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Bearbeitet von Herrn Jaekel E-Mail Mark.Jaekel@mw ...

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getragen (§ 28 Abs. 3 Nr. 4 StVG), mit einem Punkt bewertet (Ziff. 7 der Anlage 13 zur FeV)<br />

sowie als weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe<br />

(Abschnitt B Ziff. 2 der Anlage 12 zur FeV) eingestuft wird. Ein entsprechender Verstoß<br />

ist der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen, damit diese weitere Maßnahmen gemäß<br />

§ 6e Abs. 3 StVG einleiten kann (siehe unten Nr. D.2).<br />

Bei der Ermittlung <strong>von</strong> möglichen Ordnungswidrigkeiten können Polizeibeamte gemäß § 53<br />

OWiG den Beifahrer nach Vor- und Familiennamen, den Geburtsdaten und der Anschrift befragen,<br />

um überprüfen zu können, ob wirklich eine eingetragene Begleitperson mitfährt.<br />

Macht die Begleitperson eine unrichtige Angabe oder verweigert sie diese, liegt eine Ordnungswidrigkeit<br />

nach § 111 OWiG vor. Die Personendaten der Begleitperson könnten anhand<br />

der Einverständniserklärung des Antrags ermittelt werden. Im Übrigen wird auf eine<br />

mögliche Tatbeteiligung gemäß § 14 OWiG hingewiesen.<br />

1.2 In der Prüfungsbescheinigung sind die fahrerlaubnisrelevanten Auflagen dokumentiert. Die<br />

Bescheinigung ist gemäß § 48a Abs. 3 Satz 2 FeV mitzuführen und auf Verlangen zuständigen<br />

Personen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen wird<br />

nach § 75 Nr. 13 FeV n. F. i. V. m. § 24 StVG und Nr. 168 BKatV mit einem Verwarnungsgeld<br />

in Höhe <strong>von</strong> 10 € geahndet.<br />

1.3 Gemäß § 48a Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 FeV hat die Begleitperson ihren Führerschein<br />

mitzuführen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung ist jedoch nicht bußgeldbewehrt.<br />

Die weiteren Regelungen des § 48a Abs. 6 FeV sind nicht sanktioniert. Gemäß § 48a Abs. 6<br />

FeV darf die begleitende Person den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Abs. 3 nicht<br />

begleiten, wenn die Grenzwerte (0,25 mg/l bzw. 0,5 Promille) im Hinblick auf Alkoholgenuss<br />

überschritten, bzw. wenn die begleitende Person unter dem Einfluss <strong>von</strong> berauschenden Mitteln<br />

gemäß der Anlage zu § 24a StVG steht. Ein Alkotest kann allenfalls freiwillig (keine<br />

Maßnahme i. S. des Nds. SOG) durchgeführt werden, für den betroffenen Begleiter besteht<br />

hier keine Mitwirkungspflicht bei polizeilichen Maßnahmen. Eine Lösungsmöglichkeit für die<br />

Problematik <strong>von</strong> Verstößen bzw. erkennbarer Alkoholisierung des Begleiters besteht lediglich<br />

in Form der Prüfung <strong>von</strong> Maßnahmen zur Unterbindung der Weiterfahrt gemäß den Bestimmungen<br />

des Nds. SOG. Entsprechende Maßnahmen wären dann – mit Begründung und<br />

Schilderung der Ausfallerscheinungen – der Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen, damit diese<br />

ggf. weitere Maßnahmen einleiten kann.<br />

Wird ein Verstoß des Begleiters gegen die Regelungen des § 48a Abs. 6 FeV festgestellt, so<br />

ist der Auflagenverstoß des Inhabers der Prüfungsbescheinigung i. d. R. mit einem Verwarnungsgeld<br />

in Höhe <strong>von</strong> 35 € zu sanktionieren. Diese Sanktionshöhe berücksichtigt, dass<br />

angesichts der gesetzlichen Konzeption (Verzicht auf eine Bußgeldbewehrung für die Handlung<br />

des Beifahrers) und der schwierigen Sachlage für den Fahrer (ihm stehen keine Hilfsmittel<br />

zur Verfügung, um z. B. die Alkoholisierung ausschließen zu können) an die Sorgfaltspflichten<br />

des Fahrers, eine Begleitung durch einen alkoholisierten Fahrer auszuschließen,<br />

keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Das Verwarnungsgeldverfahren - als<br />

mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit, bei dem<br />

eine abschließende Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit gerade nicht getroffen wird –<br />

hat außerdem zur Folge, dass in den in Betracht kommenden Regelfällen einer die Promillegrenze<br />

nur leicht übersteigenden Alkoholisierung des Beifahrers auch der Widerruf der<br />

Fahrerlaubnis regelmäßig nicht in Betracht kommen wird. Bei einer die Promillegrenze stark<br />

übersteigenden Alkoholisierung des Beifahrers muss über die dann höhere Sanktion und<br />

den Widerruf anhand der konkreten Umstände des Einzelfall entschieden werden.<br />

1.4 Ein Fahrverbot des Begleiters hat keine Auswirkungen auf seine Begleitereigenschaft, da er<br />

Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis (siehe unten Nr. 2.2) und selbst nicht Führer des Kraftfahrzeugs<br />

ist. Gleichwohl ist ihm eine Begleitung nicht möglich, da er den Führerschein (vgl.<br />

§ 48a Abs. 5 Nr. 2 FeV) nicht vorlegen kann. Entsprechendes gilt bei einem Entzug der

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