Containerschiffsentwicklung - GL Group
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BRENNSTOFFQUALITÄT BRENNSTOFFQUALITÄT<br />
Ruhig durchatmen!<br />
Schiffsemissionen werden durch MARPOL Annex VI reduziert. Bunkerbescheinigungen, Brennstoffproben<br />
und Log-Book-Einträge sind nur einige Maßnahmen, die Schiffseigner deshalb jetzt<br />
berücksichtigen müssen. Motorenexperte Hans-Joachim Götze erklärt, worauf es ankommt.<br />
DER GÜTERTRANSPORT MIT SCHIFFEN ist hinsichtlich<br />
des Energiebedarfs im Vergleich zu anderen<br />
Transportsystemen äußerst günstig. Trotzdem sind die<br />
Entwickler von Schiffsdieselmotoren in den vergangenen 30<br />
Jahren gedrängt worden, die Motoren auf immer bessere<br />
Ausnutzung des eingesetzten Brennstoffs hin zu optimieren<br />
– nicht zuletzt auch wegen der stark gestiegenen<br />
Brennstoffkosten. So gelang es, mit Großmotoren<br />
Herrlich, die frische Seeluft! Weniger Schiffemissionen sorgen<br />
insbesondere in den Küstenregionen für ungetrübte Urlaubsfreuden<br />
Wirkungsgrade um 50 %, bezogen auf die eingesetzte<br />
Energie, zu erreichen und damit auch die Emissionen des<br />
schädlichen Treibhausgases CO 2 deutlich zu verringern. Bei<br />
gleichzeitiger Verwendung von kostengünstigen Rückstandsölen<br />
hat diese Entwicklung jedoch auch dazu geführt,<br />
dass die Emissionen von Stickoxiden (NO X) und Schwefeloxiden<br />
(SO X) aus der Schifffahrt angestiegen sind. Zeitgleich<br />
mit dieser Entwicklung wurden in vielen Bereichen an Land<br />
FOTO: P. MANNER/ZEFA<br />
aufgrund immer strengerer gesetzlicher Vorgaben (z.B.<br />
Grenzwerte für die Emission bestimmter schädlicher<br />
Abgaskomponenten) auch immer effektivere Abgasreinigungsanlagen<br />
für Kraftwerke und Fahrzeuge eingesetzt.<br />
Dadurch verringerten sich zwar die landseitigen Emissionen,<br />
der Anteil an den Gesamtemissionen, der durch die<br />
Schifffahrt erzeugt wurde, stieg damit aber deutlich an,<br />
insbesondere in Häfen und küstennahen Regionen.<br />
Vor diesem Hintergrund hat die International Maritime<br />
Organization (IMO) die Notwendigkeit erkannt, Vorschriften<br />
für die Vermeidung von Luftverunreinigungen durch<br />
Schiffe zu erarbeiten. Als Resultat trat am 19. Mai 2005<br />
MARPOL Annex VI in Kraft.<br />
„Vor der Verwendung von LSFO in<br />
Dieselmotoren sollten Sie den Motorenhersteller<br />
nach möglichen Betriebsauswirkungen fragen.“<br />
Hans-Joachim Götze, Motorenexperte<br />
Ziel dieser Vorschrift ist es unter anderem, die Emissionen<br />
von SO X und von durch den Schwefel im Brennstoff<br />
verursachten Partikeln zu verringern. Da diese Emissionen<br />
durch die Motorkonstruktion praktisch nicht beeinflussbar<br />
sind, wurden in Annex VI Schwefelgrenzwerte für jeglichen<br />
an Bord eingesetzten Brennstoff festgelegt: Jetzt dürfen an<br />
Bord nur noch Brennstoffe eingesetzt werden, deren<br />
Schwefelgehalt einen Anteil an der Brennstoffmasse von<br />
4,5 % nicht übersteigt. Zudem besteht die Option, so<br />
genannte „SO X Emission Control Areas“ (SECA) zu deklarieren,<br />
in denen der Schwefelgehalt im verwendeten Brennstoff<br />
nicht über 1,5 % S liegen darf. Zur ersten SECA wurde<br />
die gesamte Ostsee erklärt. Hier gilt die Vorschrift ab dem<br />
19. Mai 2006. Voraussichtlich werden die gleichen Anforderungen<br />
ab November 2007 auch für die Nordsee und den<br />
Ärmelkanal gelten.<br />
Für Schiffe, die in einer SECA operieren, sieht die<br />
Vorschrift jedoch auch vor, dass bei Verwendung von<br />
höherschwefligem Brennstoff alternativ eine Abgasreinigungsanlage<br />
oder eine andere technische Methode eingesetzt<br />
werden kann, um die Gesamtemissionen eines Schiffes<br />
auf einen Wert von 6,0 g SO X/kWh oder darunter zu reduzieren.<br />
Solche Anlagen unterliegen allerdings aufwändigen<br />
Genehmigungsverfahren. Derzeit gibt es einige Pilotprojekte<br />
mit derartigen Anlagen, aber es ist noch nicht<br />
abzusehen, wann und für welche Motorenkategorien solche<br />
Systeme marktreif sind. Bleibt also zunächst der schwefelreduzierte<br />
Brennstoff. Nach Auskunft der Mineralölindustrie<br />
wird derartiger Brennstoff zum Zeitpunkt der Notwendigkeit<br />
für den Betrieb in der Ostsee in ausreichenden<br />
Mengen zur Verfügung stehen. Es bleibt abzuwarten, wie<br />
sich die Situation darstellt, wenn bei Ausweisung weiterer<br />
SECA deutlich höherer Bedarf besteht.<br />
WAS HAT DER SCHIFFSBETREIBER ZU BEACHTEN? Hinsichtlich<br />
der Brennstoffqualität ist für jedes zu Verbrennungszwecken<br />
an Bord genommene „Fuel Oil“ vom Lieferanten eine<br />
Bunkerbescheinigung auszustellen (Bunker Delivery Note –<br />
BDN), auf der unter anderem der Schwefelgehalt des<br />
Brennstoffs ausgewiesen ist. Außerdem soll die BDN eine<br />
Erklärung des Lieferanten darüber enthalten, dass das<br />
gelieferte Öl den entsprechenden Vorschriften entspricht.<br />
Die Bunkerbescheinigung muss drei Jahre an Bord aufbewahrt<br />
werden.<br />
Zusätzlich muss während des Bunkervorganges kontinuierlich<br />
eine Probe an der bordseitigen Übernahmestation<br />
gezogen werden, die in geeigneten Flaschen versiegelt und<br />
mit einem vom Lieferanten und vom verantwortlichen<br />
Schiffsoffizier unterschriebenen Label versehen werden<br />
muss. Die Bunkerprobe muss für mindestens ein Jahr an<br />
Bord an geeigneter Stelle aufbewahrt werden. IMO<br />
Resolution MEPC 96 (47) gibt detaillierte Anweisungen<br />
zum Umgang mit Bunkerproben. Sollten hinsichtlich der<br />
Vorgaben Abweichungen auftreten, zum Beispiel bezüglich<br />
der Probennahmestelle oder womöglich bei Nichtverfügbarkeit<br />
des vorgeschriebenen Brennstoffes, so wird<br />
dringend empfohlen, sich die Umstände behördlich bestätigen<br />
zu lassen, um mögliche ernste Probleme anlässlich einer<br />
Port State Control (PSC) zu vermeiden.<br />
Auf Schiffen, die unterschiedliche Brennstoffsorten (High<br />
Sulphur Fuel Oil – HSFO, Low Sulphur Fuel Oil – LSFO)<br />
verwenden, müssen geeignete Maßnahmen vorgesehen<br />
werden, die sicherstellen, dass bei Einfahrt in eine SECA das<br />
Brennstoffsystem mit LSFO gefüllt ist und die Anlagen<br />
entsprechend betrieben werden. Brennstoffmengen in den<br />
Tanks sowie Datum, Uhrzeit und Schiffsposition müssen für<br />
den Zeitpunkt, an dem die Umstellung abgeschlossen ist,<br />
schriftlich in geeigneter Form (Log-Book) festgehalten<br />
werden. Die Form eines derartigen Log-Book sollte von den<br />
Flaggenstaat-Administrationen vorgegeben werden. Zudem<br />
gilt die Empfehlung, bezüglich der Verwendung von<br />
LSFO in Dieselmotoren die Hersteller nach eventuellen<br />
Auswirkungen auf den Motorbetrieb zu konsultieren. n HJG<br />
Weitere Informationen: Hans-Joachim Götze, Abteilungsleiter Verbrennungsmotoren,<br />
Tel. +49 40 36149-314, hans-joachim.goetze@gl-group.com<br />
WEITERE SCHWEFELVORSCHRIFTEN<br />
Im Bereich der Europäischen Gemeinschaft gilt die Richtlinie 99/32/EC.<br />
Danach darf der Schwefelgehalt von an Bord verwendetem Marine-Gasöl<br />
(MGO) derzeit 0,2 % S nicht überschreiten (Def. MGO: alle Kraftstoffe nach<br />
ISO 8217 [1996], Tabelle 1: DMX, DMA, DMB, DMC). Eine voraussichtlich in<br />
Kürze in Kraft tretende Änderung zur EU-Richtlinie 99/32/EC sieht vor<br />
(Änderungsrichtlinie 2005/33/EC):<br />
a) maximaler Schwefelgehalt in Schiffsbrennstoffen für Fahrten in der<br />
Ostsee ab 19. Mai 2006: 1,5 % S m/m<br />
b) maximaler Schwefelgehalt in Schiffsbrennstoffen für Fahrten in der<br />
Nordsee ab Herbst 2007: 1,5 % S m/m<br />
c) maximaler Schwefelgehalt in Schiffsbrennstoffen, die auf<br />
Passagier(fähr)schiffen verwendet werden, die im regelmäßigen<br />
Dienst zwischen Häfen der EU eingesetzt werden, ab 11. August 2006:<br />
1,5 % S m/m<br />
d) maximaler Schwefelgehalt von Brennstoffen, die auf Binnenschiffen<br />
generell und auf Seeschiffen während der Liegezeit in einem EU-<br />
Hafen verwendet werden, ab 1. Januar 2010: 0,1 % S m/m<br />
Das EU-Parlament wird in 2008 darüber beraten, ob und/oder wann in einer<br />
zweiten Stufe ein Schwefelgrenzwert von 0,5 % S für die Anwendungen<br />
unter a bis c (und ggf. andere Gebiete/Anwendungen) eingeführt wird.<br />
nonstop 3/2005 21