Drucksache 331/11 - Umwelt-online
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<strong>Drucksache</strong> <strong>331</strong>/<strong>11</strong><br />
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nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.<br />
Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert<br />
wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in eine Waffe für<br />
Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine halbautomatische Waffe,<br />
einer Schusswaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche<br />
Teile der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1<br />
Nr. 1.3) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt<br />
werden (z. B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers)<br />
oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird (z. B. Abänderung<br />
einer Langwaffe in eine Kurzwaffe durch Verkürzung des<br />
Schaftes, Montieren von Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs<br />
durch mechanische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten<br />
erlaubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen bzw.<br />
Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist es, einen Einsteck-<br />
oder Austauschlauf einzusetzen.<br />
Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer Schusswaffe<br />
oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist keine erlaubnispflichtige<br />
Tätigkeit.<br />
Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre Funktionsfähigkeit<br />
durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wieder hergestellt wird<br />
oder wenn Mängel, welche die Schusswaffe funktionsunfähig machen,<br />
beseitigt werden.<br />
Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die Anbringung<br />
oder Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, die Funktionsweise<br />
oder die Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind, sind kein<br />
„Herstellen“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen daher nicht<br />
der Erlaubnispflicht. Dies gilt auch für geringfügige Änderungen am<br />
Schaft oder an der Visiereinrichtung.<br />
21.3 Die für die Waffenhandelserlaubnis maßgeblichen Umgangsarten<br />
sind in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 beschrieben. Überlassen in diesem<br />
Sinne bedeutet jede mit der Übertragung des unmittelbaren Besitzes<br />
verbundene Einräumung der tatsächlichen Möglichkeit, über den Gegenstand<br />
nach eigener Entschließung zu verfügen, unabhängig davon,<br />
ob die Verfügungsmöglichkeit als dauernd oder nur vorübergehend gedacht<br />
ist, wenn sie nur für eine gewisse Zeitspanne geplant ist. Überlassen<br />
ist hauptsächlich das Verkaufen, daneben auch das Verleihen,