Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
Manteltarifvertrag
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Verfahrensanweisung<br />
710<br />
720<br />
730<br />
740<br />
800<br />
810<br />
820<br />
830<br />
Beihilfen und Unterstützungen<br />
Versorgungszusage<br />
Jubiläen<br />
Essengeldzuschuß<br />
Schlussbestimmungen<br />
Ausschlußfristen<br />
Gesonderte Tarifverträge und Anlagen<br />
Überleitung<br />
Abschlusserklärung<br />
Zwischen dem Südwestrundfunk, Anstalt des öffentlichen<br />
Rechts, vertreten durch den Intendanten und der<br />
[<br />
1 IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst<br />
2 Deutschen Angestellten-Gewerkschaft<br />
3 Deutschen Orchestervereinigung e.V. in der DAG sowie dem<br />
4 [Deutschen Journalisten-Verband e.V.<<br />
b> ]<br />
wird vereinbart:<br />
100 Allgemeines<br />
110 Geltungsbereich<br />
111.1 Der <strong>Manteltarifvertrag</strong> gilt für die beim Südwestrundfunk,<br />
gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts, - nachstehend "Anstalt"<br />
genannt - beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern -<br />
nachstehend in der weiblichen Form beschrieben -, die Mitglieder einer<br />
der vertragschließenden Gewerkschaften sind.<br />
Für Mitglieder der Klangkörper gilt dieser <strong>Manteltarifvertrag</strong>, soweit<br />
nicht in gesonderten Tarifverträgen spezielle, auf deren besondere<br />
Tätigkeit bezogene Regelungen vereinbart sind.<br />
111.2 Für Arbeitnehmerinnen im Sinne von TZ 111.1, die für eine im voraus<br />
bestimmte Zeit verpflichtet werden (befristetes Arbeitsverhältnis),<br />
gelten die Bestimmungen des <strong>Manteltarifvertrag</strong>es mit Ausnahme der<br />
Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (TZ<br />
250), Förderung des beruflichen Fortkommens (TZ 400) und<br />
Versorgungszusage (TZ 720).<br />
PN zu TZ 111.1/111.2: (1)<br />
Der Tarifvertrag gilt uneingeschränkt auch für solche<br />
Arbeitnehmerinnen des SWR, deren Tätigkeit sich auf Aufgaben<br />
erstreckt, die der Anstalt und ihren Beteiligungsgesellschaften aufgrund<br />
von Abmachungen mit einer Gesellschaft obliegen oder deren Erträge<br />
der Anstalt oder kulturellen Aufgaben im Sendegebiet zugutekommen.
(1) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
112 Der <strong>Manteltarifvertrag</strong> findet keine Anwendung auf:<br />
112.1 die Intendantin, die Direktorinnen, die Justitiarin und leitende<br />
Angestellte, soweit ihr Grundgehalt höher ist als das höchste<br />
Tarifgehalt;<br />
112.2 Personen, die aufgrund eines schriftlichen befristeten Vertrages<br />
ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Ausbildung<br />
beschäftigt werden;<br />
112.3 Mitarbeiterinnen, die als arbeitnehmerähnliche Personen oder auf<br />
Produktionsdauer beschäftigt werden;<br />
112.4 Arbeitnehmerinnen, die zur Vertretung oder als Aushilfe beschäftigt<br />
werden, sofern die ununterbrochene Beschäftigung sechs Monate nicht<br />
überschreitet;<br />
112.5 Beschäftigte in Studios oder entsprechenden Niederlassungen der<br />
Anstalt im Ausland, sofern sie - unabhängig von der Tätigkeit - ihren<br />
ständigen Wohnsitz in dem betreffenden Land haben und nicht<br />
Arbeitnehmerinnen im Sinne des deutschen Arbeitsrechts sind;<br />
112.6 (2) Arbeitnehmerinnen, die im Sinne des § 8 SGB IV geringfügig<br />
beschäftigt sind;<br />
(2) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
112.7 Küchen- und Bedienungspersonal in den Kantinen der Anstalt. Für<br />
diese Arbeitnehmerinnen werden gesonderte Tarifregelungen<br />
vereinbart.<br />
113 Der Tarifvertrag stellt für das Arbeitsverhältnis rechtsverbindliche<br />
Mindestbedingungen auf; für die Arbeitnehmerinnen günstigere<br />
Einzelvereinbarungen können getroffen werden.<br />
120 (3) Geltungsdauer<br />
121 Der Tarifvertrag tritt am 01. Oktober 1998 in Kraft.<br />
122.1 Er kann mit einer Frist von zwei Monaten zum 31. Dezember eines<br />
jeden Jahres gekündigt werden. Dabei ist die Abschlußerklärung zu<br />
beachten.<br />
122.2 Die Kündigung des Tarifvertrages bedarf der Schriftform.<br />
123 Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Bestimmungen weiter, bis<br />
sie durch eine andere Vereinbarung ersetzt werden.<br />
124.1 Die Tarifpartner verpflichten sich, Verhandlungen zum Abschluss eines<br />
neuen Tarifvertrages unverzüglich, spätestens zwei Monate nach der
Kündigung, aufzunehmen.<br />
124.2 Während der Dauer solcher Verhandlungen haben die Tarifpartner<br />
dafür zu sorgen, dass die weitergeltenden Bestimmungen des<br />
Tarifvertrages nicht durch allgemeine Maßnahmen oder durch<br />
Einzelverträge beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht gegenüber dem<br />
Tarifpartner, der die Verhandlungen ausdrücklich als gescheitert erklärt<br />
hat.<br />
(3) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
200 Arbeitsverhältnis<br />
210 Arbeitsvertrag<br />
211.1 Der Arbeitsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag.<br />
211.2 Eine schriftliche Fassung des Arbeitsvertrages wird der Arbeitnehmerin<br />
zusammen mit diesem <strong>Manteltarifvertrag</strong> spätestens bei Beginn des<br />
Arbeitsverhältnisses ausgehändigt. Muster der Arbeitsverträge sind<br />
diesem <strong>Manteltarifvertrag</strong> beigefügt.<br />
211.3 Ergänzungen und Änderungen des Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer<br />
Gültigkeit der Schriftform.<br />
212.1 Im Arbeitsvertrag werden die vereinbarte Tätigkeit und ihre<br />
Bezeichnung, der Beschäftigungsort, der Gerichtsstand sowie die<br />
Eingruppierung und Einstufung festgelegt.<br />
212.2 Unbeschadet der TZ 330 hat die Arbeitnehmerin einzelne<br />
Dienstgeschäfte auch an anderen Dienstorten zu erbringen.<br />
212.3 (4) Das Führen von dienstlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugen<br />
gehört zu den arbeitsvertraglichen Pflichten aller Arbeitnehmerinnen.<br />
Dies gilt nicht, wenn dies der Mitarbeiterin nicht zugemutet werden<br />
kann. (z.B. das Fahren von LKWs, Personentransporte von mehr als 7<br />
Personen, bei Krankheit, Verlust der Fahrerlaubnis oder mangelnder<br />
Fahrpraxis) und sie deshalb ablehnt, ein Kraftfahrzeug zu führen.<br />
Näheres regelt eine Dienstvereinbarung.<br />
(4) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
213 Gerichtsstand ist der ständige Beschäftigungsort der Arbeitnehmerin.<br />
Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden. Befindet sich<br />
der ständige Beschäftigungsort im Ausland, so ist Gerichtsstand der<br />
Sitz der Anstalt.<br />
PN zu TZ 210: (5)<br />
Soweit im Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt ist, erstreckt sich die<br />
vereinbarte Tätigkeit auch auf Aufgaben, die der Anstalt und ihren<br />
Beteiligungsgesellschaften obliegen. Dies gilt auch dann, wenn diese<br />
Aufgaben zwar auf Abmachung mit einer Gesellschaft beruhen, die
Erträge aber der Anstalt oder kulturellen Aufgaben im Sendegebiet<br />
zugutekommen.<br />
(5) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
220 Probezeit<br />
221 Die ersten drei bis sechs Monate des Arbeitsverhältnisses können als<br />
Probezeit vereinbart werden. Die vereinbarte Probezeit kann in<br />
beiderseitigem Einvernehmen um höchstens sechs Monate verlängert<br />
werden.<br />
222.1 Für künstlerisch, wissenschaftlich oder publizistisch tätige<br />
Arbeitnehmerinnen kann eine Probezeit bis zu zwölf Monaten oder ein<br />
bis zu zwölf Monaten befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart<br />
werden.<br />
222.2 (6) Bei Bühnenschaffenden ist dabei auf den Wechsel der Spielzeit zum<br />
31. August Rücksicht zu nehmen.<br />
(6) geändert durch Änderungstarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung<br />
zum 01.09.2008<br />
222.3 Kann die Leistung einer Arbeitnehmerin nach Ablauf der Probezeit<br />
nach TZ 222.1 nicht abschließend beurteilt werden, kann die Probezeit<br />
verlängert oder mit Zustimmung des Personalrats ein weiteres<br />
befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden, wenn begründete<br />
Voraussetzungen gegeben sind, daß sich die Arbeitnehmerin in einem<br />
anderen Bereich bewähren könnte und die Weiterbeschäftigung in<br />
einem anderen Programmbereich erfolgt.<br />
222.4 (7) Teilzeitbeschäftigte im Sinne von TZ 231 Satz 4 brauchen bei<br />
Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, das nach diesem Tarifvertrag zu<br />
behandeln ist, keine Probezeit mehr abzuleisten, wenn das<br />
vorausgehende Teilzeitarbeitsverhältnis mindestens 3 Monate<br />
bestanden hat und die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit<br />
erbracht worden ist.<br />
(7) gestrichen durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
223 Während der Probezeit ist der Arbeitnehmerin eine entsprechende<br />
Einarbeitung zu ermöglichen.<br />
230 Betriebszugehörigkeit und Berufszeit<br />
231 (8) Die Betriebszugehörigkeit beginnt mit dem Tag der letzten Einstellung<br />
bei der Anstalt. Zur Betriebszugehörigkeit rechnet auch die Zeit, die<br />
eine Arbeitnehmerin bei der Anstalt oder einer<br />
Beteiligungsgesellschaft, an der der SWR mehrheitlich beteiligt ist,<br />
unmittelbar vor der unbefristeten Anstellung in einem befristeten<br />
Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis verbracht hat. Zeiten<br />
früherer Betriebszugehörigkeit werden angerechnet, wenn Dauer und<br />
Grund der Unterbrechung dies rechtfertigen.<br />
(8) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum
01.01.2001<br />
PN zu TZ 230:<br />
Eine Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der<br />
Altersversorgung richtet sich nach den besonderen Bestimmungen der<br />
jeweils einschlägigen Versorgungsregelung.<br />
PN zu TZ 231: (9)<br />
Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung nach TZ 363 und 364.1 werden<br />
nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet; die bis dahin<br />
erworbenen Rechte bleiben jedoch unberührt. Die Zeiten der<br />
gesetzlichen Elternzeit gelten als Betriebszugehörigkeit.<br />
Die Ausbildungszeit gilt nicht als ruhegeldfähige Dienstzeit.<br />
(9) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
232 Als Berufszeit gelten frühere Berufsjahre mit einer Tätigkeit, die der<br />
Tätigkeit bei der Anstalt in Art und Bedeutung entspricht oder höher zu<br />
bewerten ist.<br />
240 Befristetes Arbeitsverhältnis<br />
241.1<br />
(10)<br />
Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist zulässig<br />
wenn die Eigenart der Tätigkeit, die Besonderheit oder der<br />
vorübergehende Bestand des Arbeitsplatzes oder sonstige<br />
sachliche Gründe dies erfordern, oder wenn es dem<br />
ausdrücklich dargelegten Wunsch der Arbeitnehmerin<br />
entspricht.<br />
zur Vermittlung erster beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten<br />
nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung im SWR; davon<br />
ausgenommen sind Volontärinnen und vergleichbare<br />
Ausbildungen. Die Befristung beträgt höchstens zwei Jahre.<br />
Die Bestimmungen über Mitteilungsfristen (TZ 247) und die<br />
Folgen der Versäumung der Mitteilungsfristen (TZ 247) finden<br />
keine Anwendung.<br />
nach § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). (11)<br />
(10) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(11) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004
PN zu TZ 241.1:<br />
Wegen der Eigenart der Tätigkeit ist bei den folgenden Tätigkeiten ein<br />
befristetes Arbeitsverhältnis zulässig:<br />
Sprecherinnen des Hörfunks,<br />
Ansagerinnen des Fernsehens,<br />
Regisseurinnen (ausschließlich),<br />
Dramaturginnen (ausschließlich),<br />
Bühnenbildnerinnen, Szenenbildnerinnen, Kostümbildnerinnen,<br />
Pianistinnen (Solo- und Kammermusik),<br />
Auslandskorrespondentinnen,<br />
Dirigentinnen.<br />
PN 2 zu TZ 241.1:(12)<br />
Ziel der Anwendung von § 14 des Gesetzes über “Teilzeitarbeit und<br />
befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung<br />
arbeitsrechtlicher Bestimmungen” ist die erweiterte Möglichkeit des<br />
Abschlusses tarifvertraglich geschützter befristeter Arbeitsverträge,<br />
ohne dass Dauerarbeitsverhältnisse durch wiederkehrend befristete<br />
Arbeitsverhältnisse ersetzt werden sollen.<br />
(12) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
241.2 Die Befristung ist nur wirksam, wenn der Grund dafür im Arbeitsvertrag<br />
genannt ist.<br />
241.3 In befristeten Arbeitsverträgen, die für einen Zeitraum von neun<br />
Monaten oder länger abgeschlossen werden, kann eine Probezeit<br />
vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis<br />
mit den in TZ 251.1 genannten Fristen gekündigt werden. Bei<br />
Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann eine<br />
Probezeit nicht vereinbart werden.<br />
242 Für Mitwirkende, die für die Herstellung des Programms befristet<br />
beschäftigt werden, muß die Befristung datumsmäßig bestimmt sein;<br />
das gleiche gilt in anderen Fällen, in denen die Anstalt dazu in der<br />
Lage ist.<br />
243 Das befristete Arbeitsverhältnis endet mit Fristablauf.<br />
244.1 Den Arbeitnehmerinnen mit datumsmäßig befristetem Arbeitsverhältnis<br />
ist vor Ablauf des Vertrages schriftlich mitzuteilen, ob die Absicht<br />
besteht, das Arbeitsverhältnis befristet fortzusetzen, in ein<br />
unbefristetes Arbeitsverhältnis überzuleiten, oder ob der Vertrag nach<br />
Fristablauf nicht erneuert werden soll.<br />
244.2 Hierfür gelten nachstehende Fristen:<br />
244.21<br />
(13)<br />
bei einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr: drei Monate<br />
vor Vertragsende
244.22<br />
(14)<br />
bei Verträgen zur Vertretung während der Elternzeit:<br />
unverzüglich nach Eingang der gesetzlich vorgeschriebenen<br />
verbindlichen Erklärung des Elternteils zur Verlängerung der<br />
Elternzeit; spätestens jedoch ein Monat vor Vertragsende.<br />
(13) geändert durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />
01.09.2008<br />
bei Arbeitnehmerinnen, die Bühnenschaffende sind und dies<br />
schriftlich erklärt haben: mindestens sieben Monate vor dem<br />
31. August, sofern der Vertrag auf mindestens zwölf Monate<br />
abgeschlossen ist.<br />
(14) geändert durch Änderungstarifvertrag vom 06.08.2008 mit<br />
Wirkung zum 01.09.2008<br />
244.31 Die Dauer mehrerer sich anschließender Zeitverträge ist für die<br />
Fristberechnung zusammenzuziehen.<br />
244.32 Die sich hieraus ergebende Mitteilungsfrist gemäß TZ 244.2 beträgt<br />
jedoch höchstens die Dauer der jeweils befristeten Verlängerung des<br />
Arbeitsverhältnisses.<br />
244.33 TZ 244.32 gilt nur, wenn vor Ablauf der Mitteilungsfrist des<br />
vorangehenden Vertrages der Arbeitnehmerin entweder mitgeteilt wird,<br />
das Arbeitsverhältnis werde nicht verlängert, oder ein Vertragsangebot<br />
zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses zugeht.<br />
244.4 Das Datum, zu dem die Mitteilung spätestens zugegangen sein muß,<br />
ist in dem Arbeitsvertrag zu vermerken.<br />
245 Bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs<br />
Monaten, deren Dauer von der Durchführung eines sachlich<br />
begrenzten Vorhabens abhängig ist, beträgt die Mitteilungsfrist<br />
mindestens einen Monat vor Beendigung des Vorhabens. Der<br />
befristete Vertrag endet mit Ablauf des auf die Mitteilung folgenden<br />
Kalendermonats.<br />
246 Wird in einem befristeten Arbeitsvertrag eine Mindestdauer der<br />
Beschäftigung vereinbart, steht der Arbeitnehmerin nach Ablauf dieser<br />
Mindestdauer das Recht der Kündigung unter Einhaltung einer Frist<br />
von einem Monat zum Monatsende zu.<br />
247 Beabsichtigt die Anstalt, das Arbeitsverhältnis nicht zu verlängern und<br />
kommt sie ihrer Mitteilungspflicht in diesem Fall nicht oder nicht<br />
rechtzeitig nach, so endet das Arbeitsverhältnis trotzdem mit<br />
Fristablauf; die Arbeitnehmerin erhält dann eine Abfindung, die ihrer<br />
Grundvergütung zuzüglich Familienzuschlag für die Zeit der<br />
Fristversäumnis entspricht.<br />
248 (15) Für Zeiten der Vertretung während der Elternzeit und der unbezahlten<br />
Arbeitsbefreiung nach TZ 364.1 MTV kann die zusammenhängende<br />
Vertragsdauer im Einzelfall über 6 Jahre hinaus ausgedehnt werden.
249 (17) --<br />
(15) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
PN zu TZ 248:(16)<br />
Der SWR wird sich in Fällen der befristeten Beschäftigung während<br />
einer Elternzeit bei entsprechender Eignung jedoch bemühen, der<br />
Vertreterin für den Zeitraum nach Ablauf der Befristung eine<br />
Festanstellung beim SWR zu ermöglichen.<br />
(15) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(16) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(17) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
250 Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
251 Für die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gelten<br />
beiderseits folgende Fristen:<br />
251.1 während der Probezeit:<br />
251.11 vor Ablauf des sechsten Monats der Betriebszugehörigkeit: ein Monat<br />
zum Monatsende,<br />
251.12 nach Ablauf des sechsten Monats der Betriebszugehörigkeit: zwei<br />
Monate zum Monatsende,<br />
251.2 nach Ablauf der Probezeit:<br />
251.21<br />
(18)<br />
251.22<br />
(19)<br />
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des<br />
Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum<br />
Monatsschluss.<br />
Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit von<br />
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsschluss<br />
nach einer Beschäftigungszeit von<br />
mehr als 1 Jahr 6 Wochen<br />
mindestens 5 3 Monate<br />
Jahren<br />
mindestens 8 4 Monate<br />
Jahren<br />
mindestens 10 5 Monate<br />
Jahren<br />
mindestens 12 6 Monate<br />
Jahren
251.23<br />
(21)<br />
251.24<br />
(23)<br />
251.25<br />
(24)<br />
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.<br />
Für Arbeitnehmerinnen gilt eine Kündigungsfrist von höchstens 3<br />
Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. (20)<br />
Für Bühnenschaffende: mindestens sieben Monate zum 31. August<br />
eines jeden Jahres.<br />
(20) geändert durch Änderungstarifvertrag vom 06.08.2008 mit<br />
Wirkung zum 01.09.2008<br />
--<br />
--<br />
(18) (19) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(20) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
(21) geändert durch den Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(22) geändert durch den Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />
01.09.2008<br />
(23) (24) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung<br />
zum 01.01.2001<br />
252.1 Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.<br />
252.2 Bei einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist der Arbeitnehmerin<br />
auf Verlangen der Kündigungsgrund schriftlich ohne Verzug<br />
bekanntzugeben.<br />
252.3 Rationalisierungsschutzmaßnahmen<br />
252.31 Der Fortfall eines Arbeitsplatzes wegen von der Anstalt veranlaßter<br />
Rationalisierungsmaßnahmen berechtigt die Anstalt bei<br />
Arbeitnehmerinnen, die älter als 45 Jahre sind und der Anstalt länger<br />
als fünf Jahre angehören, nur dann zur Kündigung, wenn die<br />
betroffene Arbeitnehmerin einen ihr angebotenen gleich- oder<br />
höherwertigen Arbeitsplatz ohne ausreichende Begründung ablehnt.<br />
Bei dem Angebot eines anderen Arbeitsplatzes sind Wünsche der<br />
Arbeitnehmerin möglichst zu berücksichtigen.<br />
252.32 Ist ein Angebot nach TZ 252.31 - auch nach einer entsprechenden<br />
Umschulung oder Fortbildung - nicht möglich, so kann die Anstalt der<br />
Arbeitnehmerin im Wege der Änderungskündigung auch einen<br />
geringerwertigen Arbeitsplatz anbieten, sofern dieser zumutbar ist.<br />
Durch die Zuweisung des geringerwertigen Arbeitsplatzes darf die<br />
bisherige Vergütung um höchstens 15 v.H. gemindert werden. Die<br />
geminderte Vergütung nimmt an allen tariflichen oder anderen<br />
allgemeinen Anhebungen der Grundvergütung teil. Im übrigen gilt TZ<br />
252.31 entsprechend.
PN zu TZ 252.32: (25)<br />
Fortbildung:<br />
Als Fortbildung gelten solche Maßnahmen, die es ermöglichen, die<br />
beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern und<br />
der technischen Entwicklung anzupassen.<br />
Umschulung:<br />
Eine Umschulung ist eine Ausbildung, die zur Ausübung einer anderen<br />
beruflichen Tätigkeit befähigt. Bei der in TZ 252.35 genannten<br />
Umschulung handelt es sich um eine betriebliche Umschulung im<br />
Rahmen des Arbeitsverhältnisses, was jedoch nicht ausschließt, daß<br />
man sich des Arbeitsförderungsgesetzes bedienen kann.<br />
(25) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
252.33 Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, den zum Erwerb der für den<br />
angebotenen Arbeitsplatz erforderlichen Qualifikation von der Anstalt<br />
vorgeschlagenen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich<br />
einer eventuell notwendigen Umschulung, nachzukommen. Die Anstalt<br />
übernimmt die hierfür erforderlichen Kosten, soweit sie nicht von dritter<br />
Seite getragen werden und stellt die Arbeitnehmerin unter Fortzahlung<br />
der Bezüge vom Dienst im erforderlichen Umfang frei.<br />
252.34 Lehnt die Arbeitnehmerin die vorgeschlagenen Fort- und<br />
Weiterbildungsmaßnahmen ohne ausreichende Begründung ab,<br />
kommt dies einer Ablehnung des angebotenen Arbeitsplatzes gleich.<br />
252.35<br />
(26)<br />
Von Arbeitnehmerinnen ab 55 Jahren, die der Anstalt länger als 5<br />
Jahre angehören, darf eine Umschulungsmaßnahme nur verlangt<br />
werden, wenn diese Arbeitnehmerinnen zustimmen.<br />
PN zu TZ 252.35:(27)<br />
--<br />
(25) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(26) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(27) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
252.36 Die Bestimmungen in TZ 252.31 bis 252.35 stehen dem Abschluß von<br />
Sozialplänen mit dem Personalrat zur Abwendung wirtschaftlicher<br />
Nachteile für Arbeitnehmerinnen, die durch<br />
Rationalisierungsmaßnahmen betroffen werden und die persönlichen<br />
Voraussetzungen von TZ 252.31 Satz 1 nicht erfüllen, nicht entgegen.<br />
252.37 Die Anstalt hat jede von Rationalisierungsmaßnahmen betroffene<br />
Arbeitnehmerin möglichst frühzeitig - also bereits im Stadium der<br />
konkreten Planung - von beabsichtigten Maßnahmen, die Auswirkung<br />
auf ihren Arbeitsplatz haben können, umfassend zu informieren.<br />
252.38 TZ 253.11 bleibt von der Regelung in TZ 252.31 bis 252.37 unberührt.
253.11 Nach einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren ist, vorbehaltlich<br />
einer Änderungskündigung nach TZ 253.14 oder der Zuweisung eines<br />
anderen Arbeitsplatzes nach TZ 254, eine Kündigung nur noch aus<br />
wichtigem Grund (§ 626 BGB) zulässig.<br />
253.12<br />
(28)<br />
Entspricht eine Arbeitnehmerin, die das 50. Lebensjahr vollendet hat,<br />
nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit infolge wesentlicher<br />
Leistungsminderung nicht mehr den betrieblichen Erfordernissen für<br />
einen längeren Zeitraum, so ist die Anstalt verpflichtet, vor einer<br />
etwaigen Änderungskündigung nach TZ 253.14 unter Beteiligung des<br />
Personalrats der Arbeitnehmerin einen anderen zumutbaren<br />
Arbeitsplatz oder eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand<br />
anzubieten, es sei denn, daß die Arbeitnehmerin die<br />
Leistungsminderung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.<br />
Bei dem Angebot eines anderen Arbeitsplatz sind Vorbildung, bisherige<br />
Tätigkeit und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin zu<br />
berücksichtigen. Eine gegebenenfalls eintretende Minderung der<br />
Grundvergütung darf nicht mehr als 15 v.H. betragen. Das Angebot<br />
kann die Wahl zwischen einem Arbeitsplatzwechsel und einer<br />
vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand der Arbeitnehmerin<br />
überlassen.<br />
(28) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
253.13 Die Arbeitnehmerin kann das Angebot unter dem Vorbehalt der<br />
gerichtlichen Feststellung, daß dieses nicht sozial ungerechtfertigt ist,<br />
innerhalb eines Monats, gegebenenfalls unter Ausübung des ihr<br />
eingeräumten Wahlrechts, annehmen. Erhebt die Arbeitnehmerin im<br />
Fall der vorbehaltlichen Annahme die Klage nicht innerhalb von drei<br />
Wochen seit ihrer Erklärung, ist der Vorbehalt hinfällig.<br />
253.14 Entscheidet sich die Arbeitnehmerin nicht fristgemäß mit oder ohne<br />
Vorbehalt für das Angebot oder lehnt sie das Angebot vorbehaltlos ab,<br />
ist die Anstalt berechtigt, die Versetzung auf einen anderen<br />
Arbeitsplatz im Wege der Änderungskündigung durchzuführen oder die<br />
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auszusprechen. Die Frist für<br />
beide Maßnahmen beträgt in Abweichung von TZ 251.2 äußerstenfalls<br />
3 Monate.<br />
253.15 Die Erklärung der Anstalt und der Arbeitnehmerin nach TZ 253.12 -<br />
253.14 bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.<br />
253.16 Im Fall der Annahme des Angebots nach TZ 253.12 erhält die<br />
Arbeitnehmerin die bisherige Grundvergütung zuzüglich<br />
gegebenenfalls laufend gezahlter Leistungs- und Funktionszulagen für<br />
die Dauer der Kündigungsfrist, die zum Zeitpunkt des Angebots nach<br />
TZ 251.2 gilt.<br />
254 Eine Leistungsminderung ist unabhängig von der Dauer der<br />
Betriebszugehörigkeit kein Kündigungsgrund, wenn diese<br />
Leistungsminderung nachweislich auf einen Arbeitsunfall oder auf eine<br />
Berufskrankheit zurückzuführen ist. In solchen Fällen ist der<br />
Arbeitnehmerin unter Beteiligung des Personalrats ein ihrer<br />
Leistungsfähigkeit entsprechender Arbeitsplatz zuzuweisen. Dabei sind<br />
Vorbildung und bisherige Tätigkeit zu berücksichtigen. Die bisherige
Grundvergütung sowie die bisher erworbenen Rechte müssen erhalten<br />
bleiben. Diese Regelung gilt nicht, wenn die Arbeitnehmerin die<br />
Leistungsminderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.<br />
255 Nach der Kündigung erhält die Arbeitnehmerin auf Verlangen<br />
ausreichende Freizeit, um sich eine neue Stellung suchen zu können.<br />
256 Das Recht beider Parteien<br />
a) zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB),<br />
b) zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen<br />
Einvernehmen<br />
bleibt unberührt.<br />
257 Ohne daß es einer Kündigung bedarf, endet das Arbeitsverhältnis mit<br />
Ablauf des Monats, in dem die Arbeitnehmerin das 65. Lebensjahr<br />
vollendet. Dies gilt bei Arbeitnehmerinnen, deren Versorgungszusage<br />
in Kraft getreten ist, nur dann, wenn gleichzeitig die Zahlungen aus der<br />
Versorgungszusage beginnen.<br />
258.1<br />
(29)<br />
Das Arbeitsverhältnis kann bei Erfüllen der Voraussetzungen nach §<br />
99 SGB VI auf Antrag der Arbeitnehmerin beendet werden. Die<br />
Antragsfrist beträgt 3 Monate.<br />
(29) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001.<br />
PN zu TZ 257/258: (30)<br />
1. Beim Bezug einer befristeten oder unbefristeten Berufsunfähigkeits-,<br />
Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente der<br />
Sozialversicherung ruht das Arbeitsverhältnis. Für den Fall, dass eine<br />
Gesundung eintritt und deshalb die Sozialversicherungsrente wegfällt,<br />
lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf.<br />
2. Arbeitnehmerinnen, die einen Rentenantrag bei der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung gestellt haben, erhalten gegen Abtretung des<br />
Anspruchs der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
Vorschüsse in deren voraussichtlicher Höhe bis zum Beginn der<br />
Zahlung.<br />
(30) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
259 Wird eine Arbeitnehmerin über das 65. Lebensjahr hinaus beschäftigt,<br />
so ist ein neuer Arbeitsvertrag als befristeter Arbeitsvertrag, der nicht<br />
den Bedingungen des <strong>Manteltarifvertrag</strong>es unterliegt, zu vereinbaren.<br />
260 Zeugnis und Personalakte<br />
261.1 Der Arbeitnehmerin ist bei Kündigung oder einvernehmlicher Auflösung<br />
des Arbeitsvertrages auf Antrag unverzüglich ein Zeugnis<br />
auszuhändigen. Sie kann verlangen, daß sich das Zeugnis auch auf<br />
ihre Leistungen und Führung im Dienst erstreckt.
261.2 Die Arbeitnehmerin kann auch ohne Kündigung des Arbeitsvertrages<br />
auf schriftlichen Antrag ein Zwischenzeugnis beanspruchen.<br />
262 Die Arbeitnehmerin hat während der Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
sowie bis zur Dauer von fünf Jahren danach das Recht, nach<br />
Voranmeldung jederzeit ihre vollständige Personalakte einzusehen. In<br />
begründeten Fällen kann sie das Recht auf Einsichtnahme auch durch<br />
eine schriftlich Bevollmächtigte ausüben. Das Recht auf Akteneinsicht<br />
schließt das Recht ein, Abschriften oder Ablichtungen in Gegenwart<br />
einer Mitarbeiterin der Personalabteilung aus der Personalakte zu<br />
fertigen, gegebenenfalls gegen Kostenbeteiligung.<br />
263 Ermahnungen, Mißbilligungen und ähnliche nachteilige Eintragungen in<br />
die Personalakte müssen der Arbeitnehmerin vorher zur Kenntnis<br />
gebracht werden. Eine etwaige Stellungnahme der Arbeitnehmerin<br />
hierzu ist in die Personalakte aufzunehmen. Derartige Eintragungen<br />
sind drei Jahre nach Abschluß des Vorgangs zu vernichten.<br />
300/400 Arbeitsbedingungen<br />
310 Arbeitszeit<br />
310 -<br />
323 (31)<br />
(siehe TV "Arbeitszeit")<br />
(31) aufgehoben durch Tarifvertrag vom 06.04.2004 mit Wirkung zum 01.05.2004<br />
330 Versetzung und Abordnung<br />
331 Die Arbeitnehmerin kann versetzt oder abgeordnet werden. Eine<br />
Versetzung kann nur mit Zustimmung des Personalrats erfolgen. Soll<br />
eine Arbeitnehmerin an einen Dienstort außerhalb des bisherigen<br />
Beschäftigungsortes umgesetzt oder voraussichtlich länger als drei<br />
Monate abgeordnet werden, so sind ihre familiären und wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse zu berücksichtigen; sie ist vorher zu hören.<br />
PN zu TZ 331:<br />
Wird eine Versetzung lediglich auf Antrag und im ausschließlichen<br />
Interesse der Arbeitnehmerin ausgesprochen, so entfällt der Anspruch<br />
auf Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung. In Härtefällen<br />
können Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung gewährt werden.<br />
332 Die Beschäftigung einer Arbeitnehmerin an einem gleichartigen und<br />
gleichwertigen anderen Arbeitsplatz am bisherigen Beschäftigungsort<br />
gilt weder als Versetzung noch als Abordnung.<br />
333.1 Die vorübergehende Beschäftigung einer Arbeitnehmerin an einem<br />
anderen Beschäftigungsort ist keine Versetzung, sondern gilt als<br />
Abordnung. Die voraussichtliche Dauer der Abordnung ist der<br />
Arbeitnehmerin vorher bekanntzugeben. Sie soll zwölf Monate nicht<br />
überschreiten.<br />
333.2 Macht die Arbeitnehmerin trifftige Gründe dafür geltend, daß ihre<br />
Abordnung für sie eine Härte bedeutet, muß sie spätestens nach sechs<br />
Monaten abgelöst werden. Eine Ablösung soll in diesem Fall möglichst
nach drei Monaten erfolgen.<br />
334 Die Anstalt wird der Arbeitnehmerin so früh wie möglich eine<br />
vorgesehene Versetzung oder Abordnung bekanntgeben.<br />
335 Die Arbeitnehmerin hat vor Wirksamwerden der Versetzung oder der<br />
Abordnung Anspruch auf Auskunft über Art und Umfang der ihr<br />
zustehenden Entschädigung.<br />
340 Arbeitsverhinderung - Ärztliche Untersuchung<br />
341.1 Ist eine Arbeitnehmerin an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert, muß<br />
sie dies der Anstalt unverzüglich mitteilen.<br />
341.2 Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, so ist spätestens<br />
am vierten Kalendertag eine ärztliche<br />
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.<br />
342 Erleidet die Arbeitnehmerin einen Betriebs- oder Wegeunfall, hat sie -<br />
auch wenn sie arbeitsfähig bleibt - unverzüglich, spätestens innerhalb<br />
von drei Tagen, die Anstalt zu verständigen.<br />
343 Zum Besuch einer Ärztin ist erforderlichenfalls Arbeitsbefreiung im<br />
notwendigen Ausmaß zu gewähren.<br />
344 (32) Arbeitnehmerinnen, die aufgrund ihrer Arbeitszeitregelung<br />
normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben, sind<br />
berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in<br />
regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als 3 Jahren<br />
arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50.<br />
Lebensjahres steht dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu.<br />
(32) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
345 In begründeten Fällen kann die Anstalt verlangen, daß sich die<br />
Arbeitnehmerin einer ärztlichen, vertrauensärztlichen oder<br />
betriebsärztlichen Untersuchung unterzieht. Die Kosten der<br />
Untersuchung trägt die Anstalt.<br />
350 Erholungsurlaub<br />
351 Die Arbeitnehmerin erhält in jedem Kalenderjahr - erstmalig nach<br />
sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit - Erholungsurlaub unter<br />
Fortzahlung der Vergütung. Der Urlaub wird nach Arbeitstagen<br />
berechnet. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage gelten nicht<br />
als Arbeitstage.<br />
352 Der Urlaub dient der Erholung. Er darf - unbeschadet § 7 Abs.4<br />
Bundesurlaubsgesetz - während der Dauer des Arbeitsverhältnisses<br />
nicht durch geldliche Entschädigung abgegolten werden. Während des<br />
Urlaubs darf die Arbeitnehmerin keine dem Urlaubszweck<br />
widersprechende Berufsarbeit leisten.<br />
PN zu TZ 352:
Gelegentliche und üblicherweise zu genehmigende oder allgemein<br />
bzw. im Einzelfall gestattete Nebentätigkeiten zählen nicht als<br />
Berufsarbeit im Sinne von TZ 352.<br />
353 (33) Der Urlaub muß innerhalb des laufenden Kalenderjahres, in<br />
begründeten Ausnahmefällen bis zum 30. April des folgenden Jahres,<br />
beantragt, nach Möglichkeit zusammenhängend gegeben und<br />
genommen werden. Wird der Urlaub in diesem Zeitraum nicht<br />
genommen, so geht der Anspruch verloren.<br />
(33) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001.<br />
354.1 Die Dauer des Urlaubs beträgt:<br />
354.11 bis zum vollendeten 30.<br />
Lebensjahr:<br />
354.12 bis zum vollendeten 40.<br />
Lebensjahr:<br />
27 Arbeitstage<br />
30 Arbeitstage<br />
354.13 nach dem 40. Lebensjahr: 31 Arbeitstage<br />
354.2 Der Berechnung der Urlaubsdauer ist das Alter zugrunde zu legen, das<br />
im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.<br />
354.3 Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen, deren anerkannte<br />
Erwerbsminderung 50 v.H. und mehr beträgt, erhalten zusätzlichen<br />
Urlaub nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />
355 Die Bestimmungen über den Urlaub gelten für Jugendliche in<br />
Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften.<br />
356.1 Im Verlauf des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende<br />
Arbeitnehmerinnen erhalten für jeden vollen Monat, dem sie während<br />
des Kalenderjahres der Anstalt als Arbeitnehmerinnen angehört haben,<br />
1/12 des Urlaubs.<br />
356.2 Ist die Arbeitnehmerin länger als sechs Monate während eines<br />
Kalenderjahres bei der Anstalt tätig, hat sie Anspruch auf den vollen<br />
Urlaub.<br />
356.3 Bereits erhaltener Urlaub wird angerechnet.<br />
357.1 Erkrankt eine Arbeitnehmerin während des Urlaubs, so wird die durch<br />
ärztliches Attest nachgewiesene Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht auf<br />
den Urlaub angerechnet.<br />
357.2 Die Dauer von Kuren oder Heilverfahren, die von einer Amts- oder<br />
Betriebsärztin anerkannt sind, wird nicht auf den Erholungsurlaub<br />
angerechnet. Das gleiche gilt für eine Nachkur (Schonzeit).<br />
358.1 Muß ein laut Urlaubsplan festgelegter bzw. genehmigter Urlaub auf<br />
Verlangen der Anstalt verschoben oder abgebrochen werden, so trägt<br />
die Anstalt die dadurch nachweislich entstandenen unvermeidlichen<br />
Mehrkosten der Arbeitnehmerin.
358.2 Muß ein genehmigter Urlaub, der mindestens zwei Drittel des<br />
Gesamtjahresurlaubs beträgt, vor Urlaubsantritt geteilt werden oder<br />
wird die Arbeitnehmerin aus einem solchen Urlaub zurückgerufen, so<br />
erhält sie einen Zusatzurlaub von drei Tagen.<br />
358.3 Wird ein Urlaub von mindestens zehn Tagen beantragt oder<br />
genehmigt, so soll die Arbeitnehmerin an den beiden Wochenenden<br />
(Samstag und Sonntag) unmittelbar vor und nach ihrem Urlaub nicht<br />
zum Dienst eingeteilt werden.<br />
360 Arbeitsbefreiung<br />
361.1 Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter<br />
Fortzahlung der Vergütung in folgenden Fällen:<br />
361.11<br />
(34)<br />
361.12<br />
(35)<br />
bei Umzug mit eigenem Hausstand<br />
aus dienstlichem Anlaß: drei Arbeitstage und<br />
aus privatem Anlaß und mit Ortsveränderung: ein Arbeitstag,<br />
jeweils innerhalb von zwölf Monaten;<br />
(34) geändert durch Tarifvertrag vom 31.03.1999 mit Wirkung zum<br />
01.01.1999.<br />
bei Erkrankung der im Haushalt der Arbeitnehmerin lebenden<br />
Eltern, des Ehegatten oder der Kinder: ein Arbeitstag pro Kalenderjahr<br />
und<br />
bei Kindern unter zwölf Jahren: bis vier Arbeitstage pro Kalenderjahr,<br />
wenn die Pflege des Erkrankten unerläßlich ist und eine andere Person<br />
für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht;<br />
(35) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
PN zu TZ 361.12: (36)<br />
Schwiegereltern werden Eltern gleichgestellt.<br />
Als Eltern bzw. Ehegatte gilt auch eine anerkannte<br />
Lebensgemeinschaft bzw. der Partner einer anerkannten<br />
Lebensgemeinschaft.<br />
(36) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
361.13 bei Eheschließung der Arbeitnehmerin: ein Arbeitstag;<br />
361.14 bei Geburt eines Kindes, sofern die Kindeseltern einen gemeinsamen<br />
Hausstand unterhalten: ein Arbeitstag;<br />
361.15 bei Todesfall in der engeren Familie (Kinder, Pflegekinder, Eltern,
Schwiegereltern, Geschwister, Stiefgeschwister): zwei Arbeitstage;<br />
361.16 bei Tod eines Ehegatten: bis einschließlich des Bestattungstages, im<br />
Fall eines Urnenbegräbnisses außerdem angemessene Freizeit zur<br />
Teilnahme;<br />
361.17 wenn Trennungsentschädigung oder Abordnungsgeld gezahlt wird, für<br />
Fahrten zur Familie bei mehr als 150 Entfernungskilometern: neun<br />
Arbeitstage pro Jahr.<br />
361.2<br />
(37)<br />
-<br />
(37) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
362.1 Ferner hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter<br />
Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der notwendigen<br />
Abwesenheit:<br />
362.11 zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten;<br />
PN zu TZ 362.11:<br />
Unter staatsbürgerlichen Pflichten werden solche verstanden, die auf<br />
Gesetz oder Verfassung beruhen.<br />
362.12 zur Teilnahme an Zusammenkünften gewerkschaftlicher Art, sofern<br />
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.<br />
PN zu TZ 362.12:<br />
Unter Zusammenkünften gewerkschaftlicher Art werden hierbei solche<br />
Zusammenkünfte verstanden, die von gewerkschaftlichen Organen<br />
oder Gliederungen zu gewerkschaftlichen Zwecken veranstaltet<br />
werden.<br />
363 Auf Antrag der Arbeitnehmerin kann bei Vorliegen wichtiger Gründe<br />
unbezahlte Arbeitsbefreiung gewährt werden, sofern dienstliche<br />
Gründe nicht entgegenstehen. Inwieweit während dieser Zeit die<br />
Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ruhen, ist<br />
vorher schriftlich festzulegen, soweit der Tarifvertrag nicht bereits eine<br />
Regelung trifft.<br />
364.1<br />
(38)<br />
Arbeitnehmerinnen erhalten nach Inanspruchnahme der gesetzlichen<br />
Elternzeit auf Antrag unbezahlte Arbeitsbefreiung für einen<br />
zusammenhängenden Zeitraum von bis zu insgesamt 12 Monaten; der<br />
Anspruch besteht, bis das Kind, für das Elternzeit gewährt worden ist,<br />
das 9. Lebensjahr vollendet hat.* Der Antrag ist spätestens vier Monate<br />
vor Ablauf der Elternzeit bzw. vor dem beabsichtigten Beginn der<br />
unbezahlten Arbeitsbefreiung zu stellen; der Arbeitgeber hat die<br />
Arbeitnehmerin rechtzeitig auf diese Frist hinzuweisen.<br />
*) gilt nur für nach dem 31.12.2000 geborene Kinder. Für vor dem<br />
01.01.2001 geborene Kinder besteht der Anspruch, bis das Kind, für<br />
das Erziehungsurlaub/Elternzeit gewährt worden ist, das 4. Lebensjahr
vollendet hat.<br />
(38) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001.<br />
364.2 Sind beide Elternteile Arbeitnehmer des SWR und unterhalten sie<br />
einen gemeinsamen Hausstand, so erhalten wahlweise die Mutter oder<br />
der Vater auf Antrag Arbeitsbefreiung nach TZ 364.1.<br />
364.3 Während der unbezahlten Arbeitsbefreiung ruhen die Rechte und<br />
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Wenn während dieser Zeit kein<br />
Anspruch auf Leistungen aus einer Krankenversicherung (z.B.<br />
Familienhilfe aus der Versicherung des Ehegatten) besteht und<br />
krankenversicherungspflichtige Einkünfte nicht vorliegen, wird auf<br />
Antrag ein Zuschuß von 50 v.H. des nachgewiesenen<br />
Beitragsaufwandes bis zur jeweiligen Höhe des Arbeitgeberbeitrages<br />
zur Krankenversicherung vor Beginn der Arbeitsbefreiung bzw. vor<br />
Beginn der gesetzlichen Mutterschaftsleistungen gewährt. Bei<br />
Wiederaufnahme der Tätigkeit ist der Arbeitnehmerin vorrangig der alte<br />
Arbeitsplatz anzubieten, mindestens aber ein gleichwertiger.<br />
370 Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte<br />
371 Geltungsbereich<br />
371.1<br />
(39)<br />
TZ 370 regelt in Ergänzung der §§ 43,79, 69b des<br />
Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 in der jeweils gültigen<br />
Fassung (BGBI. I S.1273) die im Arbeitsverhältnis entstandenen<br />
Urheber- und verwandten Schutzrechte (insbesondere<br />
Leistungsschutzrechte). Berechtigte, die nicht als Urheber gelten,<br />
werden zusammenfassend als Mitwirkende bezeichnet.<br />
(39) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
371.2 TZ 370 berührt nicht den Bereich des Gesetzes über<br />
Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S.756) und<br />
diesbezügliche Dienst-, Betriebs- oder Vertragsvereinbarungen jeder<br />
Art.<br />
372 Nutzungsrechte<br />
372.1<br />
(40)<br />
Die Arbeitnehmerin räumt der Anstalt die ausschließlichen, zeitlichen,<br />
räumlichen und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, Urheberrechte<br />
und verwandte Schutzrechte (insbesondere sog.<br />
Leistungsschutzrechte) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, die sie in<br />
Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis als<br />
Urheberin oder Mitwirkende erworben hat, für Rundfunkzwecke und für<br />
außerrundfunkmäßige Verwertungszwecke vom Zeitpunkt der<br />
Rechtsentstehung an zu nutzen oder durch Dritte unter Übertragung<br />
dieses ausschließlichen Nutzungsrechts oder unter Einräumung<br />
einfacher Nutzungsrechte nach Maßgabe nachstehender<br />
Bestimmungen entgeltlich oder unentgeltlich nutzen zu lassen.<br />
Hierunter fällt auch Begleitmaterial sowie Werbe- und<br />
Informationsmaterial zu Sendungen.<br />
(40) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung vom
372.2<br />
(41)<br />
01.01.2001<br />
Zu Rundfunkzwecken und zu außerrundfunkmäßigen<br />
Verwertungszwecken werden daher der Anstalt insbesondere folgende<br />
zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Rechte eingeräumt:<br />
a) das Senderecht (§§ 20, 76 UrhG), einschließlich der<br />
Kabelweitersendung (§ 20b UrhG),<br />
b) das Recht zur Nutzung der Werke in Abruf- und Online-Diensten,<br />
c) das Vervielfältigungsrecht einschließlich des Rechts der<br />
Übertragung auf Bild- oder Tonträger sowie Datenträger und der<br />
Einspeicherung in Datenbanken der Rundfunkanstalt (§§ 16, 69c Nr.1,<br />
75 UrhG),<br />
d) das Verbreitungsrecht (§ 17, 69c Nr.3 UrhG),<br />
e) das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG),<br />
f) das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),<br />
g) das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§§ 21, 77<br />
UrhG),<br />
h) das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung (§ 88 UrhG),<br />
i) die unter a) - h) genannten Rechte an Lichtbildern (§ 72 UrhG) und<br />
Laufbildern (§95 UrhG),<br />
j) das Recht am Filmwerk (§ 89 UrhG),<br />
k) das Recht, im Zusammenhang mit Funkausstellungen, Festivals,<br />
Wettbewerben und Werbemaßnahmen für das Rundfunkwesen<br />
Funksendungen öffentlich wiederzugeben und Darbietungen durch<br />
Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen<br />
öffentlich wahrnehmbar zu machen (§§ 21, 22, 77 UrhG).<br />
PN zu TZ 372.2:(41)<br />
Für die Auslegung der Rechtsübertragung gemäß TZ 372.2 gilt<br />
folgendes:<br />
1.) das Senderecht umfaßt die Nutzung zur Sendung und<br />
Weitersendung durch Funk, wie Ton- und Fernsehfunk,<br />
Satellitenrundfunk, Kabelrundfunk oder ähnliche technische analoge<br />
oder digitale Mittel, durch die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich<br />
gemacht wird. Die zeitgleiche digitale Ausstrahlung über das Internet in<br />
Form des Streaming unterfällt ebenfalls dem Senderecht.<br />
2.) das Verbreitungsrecht umfaßt den Verkauf, die Vermietung, den<br />
Verleih und sonstige Abgaben von Originalen oder<br />
Vervielfältigungsstücken des Werkes oder der Produktion<br />
einschließlich der Verbreitung in Entwicklungsländern durch<br />
Transkriptionsdienste,<br />
3.) das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht umfaßt<br />
Wiedergaben des Werkes zum Zwecke der Aufzeichnung oder
372.3<br />
(43)<br />
Livesendung sowie im Zusammenhang mit Ausstellungen, Festivals,<br />
Wettbewerben und sonstigen Werbemaßnahmen im Bereich des<br />
Rundfunkwesens,<br />
4.) das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung umfaßt auch die<br />
Verwendung des hergestellten Filmwerkes im Rahmen von TZ 372.2.<br />
(41) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung vom<br />
01.01.2001<br />
(42) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung vom<br />
01.01.2001<br />
Soweit die in 372.1 und 372.2 genannten Rechte der Anstalt auch<br />
ohne Beschränkung auf Rundfunkzwecke zur eigenen Nutzung oder<br />
zur Übertragung von Nutzungsrechte an Dritte eingeräumt werden, soll<br />
diese Nutzung grundsätzlich gegen Entgelt erfolgen; dies gilt nicht für<br />
Computerprogramme (§ 69b, Abs. I UrhG).<br />
Diese Rechtseinräumung erstreckt sich insbesondere auf folgende<br />
Nutzungsarten, wobei es keinen Unterschied macht, ob die<br />
Wiedergabe gemäß Ziff. 1-5 öffentlich oder nicht öffentlich, entgeltlich<br />
oder unentgeltlich erfolgt:<br />
1. Kinoauswertung<br />
Herstellung und Vertrieb von Filmen aller Formate oder von anderen<br />
Bild-Tonträgern, analog oder digital, im Wege des Verkaufs, der<br />
Vermietung oder des Verleihs zur Vorführung in Lichtspieltheatern oder<br />
an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen;<br />
2. Schmalfilmauswertung<br />
Herstellung und Vertrieb von Filmen aller Formate analog oder digital<br />
im Wege des Verkaufs, der Vermietung oder des Verleihs zur<br />
Vorführung in Lichtspieltheatern oder an anderen der Öffentlichkeit<br />
zugänglichen Stellen.<br />
3. Auditive und Audiovisuelle Auswertung<br />
Analoge oder digitale Herstellung einschließlich der Verbindung mit<br />
anderen Werken, Leistungen oder Produktionen (multimediale<br />
Nutzung) und Vertrieb von Tonträgern und Bildtonträgern aller Art (z.B.<br />
Filme, Platten, Kassetten) im Wege des Verkaufs, der Vermietung oder<br />
des Verleihs zur Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art (z.B.<br />
Projektionsgeräten, Zusatzgeräten zu Fernsehempfängern, Video- und<br />
Audio-Rekordern, Personalcomputer); entsprechendes gilt für die<br />
Verwertung des Werkes oder der Produktion in Datenbanken, in Abruf<br />
(Audio-on-demand, Video-on-Demand) und in online-Diensten.<br />
4. Mitschnitt von Funksendungen<br />
Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger sowie deren<br />
öffentliche Vorführung, Vervielfältigung und Verbreitung zu<br />
Wiedergabezwecken.<br />
(43) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001
372.4<br />
(44)<br />
PN zu TZ 372.3:<br />
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Anstalt eine unentgeltliche<br />
Nutzung auf seltene, begründete Ausnahmefälle beschränken wird.<br />
-<br />
(44) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001.<br />
373 (45) Bearbeitungen<br />
Die Arbeitnehmerin erteilt zur Bearbeitung, Umgestaltung, Änderung,<br />
Verfilmung, Wiederverfilmung, Synchronisation und Übersetzung des<br />
Werkes und seines Titels oder der Darbietung und zu der Nutzung,<br />
auch in Ausschnitten im Rahmen von TZ 372 ihre Einwilligung, wenn<br />
damit keine Entstellungen oder andere Beeinträchtigungen verbunden<br />
sind (§§ 23, 39, 69c Nr. 2, 83, 88, 93, 95 UrhG).<br />
(45) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
374 Namensnennung<br />
Urheberinnen eines Werkes und die bei der Herstellung oder<br />
Darbietung eines Werkes Mitwirkenden sind, soweit die Nennung<br />
rundfunküblich ist, im Zusammenhang mit der Sendung zu nennen,<br />
sofern sie nicht widersprochen haben.<br />
375 Vergütungen<br />
375.1<br />
(46)<br />
Die Einräumung der Rechte nach TZ 372.1, 372.2 und 373 ist<br />
unbeschadet der Entgeltpflicht nach 375.2 mit den Bezügen aus dem<br />
Arbeitsverhältnis abgegolten. Hinsichtlich der Ansprüche nach §20 b,<br />
Abs. 2 UrhG wird auf den Tarifvertrag über die Beteiligung von<br />
Arbeitnehmern sowie arbeitnehmerähnlichen und auf Produktionsdauer<br />
beschäftigten Personen des SWR an den Einnahmen aus der<br />
Kabelweitersendung der Programme verwiesen.<br />
(46) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
375.2 Die Abgeltung für die Einräumung der Rechte nach TZ 372.3 ist<br />
Gegenstand eines besonderen Tarifvertrages. Bei Mitgliedern der<br />
Klangkörper wird die Frage der Vergütung in einem gesonderten<br />
Tarifvertrag geregelt.<br />
376 Werkstücke<br />
376.1 Das Eigentum an Werkstücken (z.B. Manuskript, bildnerischer Entwurf,<br />
lichtbildnerisches Werk) geht mit der Übergabe auf die Anstalt über.<br />
Für den Zugang zu den Werkstücken gilt § 25 UrhG.<br />
376.2 Urheberinnen und Mitwirkende können mit ausdrücklicher Zustimmung<br />
der Anstalt und der anderen Berechtigten im Einzelfall innerhalb einer
Frist von sechs Wochen nach der Herstellung oder nach der<br />
Erstsendung Ton- oder Bildträger-Kopien auf eigene Kosten zum<br />
eigenen Gebrauch und unter Ausschluß jeglicher anderweitiger<br />
Verwertung herstellen oder herstellen lassen und zwar auf Wunsch der<br />
Anstalt durch diese selbst. Kopien für Mitwirkende sind auf den Anteil<br />
ihrer Leistung zu beschränken. Die Zustimmung der Anstalt darf aus<br />
wichtigem Grund, insbesondere bei unzumutbarem Aufwand der<br />
Anstalt, versagt werden.<br />
377 Vorbehaltene Nutzungsrechte<br />
Sonstige Rechte, insbesondere auch Zweitwiedergaberechte und<br />
Vergütungsansprüche nach §§ 21, 22, 27 I und II, 54, 54 a, 76 Abs.2<br />
und 77 UrhG bleiben der Arbeitnehmerin vorbehalten, soweit sie nicht<br />
durch TZ 370 der Anstalt eingeräumt sind.<br />
PN zu TZ 377:<br />
Ein Vergütungsanspruch nach § 76 Abs.2 UrhG entsteht nicht<br />
gegenüber der Anstalt und denjenigen Sendeunternehmen, denen die<br />
Anstalt im Wege des Programmaustausches das Senderecht<br />
übertragen würde.<br />
378 (47) Außervertragliche Leistungen<br />
Führt eine Arbeitnehmerin als Urheberin oder Mitwirkende außerhalb<br />
ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Einzelaufträge<br />
ihrer Anstalt im Werk- oder selbständigen Dienstvertrag durch, so<br />
gelten dafür die einzelvertraglich getroffenen Bestimmungen. Soweit<br />
einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, bemessen sich die<br />
Honorare auf 50 v.H. der für gleiche Leistungen an freie<br />
Mitarbeiterinnen nach dem Tarifvertrag über Mindestvergütungen für<br />
arbeitnehmerähnliche Personen zu zahlenden Honorare.<br />
(47) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
379 Übergangsregelung<br />
TZ 370 findet Anwendung auch auf die Produktionen der Anstalt, die<br />
vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrages hergestellt worden sind.<br />
Bestehende Einzelvereinbarungen der Anstalt mit Arbeitnehmerinnen,<br />
soweit sie nicht lediglich in der Bezugnahme auf Tarifverträge<br />
bestehen, bleiben unberührt.<br />
380 Personalrats-/Gewerkschaftstätigkeit<br />
381 Mitglieder des Personalrats dürfen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben<br />
nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder<br />
begünstigt werden. Das gleiche gilt für die bei den Anstalten<br />
beschäftigten Vorstandsmitglieder der Gewerkschaften, die diesen<br />
Tarifvertrag unterzeichnen.<br />
390 Außerdienstliche Nebentätigkeiten<br />
391 Im Hinblick auf ihre vertraglichen Verpflichtungen darf die
Arbeitnehmerin einem Nebenerwerb, einer nebenberuflichen Tätigkeit<br />
oder einer entgeltlichen Nebenbeschäftigung nur mit schriftlicher<br />
Zustimmung der Anstalt nachgehen. Eine unentgeltliche Nebentätigkeit<br />
bedarf ebenfalls der schriftlichen Zustimmung, wenn durch ihre<br />
Ausübung die Interessen der Anstalt im Sinne von TZ 393<br />
beeinträchtigt werden können.<br />
392 Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen und kann unter einer<br />
Bedingung erfolgen oder mit Auflagen verbunden werden. Bei einer<br />
länger andauernden oder sich wiederholenden Nebentätigkeit wird die<br />
Zustimmung in der Regel für längstens ein Jahr erteilt. Das<br />
Antragsverfahren kann durch Dienstanweisung geregelt werden.<br />
393 Die Zustimmung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn zu besorgen<br />
ist, daß durch die Nebentätigkeit die Interessen der Anstalt<br />
beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung ist insbesondere<br />
zu erwarten, wenn die Nebentätigkeit<br />
393.1 die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin<br />
beeinträchtigt oder vereitelt;<br />
393.2 in Verbindung mit einer Dienstreise ausgeübt wird, soweit durch die<br />
Nebentätigkeit für die Anstalt eine Kostenausweitung eintritt;<br />
393.3 unter Verwendung nicht allgemein zugänglicher Arbeitsplanungen oder<br />
Arbeitsergebnisse anderer Mitarbeiterinnen der Anstalt ausgeübt wird;<br />
393.4 eine Vermarktung der Rundfunkpopularität der Arbeitnehmerin<br />
darstellt, insbesondere in der Werbung;<br />
393.5 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu Dritten erbracht wird und zu<br />
einer Überschreitung der täglichen Gesamtarbeitszeit von zehn<br />
Stunden bzw. zu einer Verkürzung der ununterbrochenen Ruhezeit auf<br />
weniger als elf Stunden führt;<br />
393.6 die Arbeitnehmerin bei ihrer dienstlichen Tätigkeit, insbesondere<br />
wegen wirtschaftlicher Interessen, sachwidrig oder sonst nachteilig<br />
beeinflussen kann;<br />
393.7 für Personen oder Unternehmen privaten Rechts erbracht wird, mit<br />
denen die Anstalt Geschäftsbeziehungen unterhält - ausgenommen<br />
sind Unternehmen, an denen eine oder mehrere ARD-<br />
Rundfunkanstalten beteiligt sind - und hierdurch die Mitarbeiterin in<br />
Widerstreit mit ihren dienstlichen Pflichten gebracht werden kann;<br />
393.8 bestimmungsgemäß zur Verbreitung in Rundfunkprogrammen bzw. zur<br />
Herstellung solcher Programme - ausgenommen ARD-Programme -<br />
genutzt oder erbracht werden soll.<br />
394 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Anstalt einen schriftlichen<br />
Antrag innerhalb von drei Wochen nicht ablehnt.<br />
395 Soweit die Arbeitnehmerin Einrichtungen, Material oder Rechte der<br />
Anstalt oder die dienstliche Hilfe anderer Mitarbeiterinnen bei der<br />
Ausübung ihrer Nebentätigkeit in Anspruch nehmen will, bedarf es<br />
hierzu der Genehmigung der Anstalt. Die Anstalt kann hierfür ein zuvor
zu bestimmendes angemessenes Entgelt verlangen.<br />
396 Die Arbeitnehmerin darf sich bei der Ausübung einer Nebentätigkeit<br />
nicht auf ihr Arbeitsverhältnis mit der Anstalt beziehen oder sich auf<br />
diese berufen, es sei denn, es wird ihr schriftlich genehmigt.<br />
397.1<br />
(48)<br />
Anzeigepflichtig ist die Beteiligung an Unternehmen, sofern durch<br />
diese Beteiligung<br />
die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der<br />
Arbeitnehmerin beeinträchtigt werden kann oder wenn<br />
zu besorgen ist, dass die Interessen der Anstalt beeinträchtigt<br />
werden bzw. werden können. Dies gilt insbesondere bei<br />
Beteiligung an Konkurrenzunternehmen und an Unternehmen,<br />
mit denen die Anstalt bekanntermaßen Geschäftsbeziehungen<br />
unterhält oder beabsichtigt.<br />
Auf jeden Fall anzeigepflichtig sind Beteiligungen an Unternehmen, zu<br />
denen die beteiligte Arbeitnehmerin selbst unmittelbar und im Namen<br />
und Auftrag des SWR entsprechende Geschäftsbeziehungen<br />
beabsichtigt oder unterhält oder wenn sie auf solche<br />
Geschäftsbeziehungen maßgeblichen Einfluss nimmt oder nehmen<br />
kann.<br />
Dies gilt auch für solchermaßen gestaltete Geschäftsbeziehungen zu<br />
einem Unternehmen, an dem nicht die Arbeitnehmerin selbst sondern<br />
bekanntermaßen der Ehepartner oder nahe Angehörige beteiligt sind.<br />
(48) geändert durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />
01.09.2008.<br />
397.2 Weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig sind unentgeltliche<br />
Tätigkeiten<br />
397.21 als ehrenamtliches Mitglied von Vertretungskörperschaften sowie von<br />
Organen der Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden;<br />
397.22 als ehrenamtliches Mitglied von Organen von<br />
Sozialversicherungsträgern und ihrer Verbände sowie der<br />
Bundesanstalt für Arbeit;<br />
397.23 als ehrenamtlicher Richter, Schöffe oder Vormund;<br />
397.24 zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder<br />
Berufsverbänden.<br />
398 Verwendet die Arbeitnehmerin ein Pseudonym für Tätigkeiten, die<br />
Eingang in das Rundfunkprogramm finden, ist sie verpflichtet, das<br />
Pseudonym der Anstalt mitzuteilen. Die Anstalt darf von dieser<br />
Kenntnis nur zur Wahrung betrieblicher Interessen Gebrauch machen.<br />
Die Arbeitnehmerin ist in diesem Fall vorher zu hören.<br />
400 Förderung des beruflichen Fortkommens<br />
401 Die Anstalt unterstützt, gegebenenfalls durch Freizeitgewährung und
Kostenbeteiligung, die Bemühungen ihrer Arbeitnehmerinnen, sich<br />
beruflich fortzubilden und ermöglicht ihnen die Erweiterung ihrer<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten, soweit es für ihre Tätigkeit in der Anstalt<br />
förderlich ist.<br />
402 Über Anträge auf berufliche Förderung entscheidet die Anstalt unter<br />
Mitwirkung des Personalrats gegebenenfalls nach Maßgabe einer<br />
Dienstvereinbarung.<br />
403 Jeder Arbeitnehmerin steht entsprechend ihrer Leistung und Eignung<br />
der Aufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe offen, soweit Stellen frei<br />
sind. In der Anstalt zu besetzende Stellen sind hausintern<br />
auszuschreiben; darauf kann mit Zustimmung des Personalrats<br />
verzichtet werden.<br />
404 Jede Mitarbeiterin, deren Arbeitsgebiet Änderungen unterworfen ist, ist<br />
verpflichtet, in zumutbarer Weise an Umschulungsmaßnahmen<br />
teilzunehmen; dies gilt auch bei Leistungsminderung. TZ 252 ff. bleiben<br />
hiervon unberührt.<br />
410 Bildungsurlaub<br />
411 Zur Teilnahme an staatsbürgerlichen und politischen<br />
Bildungsveranstaltungen soll die Arbeitnehmerin auf Antrag im<br />
Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten, erstmals nach dreijähriger<br />
Betriebszugehörigkeit, bezahlte Freizeit gewährt werden.<br />
412 Über Anträge entscheidet die Anstalt nach Anhörung des Personalrats.<br />
413 Bildungsmaßnahmen im Sinne von TZ 411 sind Lehrgänge, Seminare,<br />
Arbeitstagungen u.ä., die von anerkannten Trägern der Jugend- und<br />
Erwachsenenbildung (z.B. Volkshochschulen, Bildungseinrichtungen<br />
der Parteien, der Kirchen, der Arbeitnehmer- und<br />
Arbeitgeberorganisationen) veranstaltet werden.<br />
500/600 Vergütungen<br />
510 Vergütung<br />
511 Die Vergütung setzt sich zusammen aus:<br />
511.1 der Grundvergütung;<br />
511.2 dem Familienzuschlag;<br />
511.3 den Zulagen und Zuschlägen.<br />
512.1 Die Grundvergütung richtet sich nach dem Vergütungstarifvertrag. Für<br />
die Eingruppierung nach dem Vergütungstarifvertrag ist die<br />
überwiegend ausgeübte Tätigkeit, mindestens aber die im<br />
Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit, maßgebend.<br />
PN zu TZ 512.1:<br />
Die Möglichkeit einer Änderungskündigung, die für den Fall in Betracht
512.2<br />
(49)<br />
kommt, daß eine Arbeitnehmerin auf Dauer unter dem Wert ihrer im<br />
Vertrag festgelegten Tätigkeit beschäftigt wird, soll durch TZ 512.1<br />
Abs. 2 nicht ausgeschlossen werden.<br />
Die Vergütung wird monatlich gezahlt. Besteht der<br />
Vergütungsanspruch nicht für einen ganzen Monat, so ist für jeden<br />
Kalendertag, für den der Vergütungsanspruch besteht, 1/30 der<br />
Monatsvergütung zu zahlen.<br />
Während der Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 12.<br />
Lebensmonats des Kindes für jeden Monat Anspruch auf 1/12 der<br />
monatlichen Grundvergütung.<br />
(49) geändert durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />
01.01.2007<br />
513.1 Bei der Einstellung richtet sich die Einstufung innerhalb der<br />
Vergütungsgruppen nach der Berufszeit.<br />
513.21 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden für zwei Jahre der in<br />
TZ 232 genannten Zeiten eine Steigerungsstufe, für vier oder mehr<br />
dieser Jahre zwei Steigerungsstufen angerechnet.<br />
513.22 Nach Vollendung des 28. Lebensjahres kann darüber hinaus zusätzlich<br />
für je zwei weitere Jahre der anrechenbaren Berufszeit nach TZ 232 je<br />
eine Steigerungsstufe angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die<br />
Anstalt nach den von der Arbeitnehmerin vorgelegten Nachweisen.<br />
514.11 Innerhalb der Vergütungsgruppe, in die die Arbeitnehmerin eingruppiert<br />
ist, wird die Grundvergütung in den ersten beiden Vergütungsstufen<br />
nach jeweils einem Jahr, in Vergütungsstufe “g” nach drei Jahren, in<br />
Vergütungsstufe “h” nach vier Jahren und in den übrigen<br />
Vergütungsstufen “c” bis “f” nach jeweils zwei Jahren (Turnus) um die<br />
aus dem Vergütungstarifvertrag ersichtlichen Steigerungsbeträge<br />
erhöht. Bei der Festsetzung des turnusmäßigen Steigerungstermins ist<br />
jeweils von dem 1. des Monats auszugehen, in dem die Einstellung<br />
oder Höhergruppierung wirksam wird.<br />
514.12 Wird einer Arbeitnehmerin in Sonderfällen innerhalb einer<br />
Vergütungsgruppe eine Vergütungsstufe gewährt, die über den<br />
tariflichen Mindestanspruch hinausgeht, so errechnet sich, abweichend<br />
von TZ 514.11, der Zeitpunkt der nächsten Stufensteigerung nach TZ<br />
514.11 ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die übertarifliche<br />
Vergütungsstufe nach tariflicher Einstufung erreicht hätte.<br />
514.13 Die turnusmäßige Steigerung kann im Einvernehmen mit dem<br />
Personalrat versagt werden, solange die Leistung der Arbeitnehmerin<br />
trotz wiederholter schriftlicher Ermahnung qualitativ oder quantitativ<br />
eine turnusmäßige Steigerung nicht rechtfertigt.<br />
Leistungsminderungen der Arbeitnehmerin, die durch Krankheit oder<br />
Alter bedingt sind, dürfen nicht zum Versagen der turnusmäßigen<br />
Steigerung führen.<br />
515.1 Bei Höhergruppierung wird für die Arbeitnehmerin diejenige
Steigerungsstufe der höheren Gruppe wirksam, mit der mindestens<br />
eine Erhöhung ihrer Grundvergütung um eine Steigerungsstufe der<br />
bisherigen Gruppe verbunden ist.<br />
515.2 Abweichend von TZ 514.11 rückt die Arbeitnehmerin bei<br />
Höhergruppierung innerhalb der neuen Vergütungsgruppe zum<br />
Steigerungstermin der bisherigen Vergütungsgruppe auf, wenn dies<br />
erforderlich ist, um ihr den Mindestanspruch nach TZ 515.1 zu<br />
erhalten.<br />
516.1 Die Arbeitnehmerin hat zumutbare Vertretungen ohne besondere<br />
Vergütung zu übernehmen.<br />
516.2 Dauern höherwertige Vertretungen während eines Jahres insgesamt<br />
länger als 30 Arbeitstage, hat die Arbeitnehmerin vom 31. Arbeitstag<br />
an Anspruch auf eine Zulage. Muß die Arbeitnehmerin höherwertige<br />
Vertretungen mehr als einmal im Jahr übernehmen, so sind diese<br />
Vertretungszeiten zusammenzuziehen. Dabei werden kurzfristige<br />
Vertretungen bis zu jeweils fünf Arbeitstagen nicht berücksichtigt. Satz<br />
3 gilt nicht für die angeordnete Vertretung dienstplanmäßig<br />
eingesetzter Arbeitnehmerinnen.<br />
516.3 Der Berechnung der Zulage nach TZ 516.2 ist der Betrag zugrunde zu<br />
legen, um den sich die Grundvergütung im Fall einer Höhergruppierung<br />
gemäß TZ 515.1 erhöhen würde.<br />
516.4 Ein Anspruch entsteht nicht, wenn die ständige Vertretung<br />
arbeitsvertraglich vereinbart ist.<br />
516.5 Nach Ablauf von zwölf Monaten ist die Arbeitnehmerin nicht<br />
verpflichtet, eine zuvor nicht arbeitsvertraglich vereinbarte<br />
höherwertige Vertretung, die ihr übertragen wurde, weiter auszuüben.<br />
517 Mehrarbeitsvergütungen, Mehrarbeitszuschläge und Zeitzuschläge<br />
können für bestimmte Arbeitnehmergruppen mit Zustimmung des<br />
Personalrats bzw. in Einzelfällen mit der Anspruchsberechtigten durch<br />
eine zu vereinbarende Pauschalzahlung abgegolten werden.<br />
518 Arbeitnehmerinnen bis einschließlich Vergütungsgruppe 11 haben<br />
Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlag und<br />
Zeitzuschläge; diesen Anspruch haben auch Arbeitnehmerinnen mit<br />
Zeitverträgen und Sonderverträgen sofern ihre außertarifliche<br />
monatliche Grundvergütung einer analogen Eingruppierung bis<br />
einschließlich Vergütungsgruppe 11 entspricht. Arbeitnehmerinnen in<br />
Vergütungsgruppe 12 erhalten als Ersatz für Mehrarbeitsvergütung und<br />
-zuschlag nach TZ 323 sowie für Zeitzuschläge nach TZ 551 drei freie<br />
Tage pro Kalenderjahr, auf die die Bestimmungen über den<br />
Erholungsurlaub (TZ 350 ff.) sinngemäß Anwendung finden. Für<br />
Arbeitnehmerinnen, die nach Vergütungsgruppe 12 höhergruppiert<br />
werden, errechnet sich der anteilige Anspruch auf freie Tage nach TZ<br />
356.1.<br />
520 (50) Sonderzahlung<br />
520.1 Die Arbeitnehmerin erhält eine ruhegehaltsfähige Sonderzahlung,<br />
zahlbar mit dem April-Gehalt.
Die Höhe der Sonderzahlung wird im Gehaltstarifvertrag festgelegt.<br />
520.2 Arbeitnehmerinnen, die im laufenden Kalenderjahr eintreten und/oder<br />
ausscheiden, erhalten entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit die<br />
Sonderzahlung anteilig. Dabei werden angefangene Monate als volle<br />
Monate gewertet.<br />
520.3 Während der Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 12.<br />
Lebensmonats des Kindes Anspruch auf die Sonderzahlung.<br />
520.4 Bei Beschäftigten mit regelmäßig verkürzter Arbeitszeit wird die<br />
Sonderzahlung entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad gekürzt.<br />
521.1<br />
(51)<br />
521.2<br />
(53)<br />
521.3<br />
(54)<br />
521.4<br />
(55)<br />
521.5<br />
(56)(57)<br />
522<br />
(58)(59)<br />
(60)<br />
-<br />
PN zu TZ 521.1 (52):<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
-<br />
(50) geändert durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />
01.01.2007<br />
(51) gestrichen durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />
01.01.2007<br />
(52) gestrichen durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />
01.01.2007<br />
(53) gestrichen durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />
01.01.2007<br />
(54) gestrichen durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />
01.01.2007<br />
(55) gestrichen durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />
01.01.2007<br />
(56) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
(57) gestrichen durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />
01.01.2007<br />
(58) geändert durch Traifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(59) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
(60) gestrichen durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />
01.01.2007 ]
530 Familienzuschlag und Geburtsbeihilfen<br />
531 Familienzuschlag wird gezahlt für<br />
531.11 eheliche Kinder,<br />
531.12 für ehelich erklärte Kinder,<br />
531.13 an Kindes Statt angenommene Kinder, wenn die Anspruchsberechtigte<br />
sie in ihre Wohnung aufgenommen hat,<br />
531.14 Stiefkinder, wenn die Anspruchsberechtigte sie in ihre Wohnung<br />
aufgenommen hat,<br />
531.15 Pflegekinder, wenn die Anspruchsberechtigte sie in ihre Wohnung<br />
aufgenommen hat und für ihren Unterhalt und ihre Erziehung nicht von<br />
anderer Seite laufend ein höherer Betrag als das Vierfache des<br />
Familienzuschlages monatlich gezahlt wird,<br />
531.16 Enkel, wenn die Anspruchsberechtigte sie in ihre Wohnung<br />
aufgenommen hat und keine anderen Personen vorrangig zum<br />
Unterhalt des Kindes gesetzlich verpflichtet sind,<br />
531.17 nichteheliche Kinder. Bei dem männlichen Anspruchsberechtigten muß<br />
die Vaterschaft festgestellt sein; ferner muß er das Kind in seine<br />
Wohnung aufgenommen haben oder nachweisen, daß er die<br />
festgesetzten Unterhaltszahlungen laufend aufbringt,<br />
531.18 Kinder geschiedener Eltern, wenn die Berechtigte entweder das Kind in<br />
ihren Hausstand aufgenommen hat oder für den Unterhalt des Kindes<br />
Unterhaltszahlungen leistet.<br />
532.1 Als in die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann, wenn die<br />
Anspruchsberechtigte sie auf ihre Kosten anderweitig untergebracht<br />
hat, ohne daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihr aufgegeben<br />
werden soll.<br />
532.2 Familienzuschlag wird auch gezahlt, wenn für ein Kind Kinderzuschuß<br />
oder Kinderzulage in einer gesetzlichen Rentenversicherungszahlung<br />
enthalten ist und für dieses Kind kein Anspruch auf Kindergeld nach<br />
dem BKGG besteht. Ist in einer gesetzlichen Waisenrente ein<br />
Kinderzuschuß oder eine Kinderzulage enthalten, entfällt der<br />
Familienzuschlag, wenn Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG<br />
besteht.<br />
532.3 Für ein Kind, das von einer anderen Person als dem Ehegatten der<br />
Anspruchsberechtigten an Kindes Statt angenommen worden ist, wird<br />
den natürlichen Eltern, für ein nichteheliches Kind, das auf Antrag des<br />
Vaters für ehelich erklärt worden ist, wird der Mutter kein<br />
Familienzuschlag gezahlt.<br />
532.4 Für Kinder, die nach versorgungstarifrechtlichen Vorschriften der<br />
Anstalt neben Waisengeld Familienzuschlag erhalten, wird dem<br />
anderen Anspruchsberechtigten kein Familienzuschlag gezahlt.<br />
533.1 Familienzuschlag wird gezahlt, bis das Kind das 27. Lebensjahr
vollendet hat. Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, so besteht<br />
der Anspruch nur, wenn das Kind in einer Schul- oder<br />
Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend in<br />
Anspruch nimmt, und wenn es im Zusammenhang mit seiner<br />
Ausbildung Dienstbezüge, Arbeitsentgelte oder sonstige Zuwendungen<br />
von nicht mehr als dem achtfachen des Familienzuschlages monatlich<br />
erhält; Familienzuschlag wird auch während der Teilnahme an einem<br />
freiwilligen sozialen Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines<br />
freiwilligen sozialen Jahres gezahlt.<br />
533.2 Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde,<br />
der nicht in der Person der Anspruchsberechtigten oder des Kindes<br />
liegt, über das 27. Lebensjahr hinaus, so wird der Familienzuschlag<br />
entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger<br />
gezahlt. Dies gilt entsprechend für den Grundwehrdienst, den<br />
Zivildienst, den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst,<br />
den ein Soldat auf Zeit aufgrund freiwilliger Verpflichtung für eine<br />
Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, für einen<br />
diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der<br />
Polizei, wenn das Dienstverhältnis auf nicht mehr als drei Jahre<br />
eingegangen worden ist, sowie für die von Wehr- und Zivildienst<br />
befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne der jeweils<br />
geltenden gesetzlichen Regelungen für einen der Dauer des<br />
Grundwehrdienstes entsprechenden Zeitraum.<br />
533.3 Für ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen<br />
dauernd erwerbsunfähig ist, wird der Familienzuschlag bis zur<br />
Vollendung des 21. Lebensjahres gezahlt. Über das 21. Lebensjahr<br />
hinaus kann nur dann Familienzuschlag gewährt werden, wenn das<br />
Kind ganz oder überwiegend von der Anspruchsberechtigten<br />
unterhalten wird. In diesem Fall wird der Familienzuschlag längstens<br />
für die Zeit bezahlt, für die die Mitarbeiterin Gehalt oder Rente von der<br />
Anstalt erhält. Familienzuschlag nach Satz 2 wird nur dann gezahlt,<br />
wenn das Kind nicht ein eigenes Einkommen von mehr als dem<br />
Sechsfachen des Familienzuschlages monatlich hat. Waisengeld und<br />
Waisenrente zählen nicht als Einkommen des Kindes.<br />
534.1 Für dasselbe Kind wird nur ein Familienzuschlag gezahlt. Ständen<br />
mehreren Anspruchsberechtigten, die beim Südwestrundfunk oder<br />
einer anderen Rundfunk-/Fernsehanstalt beschäftigt sind,<br />
Familienzuschlag für dasselbe Kind zu, wird Familienzuschlag nach<br />
folgenden Grundsätzen gezahlt:<br />
534.21 Hätten Vater und Mutter eines ehelichen oder eines gemeinsam an<br />
Kindes Statt angenommenen Kindes für dieses Kind Familienzuschlag<br />
zu erhalten, so wird der Familienzuschlag dem Vater allein, auf Antrag<br />
beider Anspruchsberechtigten der Mutter allein oder jedem von ihnen<br />
zur Hälfte gezahlt. Das gleiche gilt, wenn ein Ehegatte das Kind des<br />
anderen an Kindes Statt angenommen hat. Satz 1 gilt entsprechend für<br />
Pflege- oder Großeltern.<br />
534.22 Hätten Pflege- oder Großeltern neben natürlichen Eltern<br />
Familienzuschlag für dasselbe Kind zu erhalten, wird der<br />
Familienzuschlag nur den Pflege- oder Großeltern gezahlt.<br />
534.23 Hätten Stiefeltern neben den natürlichen Eltern Familienzuschlag für<br />
dasselbe Kind zu erhalten, so wird der Familienzuschlag nur den<br />
natürlichen Eltern gezahlt.
534.24 Hätte neben der Mutter eines nichtehelichen Kindes auch der Vater für<br />
dieses Kind Familienzuschlag zu erhalten, so wird der<br />
Familienzuschlag, wenn der Vater das Kind in seine Wohnung<br />
aufgenommen hat, ihm alleine, andernfalls jedem von ihnen zur Hälfte<br />
gezahlt, wenn der Vater für den Unterhalt des Kindes nachweislich die<br />
festgesetzten Unterhaltszahlungen aufbringt.<br />
535 Erhält neben der Anspruchsberechtigten eine andere Person, die im<br />
öffentlichen Dienst beschäftigt ist, eine Leistung, die als Ersatzleistung<br />
für einen bisherigen Kinderzuschlag anzusehen ist, so erhält die<br />
Anspruchsberechtigte den Familienzuschlag abzüglich des Betrages,<br />
den die andere Person als Ersatzleistung erhält.<br />
536.1 Die Höhe des Familienzuschlags wird im Gehaltstarifvertrag festgelegt.<br />
536.2<br />
(61)<br />
Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigung von weniger als<br />
der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird<br />
Familienzuschlag in Höhe des halben Satzes gezahlt; bei einer<br />
regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigung von mindestens der Hälfte<br />
der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird Familienzuschlag in<br />
Höhe des vollen Satzes gezahlt.<br />
(61) geändert durch Tarifvertrag vom 31.03.1999 mit Wirkung zum<br />
01.01.1999<br />
536.3 Der Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlages beginnt mit dem 1.<br />
des Monats, in den das für die Zahlung maßgebende Ereignis fällt,<br />
frühestens jedoch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.<br />
536.4 Die Zahlung des Familienzuschlages wird mit dem Ende des Monats<br />
eingestellt, in dem der Grund für die Zahlung entfällt.<br />
536.6 Ist für ein Kind ein Vormund oder eine Pflegerin bestellt, so kann der<br />
Familienzuschlag auf Antrag des Vormundschaftsgerichtes an den<br />
Vormund oder an das Vormundschaftsgericht gezahlt werden.<br />
537.1 Die Anspruchsberechtigte hat zur Begründung ihres Anspruchs auf<br />
Zahlung des Familienzuschlages einen schriftlichen Antrag zu stellen<br />
und die notwendigen Unterlagen und Nachweise beizufügen.<br />
537.2 Die Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede Tatsache, die die<br />
Einstellung der Zahlung oder die Ermäßigung des Familienzuschlages<br />
zur Folge haben kann, so rechtzeitig der Personalabteilung<br />
anzuzeigen, daß die Veränderung termingerecht berücksichtigt werden<br />
kann.<br />
537.3 Die Anspruchsberechtigte hat außerdem bis zum 20. Februar jeden<br />
Jahres eine ihr von der Personalabteilung vorgelegte schriftliche<br />
Erklärung für den Bezug des Familienzuschlags abzugeben.<br />
538 (62) Die Arbeitnehmerin erhält anläßlich der Geburt eines ehelichen Kindes,<br />
bei weiblichen Arbeitnehmerinnen auch eines nichtehelichen Kindes,<br />
eine einmalige Geburtsbeihilfe von 77,-. Für jedes Kind wird jeweils<br />
nur eine Geburtsbeihilfe gezahlt.<br />
(62) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum
01.01.2004<br />
540 Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschlag<br />
541<br />
(62)(64)<br />
Die Mehrarbeitsvergütung beträgt je Stunde 0,54 v.H. der<br />
Grundvergütung.<br />
(63) geändert durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />
01.01.2007<br />
(64) geändert durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />
01.09.2008.<br />
542 Der Mehrarbeitszuschlag beträgt 25 v.H. der jeweiligen<br />
Mehrarbeitsvergütung.<br />
543 Die Mehrarbeitsvergütung für einen Abrechnungszeitraum wird nach<br />
der Grundvergütung berechnet, die der Arbeitnehmerin für den Monat<br />
zusteht, mit dem die Mehrarbeitsvergütung ausgezahlt wird. Entfällt<br />
infolge einer Höhergruppierung der Anspruch auf<br />
Mehrarbeitsvergütung (TZ 518), ist für die Berechnung der vor der<br />
Höhergruppierung entstandenen Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung<br />
die Grundvergütung maßgebend, die im letzten Monat vor der<br />
Höhergruppierung gewährt wurde.<br />
550 Zeitzuschläge<br />
551 Es werden folgende Zeitzuschläge gezahlt:<br />
551.1 für Nachtarbeit in der Zeit von<br />
22.00 Uhr bis 6.00 Uhr:<br />
025 v. H.,<br />
551.2 für Arbeit an Sonntagen: 050 v. H.,<br />
551.3<br />
(65)(66)<br />
für Arbeit an Tagen, die am<br />
ständigen Dienstort gesetzliche<br />
Feiertage sind, einschl. Oster- und<br />
Pfingstsonntag sowie am Heiligen<br />
Abend und Silvester ab 12.00 Uhr:<br />
100 v. H.<br />
von 0,54 v.H. der jeweiligen monatlichen Grundvergütung je Stunde;<br />
TZ 543 ist sinngemäß anzuwenden.<br />
(65) geändert durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />
01.01.2007<br />
(66) geändert durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />
01.09.2008.<br />
552 Treffen mehrere Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung zusammen, so<br />
wird der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.<br />
553 (67) --<br />
(67) gestrichen durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />
01.09.2008.<br />
560 Leistungs-, Funktions- und sonstige Zulagen
561 Für besondere Leistungen können laufende oder einmalige<br />
Leistungszulagen gewährt werden. Laufende Leistungszulagen können<br />
widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung<br />
entfallen.<br />
562 Für die Dauer einer höher zu bewertenden Tätigkeit, die eine<br />
Arbeitnehmerin auf Anordnung neben ihrer vertraglich vereinbarten<br />
Tätigkeit ausübt, ist eine Funktionszulage zu zahlen.<br />
PN zu TZ 562:<br />
Es besteht Übereinstimmung, daß hierunter nicht Vertretungen zu<br />
verstehen sind, diese sind in TZ 516.2 geregelt.<br />
563 Die Zahlung von Zulagen für besonders erschwerte Dienste (z.B.<br />
Turmbesteigungen) wird durch Dienstvereinbarung geregelt.<br />
570 Sonderzahlungen bei Urlaub und Krankheit (69)<br />
571 Arbeitnehmerinnen, an die im vorangegangenen Kalenderjahr<br />
Mehrarbeitsvergütung gezahlt wurde, erhalten mit der Vergütung im<br />
Monat März eine Sonderzahlung; sie beträgt für den Erholungsurlaub<br />
1/11 der im vorangegangenen Jahr geleisteten Mehrarbeitsvergütung.<br />
Zusätzlich wird für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit 1/30,<br />
höchstens 42/30 der Sonderzahlung für den Urlaub gezahlt.<br />
571.1<br />
(70)<br />
571.2<br />
(71)<br />
--<br />
--<br />
(69) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
(70)(71) gestrichen durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung<br />
zum 01.01.2001<br />
580 Kostenerstattung<br />
581 Kosten, die auf Anordnung des Arbeitgebers der Arbeitnehmerin bei<br />
der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben zwangsläufig<br />
entstehen, werden erstattet.<br />
582 Die zum Schutz oder zur Sicherung einer Arbeitnehmerin nötige<br />
Schutzkleidung wird von der Anstalt zur Verfügung gestellt.<br />
590 Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung,<br />
Umzugskostenerstattung<br />
591 (72) Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Abordnungsgeld,<br />
Trennungsentschädigung und die Erstattung der Umzugskosten nach<br />
den Regelungen des öffentlichen Dienstes.<br />
592 -<br />
597 (73)<br />
-
PN zu TZ 597: (73)<br />
-<br />
(72) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
(73) gestrichen durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
600 Reisekostenvergütung<br />
601 Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Reisekostenvergütung nach der<br />
bei der Anstalt geltenden Reisekostenordnung.<br />
PN zu TZ 601:<br />
Die Bestimmungen der Reisekostenordnung sollen den Regelungen<br />
des öffentlichen Dienstes entsprechen.<br />
610 Krankenbezüge<br />
611.1 Der Arbeitnehmerin wird im Falle einer durch Unfall oder Krankheit<br />
verursachten Arbeitsunfähigkeit oder während eines durch einen<br />
Träger der Sozialversicherung oder von einer Versorgungsbehörde<br />
verordneten und/oder von einem Amtsarzt oder Betriebsarzt<br />
befürworteten Kuraufenthalts oder Heilverfahrens einschließlich einer<br />
danach verordneten Nachkur (Schonzeit) die Vergütung (TZ 511) wie<br />
folgt weitergezahlt:<br />
611.11 während des ersten Jahres der Betriebszugehörigkeit: bis zur Dauer<br />
von sechs Wochen,<br />
611.12 vom Beginn des zweiten Jahres der Betriebszugehörigkeit: für die<br />
Dauer von drei Monaten,<br />
611.13 vom Beginn des fünften Jahres der Betriebszugehörigkeit, bei einem<br />
Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, die durch die bei der Anstalt<br />
ausgeübte Tätigkeit entstanden oder ausgelöst ist: für die Dauer von<br />
sechs Monaten.<br />
PN zu TZ 611.13:<br />
Die Weiterzahlung der Vergütung für die Dauer von sechs Monaten<br />
erfolgt bereits vom Beginn des dritten Jahres der Betriebszugehörigkeit<br />
an.<br />
612 Die Weiterzahlung der Vergütung entfällt mit der Beendigung des<br />
Arbeitverhältnisses.<br />
613.1<br />
(74)<br />
Ist die Arbeitnehmerin krankenversicherungspflichtig oder erhält sie<br />
gemäß § 257 SGB V den Arbeitgeberzuschuß zu den Beiträgen für<br />
eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
oder für eine private Krankenversicherung, so erhält sie - abweichend<br />
von TZ 611.1 - in den Fällen zu TZ 611.12 und 611.13 von Beginn der<br />
7. Krankheitswoche an einen Krankengeldzuschuß.<br />
Durch den Krankengeldzuschuß ist die Arbeitnehmerin so zu stellen,
daß sie unter Anrechnung des von der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (AOK oder Ersatzkassen) gezahlten<br />
Bruttokrankengeldes ihre jeweilige Nettovergütung erhält; bei<br />
Arbeitnehmerinnen, die in einer Privatversicherung versichert sind, wird<br />
das Bruttokrankengeld angerechnet, das die örtliche Allgemeine<br />
Ortskrankenkasse als höchstes Krankengeld an ihre freiwilligen<br />
Mitglieder zahlt. Dies gilt bei Leistungen aus der gesetzlichen Unfall-<br />
und Rentenversicherung insoweit, als es sich um Leistungen handelt,<br />
die dem Bruttokrankengeld entsprechen. Der Krankengeldzuschuß<br />
wird bis zum Ablauf der 52. Krankheitswoche gezahlt.<br />
(74) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
PN zu TZ 613.1:<br />
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren als Besitzstandregelung für<br />
denjenigen Personenkreis, der am 31.12.1976 in einem unbefristeten<br />
Arbeitsverhältnis bei der Anstalt steht und zu diesem Zeitpunkt in einer<br />
privaten Krankenversicherung versichert ist, daß TZ 613.1 Satz 1 für<br />
die Gehaltsfortzahlungszeiträume nach TZ 611.12 und 611.13 des<br />
<strong>Manteltarifvertrag</strong>es keine Anwendung findet.<br />
613.2 Arbeitnehmerinnen, die den Zuschuß zum<br />
Krankenversicherungsbeitrag nicht in Anspruch nehmen, erhalten den<br />
Krankengeldzuschuß gemäß TZ 613.1 im Anschluß an die<br />
Gehaltsfortzahlungsfristen (TZ 611.11 - 611.13) bis zum Ablauf der 52.<br />
Krankheitswoche.<br />
613.3 Arbeitnehmerinnen, die nicht krankenversicherungspflichtig sind,<br />
erhalten im Falle von TZ 613.1 den Zuschuß zum<br />
Krankenversicherungsbeitrag und zur Pflegeversicherung, in den<br />
Fällen von TZ 613.1 und 613.2 den Zuschuß zur befreienden<br />
Lebensversicherung während der Zeit der Zahlung des<br />
Krankengeldzuschusses weiter. Sofern sie für diese Zeit freiwillig<br />
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen, erstattet die<br />
Anstalt die Hälfte der nachgewiesenen Beitragsleistung, höchstens<br />
jedoch den Betrag, der als Arbeitgeberanteil ohne die Erkrankung zu<br />
zahlen gewesen wäre.<br />
613.4 Erwirbt die Arbeitnehmerin in den Fällen von TZ 613.1 oder 613.2<br />
während der Fristen, in denen Krankengeldzuschuß gezahlt wird,<br />
Ansprüche auf Versorgungsleistungen aus der Versorgungsordnung<br />
der Anstalt, wird der für sie jeweils günstigere Betrag gezahlt.<br />
614 Vollendet eine Arbeitnehmerin während einer durch Unfall oder<br />
Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit das zu längerem Bezug der<br />
Vergütung berechtigende Jahr der Betriebszugehörigkeit, werden die<br />
Krankenbezüge so gewährt, als hätte die Arbeitnehmerin die längere<br />
Betriebszugehörigkeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit<br />
vollendet.<br />
615 In Härtefällen sowie in Fällen offensichtlicher Unbilligkeit, die sich aus<br />
der versicherungsrechtlichen Situation für die Arbeitnehmerin ergeben,<br />
kann die Anstalt auch weitergehende Zahlungen leisten.<br />
Protokollerklärung zu TZ 615:
Am 23.06.1981 wurde von den Tarifparteien folgende Erklärung zu<br />
Protokoll genommen (eMTV-Konferenz 30.10.1980):<br />
"Die Tarifparteien sind sich darüber einig, daß Arbeitnehmerinnen, die<br />
über die in TZ 613.1 Satz 4 und 613.2 genannten Fristen hinaus krank<br />
sind und einen Rentenantrag wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit<br />
gestellt haben, den Krankengeldzuschuß bis zum Wirksamwerden des<br />
Rentenbescheides bzw. dessen Ablehnung, längstens jedoch weitere<br />
26 Wochen erhalten."<br />
616.1 Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht, so ist die<br />
Arbeitnehmerin verpflichtet, dieses dem Arbeitgeber zur<br />
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unverzüglich<br />
anzuzeigen. Schadensersatzansprüche gehen insoweit auf den<br />
Arbeitgeber über, als dieser der Arbeitnehmerin für die Dauer der<br />
Arbeitsunfähigkeit entsprechende Leistungen nach diesem<br />
<strong>Manteltarifvertrag</strong> gewährt. Das gleiche gilt für die während der Dauer<br />
der Arbeitsunfähigkeit entrichteten Arbeitgeberanteile zur<br />
Sozialversicherung und/oder zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters-<br />
und Hinterbliebenenversorgung sowie für die aus Anlaß des Unfalls<br />
gewährten Beihilfen (TZ 710).<br />
616.2 Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerin<br />
geltend gemacht werden.<br />
616.3 Die Arbeitgeberin kann die Zahlung der Krankenbezüge verweigern,<br />
bis die Arbeitnehmerin die vorstehenden Verpflichtungen erfüllt.<br />
620 Sterbegeld<br />
621 (75) Ehegatten und Kinder, für die der Arbeitnehmerin ein Familienzuschlag<br />
zusteht, erhalten als Sterbegeld die Grundvergütung und den<br />
Familienzuschlag für den Sterbemonat, soweit nicht bereits gezahlt,<br />
und für die drei auf den Sterbemonat folgenden Monate. Funktions-<br />
und Leistungszulagen werden in das Sterbegeld einbezogen, wenn sie<br />
mindestens für die zwölf vor dem Sterbemonat liegenden Monate<br />
gezahlt wurden.<br />
(75) geändert durch Tarifvertrag vom 04.08.2006 mit Wirkung zum<br />
01.01.2007<br />
PN zu TZ 621:<br />
Diese Zahlungen werden auch dann geleistet, wenn die<br />
Arbeitnehmerin infolge längerer Erkrankung nur noch Anspruch auf<br />
eine gekürzte Vergütung hatte oder keine Vergütung mehr erhielt.<br />
622 Sind Anspruchsberechtigte nach TZ 621 nicht vorhanden, so wird an<br />
Personen gezahlt, denen die verstorbene Arbeitnehmerin gesetzlich<br />
zur Unterhaltsleistung verpflichtet war und/oder überwiegend Unterhalt<br />
gewährt hat.<br />
623 Die Anstalt kann das Sterbegeld an eine Berechtigte mit befreiender<br />
Wirkung für alle weiteren Berechtigten zahlen.<br />
624 Die Anstalt ist berechtigt, mit Forderungen, die sie gegen die
Arbeitnehmerin hat, gegen den Anspruch auf Sterbegeld<br />
aufzurechnen. Den Anspruchsberechtigten ist jedoch der Teil des<br />
Sterbegeldes zu belassen, der dem der Pfändung nicht unterliegenden<br />
Teil der Vergütungen der Verstorbenen für diese drei Monate<br />
entsprechen würde.<br />
625 Die Anstalt kann, sofern die Voraussetzung für die Zahlung von<br />
Sterbegeld nicht vorliegt, Personen, die die Kosten der letzten<br />
Krankheit oder der Bestattung getragen haben, die hierdurch<br />
entstandenen angemessenen Aufwendungen ganz oder teilweise<br />
ersetzen.<br />
700 Soziale Leistungen<br />
710 Beihilfen und Unterstützungen<br />
711<br />
(76)(77)<br />
In Geburts- und Krankheitsfällen werden Beihilfen nach den für den<br />
Bundesbeamten geltenden Regelungen gezahlt. Dies gilt nicht für<br />
Arbeitnehmerinnen, die nach dem 31.12.2000 bei der Anstalt<br />
eingetreten sind.<br />
Auf Arbeitnehmerinnen, die nach dem 31.12.2000 in den SWR<br />
eingetreten sind, findet Satz 1 unter der Voraussetzung Anwendung,<br />
daß in dem unmittelbar vorausgegangenen Arbeitsverhältnis ein<br />
Beihilfeanspruch bestanden hat und in Anspruch genommen worden<br />
ist.<br />
(76) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(77) geändert durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />
01.09.2008.<br />
712 In unverschuldeten Notfällen können, ggf. mit Zustimmung des<br />
Personalrats, einmalige Unterstützungen gewährt werden.<br />
720 Versorgungszusage<br />
721 Die Anstalt gibt der Arbeitnehmerin eine Versorgungszusage<br />
entsprechend ihrer Versorgungsregelung.<br />
730<br />
(78)(79)<br />
Jubiläen **<br />
731 Nach 25jähriger Betriebszugehörigkeit, auf die bis zu zehn Jahre der<br />
Betriebszugehörigkeit bei einer anderen öffentlich-rechtlichen<br />
Rundfunkanstalt der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Töchter<br />
angerechnet werden, erhält die Arbeitnehmerin eine<br />
Jubiläumszuwendung in Höhe von 307 sowie einen Tag<br />
Arbeitsbefreiung.<br />
732 Nach 40jähriger Betriebszugehörigkeit, auf die bis zu fünfzehn Jahre<br />
der Betriebszugehörigkeit bei einer anderen öffentlich-rechtlichen<br />
Rundfunkanstalt in der Bundesrepublik Deutschland bzw. deren<br />
Töchter angerechnet werden, erhält die Arbeitnehmerin eine<br />
Jubiläumszuwendung in Höhe von 409 sowie einen Tag
Arbeitsbefreiung.<br />
733 Ist eine Arbeitnehmerin im Verlauf der Betriebszugehörigkeit teils im<br />
Vollzeitarbeitsverhältnis, teils im Teilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt<br />
gewesen, so errechnet sich der gem. TZ 731 und 732 zu zahlende<br />
Betrag aus demjenigen Prozentsatz der Jubiläumszuwendung einer<br />
vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin, der dem durchschnittlich geleisteten<br />
Anteil an der wöchentlichen Arbeitszeit im Verlauf der<br />
Betriebszugehörigkeit entspricht. Änderungen des<br />
Beschäftigungsumfangs, die insgesamt drei Jahre und im Jahr sechs<br />
Wochen nicht überschreiten, bleiben bei dieser Berechnung<br />
unberücksichtigt.<br />
** Für Arbeitnehmerinnen, die vor dem 01.01.2001 in den SWR<br />
eingetreten sind, gelten folgende Regelungen:<br />
730 Jubiläen<br />
731 Nach 25jähriger Betriebszugehörigkeit, auf die bis zu zehn<br />
Jahre der Betriebszugehörigkeit bei einer anderen öffentlichrechtlichen<br />
Rundfunkanstalt der Bundesrepublik Deutschland<br />
bzw. deren Töchter angerechnet werden, erhält die<br />
Arbeitnehmerin eine Zuwendung in Höhe einer<br />
Monatsgrundvergütung und einen Sonderurlaub von fünf<br />
Arbeitstagen.<br />
732 Nach 40jähriger Betriebszugehörigkeit, auf die bis zu<br />
fünfzehn Jahre der Betriebszugehörigkeit bei einer anderen<br />
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in der Bundesrepublik<br />
Deutschland bzw. deren Töchter angerechnet werden, erhält<br />
die Arbeitnehmerin eine Zuwendung in Höhe einer<br />
Monatsgrundvergütung und einen Sonderurlaub von zehn<br />
Arbeitstagen.<br />
733 Ist eine Arbeitnehmerin im Verlauf der Betriebszugehörigkeit<br />
teils im Vollzeitarbeitsverhältnis, teils im<br />
Teilzeitarbeitsverhältnis beschäftigt gewesen, so errechnet<br />
sich der gem. TZ 731 und 732 zu zahlende Betrag aus<br />
demjenigen Prozentsatz der Monatsgrundvergütung einer<br />
vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin, der dem durchschnittlich<br />
geleisteten Anteil an der wöchentlichen Arbeitszeit im Verlauf<br />
der Betriebszugehörigkeit entspricht. Änderungen des<br />
Beschäftigungsumfangs, die insgesamt drei Jahre und im<br />
Jahr sechs Wochen nicht überschreiten, bleiben bei dieser<br />
Berechnung unberücksichtigt.<br />
(78) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
(79) geändert durch Tarifvertrag vom 23.12.2003 mit Wirkung zum<br />
01.01.2004<br />
740 Essensgeldzuschuss<br />
741 (70) Die Anstalt gibt zu den Aufwendungen für Essen einen Zuschuß. Die<br />
Richtlinien hierfür werden im Einvernehmen mit dem<br />
Gesamtpersonalrat festgelegt.
(70) geändert durch Tarifvertrag vom 01.02.2001 mit Wirkung zum<br />
01.01.2001<br />
800 Schlussbestimmungen<br />
810 Ausschlussfristen<br />
811 (81) Ansprüche auf Zahlung von Familienzuschlag, Kostenerstattung,<br />
Abordnungsgeld, Trennungsentschädigung, Umzugskostenerstattung,<br />
Reisekostenvergütung und Essensgeldzuschuß sind innerhalb einer<br />
Ausschlussfrist von sechs Monaten und Ansprüche auf Zahlung von<br />
Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlag und Zeitzuschlägen<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit,<br />
spätestens drei Monate nach der tatsächlichen Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnis, geltend zu machen. Sonstige Ansprüche aus dem<br />
Arbeitsverhältnis sind innerhalb einer Ausschlußfrist von zwölf Monaten<br />
nach Fälligkeit, spätestens aber drei Monate nach Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses geltend zu machen; dies gilt auch für Ansprüche<br />
der Rundfunkanstalten. Bei Schadensersatzansprüchen beginnt die<br />
Ausschlußfrist mit dem Zeitpunkt, in welchem die<br />
Anspruchsberechtigte von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen<br />
Kenntnis erlangt.<br />
(81) geändert durch Tarifvertrag vom 06.04.2004 mit Wirkung zum<br />
01.05.2004<br />
812 Die Ausschlußfrist ist gehemmt, solange die Arbeitnehmerin aus<br />
zwingenden Gründen daran gehindert war oder ist, ihren Anspruch<br />
dem Grunde nach geltend zu machen.<br />
820 Gesonderte Tarifverträge und Anlagen<br />
821.1 Es wird ein gesonderter Gehaltstarifvertrag abgeschlossen.<br />
821.2<br />
(82)<br />
Es wird ein gesonderter Tarifvertrag Arbeitszeit abgeschlossen.<br />
(82) geändert durch Tarifvertrag vom 06.08.2008 mit Wirkung zum<br />
01.09.2008.<br />
822 Die dem Tarifvertrag beigefügte Anlage zu TZ 210<br />
(Arbeitsvertragsmuster) ist Bestandteil des Tarifvertrags. Die Anlage<br />
kann gesondert gekündigt werden; die Kündigung bedarf der<br />
Schriftform. Im übrigen gelten 122.1 und 123 sinngemäß.<br />
830 Überleitung<br />
831.1 Dieser Tarifvertrag tritt an die Stelle des <strong>Manteltarifvertrag</strong>es für den<br />
Südwestfunk vom 9.6.1976 sowie des <strong>Manteltarifvertrag</strong>es für den<br />
Süddeutschen Rundfunk vom 8.12.1976, die damit gleichzeitig außer<br />
Kraft treten.<br />
831.2 Artikel V des Gehaltstarifvertrages für den Südwestfunk vom<br />
31.08.1996 sowie TZ 9 des Gehaltstarifvertrages für den<br />
Süddeutschen Rundfunk vom 01.10.1996 gelten fort.
Abschlusserklärung<br />
1. Die Vertragsschließenden begrüßen es, daß durch diesen Manteltarif<br />
ein einheitliches Vertragswerk geschaffen worden ist, das den<br />
Interessen der Mitarbeiterinnen bzw. der sie repräsentierenden<br />
Gewerkschaften und der Rundfunkanstalten im Rahmen der<br />
gegebenen Möglichkeiten entspricht.<br />
2. Die Vertragsschließenden stimmen darin überein, daß die<br />
Einheitlichkeit dieses Manteltarifs auch in Zukunft durch<br />
übereinstimmende Auslegungen und Fortentwicklungen gesichert<br />
werden muß. Hierzu wird eine ständige gemeinsame Konferenz<br />
eingerichtet, die von den abschließenden Rundfunkanstalten und den<br />
beteiligten Gewerkschaften paritätisch besetzt wird.<br />
Dieser Konferenz ist im Falle einer beabsichtigten Kündigung sowie in<br />
den Fällen einer beabsichtigten Änderung, Ergänzung oder beim<br />
Auftreten von Auslegungsproblemen, Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
zu geben. Diese Stellungnahme soll im Falle einer beabsichtigten<br />
Kündigung innerhalb von einem Monat nach Mitteilung, in den anderen<br />
Fällen innerhalb von zwei Monaten, erfolgen.<br />
Stuttgart, 30. September 1998<br />
Südwestrundfunk<br />
Anstalt des öffentlichen Rechts<br />
Der Intendant:<br />
IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst<br />
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft<br />
Deutschen Orchestervereinigung e.V. in der DAG sowie dem<br />
Deutschen Journalisten-Verband e.V.<br />
4.1.1.1 - Anlage zum MTV: Arbeitsvertrag<br />
Abkürzungen und Definitionen<br />
Querverweise<br />
Unterschriften<br />
Publiziert<br />
29.01.2009 12:01<br />
Ende des Dokumentes