1 Hauptsatzung der Gemeinde Seddiner See Aufgrund der §§ 4 und ...
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1 Hauptsatzung der Gemeinde Seddiner See Aufgrund der §§ 4 und ...
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<strong>Hauptsatzung</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />
<strong>Aufgr<strong>und</strong></strong> <strong>der</strong> <strong>§§</strong> 4 <strong>und</strong> 28 Abs. 2 Nr. 2 <strong>der</strong> Kommunalverfassung des Landes<br />
Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), hat die<br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> in ihrer Sitzung am 29.11.2011<br />
folgende <strong>Hauptsatzung</strong> beschlossen:<br />
§ 1 Name <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> führt den Namen „<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>“.<br />
(2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsfreien <strong>Gemeinde</strong>.<br />
§ 2 Wappen, Flagge <strong>und</strong> Dienstsiegel<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> führt folgendes Wappen:<br />
Das Wappen zeigt in Blau eine eingebogene Spitze, darin ein rotes<br />
Speichenrad, begleitet nach <strong>der</strong> Teilung rechts von einem gestürzten<br />
silbernen Boot in <strong>der</strong> Draufsicht, überdeckt von zwei schrägrechten silbernen<br />
Ru<strong>der</strong>n <strong>und</strong> links von einem gestürzten silbernen Fisch.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> führt eine Flagge. Die Beschreibung <strong>der</strong> Flagge<br />
lautet:<br />
Die Flagge besteht - bei Aufhängung an einem Querholz - aus drei<br />
Längsstreifen im Verhältnis 1:4:1 in den Farben Rot-Weiß-Blau mit dem<br />
<strong>Gemeinde</strong>wappen in <strong>der</strong> Mitte.<br />
(3) Das von <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> geführte Dienstsiegel enthält das Wappen nach Abs. 1<br />
<strong>und</strong> trägt die Umschrift „<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> Landkreis Potsdam<br />
Mittelmark“.<br />
§ 3 Förmliche Einwohnerbeteiligung<br />
(1) Neben Einwohneranträgen, Bürgerbegehren <strong>und</strong> Bürgerentscheiden beteiligt<br />
die <strong>Gemeinde</strong> ihre betroffenen Einwohner in wichtigen<br />
<strong>Gemeinde</strong>angelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln:<br />
1. Einwohnerfragest<strong>und</strong>en <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung (Abs. 2)<br />
2. Einwohnerversammlungen (Abs. 3).<br />
1
(2) In öffentlichen Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung sind alle Personen, die in<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> ihren ständigen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt haben<br />
(Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen<br />
dieser Sitzung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en <strong>Gemeinde</strong>angelegenheiten an die<br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung o<strong>der</strong> den Bürgermeister zu stellen sowie Vorschläge o<strong>der</strong><br />
Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragest<strong>und</strong>e).<br />
Die Einwohnerfragest<strong>und</strong>e soll 30 Minuten nicht überschreiten. Je<strong>der</strong><br />
Einwohner kann sich im Regelfall bei bis zu drei unterschiedlichen Themen zu<br />
Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten.<br />
Kann eine Frage nicht in <strong>der</strong> Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine<br />
schriftliche Antwort zugelassen.<br />
(3) Wichtige <strong>Gemeinde</strong>angelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert<br />
werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet<br />
<strong>und</strong> Teile des Gebietes <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> durchgeführt werden.<br />
Der Bürgermeister beruft unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung <strong>und</strong> ggf. des<br />
Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die<br />
Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche<br />
Bekanntmachung von Ort, Zeit <strong>und</strong> Tagesordnung <strong>der</strong><br />
Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die<br />
Bekanntmachung <strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung. Der Bürgermeister<br />
o<strong>der</strong> eine von diesem beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung.<br />
Alle Personen, die in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
bzw. in dem begrenzten Gebiet ihren ständigen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen<br />
Aufenthalt haben, haben in <strong>der</strong> Einwohnerversammlung Rede- <strong>und</strong><br />
Stimmrecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu<br />
fertigen. Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen <strong>und</strong> dem<br />
Bürgermeister <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung zuzuleiten.<br />
Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung<br />
durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden <strong>und</strong> die zu<br />
erörternde <strong>Gemeinde</strong>angelegenheit bezeichnen. Der Antrag darf nur<br />
Angelegenheiten angeben, die innerhalb <strong>der</strong> letzten zwölf Monate nicht bereits<br />
Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle<br />
Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Einwohner<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> unterschrieben sein.<br />
(4) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- o<strong>der</strong> B<strong>und</strong>esrechts, die die<br />
förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt.<br />
§ 4 Ausschluss <strong>der</strong> Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden<br />
Abweichend von § 15 Abs. 6 Satz 1 BbgKVerf wird für die Durchführung eines<br />
Bürgerentscheids im Sinne von § 15 BbgKVerf die Möglichkeit <strong>der</strong><br />
Briefabstimmung ausgeschlossen.<br />
§ 5 Gleichstellung von Frau <strong>und</strong> Mann<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung benennt auf Vorschlag des Bürgermeisters eine<br />
ehrenamtlich gleichstellungsbeauftragte Person im Sinne des § 18 BbgKVerf.<br />
2
(2) Der Person i. S. d. § 5 Abs. 1 ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen <strong>und</strong><br />
Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau <strong>und</strong> Mann<br />
haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von <strong>der</strong> des<br />
Bürgermeisters ab, hat sie das Recht, sich an die <strong>Gemeinde</strong>vertretung o<strong>der</strong><br />
die zuständigen Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung zu wenden.<br />
(3) Die Person i. S. d. § 5 Abs. 1 nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den<br />
Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung o<strong>der</strong> des jeweiligen zuständigen<br />
Ausschusses wendet <strong>und</strong> den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt.<br />
Der Vorsitzende unterrichtet die <strong>Gemeinde</strong>vertretung o<strong>der</strong> den Ausschuss<br />
hierüber in geeigneter Weise <strong>und</strong> kann <strong>der</strong> Person i. S. d. § 5 Abs. 1<br />
Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer nächsten Sitzung<br />
vorzutragen.<br />
(4) Soweit in Satzungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Amts- o<strong>der</strong> Funktionsbezeichnungen mit<br />
einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige<br />
Bestimmung für das jeweils an<strong>der</strong>e Geschlecht gleichermaßen.<br />
§ 6 Wertgrenzen bei Entscheidungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung,<br />
des Hauptausschusses <strong>und</strong> des Bürgermeisters<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung entscheidet über Geschäfte über<br />
Vermögensgegenstände <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>, sofern <strong>der</strong> Wert 10.000 € übersteigt.<br />
Es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft <strong>der</strong> laufenden Verwaltung.<br />
(2) Die Entscheidungen nach Abs. 1 ab einem Wert von 5.000 € trifft <strong>der</strong><br />
Hauptausschuss. Es sein denn, es handelt sich um ein Geschäft <strong>der</strong><br />
laufenden Verwaltung.<br />
(3) Die Entscheidungen bis zur Wertgrenze nach Abs. 2 trifft <strong>der</strong> Bürgermeister,<br />
es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft <strong>der</strong> laufenden Verwaltung.<br />
(4) Geschäfte <strong>der</strong> laufenden Verwaltung i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf sind<br />
Angelegenheiten, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Häufigkeit <strong>und</strong> Regelmäßigkeit in <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> zu den herkömmlichen <strong>und</strong> üblichen Aufgaben <strong>der</strong> Verwaltung<br />
gehören.<br />
§ 7 Rechte <strong>und</strong> Pflichten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertreter<br />
(1) Je<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertreter kann an den Sitzungen des Hauptausschusses <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> Fachausschüsse, denen er nicht angehört, ohne Stimmrecht teilnehmen.<br />
(2) Beabsichtigt ein <strong>Gemeinde</strong>vertreter o<strong>der</strong> eine Fraktion Sach- o<strong>der</strong><br />
Än<strong>der</strong>ungsanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretersitzung zu stellen, so sind diese zu begründen <strong>und</strong> in<br />
schriftlicher Form dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung o<strong>der</strong> dem<br />
Bürgermeister zuzuleiten.<br />
3
(3) Kann ein <strong>Gemeinde</strong>vertreter die ihm aus seiner Mitgliedschaft in <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung erwachsenen Pflichten nicht erfüllen, hat er das dem<br />
Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung mitzuteilen. Ist er an <strong>der</strong> Teilnahme an<br />
<strong>der</strong> Sitzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung o<strong>der</strong> eines Ausschusses verhin<strong>der</strong>t, hat<br />
er sich vorher beim Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung o<strong>der</strong> des<br />
Ausschusses zu entschuldigen <strong>und</strong> bei einer Ausschusssitzung außerdem<br />
unverzüglich seine Vertretung zu sichern.<br />
(4) <strong>Gemeinde</strong>vertreter <strong>und</strong> sachk<strong>und</strong>ige Einwohner teilen dem Vorsitzenden <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung innerhalb von vier Wochen nach <strong>der</strong> konstituierenden<br />
Sitzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung beziehungsweise im Falle einer Berufung als<br />
Ersatzperson nach Annahme <strong>der</strong> Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf<br />
sowie an<strong>der</strong>e vergütete o<strong>der</strong> ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die<br />
Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann.<br />
Anzugeben sind:<br />
a) <strong>der</strong> ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherren <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
Art <strong>der</strong> Beschäftigung o<strong>der</strong> Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen<br />
ist <strong>der</strong> Schwerpunkt <strong>der</strong> Tätigkeit anzugeben.<br />
b) jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat o<strong>der</strong> einem gleichartigen<br />
Organ einer juristischen Person mit Sitz o<strong>der</strong> Tätigkeitsschwerpunkt in<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>.<br />
Än<strong>der</strong>ungen werden dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung innerhalb von<br />
vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitgeteilt.<br />
Der ausgeübte Beruf sowie an<strong>der</strong>e vergütete o<strong>der</strong> ehrenamtliche Tätigkeiten<br />
werden auf <strong>der</strong> Internetseite <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> veröffentlicht.<br />
§ 8 <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung legt gem. § 28 BbgKVerf die Gr<strong>und</strong>sätze für die<br />
Verwaltung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> fest <strong>und</strong> entscheidet über alle Angelegenheiten <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>, soweit sie diese nicht dem Hauptausschuss o<strong>der</strong> dem<br />
Bürgermeister überträgt o<strong>der</strong> soweit nicht <strong>der</strong> Bürgermeister kraft Gesetzes<br />
zuständig ist.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden <strong>und</strong> zwei<br />
Stellvertreter.<br />
(3) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung ist so oft es die Geschäftslage erfor<strong>der</strong>t<br />
einzuberufen, jedoch mindestens alle drei Monate.<br />
(4) Zeit, Ort <strong>und</strong> Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung werden<br />
nach § 17 Abs. 5 <strong>der</strong> <strong>Hauptsatzung</strong> öffentlich bekannt gegeben.<br />
§ 9 Hauptausschuss<br />
(1) Der stellvertretende Vorsitzende des Hauptausschusses wird durch die<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Hauptausschusses bestimmt.<br />
(2) Der Hauptausschuss verhandelt in öffentlicher Sitzung. In Angelegenheiten<br />
des § 36 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf <strong>und</strong> des § 14 <strong>der</strong> <strong>Hauptsatzung</strong> ist die<br />
Öffentlichkeit ausgeschlossen.<br />
4
§ 11 Zuständigkeit <strong>der</strong> Ausschüsse<br />
(1) Der Hauptausschuss ist gemäß <strong>der</strong> Brandenburgischen Kommunalverfassung<br />
zuständig.<br />
(2) Der Bauausschuss ist beratend zuständig für:<br />
1. Planfeststellungs- <strong>und</strong> Raumordnungsverfahren, naturschutz-,<br />
landschaftsschutz- sowie immissionsschutzrechtliche Verfahren,<br />
2. Aufstellung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung von Flächennutzungs- o<strong>der</strong> Bebauungsplänen,<br />
3. Hochbauwesen mit Bauunterhaltung <strong>und</strong> Instandsetzung gemeindeeigener<br />
Gebäude,<br />
4. Straßen- <strong>und</strong> Tiefbauangelegenheiten einschließlich<br />
Straßenentwässerung.<br />
(3) Der Sozialausschuss ist beratend zuständig für folgende Aufgabengebiete:<br />
1. Kin<strong>der</strong>- <strong>und</strong> Jugendangelegenheiten, insbeson<strong>der</strong>e Angelegenheiten nach<br />
dem Kin<strong>der</strong>tagesstättengesetz,<br />
2. Seniorenangelegenheiten,<br />
3. beson<strong>der</strong>e Schulträgerangelegenheiten, außer bauliche Unterhaltung,<br />
4. Nutzung <strong>der</strong> Schul-, Sport- <strong>und</strong> Freizeiteinrichtungen, außer bauliche<br />
Unterhaltung,<br />
5. Angelegenheiten <strong>der</strong> Gleichstellung von Frau <strong>und</strong> Mann,<br />
6. Vergabe von Zuschüssen <strong>und</strong> Zuwendungen an Vereine <strong>und</strong> Gruppen <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>,<br />
7. sonstige soziale Angelegenheiten.<br />
(4) Der Finanzausschuss ist beratend zuständig für folgende Aufgabengebiete:<br />
1. Begleitung des Verfahrens <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Haushaltssatzung mit ihren<br />
Anlagen <strong>und</strong> Bestandteilen,<br />
2. Begleitung <strong>der</strong> Haushaltsdurchführung,<br />
3. Empfehlung zur Jahresrechnung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Entlastung des Bürgermeisters<br />
gegenüber <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung,<br />
4. Stellungnahmen bei Anträgen auf St<strong>und</strong>ung im Einzelfall bei einem<br />
St<strong>und</strong>ungsrahmen von mehr als 6 Monaten <strong>und</strong> mehr als 10.000,00 €,<br />
5. Stellungnahmen über Nie<strong>der</strong>schlagungen im Einzelfall von über 500,00 €,<br />
6. Stellungnahmen über den Erlass von For<strong>der</strong>ungen im Einzelfall ab<br />
501,00 €,<br />
7. Stellungnahme über Anträge auf Aussetzung <strong>der</strong> Vollziehung ab<br />
10.000,00 € im laufenden Haushaltsjahr.<br />
(5) Der Umweltausschuss ist beratend zuständig für folgende Aufgabengebiete:<br />
1. Versorgungs- <strong>und</strong> Entsorgungsangelegenheiten, Straßenreinigung,<br />
2. Friedhofs- <strong>und</strong> Bestattungsangelegenheiten,<br />
3. Landschaftspflege sowie Ordnung <strong>und</strong> Sicherheit,<br />
4. Fischerei-, Forst- <strong>und</strong> Jagdwesen,<br />
5. Brandschutz,<br />
6. Umweltschutz.<br />
(6) Bestehen Zweifel darüber, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist <strong>der</strong><br />
Hauptausschuss zuständig.<br />
6
(7) Die Regelung zur Zuständigkeit <strong>der</strong> Ortsbeiräte gem. § 12 Abs. 9<br />
<strong>Hauptsatzung</strong> gilt unabhängig <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Absätze 1 bis 5.<br />
§ 12 Bildung von Ortsteilen<br />
(1) In <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> bestehen die folgenden Ortsteile im Sinne <strong>der</strong> <strong>§§</strong> 45 ff.<br />
BbgKVerf:<br />
1. Kähnsdorf<br />
Der Ortsteil umfasst das Gebiet <strong>der</strong> ehemals selbständigen <strong>Gemeinde</strong><br />
Kähnsdorf in den Grenzen vom 05.12.1993.<br />
2. Neuseddin<br />
Der Ortsteil umfasst das Gebiet <strong>der</strong> ehemals selbständigen <strong>Gemeinde</strong><br />
Neuseddin in den Grenzen vom 05.12.1993.<br />
3. Seddin<br />
Der Ortsteil umfasst das Gebiet <strong>der</strong> ehemals selbständigen <strong>Gemeinde</strong> Seddin<br />
in den Grenzen vom 05.12.1993.<br />
(2) In diesen drei Ortsteilen ist jeweils ein Ortsbeirat zu bilden.<br />
(3) Der Ortsbeirat besteht im Ortsteil Kähnsdorf aus drei Mitglie<strong>der</strong>n, im Ortsteil<br />
Neuseddin besteht <strong>der</strong> Ortsbeirat aus sieben Mitglie<strong>der</strong>n <strong>und</strong> im Ortsteil<br />
Seddin besteht <strong>der</strong> Ortsbeirat aus fünf Mitglie<strong>der</strong>n.<br />
(4) Die Wahlperiode <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ortsbeiräte sowie das Wahlverfahren<br />
richten sich nach den Bestimmungen des Brandenburgischen<br />
Kommunalwahlgesetztes (BbgKWahlG).<br />
(5) Wird ein Ortsbeirat gewählt, wählt dieser aus seiner Mitte für die Dauer seiner<br />
Wahlperiode den Ortsvorsteher, <strong>der</strong> zugleich Vorsitzen<strong>der</strong> des Ortsbeirates ist<br />
<strong>und</strong> seinen Stellvertreter.<br />
(6) Der Ortsbeirat tritt mindestens alle drei Monate zu einer Sitzung im jeweiligen<br />
Ortsteil zusammen.<br />
(7) Auf das Verfahren im Ortsbeirat findet im Übrigen die Vorschriften <strong>der</strong><br />
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat<br />
entsprechende Anwendung, soweit nicht <strong>der</strong> Ortsbeirat eine Regelung durch<br />
eine Geschäftsordnung trifft.<br />
(8) Der Ortsbeirat kann zu allen den jeweiligen Ortsteil betreffenden<br />
Angelegenheiten Vorschläge unterbreiten <strong>und</strong> Anträge stellen.<br />
Soweit <strong>der</strong> Bürgermeister nicht selbst zuständig ist, hat er die Vorschläge <strong>und</strong><br />
Anträge <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung o<strong>der</strong> dem zuständigen Ausschuss zur<br />
Beratung <strong>und</strong> Entscheidung vorzulegen. Der jeweilige Ortsbeirat ist über die<br />
Entscheidung durch Protokollübergabe zu unterrichten. Im Übrigen gilt § 47<br />
BbgKVerf.<br />
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(9) Bei den nachstehend aufgeführten Angelegenheiten ist <strong>der</strong> Ortsbeirat vor <strong>der</strong><br />
Beschlussfassung durch die <strong>Gemeinde</strong>vertretung o<strong>der</strong> durch den<br />
Hauptausschuss zu hören:<br />
1. Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil,<br />
2. Aufstellung, Än<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Aufhebung des Flächennutzungsplanes<br />
sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch <strong>und</strong><br />
bauordnungsrechlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil<br />
beziehen,<br />
3. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Än<strong>der</strong>ung <strong>und</strong><br />
Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen im Ortsteil,<br />
4. Aus- <strong>und</strong> Umbau sowie zu Entscheidungen von Straßen,<br />
Wegen <strong>und</strong> Plätzen indem Ortsteil,<br />
5. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Grenzen des Ortsteils,<br />
6. Erstellung des Haushaltsplanes.<br />
Eine Anhörung findet nicht statt, soweit <strong>der</strong> Ortsbeirat tatsächlich o<strong>der</strong><br />
rechtlich an <strong>der</strong> Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehin<strong>der</strong>t ist.<br />
Der Ortsbeirat entscheidet über die in § 46 Abs. 3 BbgKVerf genannten<br />
Angelegenheiten.<br />
(10) Der Ortsvorsteher o<strong>der</strong> ein an<strong>der</strong>es von ihm beauftragtes Mitglied des<br />
Ortsbeirats vertreten den Ortsteil gegenüber den Organen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>. Er<br />
o<strong>der</strong> das Mitglied gem. Satz 1 kann an den öffentlichen <strong>und</strong> nichtöffentlichen<br />
Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>und</strong> ihrer Ausschüsse mit beraten<strong>der</strong><br />
Stimme teilnehmen, soweit Angelegenheiten des Ortsteils berührt sind.<br />
(11) Ortsteile können durch Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> <strong>Hauptsatzung</strong> aufgehoben o<strong>der</strong> in ihrem<br />
Gebiet geän<strong>der</strong>t werden. Die Aufhebung des Ortsteils bedarf eines<br />
Bürgerentscheids in dem betreffenden Ortsteil. Die Än<strong>der</strong>ung des Ortsteils <strong>und</strong><br />
die Än<strong>der</strong>ung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen in <strong>der</strong> <strong>Hauptsatzung</strong><br />
bedürfen <strong>der</strong> Mehrheit von zwei Dritteln <strong>der</strong> gesetzlichen Anzahl <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung sowie <strong>der</strong> Anhörung des Ortsbeirats.<br />
§ 13 Seniorenbeirat<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> richtet zur beson<strong>der</strong>en Vertretung <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> Senioren in<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> einen Beirat ein. Der Beirat führt die Bezeichnung<br />
„Seniorenbeirat <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>“.<br />
(2) Der Seniorenbeirat ist ein ehrenamtlich wirkendes Gremium, das<br />
parteipolitisch <strong>und</strong> weltanschaulich unabhängig ist <strong>und</strong> sich als<br />
Interessenvertreter für alle älteren Bürger <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong><br />
gegenüber Politik, Verwaltung <strong>und</strong> Öffentlichkeit versteht.<br />
Die Bemühungen des Seniorenbeirates richten sich insbeson<strong>der</strong>e auf:<br />
Verbesserung <strong>der</strong> Lebensbedingungen <strong>der</strong> Senioren;<br />
die Unterstützung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Altenarbeit tätigen Vereine,<br />
Wohlfahrtsverbände <strong>und</strong> Einrichtungen;<br />
die Öffentlichkeitsarbeit, auch über den Rahmen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
hinaus, mit dem Ziel, die Belange <strong>der</strong> Senioren in das öffentliche<br />
Interesse zu rücken.<br />
Abstimmung <strong>der</strong> Vorstellungen <strong>und</strong> Erwartungen <strong>der</strong> an <strong>der</strong><br />
Seniorenarbeit interessierten Personenkreise<br />
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Die Aufgaben des Seniorenbeirats orientieren sich an den Leitlinien zur<br />
Seniorenpolitik <strong>der</strong> Landesregierung (Drucksache 4/4135 des Brandenburger<br />
Landtages vom 08.02.2007).<br />
(3) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen <strong>und</strong> Beschlüssen, die<br />
Auswirkungen auf die Senioren in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> haben,<br />
gegenüber <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung Stellung zu nehmen. Dem Beirat soll eine<br />
schriftliche Stellungnahme ermöglicht werden. Die Anhörung findet nicht statt,<br />
wenn <strong>der</strong> Beirat rechtlich o<strong>der</strong> tatsächlich an <strong>der</strong> Wahrnehmung seiner<br />
Aufgaben gehin<strong>der</strong>t ist. Näheres regelt die Geschäftsordnung.<br />
(4) Dem Beirat gehören bis zu sieben Mitglie<strong>der</strong> an. Mitglie<strong>der</strong> können Personen<br />
sein, die ihren Hauptwohnsitz in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> haben. Sie sind<br />
ehrenamtlich tätig. Die Mitglie<strong>der</strong> werden einzeln durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung auf Vorschlag <strong>der</strong> Fraktionen o<strong>der</strong> des Bürgermeisters<br />
mittels Abstimmung für die Dauer <strong>der</strong> Wahlperiode <strong>der</strong> kommunalen<br />
Vertretungskörperschaften im Land Brandenburg benannt. Die Vorschläge<br />
sind an den Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung zu richten. Scheidet ein<br />
Mitglied vorzeitig aus, erfolgt auf Vorschlag <strong>der</strong> entsendenden Fraktion die<br />
Neuberufung durch die <strong>Gemeinde</strong>vertretung für den Rest <strong>der</strong> laufenden<br />
Amtszeit des Seniorenbeirats.<br />
(5) Die Tätigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Seniorenbeirats ist ehrenamtlich. Eine<br />
Aufwandsentschädigung erfolgt nach <strong>der</strong> Maßgabe <strong>der</strong> Regelung für<br />
Mitglie<strong>der</strong> des Ortsbeirates in <strong>der</strong> Entschädigungssatzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />
(6) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden <strong>und</strong> für den Fall <strong>der</strong><br />
Verhin<strong>der</strong>ung einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt<br />
den Beirat gegenüber den Organen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>.<br />
(7) Der Beirat wird durch den Vorsitzenden einberufen. Der Bürgermeister kann<br />
die Einberufung des Beirates verlangen. Einer ortsüblichen Bekanntmachung<br />
von Zeit, Ort <strong>und</strong> Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzungen bedarf es nicht. Der<br />
Bürgermeister, von diesem beauftragte Personen <strong>und</strong> die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung haben im Beirat ein aktives Teilnahmerecht i. S. d. § 30<br />
Abs. 3 BbgKVerf. Über die Ergebnisse <strong>der</strong> Sitzungen ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu<br />
fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Seniorenbeirat regelt<br />
das Verfahren in einer eigenen Geschäftsordnung, welche <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung zur Kenntnis vorzulegen ist.<br />
§ 14 Öffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzungen<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung tritt mindestens zu fünf Sitzungen jährlich<br />
zusammen.<br />
(2) Die Sitzungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung, ihrer Ausschüsse <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ortsbeiräte<br />
sind öffentlich.<br />
(3) Die Öffentlichkeit ist bei <strong>Gemeinde</strong>vertretung auszuschließen, wenn<br />
überwiegende Belange des öffentlichen Wohls o<strong>der</strong> berechtigte Interessen<br />
Einzelner dies erfor<strong>der</strong>n.<br />
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(4) Je<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertreter o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bürgermeister kann im Einzelfall einen<br />
Antrag auf Nichtöffentlichkeit <strong>der</strong> Sitzung stellen. Der Antrag ist in<br />
nichtöffentlicher Sitzung zu beraten <strong>und</strong> zu entscheiden. Der Antrag ist<br />
angenommen, wenn die Mehrheit <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> dem zustimmt.<br />
§ 15 Vertretung des Bürgermeisters<br />
(1) Der allgemeine Stellvertreter des Bürgermeisters vertritt diesen bei dessen<br />
Verhin<strong>der</strong>ung. Der Amtsleiter des Bau- <strong>und</strong> Ordnungsamtes ist <strong>der</strong> allgemeine<br />
Stellvertreter des Bürgermeisters.<br />
(2) Die Amtsleiter vertreten den Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftsbereich.<br />
(3) Die weitere Reihenfolge <strong>der</strong> Stellvertretung bestimmt sich nach § 56 Abs. 3<br />
BbgKVerf.<br />
§ 16 <strong>Gemeinde</strong>bedienstete<br />
Der Bürgermeister entscheidet nach § 62 BbgKVerf im Rahmen des Stellenplanes<br />
über die personalrechtlichen Angelegenheiten <strong>der</strong> Beschäftigten. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung entscheidet auf Vorschlag des Bürgermeisters über das<br />
Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei <strong>der</strong> Begründung eines<br />
Beamtenverhältnisses sowie über die Einstellung, Beför<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Entlassung von<br />
Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 10.<br />
§ 17 Bekanntmachungen<br />
(1) Bekanntmachungen erfolgen durch den Bürgermeister.<br />
(2) Soweit keine son<strong>der</strong>gesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche<br />
Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben<br />
sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im Amtsblatt für die<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift<br />
vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen.<br />
(3) In <strong>der</strong> Bekanntmachung ist, soweit erfor<strong>der</strong>lich, auf eine aufsichtsbehördliche<br />
Genehmigung unter Angabe <strong>der</strong> genehmigenden Behörde, des Datums <strong>und</strong><br />
des Aktenzeichens hinzuweisen.<br />
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(4) Sind Pläne, Karten o<strong>der</strong> Zeichnungen Bestandteil einer Satzung o<strong>der</strong> eines<br />
sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile<br />
in <strong>der</strong> Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie im Gebäude<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, Kiefernweg 5, 14554 <strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>,<br />
zu Je<strong>der</strong>manns Einsicht während <strong>der</strong> öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt<br />
werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom<br />
Bürgermeister angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über<br />
Ort <strong>und</strong> Dauer <strong>der</strong> Auslegung enthalten <strong>und</strong> ist zusammen mit <strong>der</strong> Satzung<br />
nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer <strong>der</strong> Auslegung beträgt 14 Tage.<br />
Beginn <strong>und</strong> Ende <strong>der</strong> Auslegung sind aktenk<strong>und</strong>ig zu machen.<br />
(5) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort <strong>und</strong> Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzungen<br />
<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Ausschüsse durch Aushang in den<br />
nachstehend aufgeführten amtlichen Bekanntmachungskästen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong> öffentlich bekannt gemacht:<br />
a) Kiefernweg 5, vor <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>verwaltung; OT Neuseddin<br />
b) Ecke Hans-Beimler-Straße Nr. 37/ Im Winkel; OT Neuseddin<br />
c) Thielenstraße 9, vor <strong>der</strong> Zahnarztpraxis; OT Neuseddin<br />
d) Hauptstraße Nr. 18, vor dem <strong>Gemeinde</strong>haus Seddin; OT Seddin<br />
e) Dorfstraße 20, gegenüber <strong>der</strong> Kulturscheune in Kähnsdorf; OT<br />
Kähnsdorf<br />
f) Ecke Kähnsdorfer Weg/ Stückener Straße; OT Kähnsdorf.<br />
(6) Die Schriftstücke sind vor <strong>der</strong> Sitzung sieben volle Tage (einschließlich dem<br />
Sitzungstag, den Tag des Aushangs nicht mitgerechnet) auszuhängen<br />
einzustellen. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach <strong>der</strong> Sitzung erfolgen.<br />
Der Tag des Aushangs ist beim Aushängen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Abnahme bei <strong>der</strong><br />
Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des<br />
jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt<br />
<strong>der</strong> Aushang am Tage, nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde.<br />
(7) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in <strong>der</strong> in Absatz 2 o<strong>der</strong> 5 festgelegten<br />
Form infolge höherer Gewalt o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er unabwendbarer Ereignisse nicht<br />
möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in an<strong>der</strong>er Weise<br />
durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in <strong>der</strong> nach Absatz 2 o<strong>der</strong> 5<br />
festgelegten Form zu wie<strong>der</strong>holen, sobald die Umstände dies zulassen.<br />
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(8) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- o<strong>der</strong><br />
Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3<br />
Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines<br />
Jahres seit <strong>der</strong> öffentlichen Bekanntmachung <strong>der</strong> Satzung durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong> unter Bezeichnung <strong>der</strong> verletzten Vorschrift <strong>und</strong> <strong>der</strong> Tatsache, die<br />
den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die<br />
Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für<br />
die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- <strong>und</strong> Formvorschriften über<br />
die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen<br />
aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise<br />
verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt<br />
entsprechend für den Flächennutzungsplan <strong>und</strong> für Verordnungen <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> (§ 3 Abs. 4 <strong>und</strong> 6 BbgKVerf).<br />
§ 18 Inkrafttreten<br />
(1) Die <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
<strong>Hauptsatzung</strong> vom 24.02.2009 außer Kraft.<br />
(2) Sollten einzelne Regelungen dieser <strong>Hauptsatzung</strong> nichtig o<strong>der</strong> unwirksam<br />
sein, soll dies die Wirksamkeit <strong>der</strong> übrigen Regelungen nicht berühren.<br />
<strong>Seddiner</strong> <strong>See</strong>, den 29.11.2011<br />
Axel Zinke Siegel<br />
Bürgermeister<br />
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