Drucksache 331/11 - Umwelt-online
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<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />
laubnis nach § 21 das Protokoll schriftlich absetzt und unterschreibt; die<br />
Gegenzeichnung des Erwerbers ist – im Eigeninteresse des gewerb-<br />
lichen Überlassers selbst – dringend anzuraten, jedoch rechtlich nicht<br />
zwingend vorgeschrieben.<br />
Auf die nach § 53 Abs. 1 Nr. 18 bestehende Bußgeldbewehrung der<br />
sich aus § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 ergebenden Pflichten wird hingewiesen.<br />
35.3 Das Verbot des § 35 Abs. 3 erfasst das Vertreiben und das (sonstige)<br />
Überlassen von Waffen und Munition außerhalb fester Verkaufsstellen.<br />
In diesem Sinne vertreibt Waffen und Munition, wer gewerbsmäßig oder<br />
selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Waffen<br />
oder Munition feilhält oder anderen überlässt, entsprechende Bestellungen<br />
entgegennimmt (wobei auf die Ausnahmeregelung nach § 35<br />
Abs. 3 Nr. 2 zu achten ist) oder aufsucht oder aber den Erwerb oder<br />
das Überlassen vermittelt. Das Verbot des Überlassens gilt darüber<br />
hinaus unabhängig davon, ob der betreffende Umgang im Rahmen einer<br />
gewerblichen Betätigung des Anbietenden oder aber nichtgewerblich<br />
erfolgt. Von dieser Verbotsalternative werden also alle Formen des<br />
Überlassens ohne Rücksicht auf die Motivationen der Beteiligten oder<br />
die Ausgestaltung der dem Überlassen zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen<br />
zwischen diesen erfasst. Gegenständlich erstreckt sich das<br />
Verbot des § 35 Abs. 3 auf Schusswaffen, auf die diesen nach Anlage 1<br />
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 bis 1.5 waffenrechtlich gleichgestellte<br />
Gegenstände, auf Munition sowie auf Hieb- und Stoßwaffen nach<br />
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1.<br />
Verstöße gegen das Verbot des § 35 Abs. 3 stellen nach § 52 Abs. 1<br />
Nr. 3 eine Straftat dar und können in Anbetracht ihrer Gewichtigkeit regelmäßig<br />
auch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Täters in Frage<br />
stellen.<br />
Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Entscheidung über<br />
die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 ist zu berücksichtigen,<br />
dass einem ungeregelten Verkauf entgegengewirkt und<br />
dadurch Gefahren vorgebeugt werden soll, die bei diesen Formen des<br />
behördlich nicht effektiv kontrollierbaren Verhaltens bestehen (z. B. Defizite<br />
in den Aufbewahrungsmodalitäten; Überlassen an Nichtberechtigte<br />
etc.). Weiter sollen Anreize für den Erwerb von Waffen und Munition