Versenden der Rechnung per Email - herm & sommer
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<strong>Versenden</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> <strong>per</strong> <strong>Email</strong><br />
Bitte schickt alle <strong>Rechnung</strong>en nur an diese <strong>Email</strong>adresse:<br />
buchhaltung@<strong>herm</strong>-<strong>sommer</strong>.com<br />
Alle an<strong>der</strong>en <strong>Email</strong>adressen von uns sind nicht geeignet, <strong>Rechnung</strong>en anzunehmen. Der<br />
Grund liegt darin, dass unter <strong>der</strong> oben genannten <strong>Email</strong>adresse alle <strong>Rechnung</strong>en archiviert<br />
werden müssen. Wenn ihr nun aber an eine Mitarbeiter-<strong>Email</strong>-Adresse eure <strong>Rechnung</strong><br />
schickt, muss <strong>der</strong> Mitarbeiter diese an die Buchhaltung weiterleiten, mit dem unangenehmen<br />
Nebeneffekt, dass nicht mehr eure <strong>Email</strong>adresse als Adressat hinterlegt ist, son<strong>der</strong>n die des<br />
Mitarbeiters, an die ihr sie geschickt habt. Damit lässt sich die <strong>Rechnung</strong> aber nicht mehr<br />
korrekt archivieren und wir bekommen Probleme mit dem Finanzamt.<br />
Quintessenz: Alle <strong>Rechnung</strong>en, die nicht an die oben genannte <strong>Email</strong>adresse geschickt<br />
werden, müssen so behandelt werden, als seien sie nie bei uns angekommen.<br />
1. <strong>Rechnung</strong> mit Mehrwertsteuer<br />
Ihr benötigt eine sog. „elektronische Signatur“!!! Diese elektronische Signatur ist auf jeden<br />
Fall nicht die eingescannte Unterschrift! Es ist eine Zertifizierung, die gekauft werden muss.<br />
Basisinformation: Ihr müsstet eine sog. Smart-Card kaufen, die an euren PC angeschlossen<br />
wird. Sie kostet ungefähr 130,- Euro und ist drei Jahre gültig, d.h. mit je<strong>der</strong> <strong>Email</strong> die Ihr<br />
dann versendet, wird automatisch die elektronische Signatur verschickt. Eine ähnliche<br />
Variante gibt es bei <strong>der</strong> Post mit <strong>der</strong> sog. Post-ID.<br />
Achtung: das Bestellen <strong>der</strong> Smart Card dauert 2 – 6 Wochen; bei <strong>der</strong> Beantragung müsst ihre<br />
euren Personalausweis mitnehmen, sowie eine Kopie des Personalausweises (beidseitig), die<br />
in <strong>der</strong> Zertifizierungsstelle verbleibt. Ihr müsst auf jeden Fall vorher einen Termin machen, da<br />
zwei Personen vor Ort notwendig sind, die eure Identität bezeugen müssen.<br />
Wer Interesse daran hat, kann sich unter folgen<strong>der</strong> Adresse schlau machen:<br />
http://www.s-trust.de/registrierungsstellen/hamburg/index.htm<br />
Die Firma Timeproof verkauft die Zertifizierungen (http://www.timeproof.de/de/index.html):<br />
Adresse:<br />
Am Neulän<strong>der</strong> Baggerteich 2<br />
21079 Hamburg-Harburg<br />
Ansprech<strong>per</strong>sonen sind:<br />
Herr Peter Albus<br />
Telefon: 040 8081289-11<br />
E-Mail: palbus@timeproof.de<br />
Herr Jens R. Andresen<br />
Telefon: 040 8081289-22<br />
E-Mail: andresen@timeproof.de
Im Anhang findet ihr dazu noch was zum Lesen (Umsatzsteuerrichtlinien 184a)!!!<br />
Neue Regelung seit dem 01.11.2011 im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetz 2011: …<br />
rückwirkend zum 01.07.2011 wurden die Anfor<strong>der</strong>ungen für die elektronische Übermittlung<br />
von <strong>Rechnung</strong>en reduziert. Der <strong>Rechnung</strong>saussteller kann jetzt <strong>per</strong> E-Mail ohne elektronische<br />
Signatur <strong>Rechnung</strong>en übermitteln. Allerdings hängt das von <strong>der</strong> Zustimmung des<br />
<strong>Rechnung</strong>sempfängers – also uns – ab.<br />
Der Gesetzgeber überlässt den „schwarzen Peter“ dem <strong>Rechnung</strong>sempfänger (uns), denn es<br />
muss von uns, durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, gewährleistet werden, dass die<br />
Echtheit <strong>der</strong> Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong><br />
nachvollziehbar sind. Dieses wollen wir nicht übernehmen, da im Problemfall das Finanzamt<br />
uns den Vorsteuerabzug verweigern wird!!!<br />
Quintessenz:<br />
1. Alle die weiterhin die <strong>Rechnung</strong> <strong>per</strong> <strong>Email</strong> verschicken wollen, müssen dies ab sofort<br />
(d.h. ab. 28.012008) mit einer elektronischen Signatur und als PDF-Datei machen!<br />
2. Je<strong>der</strong>, dem das zu aufwendig o<strong>der</strong> zu teuer ist, muss die <strong>Rechnung</strong> ab sofort wie<strong>der</strong><br />
<strong>per</strong> Post verschicken.<br />
3. Die Neuregelung im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 hat keine<br />
Auswirkungen auf Punkt 1 und 2, da wir grds. <strong>der</strong> Annahme von <strong>Rechnung</strong>en mit<br />
MwSt. <strong>per</strong> <strong>Email</strong> ohne elektronische Signatur nicht zustimmen!!!<br />
2. <strong>Rechnung</strong> ohne Mehrwertsteuer<br />
Alle Personen, die eine <strong>Rechnung</strong> ohne Mehrwertsteuer schreiben, können uns diese <strong>per</strong><br />
<strong>Email</strong> schicken, ohne dass eine elektronische Signatur notwendig ist. Aber, die <strong>Rechnung</strong> ist<br />
in Zukunft unterschrieben bei uns einzureichen; am einfachsten ist es, wenn ihr eure<br />
Unterschrift einscannt und dann jeweils einfügt. Für uns geht es bei <strong>der</strong> Unterschrift darum,<br />
dem Finanzamt die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> nachweisen zu können.<br />
<strong>Versenden</strong> <strong>der</strong> <strong>Email</strong> <strong>per</strong> Fax<br />
Jede <strong>Rechnung</strong>, die <strong>per</strong> Fax bei uns eingeht, muss eine Unterschrift des <strong>Rechnung</strong>sstellers<br />
enthalten, damit auch hier die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> nachgewiesen werden kann.<br />
Anhang<br />
Umsatzsteuer-Richtlinien (HaufeIndex: 1286713)<br />
184a. Elektronisch übermittelte <strong>Rechnung</strong> (HaufeIndex: 1286992)<br />
(1) 1<strong>Rechnung</strong>en können - vorbehaltlich <strong>der</strong> Zustimmung des Empfängers - auch auf<br />
elektronischem Weg übermittelt werden (§ 14 Absatz 1 Satz 2 UStG). 2Die Zustimmung des<br />
Empfängers <strong>der</strong> elektronisch übermittelten <strong>Rechnung</strong> bedarf dabei keiner beson<strong>der</strong>en Form;<br />
es muss lediglich Einvernehmen zwischen <strong>Rechnung</strong>saussteller und <strong>Rechnung</strong>sempfänger
darüber bestehen, dass die <strong>Rechnung</strong> elektronisch übermittelt werden soll. 3Die Zustimmung<br />
kann z. B. in Form einer Rahmenvereinbarung erklärt werden. 4Sie kann auch nachträglich<br />
erklärt werden. 5Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich<br />
praktizieren und damit stillschweigend billigen.<br />
(2) 1Nach § 14 Absatz 3 UStG sind bei elektronischer Übermittlung <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> die<br />
Echtheit <strong>der</strong> Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu gewährleisten. 2Dies kann auf<br />
zwei Arten erfolgen:<br />
mit qualifizierter elektronischer Signatur o<strong>der</strong> mit qualifizierter elektronischer<br />
Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz (§ 14 Absatz 3 Nr.<br />
1 UStG) o<strong>der</strong><br />
im EDI-Verfahren mit einer zusätzlichen zusammenfassenden <strong>Rechnung</strong> in<br />
Papierform o<strong>der</strong> in elektronischer Form, wenn diese zusammenfassende <strong>Rechnung</strong><br />
mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde (§ 14<br />
Absatz 3 Nr. 2 UStG).<br />
3Der Aufbau und <strong>der</strong> Ablauf des bei <strong>der</strong> elektronischen Übermittlung einer <strong>Rechnung</strong><br />
angewandten Verfahrens müssen für das Finanzamt innerhalb angemessener Frist nachprüfbar<br />
sein (§ 145 AO). 4Dies setzt eine Dokumentation voraus, dass das Verfahren den<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme<br />
(GoBS) genügt (Anlage zum BMF-Schreiben vom 7.11.1995 - BStBl I S. 738). 5Bei <strong>der</strong><br />
Prüfung elektronisch übermittelter <strong>Rechnung</strong>en im Sinne des § 14 Absatz 3 UStG sind die<br />
Grundsätze des BMF-Schreibens vom 16.7.2001 - BStBl I S. 415 - über die Grundsätze zum<br />
Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zu beachten. 6For<strong>der</strong>t das<br />
Finanzamt den Unternehmer zur Vorlage <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> auf, ist es nicht zu beanstanden, wenn<br />
<strong>der</strong> Unternehmer als vorläufigen Nachweis einen Ausdruck <strong>der</strong> elektronisch übermittelten<br />
<strong>Rechnung</strong> vorlegt. 7Dies entbindet den Unternehmer allerdings nicht von <strong>der</strong> Verpflichtung,<br />
auf Anfor<strong>der</strong>ung nachzuweisen, dass die elektronisch übermittelte <strong>Rechnung</strong> die<br />
Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 UStG erfüllt.<br />
Qualifizierte elektronische Signatur<br />
(3) 1Gemäß § 14 Absatz 3 Nr. 1 UStG ist eine elektronisch übermittelte <strong>Rechnung</strong> mit einer<br />
qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) o<strong>der</strong> mit einer qualifizierten<br />
elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung (§ 2 Nr. 15 SigG) zu versehen. 2Zur<br />
Erstellung <strong>der</strong> Signatur wird ein qualifiziertes Zertifikat benötigt, das von einem<br />
Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wird und mit dem die Identität des<br />
Zertifikatsinhabers bestätigt wird (§ 2 Nr. 7 SigG). 3Dieses Zertifikat kann nach § 2 Nr. 7<br />
SigG nur auf natürliche Personen ausgestellt werden. 4Es ist zulässig, dass eine o<strong>der</strong> mehrere<br />
natürliche Personen im Unternehmen bevollmächtigt werden, für den Unternehmer zu<br />
signieren. 5Eine Verlagerung <strong>der</strong> dem leistenden Unternehmer o<strong>der</strong> dem von diesem<br />
beauftragten Dritten obliegenden steuerlichen Verpflichtungen ist damit jedoch nicht<br />
verbunden. 6Der Zertifikatsinhaber kann zusätzliche Attribute einsetzen (vgl. § 7 SigG). 7Ein<br />
Attribut kann z. B. lauten "Frau Musterfrau ist Handlungsbevollmächtigte des Unternehmers<br />
A und berechtigt, für Unternehmer A <strong>Rechnung</strong>en bis zu einer Höhe von 100 000 EUR<br />
Gesamtbetrag zu unterzeichnen". 8Auch Vertreterregelungen und ggf. erfor<strong>der</strong>liche<br />
Zeichnungsberechtigungen, die an die Unterzeichnung durch mehrere Berechtigte gekoppelt<br />
sind, können durch Attribute abgebildet werden. 9Nach § 5 Absatz 3 SigG kann in einem<br />
qualifizierten Zertifikat auf Verlangen des Zertifikatsinhabers anstelle seines Namens ein<br />
Pseudonym aufgeführt werden. 10Das Finanzamt hat gemäß § 14 Absatz 2 SigG einen<br />
Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Zertifizierungsdiensteanbieter, soweit dies zur<br />
Erfüllung <strong>der</strong> gesetzlichen Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich ist. 11Für die Erstellung qualifizierter<br />
elektronischer Signaturen sind alle technischen Verfahren (z. B. Smart-Card, "Kryptobox")
zulässig, die den Vorgaben des Signaturgesetzes entsprechen. 12Der Unternehmer hat die<br />
Voraussetzungen auf Anfor<strong>der</strong>ung nachzuweisen. 13Der <strong>Rechnung</strong>saussteller kann die<br />
<strong>Rechnung</strong>en auch in einem automatisierten Massenverfahren signieren. 14Es ist zulässig,<br />
mehrere <strong>Rechnung</strong>en an einen <strong>Rechnung</strong>sempfänger in einer Datei zusammenzufassen und<br />
diese Datei mit nur einer qualifizierten elektronischen Signatur an den Empfänger zu<br />
übermitteln.