2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,<br />
Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder<br />
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,<br />
3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,<br />
4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder<br />
5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder<br />
klinische Psychologie.<br />
Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach<br />
berufsständischen Regeln.<br />
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter<br />
Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen<br />
hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von<br />
ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein<br />
Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten,<br />
wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung<br />
der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des<br />
Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der<br />
Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen<br />
zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.<br />
(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren<br />
kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu<br />
versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen<br />
Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine<br />
Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch<br />
den Gutachter nicht aus.<br />
(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu<br />
verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich<br />
ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des<br />
Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1<br />
Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren<br />
über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für<br />
den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests<br />
nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer<br />
weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.<br />
(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen<br />
zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten<br />
aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer<br />
Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf<br />
bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.<br />
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(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des <strong>Waffengesetz</strong>es genannten<br />
Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung<br />
ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat<br />
und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.<br />
Abschnitt 3<br />
Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen;<br />
Fachbeirat<br />
§ 5 Schießsportordnungen<br />
(1) Die Genehmigung einer Sportordnung für das Schießen mit Schusswaffen setzt<br />
insbesondere voraus, dass das Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten veranstaltet<br />
wird und<br />
1. jeder Schütze den Regeln der Sportordnung unterworfen ist,<br />
2. ausreichende Sicherheitsbestimmungen für das Schießen festgelegt und dabei<br />
insbesondere Regelungen zu den erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen (§<br />
10) getroffen sind,<br />
3. mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§ 6) durchgeführt wird,<br />
4. nicht im Schießsport unzulässige Schießübungen (§ 7) durchgeführt werden,<br />
5. jede einzelne Schießdisziplin beschrieben und die für sie zugelassenen Waffen<br />
nach Art, Kaliber, Lauflänge und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen<br />
Schießdisziplinen auch ausdrücklich festgelegt werden kann, dass nur einzelne oder<br />
auch keine speziellen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen, und<br />
6. zur Ausübung der jeweiligen Schießdisziplinen zugelassene Schießstätten zur<br />
regelmäßigen Nutzung verfügbar sind.<br />
(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer Schießsportordnung sind die zur Prüfung des<br />
Vorliegens der Voraussetzungen wesentlichen Regelungen und Angaben, insbesondere<br />
auch die Beschreibung des Ablaufs der einzelnen Schießdisziplinen, beizufügen. Die<br />
Genehmigung von Änderungen der Schießsportordnung, insbesondere von der Neuaufnahme von<br />
Schießdisziplinen, ist vor Aufnahme des jeweiligen Schießbetriebs nach den geänderten<br />
Regeln einzuholen. Der Wegfall oder der Ersatz der regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit von<br />
nach Absatz 1 Nr. 6 angegebenen Schießstätten ist unverzüglich anzuzeigen.<br />
(3) Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm angegliederter Teilverband zur<br />
Erprobung neuer Schießübungen Abweichungen von den Schießdisziplinen der genehmigten<br />
Schießsportordnung zulassen. Zulassungen nach Satz 1 sind auf höchstens ein Jahr zu<br />
befristen und müssen die Art der Abweichung von der genehmigten Schießsportordnung<br />
bezeichnen; sie sind dem Bundesverwaltungsamt vor Beginn der Erprobungsphase<br />
anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsamt kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche<br />
Sicherheit oder Ordnung Zulassungen nach Satz 1 untersagen oder Anordnungen treffen.<br />
(4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für<br />
Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr<br />
festgelegten Schießdisziplinen zulassen.<br />
§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen<br />
(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:<br />
1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;<br />
2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer<br />
vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes<br />
über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn<br />
a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,<br />
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b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen)<br />
oder<br />
c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40<br />
Millimeter beträgt;<br />
3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn<br />
Patronen hat.<br />
(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2<br />
Abschnitt 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es bleibt unberührt.<br />
(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes<br />
Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in<br />
national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen<br />
handelt.<br />
(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das<br />
Bundeskriminalamt.<br />
§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport<br />
(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit<br />
Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen<br />
1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,<br />
2. nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,<br />
3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,<br />
4. das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende<br />
Ziele gefordert wird,<br />
a) ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,<br />
b) es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt<br />
genehmigten Sportordnung,<br />
5. das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,<br />
6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden,<br />
ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder<br />
7. der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund<br />
zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.<br />
Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als<br />
Sportschütze an diesen sind verboten.<br />
(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen<br />
oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt<br />
ist, bleibt unberührt.<br />
(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher<br />
Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.<br />
§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen<br />
(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat für schießsportliche Fragen<br />
(Fachbeirat) gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des<br />
Innern. An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Vertreter des Bundesverwaltungsamtes<br />
teil.<br />
(2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden ständigen<br />
Mitgliedern zusammen:<br />
1. je einem Vertreter jedes Landes,<br />
2. einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,<br />
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3. je einem Vertreter der anerkannten Schießsportverbände,<br />
4. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen<br />
e. V.<br />
(3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schießsportlichem Gebiet sachverständig<br />
und erfahren sein.<br />
(4) Das Bundesministerium des Innern kann Vertreter weiterer Bundes- und Landesbehörden<br />
sowie weitere Sachverständige insbesondere auf schießsportlichem oder waffentechnischem<br />
Gebiet zur Beratung hinzuziehen. In den Fällen, in denen der Fachbeirat über die<br />
Genehmigung der Schießsportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes beraten<br />
soll, lädt das Bundesministerium des Innern auch einen Vertreter dieses Verbandes ein.<br />
(5) Das Bundesministerium des Innern beruft<br />
1. die Vertreter jedes Landes einschließlich deren Stellvertreter auf Vorschlag des<br />
Landes;<br />
2. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Verbände und<br />
Organisationen nach Anhörung der Vorstände dieser Verbände.<br />
(6) Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie<br />
keine Behörde vertreten.<br />
Abschnitt 4<br />
Benutzung von Schießstätten<br />
§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten<br />
(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens<br />
(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es) das Schießen mit Schusswaffen und Munition<br />
auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es) nur zulässig, wenn<br />
1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz<br />
von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art<br />
innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,<br />
2. geschossen wird<br />
a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,<br />
b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen<br />
(§ 22),<br />
c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder<br />
d) in der jagdlichen Ausbildung, oder<br />
3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.<br />
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3<br />
entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der<br />
Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und<br />
2 zu überwachen.<br />
(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem<br />
Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der<br />
öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.<br />
(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die<br />
nach § 55 Abs. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6<br />
des <strong>Waffengesetz</strong>es erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />
ausgenommen sind.<br />
§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend<br />
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(1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter<br />
Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere<br />
verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst<br />
die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder<br />
ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen<br />
die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen,<br />
wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über<br />
das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und<br />
Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />
Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine<br />
ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt.<br />
Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1<br />
erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.<br />
(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der<br />
verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht<br />
schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die<br />
verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst.<br />
Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson<br />
die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder<br />
und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der<br />
Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung<br />
einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.<br />
(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen<br />
schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der<br />
Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein.<br />
Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen<br />
Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche<br />
betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken.<br />
Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen.<br />
Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht<br />
mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für<br />
eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung<br />
der Aufsichtsperson zu gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von<br />
einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der<br />
Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs.<br />
1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.<br />
(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die verantwortliche<br />
Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde<br />
oder, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft,<br />
die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zuständige Behörde<br />
dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu<br />
untersagen.<br />
(5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür<br />
qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die<br />
1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist<br />
und<br />
2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die<br />
Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen.<br />
(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und<br />
Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände<br />
erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des<br />
Anerkennungsverfahrens nach § 15 des <strong>Waffengesetz</strong>es.<br />
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für ortsveränderliche Schießstätten im Sinne von §<br />
27 Abs. 6 des <strong>Waffengesetz</strong>es.<br />
§ 11 Aufsicht<br />
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(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte<br />
ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte<br />
Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu<br />
beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des <strong>Waffengesetz</strong>es eingehalten<br />
werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich<br />
ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.<br />
(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen<br />
Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.<br />
(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt<br />
zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.<br />
§ 12 Überprüfung der Schießstätten<br />
(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der<br />
sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. In regelmäßigen Abständen von<br />
mindestens vier Jahren sind sie von der zuständigen Behörde zu überprüfen, wenn auf<br />
ihnen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird. Ist das Schießen auf einer<br />
Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so ist eine Überprüfung<br />
mindestens alle sechs Jahre erforderlich. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen<br />
Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die<br />
zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen<br />
oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten<br />
Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten hierfür sind von dem Erlaubnisinhaber<br />
zu tragen.<br />
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer<br />
der Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die<br />
weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Der<br />
weitere Betrieb oder die Benutzung der Schießstätte ist im Falle der Untersagung nach<br />
Satz 1 verboten.<br />
(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind,<br />
ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von<br />
Schießständen (Schießstandrichtlinien)“. Das Bundesministerium des Innern erstellt die<br />
Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen<br />
und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der<br />
Sicherheitstechnik entsprechende Regeln und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die<br />
Veröffentlichung ist auch im elektronischen Bundesanzeiger zulässig. 1)<br />
(4) Anerkannte Schießstandsachverständige nach Absatz 1 sind<br />
1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet „Sicherheit<br />
von nichtmilitärischen Schießständen“, die auf der Grundlage der in Absatz<br />
3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung von<br />
Lehrgangsträgern ausgebildet sind,<br />
2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als<br />
Schießstandsachverständige ausgebildete Personen, die auf der Grundlage der<br />
in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung<br />
regelmäßig fortgebildet worden sind.<br />
(5) Eine Bestellung darf erfolgen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf<br />
dem Sachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten“ 2) in einer Prüfung<br />
nachgewiesen worden sind. § 16 findet entsprechende Anwendung.<br />
(6) Als anerkannte Schießstandsachverständige gelten auch diejenigen, die bis zum<br />
31. März 2008 auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien ausgebildet und<br />
regelmäßig fortgebildet worden sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum 1.<br />
Januar 2013, sofern keine öffentliche Bestellung für das Fachgebiet „Sicherheit von<br />
nichtmilitärischen Schießständen“ erfolgt ist.<br />
1) Bis zur Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik die<br />
„Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen<br />
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(Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, herausgegeben vom Deutschen<br />
Schützenbund, Wiesbaden“.<br />
2) Herausgegeben vom Institut für Sachverständigenwesen e. V., Köln.<br />
Abschnitt 5<br />
Aufbewahrung von Waffen und Munition<br />
§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition<br />
(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand:<br />
Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates<br />
des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der<br />
Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht<br />
mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter<br />
Halbsatz zum <strong>Waffengesetz</strong>), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder<br />
zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum <strong>Waffengesetz</strong> verbotene Waffen<br />
aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder<br />
liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert<br />
sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte<br />
Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das<br />
mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm<br />
mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer<br />
entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.<br />
(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.<br />
2.6, erster und zweiter Halbsatz zum <strong>Waffengesetz</strong>), zu deren Erwerb und Besitz<br />
es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem<br />
Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen<br />
entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36<br />
Abs. 2 Satz 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es erfolgen.<br />
(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur<br />
in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer<br />
gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt<br />
werden.<br />
(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in<br />
einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand:<br />
Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf<br />
Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition<br />
für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt,<br />
das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall<br />
dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt<br />
werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der<br />
Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen<br />
Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung<br />
mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht<br />
zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.<br />
(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen<br />
zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2<br />
des <strong>Waffengesetz</strong>es oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen<br />
und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik<br />
entspricht.<br />
(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu<br />
deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung<br />
darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden<br />
Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf<br />
die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag<br />
zulassen.<br />
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(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung<br />
unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer<br />
Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze<br />
1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken<br />
abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen;<br />
bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,<br />
und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist<br />
ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.<br />
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die<br />
Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es oder nach den Absätzen<br />
1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung<br />
unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer<br />
Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte<br />
darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.<br />
(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im<br />
Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es oder in den Absätzen 1 bis<br />
4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage<br />
einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.<br />
(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte<br />
Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.<br />
(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz<br />
1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im<br />
Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die<br />
Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige<br />
erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern,<br />
wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.<br />
§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf<br />
Schießstätten oder im gewerblichen Bereich<br />
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer<br />
Schießstätte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des § 13<br />
Abs. 1 bis 5 und 6 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept<br />
vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der für die Aufbewahrung<br />
vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und des Grades der von<br />
ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und<br />
Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen.<br />
Abschnitt 6<br />
Vorschriften für das Waffengewerbe<br />
Unterabschnitt 1<br />
Fachkunde<br />
§ 15 Umfang der Fachkunde<br />
(1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es nachzuweisende<br />
Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse<br />
1. der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das<br />
Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der<br />
beschussrechtlichen Vorschriften,<br />
2. über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die<br />
Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und<br />
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3. über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der<br />
dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt<br />
ist.<br />
(2) Der Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen über<br />
1. Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis<br />
beantragt ist,<br />
2. die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die Erlaubnis zum<br />
Handel beantragt ist.<br />
§ 16 Prüfung<br />
(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche<br />
Prüfungsausschüsse. Die Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie- und<br />
Handelskammer übertragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse für die<br />
Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die<br />
Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein.<br />
Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein<br />
selbstständiger Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein<br />
solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt<br />
werden.<br />
(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.<br />
(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die<br />
Wiederholung der Prüfung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher<br />
§ 17 Grundsätze der Buchführungspflicht<br />
(1) Das Waffenherstellungs- und das Waffenhandelsbuch sind in gebundener Form oder<br />
in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb oder<br />
in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, zu<br />
führen und, gegen Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert,<br />
aufzubewahren.<br />
(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu<br />
nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in<br />
Karteiform geführt, so sind die Karteiblätter der zuständigen Behörde zur Abstempelung<br />
der Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.<br />
(3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in dauerhafter Form und in<br />
deutscher Sprache vorzunehmen; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.<br />
Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu<br />
vermerken.<br />
(4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des<br />
Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so<br />
abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden können. Der<br />
beim Abschluss der Bücher verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen<br />
vorgenommen werden. Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des<br />
Datums abzuschließen.<br />
(5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren<br />
Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.<br />
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(6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder<br />
in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden,<br />
bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet,<br />
aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter<br />
aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt<br />
der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger<br />
zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.<br />
§ 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form<br />
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach<br />
folgendem Muster zu führen:<br />
Linke Seite: Rechte Seite:<br />
1. Laufende Nummer der Eintragung 4. Datum des Abgangsoder der Kenntnis des<br />
Verlustes<br />
2. Datum der Fertigstellung<br />
3. Herstellungsnummer 5. Name und Anschrift des Empfängers oder<br />
Art des Verlustes<br />
6. Sofern die Schusswaffe nicht einem<br />
einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen wird, die<br />
Bezeichnung der Erwerbsberechtigung<br />
unter Angabe der ausstellenden Behörde<br />
und des Ausstellungsdatums<br />
7. Sofern die Schusswaffe einem<br />
Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen oder an ihn<br />
versandt wird, Bezeichnung und Datum der<br />
Bestätigung der Anzeige<br />
Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der<br />
Name, die Firma oder die Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind.<br />
(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem<br />
Muster zu führen:<br />
Linke Seite: Rechte Seite:<br />
1. Laufende Nummer der Eintragung 7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des<br />
Verlustes<br />
2. Datum des Eingangs<br />
3. Waffentyp 8. Name und Anschrift des Empfängers oder<br />
4. Name, Firma oder Marke, die auf der<br />
Waffe angebracht sind<br />
- 14 -<br />
Art des Verlustes<br />
9. Sofern die Schusswaffe nicht einem<br />
Erwerber nach § 21 Abs. 1 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen wird, die<br />
Bezeichnung der Erwerbsberechtigung<br />
unter Angabe der ausstellenden Behörde<br />
und des Ausstellungsdatums<br />
5. Herstellungsnummer<br />
6. Name und Anschrift des Überlassers 10. Sofern die Schusswaffe einem<br />
Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen oder an ihn<br />
versandt wird, Bezeichnung und Datum<br />
der Bestätigung der Anzeige durch das<br />
Bundeskriminalamt.<br />
(3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für jede Waffe gesondert<br />
vorzunehmen. Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt,<br />
1. sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft worden ist,<br />
2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum<br />
Verkauf vorrätig gehalten wird.
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(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6<br />
kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt<br />
worden ist,<br />
1. mit Zündnadelzündung,<br />
2. mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige<br />
Einzelladerwaffen handelt,<br />
3. mit Lunten- oder Funkenzündung.<br />
§ 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform<br />
(1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waffenhandelsbuch in Karteiform geführt,<br />
so können die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz<br />
2 oder 3 zusammengefasst werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach<br />
Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf demselben<br />
Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollständig<br />
abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2<br />
gesondert einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf<br />
dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht<br />
sind, zu vermerken sind.<br />
(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:<br />
1. bei der Eintragung der Fertigstellung:<br />
a) Datum der Fertigstellung<br />
b) Stückzahl<br />
c) Herstellungsnummern<br />
2. bei der Eintragung von Abgängen:<br />
a) laufende Nummer der Eintragung<br />
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes<br />
c)<br />
Stückzahl<br />
d) Herstellungsnummern<br />
e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes<br />
f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />
überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der<br />
ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums<br />
g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />
überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der<br />
Anzeige durch das Bundeskriminalamt.<br />
(3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:<br />
1. bei der Eintragung des Eingangs:<br />
a) Datum des Eingangs<br />
b) Stückzahl<br />
c) Herstellungsnummern<br />
d) Name und Anschrift des Überlassers<br />
2. bei der Eintragung von Abgängen:<br />
a) laufende Nummer der Eintragung<br />
b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes<br />
c) Stückzahl<br />
d) Herstellungsnummern<br />
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e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes<br />
f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />
überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der<br />
ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums<br />
g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />
überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der<br />
Anzeige durch das Bundeskriminalamt.<br />
(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 3 Nr. 1<br />
Buchstabe d kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871<br />
entwickelt worden ist,<br />
1. mit Zündnadelzündung,<br />
2. mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige<br />
Einzelladerwaffen handelt,<br />
3. mit Lunten- oder Funkenzündung.<br />
(5) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den Karteiblättern sowie auf die<br />
Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwenden.<br />
§ 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form<br />
(1) Wird das Waffenherstellungs- oder das Waffenhandelsbuch in elektronischer Form<br />
geführt, so müssen die gespeicherten Datensätze (aufzeichnungspflichtigen Vorgänge) die<br />
nach § 19 geforderten Angaben enthalten. Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern;<br />
sie sind fortlaufend zu nummerieren. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
sind zu beachten.<br />
(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift<br />
auszudrucken. Der Ausdruck ist nach Maßgabe des § 19 in Karteiform vorzunehmen.<br />
Der Name des Überlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung können auch<br />
in verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein<br />
Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der bezeichneten Daten<br />
ermöglicht. Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.<br />
(3) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den Karteiblättern sowie auf die<br />
Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwenden.<br />
Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluss gespeicherten Datensätze ist auf<br />
Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der<br />
Behörde auch während des laufenden Monats jederzeit vorzulegen.<br />
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der<br />
Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich<br />
in Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die während des Jahres<br />
gespeicherten Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit in Klarschrift<br />
ausgedruckt werden können.<br />
Unterabschnitt 3<br />
Kennzeichnung von Waffen<br />
§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen<br />
(1) Wird die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es auf<br />
mehreren wesentlichen Teilen angebracht, so müssen die Angaben auf denselben Hersteller<br />
oder Händler hinweisen.<br />
(2) Bei Schusswaffen mit glatten Läufen sind auf jedem glatten Lauf der<br />
Laufdurchmesser, der 23 Zentimeter +- 1 Zentimeter vom Stoßboden gemessen wird, und<br />
die Lagerlänge anzubringen. Schusswaffen, bei denen der Lauf oder die Trommel ohne<br />
Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann, sind auf dem Verschluss nach §<br />
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24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des <strong>Waffengesetz</strong>es zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der<br />
Trommel sind Angaben über den Hersteller und die Bezeichnung der Munition (§ 24 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 1 und 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es) anzubringen.<br />
(3) Wer eine Schusswaffe gewerbsmäßig verändert oder wesentliche Teile einer<br />
Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum <strong>Waffengesetz</strong><br />
gewerbsmäßig austauscht und dabei die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz<br />
1 Nr. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es) entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke<br />
auf der Schusswaffe anzubringen. Auf der Schusswaffe und den ausgetauschten Teilen<br />
darf keine Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene Hersteller oder Händler<br />
hinweist.<br />
(4) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen<br />
1. so verkürzt, dass die Länge nicht mehr als 60 Zentimeter beträgt,<br />
2. in ihrer Schussfolge verändert,<br />
3. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule in<br />
Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,<br />
4. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit<br />
einer geringeren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,<br />
5. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0,08 Joule in Schusswaffen<br />
mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet oder<br />
6. in Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum <strong>Waffengesetz</strong> oder<br />
in Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum <strong>Waffengesetz</strong><br />
abändert,<br />
hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch dann auf der Schusswaffe dauerhaft<br />
anzubringen, wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es) nicht entfernt. Haben die Veränderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder<br />
5 zur Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so<br />
ist auf der Schusswaffe auch die Herstellungsnummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es) anzubringen und das Kennzeichen nach § 24 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es zu<br />
entfernen. Neben der auf Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung ist dauerhaft<br />
der Buchstabe "U" anzubringen.<br />
Abschnitt 7<br />
Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen<br />
§ 22 Lehrgänge und Schießübungen<br />
(1) In Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder bei<br />
Schießübungen dieser Art sind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens<br />
(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es) Schießübungen und insbesondere die Verwendung<br />
solcher Hindernisse und Übungseinbauten nicht zulässig, die der Übung über den Zweck<br />
der Verteidigung der eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzmäßigen<br />
oder militärischen Charakter verleihen. Die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die<br />
Menschen darstellen oder symbolisieren, ist gestattet. Die Veranstaltung der in Satz<br />
1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Schütze an diesen Schießübungen sind<br />
verboten.<br />
(2) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder<br />
Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den<br />
Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der zuständigen<br />
Behörde schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein<br />
Lehrgangsplan oder Übungsprogramm vorzulegen, aus dem die zu vermittelnden Kenntnisse<br />
und die Art der beabsichtigten Schießübungen erkennbar sind. Die Beendigung der<br />
Lehrgänge oder Schießübungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen<br />
ebenfalls anzuzeigen. Der Betreiber der Schießstätte darf die Durchführung von<br />
Veranstaltungen der genannten Art nur zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber<br />
schriftlich erklärt hat, dass die nach Satz 1 erforderliche Anzeige erfolgt ist.<br />
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(3) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge oder Schießübungen hat der<br />
Veranstalter die Personalien der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und<br />
der Ausbilder anzugeben. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die spätere<br />
Einstellung oder das Ausscheiden der genannten Personen hat der Veranstalter der<br />
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.<br />
(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen<br />
Aufsichtsperson und von Ausbildern ist § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 23 Zulassung zum Lehrgang<br />
(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur<br />
Personen zugelassen werden,<br />
1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder<br />
2. denen ein in § 55 Abs. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es bezeichneter Dienstherr die<br />
dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der<br />
zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.<br />
Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom<br />
Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu überzeugen.<br />
(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten<br />
Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder<br />
Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.<br />
§ 24 Verzeichnisse<br />
(1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen, der<br />
Ausbilder und der Teilnehmer gemäß Absatz 2 zu führen.<br />
(2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben über die in Absatz 1 genannten Personen<br />
hervorgehen:<br />
1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift;<br />
2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Waffenscheins, der<br />
Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es oder der Bescheinigung des<br />
Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs.<br />
2;<br />
3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder<br />
tätig waren oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben.<br />
(3) Das Verzeichnis ist vom Veranstalter auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in<br />
deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.<br />
(4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf von fünf Jahren, vom Tage<br />
der letzten Eintragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter<br />
die Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat er das Verzeichnis seinem<br />
Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.<br />
§ 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von<br />
Aufsichtspersonen oder Ausbildern<br />
(1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im Sinne des § 22 untersagen, wenn<br />
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortliche<br />
Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche<br />
Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt. Ergeben sich bei einer<br />
verantwortlichen Aufsichtsperson oder einem Ausbilder Anhaltspunkte für die begründete<br />
Annahme des Vorliegens von Tatsachen nach Satz 1, so hat die zuständige Behörde vom<br />
Veranstalter die Abberufung dieser Person zu verlangen.<br />
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(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Durchführung<br />
einzelner Lehrgänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde kann die<br />
einstweilige Einstellung verlangen, solange der Veranstalter<br />
1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter Berücksichtigung der<br />
Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern<br />
nicht bestellt hat oder<br />
2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen<br />
Ausbilder wegen fehlender Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder Sachkunde von<br />
seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.<br />
Abschnitt 8<br />
Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu<br />
Drittstaaten<br />
Unterabschnitt 1<br />
Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union<br />
§ 26 <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen<br />
(1) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat)<br />
ist § 21 Abs. 4 Nr. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es nicht anzuwenden.<br />
(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat<br />
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist § 21 Abs. 4 Nr. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es nicht<br />
anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf beschränkt wird,<br />
1. Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern einer Waffenherstellungs- oder<br />
Waffenhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das<br />
Überlassen solcher Gegenstände zu vermitteln und<br />
2. den Besitz nur über solche Waffen oder Munition auszuüben, die als Muster, als<br />
Proben oder als Teile einer Sammlung mitgeführt werden.<br />
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den<br />
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz,<br />
ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union<br />
haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre<br />
Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben,<br />
gilt Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit<br />
der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.<br />
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Staatsangehörigen eines<br />
Mitgliedstaates sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der<br />
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für<br />
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.<br />
(5) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist § 4 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />
nicht anzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt haben und eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, die<br />
den Erwerb, den Besitz oder das Führen einer Waffe oder von Munition erfordert.<br />
§ 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde<br />
(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel im Sinne des § 22 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es ist für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als erbracht<br />
anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat im Handel mit Waffen und Munition wie<br />
folgt tätig war:<br />
1. drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung,<br />
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2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung, wenn<br />
er für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die<br />
durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen<br />
Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,<br />
3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung sowie<br />
außerdem drei Jahre als Unselbstständiger oder<br />
4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbstständiger, wenn er für den betreffenden Beruf<br />
eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes<br />
Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig<br />
anerkannt ist.<br />
(2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf die Tätigkeit als<br />
Selbstständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der<br />
Antragstellung beendet worden sein.<br />
(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die<br />
dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die<br />
Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet<br />
worden ist.<br />
(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem<br />
industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs tätig war<br />
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,<br />
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn<br />
mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen<br />
Unternehmers oder Leiters entspricht, oder<br />
3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für<br />
mindestens eine Abteilung des Unternehmens.<br />
(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom<br />
Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu<br />
erbringen.<br />
Unterabschnitt 2<br />
Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten;<br />
Verbringen und Mitnahme<br />
§ 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen<br />
Mitgliedstaat<br />
Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es wird als Zustimmung durch<br />
einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der<br />
Antragsteller folgende Angaben zu machen:<br />
1. über seine Person:<br />
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer,<br />
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;<br />
2. über die Waffe:<br />
bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum<br />
<strong>Waffengesetz</strong> und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl<br />
und Art der Waffen;<br />
3. über die Munition:<br />
Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.<br />
§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition<br />
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(1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31 des <strong>Waffengesetz</strong>es wird durch<br />
einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.<br />
(2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:<br />
1. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen<br />
oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:<br />
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen<br />
auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende<br />
Behörde des Passes oder des Personalausweises und die Angabe, ob es sich um einen<br />
Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;<br />
2. über die Waffen:<br />
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1<br />
Abschnitt 3 zum <strong>Waffengesetz</strong>, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des<br />
Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-<br />
Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;<br />
3. über die Munition:<br />
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom<br />
5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die<br />
Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma<br />
oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-<br />
Munitionsprüfzeichen;<br />
4. über die Lieferanschrift:<br />
genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder<br />
transportiert werden.<br />
Die Angaben nach Satz 1 sind auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen<br />
aus einem Drittstaat nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />
erforderlich; in diesen Fällen muss der Erlaubnisschein alle in Satz 1 genannten<br />
Angaben enthalten.<br />
(3) Wird gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern (§ 21 des <strong>Waffengesetz</strong>es) die<br />
Zustimmung nach § 29 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es allgemein zum Verbringen von Waffen<br />
und Munition von einem gewerbsmäßigen Waffenhersteller oder -händler, der Inhaber<br />
einer allgemeinen Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats zum Verbringen von Waffen und<br />
Munition nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991<br />
über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. EG Nr. L 256 S. 51)<br />
ist, befristet erteilt, so kann bei Schusswaffen auf die Angaben des Kalibers und<br />
der Herstellungsnummer verzichtet werden. Auf die in Satz 1 genannten Angaben kann<br />
auch bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat zwischen<br />
gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1<br />
des <strong>Waffengesetz</strong>es verzichtet werden, wenn besondere Gründe hierfür glaubhaft gemacht<br />
werden. Im Falle des Satzes 2 müssen die genannten Angaben den nach § 33 Abs. 3 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es zuständigen Überwachungsbehörden bei dem Verbringen mitgeteilt werden.<br />
(4) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es hat der<br />
Antragsteller neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben über die Versendung<br />
der Waffen oder der Munition das Beförderungsmittel, den Tag der Absendung und den<br />
voraussichtlichen Ankunftstag mitzuteilen.<br />
(5) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es hat der<br />
Antragsteller Angaben über Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer,<br />
Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs.<br />
1 des <strong>Waffengesetz</strong>es, Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen.<br />
Bei dem Transport der Schusswaffen oder der Munition innerhalb der Europäischen Union<br />
zu einem Waffenhändler in einem anderen Mitgliedstaat durch einen oder im Auftrag<br />
eines Inhabers der Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es kann an Stelle<br />
des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung mitgeführt werden, die auf diesen<br />
Erlaubnisschein verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen<br />
Vordruck erfolgen und folgende Angaben enthalten:<br />
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1. die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates, der<br />
Durchgangsländer, der Beförderungsart und des Beförderers;<br />
2. über den Versender, den Erklärungspflichtigen und den Empfänger:<br />
Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer;<br />
3. über die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es:<br />
Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende Behörde und Geltungsdauer;<br />
4. über die vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates oder die Freistellung von<br />
der vorherigen Zustimmung:<br />
Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde, Angabe der Waffen; ein Doppel der<br />
vorherigen Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung beizufügen;<br />
5. über die Waffen:<br />
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1<br />
Abschnitt 3 des <strong>Waffengesetz</strong>es, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des<br />
Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-<br />
Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;<br />
6. über die Munition:<br />
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom<br />
5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die<br />
Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma<br />
oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-<br />
Munitionsprüfzeichen;<br />
7. über die Lieferanschrift:<br />
genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder<br />
transportiert werden.<br />
§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch<br />
Deutschland<br />
(1) Eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es wird durch einen<br />
Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung der Erlaubnis nach<br />
Satz 1 hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:<br />
1. über seine Person:<br />
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen<br />
auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende<br />
Behörde des Passes oder des Personalausweises;<br />
2. über die Waffen:<br />
bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1<br />
Abschnitt 3 zum <strong>Waffengesetz</strong>, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des<br />
Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-<br />
Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;<br />
3. über die Munition:<br />
Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom<br />
5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die<br />
Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma<br />
oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-<br />
Munitionsprüfzeichen;<br />
4. über den Grund der Mitnahme:<br />
genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder die Munition mitgenommen werden<br />
sollen, und der Zweck der Mitnahme.<br />
Der Erlaubnisschein für die Mitnahme von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat muss<br />
alle in Satz 2 genannten Angaben enthalten.<br />
(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />
kann die Sachkunde auch als nachgewiesen angesehen werden, wenn eine ausreichende<br />
Kenntnis der geforderten Inhalte durch einen Beleg des Staates, in dem die Person ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht wird.<br />
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(3) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des <strong>Waffengesetz</strong>es kann die<br />
zuständige Behörde auf einzelne der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Angaben<br />
verzichten, wenn diese nicht rechtzeitig gemacht werden können. Die Angaben sind der<br />
zuständigen Behörde unverzüglich nachzureichen und bei der Einreise den nach § 33 Abs.<br />
3 des <strong>Waffengesetz</strong>es zuständigen Überwachungsbehörden mitzuteilen.<br />
(4) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen gestatten, dass Antragstellungen<br />
für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des <strong>Waffengesetz</strong>es durch mehrere<br />
Personen gemeinsam auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen. Im Falle<br />
des Satzes 1 sind für die Antragsteller jeweils die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1<br />
und 4 vollständig zu machen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, soweit die<br />
Behörde hierauf nicht verzichtet hat.<br />
§ 31 Anzeigen<br />
(1) Eine Anzeige nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des <strong>Waffengesetz</strong>es an das Bundeskriminalamt<br />
ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu<br />
erstatten. Die Anzeige muss die in § 29 Abs. 5 Satz 3 genannten Angaben enthalten. Das<br />
Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.<br />
(2) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 4, erster Halbsatz des <strong>Waffengesetz</strong>es an das<br />
Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten und<br />
muss folgende Angaben enthalten:<br />
1. über die Person des Überlassers:<br />
Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch<br />
Telefon- oder Telefaxnummer, Datum der Überlassung;<br />
2. über die Person des Erwerbers:<br />
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Anschriften in Mitgliedstaaten<br />
sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des<br />
Personalausweises;<br />
3. über die Waffen oder die Munition:<br />
die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.<br />
(3) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es an das Bundeskriminalamt<br />
ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu<br />
erstatten und muss folgende Angaben enthalten:<br />
1. über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen<br />
Verbleib in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:<br />
Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, Beruf<br />
sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des<br />
Personalausweises, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der<br />
Waffenerwerbsberechtigung;<br />
2. über die Schusswaffe:<br />
Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers,<br />
Modellbezeichnung, Kaliber und Herstellungsnummer;<br />
3. über den Versender:<br />
Name und Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen Versenders.<br />
Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über<br />
den Inhaber des Unternehmens, bei juristischen Personen über eine zur Vertretung des<br />
Unternehmens befugte Person mitzuteilen und deren Pass oder Personalausweis vorzulegen.<br />
Bei laufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte Vorlage des Passes oder<br />
des Personalausweises, es sei denn, dass der Inhaber des Unternehmens gewechselt hat<br />
oder bei juristischen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine andere Person<br />
bestellt worden ist. Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person überlassen,<br />
die sie außerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Waffengesetz</strong>es, insbesondere im Versandwege<br />
erwerben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 nicht<br />
erforderlich, ferner genügt an Stelle des Passes oder des Personalausweises eine<br />
amtliche Beglaubigung dieser Urkunden. Das Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden<br />
den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.<br />
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§ 32 Mitteilungen der Behörden<br />
(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundeskriminalamt die Angaben nach § 29 Abs.<br />
4 durch ein Doppel des Erlaubnisscheins.<br />
(2) Das Bundeskriminalamt<br />
1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs.<br />
2 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben;<br />
2. übermittelt die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des § 29 Abs. 1 und<br />
des § 30 Abs. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es erhaltenen Angaben sowie die von anderen<br />
Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über das Überlassen von Waffen nach Anlage 1<br />
Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) zum <strong>Waffengesetz</strong> oder von Munition<br />
an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition durch Personen, die<br />
jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es haben,<br />
an die zuständige Behörde;<br />
3. übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 28. Juni 1978<br />
über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen<br />
(BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilungen über das Verbringen oder das<br />
Überlassen der in § 34 Abs. 5 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es genannten Schusswaffen<br />
erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde;<br />
4. soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es genannten Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimatoder<br />
Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet<br />
ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten.<br />
(3) Die nach § 33 Abs. 3 des <strong>Waffengesetz</strong>es zuständigen Überwachungsbehörden<br />
übermitteln den zuständigen Behörden die nach § 29 Abs. 3 Satz 3 und nach § 30 Abs. 3<br />
Satz 2 mitgeteilten Angaben.<br />
§ 33 Europäischer Feuerwaffenpass<br />
(1) Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 des<br />
<strong>Waffengesetz</strong>es beträgt fünf Jahre; soweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur<br />
Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten Läufen eingetragen sind,<br />
beträgt sie zehn Jahre. Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert<br />
werden. § 9 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es gelten entsprechend.<br />
(2) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen.<br />
Er hat ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 Millimeter x 35<br />
Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben. Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß<br />
von mindestens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen<br />
lassen. Der Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartie.<br />
Abschnitt 9<br />
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften<br />
§ 34 Ordnungswidrigkeiten<br />
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des <strong>Waffengesetz</strong>es handelt, wer<br />
vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet<br />
oder an ihr teilnimmt,<br />
2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,<br />
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht<br />
überwacht,<br />
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,<br />
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5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs.<br />
3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der<br />
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />
6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 das dort genannte Dokument nicht mitführt oder nicht<br />
oder nicht rechtzeitig aushändigt,<br />
7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,<br />
8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt,<br />
9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte<br />
nicht untersagt,<br />
10. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,<br />
11. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte betreibt oder benutzt,<br />
12. entgegen § 13 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 oder 2 Waffen oder Munition aufbewahrt,<br />
13. entgegen § 17 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1,<br />
oder § 24 Abs. 3 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder nicht<br />
rechtzeitig vorlegt,<br />
14. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs.<br />
3 Satz 1, das Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht mindestens zehn Jahre<br />
aufbewahrt,<br />
15. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3<br />
Satz 1, das Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,<br />
16. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs.<br />
3 Satz 1, oder § 24 Abs. 4 Satz 2 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis<br />
nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig<br />
aushändigt,<br />
17. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Übungsprogramm nicht oder<br />
nicht rechtzeitig vorlegt,<br />
18. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt,<br />
19. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse<br />
nicht oder nicht rechtzeitig überzeugt,<br />
20. entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder<br />
nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,<br />
21. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre<br />
aufbewahrt oder<br />
22. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs oder einer<br />
Schießübung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt.<br />
§ 35 (weggefallen)<br />
-<br />
§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.<br />
Schlussformel<br />
Der Bundesrat hat zugestimmt.<br />
Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)<br />
Waffen- und Munitionsarten<br />
( Fundstelle: BGBl. I 2008, 438 - 439 )<br />
1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte<br />
1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen<br />
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1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer<br />
1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1<br />
Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />
1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm<br />
Durchmesser<br />
1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen<br />
1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind<br />
1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5<br />
fallen.<br />
2. Munition<br />
2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)<br />
2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)<br />
2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)<br />
2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr<br />
als 12,5 mm Durchmesser (1.4)<br />
2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871<br />
hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6<br />
und 1.7).<br />
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