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Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) - Waffensammler ...

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -<br />

www.juris.de<br />

<strong>Allgemeine</strong> <strong>Waffengesetz</strong>-<strong>Verordnung</strong> (<strong>AWaffV</strong>)<br />

<strong>AWaffV</strong><br />

Ausfertigungsdatum: 27.10.2003<br />

Vollzitat:<br />

"<strong>Allgemeine</strong> <strong>Waffengesetz</strong>-<strong>Verordnung</strong> vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt<br />

durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert<br />

worden ist"<br />

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 G v. 17.7.2009 I 2062<br />

Mittelbar geändert durch Art. 3 Abs. 4 G v. 17.7.2009 I 2062<br />

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und<br />

des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der<br />

Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der<br />

Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie<br />

98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217<br />

S. 18), sind beachtet worden.<br />

Fußnote<br />

Textnachweis ab: 1.12.2003 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:<br />

Beachtung der<br />

EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)<br />

Eingangsformel<br />

Auf Grund des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 7 Satz 2, § 22 Abs. 2, § 25 Abs.<br />

1, § 27 Abs. 7 Satz 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 und § 47 des <strong>Waffengesetz</strong>es vom 11.<br />

Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), jeweils auch in Verbindung mit<br />

Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das<br />

Bundesministerium des Innern:<br />

Inhaltsübersicht<br />

Abschnitt 1<br />

Nachweis der Sachkunde<br />

§ 1 Umfang der Sachkunde<br />

§ 2 Prüfung<br />

§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde<br />

Abschnitt 2<br />

Nachweis der persönlichen Eignung<br />

§ 4 Gutachten über die persönliche Eignung<br />

Abschnitt 3<br />

Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat<br />

§ 5 Schießsportordnungen<br />

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen<br />

§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport<br />

§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen<br />

Abschnitt 4<br />

Benutzung von Schießstätten<br />

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten<br />

§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche<br />

§ 11 Aufsicht<br />

§ 12 Überprüfung der Schießstätten<br />

Abschnitt 5<br />

Aufbewahrung von Waffen und Munition<br />

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition<br />

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§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf<br />

Schießstätten oder im gewerblichen Bereich<br />

Abschnitt 6<br />

Vorschriften für das Waffengewerbe<br />

Unterabschnitt 1<br />

Fachkunde<br />

§ 15 Umfang der Fachkunde<br />

§ 16 Prüfung<br />

Unterabschnitt 2<br />

Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher<br />

§ 17 Grundsätze der Buchführungspflicht<br />

§ 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form<br />

§ 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform<br />

§ 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form<br />

Unterabschnitt 3<br />

Kennzeichnung von Waffen<br />

§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen<br />

Abschnitt 7<br />

Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen<br />

§ 22 Lehrgänge und Schießübungen<br />

§ 23 Zulassung zum Lehrgang<br />

§ 24 Verzeichnisse<br />

§ 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von<br />

Aufsichtspersonen oder Ausbildern<br />

Abschnitt 8<br />

Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten<br />

Unterabschnitt 1<br />

Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union<br />

§ 26 <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen<br />

§ 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde<br />

Unterabschnitt 2<br />

Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und<br />

Mitnahme<br />

§ 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen<br />

Mitgliedstaat<br />

§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition<br />

§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch<br />

Deutschland<br />

§ 31 Anzeigen<br />

§ 32 Mitteilungen der Behörden<br />

§ 33 Europäischer Feuerwaffenpass<br />

Abschnitt 9<br />

Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften<br />

§ 34 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 35 (weggefallen)<br />

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Abschnitt 1<br />

Nachweis der Sachkunde<br />

§ 1 Umfang der Sachkunde<br />

(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es nachzuweisende Sachkunde<br />

umfasst ausreichende Kenntnisse<br />

1. über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des<br />

Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,<br />

2. auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und<br />

Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite<br />

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und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine<br />

Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,<br />

3. über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender<br />

Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.<br />

(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur<br />

für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend<br />

gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.<br />

(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des <strong>Waffengesetz</strong>es beantragt, so umfasst die<br />

nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-,<br />

Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.<br />

§ 2 Prüfung<br />

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung Prüfungsausschüsse.<br />

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die<br />

Mitglieder müssen sachkundig sein. Nicht mehr als ein Mitglied des Ausschusses darf in<br />

der Waffenherstellung oder im Waffenhandel tätig sein.<br />

(3) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, der den<br />

Nachweis der ausreichenden Fertigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 einschließt. Über das<br />

Ergebnis und den wesentlichen Inhalt der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen,<br />

die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.<br />

(4) Über das Prüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu erteilen, das Art<br />

und Umfang der erworbenen Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des<br />

Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.<br />

(5) Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der<br />

Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass die Prüfung erst nach Ablauf einer bestimmten<br />

Frist wiederholt werden darf.<br />

§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde<br />

(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller<br />

1. a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch<br />

eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist,<br />

dass er die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die<br />

Ablegung der Jägerprüfung erworben hat,<br />

b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder<br />

2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es nachgewiesen hat,<br />

b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition<br />

tätig gewesen ist oder<br />

c) die nach § 7 des <strong>Waffengesetz</strong>es nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer<br />

anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung<br />

oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch<br />

eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes<br />

nachgewiesen hat,<br />

sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe<br />

c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder<br />

Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Ausbildungen im Sinne der Nummer 2<br />

Buchstabe c können auch durchgeführt werden im Rahmen von<br />

1. Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges<br />

berechtigenden staatlichen Prüfung abschließen,<br />

2. staatlich anerkannten Berufsausbildungen der Luft- und Seefahrt.<br />

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Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde wird durch eine von der Prüfungskommission<br />

erteilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prüfungszeugnis oder der Fahrerlaubnis<br />

geführt.<br />

(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang<br />

mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten<br />

Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es. Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer<br />

zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll<br />

erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf der Grundlage anerkannter Grundsätze,<br />

insbesondere eines zwischen Bund, Ländern und Verbänden abgestimmten Fragenkatalogs,<br />

stattfindet und die praktische Unterweisung im Umgang mit Seenotsignalmitteln durch<br />

sachkundige Personen erfolgt.<br />

(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1<br />

Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende<br />

Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne<br />

des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen<br />

Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn<br />

1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die<br />

Durchführung des Lehrgangs besitzt,<br />

2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten<br />

Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,<br />

3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen<br />

Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und<br />

4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über<br />

einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.<br />

(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung<br />

abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem<br />

Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass<br />

der Lehrgangsträger verpflichtet ist,<br />

1. die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für den Ort<br />

der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem Tag der Prüfung<br />

anzuzeigen und<br />

2. einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im Falle<br />

seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines weiteren<br />

Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des<br />

Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

(5) Schießsportliche Vereine, die einem nach § 15 Abs. 3 des <strong>Waffengesetz</strong>es anerkannten<br />

Schießsportverband angehören, können Sachkundeprüfungen für ihre Mitglieder abnehmen.<br />

Absatz 2, zweiter Halbsatz und die Absätze 3 und 4 finden hierfür entsprechende<br />

Anwendung. Zur Durchführung der Prüfung bilden die schießsportlichen Vereine eigene<br />

Prüfungsausschüsse.<br />

Abschnitt 2<br />

Nachweis der persönlichen Eignung<br />

§ 4 Gutachten über die persönliche Eignung<br />

(1) Derjenige,<br />

1. dem gegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen<br />

oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, weil begründete Zweifel an<br />

von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken<br />

bestehen, dass er<br />

a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,<br />

b)<br />

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abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder<br />

debil ist,<br />

c) auf Grund in seiner Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht<br />

vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig<br />

verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung<br />

besteht, oder<br />

2. der zur Vorlage eines Gutachtens über die geistige Eignung verpflichtet ist,<br />

weil er noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und eine erlaubnispflichtige<br />

Schusswaffe, ausgenommen Schusswaffen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />

genannten Art, erwerben und besitzen will,<br />

hat auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen.<br />

(2) Die Begutachtung in den Fällen des Absatzes 1 soll von Gutachtern folgender<br />

Fachrichtungen durchgeführt werden:<br />

1. Amtsärzten,<br />

2. Fachärzten der Fachrichtungen Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie,<br />

Psychiatrie und Neurologie, Nervenheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie oder<br />

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,<br />

3. Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind,<br />

4. Fachärzten für Psychotherapeutische Medizin oder<br />

5. Fachpsychologen der Fachrichtungen Rechtspsychologie, Verkehrspsychologie oder<br />

klinische Psychologie.<br />

Das Vorliegen der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet beurteilt sich nach<br />

berufsständischen Regeln.<br />

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 teilt die Behörde dem Betroffenen unter<br />

Darlegung der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken begründenden Tatsachen<br />

hinsichtlich seiner persönlichen Eignung mit, dass er sich innerhalb einer von<br />

ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und ein<br />

Gutachten beizubringen hat. Der Betroffene hat die Behörde darüber zu unterrichten,<br />

wen er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Behörde übersendet zur Durchführung<br />

der Untersuchung auf Verlangen des Gutachters bei Vorliegen der Einwilligung des<br />

Betroffenen die zur Begutachtung erforderlichen ihr vorliegenden Unterlagen. Der<br />

Gutachter ist verpflichtet, sich mit der Erstattung des Gutachtens von den Unterlagen<br />

zu entlasten, indem er sie der Behörde übergibt oder vernichtet.<br />

(4) Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten fünf Jahren<br />

kein Behandlungsverhältnis bestanden haben. Der Gutachter hat in dem Gutachten zu<br />

versichern, dass der Betroffene in dem vorgenannten Zeitraum nicht in einem derartigen<br />

Behandlungsverhältnis stand oder jetzt steht. Die Sätze 1 und 2 schließen eine<br />

Konsultation des in den genannten Zeiträumen behandelnden Haus- oder Facharztes durch<br />

den Gutachter nicht aus.<br />

(5) Der Gutachter hat sich über den Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu<br />

verschaffen. Das Gutachten muss darüber Auskunft geben, ob der Betroffene persönlich<br />

ungeeignet ist, mit Waffen oder Munition umzugehen; die bei der Erstellung des<br />

Gutachtens angewandte Methode muss angegeben werden. In den Fällen des Absatzes 1<br />

Nr. 2 ist in der Regel ausreichend ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren<br />

über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife geistig ungeeignet ist für<br />

den Umgang mit den dort aufgeführten Schusswaffen. Kann allein auf Grund des Tests<br />

nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene geistig ungeeignet ist, ist mit einer<br />

weitergehenden Untersuchung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft vorzugehen.<br />

(6) Weigert sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Betroffene, sich untersuchen<br />

zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten<br />

aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer<br />

Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf<br />

bei der Anordnung nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 hinzuweisen.<br />

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(7) Dienstwaffenträger können an Stelle des in § 6 Abs. 3 des <strong>Waffengesetz</strong>es genannten<br />

Zeugnisses eine Bescheinigung ihrer Dienstbehörde vorlegen, dass eine Begutachtung<br />

ihrer geistigen Eignung durch einen sachkundigen Gutachter bereits stattgefunden hat<br />

und dass sie uneingeschränkt zum Umgang mit Dienstwaffen berechtigt sind.<br />

Abschnitt 3<br />

Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen;<br />

Fachbeirat<br />

§ 5 Schießsportordnungen<br />

(1) Die Genehmigung einer Sportordnung für das Schießen mit Schusswaffen setzt<br />

insbesondere voraus, dass das Schießen nur auf zugelassenen Schießstätten veranstaltet<br />

wird und<br />

1. jeder Schütze den Regeln der Sportordnung unterworfen ist,<br />

2. ausreichende Sicherheitsbestimmungen für das Schießen festgelegt und dabei<br />

insbesondere Regelungen zu den erforderlichen verantwortlichen Aufsichtspersonen (§<br />

10) getroffen sind,<br />

3. mit nicht vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen (§ 6) durchgeführt wird,<br />

4. nicht im Schießsport unzulässige Schießübungen (§ 7) durchgeführt werden,<br />

5. jede einzelne Schießdisziplin beschrieben und die für sie zugelassenen Waffen<br />

nach Art, Kaliber, Lauflänge und Visierung bezeichnet sind, wobei bei einzelnen<br />

Schießdisziplinen auch ausdrücklich festgelegt werden kann, dass nur einzelne oder<br />

auch keine speziellen Vorgaben (freie Klassen) erfolgen, und<br />

6. zur Ausübung der jeweiligen Schießdisziplinen zugelassene Schießstätten zur<br />

regelmäßigen Nutzung verfügbar sind.<br />

(2) Dem Antrag auf Genehmigung einer Schießsportordnung sind die zur Prüfung des<br />

Vorliegens der Voraussetzungen wesentlichen Regelungen und Angaben, insbesondere<br />

auch die Beschreibung des Ablaufs der einzelnen Schießdisziplinen, beizufügen. Die<br />

Genehmigung von Änderungen der Schießsportordnung, insbesondere von der Neuaufnahme von<br />

Schießdisziplinen, ist vor Aufnahme des jeweiligen Schießbetriebs nach den geänderten<br />

Regeln einzuholen. Der Wegfall oder der Ersatz der regelmäßigen Nutzungsmöglichkeit von<br />

nach Absatz 1 Nr. 6 angegebenen Schießstätten ist unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Im Einzelfall kann ein Verband oder ein ihm angegliederter Teilverband zur<br />

Erprobung neuer Schießübungen Abweichungen von den Schießdisziplinen der genehmigten<br />

Schießsportordnung zulassen. Zulassungen nach Satz 1 sind auf höchstens ein Jahr zu<br />

befristen und müssen die Art der Abweichung von der genehmigten Schießsportordnung<br />

bezeichnen; sie sind dem Bundesverwaltungsamt vor Beginn der Erprobungsphase<br />

anzuzeigen. Das Bundesverwaltungsamt kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit oder Ordnung Zulassungen nach Satz 1 untersagen oder Anordnungen treffen.<br />

(4) Für das sportliche Schießen im Training und im Einzelfall für<br />

Schießsportveranstaltungen können Schießsportordnungen Abweichungen von den in ihr<br />

festgelegten Schießdisziplinen zulassen.<br />

§ 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen<br />

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:<br />

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge;<br />

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer<br />

vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes<br />

über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn<br />

a) die Lauflänge weniger als 42 Zentimeter beträgt,<br />

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b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (so genannte Bul-Pup-Waffen)<br />

oder<br />

c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40<br />

Millimeter beträgt;<br />

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn<br />

Patronen hat.<br />

(2) Das Verbot des Schießsports mit Schusswaffen und Munition im Sinne der Anlage 2<br />

Abschnitt 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es bleibt unberührt.<br />

(3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf Antrag eines anerkannten Schießsportverbandes<br />

Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen, insbesondere wenn es sich um in<br />

national oder international bedeutenden Schießsportwettkämpfen verwendete Schusswaffen<br />

handelt.<br />

(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der Schusswaffen nach Absatz 1 ist das<br />

Bundeskriminalamt.<br />

§ 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport<br />

(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit<br />

Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen<br />

1. das Schießen aus Deckungen heraus erfolgt,<br />

2. nach der Abgabe des ersten Schusses Hindernisse überwunden werden,<br />

3. das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt,<br />

4. das schnelle Reagieren auf plötzlich und überraschend auftauchende, sich bewegende<br />

Ziele gefordert wird,<br />

a) ausgenommen das Schießen auf Wurf- und auf laufende Scheiben,<br />

b) es sei denn, das Schießen erfolgt entsprechend einer vom Bundesverwaltungsamt<br />

genehmigten Sportordnung,<br />

5. das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,<br />

6. Schüsse ohne genaues Anvisieren des Ziels (Deutschüsse) abgegeben werden,<br />

ausgenommen das Schießen auf Wurfscheiben, oder<br />

7. der Ablauf der Schießübung dem Schützen vor ihrer Absolvierung nicht auf Grund<br />

zuvor festgelegter Regeln bekannt ist.<br />

Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als<br />

Sportschütze an diesen sind verboten.<br />

(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen<br />

oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt<br />

ist, bleibt unberührt.<br />

(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher<br />

Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.<br />

§ 8 Beirat für schießsportliche Fragen<br />

(1) Beim Bundesministerium des Innern wird ein Beirat für schießsportliche Fragen<br />

(Fachbeirat) gebildet. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesministeriums des<br />

Innern. An den Sitzungen des Fachbeirates nehmen Vertreter des Bundesverwaltungsamtes<br />

teil.<br />

(2) Der Fachbeirat setzt sich aus dem Vorsitzenden und aus folgenden ständigen<br />

Mitgliedern zusammen:<br />

1. je einem Vertreter jedes Landes,<br />

2. einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,<br />

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3. je einem Vertreter der anerkannten Schießsportverbände,<br />

4. einem Vertreter der Deutschen Versuchs- und Prüfanstalt für Jagd- und Sportwaffen<br />

e. V.<br />

(3) Die Mitglieder des Fachbeirates sollen auf schießsportlichem Gebiet sachverständig<br />

und erfahren sein.<br />

(4) Das Bundesministerium des Innern kann Vertreter weiterer Bundes- und Landesbehörden<br />

sowie weitere Sachverständige insbesondere auf schießsportlichem oder waffentechnischem<br />

Gebiet zur Beratung hinzuziehen. In den Fällen, in denen der Fachbeirat über die<br />

Genehmigung der Schießsportordnung eines nicht anerkannten Schießsportverbandes beraten<br />

soll, lädt das Bundesministerium des Innern auch einen Vertreter dieses Verbandes ein.<br />

(5) Das Bundesministerium des Innern beruft<br />

1. die Vertreter jedes Landes einschließlich deren Stellvertreter auf Vorschlag des<br />

Landes;<br />

2. die Vertreter der in Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Verbände und<br />

Organisationen nach Anhörung der Vorstände dieser Verbände.<br />

(6) Die Mitglieder des Fachbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern sie<br />

keine Behörde vertreten.<br />

Abschnitt 4<br />

Benutzung von Schießstätten<br />

§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten<br />

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens<br />

(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es) das Schießen mit Schusswaffen und Munition<br />

auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es) nur zulässig, wenn<br />

1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz<br />

von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art<br />

innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,<br />

2. geschossen wird<br />

a) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,<br />

b) im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen<br />

(§ 22),<br />

c) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder<br />

d) in der jagdlichen Ausbildung, oder<br />

3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.<br />

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 3 gilt § 7 Abs. 1 und 3<br />

entsprechend; beim Schießen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bleibt § 7 unberührt. Der<br />

Betreiber der Schießstätte hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und<br />

2 zu überwachen.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem<br />

Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der<br />

öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.<br />

(3) Absatz 1 gilt nicht für Behörden oder Dienststellen und deren Bedienstete, die<br />

nach § 55 Abs. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es oder auf Grund einer nach § 55 Abs. 5 oder 6<br />

des <strong>Waffengesetz</strong>es erlassenen Rechtsverordnung von der Anwendung des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />

ausgenommen sind.<br />

§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend<br />

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(1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter<br />

Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere<br />

verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst<br />

die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder<br />

ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen<br />

die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen,<br />

wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über<br />

das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und<br />

Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />

Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine<br />

ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt.<br />

Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1<br />

erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.<br />

(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der<br />

verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht<br />

schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die<br />

verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst.<br />

Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson<br />

die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder<br />

und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der<br />

Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung<br />

einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.<br />

(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen<br />

schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der<br />

Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein.<br />

Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen<br />

Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche<br />

betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken.<br />

Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen.<br />

Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht<br />

mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für<br />

eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung<br />

der Aufsichtsperson zu gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von<br />

einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der<br />

Maßgabe, dass während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs.<br />

1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.<br />

(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme, dass die verantwortliche<br />

Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde<br />

oder, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft,<br />

die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zuständige Behörde<br />

dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu<br />

untersagen.<br />

(5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür<br />

qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die<br />

1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist<br />

und<br />

2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die<br />

Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen.<br />

(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und<br />

Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände<br />

erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des<br />

Anerkennungsverfahrens nach § 15 des <strong>Waffengesetz</strong>es.<br />

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für ortsveränderliche Schießstätten im Sinne von §<br />

27 Abs. 6 des <strong>Waffengesetz</strong>es.<br />

§ 11 Aufsicht<br />

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(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte<br />

ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte<br />

Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu<br />

beachten, dass die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 oder 6 des <strong>Waffengesetz</strong>es eingehalten<br />

werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich<br />

ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.<br />

(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen<br />

Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.<br />

(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt<br />

zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.<br />

§ 12 Überprüfung der Schießstätten<br />

(1) Schießstätten sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der<br />

sicherheitstechnischen Anforderungen zu überprüfen. In regelmäßigen Abständen von<br />

mindestens vier Jahren sind sie von der zuständigen Behörde zu überprüfen, wenn auf<br />

ihnen mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen geschossen wird. Ist das Schießen auf einer<br />

Schießstätte nur mit erlaubnisfreien Schusswaffen zulässig, so ist eine Überprüfung<br />

mindestens alle sechs Jahre erforderlich. Falls Zweifel an dem ordnungsgemäßen<br />

Zustand oder den erforderlichen schießtechnischen Einrichtungen bestehen, kann die<br />

zuständige Behörde die Schießstätte in sicherheitstechnischer Hinsicht überprüfen<br />

oder von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten<br />

Schießstandsachverständigen verlangen. Die Kosten hierfür sind von dem Erlaubnisinhaber<br />

zu tragen.<br />

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, die eine Gefährdung der Benutzer<br />

der Schießstätte oder Dritter befürchten lassen, kann die zuständige Behörde die<br />

weitere Benutzung der Schießstätte bis zur Beseitigung der Mängel untersagen. Der<br />

weitere Betrieb oder die Benutzung der Schießstätte ist im Falle der Untersagung nach<br />

Satz 1 verboten.<br />

(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an Schießstätten zu stellen sind,<br />

ergeben sich aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von<br />

Schießständen (Schießstandrichtlinien)“. Das Bundesministerium des Innern erstellt die<br />

Schießstandrichtlinien nach Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen<br />

und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden als dem Stand der<br />

Sicherheitstechnik entsprechende Regeln und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die<br />

Veröffentlichung ist auch im elektronischen Bundesanzeiger zulässig. 1)<br />

(4) Anerkannte Schießstandsachverständige nach Absatz 1 sind<br />

1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet „Sicherheit<br />

von nichtmilitärischen Schießständen“, die auf der Grundlage der in Absatz<br />

3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung von<br />

Lehrgangsträgern ausgebildet sind,<br />

2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Regelungen als<br />

Schießstandsachverständige ausgebildete Personen, die auf der Grundlage der<br />

in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung<br />

regelmäßig fortgebildet worden sind.<br />

(5) Eine Bestellung darf erfolgen, wenn die fachlichen Bestellungsvoraussetzungen auf<br />

dem Sachgebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schießstätten“ 2) in einer Prüfung<br />

nachgewiesen worden sind. § 16 findet entsprechende Anwendung.<br />

(6) Als anerkannte Schießstandsachverständige gelten auch diejenigen, die bis zum<br />

31. März 2008 auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien ausgebildet und<br />

regelmäßig fortgebildet worden sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum 1.<br />

Januar 2013, sofern keine öffentliche Bestellung für das Fachgebiet „Sicherheit von<br />

nichtmilitärischen Schießständen“ erfolgt ist.<br />

1) Bis zur Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik die<br />

„Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen<br />

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(Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, herausgegeben vom Deutschen<br />

Schützenbund, Wiesbaden“.<br />

2) Herausgegeben vom Institut für Sachverständigenwesen e. V., Köln.<br />

Abschnitt 5<br />

Aufbewahrung von Waffen und Munition<br />

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition<br />

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand:<br />

Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates<br />

des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der<br />

Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht<br />

mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter<br />

Halbsatz zum <strong>Waffengesetz</strong>), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder<br />

zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum <strong>Waffengesetz</strong> verbotene Waffen<br />

aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder<br />

liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert<br />

sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte<br />

Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das<br />

mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm<br />

mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer<br />

entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.<br />

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.<br />

2.6, erster und zweiter Halbsatz zum <strong>Waffengesetz</strong>), zu deren Erwerb und Besitz<br />

es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem<br />

Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen<br />

entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36<br />

Abs. 2 Satz 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es erfolgen.<br />

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur<br />

in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer<br />

gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt<br />

werden.<br />

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in<br />

einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand:<br />

Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf<br />

Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition<br />

für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt,<br />

das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall<br />

dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt<br />

werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der<br />

Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen<br />

Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung<br />

mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht<br />

zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.<br />

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen<br />

zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2<br />

des <strong>Waffengesetz</strong>es oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen<br />

und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik<br />

entspricht.<br />

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu<br />

deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung<br />

darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden<br />

Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf<br />

die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag<br />

zulassen.<br />

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(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung<br />

unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer<br />

Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze<br />

1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken<br />

abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen;<br />

bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist,<br />

und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist<br />

ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.<br />

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die<br />

Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es oder nach den Absätzen<br />

1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung<br />

unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer<br />

Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte<br />

darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.<br />

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im<br />

Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es oder in den Absätzen 1 bis<br />

4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage<br />

einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.<br />

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte<br />

Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.<br />

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz<br />

1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im<br />

Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die<br />

Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige<br />

erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern,<br />

wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.<br />

§ 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf<br />

Schießstätten oder im gewerblichen Bereich<br />

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Betreibers eines Schützenhauses, einer<br />

Schießstätte oder eines Waffengewerbes Abweichungen von den Anforderungen des § 13<br />

Abs. 1 bis 5 und 6 Satz 1 und 2 zulassen, wenn ihr ein geeignetes Aufbewahrungskonzept<br />

vorgelegt wird. Sie hat bei ihrer Entscheidung neben der für die Aufbewahrung<br />

vorgesehenen Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und des Grades der von<br />

ihnen ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Belegenheit und<br />

Frequentiertheit der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen.<br />

Abschnitt 6<br />

Vorschriften für das Waffengewerbe<br />

Unterabschnitt 1<br />

Fachkunde<br />

§ 15 Umfang der Fachkunde<br />

(1) Die in der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es nachzuweisende<br />

Fachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse<br />

1. der Vorschriften über den Handel mit Schusswaffen und Munition, den Erwerb und das<br />

Führen von Schusswaffen sowie der Grundzüge der sonstigen waffenrechtlichen und der<br />

beschussrechtlichen Vorschriften,<br />

2. über Art, Konstruktion und Handhabung der gebräuchlichen Schusswaffen, wenn die<br />

Erlaubnis für den Handel mit Schusswaffen beantragt ist, und<br />

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3. über die Behandlung der gebräuchlichen Munition und ihre Verwendung in der<br />

dazugehörigen Schusswaffe, wenn die Erlaubnis für den Handel mit Munition beantragt<br />

ist.<br />

(2) Der Antragsteller hat in der Prüfung nach Absatz 1 Kenntnisse nachzuweisen über<br />

1. Schusswaffen und Munition aller Art, wenn eine umfassende Waffenhandelserlaubnis<br />

beantragt ist,<br />

2. die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder Munitionsarten, für die Erlaubnis zum<br />

Handel beantragt ist.<br />

§ 16 Prüfung<br />

(1) Die zuständige Behörde bildet für die Abnahme der Prüfung staatliche<br />

Prüfungsausschüsse. Die Geschäftsführung kann auf die örtliche Industrie- und<br />

Handelskammer übertragen werden. Es können gemeinsame Prüfungsausschüsse für die<br />

Bezirke mehrerer Behörden gebildet werden.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die<br />

Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet sachkundig sein.<br />

Der Vorsitzende darf nicht im Waffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein<br />

selbstständiger Waffenhändler und ein Angestellter im Waffenhandel oder, wenn ein<br />

solcher nicht zur Verfügung steht, ein Angestellter in der Waffenherstellung bestellt<br />

werden.<br />

(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen.<br />

(4) Für die Erteilung eines Zeugnisses, die Anfertigung einer Niederschrift und die<br />

Wiederholung der Prüfung gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und 5 entsprechend.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher<br />

§ 17 Grundsätze der Buchführungspflicht<br />

(1) Das Waffenherstellungs- und das Waffenhandelsbuch sind in gebundener Form oder<br />

in Karteiform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung im Betrieb oder<br />

in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden, zu<br />

führen und, gegen Abhandenkommen, Datenverlust und unberechtigten Zugriff gesichert,<br />

aufzubewahren.<br />

(2) Wird das Buch in gebundener Form geführt, so sind die Seiten laufend zu<br />

nummerieren; die Zahl der Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das Buch in<br />

Karteiform geführt, so sind die Karteiblätter der zuständigen Behörde zur Abstempelung<br />

der Blätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vorzulegen.<br />

(3) Alle Eintragungen in das Buch sind unverzüglich in dauerhafter Form und in<br />

deutscher Sprache vorzunehmen; § 239 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.<br />

Sofern eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies unter Angabe der Gründe zu<br />

vermerken.<br />

(4) Die Bücher sind zum 31. Dezember jeden zweiten Jahres sowie beim Wechsel des<br />

Betriebsinhabers oder bei der Einstellung des Betriebs mit Datum und Unterschrift so<br />

abzuschließen, dass nachträglich Eintragungen nicht mehr vorgenommen werden können. Der<br />

beim Abschluss der Bücher verbliebene Bestand ist vorzutragen, bevor neue Eintragungen<br />

vorgenommen werden. Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird, ist unter Angabe des<br />

Datums abzuschließen.<br />

(5) Die Bücher mit den Belegen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren<br />

Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.<br />

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(6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das Buch mit den Belegen im Betrieb oder<br />

in dem Betriebsteil, in dem die Schusswaffen hergestellt oder vertrieben werden,<br />

bis zum Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet,<br />

aufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht weiter<br />

aufbewahren, so hat er es der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung zu übergeben. Gibt<br />

der zur Buchführung Verpflichtete das Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger<br />

zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.<br />

§ 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form<br />

(1) Wird das Waffenherstellungsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach<br />

folgendem Muster zu führen:<br />

Linke Seite: Rechte Seite:<br />

1. Laufende Nummer der Eintragung 4. Datum des Abgangsoder der Kenntnis des<br />

Verlustes<br />

2. Datum der Fertigstellung<br />

3. Herstellungsnummer 5. Name und Anschrift des Empfängers oder<br />

Art des Verlustes<br />

6. Sofern die Schusswaffe nicht einem<br />

einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen wird, die<br />

Bezeichnung der Erwerbsberechtigung<br />

unter Angabe der ausstellenden Behörde<br />

und des Ausstellungsdatums<br />

7. Sofern die Schusswaffe einem<br />

Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen oder an ihn<br />

versandt wird, Bezeichnung und Datum der<br />

Bestätigung der Anzeige<br />

Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf dem der Waffentyp und der<br />

Name, die Firma oder die Marke, die auf den Waffen angebracht sind, zu vermerken sind.<br />

(2) Wird das Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so ist es nach folgendem<br />

Muster zu führen:<br />

Linke Seite: Rechte Seite:<br />

1. Laufende Nummer der Eintragung 7. Datum des Abgangs oder der Kenntnis des<br />

Verlustes<br />

2. Datum des Eingangs<br />

3. Waffentyp 8. Name und Anschrift des Empfängers oder<br />

4. Name, Firma oder Marke, die auf der<br />

Waffe angebracht sind<br />

- 14 -<br />

Art des Verlustes<br />

9. Sofern die Schusswaffe nicht einem<br />

Erwerber nach § 21 Abs. 1 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen wird, die<br />

Bezeichnung der Erwerbsberechtigung<br />

unter Angabe der ausstellenden Behörde<br />

und des Ausstellungsdatums<br />

5. Herstellungsnummer<br />

6. Name und Anschrift des Überlassers 10. Sofern die Schusswaffe einem<br />

Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es überlassen oder an ihn<br />

versandt wird, Bezeichnung und Datum<br />

der Bestätigung der Anzeige durch das<br />

Bundeskriminalamt.<br />

(3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2 sind für jede Waffe gesondert<br />

vorzunehmen. Eine Waffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 als fertiggestellt,<br />

1. sobald sie nach § 3 des Beschussgesetzes geprüft worden ist,<br />

2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschussprüfung unterliegt, sobald sie zum<br />

Verkauf vorrätig gehalten wird.


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(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 2 Nr. 6<br />

kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt<br />

worden ist,<br />

1. mit Zündnadelzündung,<br />

2. mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige<br />

Einzelladerwaffen handelt,<br />

3. mit Lunten- oder Funkenzündung.<br />

§ 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform<br />

(1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das Waffenhandelsbuch in Karteiform geführt,<br />

so können die Eintragungen für mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) nach Absatz<br />

2 oder 3 zusammengefasst werden. Auf einer Karteikarte darf nur ein Waffenposten nach<br />

Absatz 2 Nr. 1 oder Absatz 3 Nr. 1 eingetragen werden. Neueingänge dürfen auf demselben<br />

Karteiblatt erst eingetragen werden, wenn der eingetragene Waffenposten vollständig<br />

abgebucht ist. Abgänge sind mit den Angaben nach Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 2<br />

gesondert einzutragen. Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen, auf<br />

dem der Waffentyp und der Name, die Firma oder die Marke, die auf der Waffe angebracht<br />

sind, zu vermerken sind.<br />

(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:<br />

1. bei der Eintragung der Fertigstellung:<br />

a) Datum der Fertigstellung<br />

b) Stückzahl<br />

c) Herstellungsnummern<br />

2. bei der Eintragung von Abgängen:<br />

a) laufende Nummer der Eintragung<br />

b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes<br />

c)<br />

Stückzahl<br />

d) Herstellungsnummern<br />

e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes<br />

f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />

überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der<br />

ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums<br />

g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />

überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der<br />

Anzeige durch das Bundeskriminalamt.<br />

(3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem Muster zu führen:<br />

1. bei der Eintragung des Eingangs:<br />

a) Datum des Eingangs<br />

b) Stückzahl<br />

c) Herstellungsnummern<br />

d) Name und Anschrift des Überlassers<br />

2. bei der Eintragung von Abgängen:<br />

a) laufende Nummer der Eintragung<br />

b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des Verlustes<br />

c) Stückzahl<br />

d) Herstellungsnummern<br />

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e) Name und Anschrift des Empfängers oder Art des Verlustes<br />

f) sofern die Schusswaffe nicht einem Erwerber nach § 21 Abs. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />

überlassen wird, die Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter Angabe der<br />

ausstellenden Behörde und des Ausstellungsdatums<br />

g) sofern die Schusswaffe einem Erwerber nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />

überlassen oder an ihn versandt wird, Bezeichnung und Datum der Bestätigung der<br />

Anzeige durch das Bundeskriminalamt.<br />

(4) Von der Eintragung des Namens und der Anschrift des Überlassers nach Absatz 3 Nr. 1<br />

Buchstabe d kann abgesehen werden bei Schusswaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871<br />

entwickelt worden ist,<br />

1. mit Zündnadelzündung,<br />

2. mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), soweit es sich um einläufige<br />

Einzelladerwaffen handelt,<br />

3. mit Lunten- oder Funkenzündung.<br />

(5) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den Karteiblättern sowie auf die<br />

Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwenden.<br />

§ 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form<br />

(1) Wird das Waffenherstellungs- oder das Waffenhandelsbuch in elektronischer Form<br />

geführt, so müssen die gespeicherten Datensätze (aufzeichnungspflichtigen Vorgänge) die<br />

nach § 19 geforderten Angaben enthalten. Die Datensätze sind unverzüglich zu speichern;<br />

sie sind fortlaufend zu nummerieren. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

sind zu beachten.<br />

(2) Die gespeicherten Datensätze sind nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift<br />

auszudrucken. Der Ausdruck ist nach Maßgabe des § 19 in Karteiform vorzunehmen.<br />

Der Name des Überlassers, des Erwerbers und die Erwerbsberechtigung können auch<br />

in verschlüsselter Form ausgedruckt werden. In diesem Fall ist dem Ausdruck ein<br />

Verzeichnis beizugeben, das eine unmittelbare Entschlüsselung der bezeichneten Daten<br />

ermöglicht. Die Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen.<br />

(3) § 17 Abs. 3, 5 und 6 ist auf die Eintragungen in den Karteiblättern sowie auf die<br />

Vorlage und Aufbewahrung der Karteiblätter und der Belege entsprechend anzuwenden.<br />

Der Ausdruck der nach dem letzten Monatsabschluss gespeicherten Datensätze ist auf<br />

Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der<br />

Behörde auch während des laufenden Monats jederzeit vorzulegen.<br />

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der<br />

Gesamtbestand an Waffen zu Beginn eines jeden Jahres und die Zu- und Abgänge monatlich<br />

in Klarschrift ausgedruckt werden und sichergestellt ist, dass die während des Jahres<br />

gespeicherten Daten auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit in Klarschrift<br />

ausgedruckt werden können.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Kennzeichnung von Waffen<br />

§ 21 Kennzeichnung von Schusswaffen<br />

(1) Wird die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es auf<br />

mehreren wesentlichen Teilen angebracht, so müssen die Angaben auf denselben Hersteller<br />

oder Händler hinweisen.<br />

(2) Bei Schusswaffen mit glatten Läufen sind auf jedem glatten Lauf der<br />

Laufdurchmesser, der 23 Zentimeter +- 1 Zentimeter vom Stoßboden gemessen wird, und<br />

die Lagerlänge anzubringen. Schusswaffen, bei denen der Lauf oder die Trommel ohne<br />

Anwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden kann, sind auf dem Verschluss nach §<br />

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24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des <strong>Waffengesetz</strong>es zu kennzeichnen. Auf dem Lauf und der<br />

Trommel sind Angaben über den Hersteller und die Bezeichnung der Munition (§ 24 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 1 und 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es) anzubringen.<br />

(3) Wer eine Schusswaffe gewerbsmäßig verändert oder wesentliche Teile einer<br />

Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 zum <strong>Waffengesetz</strong><br />

gewerbsmäßig austauscht und dabei die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es) entfernt, hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke<br />

auf der Schusswaffe anzubringen. Auf der Schusswaffe und den ausgetauschten Teilen<br />

darf keine Kennzeichnung angebracht sein, die auf verschiedene Hersteller oder Händler<br />

hinweist.<br />

(4) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen<br />

1. so verkürzt, dass die Länge nicht mehr als 60 Zentimeter beträgt,<br />

2. in ihrer Schussfolge verändert,<br />

3. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von nicht mehr als 7,5 Joule in<br />

Schusswaffen mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,<br />

4. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von mehr als 7,5 Joule in Schusswaffen mit<br />

einer geringeren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet,<br />

5. mit einer Bewegungsenergie der Geschosse von weniger als 0,08 Joule in Schusswaffen<br />

mit einer höheren Bewegungsenergie der Geschosse umarbeitet oder<br />

6. in Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5 zum <strong>Waffengesetz</strong> oder<br />

in Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum <strong>Waffengesetz</strong><br />

abändert,<br />

hat seinen Namen, seine Firma oder seine Marke auch dann auf der Schusswaffe dauerhaft<br />

anzubringen, wenn er die Angaben über den Hersteller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es) nicht entfernt. Haben die Veränderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder<br />

5 zur Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so<br />

ist auf der Schusswaffe auch die Herstellungsnummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es) anzubringen und das Kennzeichen nach § 24 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es zu<br />

entfernen. Neben der auf Grund der Änderung angebrachten Kennzeichnung ist dauerhaft<br />

der Buchstabe "U" anzubringen.<br />

Abschnitt 7<br />

Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen<br />

§ 22 Lehrgänge und Schießübungen<br />

(1) In Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder bei<br />

Schießübungen dieser Art sind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens<br />

(§ 27 Abs. 7 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es) Schießübungen und insbesondere die Verwendung<br />

solcher Hindernisse und Übungseinbauten nicht zulässig, die der Übung über den Zweck<br />

der Verteidigung der eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzmäßigen<br />

oder militärischen Charakter verleihen. Die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die<br />

Menschen darstellen oder symbolisieren, ist gestattet. Die Veranstaltung der in Satz<br />

1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Schütze an diesen Schießübungen sind<br />

verboten.<br />

(2) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder<br />

Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den<br />

Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der zuständigen<br />

Behörde schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein<br />

Lehrgangsplan oder Übungsprogramm vorzulegen, aus dem die zu vermittelnden Kenntnisse<br />

und die Art der beabsichtigten Schießübungen erkennbar sind. Die Beendigung der<br />

Lehrgänge oder Schießübungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen<br />

ebenfalls anzuzeigen. Der Betreiber der Schießstätte darf die Durchführung von<br />

Veranstaltungen der genannten Art nur zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber<br />

schriftlich erklärt hat, dass die nach Satz 1 erforderliche Anzeige erfolgt ist.<br />

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(3) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge oder Schießübungen hat der<br />

Veranstalter die Personalien der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und<br />

der Ausbilder anzugeben. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die spätere<br />

Einstellung oder das Ausscheiden der genannten Personen hat der Veranstalter der<br />

zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.<br />

(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen<br />

Aufsichtsperson und von Ausbildern ist § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 23 Zulassung zum Lehrgang<br />

(1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 22 dürfen nur<br />

Personen zugelassen werden,<br />

1. die auf Grund eines Waffenscheins oder einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind oder<br />

2. denen ein in § 55 Abs. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es bezeichneter Dienstherr die<br />

dienstlichen Gründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von der<br />

zuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.<br />

Die verantwortliche Aufsichtsperson hat sich vor der Aufnahme des Schießbetriebs vom<br />

Vorliegen der in Satz 1 genannten Erfordernisse zu überzeugen.<br />

(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten<br />

Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 19 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oder<br />

Schießübungen der in § 22 genannten Art gestatten.<br />

§ 24 Verzeichnisse<br />

(1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen, der<br />

Ausbilder und der Teilnehmer gemäß Absatz 2 zu führen.<br />

(2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben über die in Absatz 1 genannten Personen<br />

hervorgehen:<br />

1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift;<br />

2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Waffenscheins, der<br />

Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es oder der Bescheinigung des<br />

Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 23 Abs.<br />

2;<br />

3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder<br />

tätig waren oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben.<br />

(3) Das Verzeichnis ist vom Veranstalter auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in<br />

deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.<br />

(4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf von fünf Jahren, vom Tage<br />

der letzten Eintragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter<br />

die Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat er das Verzeichnis seinem<br />

Nachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.<br />

§ 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von<br />

Aufsichtspersonen oder Ausbildern<br />

(1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im Sinne des § 22 untersagen, wenn<br />

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter, die verantwortliche<br />

Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche<br />

Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt. Ergeben sich bei einer<br />

verantwortlichen Aufsichtsperson oder einem Ausbilder Anhaltspunkte für die begründete<br />

Annahme des Vorliegens von Tatsachen nach Satz 1, so hat die zuständige Behörde vom<br />

Veranstalter die Abberufung dieser Person zu verlangen.<br />

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(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Durchführung<br />

einzelner Lehrgänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde kann die<br />

einstweilige Einstellung verlangen, solange der Veranstalter<br />

1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die unter Berücksichtigung der<br />

Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs erforderliche Anzahl von Ausbildern<br />

nicht bestellt hat oder<br />

2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen<br />

Ausbilder wegen fehlender Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung oder Sachkunde von<br />

seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.<br />

Abschnitt 8<br />

Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu<br />

Drittstaaten<br />

Unterabschnitt 1<br />

Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union<br />

§ 26 <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen<br />

(1) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat)<br />

ist § 21 Abs. 4 Nr. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es nicht anzuwenden.<br />

(2) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat<br />

ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist § 21 Abs. 4 Nr. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es nicht<br />

anzuwenden, soweit die Erlaubnis darauf beschränkt wird,<br />

1. Bestellungen auf Waffen oder Munition bei Inhabern einer Waffenherstellungs- oder<br />

Waffenhandelserlaubnis aufzusuchen und diesen den Erwerb, den Vertrieb oder das<br />

Überlassen solcher Gegenstände zu vermitteln und<br />

2. den Besitz nur über solche Waffen oder Munition auszuüben, die als Muster, als<br />

Proben oder als Teile einer Sammlung mitgeführt werden.<br />

(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Gesellschaften, die nach den<br />

Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet sind und ihren satzungsmäßigen Sitz,<br />

ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union<br />

haben. Soweit diese Gesellschaften nur ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre<br />

Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben,<br />

gilt Satz 1 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit<br />

der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht.<br />

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zugunsten von Staatsangehörigen eines<br />

Mitgliedstaates sind nicht anzuwenden, soweit dies zur Beseitigung einer Störung der<br />

öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr für<br />

die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Einzelfall erforderlich ist.<br />

(5) Auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist § 4 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />

nicht anzuwenden, soweit sie im Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt haben und eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben, die<br />

den Erwerb, den Besitz oder das Führen einer Waffe oder von Munition erfordert.<br />

§ 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde<br />

(1) Der Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel im Sinne des § 22 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es ist für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates als erbracht<br />

anzusehen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat im Handel mit Waffen und Munition wie<br />

folgt tätig war:<br />

1. drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung,<br />

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2. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung, wenn<br />

er für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die<br />

durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen<br />

Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist,<br />

3. zwei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder in leitender Stellung sowie<br />

außerdem drei Jahre als Unselbstständiger oder<br />

4. drei Jahre ununterbrochen als Unselbstständiger, wenn er für den betreffenden Beruf<br />

eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes<br />

Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufsinstitution als vollwertig<br />

anerkannt ist.<br />

(2) In den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 genannten Fällen darf die Tätigkeit als<br />

Selbstständiger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der<br />

Antragstellung beendet worden sein.<br />

(3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzusehen, wenn der Antragsteller die<br />

dreijährige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 nicht ununterbrochen ausgeübt hat, die<br />

Ausübung jedoch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet<br />

worden ist.<br />

(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatzes 1 übt aus, wer in einem<br />

industriellen oder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden Berufszweigs tätig war<br />

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung,<br />

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn<br />

mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen<br />

Unternehmers oder Leiters entspricht, oder<br />

3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für<br />

mindestens eine Abteilung des Unternehmens.<br />

(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom<br />

Antragsteller durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu<br />

erbringen.<br />

Unterabschnitt 2<br />

Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten;<br />

Verbringen und Mitnahme<br />

§ 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen<br />

Mitgliedstaat<br />

Eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es wird als Zustimmung durch<br />

einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung hat der<br />

Antragsteller folgende Angaben zu machen:<br />

1. über seine Person:<br />

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Anschriften sowie Nummer,<br />

Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises;<br />

2. über die Waffe:<br />

bei Schusswaffen Anzahl, Art, Kaliber und Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum<br />

<strong>Waffengesetz</strong> und gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl<br />

und Art der Waffen;<br />

3. über die Munition:<br />

Anzahl, Art, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Prüfzeichen.<br />

§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition<br />

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(1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31 des <strong>Waffengesetz</strong>es wird durch<br />

einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.<br />

(2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:<br />

1. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen<br />

oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:<br />

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen<br />

auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende<br />

Behörde des Passes oder des Personalausweises und die Angabe, ob es sich um einen<br />

Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt;<br />

2. über die Waffen:<br />

bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1<br />

Abschnitt 3 zum <strong>Waffengesetz</strong>, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des<br />

Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-<br />

Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;<br />

3. über die Munition:<br />

Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom<br />

5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die<br />

Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma<br />

oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-<br />

Munitionsprüfzeichen;<br />

4. über die Lieferanschrift:<br />

genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder<br />

transportiert werden.<br />

Die Angaben nach Satz 1 sind auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen<br />

aus einem Drittstaat nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />

erforderlich; in diesen Fällen muss der Erlaubnisschein alle in Satz 1 genannten<br />

Angaben enthalten.<br />

(3) Wird gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern (§ 21 des <strong>Waffengesetz</strong>es) die<br />

Zustimmung nach § 29 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es allgemein zum Verbringen von Waffen<br />

und Munition von einem gewerbsmäßigen Waffenhersteller oder -händler, der Inhaber<br />

einer allgemeinen Erlaubnis des anderen Mitgliedstaats zum Verbringen von Waffen und<br />

Munition nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991<br />

über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. EG Nr. L 256 S. 51)<br />

ist, befristet erteilt, so kann bei Schusswaffen auf die Angaben des Kalibers und<br />

der Herstellungsnummer verzichtet werden. Auf die in Satz 1 genannten Angaben kann<br />

auch bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat zwischen<br />

gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1<br />

des <strong>Waffengesetz</strong>es verzichtet werden, wenn besondere Gründe hierfür glaubhaft gemacht<br />

werden. Im Falle des Satzes 2 müssen die genannten Angaben den nach § 33 Abs. 3 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es zuständigen Überwachungsbehörden bei dem Verbringen mitgeteilt werden.<br />

(4) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es hat der<br />

Antragsteller neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben über die Versendung<br />

der Waffen oder der Munition das Beförderungsmittel, den Tag der Absendung und den<br />

voraussichtlichen Ankunftstag mitzuteilen.<br />

(5) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es hat der<br />

Antragsteller Angaben über Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer,<br />

Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs.<br />

1 des <strong>Waffengesetz</strong>es, Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen.<br />

Bei dem Transport der Schusswaffen oder der Munition innerhalb der Europäischen Union<br />

zu einem Waffenhändler in einem anderen Mitgliedstaat durch einen oder im Auftrag<br />

eines Inhabers der Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es kann an Stelle<br />

des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 eine Erklärung mitgeführt werden, die auf diesen<br />

Erlaubnisschein verweist. Die Erklärung muss auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen<br />

Vordruck erfolgen und folgende Angaben enthalten:<br />

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1. die Bezeichnung des Versender- und des Empfängermitgliedstaates, der<br />

Durchgangsländer, der Beförderungsart und des Beförderers;<br />

2. über den Versender, den Erklärungspflichtigen und den Empfänger:<br />

Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer;<br />

3. über die Erlaubnis nach § 31 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es:<br />

Ausstellungsdatum und -nummer, ausstellende Behörde und Geltungsdauer;<br />

4. über die vorherige Zustimmung des anderen Mitgliedstaates oder die Freistellung von<br />

der vorherigen Zustimmung:<br />

Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde, Angabe der Waffen; ein Doppel der<br />

vorherigen Zustimmung oder der Freistellung ist der Erklärung beizufügen;<br />

5. über die Waffen:<br />

bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1<br />

Abschnitt 3 des <strong>Waffengesetz</strong>es, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des<br />

Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-<br />

Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;<br />

6. über die Munition:<br />

Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom<br />

5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die<br />

Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma<br />

oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-<br />

Munitionsprüfzeichen;<br />

7. über die Lieferanschrift:<br />

genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder<br />

transportiert werden.<br />

§ 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach oder durch<br />

Deutschland<br />

(1) Eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es wird durch einen<br />

Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. Für die Erteilung der Erlaubnis nach<br />

Satz 1 hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:<br />

1. über seine Person:<br />

Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei Firmen<br />

auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende<br />

Behörde des Passes oder des Personalausweises;<br />

2. über die Waffen:<br />

bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1<br />

Abschnitt 3 zum <strong>Waffengesetz</strong>, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des<br />

Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und gegebenenfalls CIP-<br />

Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art der Waffen;<br />

3. über die Munition:<br />

Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom<br />

5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die<br />

Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma<br />

oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-<br />

Munitionsprüfzeichen;<br />

4. über den Grund der Mitnahme:<br />

genaue Angabe des Ortes, zu dem die Waffen oder die Munition mitgenommen werden<br />

sollen, und der Zweck der Mitnahme.<br />

Der Erlaubnisschein für die Mitnahme von Waffen oder Munition aus einem Drittstaat muss<br />

alle in Satz 2 genannten Angaben enthalten.<br />

(2) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />

kann die Sachkunde auch als nachgewiesen angesehen werden, wenn eine ausreichende<br />

Kenntnis der geforderten Inhalte durch einen Beleg des Staates, in dem die Person ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt hat, glaubhaft gemacht wird.<br />

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(3) Bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des <strong>Waffengesetz</strong>es kann die<br />

zuständige Behörde auf einzelne der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 aufgeführten Angaben<br />

verzichten, wenn diese nicht rechtzeitig gemacht werden können. Die Angaben sind der<br />

zuständigen Behörde unverzüglich nachzureichen und bei der Einreise den nach § 33 Abs.<br />

3 des <strong>Waffengesetz</strong>es zuständigen Überwachungsbehörden mitzuteilen.<br />

(4) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen gestatten, dass Antragstellungen<br />

für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 des <strong>Waffengesetz</strong>es durch mehrere<br />

Personen gemeinsam auf dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck erfolgen. Im Falle<br />

des Satzes 1 sind für die Antragsteller jeweils die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1<br />

und 4 vollständig zu machen, die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, soweit die<br />

Behörde hierauf nicht verzichtet hat.<br />

§ 31 Anzeigen<br />

(1) Eine Anzeige nach § 31 Abs. 2 Satz 3 des <strong>Waffengesetz</strong>es an das Bundeskriminalamt<br />

ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu<br />

erstatten. Die Anzeige muss die in § 29 Abs. 5 Satz 3 genannten Angaben enthalten. Das<br />

Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.<br />

(2) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 4, erster Halbsatz des <strong>Waffengesetz</strong>es an das<br />

Bundeskriminalamt ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck zu erstatten und<br />

muss folgende Angaben enthalten:<br />

1. über die Person des Überlassers:<br />

Vor- und Familiennamen oder Firma, Wohnort oder Firmenanschrift, bei Firmen auch<br />

Telefon- oder Telefaxnummer, Datum der Überlassung;<br />

2. über die Person des Erwerbers:<br />

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Anschriften in Mitgliedstaaten<br />

sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des<br />

Personalausweises;<br />

3. über die Waffen oder die Munition:<br />

die Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3.<br />

(3) Eine Anzeige nach § 34 Abs. 5 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es an das Bundeskriminalamt<br />

ist mit dem hierfür vorgesehenen amtlichen Vordruck in zweifacher Ausfertigung zu<br />

erstatten und muss folgende Angaben enthalten:<br />

1. über die Person des Erwerbers oder denjenigen, der eine Schusswaffe zum dortigen<br />

Verbleib in einen anderen Mitgliedstaat verbringt:<br />

Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, Beruf<br />

sowie Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Passes oder des<br />

Personalausweises, ferner Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der<br />

Waffenerwerbsberechtigung;<br />

2. über die Schusswaffe:<br />

Art der Waffe, Name, Firma oder eingetragene Marke des Herstellers,<br />

Modellbezeichnung, Kaliber und Herstellungsnummer;<br />

3. über den Versender:<br />

Name und Anschrift des auf dem Versandstück angegebenen Versenders.<br />

Beim Erwerb durch gewerbliche Unternehmen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 über<br />

den Inhaber des Unternehmens, bei juristischen Personen über eine zur Vertretung des<br />

Unternehmens befugte Person mitzuteilen und deren Pass oder Personalausweis vorzulegen.<br />

Bei laufenden Geschäftsbeziehungen entfällt die wiederholte Vorlage des Passes oder<br />

des Personalausweises, es sei denn, dass der Inhaber des Unternehmens gewechselt hat<br />

oder bei juristischen Personen zur Vertretung des Unternehmens eine andere Person<br />

bestellt worden ist. Wird die Schusswaffe oder die Munition einer Person überlassen,<br />

die sie außerhalb des Geltungsbereichs des <strong>Waffengesetz</strong>es, insbesondere im Versandwege<br />

erwerben will, so ist die Angabe der Erwerbsberechtigung nach Satz 1 Nr. 1 nicht<br />

erforderlich, ferner genügt an Stelle des Passes oder des Personalausweises eine<br />

amtliche Beglaubigung dieser Urkunden. Das Bundeskriminalamt bestätigt dem Anzeigenden<br />

den Eingang auf dem Doppel der Anzeige.<br />

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§ 32 Mitteilungen der Behörden<br />

(1) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundeskriminalamt die Angaben nach § 29 Abs.<br />

4 durch ein Doppel des Erlaubnisscheins.<br />

(2) Das Bundeskriminalamt<br />

1. übermittelt dem anderen Mitgliedstaat die Angaben nach § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs.<br />

2 und die nach Absatz 1 erhaltenen Angaben;<br />

2. übermittelt die von anderen Mitgliedstaaten in den Fällen des § 29 Abs. 1 und<br />

des § 30 Abs. 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es erhaltenen Angaben sowie die von anderen<br />

Mitgliedstaaten erhaltenen Angaben über das Überlassen von Waffen nach Anlage 1<br />

Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A 1.2 bis C) zum <strong>Waffengesetz</strong> oder von Munition<br />

an Personen und den Besitz von solchen Waffen oder Munition durch Personen, die<br />

jeweils ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des <strong>Waffengesetz</strong>es haben,<br />

an die zuständige Behörde;<br />

3. übermittelt die von anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 28. Juni 1978<br />

über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen<br />

(BGBl. 1980 II S. 953) erhaltenen Mitteilungen über das Verbringen oder das<br />

Überlassen der in § 34 Abs. 5 Satz 1 des <strong>Waffengesetz</strong>es genannten Schusswaffen<br />

erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde;<br />

4. soll den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch die in § 34 Abs. 5 Satz 1 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es genannten Personen der zuständigen zentralen Behörde des Heimatoder<br />

Herkunftsstaates des Erwerbers mitteilen, sofern Gegenseitigkeit gewährleistet<br />

ist; die Mitteilung soll die Angaben nach § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 enthalten.<br />

(3) Die nach § 33 Abs. 3 des <strong>Waffengesetz</strong>es zuständigen Überwachungsbehörden<br />

übermitteln den zuständigen Behörden die nach § 29 Abs. 3 Satz 3 und nach § 30 Abs. 3<br />

Satz 2 mitgeteilten Angaben.<br />

§ 33 Europäischer Feuerwaffenpass<br />

(1) Die Geltungsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 32 Abs. 6 des<br />

<strong>Waffengesetz</strong>es beträgt fünf Jahre; soweit bei Jägern oder Sportschützen in ihm nur<br />

Einzellader-Langwaffen mit glattem Lauf oder mit glatten Läufen eingetragen sind,<br />

beträgt sie zehn Jahre. Die Geltungsdauer kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert<br />

werden. § 9 Abs. 1 und 2 und § 37 Abs. 2 des <strong>Waffengesetz</strong>es gelten entsprechend.<br />

(2) Der Antragsteller hat die Angaben nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu machen.<br />

Er hat ein Lichtbild aus neuerer Zeit in der Größe von mindestens 45 Millimeter x 35<br />

Millimeter im Hochformat ohne Rand abzugeben. Das Lichtbild muss das Gesicht im Ausmaß<br />

von mindestens 20 Millimeter darstellen und den Antragsteller zweifelsfrei erkennen<br />

lassen. Der Hintergrund muss heller sein als die Gesichtspartie.<br />

Abschnitt 9<br />

Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften<br />

§ 34 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des <strong>Waffengesetz</strong>es handelt, wer<br />

vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Abs. 1 Satz 3 eine Schießübung veranstaltet<br />

oder an ihr teilnimmt,<br />

2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 auf einer Schießstätte schießt,<br />

3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 3 die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen nicht<br />

überwacht,<br />

4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,<br />

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5. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs.<br />

3 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der<br />

vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,<br />

6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 das dort genannte Dokument nicht mitführt oder nicht<br />

oder nicht rechtzeitig aushändigt,<br />

7. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 5 Einblick nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,<br />

8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 das Schießen nicht beaufsichtigt,<br />

9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte<br />

nicht untersagt,<br />

10. entgegen § 11 Abs. 2 eine Anordnung nicht befolgt,<br />

11. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 eine Schießstätte betreibt oder benutzt,<br />

12. entgegen § 13 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 oder 2 Waffen oder Munition aufbewahrt,<br />

13. entgegen § 17 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3 Satz 1,<br />

oder § 24 Abs. 3 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis nicht oder nicht<br />

rechtzeitig vorlegt,<br />

14. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs.<br />

3 Satz 1, das Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht mindestens zehn Jahre<br />

aufbewahrt,<br />

15. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 2, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs. 3<br />

Satz 1, das Buch oder ein Karteiblatt nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,<br />

16. entgegen § 17 Abs. 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 5 oder § 20 Abs.<br />

3 Satz 1, oder § 24 Abs. 4 Satz 2 das Buch, ein Karteiblatt oder das Verzeichnis<br />

nicht oder nicht rechtzeitig übergibt oder nicht oder nicht rechtzeitig<br />

aushändigt,<br />

17. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 den Lehrgangsplan oder das Übungsprogramm nicht oder<br />

nicht rechtzeitig vorlegt,<br />

18. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 4 die Durchführung einer Veranstaltung zulässt,<br />

19. entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2 sich vom Vorliegen der dort genannten Erfordernisse<br />

nicht oder nicht rechtzeitig überzeugt,<br />

20. entgegen § 24 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder<br />

nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,<br />

21. entgegen § 24 Abs. 4 Satz 1 das Verzeichnis nicht oder nicht mindestens fünf Jahre<br />

aufbewahrt oder<br />

22. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 die Durchführung eines Lehrgangs oder einer<br />

Schießübung nicht oder nicht rechtzeitig einstellt.<br />

§ 35 (weggefallen)<br />

-<br />

§ 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am 1. Dezember 2003 in Kraft.<br />

Schlussformel<br />

Der Bundesrat hat zugestimmt.<br />

Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)<br />

Waffen- und Munitionsarten<br />

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 438 - 439 )<br />

1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte<br />

1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen<br />

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1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer<br />

1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1<br />

Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des <strong>Waffengesetz</strong>es<br />

1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm<br />

Durchmesser<br />

1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen<br />

1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind<br />

1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5<br />

fallen.<br />

2. Munition<br />

2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)<br />

2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)<br />

2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)<br />

2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr<br />

als 12,5 mm Durchmesser (1.4)<br />

2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871<br />

hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6<br />

und 1.7).<br />

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