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Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei ...

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3.2.4.3 Mammographische Tomosynthesegeräte<br />

Für Geräte, die sowohl digitale Vollfeldmammographie (siehe Abschnitt 3.2.4.2) als auch Tomosynthese<br />

zulassen, erfolgt die Konstanzprüfung für den Tomosynthese-Modus nach den Vorgaben<br />

<strong>der</strong> Tabelle 3.2.4.3. Bei den nachfolgend angegebenen Prüfverfahren handelt es sich um Vorschläge<br />

<strong>zur</strong> <strong>Durchführung</strong> <strong>der</strong> Konstanzprüfung, <strong>der</strong> jeweilige Hersteller kann äquivalente Verfahren als<br />

Grundlage <strong>der</strong> Prüfung vorschlagen. Der Nachweis <strong>der</strong> Äquivalenz ist zu erbringen.<br />

Tabelle 3.2.4.3: Konstanzprüfung für den Tomosynthese-Modus<br />

1 2 3 4<br />

Nr. Prüfposition Häufigkeit Prüfverfahren und –mittel sowie<br />

1 Kontrastauflösung<br />

täglich: Höhe 20 mm,<br />

monatlich: Höhe 10 mm,<br />

20 mm, 30 mm<br />

32<br />

QS-Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

siehe Nr. 1 in Tabelle 3.1.3.3 D<br />

2 Dosismessung monatlich Messung <strong>der</strong> Einfalldosis im 3D-<br />

Modus bzw. 2D-Modus *) ; Dosis<br />

nicht höher als <strong>der</strong> Bezugswert, <strong>der</strong><br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Abnahmeprüfung festgelegt<br />

werden muss.<br />

Toleranz: + 10 %.<br />

siehe Nr. 2 in Tabelle 3.1.3.3.D<br />

3 Geometrische<br />

Genauigkeit<br />

jährlich siehe Nr. 3 in Tabelle 3.1.3.3.D<br />

*)<br />

Bevorzugt ist <strong>der</strong> 2D-Modus zu verwenden. Der 3D-Modus kann verwendet werden, sofern <strong>der</strong><br />

2D-Modus für die Konstanzprüfung nicht zugänglich ist o<strong>der</strong> die <strong>Durchführung</strong> im 2D-Modus aus<br />

an<strong>der</strong>en Gründen nicht sinnvoll ist.<br />

3.2.4.4 Geräte <strong>zur</strong> mammographischen Stereotaxie<br />

Die Konstanzprüfung an Geräten <strong>zur</strong> mammographischen Stereotaxie ist in Abschnitt 3.1.3.12<br />

beschrieben.<br />

3.2.5 Computertomographen<br />

Systembedingt bestehen keine Bedenken, dass die zuständige Behörde für die Konstanzprüfung an<br />

Computertomographen nach § 16 Abs. 3 Satz 6 RöV eine Frist von 3 Monaten zulassen kann.<br />

Konstanzprüfungen an Computertomographen werden nach DIN EN 61223-2-6 durchgeführt.<br />

Abweichend hierzu kann die Konstanzprüfung nach Tabelle 3.2.5 erfolgen.

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