1 Hauptsatzung der Gemeinde Seddiner See Aufgrund der §§ 4 und ...
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(2) Der Person i. S. d. § 5 Abs. 1 ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen <strong>und</strong><br />
Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau <strong>und</strong> Mann<br />
haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von <strong>der</strong> des<br />
Bürgermeisters ab, hat sie das Recht, sich an die <strong>Gemeinde</strong>vertretung o<strong>der</strong><br />
die zuständigen Ausschüsse <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung zu wenden.<br />
(3) Die Person i. S. d. § 5 Abs. 1 nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den<br />
Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung o<strong>der</strong> des jeweiligen zuständigen<br />
Ausschusses wendet <strong>und</strong> den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt.<br />
Der Vorsitzende unterrichtet die <strong>Gemeinde</strong>vertretung o<strong>der</strong> den Ausschuss<br />
hierüber in geeigneter Weise <strong>und</strong> kann <strong>der</strong> Person i. S. d. § 5 Abs. 1<br />
Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer nächsten Sitzung<br />
vorzutragen.<br />
(4) Soweit in Satzungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Amts- o<strong>der</strong> Funktionsbezeichnungen mit<br />
einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige<br />
Bestimmung für das jeweils an<strong>der</strong>e Geschlecht gleichermaßen.<br />
§ 6 Wertgrenzen bei Entscheidungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung,<br />
des Hauptausschusses <strong>und</strong> des Bürgermeisters<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung entscheidet über Geschäfte über<br />
Vermögensgegenstände <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>, sofern <strong>der</strong> Wert 10.000 € übersteigt.<br />
Es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft <strong>der</strong> laufenden Verwaltung.<br />
(2) Die Entscheidungen nach Abs. 1 ab einem Wert von 5.000 € trifft <strong>der</strong><br />
Hauptausschuss. Es sein denn, es handelt sich um ein Geschäft <strong>der</strong><br />
laufenden Verwaltung.<br />
(3) Die Entscheidungen bis zur Wertgrenze nach Abs. 2 trifft <strong>der</strong> Bürgermeister,<br />
es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft <strong>der</strong> laufenden Verwaltung.<br />
(4) Geschäfte <strong>der</strong> laufenden Verwaltung i. S. d. § 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf sind<br />
Angelegenheiten, die aufgr<strong>und</strong> ihrer Häufigkeit <strong>und</strong> Regelmäßigkeit in <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong> zu den herkömmlichen <strong>und</strong> üblichen Aufgaben <strong>der</strong> Verwaltung<br />
gehören.<br />
§ 7 Rechte <strong>und</strong> Pflichten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertreter<br />
(1) Je<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertreter kann an den Sitzungen des Hauptausschusses <strong>und</strong><br />
<strong>der</strong> Fachausschüsse, denen er nicht angehört, ohne Stimmrecht teilnehmen.<br />
(2) Beabsichtigt ein <strong>Gemeinde</strong>vertreter o<strong>der</strong> eine Fraktion Sach- o<strong>der</strong><br />
Än<strong>der</strong>ungsanträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten <strong>der</strong><br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretersitzung zu stellen, so sind diese zu begründen <strong>und</strong> in<br />
schriftlicher Form dem Vorsitzenden <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung o<strong>der</strong> dem<br />
Bürgermeister zuzuleiten.<br />
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