Bearbeitet von Herrn Jaekel E-Mail Mark.Jaekel@mw ...
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2. Im Bereich des Fahrerlaubniswesens: Vollzug durch die Fahrerlaubnisbehörden<br />
Führt ein Fahranfänger einen PKW, ohne <strong>von</strong> einer eingetragenen Person begleitet zu sein, ist<br />
die Fahrerlaubnis gem. § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu widerrufen (§ 6e Abs. 3 Satz 1 StVG). Eine<br />
Neuerteilung erfolgt gemäß den Regelungen des § 20 FeV, da nach § 6e Abs. 4 StVG die allgemeinen<br />
Vorschriften über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gelten. Zudem ist der Nachweis<br />
hinsichtlich der Teilnahme an einem Aufbauseminar gemäß § 2a Abs. 2 StVG erforderlich. Da<br />
eine Absenkung des Mindestalters im Falle des Modellversuchs – ohne Anwendung der Ermessensregelung<br />
des § 11 Abs. 3 Nr. 2 FeV zur Klärung <strong>von</strong> Eignungszweifeln – vom Verordnungsgeber<br />
nur unter der Begleitauflage vorgesehen ist, ist ein Fahren ohne Begleiter ein derart erheblicher<br />
Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, so dass, nach den Umständen des<br />
Einzelfalls, zusätzlich die Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV zu prüfen<br />
ist, um nunmehr evtl. bestehende Zweifel an der Eignung auszuräumen. Ein Widerruf der Fahrerlaubnis<br />
umfasst gemäß § 6e Abs. 3 Satz 1 StVG eine nach § 48a FeV erteilte Fahrerlaubnis<br />
der Klassen B und BE sowie die damit gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeV miterworbenen Klassen M, S<br />
und L. Eventuelle Klassen aus dem Vorbesitz bleiben jedoch erhalten.<br />
Es ist keine Regelung vorgesehen, dass nach einem Widerruf der Fahrerlaubnis wegen eines<br />
Auflagenverstoßes die erneute Erteilung erst nach einer gewissen Frist oder erst mit Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres zulässig ist. In aller Regel müssen Aspiranten eines Aufbauseminars mehrere<br />
Wochen warten, bis ein Kurs genügend Teilnehmer hat und damit durchgeführt werden<br />
kann. Die Durchführung des Seminars sowie die Bearbeitung des Antrages auf Neuerteilung der<br />
Fahrerlaubnis beansprucht auch einen gewissen Zeitrahmen. Auf diese Weise ergibt sich automatisch<br />
eine Frist <strong>von</strong> ca. 1-2 Monaten. Da der Fahranfänger im Rahmen des Begleiteten Fahrens<br />
bis zum 18. Lebensjahr möglichst viel Fahrpraxis mit Begleiter sammeln soll, erscheint diese<br />
Unterbrechung als „pädagogischer Warnschuss“ in Kombination mit den Lernzielen des Aufbauseminars<br />
ausreichend.<br />
E. Sonstiges<br />
1. Probezeit<br />
Da der Fahrerlaubnisbewerber eine Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. BE erwirbt und gemäß §<br />
6e Abs. 4 StVG die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe gelten, beginnt somit die Probezeit<br />
mit Erteilung der Fahrerlaubnis zu laufen, § 2a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StVG. Eine Verlängerung<br />
der Probezeit erfolgt im Falle eines Auflagenverstoßes jedoch nicht, da hier das<br />
Aufbauseminar nicht gem. § 2 a Abs. 2 S.1 Nr. 1 StVG wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit<br />
angeordnet wird. Hat der 17-Jährige bereits an einem angeordneten Seminar nach § 2 a<br />
Abs. 2 Nr. 1 StVG wegen Verkehrsverstössen teilgenommen, muss er im Falle des Widerrufs<br />
wegen Fahrens ohne Begleiter nochmals ein Aufbauseminar absolvieren.<br />
2. Niedersächsischer Modellversuch und Bundesmodell des bF17: Unterschiedliche Regelungen<br />
hinsichtlich der Anforderungen an die Begleitpersonen<br />
Mit der Umstellung auf die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen zum begleiteten Fahren wird<br />
es für einen begrenzten Zeitraum dazu kommen, dass in Niedersachsen sowohl Teilnehmer des<br />
nds. Modellversuchs als auch des Bundesmodells Inhaber jeweils unterschiedlicher Prüfungsbescheinigungen<br />
mit jeweils unterschiedlichen Anforderungen an die Begleitpersonen sein werden.<br />
Der niedersächsische Modellversuch basierte auf Einzelausnahmen vom Mindestalter nach<br />
§ 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit § 10 Abs 1 Nr. 3 FeV.<br />
Die im Rahmen des nds. Modellversuchs begonnene wissenschaftliche Begleitung wird unabhängig<br />
<strong>von</strong> der Evaluation des Bundesmodells weitergeführt.<br />
Der nds. Modellversuch zielt auf das Erreichen <strong>von</strong> Fahrpraxis in einer "geschützten" Umgebung<br />
durch die Begleitung durch Erziehungsberechtigte ab. Diese Voraussetzung ist mit der bundes-