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Versenden der Rechnung per Email - herm & sommer

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<strong>Versenden</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> <strong>per</strong> <strong>Email</strong><br />

Bitte schickt alle <strong>Rechnung</strong>en nur an diese <strong>Email</strong>adresse:<br />

buchhaltung@<strong>herm</strong>-<strong>sommer</strong>.com<br />

Alle an<strong>der</strong>en <strong>Email</strong>adressen von uns sind nicht geeignet, <strong>Rechnung</strong>en anzunehmen. Der<br />

Grund liegt darin, dass unter <strong>der</strong> oben genannten <strong>Email</strong>adresse alle <strong>Rechnung</strong>en archiviert<br />

werden müssen. Wenn ihr nun aber an eine Mitarbeiter-<strong>Email</strong>-Adresse eure <strong>Rechnung</strong><br />

schickt, muss <strong>der</strong> Mitarbeiter diese an die Buchhaltung weiterleiten, mit dem unangenehmen<br />

Nebeneffekt, dass nicht mehr eure <strong>Email</strong>adresse als Adressat hinterlegt ist, son<strong>der</strong>n die des<br />

Mitarbeiters, an die ihr sie geschickt habt. Damit lässt sich die <strong>Rechnung</strong> aber nicht mehr<br />

korrekt archivieren und wir bekommen Probleme mit dem Finanzamt.<br />

Quintessenz: Alle <strong>Rechnung</strong>en, die nicht an die oben genannte <strong>Email</strong>adresse geschickt<br />

werden, müssen so behandelt werden, als seien sie nie bei uns angekommen.<br />

1. <strong>Rechnung</strong> mit Mehrwertsteuer<br />

Ihr benötigt eine sog. „elektronische Signatur“!!! Diese elektronische Signatur ist auf jeden<br />

Fall nicht die eingescannte Unterschrift! Es ist eine Zertifizierung, die gekauft werden muss.<br />

Basisinformation: Ihr müsstet eine sog. Smart-Card kaufen, die an euren PC angeschlossen<br />

wird. Sie kostet ungefähr 130,- Euro und ist drei Jahre gültig, d.h. mit je<strong>der</strong> <strong>Email</strong> die Ihr<br />

dann versendet, wird automatisch die elektronische Signatur verschickt. Eine ähnliche<br />

Variante gibt es bei <strong>der</strong> Post mit <strong>der</strong> sog. Post-ID.<br />

Achtung: das Bestellen <strong>der</strong> Smart Card dauert 2 – 6 Wochen; bei <strong>der</strong> Beantragung müsst ihre<br />

euren Personalausweis mitnehmen, sowie eine Kopie des Personalausweises (beidseitig), die<br />

in <strong>der</strong> Zertifizierungsstelle verbleibt. Ihr müsst auf jeden Fall vorher einen Termin machen, da<br />

zwei Personen vor Ort notwendig sind, die eure Identität bezeugen müssen.<br />

Wer Interesse daran hat, kann sich unter folgen<strong>der</strong> Adresse schlau machen:<br />

http://www.s-trust.de/registrierungsstellen/hamburg/index.htm<br />

Die Firma Timeproof verkauft die Zertifizierungen (http://www.timeproof.de/de/index.html):<br />

Adresse:<br />

Am Neulän<strong>der</strong> Baggerteich 2<br />

21079 Hamburg-Harburg<br />

Ansprech<strong>per</strong>sonen sind:<br />

Herr Peter Albus<br />

Telefon: 040 8081289-11<br />

E-Mail: palbus@timeproof.de<br />

Herr Jens R. Andresen<br />

Telefon: 040 8081289-22<br />

E-Mail: andresen@timeproof.de


Im Anhang findet ihr dazu noch was zum Lesen (Umsatzsteuerrichtlinien 184a)!!!<br />

Neue Regelung seit dem 01.11.2011 im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetz 2011: …<br />

rückwirkend zum 01.07.2011 wurden die Anfor<strong>der</strong>ungen für die elektronische Übermittlung<br />

von <strong>Rechnung</strong>en reduziert. Der <strong>Rechnung</strong>saussteller kann jetzt <strong>per</strong> E-Mail ohne elektronische<br />

Signatur <strong>Rechnung</strong>en übermitteln. Allerdings hängt das von <strong>der</strong> Zustimmung des<br />

<strong>Rechnung</strong>sempfängers – also uns – ab.<br />

Der Gesetzgeber überlässt den „schwarzen Peter“ dem <strong>Rechnung</strong>sempfänger (uns), denn es<br />

muss von uns, durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, gewährleistet werden, dass die<br />

Echtheit <strong>der</strong> Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong><br />

nachvollziehbar sind. Dieses wollen wir nicht übernehmen, da im Problemfall das Finanzamt<br />

uns den Vorsteuerabzug verweigern wird!!!<br />

Quintessenz:<br />

1. Alle die weiterhin die <strong>Rechnung</strong> <strong>per</strong> <strong>Email</strong> verschicken wollen, müssen dies ab sofort<br />

(d.h. ab. 28.012008) mit einer elektronischen Signatur und als PDF-Datei machen!<br />

2. Je<strong>der</strong>, dem das zu aufwendig o<strong>der</strong> zu teuer ist, muss die <strong>Rechnung</strong> ab sofort wie<strong>der</strong><br />

<strong>per</strong> Post verschicken.<br />

3. Die Neuregelung im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 hat keine<br />

Auswirkungen auf Punkt 1 und 2, da wir grds. <strong>der</strong> Annahme von <strong>Rechnung</strong>en mit<br />

MwSt. <strong>per</strong> <strong>Email</strong> ohne elektronische Signatur nicht zustimmen!!!<br />

2. <strong>Rechnung</strong> ohne Mehrwertsteuer<br />

Alle Personen, die eine <strong>Rechnung</strong> ohne Mehrwertsteuer schreiben, können uns diese <strong>per</strong><br />

<strong>Email</strong> schicken, ohne dass eine elektronische Signatur notwendig ist. Aber, die <strong>Rechnung</strong> ist<br />

in Zukunft unterschrieben bei uns einzureichen; am einfachsten ist es, wenn ihr eure<br />

Unterschrift einscannt und dann jeweils einfügt. Für uns geht es bei <strong>der</strong> Unterschrift darum,<br />

dem Finanzamt die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> nachweisen zu können.<br />

<strong>Versenden</strong> <strong>der</strong> <strong>Email</strong> <strong>per</strong> Fax<br />

Jede <strong>Rechnung</strong>, die <strong>per</strong> Fax bei uns eingeht, muss eine Unterschrift des <strong>Rechnung</strong>sstellers<br />

enthalten, damit auch hier die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> nachgewiesen werden kann.<br />

Anhang<br />

Umsatzsteuer-Richtlinien (HaufeIndex: 1286713)<br />

184a. Elektronisch übermittelte <strong>Rechnung</strong> (HaufeIndex: 1286992)<br />

(1) 1<strong>Rechnung</strong>en können - vorbehaltlich <strong>der</strong> Zustimmung des Empfängers - auch auf<br />

elektronischem Weg übermittelt werden (§ 14 Absatz 1 Satz 2 UStG). 2Die Zustimmung des<br />

Empfängers <strong>der</strong> elektronisch übermittelten <strong>Rechnung</strong> bedarf dabei keiner beson<strong>der</strong>en Form;<br />

es muss lediglich Einvernehmen zwischen <strong>Rechnung</strong>saussteller und <strong>Rechnung</strong>sempfänger


darüber bestehen, dass die <strong>Rechnung</strong> elektronisch übermittelt werden soll. 3Die Zustimmung<br />

kann z. B. in Form einer Rahmenvereinbarung erklärt werden. 4Sie kann auch nachträglich<br />

erklärt werden. 5Es genügt aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich<br />

praktizieren und damit stillschweigend billigen.<br />

(2) 1Nach § 14 Absatz 3 UStG sind bei elektronischer Übermittlung <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> die<br />

Echtheit <strong>der</strong> Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu gewährleisten. 2Dies kann auf<br />

zwei Arten erfolgen:<br />

mit qualifizierter elektronischer Signatur o<strong>der</strong> mit qualifizierter elektronischer<br />

Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz (§ 14 Absatz 3 Nr.<br />

1 UStG) o<strong>der</strong><br />

im EDI-Verfahren mit einer zusätzlichen zusammenfassenden <strong>Rechnung</strong> in<br />

Papierform o<strong>der</strong> in elektronischer Form, wenn diese zusammenfassende <strong>Rechnung</strong><br />

mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde (§ 14<br />

Absatz 3 Nr. 2 UStG).<br />

3Der Aufbau und <strong>der</strong> Ablauf des bei <strong>der</strong> elektronischen Übermittlung einer <strong>Rechnung</strong><br />

angewandten Verfahrens müssen für das Finanzamt innerhalb angemessener Frist nachprüfbar<br />

sein (§ 145 AO). 4Dies setzt eine Dokumentation voraus, dass das Verfahren den<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme<br />

(GoBS) genügt (Anlage zum BMF-Schreiben vom 7.11.1995 - BStBl I S. 738). 5Bei <strong>der</strong><br />

Prüfung elektronisch übermittelter <strong>Rechnung</strong>en im Sinne des § 14 Absatz 3 UStG sind die<br />

Grundsätze des BMF-Schreibens vom 16.7.2001 - BStBl I S. 415 - über die Grundsätze zum<br />

Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zu beachten. 6For<strong>der</strong>t das<br />

Finanzamt den Unternehmer zur Vorlage <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> auf, ist es nicht zu beanstanden, wenn<br />

<strong>der</strong> Unternehmer als vorläufigen Nachweis einen Ausdruck <strong>der</strong> elektronisch übermittelten<br />

<strong>Rechnung</strong> vorlegt. 7Dies entbindet den Unternehmer allerdings nicht von <strong>der</strong> Verpflichtung,<br />

auf Anfor<strong>der</strong>ung nachzuweisen, dass die elektronisch übermittelte <strong>Rechnung</strong> die<br />

Voraussetzungen des § 14 Absatz 3 UStG erfüllt.<br />

Qualifizierte elektronische Signatur<br />

(3) 1Gemäß § 14 Absatz 3 Nr. 1 UStG ist eine elektronisch übermittelte <strong>Rechnung</strong> mit einer<br />

qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) o<strong>der</strong> mit einer qualifizierten<br />

elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung (§ 2 Nr. 15 SigG) zu versehen. 2Zur<br />

Erstellung <strong>der</strong> Signatur wird ein qualifiziertes Zertifikat benötigt, das von einem<br />

Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wird und mit dem die Identität des<br />

Zertifikatsinhabers bestätigt wird (§ 2 Nr. 7 SigG). 3Dieses Zertifikat kann nach § 2 Nr. 7<br />

SigG nur auf natürliche Personen ausgestellt werden. 4Es ist zulässig, dass eine o<strong>der</strong> mehrere<br />

natürliche Personen im Unternehmen bevollmächtigt werden, für den Unternehmer zu<br />

signieren. 5Eine Verlagerung <strong>der</strong> dem leistenden Unternehmer o<strong>der</strong> dem von diesem<br />

beauftragten Dritten obliegenden steuerlichen Verpflichtungen ist damit jedoch nicht<br />

verbunden. 6Der Zertifikatsinhaber kann zusätzliche Attribute einsetzen (vgl. § 7 SigG). 7Ein<br />

Attribut kann z. B. lauten "Frau Musterfrau ist Handlungsbevollmächtigte des Unternehmers<br />

A und berechtigt, für Unternehmer A <strong>Rechnung</strong>en bis zu einer Höhe von 100 000 EUR<br />

Gesamtbetrag zu unterzeichnen". 8Auch Vertreterregelungen und ggf. erfor<strong>der</strong>liche<br />

Zeichnungsberechtigungen, die an die Unterzeichnung durch mehrere Berechtigte gekoppelt<br />

sind, können durch Attribute abgebildet werden. 9Nach § 5 Absatz 3 SigG kann in einem<br />

qualifizierten Zertifikat auf Verlangen des Zertifikatsinhabers anstelle seines Namens ein<br />

Pseudonym aufgeführt werden. 10Das Finanzamt hat gemäß § 14 Absatz 2 SigG einen<br />

Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Zertifizierungsdiensteanbieter, soweit dies zur<br />

Erfüllung <strong>der</strong> gesetzlichen Aufgaben erfor<strong>der</strong>lich ist. 11Für die Erstellung qualifizierter<br />

elektronischer Signaturen sind alle technischen Verfahren (z. B. Smart-Card, "Kryptobox")


zulässig, die den Vorgaben des Signaturgesetzes entsprechen. 12Der Unternehmer hat die<br />

Voraussetzungen auf Anfor<strong>der</strong>ung nachzuweisen. 13Der <strong>Rechnung</strong>saussteller kann die<br />

<strong>Rechnung</strong>en auch in einem automatisierten Massenverfahren signieren. 14Es ist zulässig,<br />

mehrere <strong>Rechnung</strong>en an einen <strong>Rechnung</strong>sempfänger in einer Datei zusammenzufassen und<br />

diese Datei mit nur einer qualifizierten elektronischen Signatur an den Empfänger zu<br />

übermitteln.

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