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Download der Satzung als PDF-Dokument - KSV Klein-Karben

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S 7 Geschäftsjahr<br />

KaxFte*n- und Sg**n€v*r*än<br />

KEeär:-K*sfu** 3 $** e"V-<br />

Das Geschäftsjahr des Vereins und seiner Abteilungen beginnt am 01. Januar eines jeden<br />

Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.<br />

S 8 Ordnungen<br />

1. Den ordnungsgemäßen Ablauf <strong>der</strong> Vereinsarbeit regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes,<br />

siehe $ 19 Punkt 6 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>.<br />

Sie wird vom Vorstand erstellt bzw. ergänzt o<strong>der</strong> verbessert.<br />

Sie bedarf <strong>der</strong> Zustimmung des Beirates.<br />

2. Weitere Ordnungen sind im Einzelnen in folgenden Paragraphen geregelt:<br />

$ 16 Punkt 3, die Wahlordnung; $ 20, <strong>der</strong> Beirat; $ 21, die Finanzordnung; S 23, <strong>der</strong><br />

Ehrenrat; $ 26 Punkt 5, die Abteilungen, $ 27 Datenschutz/Persönlichkeitsrechte.<br />

S 9 Arten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglie<strong>der</strong>.<br />

2. Ordentliche Mitglie<strong>der</strong> sind:<br />

a) Mitglie<strong>der</strong> die das 18. Lebensjahr vollendet haben.<br />

b) Ehrenmitglie<strong>der</strong>.<br />

Die Ehrenordung regelt, wer Ehrenmitglied des Vereins werden kann.<br />

3. Außerordentliche Mitglie<strong>der</strong> sind Mitglie<strong>der</strong>, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben.<br />

$ 10 Erwerb <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz <strong>der</strong> bürgerlichen Ehrenrechte<br />

ist, die nicht aus einem <strong>der</strong> in $ 6 genannten Verbände ausgeschlossen und bei <strong>der</strong> erkennbar<br />

ist, dass sie die Ziele des Vereins nach bestem Willen zu för<strong>der</strong>n bereit ist.<br />

2. Die Mitgliedschaft wird erworben auf schriftliche Anmeldung und durch Beschluss des Vorstandes.<br />

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist <strong>der</strong> Vorstand nicht verpflichtet, dem<br />

Antragsteller die Gründe <strong>der</strong> Ablehnung bekannt zugeben.<br />

3. Die Mitgliedschaft wird mit dem Zugang des Mitgliedsausweises wirksam. Sie verpflichtet zur<br />

Zahlung <strong>der</strong> Aufnahmegebühr, des Grundbeitrages und gegebenenfalls zur Entrichtung von<br />

Abteilungsbeiträgen.<br />

4. Mit <strong>der</strong> Aufnahme unterwirft sich das Mitglied <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und den bestehenden Ordnungsrichtlinien<br />

des Vereins sowie den Vorschriften <strong>der</strong> Verbände, denen <strong>der</strong> Verein bzw. seine<br />

Abteilungen angehören.<br />

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