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Der Schwetzinger Vertrag von 1766 - Kulturverein Bellheim

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<strong>Der</strong> <strong>Schwetzinger</strong> <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> <strong>1766</strong><br />

Die Bestrebungen Frankreichs, die Souveränität über den gesamten Bereich zwischen Lauter<br />

und Queich zu gewinnen, gingen unterdessen weiter, ebenso diejenigen der Kurpfalz, genau<br />

diesen Souveränitätsverzicht zugunsten der französischen Krone zu verhindern. Trotzdem<br />

kann man das Verhältnis der beiden Staaten nicht als gespannt bezeichnen, dazu war die<br />

Kurpfalz viel zu sehr auf das Wohlwollen Frankreichs angewiesen. Besonders die Garantie<br />

Frankreichs für den Besitz des Herzogtums Jülich und Berg war für den Kurfürsten wichtig,<br />

da auf dieses auch Erbansprüche Preußens bestanden, die bei jeder Verstimmung wieder<br />

aktuell wurden.<br />

Nach dem Neutralitätsvertrag vom 19. Februar 1746 hatte Kurpfalz noch eine Reihe <strong>von</strong><br />

Verträgen mit Frankreich geschlossen. Auch in diesen Verträgen, wie dem vom 1. April 1749,<br />

war jeweils auf das gute Einvernehmen zwischen den Höfen abgehoben, die sich gegenseitig<br />

zusicherten, keinen Konventionen beizutreten, die diese „bonne intelligence” beeinträchtigen<br />

könnten 130 . Die im ausgelaufenen <strong>Vertrag</strong> <strong>von</strong> 1746 enthaltenen 20.000 Gulden monatlicher<br />

Subsidien wurden auf drei Jahre erneuert, wieder mit der Zusicherung, die Summe im Falle<br />

eines ungerechten Angriffs zu verdoppeln. Am 17. Januar 1751 wiederum wurde ein weiterer<br />

<strong>Vertrag</strong> mit der Zusicherung <strong>von</strong> 30.000 Gulden auf vier Jahre und 20.000 Gulden auf die<br />

folgenden vier Jahre geschlossen. <strong>Der</strong> Kurfürst sollte <strong>von</strong> diesem Geld 6000 Soldaten<br />

unterhalten und in Reichs- und Kreistagen sowie dem Kurkollegium die Interessen<br />

Frankreichs vertreten 131 . Die Abhängigkeit <strong>von</strong> Frankreich hinderte die Kurpfalz aber nicht,<br />

sich wenigstens im kleinen zu wehren, wie wir es bei der Auseinandersetzung um die<br />

Landvermessung entlang der Queichlinien gesehen haben. In den bisherigen Verträgen war<br />

der Status der Queichlinien zwischen Frankreich und Kurpfalz nicht geklärt worden. Erst am<br />

16. Juni <strong>1766</strong> kam es mit dem sogenannten <strong>Schwetzinger</strong> <strong>Vertrag</strong> 132 zu einer Vereinbarung, in<br />

der die Linien ausdrücklich erwähnt wurden.<br />

In der Präambel heißt es: „<strong>Der</strong> König und der durchlauchtigste Kurfürst, gleichermaßen<br />

beseelt <strong>von</strong> dem Wunsch, ihre gegenseitige Union zu festigen, haben entschieden, daß es das<br />

beste Mittel sei, alle Streitpunkte zwischen Seiner Majestät und Seiner Kurfürstlichen Hoheit<br />

auszuräumen, indem sie eine neue, endgültige Vereinbarung treffen, um jene für immer<br />

beizulegen.” 133 Die Verhandlungen waren auf französischer Seite durch den bevollmächtigten<br />

Minister O’Dunne, auf pfälzischer <strong>von</strong> Staatsminister Zedtwitz und Geheimrat Reibeld<br />

geführt worden. Diese hatten die Verträge auch unterzeichnet, die erst durch die Ratifikation<br />

<strong>von</strong> Ludwig XV. am 15. Januar 1767 und Kurfürst Karl Theodor am 24. März 1767<br />

Gültigkeit erlangten.<br />

Die ersten beiden Artikel befassen sich mit den bisher kurpfälzischen Ämtern Seltz und<br />

Hagenbach, die gegen noch nicht benannte Gebiete mit dem Herzog <strong>von</strong> Pfalz-Zweibrücken<br />

getauscht werden sollten. Kurpfalz sollte mit Besitz im Bereich der Pfalz oder seiner<br />

unmittelbaren Nachbarschaft entschädigt werden. Bei dem berüchtigten „Flickenteppich”, den<br />

die deutschen Territorien im 18. Jahrhundert bildeten, kein <strong>von</strong> vornherein schlechter<br />

Gedanke. <strong>Der</strong> Herzog <strong>von</strong> Zweibrücken und seine Nachfolger sollten alle Rechte behalten,<br />

die bisher der Kurfürst <strong>von</strong> der Pfalz in diesen Ämtern ausgeübt hatte.<br />

<strong>Der</strong> dritte und vierte Artikel des <strong>Vertrag</strong>es befassen sich nun explizit mit dem Oberamt<br />

Germersheim und den Queichlinien. In Anbetracht der Gefälligkeit des Kurfürsten, der für<br />

den genannten Tausch auf einen Teil seines alten Vaterlandes verzichte, entsage der König,<br />

allein zugunsten seiner kurfürstlichen Hoheit, der Ausübung aller Rechte der Souveränität in<br />

allen Teilen der anderen pfälzischen Besitzungen, die zum Oberamt Germersheim gehörten,<br />

auf dem rechten Ufer der Queich lägen und in der zum <strong>Vertrag</strong> gehörenden Aufstellung<br />

enthalten seien 134 . „Seine Majestät behält sich nur die Möglichkeit vor, sowohl in Friedensals<br />

auch in Kriegszeiten, auf seine Kosten die Linien zu unterhalten und zu überwachen, die er


mit außerordentlich großen Ausgaben an der Queich hat errichten lassen”. Man sei<br />

übereingekommen, daß dieser Vorbehalt „keinerlei Beeinträchtigung der Rechte des<br />

durchlauchtigsten Kurfürsten in sich trage, und daß man auf der Seite Frankreichs keinerlei<br />

Schlußfolgerungen ziehen werde für die Ausübung irgendwelcher Rechte der Souveränität<br />

oder auf eine Garnison auf irgendeinem Teil pfälzischer Erde auf dem rechten Ufer der<br />

Queich; daß die genannten Linien im derzeitigen Zustand verbleiben, ohne die Möglichkeit<br />

sie auszuweiten, außer mit Einwilligung Seiner Kurfürstlichen Hoheit, daß zu diesem Zweck<br />

ein Plan gezeichnet wird, der dem gegenwärtigen <strong>Vertrag</strong> hinzugefügt wird; daß die<br />

genannten Linien und die notwendigen Arbeiten zu ihrer Unterhaltung ausschließlich auf<br />

Kosten seiner Majestät gehen, ohne daß Seine Kurfürstliche Hoheit oder seine Untertanen<br />

verpflichtet sind, dazu beizutragen mit Lieferungen, Fronarbeit oder in sonst einer Weise, und<br />

daß auf äußerste Disziplin bei den Truppen geachtet wird, die mit ihrer Bewachung beauftragt<br />

werden.”. Man braucht wenig Phantasie, um sich vorzustellen, daß die hier vertraglich<br />

festgelegten Rechte und Pflichten vorher gerade nicht gewährleistet waren.<br />

<strong>Der</strong> genannte Plan der Queichlinien wurde am 9. März 1767 in Mannheim <strong>von</strong> O’Dunne,<br />

Zedtwitz und Reibeld beglaubigt 135 . Damit gehört der <strong>Vertrag</strong> zu den ältesten internationalen<br />

Abkommen, bei denen eine kartographische Darstellung integraler Bestandteil ist. 136 <strong>Der</strong> Plan<br />

selbst ist im Vergleich zu den bekannten anderen französischen Karten der Queichlinien <strong>von</strong><br />

ausnehmend geringer Qualität. Er zeigt den gesamten Queichlauf <strong>von</strong> Hauenstein bis zum<br />

Rhein, im Norden begrenzt <strong>von</strong> der Linie Albersweiler – Germersheim, im Süden <strong>von</strong> der<br />

Linie Bergzabern – Jockgrim mit sämtlichen Dörfern. Die Befestigungen der Queichlinie sind<br />

nur sehr schematisch wiedergegeben, besonders fällt auf, daß auch sicher nicht ausgeführte<br />

Teile, wie ein Wall entlang des Albersweilerer Kanals sowie Wall und Graben zwischen<br />

Offenbach und Ottersheim und unterhalb <strong>Bellheim</strong> bis zur Höhe der (nicht berücksichtigten)<br />

Spiegelbrücke eingezeichnet sind. Da die hervorragenden kartographischen Grundlagen der<br />

Geniedirektion in Landau damals schon vorhanden waren, muß man fast eine bewußte<br />

Verschleierung des tatsächlichen Zustandes der Linien vermuten, obwohl auch die<br />

kurpfälzischen Unterhändler mit ihrer Unterschrift bestätigten, daß der Plan „die Queichlinien<br />

in dem Zustand zeigen, in dem sie sich tatsächlich befinden”. Vor diesem Hintergrund ist es<br />

kein Wunder, daß sich die pfälzische Seite 15 Jahre später auf konspirativem Wege gute<br />

Karten besorgen mußte.<br />

Ein für Kurfürst Karl Theodor sehr wichtiger Bestandteil des <strong>Vertrag</strong>es war die erneute<br />

Garantie Frankreichs nach 1729 und 1757 für die Zugehörigkeit der Herzogtümer Jülich und<br />

Berg zu seinem Haus Pfalz-Sulzbach. König Ludwig XV. verpflichtete sich auch, bei nächster<br />

Gelegenheit den König <strong>von</strong> Preußen <strong>von</strong> einer Erneuerung des Verzichts auf die Erbschaft der<br />

Herzogtümer zu überzeugen, wie dies schon 1741 geschehen sei. 137<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vertrag</strong> scheint auf den ersten Blick sehr zufriedenstellend für die kurpfälzische Seite<br />

gewesen zu sein. Neben der Garantieerklärung für Jülich und Berg wurde ja besonders<br />

hervorgehoben, daß Frankreich aus dem Zugeständnis bezüglich der Queichlinien keinerlei<br />

Souveränitätsrechte für die südlich der Queich liegenden Teile des Oberamtes Germersheim<br />

ableiten würde. Im Lichte einer Denkschrift des zweibrückischen Regierungsrats und<br />

Archivars Bachmann vom 25. Januar 1783 ergeben sich jedoch weitere Aspekte und<br />

Hintergründe des <strong>Vertrag</strong>es. 138 Bachmann hatte Verträge der Herzöge <strong>von</strong> Zweibrücken<br />

zusammengestellt, die die Abtretung aller pfälzischen Gebiete südlich der Queich zum Inhalt<br />

hatten, wahrscheinlich für den damaligen Herzog Karl II. August. Das Haus Pfalz-<br />

Zweibrücken war dabei in einer bemerkenswerten Lage: Kurfürst Karl Theodor, der seit 1742<br />

in Mannheim regierte, hatte keinen Erben aufzuweisen, bei seinem Tod würde die Kurpfalz an<br />

Zweibrücken fallen. Dies allein war schon ein Grund für die französische Diplomatie, sich<br />

stark um den Zweibrücker Hof zu kümmern. Wie bei allen kleinen Fürsten herrschte dort<br />

ständiger Geldmangel, sicher mit verursacht durch die vielen Kriege der Vergangenheit, aber<br />

auch den Versuch, in einem vergleichsweise winzigen Ländchen den Versailler Hof zu


imitieren. Zweibrücken benötigte ständig französische Subsidien und war deswegen wohl<br />

besonders geneigt, das eine oder andere Zugeständnis zu machen. Die Angaben Bachmanns<br />

zu den Verträgen mit Frankreich sind es wert, zitiert zu werden, wobei besonders zu<br />

bemerken ist, daß der zuerst genannte <strong>Vertrag</strong> nur sechs Wochen vor dem oben ausführlich<br />

beschriebenen <strong>Schwetzinger</strong> <strong>Vertrag</strong> der Kurpfalz mit Frankreich datiert. „<strong>Der</strong> Haupt Traité<br />

wegen Abtretung der pfälzischen Lande auf dem rechten Seite der Queich , /: das ist <strong>von</strong> dem<br />

Lauf der Queich aus dem Falkenburger Gewäld bis nach Germersheim, wo sie in den Rhein<br />

fällt, gegen dem Elsaß zu :/ ist vom 10. May <strong>1766</strong>. In dem ersten Artikel bewilligt Hr.<br />

Christian der vierdte [der damalige Zweibrücker Herzog], daß die Ämter Cleeburg,<br />

Catharinenburg und Bergzabern, so zweybrückisch sind, desgleichen die Ämter Selz,<br />

Hagenbach, Billigkeim und überhaupt alle anderen pfälzischen Lande an dem rechten Ufer<br />

der Queich in die französische Souveraineté gegeben werden sollen. <strong>Der</strong> Herzog bewilligt,<br />

Cleeburg und Catharinenburg würklich unter die Souveraineté abzugeben, sobald er eine<br />

Regierung unter der Souveraineté werde etabliert haben, zu welchem Behuf der König lettres<br />

patentes zu ertheilen verspricht. Die Ausübung der Souveraineté in den Ämtern Selz und<br />

Hagenbach will der Herzog gestatten, sobald der Tausch mit Churpfalz zu Stand gekommen<br />

seye – und der König die erforderlichen lettres patentes ertheilt haben wird. In den Ämtern<br />

Bergzabern, Billigkeim und überhaupt in allen pfälzischen Landen auf der rechten Seite der<br />

Queich soll die souveraineté nicht Plaz haben, bis der Herzog in der Chur succediert<br />

[nachgefolgt] seyen würde. Wann aber alsdann die verwittibte [verwitwete] Herzogin noch<br />

auf ihrem Wittum [Witwengut] zu Bergzabern lebe, so solle der König die Souveränitäts<br />

Rechte nicht eher als nach ihrem Tod daselbst exercieren können.<br />

In dem zweyten Artikel stipuliert sich [bedingt sich aus] der Herzog seiner Droits Regaliens et<br />

de Superiorité territoriale [königlichen Rechte und die Landesherrschaft] in den abzutretenden<br />

Landen und königl[iche] lettres patentes darüber und die Bestellung einer Regierung über<br />

dieselbe [...].<br />

Im 5.n Artikel heißt es: der Churfürst habe erklärt, daß er in den Selz und Hagenbacher<br />

Tausch nicht willigen würde, es seye dann, daß der König auf alle prätensiones [Ansprüche]<br />

der Souveraineté in den Zugehörungen des Amts Germersheim auf der rechten Seite der<br />

Queich renoncire [verzichte], der König habe solches auch zur Erleichterung des<br />

Tauschgeschäfts gethan, der Herzog erkläre aber, daß er keinerlei Engagement, so der König<br />

hierüber mit dem Churfürsten eingegangen haben möge, jemals allegieren [vorbringen]<br />

werde, sondern bei dem, was er im ersten Artikel versprochen, bleiben wolle.<br />

In der Declaration Secrete [geheimen Vereinbarung] vom 6. Sept. 1774 heißt es: Art. 2 der<br />

Declaration vom 10. May <strong>1766</strong> seye an sich selbst ewig und unwiderrufl[lich], gleichwohl<br />

verspreche der Herzog aufs neue alle Lande auf der rechten Seite der Queich getreul[ich]<br />

unter die Souveraineté zu geben, wann die churf[fürstliche] Succession eröfnet werden würde.<br />

Eine der Conditionen, welche die Übergabe des Amts Bergzabern hätten hindern können,<br />

seye indeßen durch das Absterben der verwittibten Herzogin weggefallen. [...]<br />

Im 4. Artikel verspricht der Herzog dem König den flecken Godramstein , auf der linken Seite<br />

der Queich zu einem besseren arrondissement der Stadt Landau, gegen ein billigmäßiges<br />

equivalent abzutretten.”<br />

Herzog Christian IV ließ sich die Gefälligkeiten natürlich bezahlen, er erhielt aus dem <strong>Vertrag</strong><br />

jährliche Subsidien der französischen Krone in Höhe <strong>von</strong> 100.000 Livres, das entspricht<br />

40.000 Gulden. Sein Bruder Prinz Friedrich sollte 50.000 Livres bzw. 20.000 Gulden<br />

erhalten, „ [...] solang dieser neue <strong>Vertrag</strong> dauern werde, i.e. [das heißt] biß zu des Kurfürsten<br />

Tod ” 139 . Würden die beiden eher sterben, sollten ihre Nachfolger in den Genuß der Gelder<br />

kommen. Kurfürst Karl Theodor erwies sich jedoch als recht ausdauernd, so daß er sogar zwei<br />

seiner potentiellen Erben, die Herzöge Christian IV. und Karl II. August <strong>von</strong> Zweibrücken<br />

überlebte. Bei seinem Tod 1799 waren durch die Revolutionskriege zudem alle<br />

linksrheinischen Gebiete der Pfalz an Frankreich gekommen, unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie nun


echts oder links der Queich lagen. Möglicherweise haben die Verträge Frankreichs mit Pfalz-<br />

Zweibrücken aber noch eine Rolle beim 1. Pariser Frieden 1814 gespielt, als die Nordgrenze<br />

Frankreichs am Oberrhein an der Queichlinie, nicht an der Queich selbst, ausgerichtet wurde.<br />

Karl Theodor war sich vollkommen im klaren darüber, daß die Zweibrücker die Souveränität<br />

über die getauschten Ämter an den französischen König abtreten würden, die ständigen<br />

Zumutungen <strong>von</strong> Seiten Frankreichs waren mit ein Grund für diesen Tausch 140 . Die<br />

Zusicherung der Queichgrenze durch Christian IV. dürfte ihm aber nicht bewußt gewesen<br />

sein, wahrscheinlich auch nicht die mit seiner Lebensdauer verknüpften Subsidienzahlungen.<br />

130<br />

Vgl. dazu Olbrich, Meinhard: Die Politik des Kurfürsten Karl Theodor v. d. Pfalz zwischen den Kriegen<br />

(1748-1756), Bonn 1966, S. 43 ff.<br />

131<br />

Die Verträge sind bei Olbrich, ebda S. 269 ff. abgedruckt.<br />

132<br />

<strong>Schwetzinger</strong> <strong>Vertrag</strong> vom 16. Juni <strong>1766</strong>, bestehend aus sieben Einzelverträgen, HStA München Kurpfalz<br />

Urk. 1735 –1741, Ratifizierungsurkunden 1742 – 1745. <strong>Der</strong> Verträge sind in französischer Sprache abgefaßt.<br />

133<br />

Hauptvertrag, HStA Kurpfalz U. 1740.<br />

134<br />

Die Liste der Dörfer wurde in der Ratifizierungsurkunde unmittelbar an das Ende des Hauptvertrags gesetzt,<br />

HStA Kurpfalz U. 1742.<br />

135<br />

Plan des lignes de la Quaich, Bestandteil des <strong>Vertrag</strong>s vom 16. Juni <strong>1766</strong>, HStA Kurpfalz U 1737.<br />

136<br />

Hinweis <strong>von</strong> Archivoberrat Reiprich vom Hauptstaatsarchiv München.<br />

137<br />

Garantieerklärung für Jülich und Berg, HStA Kurpfalz U 1741, 1745.<br />

138<br />

Promemoria Bachmanns zur Abtretung der pfälzischen Lande auf der rechten Seite der Queich 1783, HStA<br />

Kasten blau, 439/19. Die Denkschrift war wohl für den Herzog Karl II. August bestimmt.<br />

139<br />

Bachmann’sches Repertorium, HStA, Archiv Zweibrücken Band 5, U37.<br />

140<br />

Vgl. dazu Schwarz, Albert: <strong>Der</strong> Austausch der Ämter Selz und Hagenbach an Zweibrücken. In: Wörth am<br />

Rhein, Ortschronik Band 1, Wörth a. Rh. 1983 S. 569 – 576.

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