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Informationsschreiben: Was tun im Sterbefall? - Grettstadt

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<strong>Was</strong> <strong>tun</strong> <strong>im</strong> <strong>Sterbefall</strong>?<br />

Sie finden hier eine Liste von Dingen, die zu regeln sind, wenn jemand gestorben ist.<br />

1. Arzt benachrichtigen<br />

Tritt der Tod zu Hause ein, ist zunächst ein Arzt zu verständigen (Hausarzt). Dieser n<strong>im</strong>mt<br />

die Leichenschau vor und händigt den Angehörigen die nötigen Bescheinigungen aus. In<br />

Krankenhäusern oder Altenhe<strong>im</strong>en wird dies von dort veranlasst.<br />

2. Dokumente besorgen<br />

Für die Beurkundung des <strong>Sterbefall</strong>es durch das Standesamt sind die benötigten Dokumente<br />

zu besorgen.<br />

- Todesbescheinigung (grauer Totenschein und ein verschlossenes Kuvert mit dem<br />

vertraulichen Teil)<br />

- Personalausweis der/des Verstorbenen<br />

- Bei ledigen Personen die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch der Eltern<br />

- Bei verheirateten Personen das Familienstammbuch oder die Eheurkunde<br />

- Bei verwitweten Personen das Familienstammbuch oder die Eheurkunde mit der<br />

Sterbeurkunde der/des verstorbenen Ehegatten<br />

- Bei geschiedenen Personen die Eheurkunde und das Scheidungsurteil<br />

3. Standesamt benachrichtigen<br />

Mit den Todesbescheinigungen ist der <strong>Sterbefall</strong> möglichst umgehend entweder durch die<br />

Angehörigen selbst oder das beauftragte Bestat<strong>tun</strong>gsunternehmen be<strong>im</strong> Standesamt<br />

(Rathaus) anzuzeigen. Tritt der <strong>Sterbefall</strong> am Wochenende oder einem Feiertag ein, ist das<br />

Standesamt am darauf folgenden Werktag zu benachrichtigen. Hier erhalten Sie die nötigen<br />

Sterbeurkunden. Ist der <strong>Sterbefall</strong> in einem Krankenhaus oder He<strong>im</strong> eingetreten, wird dies<br />

durch die Anstaltslei<strong>tun</strong>g erledigt.<br />

4. Bestat<strong>tun</strong>gsinstitut benachrichtigen<br />

Für die Überführung ins Leichenhaus oder zum Krematorium muss ein Bestatter beauftragt<br />

werden. Für alle Leis<strong>tun</strong>gen, die nicht <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Aussegnungsfeier auf dem<br />

Friedhof und die anschließende Bestat<strong>tun</strong>g stehen, können Sie ein Bestat<strong>tun</strong>gsinstitut Ihres<br />

Vertrauens beauftragen. Die Leis<strong>tun</strong>gen auf dem Friedhof (Grabherstellung, Aufbahrung und<br />

Dekoration zur Aussegnung, Beisetzung, Dienstleis<strong>tun</strong>gen während der Beerdigung) sind<br />

durch die Gemeinde vertraglich an die Firmen Hornung (Friedhof <strong>Grettstadt</strong> und Dürrfeld)<br />

und Meder (Friedhof Ober- und Untereuerhe<strong>im</strong>) vergeben und daher nicht frei wählbar. Die<br />

Abrechnung dieser Leis<strong>tun</strong>gen erfolgt satzungsgemäß durch die Gemeinde <strong>Grettstadt</strong>.<br />

5. Bestat<strong>tun</strong>g vorbereiten<br />

Zunächst ist die Bestat<strong>tun</strong>gsform zu klären. Möglich ist eine Erd-, Feuer- oder<br />

Seebestat<strong>tun</strong>g. Bei einer Erd- oder Feuerbestat<strong>tun</strong>g ist mit der Friedhofsverwal<strong>tun</strong>g der<br />

Gemeinde zu klären, ob die Bestat<strong>tun</strong>g in einem vorhandenen Grab oder in einem neu zu<br />

erwerbenden Grab erfolgen soll. Bitte beachten Sie hierbei, dass vordergründig in einem<br />

bereits bestehenden Familiengrab bestattet wird, weil weitere Gräber für die Familien einen<br />

erhöhten Pflegeaufwand bedeuten. Urnenbestat<strong>tun</strong>gen werden auch in bestehenden<br />

Reihen- und Familiengräbern vorgenommen. Jedoch ist es möglich ein Urnengrab zu<br />

erwerben, wenn nach Ablauf der Ruhefristen <strong>im</strong> bestehenden Grab dieses aufgegeben wird.<br />

Das Friedhofsamt der Gemeinde wird den beauftragten Bestatter informieren, bei welcher<br />

Grabstelle die/der Verstorbene beigesetzt wird.


6. Bestat<strong>tun</strong>gszeitpunkt und –ablauf klären<br />

Der Beerdigungstermin wird von den Angehörigen in Absprache mit dem von der Gemeinde<br />

für die Bestat<strong>tun</strong>g beauftragten Bestat<strong>tun</strong>gsunternehmen (Fa. Meder für Ober- und<br />

Untereuerhe<strong>im</strong>, Fa. Hornung für <strong>Grettstadt</strong> und Dürrfeld) und dem zuständigen Pfarramt<br />

festgelegt. Mit dem Bestat<strong>tun</strong>gsunternehmen wird auch der Ablauf Bestat<strong>tun</strong>g geklärt. Falls<br />

die Angehörigen es wünschen, gibt der Bestatter auch die Todesanzeige an die Zei<strong>tun</strong>g<br />

weiter, veranlasst den Druck von Sterbebildern und ggf. den Auftrag für Blumen- und<br />

Sargschmuck.<br />

7. Weiterführung des Grabnutzungsrechts regeln<br />

Sollte der Grabnutzungsberechtigte selbst verstorben sein, ist die Friedhofsverwal<strong>tun</strong>g davon<br />

in Kenntnis zu setzen, wer das Grabnutzungsrecht weiterführen soll. Gemäß der<br />

gemeindlichen Friedhofssatzung erhält dieses in erster Linie der Ehegatte, die Kinder, die<br />

Eltern, die Geschwister in vorstehender Reihenfolge. Bei der Übernahme des<br />

Grabnutzungsrechtes ist zu beachten, dass die genannte Person Ansprechpartner für die<br />

Friedhofsverwal<strong>tun</strong>g in Bezug auf alle zu übernehmenden Rechte und Pflichten ist, d. h. die<br />

Übernahme sollte in Absprache mit den Angehörigen gut überlegt sein.<br />

8. Benachrichtigung weiterer Stellen vom <strong>Sterbefall</strong><br />

Bitte denken Sie daran den <strong>Sterbefall</strong> dem Arbeitgeber, der Krankenkasse, der Bank, der<br />

Lebensversicherung, evtl. Unfallversicherung und Sterbeversicherung zu melden (für die<br />

Krankenkasse und Unfallversicherung mittels einer gebührenfreien Sterbeurkunde, welche<br />

Sie vom Standesamt erhalten). Denken Sie auch an die Benachrichtigung weiterer<br />

Versicherungen und Stellen, mit denen die/der Verstorbene in Kontakt stand (hier kann die<br />

Durchsicht von Kontoauszügen Klarheit bringen).<br />

9. Benachrichtigung des Rentenversicherungsträgers<br />

Der Tod eines Rentners ist in jedem Fall dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Hierzu<br />

erhalten Sie bei der Gemeindeverwal<strong>tun</strong>g einen entsprechenden Vordruck. Witwen, Witwer,<br />

Halb- oder Vollwaisen sollten nach der Beerdigung einen Termin bei der Gemeinde für die<br />

Rentenantragstellung vereinbaren. Hier ist an die Vorschusszahlung (sog. Sterbevierteljahr)<br />

für Witwen oder Witwer zu denken. Diese Aufgabe bieten auch die Bestatter den<br />

Hinterbliebenen an. Bedenken Sie jedoch, dass der Bestatter für diese Leis<strong>tun</strong>g Kosten<br />

verrechnet, welche die Gemeinde kostenfrei übern<strong>im</strong>mt. Nach Beantragung der<br />

Vorschusszahlung ist in jedem Falle ein Hinterbliebenenrentenantrag zu stellen. Die<br />

Gemeinde informiert Sie darüber, welche Unterlagen Sie zur Antragstellung mitbringen<br />

müssen.<br />

10. Nachlass regeln<br />

Sollte die/der Verstorbene zu Hause ein Testament aufbewahrt haben, ist dies dem<br />

Nachlassgericht zu überbringen. Ist kein anerkanntes Testament vorhanden, gelten die<br />

gesetzlichen Regelungen der Erbfolge. Erbberechtigt sind die nächsten Angehörigen,<br />

insbesondere der Ehepartner, Kinder, Adoptivkinder, Eltern, Geschwister der/des<br />

Verstorbenen. Mit der Vorlage einer Sterbeurkunde kann be<strong>im</strong> zuständigen Nachlassgericht<br />

ein Erbschein beantragt werden. Der Erbschein ermöglicht den Zugriff auf Konten und<br />

Versicherungen des Verstorbenen. Bei Erbengemeinschaften sollte eine Liste der zu<br />

verteilenden Gegenstände erstellt werden.

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