Drucksache 331/11 - Umwelt-online
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<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />
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Zu § 42: Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen<br />
42.1 Eine Ausnahme (§ 42 Abs. 2 Nr. 2) kommt nur in Betracht, wenn das<br />
Waffentragen mit ein Grund für die Veranstaltung selbst ist (z. B.<br />
Schützen-, Brauchtums-, Karnevalsveranstaltungen) oder mit ihr in engem<br />
Zusammenhang steht (z. B. die Sicherung besonders gefährdeter<br />
Personen bei der Begleitung durch eine Menschenmenge oder Sicherung<br />
von Geldtransporten). Veranstaltungen im Sinne des § 42 liegen<br />
nur vor, wenn es sich um planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem<br />
Alltag herausgehobene Ereignisse handelt. Diese sind öffentlich, wenn<br />
jedermann, sei es auch nach Entrichtung eines Eintrittsgeldes, Zutritt<br />
haben kann. Zu den öffentlichen Veranstaltungen zählen somit zum<br />
Beispiel auch entsprechend zugängliche Theater-, Kino- oder Tanzveranstaltungen<br />
jeder Art (einschließlich des regelmäßigen Diskothekenbetriebes).<br />
Kein grundlegender Veranstaltungscharakter und somit kein<br />
Verbot nach § 42 Abs. 1 liegt dagegen etwa beim schlichten Betrieb einer<br />
Gaststätte oder auch einer Spielhalle vor; das Eingreifen des Verbots<br />
setzt in diesen Fällen vielmehr voraus, dass über den schlichten<br />
Betrieb hinaus zusätzliche öffentliche Aktionen mit herausgehobenen<br />
Charakter durchgeführt werden (öffentliche Feste/Feiern jeder Art u.ä.).<br />
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 42 Abs. 2 Nr. 3)<br />
bestehen auch dann, wenn nach der Art der Veranstaltung oder nach<br />
sonstigen Umständen andere das Führen von Waffen als Drohung<br />
missdeuten könnten oder wenn zu befürchten ist, dass die mitgeführten<br />
Waffen in der Veranstaltung abhanden kommen oder dass sich Teilnehmer<br />
der Veranstaltung unfriedlich verhalten werden. Für Veranstaltungen,<br />
bei denen es erfahrungsgemäß, z. B. auf Grund des Ausschanks<br />
alkoholischer Getränke, zu unbedachten Handlungen kommt,<br />
dürfen Ausnahmen nicht zugelassen werden, sofern den Gefahren<br />
durch geeignete Auflagen z.B. über den sicheren Transport der<br />
Schusswaffen nicht ausreichend begegnet werden kann.<br />
42.2 Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme soll sich nach<br />
der Art der mitzuführenden Waffe bestimmen. Eine Erlaubnis zum Mitführen<br />
einer Waffe in einer öffentlichen Veranstaltung soll sich nach Art<br />
der mitzuführenden Waffe bestimmen. Sofern die Waffen von Vereini-