Bestimmung der Hauptwohnung bei mehreren Wohnsitzen (pdf, 82
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<strong>Bestimmung</strong> <strong>der</strong> <strong>Hauptwohnung</strong><br />
� Auskunft gem. § 20 MG i. V. m. § 28 Landesverw.Verf.Gesetz<br />
...................................................................................................................................<br />
Name, Vorname Geburtsdatum<br />
...................................................................................................................................<br />
Anschrift in Aalen<br />
Da ich meine Wohnung in<br />
...................................................................................................................................<br />
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort<br />
als <strong>Hauptwohnung</strong> <strong>bei</strong>behalten möchte, erkläre ich zu meiner Anmeldung folgendes:<br />
Ich halte mich zum Zwecke <strong>der</strong>/des Erwerbstätigkeit / Ausbildung / Studiums *) in <strong>der</strong> Regel an<br />
folgenden Tagen Mo Di Mi Do Fr Sa So <strong>der</strong> Woche in Aalen auf.<br />
Die voraussichtliche Aufenthaltsdauer in Aalen beträgt .................... Wochen / Monate / Jahre *).<br />
Die Entfernung zwischen <strong>bei</strong>den Wohnungen beträgt .................... km.<br />
Ich werde voraussichtlich zu oben bezeichneter <strong>Hauptwohnung</strong> jedes Wochenende /<br />
........... Wochenenden / ........................................ *) fahren.<br />
Ich verbringe meine(n) Schul-/Semesterferien/Urlaub *) von .................... Wochen<br />
in vollem Umfang teilweise = .......... Wochen am Heimatort<br />
Sonstige Abwesenheiten am Schul-, Studien-, Ausbildungs- o<strong>der</strong> Ar<strong>bei</strong>tsort (z. B. Feiertage,<br />
Heimfahrten unter <strong>der</strong> Woche bzw. Heimfahrten jedes Wochenende <strong>bei</strong> weiterer Entfernung<br />
mit plausibler Begründung)<br />
....................................................................................................................................................<br />
....................................................................................................................................................<br />
....................................................................................................................................................<br />
....................................................................................................................................................<br />
Die Angaben wurden wahrheitsgemäß eingetragen, die Hinweise auf <strong>der</strong> Rückseite habe ich zur Kenntnis<br />
genommen.<br />
Aalen, ........................................ ...................................................................................<br />
(Unterschrift)<br />
*) Nicht zutreffendes bitte streichen<br />
(Wird von Meldeamt ausgefüllt!)<br />
NW in Aalen scheint plausibel !<br />
Nachweise vorlegen lassen !<br />
Überwiegen<strong>der</strong> Aufenthalt in Aalen eindeutig !
H i n w e i s e zum Anhörungsverfahren nach § 28 Landesverwaltungsverfahrens-<br />
gesetz (LVwVfG) zur <strong>Bestimmung</strong> <strong>der</strong> <strong>Hauptwohnung</strong> nach § 17 Abs. 2 Meldegesetz<br />
Baden-Württemberg (MG)<br />
Für den Meldepflichtigen ist kein freies Entscheidungsrecht <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Bestimmung</strong> <strong>der</strong> <strong>Hauptwohnung</strong><br />
vorgesehen.<br />
Das ausschlaggebende Kriterium für die <strong>Bestimmung</strong> <strong>der</strong> <strong>Hauptwohnung</strong> ist nach § 17 Abs. 2 Meldegesetz<br />
<strong>der</strong> überwiegende Aufenthalt eines Einwohners. Der überwiegende Aufenthalt wie<strong>der</strong>um wird von den<br />
Meldebehörden anhand einer taggenauen Vergleichsberechnung ermittelt. Dies hat zur Folge, dass Tage,<br />
an denen Sie sich nicht ausschließlich an dem einen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Wohnort aufhalten dem Ort zugerechnet<br />
werden, auf den <strong>der</strong> überwiegende Teil dieser Tage entfällt.<br />
Grundlage für die Berechnung sind zunächst die Angaben des Einwohners. Nach § 2 Abs. 1 Mel<strong>der</strong>echtsrahmengesetz<br />
haben die Meldebehörden jedoch zu prüfen, ob die Angaben des Einwohners über den<br />
Bezug einer Wohnung und <strong>der</strong>en Qualifikation als Haupt- bzw. Nebenwohnung zutreffend sind. D.h., sie<br />
prüfen zunächst, ob die Angaben des Einwohners plausibel erscheinen, also in sich schlüssig und glaubhaft<br />
sind. In diese Prüfung dürfen die Meldebehörden Erfahrungstatsachen über die Benutzungsgewohnheiten<br />
bestimmter Personengruppen einbeziehen.<br />
Legt ein Einwohner nachweislich dar, dass und warum er eine Wohnung vorwiegend benutzt, so kann auch<br />
von <strong>der</strong> Meldebehörde diejenige Wohnung als <strong>Hauptwohnung</strong> anerkannt werden.<br />
____________________ ____________________ ____________________<br />
§ 17 MG - Mehrere Wohnungen<br />
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine <strong>Hauptwohnung</strong>.<br />
(2) <strong>Hauptwohnung</strong> ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. <strong>Hauptwohnung</strong> eines verheirateten<br />
o<strong>der</strong> eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, <strong>der</strong> nicht dauernd getrennt von seiner<br />
Familie o<strong>der</strong> seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung <strong>der</strong> Familie o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Lebenspartner. <strong>Hauptwohnung</strong> eines min<strong>der</strong>jährigen Einwohners ist die Wohnung <strong>der</strong> Personensorgeberechtigten;<br />
leben diese getrennt, ist <strong>Hauptwohnung</strong> die Wohnung des Personensorgeberechtigten,<br />
die von dem Min<strong>der</strong>jährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, <strong>der</strong> in einer Einrichtung<br />
für behin<strong>der</strong>te Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung<br />
des 27. Lebensjahres seine <strong>Hauptwohnung</strong>. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung<br />
dort, wo <strong>der</strong> Schwerpunkt <strong>der</strong> Lebensbeziehung des Einwohners liegt. Kann <strong>der</strong> Wohnungsstatus<br />
eines verheirateten o<strong>der</strong> eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5<br />
nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist <strong>Hauptwohnung</strong> die Wohnung nach Satz 1.<br />
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.<br />
(4) Der Meldepflichtige hat <strong>bei</strong> je<strong>der</strong> An- o<strong>der</strong> Abmeldung zu erklären, welche weiteren Wohnungen nach<br />
Absatz 1 er hat und welche Wohnung seine <strong>Hauptwohnung</strong> ist. Er hat <strong>der</strong> Meldebehörde <strong>der</strong> neuen<br />
<strong>Hauptwohnung</strong> jeden Wechsel <strong>der</strong> <strong>Hauptwohnung</strong> innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen.<br />
§ 20 MG - Sonstige Pflichten<br />
Der Meldepflichtige hat <strong>der</strong> Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Mel<strong>der</strong>egisters<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis <strong>der</strong> Angaben erfor<strong>der</strong>lichen Ausweise und<br />
sonstige Unterlagen vorzulegen und persönlich zu erscheinen.<br />
§ 36 MG - Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />
1. ....................<br />
2. ....................<br />
3. entgegen § 20 <strong>der</strong> Meldebehörde eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig o<strong>der</strong> nicht<br />
unverzüglich gibt, dem Verlangen, die zum Nachweis seiner Angaben erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen<br />
vorzulegen, o<strong>der</strong> dem Verlangen, persönlich zu erscheinen, nicht nachkommt.