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Unterrichtseinheit Cannabis - Keine Macht den Drogen

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<strong>Unterrichtseinheit</strong> <strong>Cannabis</strong><br />

Songtext „Bling macht das Weed“ (Beat Diggers)<br />

Ey, ihr sollt es nicht legalisiern,<br />

<strong>den</strong>n mindestens von dreien ist doch einer dafür.<br />

Nicht nur Kim will kiffen, die ganze Welt ist high.<br />

Von Jamaika bis Berlin wird das Grün verteilt.<br />

Ich hab Kids gesehen, die grade 12 warn,<br />

mit nem J in der Fresse sich das Grün gaben.<br />

Die habn auch schon gedealt an Schichten aller Art<br />

ob Hinduist, Christ oder Islamist.<br />

Ihr solltet drauf verzichten, es legal zu verkaufen<br />

wie in Coffeeshops, sonst wird es aus dem Ruder laufen.<br />

Rapper sind doch alle druff und deshalb, genau deshalb<br />

tu ich nicht zu Heide fahrn,<br />

um mir das Weed zu fahrn<br />

Ich hab nie gesagt, dass ihr rauchen sollt,<br />

doch wenn ihr rauchen wollt, bitte nicht rumprollt.<br />

Ich hab lang genug gekifft, um das hier zu sagen.<br />

Verzichtet einfach drauf, Marie J. einzula<strong>den</strong>.<br />

Check mich aus und lern draus!<br />

Das Ganja ist ein harter Rausch.<br />

Alder pass auf, auf dich auf!<br />

Das Scheißzeug, Mann, bringt dich drauf.<br />

Ich weiß wovon ich rede,<br />

<strong>den</strong>n ich hab damit seit Jahren Erfahrung.<br />

Ich kiffe täglich und täglich frage ich mich:<br />

Warum hörst du nicht heut noch auf?<br />

Du bist schon wieder drauf.<br />

Du hast dich selbst erwischt,<br />

wie du wieder Weed einkaufst,<br />

wie du inhalierst und rauchst,<br />

erzählst, dass du’s nicht brauchst.<br />

Belüg dich selbst weiter, doch nimm dafür in Kauf,<br />

wie bei mir, meine Lunge ist im Arsch<br />

oder wie bei ihm, mit krankem Kopf zum Arzt.<br />

Und in meinem Leben dreht sich alles nur im Kreise,<br />

so 360 Grad rund wie eine Scheibe.<br />

Ich will entweichen, doch es sind immer die gleichen<br />

dummen, faulen Ausre<strong>den</strong>, die ersten Zeichen,<br />

dicke, schwarze Augenränder, rote Augen, trockner Mund,<br />

Antriebslosigkeit und vollkommen verdummt.<br />

Ich hab kein Bock mehr drauf, auf diesen <strong>Drogen</strong>lauf.<br />

Heute steig ich einfach aus und lass <strong>den</strong> Dingen ihren Lauf.<br />

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<strong>Unterrichtseinheit</strong> <strong>Cannabis</strong><br />

Begriffe:<br />

Check mich aus und lern draus!<br />

Das Ganja ist ein harter Rausch.<br />

Alder pass auf, auf dich auf!<br />

Das Scheißzeug, Mann, bringt dich drauf.<br />

Ey, Holunder und ich sind uns eigentlich einig.<br />

Raucht so viel ihr wollt, doch lasst uns damit in Ruh.<br />

Wir haben selber geraucht und haben davon genug.<br />

So viele die anfangen, aber keiner der aufhört.<br />

Wenn’s so weitergeht, ist bald die ganze Welt gestört.<br />

Die meisten Kollegen feiern zu Jesu Geburt,<br />

doch keiner merkts, wenn man fürn Fünfer rumhurt.<br />

Nehmt euch ne Auszeit, über<strong>den</strong>kt euer Handeln,<br />

<strong>den</strong>n viele verwandeln sich in Jekyll und Hyde,<br />

haben kaum Zeit, weil sie alle husteln,<br />

um <strong>den</strong> nächsten Stick zu basteln,<br />

wodurch sie sich verhaspeln.<br />

Sie widersprechen sich in ihren Theorien, sie fliehen.<br />

Das ganze Geld: für nur ein Turn am Tag<br />

geben sie ihre letzte Mark.<br />

Das letztes Hemd: kein Problem.<br />

Dein bester Freund: kein Problem.<br />

Ich sage nein, nicht ja,<br />

<strong>den</strong>n kaum meiner kommt drauf klar.<br />

Check mich aus und lern draus!<br />

Das Ganja ist ein harter Rausch.<br />

Alder pass auf, auf dich auf!<br />

Das Scheißzeug, Mann, bringt dich drauf.<br />

Bling: Umgangssprachlich; häufiger Bling-Bling; bezeichnet stark funkeln<strong>den</strong><br />

Schmuck in der Hip-Hop-Kultur.<br />

Weed: Englisches Wort für Unkraut; umgangssprachliche Bezeichnung für die Blüten<br />

der Hanfpflanze.<br />

Kim will kiffen: Kim ist eine Asiatin, die in Deutschland lebt und ihr Recht durchsetzen<br />

möchte, Gras zu rauchen. Dazu hat sie unter anderem die CD „Kim will kiffen“<br />

mit berühmten deutschen Rappern herausgebracht, die sie dabei unterstützen!<br />

J: Gemeint ist ein Joint, also eine Haschisch-Zigarette.<br />

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<strong>Unterrichtseinheit</strong> <strong>Cannabis</strong><br />

Coffeeshop: Ein Coffeeshop ist in <strong>den</strong> Niederlan<strong>den</strong> eine geduldete Verkaufsstelle<br />

von <strong>Cannabis</strong>, die von staatlicher Seite kontrolliert wird.<br />

Ganja: Indisches Wort für Hanf; wird in der Umgangssprache für Marihuana verwendet.<br />

Holunder: Ein Rapper von der Band Blumentopf, der selber gegen das Kiffen ist.<br />

Jekyll und Hyde: In der Erzählung Der seltsame Fall des Dr. Jekyll und Mr. Hyde<br />

des schottischen Autors Robert Louis Stevenson (1850–1894) nimmt der angesehene<br />

Dr. Jekyll eine Droge, die ihn vorübergehend in Mr. Hyde verwandelt. Als Mr. Hyde<br />

lebt er seine dunkle Seite aus. Das Experiment gerät aber außer Kontrolle und Dr.<br />

Jekyll verwandelt sich unfreiwillig auch ohne die Droge immer wieder in Mr. Hyde.<br />

Über die Band „Beat Diggers“:<br />

Es sind die Ideen und Themen, die fehlen<br />

anstatt großen Re<strong>den</strong>, will ich Raps, die vom Leben erzählen!<br />

Dieser Wunsch Manuvas beschreibt vortrefflich jene Vorstellung von einem Anspruch<br />

an Musik, die auch hinter dem Gesamtkonzept Beatdiggers steht. So erkannten die<br />

drei „Gründungsväter” der Band, Marius Timmermans, Niels Hillner und Mathias<br />

Masnick, in welche Richtung die Hip-Hop-Bewegung vor allem aus der Hauptstadt<br />

sich zunehmend entwickeln würde: Infantile, plumpe und sich inhaltlich ständig wiederholende<br />

Texte, die in ein ebenso grausam stereotypes wie synthetisches Beatgerüst<br />

gepackt wur<strong>den</strong>, sollten sich rasant anwachsender Beliebtheit erfreuen.<br />

Klar, dass sich die drei Gründer von Beatdiggers damit nicht i<strong>den</strong>tifizieren konnten<br />

und der Republik beweisen wollten, wie ihre Vorstellung von guter Musik aussieht.<br />

So kam es dann auch recht bald um 2003/2004 zu <strong>den</strong> ersten Aufnahmen, wobei<br />

Marius das Beatbauen/Produzieren und Mathias das Rappen übernahm. Das Konzept,<br />

organisch warm klingende Beats, deren Einflüsse irgendwo zwischen Jazz,<br />

Funk, Soul, Ambient und Chillout liegen, mit intelligenten, authentischen und emotionalen<br />

Texten zu verbin<strong>den</strong>, fand schnell Anklang im engeren Freundeskreis, sodass<br />

nun bald noch zwei weitere MCs hinzukamen: Fabian Blanik und Sven Müller.<br />

Nach und nach entstand mehr als nur eine herkömmliche Hip-Hop-Crew - befreundete<br />

Musiker fan<strong>den</strong> sich, die nun auch ihren Teil beisteuern konnten, indem sie ihre<br />

Instrumente einspielten und somit einen weiteren wichtigen Eckpfeiler für die Originalität<br />

und Individualität des Beatdiggers-Sounds lieferten. Phillip Oertel am E-Bass<br />

und Boris Wiese an der Gitarre wur<strong>den</strong> schnell ein fester, nicht mehr wegzu<strong>den</strong>kender<br />

Bestandteil der Gruppe.<br />

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<strong>Unterrichtseinheit</strong> <strong>Cannabis</strong><br />

Als dann um 2005 das erste Album Tagtraum fertiggestellt wer<strong>den</strong> konnte, wur<strong>den</strong><br />

nun auch die Rufe nach einer Liveband immer lauter. Gegen Ende 2005/Anfang<br />

2006 war es dann so weit: Mit Robert Baum am Keyboard, Marius Timmermans an<br />

<strong>den</strong> Drums und <strong>den</strong> vorher schon erwähnten Musikern und Rappern auf ihren jeweiligen<br />

Posten konnten die Proben beginnen. Das zusammengestellte Programm, bestehend<br />

aus diversen Songs vom Album Tagtraum und mehreren neuen Stücken,<br />

dürfte vom hartgesottenen Hip-Hopper über Rocker und Jazz-, Funkliebhaber je<strong>den</strong><br />

Hörer abwechslungsreicher Musik erfreuen. Eine Kategorisierung hinsichtlich eines<br />

bestimmten Musikgenres ist daher schwierig und unangebracht, da sie in jedem Fall<br />

nicht ausreichend zutreffend wäre.<br />

Diesbezüglich - und auch, um mit einem Zitat aus <strong>den</strong> eigenen Reihen abzuschließen<br />

- sollte man sich merken:<br />

Beatdiggers - steht für jedes Mal 'nen andern Style;<br />

lehn dich zurück und lass die gottverdammte Rätselei!<br />

Bandseite bei Myspace: www.myspace.com/beatdiggers<br />

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<strong>Unterrichtseinheit</strong> <strong>Cannabis</strong><br />

Präsentationsseite 2 „Geringe/nichtgeringe Menge“<br />

Geringe und nichtgeringe Menge:<br />

• Jeder Besitz von <strong>Cannabis</strong>, wenn auch noch so gering, ist nach dem<br />

Betäubungsmittelgesetz strafbar, also auch der Besitz einer sogenannten<br />

geringen Menge für <strong>den</strong> Eigenbedarf.<br />

• Jedes Bundesland definiert eigenständig, wie viel Gramm Haschisch<br />

oder Marihuana noch als geringe Menge angesehen wer<strong>den</strong>. Achtung:<br />

Die Spannbreite ist hier sehr groß! Was in dem einen Bundesland<br />

noch toleriert wird, führt im nächsten schon zu Gefängnisstrafen.<br />

• Wer mit einer nicht geringen Menge erwischt wird, muss mit einer<br />

Geldstrafe oder einer Gefängnisstrafe rechnen.<br />

• Dies gilt auch für andere illegale <strong>Drogen</strong> wie z.B. Ecstasy.<br />

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<strong>Unterrichtseinheit</strong> <strong>Cannabis</strong><br />

Präsentationsseite 3 „Geringe Menge“<br />

Wenn ein Jugendlicher mit einer geringen Menge <strong>Cannabis</strong><br />

erwischt wird, hat das folgende Konsequenzen:<br />

• Die Polizei erstattet Anzeige und registriert <strong>den</strong> Tatbestand im Computer.<br />

Damit ist man als Betäubungsmittelkonsument gespeichert.<br />

• Nur der Staatsanwalt kann das Ermittlungsverfahren einstellen. Dies<br />

ist beim ersten Mal häufig der Fall. Dann ist es allerdings oft verbun<strong>den</strong><br />

mit Auflagen, z. B. das Leisten von Sozialstun<strong>den</strong> oder das Besuchen<br />

eines <strong>Drogen</strong>präventionskurses.<br />

• Eine Kopie der Anzeige geht an das Jugendamt. Die dortigen Mitarbeiter<br />

wer<strong>den</strong> sich in der Regel mit <strong>den</strong> Eltern in Verbindung setzen.<br />

• Die Eltern wer<strong>den</strong> informiert.<br />

• Auch die Straßenverkehrsbehörde bekommt eine Ablichtung der Anzeige.<br />

Diese kann bei Betäubungsmittelkonsum die Zulassung zum<br />

Führerschein verweigern oder <strong>den</strong> Führerschein entziehen.<br />

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<strong>Unterrichtseinheit</strong> <strong>Cannabis</strong><br />

Auszug aus dem Gesetz über <strong>den</strong> Verkehr mit<br />

Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG)<br />

Sechster Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten<br />

BtmG 1981 § 29 Straftaten<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne<br />

Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in <strong>den</strong> Verkehr<br />

bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,<br />

2. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs.<br />

1 Nr. 2 herstellt,<br />

3. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für<br />

<strong>den</strong> Erwerb zu sein,<br />

4. (weggefallen)<br />

5. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,<br />

6. entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel<br />

a) verschreibt,<br />

b) verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,<br />

7. entgegen § 13 Abs. 2 Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen<br />

Hausapotheke abgibt,<br />

8. entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,<br />

9. unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen<br />

oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,<br />

10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten<br />

Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit<br />

öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch<br />

von Betäubungsmitteln verleitet, 11. ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen<br />

eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft<br />

oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende<br />

Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,<br />

12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3<br />

des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die<br />

nicht zulässigerweise verschrieben wor<strong>den</strong> sind,<br />

13. Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige<br />

Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,<br />

14. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2<br />

Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese<br />

Strafvorschrift verweist. Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige<br />

und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen<br />

und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1<br />

Nr. 11.<br />

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<strong>Unterrichtseinheit</strong> <strong>Cannabis</strong><br />

(2) In <strong>den</strong> Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch<br />

strafbar.<br />

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.<br />

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter<br />

1. in <strong>den</strong> Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig<br />

handelt,<br />

2. durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die<br />

Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.<br />

(4) Handelt der Täter in <strong>den</strong> Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe b,<br />

Nr. 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder<br />

Geldstrafe.<br />

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach <strong>den</strong> Absätzen 1, 2 und 4 absehen,<br />

wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer<br />

Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger<br />

Weise verschafft oder besitzt.<br />

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben,<br />

Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwen<strong>den</strong>, wenn sich die Handlung<br />

auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als<br />

solche ausgegeben wer<strong>den</strong>.<br />

BtmG 1981 § 29a Straftaten<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer<br />

1. als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18<br />

Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren<br />

Verbrauch überlässt oder<br />

2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in<br />

nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer<br />

Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu<br />

fünf Jahren.<br />

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<strong>Unterrichtseinheit</strong> <strong>Cannabis</strong><br />

BtmG 1981 § 30 Straftaten<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer<br />

1. Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten<br />

Begehung solcher Taten verbun<strong>den</strong> hat,<br />

2. im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,<br />

3. Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren<br />

Verbrauch überlässt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder<br />

4. Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1<br />

einführt.<br />

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu<br />

fünf Jahren.<br />

BtmG 1981 § 30a Straftaten<br />

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in<br />

nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein-<br />

oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt,<br />

die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbun<strong>den</strong> hat.<br />

(2) Ebenso wird bestraft, wer<br />

1. als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln<br />

unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen,<br />

auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in <strong>den</strong> Verkehr zu bringen<br />

oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder<br />

2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie,<br />

ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine<br />

Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung<br />

von Personen geeignet und bestimmt sind.<br />

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu<br />

fünf Jahren.<br />

BtmG 1981 § 31a Absehen von der Verfolgung<br />

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so<br />

kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des<br />

Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung<br />

besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in<br />

geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in<br />

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<strong>Unterrichtseinheit</strong> <strong>Cannabis</strong><br />

sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen wer<strong>den</strong>,<br />

wenn der Täter in einem <strong>Drogen</strong>konsumraum Betäubungsmittel lediglich<br />

zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet wer<strong>den</strong> kann, in geringer Menge<br />

besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für <strong>den</strong> Erwerb zu<br />

sein.<br />

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens<br />

unter <strong>den</strong> Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft<br />

und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des<br />

Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus <strong>den</strong> in § 205<br />

der Strafprozeßordnung angeführten Grün<strong>den</strong> nicht durchgeführt wer<strong>den</strong> kann<br />

oder in <strong>den</strong> Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und<br />

233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung<br />

ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.<br />

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<strong>Unterrichtseinheit</strong> <strong>Cannabis</strong><br />

Präsentationsseite 5 „Probleme Führerschein“<br />

Probleme mit dem Führerschein durch <strong>den</strong> Konsum von<br />

<strong>Cannabis</strong><br />

• Da THC fettlöslich ist, wird es im Fettgewebe eingelagert und nur<br />

langsam abgebaut. Im Urin ist es deshalb noch mehrere Wochen<br />

nach dem Konsum nachweisbar.<br />

• Wenn jemand mit <strong>Cannabis</strong> erwischt wird oder bei einer Verkehrskontrolle<br />

der Urintest positiv auffällt, wird die Straßenverkehrsbehörde informiert.<br />

• Für <strong>Cannabis</strong> (und andere illegalen <strong>Drogen</strong>) im Straßenverkehr gibt<br />

es keine Grenzwerte. Jeder noch so geringe Nachweis ist eine Ordnungswidrigkeit.<br />

Der Betroffene muss mit einer Geldstrafe und dem<br />

Entzug der Fahrerlaubnis rechnen.<br />

• Die Straßenverkehrsbehörde verlangt bei Verdacht ein <strong>Drogen</strong>screening<br />

durch Urintests.<br />

• Daneben ordnet die Führerscheinstelle meist die Medizinisch-<br />

Psychologische Untersuchung (MPU) an, besser bekannt als „Idiotentest”.<br />

• Solange jemand keine dauerhafte <strong>Drogen</strong>freiheit nachweisen kann,<br />

gibt es keinen Führerschein.<br />

• Alle Kosten hat der Betroffene selbst zu tragen. Dabei kann es sich je<br />

nach Fall um mehrere Tausend Euro handeln.<br />

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<strong>Unterrichtseinheit</strong> <strong>Cannabis</strong><br />

Fragebogen <strong>Cannabis</strong><br />

1) Welche längerfristigen körperlichen und psychischen Auswirkungen kann<br />

das Haschisch-Rauchen haben?<br />

(Mehrere Antworten möglich)<br />

Antriebslosigkeit Gehirnzellen sterben ab Schizophrenie<br />

Abhängigkeit Gesteigerte Kreativität Teilnahmslosigkeit<br />

Diabetes Lungenkrebs Vergesslichkeit<br />

2) Mit welchen Konsequenzen müssen Jugendliche rechnen, wenn sie mit einer<br />

geringen Menge <strong>Cannabis</strong> erwischt wer<strong>den</strong>?<br />

(Mehrere Antworten möglich)<br />

Anzeige Probleme bei der Führerscheinzulassung<br />

Gefängnisstrafe Zimmer-, Wohnungs- oder Hausdurchsuchung<br />

Registrierung als <strong>Drogen</strong>konsument Eltern und Jugendamt wer<strong>den</strong> informiert<br />

3) Wo wird THC eingelagert und wie lange ist es nachweisbar?<br />

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4) Jugendliche „Kiffer” argumentieren gegenüber ihren Eltern gerne, dass Alkohol<br />

viel schlimmer sei als <strong>Cannabis</strong>, und Eltern behaupten das genaue<br />

Gegenteil. Lassen sich diese bei<strong>den</strong> <strong>Drogen</strong> so einfach vergleichen? Welche<br />

Unterschiede gibt es?<br />

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<strong>Unterrichtseinheit</strong> <strong>Cannabis</strong><br />

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<strong>Unterrichtseinheit</strong> <strong>Cannabis</strong><br />

Musterlösung Fragebogen <strong>Cannabis</strong><br />

1) Welche längerfristigen körperlichen und psychischen Auswirkungen kann<br />

das Haschisch-Rauchen haben?<br />

(Mehrere Antworten möglich)<br />

Antriebslosigkeit Gehirnzellen sterben ab Schizophrenie<br />

Abhängigkeit Gesteigerte Kreativität Teilnahmslosigkeit<br />

Diabetes Lungenkrebs Vergesslichkeit<br />

2) Mit welchen Konsequenzen müssen Jugendliche rechnen, wenn sie mit einer<br />

geringen Menge <strong>Cannabis</strong> erwischt wer<strong>den</strong>?<br />

(Mehrere Antworten möglich)<br />

Anzeige Probleme bei der Führerscheinzulassung<br />

Gefängnisstrafe Zimmer-, Wohnungs- oder Hausdurchsuchung<br />

Registrierung als <strong>Drogen</strong>konsument Eltern und Jugendamt wer<strong>den</strong> informiert<br />

3) Wo wird THC eingelagert und wie lange ist es nachweisbar?<br />

THC wird in <strong>den</strong> fetthaltigen Organen (u. a. auch im Gehirn) eingelagert und nur<br />

langsam über <strong>den</strong> Urin ausgeschie<strong>den</strong>. Es ist deshalb noch mehrere Wochen<br />

nach dem Konsum nachweisbar.<br />

4) Jugendliche „Kiffer” argumentieren gegenüber ihren Eltern gerne, dass Alkohol<br />

viel schlimmer sei als <strong>Cannabis</strong>, und Eltern behaupten das genaue<br />

Gegenteil. Lassen sich diese bei<strong>den</strong> <strong>Drogen</strong> so einfach vergleichen? Welche<br />

Unterschiede gibt es?<br />

Der direkte Vergleich zwischen <strong>Cannabis</strong> und Alkohol ist schwierig. Beide <strong>Drogen</strong><br />

verursachen erhebliche gesellschaftliche Probleme. Ein paar wichtige Unterschiede<br />

gibt es jedoch:<br />

Siehe die Fakten in der <strong>Unterrichtseinheit</strong> zum Punkt <strong>Cannabis</strong> versus Alkohol.<br />

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