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Containerschiffsentwicklung - GL Group

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BRENNSTOFFQUALITÄT BRENNSTOFFQUALITÄT<br />

Ruhig durchatmen!<br />

Schiffsemissionen werden durch MARPOL Annex VI reduziert. Bunkerbescheinigungen, Brennstoffproben<br />

und Log-Book-Einträge sind nur einige Maßnahmen, die Schiffseigner deshalb jetzt<br />

berücksichtigen müssen. Motorenexperte Hans-Joachim Götze erklärt, worauf es ankommt.<br />

DER GÜTERTRANSPORT MIT SCHIFFEN ist hinsichtlich<br />

des Energiebedarfs im Vergleich zu anderen<br />

Transportsystemen äußerst günstig. Trotzdem sind die<br />

Entwickler von Schiffsdieselmotoren in den vergangenen 30<br />

Jahren gedrängt worden, die Motoren auf immer bessere<br />

Ausnutzung des eingesetzten Brennstoffs hin zu optimieren<br />

– nicht zuletzt auch wegen der stark gestiegenen<br />

Brennstoffkosten. So gelang es, mit Großmotoren<br />

Herrlich, die frische Seeluft! Weniger Schiffemissionen sorgen<br />

insbesondere in den Küstenregionen für ungetrübte Urlaubsfreuden<br />

Wirkungsgrade um 50 %, bezogen auf die eingesetzte<br />

Energie, zu erreichen und damit auch die Emissionen des<br />

schädlichen Treibhausgases CO 2 deutlich zu verringern. Bei<br />

gleichzeitiger Verwendung von kostengünstigen Rückstandsölen<br />

hat diese Entwicklung jedoch auch dazu geführt,<br />

dass die Emissionen von Stickoxiden (NO X) und Schwefeloxiden<br />

(SO X) aus der Schifffahrt angestiegen sind. Zeitgleich<br />

mit dieser Entwicklung wurden in vielen Bereichen an Land<br />

FOTO: P. MANNER/ZEFA<br />

aufgrund immer strengerer gesetzlicher Vorgaben (z.B.<br />

Grenzwerte für die Emission bestimmter schädlicher<br />

Abgaskomponenten) auch immer effektivere Abgasreinigungsanlagen<br />

für Kraftwerke und Fahrzeuge eingesetzt.<br />

Dadurch verringerten sich zwar die landseitigen Emissionen,<br />

der Anteil an den Gesamtemissionen, der durch die<br />

Schifffahrt erzeugt wurde, stieg damit aber deutlich an,<br />

insbesondere in Häfen und küstennahen Regionen.<br />

Vor diesem Hintergrund hat die International Maritime<br />

Organization (IMO) die Notwendigkeit erkannt, Vorschriften<br />

für die Vermeidung von Luftverunreinigungen durch<br />

Schiffe zu erarbeiten. Als Resultat trat am 19. Mai 2005<br />

MARPOL Annex VI in Kraft.<br />

„Vor der Verwendung von LSFO in<br />

Dieselmotoren sollten Sie den Motorenhersteller<br />

nach möglichen Betriebsauswirkungen fragen.“<br />

Hans-Joachim Götze, Motorenexperte<br />

Ziel dieser Vorschrift ist es unter anderem, die Emissionen<br />

von SO X und von durch den Schwefel im Brennstoff<br />

verursachten Partikeln zu verringern. Da diese Emissionen<br />

durch die Motorkonstruktion praktisch nicht beeinflussbar<br />

sind, wurden in Annex VI Schwefelgrenzwerte für jeglichen<br />

an Bord eingesetzten Brennstoff festgelegt: Jetzt dürfen an<br />

Bord nur noch Brennstoffe eingesetzt werden, deren<br />

Schwefelgehalt einen Anteil an der Brennstoffmasse von<br />

4,5 % nicht übersteigt. Zudem besteht die Option, so<br />

genannte „SO X Emission Control Areas“ (SECA) zu deklarieren,<br />

in denen der Schwefelgehalt im verwendeten Brennstoff<br />

nicht über 1,5 % S liegen darf. Zur ersten SECA wurde<br />

die gesamte Ostsee erklärt. Hier gilt die Vorschrift ab dem<br />

19. Mai 2006. Voraussichtlich werden die gleichen Anforderungen<br />

ab November 2007 auch für die Nordsee und den<br />

Ärmelkanal gelten.<br />

Für Schiffe, die in einer SECA operieren, sieht die<br />

Vorschrift jedoch auch vor, dass bei Verwendung von<br />

höherschwefligem Brennstoff alternativ eine Abgasreinigungsanlage<br />

oder eine andere technische Methode eingesetzt<br />

werden kann, um die Gesamtemissionen eines Schiffes<br />

auf einen Wert von 6,0 g SO X/kWh oder darunter zu reduzieren.<br />

Solche Anlagen unterliegen allerdings aufwändigen<br />

Genehmigungsverfahren. Derzeit gibt es einige Pilotprojekte<br />

mit derartigen Anlagen, aber es ist noch nicht<br />

abzusehen, wann und für welche Motorenkategorien solche<br />

Systeme marktreif sind. Bleibt also zunächst der schwefelreduzierte<br />

Brennstoff. Nach Auskunft der Mineralölindustrie<br />

wird derartiger Brennstoff zum Zeitpunkt der Notwendigkeit<br />

für den Betrieb in der Ostsee in ausreichenden<br />

Mengen zur Verfügung stehen. Es bleibt abzuwarten, wie<br />

sich die Situation darstellt, wenn bei Ausweisung weiterer<br />

SECA deutlich höherer Bedarf besteht.<br />

WAS HAT DER SCHIFFSBETREIBER ZU BEACHTEN? Hinsichtlich<br />

der Brennstoffqualität ist für jedes zu Verbrennungszwecken<br />

an Bord genommene „Fuel Oil“ vom Lieferanten eine<br />

Bunkerbescheinigung auszustellen (Bunker Delivery Note –<br />

BDN), auf der unter anderem der Schwefelgehalt des<br />

Brennstoffs ausgewiesen ist. Außerdem soll die BDN eine<br />

Erklärung des Lieferanten darüber enthalten, dass das<br />

gelieferte Öl den entsprechenden Vorschriften entspricht.<br />

Die Bunkerbescheinigung muss drei Jahre an Bord aufbewahrt<br />

werden.<br />

Zusätzlich muss während des Bunkervorganges kontinuierlich<br />

eine Probe an der bordseitigen Übernahmestation<br />

gezogen werden, die in geeigneten Flaschen versiegelt und<br />

mit einem vom Lieferanten und vom verantwortlichen<br />

Schiffsoffizier unterschriebenen Label versehen werden<br />

muss. Die Bunkerprobe muss für mindestens ein Jahr an<br />

Bord an geeigneter Stelle aufbewahrt werden. IMO<br />

Resolution MEPC 96 (47) gibt detaillierte Anweisungen<br />

zum Umgang mit Bunkerproben. Sollten hinsichtlich der<br />

Vorgaben Abweichungen auftreten, zum Beispiel bezüglich<br />

der Probennahmestelle oder womöglich bei Nichtverfügbarkeit<br />

des vorgeschriebenen Brennstoffes, so wird<br />

dringend empfohlen, sich die Umstände behördlich bestätigen<br />

zu lassen, um mögliche ernste Probleme anlässlich einer<br />

Port State Control (PSC) zu vermeiden.<br />

Auf Schiffen, die unterschiedliche Brennstoffsorten (High<br />

Sulphur Fuel Oil – HSFO, Low Sulphur Fuel Oil – LSFO)<br />

verwenden, müssen geeignete Maßnahmen vorgesehen<br />

werden, die sicherstellen, dass bei Einfahrt in eine SECA das<br />

Brennstoffsystem mit LSFO gefüllt ist und die Anlagen<br />

entsprechend betrieben werden. Brennstoffmengen in den<br />

Tanks sowie Datum, Uhrzeit und Schiffsposition müssen für<br />

den Zeitpunkt, an dem die Umstellung abgeschlossen ist,<br />

schriftlich in geeigneter Form (Log-Book) festgehalten<br />

werden. Die Form eines derartigen Log-Book sollte von den<br />

Flaggenstaat-Administrationen vorgegeben werden. Zudem<br />

gilt die Empfehlung, bezüglich der Verwendung von<br />

LSFO in Dieselmotoren die Hersteller nach eventuellen<br />

Auswirkungen auf den Motorbetrieb zu konsultieren. n HJG<br />

Weitere Informationen: Hans-Joachim Götze, Abteilungsleiter Verbrennungsmotoren,<br />

Tel. +49 40 36149-314, hans-joachim.goetze@gl-group.com<br />

WEITERE SCHWEFELVORSCHRIFTEN<br />

Im Bereich der Europäischen Gemeinschaft gilt die Richtlinie 99/32/EC.<br />

Danach darf der Schwefelgehalt von an Bord verwendetem Marine-Gasöl<br />

(MGO) derzeit 0,2 % S nicht überschreiten (Def. MGO: alle Kraftstoffe nach<br />

ISO 8217 [1996], Tabelle 1: DMX, DMA, DMB, DMC). Eine voraussichtlich in<br />

Kürze in Kraft tretende Änderung zur EU-Richtlinie 99/32/EC sieht vor<br />

(Änderungsrichtlinie 2005/33/EC):<br />

a) maximaler Schwefelgehalt in Schiffsbrennstoffen für Fahrten in der<br />

Ostsee ab 19. Mai 2006: 1,5 % S m/m<br />

b) maximaler Schwefelgehalt in Schiffsbrennstoffen für Fahrten in der<br />

Nordsee ab Herbst 2007: 1,5 % S m/m<br />

c) maximaler Schwefelgehalt in Schiffsbrennstoffen, die auf<br />

Passagier(fähr)schiffen verwendet werden, die im regelmäßigen<br />

Dienst zwischen Häfen der EU eingesetzt werden, ab 11. August 2006:<br />

1,5 % S m/m<br />

d) maximaler Schwefelgehalt von Brennstoffen, die auf Binnenschiffen<br />

generell und auf Seeschiffen während der Liegezeit in einem EU-<br />

Hafen verwendet werden, ab 1. Januar 2010: 0,1 % S m/m<br />

Das EU-Parlament wird in 2008 darüber beraten, ob und/oder wann in einer<br />

zweiten Stufe ein Schwefelgrenzwert von 0,5 % S für die Anwendungen<br />

unter a bis c (und ggf. andere Gebiete/Anwendungen) eingeführt wird.<br />

nonstop 3/2005 21

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