Leitfaden Abwasserabgabe - Landesanstalt für Umwelt, Messungen ...
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BADEN-
WÜRTTEMBERG
Siedlungswasserwirtschaft 19
Leitfaden Abwasserabgabe
Arbeitshilfe für die Festsetzungsbehörden
Teil 1
Allgemeines und Vollzug
Siedlungswasserwirtschaft 19
Leitfaden Abwasserabgabe
Arbeitshilfe für die Festsetzungsbehörden
Teil 1
Allgemeines und Vollzug
Herausgegeben von der
Landesanstalt für Umweltschutz
Baden-Württemberg
4. Auflage
Karlsruhe 2005
(10. November 2005)
IMPRESSUM
Herausgeber Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU)
76157 Karlsruhe Postfach 21 07 52,
www.lfu.baden-wuerttemberg.de
Bearbeitung Umweltministerium Baden-Württemberg
Regierungspräsidien Stuttgart, Karlsruhe, Freiburg und Tübingen
Landratsamt Freudenstadt
wave GmbH, Stuttgart
Redaktion Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg
Referat 41 – Fließgewässer, Integrierter Gewässerschutz
Umschlaglayout Stephan May Grafik-Design, 76227 Karlsruhe
Titelbild Jutta Ruloff Diplom-Designerin, 76275 Ettlingen
Foto vedewa r.V.
Bezug als Download im Internet der LfU
www.lfu.baden-württemberg.de
Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Zustimmung des Herausgebers unter Quellenangabe
und Überlassung von Belegexemplaren gestattet.
Leitfaden
Abwasserabgabe Inhaltsverzeichnis
Teil 1
Inhaltsverzeichnis
I Allgemeiner Überblick ........................................................................................... 7
1 Bedeutung des Leitfadens ....................................................................................... 7
1.1 Zielsetzung............................................................................................................... 7
2 Grundsätze der Abwasserabgabe............................................................................ 9
3 Systematik der Abwasserabgabe........................................................................... 10
3.1 Abgabetatbestand.................................................................................................. 10
3.2 Bewertung der Abwasserschädlichkeit/Abgabeparameter...................................... 10
3.2.1 Schmutzwassereinleitungen................................................................................... 10
3.2.2 Niederschlagswassereinleitungen .......................................................................... 12
3.2.3 Kleineinleitungen (§ 114b WG) .............................................................................. 14
3.3 Zeitplan zum Vollzug AbwAG................................................................................. 15
4 Bescheids- und Erklärungssystem ......................................................................... 16
5 Verrechnung .......................................................................................................... 17
5.1 Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe......................................................... 17
5.1.1 Verbesserung der Abwasserbehandlung gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG.................... 17
5.1.2 Kanalbaumaßnahmen gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG ................................................ 17
5.1.3 Maßnahmen zur Reduzierung des Verdünnungsanteils im Schmutzwasser
gemäß § 115a Abs. 2 WG. .................................................................................... 17
5.2 Verrechnung mit der Niederschlagswasserabgabe gemäß § 114a Abs. 3 WG ...... 17
5.2.1 Maßnahmen zur Regenwasserbehandlung............................................................ 17
5.2.2 Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung ............................................................ 17
5.2.3 Maßnahmen zur Regenwassernutzung.................................................................. 17
5.2.4 Maßnahmen zur Entsiegelung und Abkopplung von bereits
versiegelten Flächen .............................................................................................. 18
5.3 Verrechnung mit Aufwendungen, die an andere Abgabepflichtige
gemäß § 115b Abs. 2 WG geleistet wurden........................................................... 18
5.4 Verrechnungsmodalitäten ...................................................................................... 18
II Abgabenerhebung für Schmutzwasser .............................................................. 19
1 Überwachungswerte (§ 4 Abs. 1 und § 6 AbwAG) ................................................. 19
2 Überwachungsregelung ......................................................................................... 21
2.1 Grundlagen ............................................................................................................ 21
3
4
Leitfaden
Inhaltsverzeichnis Abwasserabgabe
2.2 "4 von 5 Regelung" ................................................................................................ 21
2.3 Betriebsstörungen.................................................................................................. 23
3 Bescheidslösung (§ 4 Abs. 1 AbwAG).................................................................... 24
4 Ermäßigung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG)......................................... 28
4.1 Überprüfung nach Ziff. 4, Fall 1 (Mindestanforderungen)....................................... 28
4.2 Überprüfung nach Ziff. 4, Fall 2 (Verdünnung,) ...................................................... 29
4.3 Zusammenstellung von Prüfpunkten ...................................................................... 34
5 Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4 AbwAG)............................................. 35
5.1 Grundlagen ............................................................................................................ 35
5.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten ...................................................................... 36
6 Jahresschmutzwassermenge (JSM)....................................................................... 37
6.1 Begriffsbestimmung ............................................................................................... 37
6.2 Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge (JSM) ............................................... 37
6.3 Zusammenstellung von Prüfpunkten ...................................................................... 39
7 Erklärung niedrigerer Werte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)................................................... 40
7.1 Grundlagen ............................................................................................................ 40
7.2 Abgabe der Erklärung ............................................................................................ 40
7.3 Inhalt der Erklärung................................................................................................ 40
7.4 20 %-Schwelle gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG ............................................................. 41
7.5 Wirkungen der Erklärung ....................................................................................... 41
7.6 Nachweis durch Messprogramm ............................................................................ 41
7.7 Behördliche Zulassung des Messprogramms......................................................... 42
7.8 Zusammenstellung von Prüfpunkten ...................................................................... 42
III Abwasserabgabe für Niederschlagswasser....................................................... 47
1 Ausbaugrad............................................................................................................ 47
1.1 Allgemeines ........................................................................................................... 47
1.2 Öffentliche Kanalisationen...................................................................................... 48
1.2.1 Ermittlung des Ausbaugrades ................................................................................ 48
1.3 Nichtöffentliche Kanalisationen .............................................................................. 51
2 Grundsätze ............................................................................................................ 52
3 Zusammenstellung von Prüfpunkten ...................................................................... 53
IV Abwasserabgabe für Kleineinleitungen ............................................................. 54
1 Kleinkläranlagen..................................................................................................... 54
2 Geschlossene Gruben ........................................................................................... 54
3 Grundsätze ............................................................................................................ 55
Leitfaden
Abwasserabgabe Inhaltsverzeichnis
3.1 Zusammenstellung von Prüfpunkten...................................................................... 56
V Verrechnung von Investitionskosten mit der Schmutzwasserabgabe............. 57
1 Verrechnung von Investitionen zur Abwasserbehandlung
(§ 10 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 115b WG).............................................. 57
1.1 Grundsätze ............................................................................................................ 58
1.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten...................................................................... 60
2 Verrechnung von Investitionen für Zuführungsanlagen
(§ 10 Abs. 4 AbwAG in Verbindung mit § 115b WG).............................................. 61
2.1 Grundsätze ............................................................................................................ 62
2.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten...................................................................... 63
3 Verrechnung von Aufwendungen zur Reduzierung des
Verdünnungsanteils (§ 115a WG).......................................................................... 64
3.1 Grundsätze ............................................................................................................ 65
3.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten...................................................................... 66
VI Verrechnung von Investitionskosten mit der
Niederschlagswasserabgabe .............................................................................. 67
1 Verrechnungsmöglichkeiten von Aufwendungen zur Regenwasserbehandlung
und -nutzung sowie für Entsiegelungsmaßnahmen (§ 114a WG) .......................... 67
2 Grundsätze ............................................................................................................ 68
2.1 Zusammenstellung von Prüfpunkten...................................................................... 70
VII Verzeichnis der amtlichen Vordrucke ................................................................ 71
VIII Literaturhinweise ................................................................................................. 72
5
6
Leitfaden
Inhaltsverzeichnis Abwasserabgabe
Teil 2
Inhaltsverzeichnis
I Praktische Beispiele ..........................................................................................5
1 Überwachungswerte .........................................................................................5
Ermittlung der Überwachungswerte nach § 6 AbwAG (Vordruck Nr. 12)..............5
2 Abgabeerklärung für Schmutzwassereinleitungen ........................................6
Einleiten von Schmutzwasser (Vordruck Nr. 10.1) ...............................................6
Fremdwasserermittlung......................................................................................34
Verrechnung der Abwasserabgabe (Vordruck Nr. 20)........................................38
3 Abgabeerklärung für Kleineinleiter ................................................................40
Schmutzwasser aus Kleineinleitungen (Vordruck Nr. 10.2) ................................40
4 Abgabeerklärung für Niederschlagswassereinleitungen..............................42
Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen
(Vordruck Nr. 10.3 und Anlagen 1/2)..................................................................42
Verrechnung der Abwasserabgabe (Vordruck Nr. 20)........................................49
Festsetzungsbescheid (Vordruck Nr. 13) ...........................................................51
Festsetzung zur Berechnung (Vordruck Nr. 13.1) ..............................................52
Änderung gegenüber der Abgabeerklärung (Vordruck Nr. 13.4) ........................53
5 Beispiele zur Verrechnung (grafische Darstellung).............................................54
II Spezielles in Fragen und Antworten...............................................................61
1 Schmutzwasser..................................................................................................61
2 Niederschlagswasser .........................................................................................64
3 Kleineinleitungen................................................................................................66
Anlagen
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Abwasserabgabengesetz - AbwAG)..................................................................69
Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG), Zehnter Teil ...............................77
Leitfaden
Abwasserabgabe Allgemeiner Überblick
I Allgemeiner Überblick
1 Bedeutung des Leitfadens
Der Leitfaden gibt Hinweise und Erläuterungen zum Vollzug des Abwasserabgabenrechtes,
ohne dass der Anspruch auf eine verbindliche Festlegung
hinsichtlich der Behandlung von Einzelfällen erfolgt. Der Leitfaden erhebt
insbesondere nicht den Anspruch, die Vollzugsbehörden in der Anwendung und
Auslegung des Abwasserabgabenrechtes zu binden. Die aktuelle Fassung des
AbwAG und der 10. Teil des WG Baden-Württemberg stehen im Anhang von Teil 2-
Beispiele dieser Arbeitshilfe. Die Urfassung des Gesetzestextes des Bundes vom
3.11.1994 einschließlich der Begründung finden sich im Internet unter der URL
http://dip.bundestag.de/.
1.1 Zielsetzung
Mit der Verabschiedung des Abwasserabgabengesetzes im Jahre 1976 wurde in
der Bundesrepublik Deutschland erstmals der Versuch unternommen, den Schutz
der Gewässer durch das ökonomisch wirkende Instrument einer Schadstoffabgabe
zu verbessern. Dabei sollte die Erhebung der Abwasserabgabe den wasserrechtlichen
Vollzug nicht ersetzen, sondern ihn vielmehr als flankierende
Maßnahme sinnvoll ergänzen.
Die dem Abwasserabgabengesetz zukommende Anreizwirkung auf Durchführung
von Gewässerschutzmaßnahmen wurde 1994 erweitert und die bisherige einseitige
Wirkung auf den Bau von Kläranlagen hin aufgegeben. Andere Maßnahmen, wie
die Errichtung oder Erweiterung von Abwasseranlagen, die einer entsprechenden
Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet sind oder zumindest mit ihr in
Zusammenhang stehen, sind für das ordnungsgemäße Funktionieren einer
Abwasserbeseitigung aber unerlässlich und wurden deshalb ebenso in die
Anreizwirkung miteinbezogen.
Am 01.01.1994 ist das 4. Gesetz zur Änderung des AbwAG vom 04.07.1994 in
Kraft getreten. Eine Ausnahme davon sind die Änderungen des § 4 Abs. 5, die erst
zum 01.01.1995 wirksam geworden sind. Die wesentlichen Neuerungen dieses
Bundesgesetzes können wie folgt beschrieben werden:
- § 4 Abs. 5 (Messprogramm)
Der Einleiter kann unter gewissen Randbedingungen für einen bestimmten
Zeitraum niedrigere Werte erklären, wenn er durch ein behördlich zugelassenes
Messprogramm die Einhaltung dieser Werte nachweist.
- § 9 Abs. 4 (Ermäßigung des Abgabesatzes)
7
8
Leitfaden
Allgemeiner Überblick Abwasserabgabe
Der seit 01.01.1993 gültige Abgabesatz von 60 DM pro Schadeinheit wurde zum
01.01.1997 auf 70 DM erhöht (seit 01.01.2002: 35,79 €).
- § 9 Abs. 5 (Ermäßigung des Abgabesatzes)
Die komplizierte Regelung über die gestaffelte Ermäßigung des Abgabesatzes
für Abwassereinleitungen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen
(§ 7a Abs. 1 WHG), entfällt. Die Ermäßigung betrug 75 %, ab dem Veranlagungsjahr
1999 verringerte sie sich auf 50 %.
- § 10 Abs. 3 (Minderung im Abwasserstrom)
Voraussetzung für die Verrechnung von Investitionen in Abwasserbehandlungsanlagen
ist eine mindestens 20%ige Verminderung der Schadstofffracht eines
oder mehrerer Parameter in einem zu behandelnden Abwasserstrom sowie die
Verminderung der Gesamtschadstofffracht.
- § 10 Abs. 4 (Erweiterte Verrechnungsmöglichkeit)
Bestimmte Investitionen für neue Abwasserleitungen können mit der Schmutzwasserabgabe
verrechnet werden.
- § 10 Abs. 5 (Kompensationsregelung)
In den neuen Bundesländern können bestimmte Gewässerschutzinvestitionen an
einer Einleitung mit den Abgaben für andere Einleitungen desselben Abgabepflichtigen
in diesem Gebiet verrechnet werden (Kompensation).
Leitfaden
Abwasserabgabe Allgemeiner Überblick
2 Grundsätze der Abwasserabgabe
Die Abwasserabgabe ist als Lenkungsabgabe ausgestaltet. Ihr Ziel ist es, wirtschaftliche
Anreize zu schaffen, die Leistungsfähigkeit von Kläranlagen und
Regenwasserbehandlung zu verbessern und abwasserarme oder abwasserlose
Produktionsverfahren verstärkt einzuführen. Die Abwasserabgabe trägt zu einer
Reduzierung der Schadstoffeinleitungen in Gewässer bei (Lenkungsfunktion) und
regt zu Investitionen im Abwasserbereich an (Anreizfunktion).
Die Abwasserabgabe wird erhoben für:
- Einleitungen von Schmutzwasser
- Einleitungen von Niederschlagswasser
- Kleineinleitungen von Schmutzwasser.
Ökonomisch gesehen eröffnet die Abwasserabgabe im Rahmen der ordnungsrechtlichen
Vorschriften die Möglichkeit, die betriebswirtschaftlich kostengünstigste
Handlungsalternative zwischen Zahlung der Abwasserabgabe und Durchführung
von Abwasservermeidungsmaßnahmen auszuwählen. Welchen Lenkungszweck die
Abwasserabgabe im Einzelnen verfolgt, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung
ab. Die Tatsache, dass die Wirkungsmöglichkeiten der Abwasserabgabe durch die
ordnungsrechtlichen Verpflichtungen des Abwassereinleiters eingeengt werden,
ändert nichts an der Grundaussage:
Die Abwasserabgabe ist eine Umweltabgabe mit Anreiz- und Ausgleichsfunktion.
Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist nach Abzug des Verwaltungsaufwandes
gemäß § 13 AbwAG zu verwenden.
9
10
Leitfaden
Allgemeiner Überblick Abwasserabgabe
3 Systematik der Abwasserabgabe
3.1 Abgabetatbestand
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer wird eine Abgabe erhoben. Das
Abwasserabgabengesetz gilt nur für unmittelbare Einleitungen in ein Gewässer
(Direkteinleitungen) und nicht für das Einleiten in Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen).
3.2 Bewertung der Abwasserschädlichkeit/Abgabeparameter
Die Abwasserabgabe richtet sich grundsätzlich nach der Schädlichkeit des
Abwassers. Die Schädlichkeit des Abwassers wird aufgrund einzelner Kriterien
(Schadstoff- und Schadstoffgruppenparameter) bestimmt, die insgesamt ein Bild
der Verschmutzungswirkung des Abwassers darstellen, auch wenn aus praktischen
Gründen nicht alle Schadwirkungen des Abwassers erfasst werden können. Aus
den Parametern Überwachungswert (ÜW) und Jahresschmutzwassermenge (JSM)
wird die Jahresschmutzfracht berechnet und daraus die Schadeinheiten (SE)
ermittelt. Näheres zum Bescheids- und Erklärungssystem siehe Punkt 4.
3.2.1 Schmutzwassereinleitungen
Die Schädlichkeit für Schmutzwasser wird bewertet nach den oxidierbaren Stoffen
in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB), den Nährstoffen Phosphor und Stickstoff,
den organischen Halogenverbindungen als absorbierbare, organisch gebundene
Halogene (AOX), den Metallen Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer
und ihren Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischeiern
(GEi). Aufgrund einer im Gesetz festgelegten Berechnungsmethode wird die sich für
jeden Parameter ergebende Schädlichkeit in Schadeinheiten ausgedrückt. Nach der
AbwV kann die Einhaltung des Überwachungswertes für CSB durch Analyse des
TOC und entsprechende Umrechnung nachgewiesen werden.
Die Zahl der Schadeinheiten berechnet sich aus den im Wasserrechtsbescheid
festgelegten oder übergangsweise aus den nach § 6 AbwAG erklärten
Überwachungswerten und der Jahresschmutzwassermenge. Der Wasserrechtsbescheid
muss daher die einzuhaltenden Konzentrationen der Schadstoffe begrenzen.
Leitfaden
Abwasserabgabe Allgemeiner Überblick
3.2.1.1 Ermittlung der Schadeinheiten (SE)
Die Bewertung der Schadstoffparameter erfolgt durch eine Umrechnung der
Gesamtjahresfracht auf Schadeinheiten. Dazu sind im AbwAG in der Anlage zu § 3
parameterspezifische Messeinheiten in kg oder g festgelegt. Danach entspricht eine
Schadeinheit folgenden vollen Messeinheiten, z. B. beim
CSB: 50 kg
Stickstoff: 25 kg
Phosphor: 3 kg.
Weiter sind Schwellenwerte für die Konzentrationen und für die Jahresfracht
festgelegt. Wird einer der beiden Schwellenwerte nicht überschritten, entfällt die
Bewertung der Schädlichkeit und damit die Abgabepflicht für diesen Parameter.
CSB ≤ 20 mg/l oder ≤ 250 kg/Jahr
Stickstoff ≤ 5 mg/l oder ≤ 125 kg/Jahr
Phosphor ≤ 0,1 mg/l oder ≤ 15 kg/Jahr
Die Zahl der Schadeinheiten wird mittels Überwachungswert, Jahresschmutzwassermenge
und dem schadstoffspezifischen Umrechnungsfaktor über folgende
Gleichung ermittelt:
Überwachungswert
[mg/l]
Beispiele:
×
JSM
[m
3
]
×
Umrechnungsfaktor
Meßeinheit
0,001
CSB : 55 × 1.
200.
000 ×
=
50
N ges
P ges
:
:
18
3.2.1.2 Höhe des Abgabesatzes
2
×
×
Der Abgabesatz beträgt:
1.
200.
000
1.
200.
000
seit dem 01.01.2002 35,79 Euro.
×
×
0,001
25
0,001
3
=
Schadeinheiten
[SE]
=
=
1.
320
864
800
11
12
Leitfaden
Allgemeiner Überblick Abwasserabgabe
3.2.2 Niederschlagswassereinleitungen
Auch das Einleiten von Niederschlagswasser ist grundsätzlich abgabepflichtig.
Nach § 7 (2) AbwAG können die Länder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder zum Teil abgabefrei
bleibt. Nach § 114a WG werden Niederschlagswassereinleitungen auch künftig
dann abgabefrei bleiben, wenn die Regenwasserrückhaltung und -behandlung dem
Stand der Technik entsprechen und die Anforderungen des die Einleitung
zulassenden Bescheids eingehalten werden. Für die Abgabefreiheit wird damit der
Gleichklang hergestellt mit den im wasserrechtlichen Vollzug geltenden
Anforderungen, wie sie in der Praxis üblicherweise zugrunde gelegt werden.
Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt abgabefrei, falls der Ausbaugrad der
Regenwasserbehandlung mindestens 90 % beträgt.
Die Zahl der Schadeinheiten aus öffentlichen und nichtöffentlichen Kanalisationen
wird pauschal ermittelt:
- Schadeinheiten (SE) für Regenwassereinleitungen aus öffentlichen Kanalisationen:
Ergibt die Ermittlung des Ausbaugrades nach § 114a WG, dass der Ausbaugrad
90 % unterschritten wird, dann berechnen sich die Schadeinheiten im Kalenderjahr
wie folgt:
0,
12 × E × A
SE =
100
SE = Schadeinheiten
0,12 = Faktor in SE/E
E = insg. am 31.12. an die öffentl. Kanalisation angeschl. Einwohner
A = fehlender Ausbaugrad in %
Die Regelung nach § 114a Abs. 1 Satz 2 WG bewirkt zusätzlich, dass für die
Berechnung der Niederschlagswasserabgabe aus öffentlichen Kanalisationen
nicht das Alles-oder-Nichts-Prinzip gilt. Der Abgabeberechnung wird vielmehr der
vorhandene Ausbaugrad in Verbindung mit den derzeitigen Einwohnern
zugrunde gelegt. Bereits geschaffenes Beckenvolumen kommt den Gemeinden
insoweit zugute.
Leitfaden
Abwasserabgabe Allgemeiner Überblick
- Schadeinheiten (SE) von Regenwassereinleitungen aus nichtöffentlichen
Kanalisationen:
Ergibt eine Schätzung oder Ermittlung, dass die an eine nichtöffentliche
Kanalisation angeschlossene, befestigte gewerbliche Fläche (A red ) größer als
3 ha ist und ist der S. d. T. für die Regenwasserbehandlung nicht erfüllt,
berechnen sich die Schadeinheiten wie folgt:
SE = 18 × Ared
SE = Schadeinheiten
18 = Faktor in SE/ha
A red = befestigte gewerbliche Fläche in ha
13
14
Leitfaden
Allgemeiner Überblick Abwasserabgabe
3.2.3 Kleineinleitungen (§ 114b WG)
Einleitungen (Direkteinleitungen) mit weniger als acht Kubikmeter Schmutzwasser
aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser pro Tag werden als Kleineinleiter
pauschal zur Abwasserabgabe herangezogen, sofern nicht überhaupt eine
Abgabebefreiung eintritt.
Anstelle des einzelnen Grundstückseigentümers ist die örtlich zuständige Gemeinde
abgabepflichtig. Ausgehend von den Verhältnissen zum 31. Dezember des Veranlagungsjahres
ist die Zahl der gemeldeten Einwohner maßgebend.
Die Zahl der Schadeinheiten beträgt 70 % der Zahl der ermittelten Einwohner, die
nicht an die Kanalisation angeschlossen sind.
SE = 0, 7 × E
SE = Schadeinheiten
0,7 = Faktor in SE/E
E = maßgeblich nicht an die Kanalisation angeschlossene Einwohner
Ein Bemessungsfaktor für die Abwasserabgabe ist die Zahl der nicht an die
Kanalisation angeschlossenen Einwohner.
Die Regelung der Abgabebefreiung nach § 114b Abs. 2 WG stellt den Bezug her,
indem sie bei der Ermittlung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen
Einwohner die Einwohner unberücksichtigt lässt, deren gesamtes Schmutzwasser
in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, welche mindestens dem
S. d. T. entspricht und deren ordnungsgemäße Schlammbehandlung sichergestellt
ist. Diese können nicht geschätzt werden, sondern sind nachzuweisen.
Geschlossene Gruben sind keine Kleineinleitungen im Sinne des AbwAG.
Leitfaden
Abwasserabgabe Allgemeiner Überblick
3.3 Zeitplan zum Vollzug AbwAG
Januar
Versenden der Vordrucke für die Abgabeerklärung
April
Überwachung des Eingangs der Unterlagen zur Festsetzung der Abwasserabgabe
zum 31.03.
April bis November
Prüfung und Festsetzung der Abwasserabgabe
November
Versendung Vordruck Nr. 12 (nur bei Erklärungslösung)
(Erklärung der Überwachungswerte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG)
01.12. (§ 6 Abs. 1 AbwAG)
Überwachung Vorlage Vordruck Nr. 12
Dezember
Falls bis 01.12. kein Festsetzungsbescheid möglich,
Vorauszahlungsbescheid erlassen
Stichtag: 31.12. ..... (Veranlagungsjahr)
Festsetzungsverjährung (§ 117 Abs. 2 WG)
- Regelfall:
2 Jahre nach Ablauf des Folgejahres
Bsp.: Veranlagungsjahr 2000 → 31.12.2003
- Verspätete Abgabeerklärung:
Bei verspäteter Abgabeerklärung: 5 Jahre
- Verrechnungsmaßnahme:
Bei Verrechnungsmaßnahmen beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des
Jahres der Inbetriebnahme der Anlage
15
16
Leitfaden
Allgemeiner Überblick Abwasserabgabe
4 Bescheids- und Erklärungssystem
Die Zahl der Schadeinheiten richtet sich in der Regel nach den Festlegungen in
dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid (sog. Bescheidssystem nach
§ 4 Abs. 1 AbwAG).
Neben dem Regelfall können die Überwachungswerte übergangsweise auch durch
den Einleiter erklärt werden (sog. Erklärungslösung nach § 6 AbwAG). Erklärungslösungen
sind seit 1991 im Rahmen wasserrechtlicher Änderungsentscheidungen
(z. B. aufgrund von Erweiterungsmaßnahmen auf Kläranlagen) auf die Bescheidslösung
umzustellen. Zum Ende des Jahres 2005 kann davon ausgegangen werden,
dass die Umstellung in Baden Württemberg flächendeckend erfolgt ist.
Der umgestellte Wasserrechtsbescheid enthält einen wasserrechtlichen und einen
abgaberechtlichen Teil. Im abgaberechtlichen Teil sind die Überwachungswerte
nach AbwAG festzulegen. Diese müssen mit den entsprechenden Anforderungen
des wasserrechtlichen Teils identisch sein.
Im abgaberechtlichen Teil des Bescheides ist ferner die Jahresschmutzwassermenge
festzulegen. Diese ist jedoch kein Überwachungswert, der im Veranlagungszeitraum
durch amtliche Kontrollen überwacht wird.
Leitfaden
Abwasserabgabe Allgemeiner Überblick
5 Verrechnung
Die Investitionskosten der nachfolgend aufgeführten Maßnahmen können mit der
Abwasserabgabe verrechnet werden.
Investitionskosten umfassen die Kosten für die Bauplanung, den Grunderwerb und
die Bauausführung. Bei Eigenleistungen ohne allgemeine Verwaltungs- und
Finanzierungskosten sind die für die Investitionen erbrachten personellen Aufwendungen
für Löhne und Gehälter anzusetzen.
5.1 Verrechnung mit der Schmutzwasserabgabe
5.1.1 Verbesserung der Abwasserbehandlung gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG
- Frachtreduzierung bei einem Parameter im gesamten Abwasser und 20 % in
einem Abwasserstrom.
5.1.2 Kanalbaumaßnahmen gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG
- Zuleitungskanäle einschließlich deren Pumpwerke, die das Abwasser vorhandener
Direkteinleitungen einer Kläranlage zuführen, die mindestens dem S.d.T.
entspricht.
5.1.3 Maßnahmen zur Reduzierung des Verdünnungsanteils im Schmutzwasser gemäß
§ 115a Abs. 2 WG.
Dabei sind folgende Fälle denkbar:
- Sanierungsmaßnahmen bei fremdwasserbelasteten Kanälen
- Auswechslung von fremdwasserbelasteten Kanälen
- Ableitungskanäle zur Fernhaltung von Hausdränagen, Quellen, Oberflächenwasser
usw. aus Abwasserkanälen.
5.2 Verrechnung mit der Niederschlagswasserabgabe gemäß § 114a Abs. 3 WG
5.2.1 Maßnahmen zur Regenwasserbehandlung
5.2.2 Maßnahmen zur Regenwasserrückhaltung
5.2.3 Maßnahmen zur Regenwassernutzung
Bem.: Bei kommunalen Einleitern nur in öffentlichen Gebäuden möglich
17
18
Leitfaden
Allgemeiner Überblick Abwasserabgabe
5.2.4 Maßnahmen zur Entsiegelung und Abkopplung von bereits versiegelten Flächen
Dabei sind folgende Fälle denkbar:
- Veränderung der Oberflächenbefestigung, so dass Oberflächenwasser vermehrt
versickert
- Ableitung von Oberflächenwasser aus einer befestigten Fläche mit anschließender
Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer (gilt
nicht für reine Trennsysteme).
5.3 Verrechnung mit Aufwendungen, die an andere Abgabepflichtige gemäß
§ 115b Abs. 2 WG geleistet wurden
Die Verrechnung kann auch mit Aufwendungen erfolgen, die an andere Abgabepflichtige
zur Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage geleistet wurden,
sofern diese nicht selbst verrechnen.
Sind mehrere Festsetzungsbehörden beteiligt, ist eine Informationsweitergabe
erforderlich.
5.4 Verrechnungsmodalitäten
Die Investitionen für verrechnungsfähige Maßnahmen können mit der Abwasserabgabe
verrechnet werden, die im Zeitraum von drei Jahren vor der Inbetriebnahme
der entsprechenden Maßnahme fällig war. Man beginnt mit der Verrechnung immer
am Beginn dieses Dreijahreszeitraumes.
Der Antrag auf Verrechnung ist von den Abgabepflichtigen, unter Verwendung von
Vordruck Nr. 20, der Wasserbehörde zusammen mit den Unterlagen zur Festsetzung
der Abwasserabgabe vorzulegen.
Leitfaden
Abwasserabgabe Schmutzwasser
II Abgabenerhebung für Schmutzwasser
1 Überwachungswerte (§ 4 Abs. 1 und § 6 AbwAG)
Maßgebend für die Abgabeerhebung sind die im AbwAG festgelegten Schadstoffe
und Schadstoffgruppen. Für diese müssen Überwachungswerte gemäß § 4 Abs. 1
AbwAG festgelegt werden, soweit sie im Abwasser zu erwarten sind.
Bei Parametern, für die in den jeweiligen Anhängen zur Abwasserverordnung keine
Werte angegeben sind, werden Überwachungswerte nur insoweit in den Bescheid
aufgenommen bzw. erklärt, als aufgrund der Beschaffenheit des Abwassers
erwartet werden kann, dass im Veranlagungsjahr die in der Anlage zu § 3 AbwAG
genannten Schwellenwerte überschritten werden.
Im Normalfall sind z. B. bei kommunalen Einleitern mindestens für folgende
Parameter Überwachungswerte gemäß § 4 AbwAG im Wasserrechtsbescheid
festzulegen bzw. gemäß § 6 AbwAG zu erklären:
CSB
Pges Nges Werden bei Parametern, für die keine Überwachungswerte festgelegt oder erklärt
wurden, die Schwellenwerte überschritten, tritt der Schwellenwert an die Stelle des
Überwachungswertes (§ 4 Abs. 4 Satz 5 AbwAG). In diesem Fall findet die "4 von 5
Regelung" Anwendung.
Bei Kanalisationsabläufen mit Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem
Schmutzwasser (Ortskanalisationen), aus denen 8 m 3 und mehr pro Tag eingeleitet
werden, können bei der Erklärung der Überwachungswerte für den CSB, Phosphor
und Stickstoff folgende Annahmen getroffen werden:
- Sind Kleinkläranlagen oder eine zentrale Entschlammungsanlage vorgeschaltet,
kann deren Reinigungsleistung bei der Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten
berücksichtigt werden.
19
20
Leitfaden
Schmutzwasser Abwasserabgabe
Vereinfacht kann in der Regel von folgenden Überwachungswerten ausgegangen
werden:
CSB = 500 mg/l
Phosphor = 13 mg/l
Stickstoff = 65 mg/l.
- Sind der Kanalisation keine Kleinkläranlagen und keine zentrale Entschlammungsanlage
vorgeschaltet, ist von folgenden Überwachungswerten auszugehen:
CSB = 800 mg/l
Phosphor = 16 mg/l
Stickstoff = 80 mg/l.
Ferner besteht neben den bisher üblichen Konzentrationswerten oder spezifischen
Frachten die Möglichkeit, auch Abbaugrade für verschiedene Parameter im
Bescheid festzulegen. So sieht Anhang 1 der AbwV vor, dass statt des Wertes von
18 mg/l bzw. 13 mg/l Stickstoff ein Wert bis 25 mg/l zugelassen ist, falls mindestens
70 % der Stickstofffracht in der Kläranlage eliminiert wird (Abbaugrad als Verhältnis
zwischen Zulauf und Ablauf).
Der Abbaugrad wird als Jahreswert festgesetzt. Seine Einhaltung für das
Kalenderjahr kann nur anhand der Aufzeichnungen der Eigenkontrolle geprüft
werden. Auf Grund dieser besonderen Bedeutung müssen solche Anlagen
eine Anerkennung nach der „QE“ besitzen. Über den Abbaugrad wird ein
Konzentrationswert für den Ablauf errechnet, der dann der abgaberelevanten
Überwachung zugrunde gelegt wird.
Die Zulaufmessungen bei kommunalen Kläranlagen erfolgen im Regelfall nach
Rechen bzw. Sandfang. Im Falle einer Erklärung nach § 6 Abs. 1 AbwAG muss der
Einleiter vor Beginn des Veranlagungsjahres darauf hinweisen, ob er die Mindestanforderungen
über den Abbaugrad oder über den Grenzwert einhalten will. Wählt
der Einleiter die Angabe des Abbaugrades, ist neben Ziff. 2 zusätzlich Ziff. 3 des
Vordrucks Nr. 12 auszufüllen. Nachdem sich der Einleiter für eine der Alternativen
entschieden hat, kann die Erklärung der Überwachungswerte nachträglich nicht
geändert werden.
Die Erklärung von Überwachungswerten gemäß § 6 Abs. 1 AbwAG muss von
der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Abgabepflichtigen unter Festlegung der
Überwachungsmodalitäten, z. B. qualifizierte Stichprobe, schriftlich bestätigt
werden!
Leitfaden
Abwasserabgabe Schmutzwasser
2 Überwachungsregelung
2.1 Grundlagen
Die Einhaltung des wasserrechtlichen Bescheids ist im Rahmen der staatlichen
Gewässeraufsicht zu überwachen und durch staatliche oder staatlich anerkannte
Stellen durchzuführen.
Der Gewässerbenutzer hat die behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen
und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung
sind. Im Vordergrund stehen technische Ermittlungen und Prüfungen (Abwasserprobe).
Welche Festlegungen im Bescheid auf welche Weise kontrolliert werden,
bestimmt die Wasserbehörde auf der Grundlage der geltenden Vorschriften.
Abgaberechtlich wirkt sich eine Nichteinhaltung der abgaberelevanten Bescheidswerte
in zweifacher Weise abgabeerhöhend aus: Zum einen steigt nach Maßgabe
des § 4 Abs. 4 AbwAG die Zahl der Schadeinheiten, zum anderen entfällt nach § 9
Abs. 5 AbwAG unter Umständen die Ermäßigung des Abgabesatzes. Beide
Sanktionen fallen zusammen und können die Abgabenbelastung drastisch erhöhen.
Wurden die Überwachungswerte lediglich gemäß § 6 Abs. 1 AbwAG erklärt, entstehen
bei Einhaltung der ordnungsrechtlichen Einleitungswerte und auftretenden
Überschreitungen der Überwachungswerte nur abgaberechtliche Konsequenzen.
2.2 "4 von 5 Regelung"
Im Abwasserabgabenrecht gilt - wie im Wasserrecht - die "4 von 5 Regelung"
entsprechend der AbwV. Danach gilt der Überwachungswert auch als eingehalten,
wenn die Ergebnisse der letzten 5 im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht
durchgeführten, nicht länger als 3 Jahre zurückliegenden Untersuchungen in
4 Fällen den Wert nicht überschreiten. Dabei ist der erhöhte Wert als jeweils letzter
anzusetzen. Um die Zulässigkeit extremer einzelner Ausreißer auszuschließen, ist
zusätzlich bestimmt, dass kein Ergebnis den Überwachungswert um 100 %
übersteigen darf (absoluter Höchstwert). Wurden weniger als 5 Untersuchungen
vorgenommen, wird davon ausgegangen, dass die Ergebnisse der fehlenden Untersuchungen
den Wert nicht überschritten hätten.
Im Rahmen der "4 von 5 Regelung" ist für jeden Messwert der zum Zeitpunkt seiner
Messung maßgebende Überwachungswert zu Grund zu legen und nicht der zum
Zeitpunkt der letzten Messung geltende Wert (vgl. TOP 5.1 der 77. Dienstbesprechung
mit den Wasser- und Bodenrechtsreferenten der Regierungspräsidien
am 09./10. April 2003 in Engen).
In nachfolgender Tabelle 2.2/1 sind anhand von einigen Beispielen die Überprüfungsschritte
dargestellt.
21
Tabelle 2.2/1:
Beispiel: Überprüfung der Einhaltung des CSB-Überwachungswertes für das Jahr 2003 nach der "4 von 5 Regelung"
Abwasserverordnung (AbwV)
§ 6 Abs. 1:
Ist ein nach dieser Verordnung festgesetzter Wert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der staatlichen Überwachung nicht
eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen in vier Fällen
den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die länger als
drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
ÜW
CSB (mg/l)
2002 / 2003
Bemerkungen
Untersuchungsergebnisse (mg/l):
(im Rahmen der staatlichen Überwachung)
2002 | 2003
1 2 3 4 5 1 2 3 Überprüfung des
35 / 30 Eingehalten 29 32 24 25 33 18 27 29 -
--
35 / 30 eingehalten 4 von 5 29 32 24 25 33 34 27 29 -
1. Wertes
_ __ __ __ _
35 / 30
1 x nicht eingehalten
ÜW 2002 = 35
Erhöhung
der
SE (%) *
29 32 24 25 38 34 27 29 6,67
1. Wertes
_ _
35 / 30 1 x nicht eingehalten 29 32
_
24
__
25
__
33
__
34
__
27
__
38
_
1. und 3. Wertes
13,33
35 / 30
35 / 30
* Siehe dazu: Ziffer II, 5
mehrfach nicht eingehalten
ÜW 2002 = 35
1 x nicht eingehalten,
ein Wert über 100 %
29 32 24 25 38 34 27 38 26,66
1. und 3. Wertes
_ __ __ _
29 32 24 25 33 18 27 65 58,33
3. Wertes
Leitfaden
Abwasserabgabe Schmutzwasser
2.3 Betriebsstörungen
Eine Abwasserbehandlungsanlage ist stets so auszulegen, dass sie nicht nur die
"normalen" Betriebszustände bewältigen kann, sondern auch nicht auszuschließende
außergewöhnliche Belastungen. Die in der wasserrechtlichen
Einleitungserlaubnis festgesetzten Ablaufwerte sollen entsprechend bemessen
werden. In den Anhängen zur Abwasserverordnung sind die durch wechselnde
Betriebszustände bedingten Schwankungen berücksichtigt. Die zugelassenen
Einleitungswerte setzen nicht nur eine richtige Dimensionierung, sondern auch
einen ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage voraus.
Neben den einkalkulierten Schwankungen können aber weitere Einflüsse auftreten,
die den Betrieb der Anlage übermäßig stören und die Einhaltung der wasserrechtlichen
Auflagen nicht mehr möglich machen. Welche abgaberechtlichen
Auswirkungen eine Überschreitung der Überwachungswerte des Bescheids hat, ist
bereits erläutert worden. Bei betrieblichen Störungen kommt erschwerend hinzu,
dass die Überschreitungen sehr hoch ausfallen können. Die Anlagenbetreiber sind
deshalb bestrebt, solche Einleitungen, für die sie sich nicht verantwortlich fühlen
oder die zumindest ohne eigenes Fehlverhalten erfolgen, als nicht repräsentative
Ausreißer bei der Überwachung unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt vor allem für
plötzliche und unvorhergesehene, nur durch Reparatur zu behebende technische
Defekte an der Abwasserbehandlungsanlage. Solche als "Betriebsstörungen"
bezeichneten Ereignisse spielen in der Praxis eine große Rolle und berühren
verschiedene Bereiche des Wasserrechts.
In jedem Fall empfiehlt es sich für den Anlagenbetreiber, für alle wesentlichen
Fakten vorweisbare Belege zu führen. Er muss stets nachweisen können, dass er
alle erforderlichen und ihm möglichen Vorkehrungen getroffen hat. Dies umfasst die
Ursachenfeststellung ebenso wie die eingeleiteten Vorsorge- und Abhilfemaßnahmen.
Für anlagenbezogene Betriebsstörungen gilt, dass mit der Eigenkontrolle
die Einhaltung von wasserrechtlichen Vorschriften und Verpflichtungen nachgewiesen
wird. Daraus folgt auch, dass die Durchführung und Dokumentation die
Grundlage zur Beurteilung dafür darstellen kann, ob die erforderlichen
Vorkehrungen getroffen wurden. Betriebsstörungen sind im Einzelfall von der
zuständigen Behörde zu beurteilen. Betriebsstörungen sind deshalb in jedem Fall
sofort der zuständigen Behörde zu melden.
23
24
Leitfaden
Schmutzwasser Abwasserabgabe
3 Bescheidslösung (§ 4 Abs. 1 AbwAG)
In dem Bescheid nach § 4 AbwAG sind mindestens Überwachungswerte für die
Schadstoffe und Schadstoffgruppen, die in der Anlage zu § 3 AbwAG genannt sind,
aufzunehmen. Von ihrer Aufnahme kann abgesehen werden, falls aufgrund der
Abwasserzusammensetzung die Schwellenwerte nicht überschritten werden. Es
handelt sich somit um die gleichen Schadstoffe und Schadstoffgruppen, die auch
bisher bereits in der Erklärung nach § 6 (1) von den Betreibern erklärt wurden.
Der Wasserrechtsbescheid soll einen wasserrechtlichen und einen abgaberechtlichen
Teil enthalten. Im abgaberechtlichen Teil sind die Überwachungswerte nach
AbwAG festzulegen. Hierbei ist folgendes zu beachten:
- Bei Parametern, die sowohl wasser- als auch abgaberechtlich relevant sind,
müssen wasserrechtliche Einleitungswerte und abgaberechtliche Überwachungswerte
übereinstimmen. Die Einleitungswerte des Wasserrechtsbescheids
müssen den Mindestanforderungen der Abwasserverordnung sowie
ggf. strengeren Anforderungen genügen.
- Parameter, für die wasserrechtlich keine Mindestanforderungen gelten und für
die ggf. nur Überwachungswerte nach AbwAG festzusetzen sind, werden nur im
abgaberechtlichen Teil des Wasserrechtsbescheids aufgeführt. Die Überwachungswerte
sind mit dem Einleiter abzustimmen. Sie dürfen nicht höher als
vom Einleiter beantragt festgesetzt werden.
Im Wasserrechtsbescheid ist ferner die Jahresschmutzwassermenge festzulegen.
Die Jahresschmutzwassermenge ist jedoch kein Überwachungswert, der im
Veranlagungszeitraum durch amtliche Kontrollen überwacht wird. Bei der Ermittlung
der Jahresschmutzwassermenge ist im Wesentlichen von der Ermittlung nach dem
gleitenden Minimum (s. Kap. 6) auszugehen. Die Festlegung ist mindestens alle
fünf Jahre von Amts wegen zu überprüfen.
Enthält der Wasserrechtsbescheid keine abgaberechtlichen Festsetzungen, oder
sind die Vorgaben gemäß § 4 Abs. 1 AbwAG im Wasserrechtsbescheid nicht
enthalten, so werden die Überwachungswerte nach entsprechenden Erklärungen
des Einleiters (Erklärungslösung) oder, falls solche nicht gemacht werden, nach
dem höchsten Messergebnis der behördlichen Überwachung festgesetzt. Liegt
auch ein solches Überwachungsergebnis nicht vor, sind die Werte zu schätzen
(§ 6 AbwAG).
Leitfaden
Abwasserabgabe Schmutzwasser
Nachfolgend ist ein beispielhafter Aufbau des wasser- und abgaberechtlichen Teils
im erweiterten Wasserrechtsbescheid dargestellt.
A. Wasserrechtlicher Teil
Dem .......(Einleiter) wird gemäß § ..... und § ..... unter dem Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufs die Erlaubnis erteilt, Abwasser mit nicht mehr als der in Teil
A, Nr. 1 festgelegten Beschaffenheit und der in Teil A, Nr. 2.1 angegebenen Menge
in ..... (Gewässer) [bzw. Nr. 2.2 in .....(Gewässer)] einzuleiten.
1 Anforderungen an das gereinigte Abwasser
Parameter Einleitungswert Überwachungsmodus
1.1 Chemischer
Sauerstoffbedarf CSB
60 mg/l qualifizierte Stichprobe
1.2 Phosphor * 2,0 mg/l "
1.3 Stickstoff als Summe * aus
Ammonium-, Nitrit- und
Nitratstickstoff
1.4 Biochemischer
Sauerstoffbedarf BSB 5
1.5 Ammoniumstickstoff*
18,0 mg/l
(bei T ≥ 12° C im Ablauf
des biologischen Reaktors)
20 mg/l
5,0 mg/l
(bei T ≥ 12° C im Ablauf
des biologischen Reaktors)
* Kann ggf. bei Kläranlagen der GK 1, 2 und 3 entfallen
Ein in den Nummern ... und Nummern ... festgesetzter Wert ist einzuhalten. Nach
§ 6 Abs. 1 der Abwasserverordnung gilt er auch dann als eingehalten, wenn die
Ergebnisse der letzten und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen
in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis
den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die mehr als drei
Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
2 Einleitungsmengen
2.1 Bei Trockenwetter 300 l/s ..... m 3 /d ..... m 3 /...
[Bei gewerbl. Einleitung ..... m 3 /..t ..... m 3 /..h]
2.2 Bei Regenwetter 700 l/s ..... m 3 /h
"
"
"
25
26
Leitfaden
Schmutzwasser Abwasserabgabe
B. Abgaberechtlicher Teil
1 Überwachungswerte nach § 4 Abs. 1 AbwAG
Die nachfolgend festgesetzten Werte sind Überwachungswerte im Sinne des § 4
Abs. 1 AbwAG.
Parameter Einleitungswert Überwachungsmodus
1.1 Chemischer
Sauerstoffbedarf CSB
60 mg/l qualifizierte Stichprobe
1.2 Phosphor 2,0 mg/l "
1.3 Stickstoff als Summe aus
Ammonium-, Nitrit- und
Nitratstickstoff
18,0 mg/l
(bei T ≥ 12° C im Ablauf
des biologischen Reaktors)
1.4 AOX 0,1 mg/l "
1.5 Cr 0,08 mg/l "
Ein Überwachungswert gilt im Sinne von § 9 AbwAG als eingehalten, wenn die
Ergebnisse der letzten und der vier vorausgegangenen staatlichen Überprüfungen
in vier Fällen den jeweils maßgebenden Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis
den Wert um mehr als 100 Prozent übersteigt. Überprüfungen, die mehr als drei
Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.
2 Die maßgebende Jahresschmutzwassermenge im Sinne von § 4 Abs. 1
AbwAG beträgt:
JSM: 5.100.000 m 3 /a
3 Die maßgebende Jahresproduktion beträgt:
Jahresproduktion: ............... t/a
"
Leitfaden
Abwasserabgabe Schmutzwasser
Die Festlegung der wasserrechtlichen bzw. abgaberechtlichen Anforderungen in
einer Wasserrechtsentscheidung kann nicht frei auf eine beliebige Anzahl von
Kommastellen „genau“ festgelegt werden. Zum einen gibt die Systematik der AbwV
eine Vorgabe und zum anderen beschränkt die Genauigkeit der Analysen- und
Messverfahren den Anforderungswert. Nach § 6 Abs. 2 der AbwV ist für die
Einhaltung eines Anforderungswertes die Zahl in der Verfahrenvorschrift genannten
signifikanten Stellen des zugehörigen Analysen- und Messverfahrens maßgebend.
Die Formulierungen in den Verfahrensvorschriften sind in vielen Fällen jedoch z. B.
als „höchstens 3 signifikante Stellen“ angeben und damit weich gefasst. Dies ist
grundsätzlich zu begrüßen, soll aber nicht dazu führen, dass in Wasserrechtsbescheiden
Anforderungen mit einer nicht gerechtfertigten Genauigkeit festgelegt
werden. Aus diesem Grund sind für die Parameter des Anhangs 1 folgende Festlegungen
zu beachten:
Parameter Festlegung/Angabe
BSB5 auf X mg/l gerundet (< 10 mg/l)
CSB auf X mg/l gerundet
Pges auf 0,X mg/l gerundet
NH4-N auf 0,X mg/l gerundet
Hinweis: Gilt für den Bereich < 10 mg/l.
NO3-N auf 0,X mg/l gerundet
NO2-N auf 0,X mg/l gerundet
TNb auf 0,X mg/l gerundet
Hinweis: Gilt für den Bereich < 10 mg/l.
Im Zulauf auf X mg/l gerundet
Tab. 1: Anforderungen mit signifikanten Stellen
Die Festlegungen beziehen sich grundsätzlich auch auf die Angaben bei der Analytik
(Untersuchungsberichte der Laboratorien).
27
28
Leitfaden
Schmutzwasser Abwasserabgabe
4 Ermäßigung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 AbwAG)
Der Abgabesatz ermäßigt sich nach § 9 Abs. 5 AbwAG, außer bei Niederschlagswasser
und bei Kleineinleitungen, um 50 %, wenn
1. die Überwachungswerte nicht über den Mindestanforderungen nach der Abwasserverordnung
liegen, sowie die Mindestanforderungen eingehalten werden und
2. die Unterschreitung der Mindestanforderungen nicht entgegen dem S. d. T.
durch Verdünnung erreicht wird.
Dies gilt entsprechend, wenn für die im Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgesetzten
Überwachungswerte keine Mindestanforderungen gestellt werden.
4.1 Überprüfung nach Ziff. 4, Fall 1 (Mindestanforderungen)
Die Ermäßigung wird gewährt, wenn der Überwachungswert zumindest der
Mindestanforderung entspricht und diese eingehalten wurde.
Bei Anlagen der Größenklasse 1 und 2 und 3 gibt es keine Mindestanforderungen
für N ges und P ges . In diesen Fällen dient der CSB als Leitparameter für N ges und
P ges . Deshalb erhalten diese Einleiter - unabhängig von der Höhe der Überwachungswerte
- nur dann die Ermäßigung für N ges oder P ges , wenn auch für CSB
eine Ermäßigung des Abgabesatzes gem. § 9 Abs. 5 AbwAG gewährt wird (vergl.
Urteil des BVerwG vom 28.10.98).
Beispiel: In der Abwasserverordnung sind Mindestanforderungen (MA) vorgeschrieben,
z. B. 90 mg/l CSB. Der Überwachungswert (ÜW) beträgt z. B. 60 mg/l CSB.
Leitfaden
Abwasserabgabe Schmutzwasser
Ermäßigung
mg/l
CSB
nein
90
(weil MA nicht eingehalten)
ja
MA
60
(weil MA eingehalten)
ja
ÜW
(weil MA eingehalten)
Veranlagungsjahr
4.2 Überprüfung nach Ziff. 4, Fall 2 (Verdünnung,)
Eine Verdünnung kann bei der Entscheidung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG
in Verbindung mit § 115a Abs. 1 WG, nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn im
Jahresmittel der Verdünnungsanteil die Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter
nicht übersteigt, d. h., der so genannte Fremdwasseranteil nicht über 50 %
liegt. Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, so ist der Entscheidung über die
Ermäßigung ein höherer Anforderungswert zugrunde zu legen. Dies ist der Wert,
der ohne eine Verdünnung zu erwarten wäre. Der Wert ist von der Wasserbehörde
auf der Grundlage des Verdünnungsanteils und der Ablaufkonzentration des
Gesamtabwassers zu errechnen.
Bei der Fremdwasserermittlung ist zwischen Anlagen mit und ohne automatischer
Durchflussmesseinrichtung zu unterscheiden. Dabei stellen Anlagen mit automatischer
Durchflussmesseinrichtung den Regelfall dar.
1. Anlagen mit automatischer Durchflussmesseinrichtung
Bei Anlagen mit automatischen Durchflussmesseinrichtungen erfolgt die
Fremdwasserermittlung nach der Methode des Gleitenden Minimums in der Regel
über einen Zeitraum von 21 Tagen. Für eine einheitliche Ermittlung wurde eine
entsprechende Excel-Datei mit Hinweisen zur Anwendung landesweit verteilt. Die
Datengrundlage stellen die täglichen auf der Kläranlage gemessenen Abflüsse und
der jährlichen Schmutzwasserabfluss in m³/d dar. Der Schmutzwasserabfluss
ermittelt sich entweder über den gebührenpflichtigen Abwasseranfall oder die verkaufte
Trinkwassermenge im Veranlagungsjahr. Hier sollte der gebührenpflichtige
Abwasseranfall verwendet werden. Nur wenn hierüber keine Informationen
vorliegen kann die verkaufte Trinkwassermenge zu Grunde gelegt werden. Die
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30
Leitfaden
Schmutzwasser Abwasserabgabe
Excel-Auswertung liefert im Ergebnis sowohl den Fremdwasseranteil FWA im
Jahresmittel in %, die Jahresschmutzwassermenge in m³/a und den jahreszeitlichen
Verlauf des Fremdwasseranfalls.
Die angesetzten Werte bei den Eingangsdaten (Schmutzwasserabfluss und
Tagesmesswert auf der Kläranlage) ist für das Ergebnis entscheidend. Deshalb
sind insbesondere die Durchflussmesseinrichtungen regelmäßig zu überprüfen und
zu kalibrieren (Hinweis: Messeinrichtungen sind nach der Eigenkontrollverordnung
des Landes Baden-Württemberg mindestens vierteljährlich zu überprüfen).
Nur für die Erhebung des Fremdwasseranteils für den DWA-Leistungsvergleich
können auch Werte aus den Vorjahren verwendet werden.
2. Anlagen ohne automatische Durchflussmesseinrichtung
Bei Anlagen ohne automatische Durchflussmesseinrichtung erfolgt die Ableitung
des Fremdwasseranteils über die CSB-Abflusskonzentration im Kläranlagenzulauf
bei Trockenwetter. Bei diesen Anlagen handelt es sich in der Regel um sehr kleine
Anlagen mit einer Anlagengröße von nur wenigen 100 EW. Hier führen andere
Ermittlungsverfahren zu nur ungenügenden Ergebnissen. Um ein einheitliches Vorgehen
sicherzustellen erfolgte auch für diese Methode eine Verteilung einer Grafik
Zu beiden Methoden werden in Teil 2 „Beispiele“ weitere Hinweise gegeben.
Indizien für einen erhöhten Fremdwasseranfall:
- Grobe Abschätzung des Fremdwasseranteils über die Zulaufkonzentration bei
Trockenwetter (Eigenkontrollverordnung). Folgende Werte können auf einen
Fremdwasseranfall über 50 % hinweisen:
CSB < 385 mg/l
N ges (einschließlich N org ) < 38 mg/l.
Leitfaden
Abwasserabgabe Schmutzwasser
Ergibt das Verfahren einen Fremdwasseranteil von < 50 %, steht der Gewährung
der Ermäßigung nichts mehr im Wege.
Beträgt der Fremdwasseranteil jedoch mehr als 50 %, wird der höhere Anforderungswert
(W h gemäß § 115a Abs. 1 WG) aus dem höchsten tatsächlich
gemessenen Wert durch Multiplikation mit dem Erhöhungsfaktor (EF) wie folgt
ermittelt.
1. EF =
100
100 - FW
(%)
2 . Wh
= EF × MEmax
ME max = Höchstes Einzelmessergebnis im Veranlagungszeitraum
Die Anwendung der "4 von 5 Regelung" ist hier nach dem Urteil des VGH Baden-
Württemberg vom 28.9.2000 nicht zulässig.
Auch wenn der genannte Verdünnungsanteil von 50 % überschritten wird, führt dies
nicht automatisch zum Verlust der Ermäßigung, vielmehr ist der Entscheidung über
die Ermäßigung der höhere Anforderungswert zu Grunde zu legen. Dieser
entspricht einem Wert, der auch ohne Verdünnung zu erwarten wäre (vgl.
nachfolgende Beispiele 1 und 2).
Beispiel 1: Verdünnung > 50 %; Mindestanforderungen sind eingehalten
Höchstes Einzelmessergebnis (ME max ) für CSB: 35 mg/l
Mindestanforderung: 90 mg/l
Fremdwasseranteil: 55,5 %
EF =
100
100 - FW (%)
100
EF =
=
100 - 55,5 %
W h = EF × MEmax
W h
=
2,
25
2,25 × 35 mg/l = 78,8 mg/l
< 90 mg/l
31
32
Leitfaden
Schmutzwasser Abwasserabgabe
Damit wird die Mindestanforderung von 90 mg/l eingehalten, und die Ermäßigung
nach § 9 Abs. 5 AbwAG kann gewährt werden.
Beispiel 2: Verdünnung > 50 %; Mindestanforderungen sind überschritten
Gleiche Werte außer Fremdwasseranteil: 67 %
EF =
100
100 - FW (%)
100
EF =
=
100 - 67 %
W h = EF × MEmax
W h
=
3,
03
3,03 × 35 mg/l = 106,05 mg/l
>
90 mg/ l
Damit wird die Mindestanforderung überschritten und die Ermäßigung nach § 9
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG kann nicht mehr gewährt werden, selbst wenn die
Kontrolle unter Ziffer 4.1 ergab, dass die Bedingungen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
AbwAG erfüllt wurden.
Bei Anlagen der Größenklasse 1, 2 und 3 gibt es für N ges und P ges keine Mindestanforderungen,
somit kann hier auch kein Abgleich mit dem höheren Anforderungswert
erfolgen. Gemäß dem Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg
vom 02.09.1994 wird deshalb der CSB als Leitparameter zur Entscheidung über
eine Gewährung der Ermäßigung herangezogen. Führt der Fremdwasseranteil
beim CSB zum Wegfall der Ermäßigung, so kann auch beim Stickstoff und beim
Phosphor keine Ermäßigung gewährt werden, sofern jeweils keine Mindestanforderungen
definiert sind. Im umgekehrten Fall führt eine Ermäßigung beim CSB
auch zu einem ermäßigten Abgabesatz beim Stickstoff und beim Phosphor.
Das nachfolgende Diagramm kann zur Abschätzung des Erhöhungsfaktors (EF) in
Abhängigkeit vom Fremdwasseranteil dienen:
Leitfaden
Abwasserabgabe Schmutzwasser
33
34
Leitfaden
Schmutzwasser Abwasserabgabe
4.3 Zusammenstellung von Prüfpunkten
Nachfolgend wird die Überprüfung der Angaben in Vordruck Nr. 10.1 anhand einer
Checkliste dargestellt:
Ziff. 6, Sp. 2: Sind die Mindestanforderungen korrekt angegeben?
Ziff. 6, Sp. 6: Sind die Mindestanforderungen eingehalten oder haben die amtlichen
Überwachungen Überschreitungen ergeben?
Ziff. 6, Sp. 22: Wurde unter "§ 9 Abs. 5 AbwAG" der jeweils gültige Ermäßigungssatz
angegeben?
- Kontrolle zu § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 abgeschlossen -
Ziff. 5.4: Wurde der Fremdwasseranteil korrekt ermittelt und ausreichend
dokumentiert?
Ziff. 6, Sp. 10: Falls der Fremdwasseranteil aus Ziff. 5.4 größer 50 % ist, muss die korrekte
Ermittlung des höheren Anforderungswertes (W h ) erfolgt sein!
Ziff. 6, Sp. 22: Abgleich von W h mit ME max erfolgt? Eintragung unter "§ 115a Abs. 1"
kontrolliert?
- Kontrolle zu § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 abgeschlossen -
Ziff. 7, Sp. 3: Wurde der verbleibende %-Satz richtig eingetragen?
Bem.: Lediglich wenn die Eintragungen zu beiden Spalten unter Ziff. 6, Sp. 22
ergeben haben, dass die Bedingungen gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 und Nr.2
AbwAG bzw. § 115a Abs. 1 WG erfüllt wurden, kann die Ermäßigung gewährt
werden!
Leitfaden
Abwasserabgabe Schmutzwasser
5 Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4 AbwAG)
5.1 Grundlagen
Wird im Rahmen der amtlichen Überwachung festgestellt, dass ein der Abgabeberechnung
zu Grunde liegender Überwachungswert im Veranlagungszeitraum
nicht eingehalten ist und auch nicht als eingehalten gilt, wird die Zahl der
Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG erhöht. Die Erhöhung richtet sich nach
dem Vomhundertsatz (Prozentsatz), um den der höchste gemessene Einzelwert
den Überwachungswert überschreitet. Wird der Überwachungswert einmal nicht
eingehalten, so bestimmt sich die Erhöhung nach der Hälfte des Vomhundertsatzes,
wird der Überwachungswert mehrfach nicht eingehalten, nach dem vollen
Vomhundertsatz.
Nachfolgend sind die entsprechenden Berechnungsmethoden zu beiden Fällen
dargestellt:
Erhöhung der Schadeinheiten bei einmaliger Überschreitung des Überwachungswertes
(ÜW) durch ein Messergebnis
Der Berechnung ist das höchste Einzelmessergebnis (ME max ) des Veranlagungszeitraums
zugrunde zu legen. Die Erhöhung bestimmt sich nach der Hälfte des
Vomhundertsatzes, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert
überschreitet.
0,
5
×
MEmax
- ÜW
ÜW
×
100
=
Erhöhung der Schadeinheiten bei mehrmaliger Überschreitung des Überwachungswertes
(ÜW)
%
Der Berechnung ist das höchste Einzelmessergebnis (ME max ) des Veranlagungszeitraums
zugrunde zu legen. Die Erhöhung bestimmt sich nach dem vollen
Vomhundertsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den Überwachungswert
überschreitet.
MEmax - ÜW
ÜW
×
100
=
%
Legt der wasserrechtliche Bescheid oder eine Erklärung der Überwachungswerte
gemäß § 6 Abs. 1 keinen Überwachungswert fest und ergibt die Überwachung,
dass der betreffende Schwellenwert überschritten ist, wird die sich rechnerisch bei
Zugrundelegung des Schwellenwertes ergebende Zahl der Schadeinheiten erhöht
(§ 4 Abs. 4 Satz 5 AbwAG).
35
36
Leitfaden
Schmutzwasser Abwasserabgabe
Übertragen auf die o. g. Berechnungsmethode wird in diesem Fall der entsprechende
Schwellenwert (SW) anstelle des Überwachungswertes (ÜW) eingetragen.
Die Erhöhung in % sowie die Schadeinheiten aus der Erhöhung müssen vom
Einleiter im Vordruck Nr. 10.1 Ziffer 6 Spalte 20 und 21 eingetragen werden. Aus
diesen Angaben wird dann unter Ziffer 7 Spalte 7 die nicht verrechenbare Abwasserabgabe
aus der Erhöhung ermittelt.
Falls die Erhöhung auf der Basis von nicht erklärten Schwellenwerten ermittelt
werden musste (§ 6 Abs. 1), kann eine Ermäßigung gemäß § 9 Abs. 5 AbwAG nicht
gewährt werden.
5.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten
Nachfolgend wird die Überprüfung der Angaben in Vordruck Nr. 10.1 (nur
Erklärungslösung) anhand einer Checkliste dargestellt:
Ziff. 4.2/
Ziff. 6, Sp. 3:
Wurde der Überwachungswert korrekt eingetragen? (nur bei
Erklärungslösung)
Ziff. 6, Sp. 8: Wie viele Überschreitungen wurden im Rahmen der amtlichen
Überwachung festgestellt?
Bem.: Die "4 von 5 Regelung" ist zu berücksichtigen!
Ziff. 6, Sp. 20/21: Sind die Eintragungen korrekt ermittelt?
Ziff. 7, Sp. 7: Wurde die Abwasserabgabe aus der Erhöhung korrekt ermittelt?
Bem.: Im Fall einer Verrechnung muss die Abwasserabgabe aus der
Erhöhung trotzdem bezahlt werden (siehe Darstellung unter Ziffer 8)!
Leitfaden
Abwasserabgabe Schmutzwasser
6 Jahresschmutzwassermenge (JSM)
6.1 Begriffsbestimmung
Die Jahresschmutzwassermenge hat für die Berechnung der Abwasserabgabe
maßgebliche Bedeutung. Sie ergibt sich aus der Summe des jährlichen Schmutzwasserabflusses
QS,a und des jährlichen Fremdwasserabflusses QF,a:
JSM = QS,a + QF,a
[m 3 /a]
Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG hat der die Abwassereinleitung zulassende
Bescheid Angaben über die Jahresschmutzwassermenge zu enthalten.
6.2 Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge (JSM)
Eine direkte Messung der Jahresschmutzwassermenge ist nicht möglich. Beim
gemeinsamen Ableiten von Schmutz- und Regenwasser in einem Kanal (Mischverfahren)
treten bei Regenwetter erhöhte Abflüsse auf, die zur Bestimmung der
JSM abgesetzt werden müssen. Bei einer getrennten Ableitung von Schmutz- und
Regenwasser (Trennverfahren) wird theoretisch kein Regenwasser der Kläranlage
zugeleitet. In der Praxis sind in vielen Fällen im Einzugsgebiet einer Kläranlage
beide Verfahren vorhanden.
Die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge kann unabhängig vom Entwässerungsverfahren
grundsätzlich nach der Methode des gleitenden Minimums
erfolgen. Dieser Weg ist immer dann zu wählen, wenn die automatische
Durchflussmesseinrichtung vorhanden ist.
Verfügen Anlagen nicht über automatische Durchflussmesseinrichtungen, so kann
der Schmutzwasseranteil der Jahresschmutzwassermenge nach folgenden
Methoden ermittelt werden:
Methode "Festlegung auf Grund der CSB-Zulaufkonzentration bei Trockenwetter".
Methode "Ermittlung aufgrund des Reinwasserverbrauchs" (Vordruck Nr. 6.4)
37
38
Leitfaden
Schmutzwasser Abwasserabgabe
Industrielle Direkteinleiter
Die Einleitungen industrieller Direkteinleiter enthalten i. d. R. kein Regen- und
Fremdwasser. Für die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge kommt in erster
Linie die aufsummierende Mengenmessung des Abwasserdurchflusses in Betracht.
Fehlen solche Abwassermengenmessungen, kann auf aufsummierende Mengenmessungen
der Frischwasserseite (ggf. zu korrigieren durch Verdunstungs-/Verbrauchsverluste)
zurückgegriffen werden.
Der Abgabeerklärung ist mindestens eine tabellarische Zusammenstellung der
monatlichen Abwassermengen/Wassermengen der verschiedenen Messstellen,
z. B. IDM "Auslauf Betriebskläranlage"/Verbrauchsstellen (z. B. öffentliches Netz,
Eigenwasserversorgung Tiefbrunnen/Oberflächenwasser) beizufügen.
Leitfaden
Abwasserabgabe Schmutzwasser
6.3 Zusammenstellung von Prüfpunkten
- Wurden die Angaben aus dem Betriebstagebuch korrekt übernommen?
- Wurde die Jahresschmutzwassermenge in Vordruck Nr. 10.1, Ziffer 6, Spalte 12
korrekt eingetragen?
- Wird auf Bescheid gemäß § 4 AbwAG umgestellt, muss darin auch die
Jahresschmutzwassermenge hierfür festgelegt werden. Dies erfolgt, sofern keine
relevanten Änderungen wie Fremdwassersanierung oder Anschlussmaßnahmen
vorgenommen wurden, anhand der tatsächlichen Jahresschmutzwassermengen
der letzten 5 Jahre.
- Die Abgabebehörde muss die im Bescheid enthaltene Jahresschmutzwassermenge
mit der jährlich vom Einleiter vorgelegten Jahresschmutzwassermenge
vergleichen. Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von mehr als 20 %,
kann die zu Grunde gelegte Jahresschmutzwassermenge für die Zukunft
insoweit von Amts wegen angepasst werden. Auf Antrag des Abgabeschuldners
kann die Jahresschmutzwassermenge unter Anführung von Gründen (z. B.
wesentliche Fremdwassersanierungsmaßnahmen o. dgl.) von der Wasserbehörde
angepasst werden. Der schwankende Einfluss von trockenen oder nassen
Jahren bleibt unberücksichtigt.
39
40
Leitfaden
Schmutzwasser Abwasserabgabe
7 Erklärung niedrigerer Werte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
7.1 Grundlagen
Erlaubte und tatsächliche Schadstoffemissionen können relativ große Unterschiede
aufweisen. Bestimmte Unterschreitungen der Erlaubniswerte können bei einer entsprechenden
förmlichen Erklärung des Einleiters nach § 4 Abs. 5 AbwAG berücksichtigt
werden. Die in der Erklärung des Abwassereinleiters angegebenen Werte
treten dann für die Abgabenberechnung an die Stelle der Bescheidswerte. Damit
erhält das im Prinzip relativ starre Bescheidssystem ein flexibles Element, ohne
dass erheblicher Verwaltungsaufwand erforderlich wird. Die Erklärung niedrigerer
Werte gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG ist hier nur in Zusammenhang mit Indirekteinleiter
bedingten starken saisonalen Ablaufschwankungen und befristeten verfahrenstechnischen
Umstellungsprozessen, wie z. B. bei Einfahrphasen von Kläranlagenumbauten
bzw. -neubauten und dem weiteren Anschluss von vorhandenen Einleitungen
möglich (kein Regelfall). Im Anschluss an die Heraberklärung muss der Bescheid
an die erklärten Werte angepasst werden.
7.2 Abgabe der Erklärung
Das Abwasserabgabengesetz verlangt zunächst eine bloße "Erklärung", d. h. einen
Antrag des Einleiters. Hierzu muss der Einleiter den amtlichen Vordruck Nr. 15
verwenden! Durch § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG ist bundeseinheitlich festgelegt, dass
die Erklärung 2 Wochen im voraus abzugeben ist und die Umstände darlegen
muss, auf denen sie beruht. Rückwirkende Erklärungen sind unzulässig. Die
Erklärung kann nicht für die Vergangenheit widerrufen werden.
Die Erklärung muss einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten, höchstens jedoch
ein Veranlagungsjahr umfassen. Beginn und Ende des Erklärungszeitraums
müssen eindeutig bestimmt sein.
7.3 Inhalt der Erklärung
In der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG kann nur ein niedrigerer Wert als der
Überwachungswert nach § 4 Abs. 1 AbwAG bzw. § 6 Abs. 1 AbwAG oder eine
geringere als die im Bescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge beantragt
werden.
Leitfaden
Abwasserabgabe Schmutzwasser
7.4 20 %-Schwelle gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG
Das Gesetz verlangt eine Unterschreitung der Überwachungswerte um mindestens
20 % (§ 4 Abs. 5 Satz 2 AbwAG). Die Erklärung kann für einen, mehrere oder alle
in § 4 Abs. 5 Satz 1 AbwAG genannten Werte abgegeben werden. Die gesetzlichen
Voraussetzungen müssen für jeden einzelnen Wert vorliegen, die Verminderung
der Zahl der Schadeinheiten um mindestens 20 % (z. B. durch zeitgleiche Reduzierung
der Konzentrations- und Jahresschmutzwassermenge jeweils um 15 %)
reicht nicht aus. Zeitraum und Ausmaß der Unterschreitung können im Übrigen
unterschiedlich ausfallen (Prinzip der Schadstoffminimierung).
7.5 Wirkungen der Erklärung
Eine zulässige Erklärung gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG hat zur Folge, dass die
niedrigeren Erklärungswerte anstelle der Überwachungswerte der Abgabeberechnung
zugrunde zu legen sind. Deckt die Erklärung nicht das ganze Veranlagungsjahr
ab, sind die Schadeinheiten gesondert für jeden Parameter nach den
Anteilen, die sich jeweils für die einzelnen Zeitabschnitte ergeben, zu ermitteln.
7.6 Nachweis durch Messprogramm
Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG in der Fassung der 4. Novelle ist vom
Veranlagungsjahr 1995 an die Einhaltung der "heraberklärten" Werte durch ein
behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen.
Die Einhaltung des "heraberklärten" Wertes ist entsprechend den Festlegungen des
wasserrechtlichen Bescheids nachzuweisen. Soweit hierin Festlegungen vorhanden
sind (qualifizierte Stichprobe bzw. 2 h-Mischprobe, 24 h-Mischprobe im Bodenseeeinzugsgebiet,
Regelungen im Industriebereich, Auswertung gemäß der "4 von 5
Regelung"), muss das Messprogramm sich diesen Vorgaben unterordnen.
41
42
Leitfaden
Schmutzwasser Abwasserabgabe
7.7 Behördliche Zulassung des Messprogramms
Ein Messprogramm gilt als behördlich zugelassen, wenn es i. d. R. den folgenden
Anforderungen genügt:
- Das Messprogramm muss Aussagen zur Art der Probenahme, zum Analyseverfahren
und zum Probenahmepunkt enthalten.
- Die Einhaltung des "heraberklärten" Wertes ist durch Messungen im Rahmen
der Eigenkontrolle nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen.
- Die Messungen sind mindestens 14-tägig und höchstens täglich während der
Spitzenablaufbelastung durchzuführen.
- Im Erklärungszeitraum muss mindestens ein amtliches Messergebnis vorliegen.
- Die ausgewerteten Ergebnisse des Messprogramms sind einen Monat nach
dessen Abschluss der Behörde vorzulegen.
- Erstreckt sich ein Messprogramm über ein gesamtes Veranlagungsjahr, so sind
die Ergebnisse mit der Abgabeerklärung zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.
7.8 Zusammenstellung von Prüfpunkten
Die Einhaltung des "heraberklärten" Wertes ist aufgrund des Messprogramms unter
Einbeziehung der amtlichen Messergebnisse vorzunehmen. Gleichzeitig ist immer
zu prüfen, ob im Erklärungszeitraum auch der Überwachungswert nach § 4 Abs. 1
bzw. § 6 Abs. 1 AbwAG eingehalten wird. Bei dieser Überprüfung werden jedoch
nur die amtlichen Messergebnisse herangezogen. Da es sich um die Überprüfung
der Einhaltung des Überwachungswertes handelt, sind im Rahmen der "4 von 5
Regelung" nur Messergebnisse vor der festgestellten Überschreitung des Einzelwertes
zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Ergebnisse, d. h., die
vier Ergebnisse vor der Überschreitung des Einzelwertes, innerhalb oder außerhalb
des Erklärungszeitraumes liegen.
Der "heraberklärte" Wert kann nur innerhalb des Erklärungszeitraumes nach § 4
Abs. 5 AbwAG mit der "4 von 5 Regelung" überprüft werden. Ist keine ausreichende
Anzahl von vorangegangenen Messergebnissen im Erklärungszeitraum vorhanden,
gilt der "heraberklärte" Wert i. d. R. als eingehalten.
Leitfaden
Abwasserabgabe Schmutzwasser
Beispiel 1:
,
x
x
Erklärungszeitraum
x x
x x
o o
x
"heraberklärter Wert"
o o o
o Ergebnisse Messprogramm
x amtliche Messung
Überwachungswert
1. Prüfschritt
Mit dem Messprogramm und den für den Erklärungszeitraum maßgeblichen
amtlichen Messergebnissen ist die Einhaltung des "heraberklärten" Wertes
nachgewiesen (nach der "4 von 5 Regelung" gilt der Wert in diesem Fall als
eingehalten).
2. Prüfschritt
Im gesamten Veranlagungsjahr wurde der Überwachungswert eingehalten.
Somit gilt der "heraberklärte" Wert.
43
44
Leitfaden
Schmutzwasser Abwasserabgabe
Beispiel 2:
x
x
x
x
Erklärungszeitraum
o Ergebnisse Messprogramm
x amtliche Messung
x
o o x
o o o o
x
Überwachungswert
"heraberklärter Wert"
1. Prüfschritt
Mit dem Messprogramm und den für den Erklärungszeitraum maßgeblichen
amtlichen Messergebnissen ist die Einhaltung des "heraberklärten" Wertes
nachgewiesen (nach der "4 von 5 Regelung" gilt der Wert in diesem Fall als
eingehalten).
2. Prüfschritt
Das letzte amtliche Messergebnis im Veranlagungsjahr liegt über dem Überwachungswert,
jedoch gilt dieser nach der "4 von 5 Regelung" als eingehalten.
Somit gilt der "heraberklärte" Wert.
Bem.: Hier werden nur amtliche Messergebnisse betrachtet!
Leitfaden
Abwasserabgabe Schmutzwasser
Beispiel 3:
x
x
x
x
Erklärungszeitraum
o Ergebnisse Messprogramm
x amtliche Messung
x
o o x
o o o o
x
Überwachungswert
"heraberklärter Wert"
1. Prüfschritt
Mit dem Messprogramm und den für den Erklärungszeitraum maßgeblichen
amtlichen Messergebnissen ist die Einhaltung des "heraberklärten" Wertes
nachgewiesen (nach der "4 von 5 Regelung" gilt der Wert in diesem Fall als
eingehalten).
2. Prüfschritt
Mehrere amtliche Messergebnisse im Veranlagungsjahr liegen über dem Überwachungswert.
Trotz Anwendung der "4 von 5 Regelung" gilt der Überwachungswert
in einem Fall als nicht eingehalten. Somit gilt der ursprüngliche
Überwachungswert. Im vorliegenden Beispielsfall tritt eine Erhöhung der Zahl der
Schadeinheiten gemäß § 4 Abs. 4 AbwAG ein.
45
46
Leitfaden
Schmutzwasser Abwasserabgabe
Beispiel 4:
x
x
x
Erklärungszeitraum
x x
o o x
o o o o
o Ergebnisse Messprogramm
x amtliche Messung
x
> 100 % des "heraberklärten" Wertes
Überwachungswert
"heraberklärter Wert"
1. Prüfschritt
Mit dem Messprogramm und den für den Erklärungszeitraum maßgeblichen
amtlichen Messergebnissen konnte die Einhaltung des "heraberklärten" Wertes
nicht nachgewiesen werden, da eine Überschreitung von mehr als 100 % des
"heraberklärten" Wertes stattfand ("4 von 5 Regelung" konnte nicht angewendet
werden).
2. Prüfschritt
Das erste amtliche Messergebnis im Erklärungszeitraum liegt über dem Überwachungswert,
jedoch gilt dieser nach der "4 von 5 Regelung" als eingehalten
(die Überschreitung des Überwachungs-/Bescheidswertes war kleiner 100 %).
Somit gilt der ursprüngliche Überwachungswert.
Leitfaden
Abwasserabgabe Niederschlagswasser
III Abwasserabgabe für Niederschlagswasser
1 Ausbaugrad
1.1 Allgemeines
Niederschlagswassereinleitungen sind nach § 114a Abs. 1 WG abgabefrei, wenn
die Regenwasserbehandlung den S. d. T. entspricht und die Anforderungen des die
Einleitung zulassenden Bescheids eingehalten werden. Für die Abgabefreiheit wird
damit der Gleichklang hergestellt mit den im wasserrechtlichen Vollzug geltenden
Anforderungen.
Die Grundlagen für die Ermittlung der Niederschlagswasserabgabe sollen aus der
Regenwasserkonzeption entnommen werden. Diese muss neben dem erforderlichen
Gesamtspeichervolumen auch die Standorte und die Kenngrößen (Vsoll und
Vist) der Anlagen für ein bestimmtes Zieljahr enthalten. Gegebenenfalls sind auch
bestehende weitergehende Anforderungen an die Reinigungsleistung der Regenwasserbehandlungsanlagen
zu berücksichtigen. Schätzungen sollten nur übergangsweise
und in Ausnahmefällen berücksichtigt werden.
Der Regenwasserbehandlung zuzurechnen sind Regenüberlaufbecken (RÜB) und
Regenklärbecken (RKB). Auch Retentionsbodenfilter (RBF) sind mit ihrem Volumen
anzusetzen. Dabei kann das gesamte Volumen des RBF angesetzt werden, sofern
es im Rahmen der Regenwasserkonzeption festgelegt wurde. Andernfalls ist bei der
Volumenermittlung (Vsoll und Vist) wie folgt vorzugehen:
VRÜB/RKB=VRBF x 0,2 im m 3
(VRBF: Speichervolumen von Filteroberkante bis zum Stauziel)
Regenrückhaltebecken (RRB) und Kanalstauräume (KSR) sind ebenso der Regenwasserbehandlung
zuzurechnen, wenn dieser Zweck vorrangig verfolgt wird. Dies
ist immer dann der Fall, wenn durch die Anlage Belastungen (hydraulische und
stoffliche) von einem Gewässer ferngehalten werden können. Rückhalteanlagen innerhalb
des Kanalnetzes, die nur zur hydraulischen Entlastung des Ableitungssystems
dienen, erfüllen in aller Regel nicht diesen Anspruch. Das erforderliche
Volumen der Rückhalteanlage muss in der Regenwasserkonzeption festgelegt sein
und kann bei der Soll-/Ist-Betrachtung angesetzt werden. Wird mehr Volumen als
erforderlich gebaut, so kann das über das Soll-Volumen hinausgehende Volumen
bei der Ermittlung der Niederschlagswasserabgabe nicht berücksichtigt werden.
47
48
Leitfaden
Niederschlagswasser Abwasserabgabe
1.2 Öffentliche Kanalisationen
Abgabepflichtig für Niederschlagswasser ist grundsätzlich die Gemeinde als
Betreiberin der öffentlichen Kanalisation. Die Abgabepflicht für Niederschlagswasser
entsteht damit auch bei Gemeinden, die Abwasserzweckverbänden angehören.
Mehreren Gemeinden oder Einzugsgebieten zugeordnete Regenwasserbehandlungsanlagen
werden ggf. aufgeteilt. Übernimmt ein Abwasserzweckverband die
Beseitigung von Niederschlagswasser und den Betrieb der öffentlichen Kanalisation
als satzungsgemäße Aufgabe anstelle der verbandsangehörigen Gemeinden, ist
der Abwasserzweckverband für Niederschlagswasser abgabepflichtig. Auch hier ist
der Ausbaugrad der Regenwasserbehandlung auf die einzelnen jeweils angeschlossenen
Gemeinden zu beziehen und nicht auf das gesamte Verbandsgebiet. Seit
1996 bleibt die Einleitung von Niederschlagswasser abgabefrei, wenn der Ausbaugrad
der Regenwasserbehandlung mindestens 90 % beträgt.
Bei der Abgabeberechnung nach § 114a Abs. 1 WG wird also der bereits vorhandene
Ausbaugrad zugrunde gelegt. Bereits geschaffenes Beckenvolumen
kommt dem Abgabepflichtigen damit zugute.
Gemäß Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg vom
15.01.1999 kann die Behörde auf die Vorlage der Unterlagen zur Festsetzung der
Abwasserabgabe für Niederschlagswasser verzichten, wenn sichergestellt ist, dass
im jeweiligen Veranlagungszeitraum und den Folgejahren keine Abgabepflicht für
Niederschlagswasser entsteht.
1.2.1 Ermittlung des Ausbaugrades
Zur Ermittlung des Ausbaugrades sind nachstehende Methoden eingeführt. Dem
Abgabepflichtigen ist die Methode freigestellt.
Methode 1: Flächenmaßstab nach rechtskräftigem Allgemeinem Kanalisationsplan
(AKP)
Methode 2: Einwohnermaßstab nach rechtskräftigem Allgemeinem Kanalisationsplan
(AKP)
Methode 3: Schätzung (nur bei fehlendem oder unvollständigem Allgemeinem
Kanalisationsplan - AKP)
- nach Einwohnermaßstab
- nach Flächenmaßstab
Leitfaden
Abwasserabgabe Niederschlagswasser
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Ausbaugrades ist der 31. Dezember
eines Veranlagungsjahres.
Zur Ermittlung des fehlenden bzw. bestehenden Ausbaugrades im Kalenderjahr
sind in Vordruck Nr. 10.3 nachstehende Methoden eingeführt.
Methode 1: Ermittlung nach Flächenmaßstab aufgrund der im Allgemeinen
Kanalisationsplan (AKP) enthaltenen Angaben oder aufgrund
eines Gutachtens.
Bestehendes
Beckenvolumen
im Kalenderjahr
Ausbaugrad =
× 100%
Angeschlossene
Fläche im Kalenderjahr
Soll - Beckenvolumen
im Zieljahr ×
Anschließbare
Fläche im Zieljahr
Methode 2: Ermittlung nach Einwohnermaßstab aufgrund der im Allgemeinen
Kanalisationsplan (AKP) enthaltenen Angaben oder aufgrund
eines Gutachtens.
Bestehendes
Beckenvolumen
im Kalenderjahr
Ausbaugrad =
× 100%
Angeschlossene
Einw. im Kalenderjahr
Soll - Beckenvolumen
im Zieljahr ×
Anschließbare
Einw. im Zieljahr
Für die Methoden 1 und 2 gilt:
Das bestehende Beckenvolumen in m 3 errechnet sich aus der Summe der im
Kalenderjahr im Gemeindegebiet vorhandenen Einrichtungen zur Regenwasserbehandlung.
Das Soll-Beckenvolumen in m 3 im Zieljahr errechnet sich aus der Summe aller im
AKP (d. h. im Endausbau) im Gemeindegebiet ausgewiesenen Einrichtungen zur
Regenwasserbehandlung. Ebenso ist die anschließbare Fläche in ha als Summe
aller um den Abflussbeiwert verminderten Teilflächen bzw. die anschließbaren
Einwohner für das Zieljahr dem AKP zu entnehmen.
Volumen von gemeinsam im Zieljahr nutzbaren bzw. im Kalenderjahr genutzten
Becken, die in Abwasserzweckverbänden oder in fremden Gemeindegebieten
angeordnet sind, ist nach nachvollziehbaren Kriterien auf die o. g. Beckensummen
des zu veranlagenden Einleiters zu verteilen. Geeignet hierfür sind der satzungsmäßige
Investitionskostenschlüssel oder technische Nachweise der Zugehörigkeit
von Beckenanteilen.
49
50
Leitfaden
Niederschlagswasser Abwasserabgabe
Die angeschlossene Fläche in ha im Kalenderjahr ist die Summe der gegenwärtig
an die Kanalisation angeschlossenen, um den Abflussbeiwert verminderten
Teilflächen. Diese Gebiete bzw. Flächen sind den Gemeinden/Einleitern regelmäßig
bekannt.
Die benötigten Zahlenwerte für die anschließbaren Einwohner im Zieljahr bzw.
angeschlossenen Einwohner im Kalenderjahr lassen sich einem fachgerecht aufgestellten
AKP bzw. den statistischen Unterlagen der Gemeinde/Einleiter entnehmen.
Ist in Einzugsgebieten, die im Trennsystem entwässert werden, nach dem S. d. T.
kein Regenklärbecken erforderlich, so werden diese Einzugsgebiete und die angeschlossenen
Einwohner nicht berücksichtigt.
Soweit keine oder eine unvollständige Kanalnetzplanung vorliegt, kann das Soll-
Beckenvolumen im Zieljahr hilfsweise für das betreffende Gebiet mit Pauschalwerten
folgendermaßen geschätzt werden:
Methode 3 nach Einwohnermaßstab:
Soll - Beckenvolumen
im Zieljahr = Einwohnerbezogener
×
Methode 3 nach Flächenmaßstab:
Pauschalwert
( EP)
Soll - Beckenvolumen
im Zieljahr = Flächenbezogener
×
Pauschalwert
( FP)
anschließbare
Einwohner
im Zieljahr
anschließbareFläche
im
Zieljahr
Als Pauschalwerte FP und EP sind entsprechend den gebietsabhängigen, kritischen
Regenspenden r krit folgende Beträge einzusetzen:
r krit Mischsystem Trennsystem
15 l/s·ha FP = 20 m 3 /ha red bzw. EP = 0,4 m 3 /E·ha red
30 l/s·ha FP = 26 m 3 /ha red bzw. EP = 0,5 m 3 /E·ha red
FP = 10 m 3 /ha red bzw. EP = 0,2 m 3 /E·ha red
FP = 20 m 3 /ha red bzw. EP = 0,4 m 3 /E·ha red
Wird die Schätzung des Soll-Beckenvolumens mit Pauschalwerten für Gebiete mit
Trennsystemen angewandt und handelt es sich um Entwässerungsflächen mit
starkem Schmutzanfall und Regenwasserkanälen ohne ständige Wasserführung
oder mit Fehlanschlüssen, sind die Pauschalwerte FP bzw. EP nach dem Mischsystem
anzusetzen.
Werden Flächen bzw. Einwohner geschätzt, sind die Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar
darzustellen. Sowohl die Flächenwerte als auch die Einwohnerwerte sind
immer auf reduzierte (abflusswirksame) Flächen zu beziehen.
Leitfaden
Abwasserabgabe Niederschlagswasser
Sind gewerbliche Flächen oder nur unvollständige Unterlagen vorhanden, denen
zwar Beckenvolumen aber keine Einwohner zugeordnet werden können, so ist bei
Methode 2 bezüglich der Ermittlung der Einwohner eine fiktive Einwohnerdichte von
50 E/ha red anzusetzen. Damit wird eine Gleichstellung von Methode 2 mit Methode
1 erreicht.
Für beide Methoden errechnet sich daraus:
1.3 Nichtöffentliche Kanalisationen
Fehlender Ausbaugrad = 100 % - Ausbaugrad in %
Für die Ermittlung der Schadeinheiten von Einleitungen aus nichtöffentlichen
Kanalisationen sind als befestigte Flächen die reduzierten Einzugsgebiete der
betreffenden Kanalisation zugrunde zu legen. Sie können nach § 7 Abs. 1, Satz 3
AbwAG geschätzt werden. Werden sie auf Grund von Bestandsunterlagen ermittelt,
empfiehlt es sich, den ggf. unterschiedlichen Befestigungsgrad von Teilflächen bei
der Zusammenstellung der gesamten, befestigten Fläche zu berücksichtigen.
Zusammenhängende befestigte Flächen eines Einleiters mit mehreren Einleitungen
an einer Betriebsstätte sind als Einheit zu betrachten. Zur Abgrenzung in Sonderfällen
und für die Bescheidsfestsetzung sind die Schadeinheiten dem Abgabepflichtigen,
d. h. dem Einleiter, zuzurechnen. Einleiter ist der Inhaber der
wasserrechtlichen Erlaubnis (bzw. der baurechtlichen Genehmigung).
Entspricht die Einleitung aus nichtöffentlichen Kanalisationen dem S. d. T., ist sie
abgabefrei.
Ergibt eine Schätzung oder Ermittlung, dass die an eine nichtöffentliche
Kanalisation angeschlossene, befestigte gewerbliche Fläche (A red ) größer als 3 ha
ist und ist der S. d. T. für die Regenwasserbehandlung nicht erfüllt, berechnen sich
die Schadeinheiten wie folgt:
SE = 18 × Ared
SE = Schadeinheiten
18 = Faktor in SE/ha
A red = befestigte gewerbliche Fläche in ha
51
52
Leitfaden
Niederschlagswasser Abwasserabgabe
2 Grundsätze
- Die Ermittlung des Ausbaugrades erfolgt auf der Grundlage der im Veranlagungsjahr
maßgebenden Fläche oder Einwohnerzahl.
- Mehreren Gemeinden oder Einzugsgebieten zugeordnete Beckenvolumina
werden aufgeteilt.
- Die jeweils maßgebliche Regenspende entspricht dem S. d. T.
- Bei einer an Einwohnern orientierten Schätzung des Ausbaugrades ist bei
Industrie- und Gewerbegebieten ein Pauschalwert von 50 E/ha red anzusetzen,
bei sonstigen Bebauungsgebieten ist dieser Wert zu berechnen bzw. im Wege
der Schätzung zu ermitteln.
- Bei einer flächenorientierten Schätzmethode zählt auch ein nur teilweise
bebautes Gebiet als vorhanden.
- Ist in Einzugsgebieten, die im Trennsystem entwässert werden, nach dem
S. d. T. kein Regenklärbecken erforderlich, so werden diese Einzugsgebiete und
die angeschlossenen Einwohner nicht berücksichtigt.
Leitfaden
Abwasserabgabe Niederschlagswasser
3 Zusammenstellung von Prüfpunkten
Nachfolgend wird die Überprüfung des Vordruckes Nr. 10.3 anhand einer
Checkliste dargestellt:
Ziff. 3: Stimmen die Angaben mit den Anlagen überein?
Ziff. 3.1.1 Stimmen die Angaben mit den Summen der Anlage 1 überein?
Ziff. 3.1.2 Stimmen die Angaben mit den Summen der Anlage 2 überein?
Ziff. 3.2, Sp. 6/7: Wurde der aufgeführte Rechengang korrekt durchgeführt?
Ziff. 3.2, Sp. 8: Wurde der aufgeführte Rechengang korrekt durchgeführt?
Seit 1996 gilt: Falls der Ausbaugrad größer als 90 % ist, können die
nachfolgenden Eintragungen im Vordruck bis auf die Unterschrift entfallen.
Es besteht Abgabefreiheit. Ansonsten muss die Abwasserabgabe in
Ziff. 4 ermittelt werden.
Ziff. 4, Sp. 9-14: Wurden die aufgeführten Rechengänge korrekt durchgeführt?
Ziff. 5.1/5.2: Falls hier Eintragungen gemacht wurden, müssen diese anhand des
Vordruckes Nr. 20 bestätigt sein (siehe VI, Pkt. 2).
Ziff. 5.3: Wurde die Abwasserabgabe aus Ziff. 4, Sp. 14 korrekt übernommen?
Ziff. 5.4: Wurde der Rechengang mit evtl. verrechneten Investitionen korrekt
durchgeführt?
Ziff. 5.5: Falls hier Eintragungen gemacht wurden, müssen die evtl. verrechneten
Investitionskosten höher als die Abwasserabgabe aus Ziff. 5.3 sein.
53
54
Leitfaden
Kleineinleitungen Abwasserabgabe
IV Abwasserabgabe für Kleineinleitungen
1 Kleinkläranlagen
Ein Bemessungsfaktor für die Abwasserabgabe ist die Zahl der nicht an die
Kanalisation angeschlossenen Einwohner. Die Regelung der Abgabebefreiung nach
§ 5 Abs. 2 AbwAG stellt den Bezug her, indem sie bei der Berechnung oder
Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner
diejenigen Einwohner unberücksichtigt lässt, deren gesamtes Schmutzwasser in
einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, welche mindestens dem S. d. T.
entspricht und deren ordnungsgemäße Schlammbehandlung sichergestellt ist.
Anlagen, die dem S. d. T. entsprechen, sind dem Leitfaden zur Abwasserbeseitigung
im ländlichen Raum zu entnehmen.
Im Zuge der Berechnung der im Gemeindegebiet nicht an die Kanalisation
angeschlossenen Einwohner ist im ersten Schritt zu prüfen, ob eine Kleineinleitung
im Sinne von § 9 Abs. 2 AbwAG vorliegt. Das heißt, es ist festzustellen, ob weniger
als 8 m 3 /d Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser
eingeleitet oder versickert werden. Für Einleiter, die zeitweilig 8 m 3 /d oder mehr
einleiten, ist ein Ausgleich über das Jahresmittel nicht möglich.
Falls das Abwasser aus einer Kleinkläranlage nicht als Direkteinleitung in ein
Gewässer, sondern über eine gemeindliche Kanalisation (Ortskanalisation) eingeleitet
wird, ist die Gemeinde Einleiter und somit auch abgabepflichtig.
In diesen Fällen trifft die besondere Erhebungsform der Kleineinleiterabgabe auch
dann nicht zu, wenn über die gemeindliche Kanalisation Abwassermengen < 8 m 3 /d
in ein Gewässer eingeleitet werden.
Damit bemisst sich die Abwasserabgabe in diesen Fällen nach § 4 oder § 6
AbwAG.
2 Geschlossene Gruben
Geschlossene Gruben sind keine Kleinkläranlagen und bei ordnungsgemäßer
Entleerung abgabefrei. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Entsorgung
nicht den ordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist ggf. mit den Mitteln des
Ordnungsrechtes anzusetzen. Sollte sich im Rahmen eines ordnungsrechtlichen
Vorgehens ergeben, dass die Abwasseraufbringung nicht im Rahmen sachgemäßer
landwirtschaftlicher Düngung erfolgt ist (Überdüngung oder Abwasserbeseitigung
ohne landbauliche Bodenbehandlung), liegt allerdings in der Regel ein abgabepflichtiger
Einleitungstatbestand vor (vgl. Berendes/Winters "Das Abwasserabgabengesetz",
3. Auflage, S. 41).
Leitfaden
Abwasserabgabe Kleineinleitungen
3 Grundsätze
- Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen u. ä. (§ 8 AbwAG)
sind seit dem 01.01.1993 nicht mehr generell abgabefrei.
- Abgabepflichtig für Kleineinleitungen sind gemäß § 9 (2), Satz 2 AbwAG in
Verbindung mit § 114b Abs. 1 WG die Gemeinden. Die Aufwendungen können
über eine Satzung auf die Verursacher umgelegt werden.
- Die Zahl der Kleineinleitungen in einer Gemeinde ist von dieser nach einem
hierfür geeigneten, nachprüfbaren Verfahren zu ermitteln. Dabei sind die gesetzlichen
Grundsätze für die Nichtberücksichtigung von Einwohnern bei der
Berechnung nach § 114b Abs. 2 WG zu beachten.
- An geschlossene Gruben angeschlossene Einwohner bleiben unberücksichtigt,
wenn das gesamte Abwasser in der Grube gesammelt wird und die ordnungsgemäße
Entleerung sichergestellt ist. Wird z. B. nur das Fäkalabwasser gesammelt,
besteht volle Abgabepflicht.
- Die Größe von geschlossenen Gruben besitzt abgaberechtlich keine Relevanz.
- Wochenendhäuser und Vereinsheime werden lediglich in Bezug auf gemeldete
Einwohner laut Einwohnerstatistik berücksichtigt.
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56
Leitfaden
Kleineinleitungen Abwasserabgabe
3.1 Zusammenstellung von Prüfpunkten
Nachfolgend wird die Überprüfung des Vordruckes Nr. 10.2 anhand einer
Checkliste dargestellt:
Ziff. 3, Sp. 1: Wurden alle relevanten Ortsteile dargestellt?
Ziff. 3, Sp. 2: Stimmen die aufgeführten Einwohner mit den entsprechenden Anlagen in
der Abgabeerklärung für das Niederschlagswasser (Vordruck Nr. 10.3)
überein?
Ziff. 3, Sp. 4: Ist bei allen aufgeführten Einwohnern folgendes sichergestellt:
- Wird das gesamte Abwasser in der geschlossenen Grube gesammelt?
- Ist die ordnungsgemäße Entleerung sichergestellt?
Ziff. 3, Sp. 5: Wurde der entsprechende Rechengang korrekt durchgeführt?
Ziff. 3, Sp. 6: Einzutragen ist die Zahl der Einwohner, die an Kleinkläranlagen
angeschlossen sind, die dem S. d. T. entsprechen und deren
ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist. Als Nachweis
muss eine formlose Auflistung der Kleinkläranlagen mit den zugehörigen
angeschlossenen Einwohnern als Anlage beigelegt werden!
Ziff. 3, Sp. 7: Wurde der entsprechende Rechengang korrekt durchgeführt?
Ziff. 4, Sp. 1-5: Auf korrekten Rechengang ist zu achten, wobei die errechneten
Schadeinheiten auf volle Einheiten abzurunden sind!
Leitfaden
Abwasserabgabe Verrechnung Schmutzwasser
V Verrechnung von Investitionskosten mit der
Schmutzwasserabgabe
Bei der Verrechnung von Investitionskosten im kommunalen Bereich sind
Verbandslösungen und entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gleichzusetzen.
1 Verrechnung von Investitionen zur Abwasserbehandlung
(§ 10 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 115b WG)
Investitionen in die Schmutzwasserbehandlung können mit der Schmutzwasserabgabe
verrechnet werden, wenn sich durch die Investitionsmaßnahme im Betrieb
eine Frachtverminderung eines zu bewertenden Parameters um mindestens 20 %
im Gesamtabwasser oder in einem zu behandelnden Abwasserstrom erwarten
lässt.
Die Verrechnung von Investitionskosten erfolgt mit der Abgabe aus dem Zeitraum
bis zu 3 Jahren vor der Inbetriebnahme der Maßnahme (3-jähriger Verrechnungszeitraum).
Bei der Abschätzung des vorgesehenen Inbetriebnahmedatums sind
Einfahrphasen vom Einleiter auf jeden Fall zu berücksichtigen. Nicht verrechnungsfähig
ist der nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Teil der Abgabe. Ist die Abgabe
bereits bezahlt, kann mittels Vordruck Nr. 20 ein zinsloser Rückzahlungsanspruch
geltend gemacht werden.
Eine Nacherhebung der Abgabe tritt ein, wenn die Anlage nicht in Betrieb
genommen wird oder eine Minderung eines relevanten Parameters um mindestens
20 % nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt
der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
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58
Leitfaden
Verrechnung Schmutzwasser Abwasserabgabe
1.1 Grundsätze
- Seit der 4. Novelle des AbwAG muss eine Frachtminderung von mindestens
20 % bei einem Abgabeparameter zu erwarten sein. Es kommt also nicht mehr
allein darauf an, welche Überwachungswerte vor Inbetriebnahme der Baumaßnahme
erklärt oder im Bescheid festgesetzt sind, sondern auf die nach
Inbetriebnahme erreichte Frachtminderung.
Die Frachtminderung kann bei gleich bleibender Jahresschmutzwassermenge
durch einen Vergleich der Konzentrationswerte (Eigenüberwachung, amtliche
Überwachung) repräsentativer Zeiträume vor und nach der gesicherten
Inbetriebnahme beurteilt werden. Als repräsentativer Zeitraum kann z. B. der
Zeitraum bis zur nächsten Abgabeerklärung angesehen werden.
Die für eine Verrechnung erforderliche Frachtminderung gilt auch dann als
erbracht, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der im Bescheid festgesetzte
Überwachungswert um mindestens 20 % niedriger festgesetzt wurde und unter
Berücksichtigung der "4 von 5 Regelung" auch eingehalten wurde sowie keine
Anhebung der Jahresschmutzwassermenge erfolgt ist.
Falls mit der Baumaßnahme der Anschluss vorhandener Einleitungen gemäß
§ 10 Abs. 4 AbwAG einhergeht, wird keine prozentuale Frachtminderung von
mindestens 20 % gefordert (siehe V, Pkt. 2.1).
- Wird anstelle der Gesamteinleitung ein einzelner Teilstrom betrachtet, ist die
prozentuale Reduktion anhand von Eigenkontrollmessungen zu überprüfen, falls
keine Ergebnisse aus der behördlichen Überwachung vorliegen. Im Vorfeld einer
getrennten Betrachtung von verschiedenen Abwasserströmen muss die
Messreihe deshalb im Rahmen einer fachtechnischen Prüfung mit der Behörde
abgestimmt werden.
- Ein Abgabepflichtiger, der mehrere Einrichtungen zur Schmutzwasserbehandlung
betreibt, kann einzelne Aufwendungen mit allen Abwasserabgaben für
Schmutzwassereinleitungen von Abwasserbehandlungsanlagen verrechnen.
- In Abwasserzweckverbänden kann der Überschuss von verrechnungsfähigen
Investitionskosten entsprechend dem Kostenverteilungsschlüssel unmittelbar
verrechnet werden mit noch nicht verrechneten Abgabebeträgen von z. B.
Mitgliedsgemeinden (gegenseitige Verrechnung der Abgabeanteile).
Die Abwasserabgabe der frachtverminderten Abwasserbehandlungsanlage muss
jedoch vorrangig verrechnet werden.
- Die Kosten für die Maßnahmen müssen tatsächlich angefallen sein.
Leitfaden
Abwasserabgabe Verrechnung Schmutzwasser
- Für jede Maßnahme ist der Vordruck Nr. 20 auszufüllen, außer es besteht für
mehrere dargestellte Maßnahmen ein Inbetriebnahmedatum.
- Für jede vorhandene Einleitung, mit deren Abgabe verrechnet wird, muss dies
auf dem Vordruck Nr. 20 dokumentiert werden.
- Die Verrechnung kann mit der gesamten Abgabe erfolgen. Lediglich der nach
§ 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Teil ist nicht verrechenbar.
- Bei Verrechnungen im gewerblichen Bereich ist ein Wirtschaftsprüfertestat
erforderlich.
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Leitfaden
Verrechnung Schmutzwasser Abwasserabgabe
Nachfolgend wird der zeitliche Ablauf einer Verrechnung übersichtlich dargestellt.
1.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten
Nachfolgend wird die Überprüfung des Vordruckes Nr. 20 anhand einer Checkliste
dargestellt:
Ziff. 1.1: Wurde die Begründung zur Verrechnung bei der Schmutzwasserabgabe
ausgefüllt?
Ziff. 2: Sind die aufgeführten Kurzbeschreibungen ausreichend oder müssen
weitere Informationen zur Maßnahme angefordert werden?
Ziff. 3: Es muss mindestens ein Nachweis der erbrachten Aufwendungen beigelegt
werden.
Bem.: Planunterlagen bringen Klarheit bei zweifelhaften Anträgen.
Ziff. 4: Falls Maßnahmen wasserrechtlich genehmigt wurden, können die Unterlagen
zur Plausibilitätskontrolle dienen.
Ziff. 5: Falls Fördermittel/Zuschüsse gewährt wurden, sind diese zu überprüfen.
Ziff. 6: Wurde das erfolgte Inbetriebnahmedatum korrekt eingetragen?
Ziff. 7: Handelt es sich um einen Folgeantrag, müssen evtl. Rückforderungen
genau geprüft werden.
Ziff. 7.1: Stimmt dieser Betrag mit den beigelegten Nachweisen überein?
Ziff. 7.2/7.3: Werden die Fördermittel/Zuschüsse in Abzug gebracht?
Ziff. 7.4: Hier können nur Eintragungen gemacht werden, wenn es sich um Folgeanträge
handelt und so genannte "Überstände" aus Vorjahren anhand
von Festsetzungsbescheiden nachgewiesen werden.
Ziff. 7.5: Dieser Betrag dient zur direkten Verrechnung mit der aktuellen Abwasserabgabe
oder zur Rückforderung unter Ziffer 8.
Ziff. 8: Bei Anträgen zur Rückforderung ist die bereits bezahlte Abwasserabgabe
im Verrechnungszeitraum zu überprüfen.
Leitfaden
Abwasserabgabe Verrechnung Schmutzwasser
2 Verrechnung von Investitionen für Zuführungsanlagen
(§ 10 Abs. 4 AbwAG in Verbindung mit § 115b WG)
Investitionen für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen (Kleineinleitungen,
Ortskanalisationen und Kläranlagen) einer Abwasserbehandlungsanlage
zuführen, die dem S. d. T. entspricht oder angepasst wird, können mit den
Schmutzwasserabgaben 3 Jahre vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Maßnahme
verrechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass bei den Einleitungen
insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
Folgende Maßnahmen sind gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG mit den Schmutzwasserabgaben
verrechenbar:
- Zuleitungskanäle einschließlich deren Pumpwerke
Es wird in folgende Fälle unterschieden:
a) Dezentrale Abwasseranlagen werden an eine Sammelkläranlage angeschlossen:
Kommunale Investitionskosten für den Kanalanschluss können für die Sammelkläranlage
verrechnet werden.
b) Die Teilsammelkläranlage einer kleineren Gemeinde/Ortsteil/Weiler wird stillgelegt.
Die Abwasserbeseitigung erfolgt künftig zentral über einen Anschluss an
eine größere Sammelkläranlage oder Verbandskläranlage. Die Investitionskosten
für diesen Anschluss können sowohl mit der Abgabe der stillgelegten
Teilsammelkläranlage als auch der Abgabe der größeren Sammelkläranlage verrechnet
werden.
Verrechnungsfähige Maßnahmen sind jedoch nicht nur Kanalisationen, sondern
auch z. B. eine neu errichtete Fäkalannahmestation.
Nicht verrechnungsfähig ist der nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Teil der Abgabe.
Ist die Abgabe bereits bezahlt, kann mittels Vordruck Nr. 20 ein zinsloser Rückzahlungsanspruch
geltend gemacht werden.
Die Verrechnungsmöglichkeit ist somit neben dem Wegfall von abgabepflichtigen
Einleitungen ein zusätzlicher Anreiz zum weiteren Ausbau der zentralen Abwasserbehandlung.
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Leitfaden
Verrechnung Schmutzwasser Abwasserabgabe
2.1 Grundsätze
- Voraussetzung ist die Verminderung der eingeleiteten Schadstofffracht jedoch
ohne prozentuale Vorgabe.
- Ein Abgabepflichtiger, der mehrere Einrichtungen zur Schmutzwasserbehandlung
betreibt, kann einzelne Aufwendungen mit allen Abwasserabgaben für
Schmutzwassereinleitungen von Abwasserbehandlungsanlagen verrechnen.
- Die Investitionskosten zum Anschluss einer Ortskanalisation (abgabepflichtige
Schmutzwassereinleitungen ohne nachfolgende Abwasserbehandlung) können
mit deren Schmutzwasserabgabe verrechnet werden.
- Eine Gemeinde betreibt zwei Kläranlagen. Hinsichtlich einer Kläranlage tritt sie
einem Verband bei. Aufwendungen der Gemeinde für den Anschluss können mit
der Abwasserabgabe der Gemeinde verrechnet werden. Die durch den
Anschluss verursachten Aufwendungen auf der Verbandskläranlage können
ebenfalls verrechnet werden. Ist der Abwasserzweckverband Kostenträger dieser
Maßnahme (z. B. Verbindungskanal und Erweiterung der Verbandskläranlage),
dann können die Investitionen mit der Schmutzwasserabgabe des Verbandes
verrechnet werden.
- In Abwasserzweckverbänden kann der Überschuss von verrechnungsfähigen
Investitionskosten entsprechend dem Kostenverteilungsschlüssel unmittelbar
verrechnet werden mit noch nicht verrechneten Abgabebeträgen von z. B.
Mitgliedsgemeinden (gegenseitige Verrechnung der Abgabeanteile).
- Für jede vorhandene Einleitung, mit deren Abgabe verrechnet wird, muss dies
auf dem Vordruck Nr. 20 dokumentiert werden.
- Für jede Maßnahme ist der Vordruck Nr. 20 auszufüllen, außer es besteht für
mehrere dargestellte Maßnahmen ein Inbetriebnahmedatum.
- Die Verrechnung kann mit der gesamten Abgabe erfolgen. Lediglich der nach
§ 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Teil ist nicht verrechenbar.
- Die Kleineinleiterabgabe kann nicht mit Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG
verrechnet werden.
- Bei Verrechnungen im gewerblichen Bereich ist ein Wirtschaftsprüfertestat
erforderlich.
Leitfaden
Abwasserabgabe Verrechnung Schmutzwasser
2.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten
Nachfolgend wird die Überprüfung des Vordruckes Nr. 20 anhand einer Checkliste
dargestellt:
Ziff. 1.1: Wurde die Begründung zur Verrechnung bei der Schmutzwasserabgabe
ausgefüllt?
Ziff. 2: Sind die aufgeführten Kurzbeschreibungen ausreichend oder müssen
weitere Informationen zur Maßnahme angefordert werden?
Ziff. 3: Es muss mindestens ein Nachweis der erbrachten Aufwendungen beigelegt
werden.
Bem.: Planunterlagen bringen Klarheit bei zweifelhaften Anträgen.
Ziff. 4: Falls Maßnahmen wasserrechtlich genehmigt wurden, können die Unterlagen
zur Plausibilitätskontrolle dienen.
Ziff. 5: Falls Fördermittel/Zuschüsse gewährt wurden, sind diese zu überprüfen.
Ziff. 6: Wurde das erfolgte Inbetriebnahmedatum korrekt eingetragen?
Ziff. 7: Handelt es sich um einen Folgeantrag, müssen evtl. Rückforderungen
genau geprüft werden.
Ziff. 7.1: Stimmt dieser Betrag mit den beigelegten Nachweisen überein?
Ziff. 7.2/7.3: Werden die Fördermittel/Zuschüsse in Abzug gebracht?
Ziff. 7.4: Hier können nur Eintragungen gemacht werden, wenn es sich um Folgeanträge
handelt und so genannte "Überstände" aus Vorjahren anhand
von Festsetzungsbescheiden nachgewiesen werden.
Ziff. 7.5: Dieser Betrag dient zur direkten Verrechnung mit der aktuellen Abwasserabgabe
oder zur Rückforderung unter Ziffer 8.
Ziff. 8: Bei Anträgen zur Rückforderung ist die bereits bezahlte Abwasserabgabe
im Verrechnungszeitraum zu überprüfen.
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Leitfaden
Verrechnung Schmutzwasser Abwasserabgabe
3 Verrechnung von Aufwendungen zur Reduzierung des
Verdünnungsanteils (§ 115a WG)
§ 115a Abs. 2 WG sieht vor, dass Aufwendungen für Einrichtungen, die dazu
dienen, den Verdünnungsanteil zu verringern, 3 Jahre vor der vorgesehenen
Inbetriebnahme mit der Abwasserabgabe verrechnet werden können. Eine
Verrechnung von derartigen Maßnahmen kann nur mit der Abgabe für
Schmutzwasser erfolgen. Verrechenbar sind alle Maßnahmen zur unmittelbaren
Reduktion von Fremdwasser, auch wenn der Fremdwasseranteil kleiner als 50 %
ist. Beim Antrag auf Verrechnung sind die fremdwasserrelevanten Kanalhaltungen
plausibel nachzuweisen. Ein rechnerischer Nachweis der Verringerung des
Verdünnungsanteils ist nicht erforderlich. Bei Maßnahmen in der Kanalisation, die
sowohl der Sanierung als auch der Erweiterung (Aufdimensionierung) dienen, muss
der auf die Sanierung entfallende Anteil ermittelt werden.
Verrechnungsfähige Maßnahmen können insbesondere sein:
- Fernhaltung von Grund- und Oberflächenwasser (z. B. Quellen, ständig fließendes
Oberflächenwasser, Dränungswasser) das bisher zur Kläranlage abgeleitet
wurde.
- Abdichtung bzw. bauliche Instandsetzung oder Erneuerung von undichten
Schmutz- und Mischwasserkanälen, soweit diese Maßnahmen dazu beitragen,
den Fremdwasseranteil zu verringern.
Die Maßnahmen können nur vom Abgabepflichtigen verrechnet werden, sofern sie
von ihm ausgeführt werden. Ist ein Abwasserzweckverband Abgabepflichtiger, kann
er Maßnahmen der verbandsangehörigen Gemeinden in vollem Umfang verrechnen,
sofern diese zur Reduzierung des Verdünnungsanteils der Verbandskläranlage
dienen.
Leitfaden
Abwasserabgabe Verrechnung Schmutzwasser
3.1 Grundsätze
- Es muss der Verdünnungsanteil verringert werden, jedoch ohne prozentuale
Vorgabe. Die Kontrolle der Fremdwasserreduktion nach Abschluss einer der
o. g. Maßnahmen gestaltet sich meist sehr schwierig und sollte von der Behörde
mit der gebotenen Sorgfalt auf Plausibilität überprüft werden. Hilfsmittel hierzu
sind z. B. Bestätigungen des ausführenden Ingenieurbüros/Bürgermeisters,
Schadensberichte, Kamerabefahrungen usw. Bei Kanalsanierungen sind nur die
Abschnitte verrechenbar, bei denen zumindest zeitweise Fremdwasser eintritt,
z. B. Kanäle im Grundwasser oder Schichtwasser.
- Ein Abgabepflichtiger, der mehrere Einrichtungen zur Schmutzwasserbehandlung
betreibt, kann einzelne Aufwendungen mit allen Abwasserabgaben für
Schmutzwassereinleitungen von Abwasserbehandlungsanlagen verrechnen.
- Eine oder mehrere Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes investieren in
Maßnahmen zur Reduzierung des Verdünnungsanteils im Einzugsgebiet der
Verbandskläranlage. Die dabei entstandenen Investitionskosten können mit der
vom Zweckverband geschuldeten Abgabe für Schmutzwasser der Verbandskläranlage
unmittelbar verrechnet werden. Die interne Verrechnungsumlage ist
Sache des Verbandes.
- In Abwasserzweckverbänden kann der Überschuss von verrechnungsfähigen
Investitionskosten entsprechend dem Kostenverteilungsschlüssel unmittelbar
verrechnet werden mit noch nicht verrechneten Abgabebeträgen von z. B.
Mitgliedsgemeinden
- Die Kosten für die Maßnahmen müssen tatsächlich angefallen sein.
- Für jede Maßnahme ist der Vordruck Nr. 20 auszufüllen. Werden mehrere
Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt, können diese zusammengefasst werden
und mit einem einheitlichen Inbetriebnahmedatum, z. B. 31.12. des entsprechenden
Inbetriebnahmejahres, in Vordruck Nr. 20 eingestellt werden. Eine "haltungsscharfe"
Betrachtung ist somit nicht notwendig.
- Die Verrechnung kann mit der gesamten Abgabe erfolgen. Lediglich der nach
§ 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Teil ist nicht verrechenbar.
- Bei Verrechnungen im gewerblichen Bereich ist ein Wirtschaftsprüfertestat
erforderlich.
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Leitfaden
Verrechnung Schmutzwasser Abwasserabgabe
3.2 Zusammenstellung von Prüfpunkten
Nachfolgend wird die Überprüfung des Vordruckes Nr. 20 anhand einer Checkliste
dargestellt:
Ziff. 1.1: Wurde die Begründung zur Verrechnung bei der Schmutzwasserabgabe
ausgefüllt?
Ziff. 2: Sind die aufgeführten Kurzbeschreibungen ausreichend oder müssen
weitere Informationen zur Maßnahme angefordert werden?
Ziff. 3: Es muss mindestens ein Nachweis der erbrachten Aufwendungen beigelegt
werden.
Bem.: Planunterlagen bringen Klarheit bei zweifelhaften Anträgen.
Ziff. 4: Falls Maßnahmen wasserrechtlich genehmigt wurden, können die Unterlagen
zur Plausibilitätskontrolle dienen.
Ziff. 5: Falls Fördermittel/Zuschüsse gewährt wurden, sind diese zu überprüfen.
Ziff. 6: Das erfolgte Inbetriebnahmedatum kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
auf den 31.12. des betreffenden Veranlagungsjahres
angesetzt werden. Dies gilt ausschließlich für Maßnahmen zur
Fremdwasserreduktion!
Ziff. 7: Handelt es sich um einen Folgeantrag, müssen evtl. Rückforderungen
geprüft werden.
Ziff. 7.1: Stimmt dieser Betrag mit den beigelegten Nachweisen überein?
Ziff. 7.2/7.3: Werden die Fördermittel/Zuschüsse in Abzug gebracht?
Ziff. 7.4: Hier können nur Eintragungen gemacht werden, wenn es sich um Folgeanträge
handelt und so genannte "Überstände" aus Vorjahren anhand
von Festsetzungsbescheiden nachgewiesen werden.
Ziff. 7.5: Dieser Betrag dient zur direkten Verrechnung mit der aktuellen Abwasserabgabe
in Vordruck Nr. 10.1 oder zur Rückforderung unter Ziffer 8.
Ziff. 8: Bei Anträgen zur Rückforderung ist die bereits bezahlte Abwasserabgabe
im Verrechnungszeitraum zu überprüfen.
Leitfaden
Abwasserabgabe Verrechnung Niederschlagswasser
VI Verrechnung von Investitionskosten mit der Niederschlagswasserabgabe
1 Verrechnungsmöglichkeiten von Aufwendungen zur Regenwasserbehandlung
und -nutzung sowie für Entsiegelungsmaßnahmen
(§ 114a WG)
Investitionen in die Regenwasserbehandlung können mit der Abgabe für Niederschlagswasser
verrechnet werden.
Der Verrechnungszeitraum beträgt 3 Jahre vor der gesicherten Inbetriebnahme
einer Maßnahme.
Verrechnungsfähig sind auch Investitionen für Entsiegelungsmaßnahmen. Durch
die Entsiegelung befestigter Flächen wird die anfallende Niederschlagswassermenge
verringert und die Grundwasserneubildung unterstützt. Hierbei muss es
sich um bestehende Bebauungsbereiche handeln, die bislang vollständig versiegelt
waren. Die Entsiegelung muss wasserwirtschaftlich sinnvoll bzw. zulässig sein.
Unter diesen Voraussetzungen gelten dann als verrechnungsfähige Entsiegelungsmaßnahmen:
- Veränderung der Oberflächenbefestigung dergestalt, dass das Oberflächenwasser
vermehrt durch die neue Befestigung versickert.
- Ableitung von Oberflächenwasser (breitflächig oder gesammelt) aus einer
befestigten Fläche und anschließender Versickerung oder Einleitung in ein
oberirdisches Gewässer.
Die Entsiegelungsmaßnahmen müssen das zu behandelnde Niederschlagswasser
aus dieser Teilfläche nachhaltig reduzieren.
Verrechnungsfähig sind darüber hinaus die Aufwendungen, die dem Einleiter für die
Errichtung von Anlagen zur Regenwassernutzung z. B. Zisterneneinbau entstanden
sind. Durch die Verwendung von Regenwasser als Brauchwasser kann der
Trinkwasserverbrauch verringert werden. Dies gilt nur für öffentliche Gebäude.
Kommunale Zuschüsse für Regenwassernutzung können nicht verrechnet werden.
Es dürfen nur vom Abgabepflichtigen durchgeführte Maßnahmen verrechnet
werden.
Ist ein Abwasserzweckverband abgabepflichtiger Einleiter von Niederschlagswasser,
kann er insoweit o. g. Maßnahmen der jeweiligen Gemeinde mit der
Abgabe für Niederschlagswasser verrechnen. Die interne Umlage ist Sache des
Verbandes.
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Leitfaden
Verrechnung Niederschlagswasser Abwasserabgabe
2 Grundsätze
- Investitionen für Maßnahmen der Regenwasserbehandlung, Regenwasserversickerung,
Regenwassernutzung und der Entsiegelung dürfen nur mit Abgabe für
Niederschlagswasser verrechnet werden.
- Im Bereich der Regenwassernutzung dürfen nur Maßnahmen verrechnet
werden, welche vom Abgabepflichtigen unmittelbar durchgeführt werden.
- Entsiegelungsmaßnahmen müssen wasserwirtschaftlich sinnvoll bzw. zulässig
sein.
- Als Entsiegelung gilt die Veränderung der Oberflächenbefestigung, um eine
direkte Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein Oberflächengewässer auf
der betreffenden Fläche zu ermöglichen, sowie die Ableitung von Oberflächenwasser
aus einer versiegelten Fläche zu bewachsenen Bodenmulden.
- Für jede Maßnahme muss der Vordruck Nr. 20 ausgefüllt werden, außer es
besteht für mehrere dargestellte Maßnahmen ein Inbetriebnahmedatum.
- Bei Verrechnungen im gewerblichen Bereich ist ein Wirtschaftsprüfertestat
erforderlich.
Leitfaden
Abwasserabgabe Verrechnung Niederschlagswasser
Nachfolgend werden die Verrechnungsmöglichkeiten, sowie der zeitliche Ablauf
einer Verrechnung übersichtlich dargestellt.
- Planungs- und Baukosten für die
Errichtung von RÜB, KSR, RRB,
RKB und RBF
- Erstellungskosten für Gutachten,
und Schmutzfrachtberechnungen
Verrechnungsmöglichkeiten der Abwasserabgabe für
die Einleitung von Niederschlagswasser
Regenwasserbehandlung Regenwassernutzung Entsiegelung/Abkopplung
- Planungs- und Baukosten für die
Regenwassernutzung, welche
von dem Abgabepflichtigen
geleistet werden:
Hinweis:
Die Verrechnung von privaten
Investitionen ist nicht möglich!
- Planungs- und Baukosten für die
Veränderung der Oberflächenbefestigung
mit der Vorgabe einer
direkten Flächenversickerung
- Planungs- und Baukosten für die
Ableitung von Oberflächenwasser
aus einer versiegelten Fläche zu
bewachsenen Bodenmulden oder
ortsnahe Einleitung in ein
Oberflächengewässer
69
70
Leitfaden
Verrechnung Niederschlagswasser Abwasserabgabe
2.1 Zusammenstellung von Prüfpunkten
Nachfolgend wird die Überprüfung des Vordruckes Nr. 20 anhand einer Checkliste
dargestellt:
Ziff. 1.2: Wurde die Begründung zur Verrechnung bei der Niederschlagswasserabgabe
ausgefüllt?
Ziff. 2: Sind die aufgeführten Kurzbeschreibungen ausreichend oder müssen
weitere Informationen zur Maßnahme angefordert werden?
Ziff. 3: Es muss mindestens ein Nachweis der erbrachten Aufwendungen beigelegt
werden.
Bem.: Planunterlagen bringen Klarheit bei zweifelhaften Anträgen.
Ziff. 4: Falls Maßnahmen wasserrechtlich genehmigt wurden, können die Unterlagen
zur Plausibilitätskontrolle dienen.
Ziff. 5: Falls Fördermittel/Zuschüsse gewährt wurden, sind diese zu überprüfen.
Ziff. 6: Wurde das erfolgte Inbetriebnahmedatum korrekt eingetragen?
Ziff. 7: Handelt es sich um einen Folgeantrag, müssen evtl. Rückforderungen
genau geprüft werden.
Ziff. 7.1: Stimmt dieser Betrag mit den beigelegten Nachweisen überein?
Ziff. 7.2/7.3: Werden die Fördermittel/Zuschüsse in Abzug gebracht?
Ziff. 7.4: Hier können nur Eintragungen gemacht werden, wenn es sich um Folgeanträge
handelt und so genannte "Überstände" aus Vorjahren anhand
von Festsetzungsbescheiden nachgewiesen werden.
Ziff. 7.5: Dieser Betrag dient zur direkten Verrechnung mit der aktuellen Abwasserabgabe
in Vordruck Nr. 10.3 oder zur Rückforderung unter Ziffer 8.
Ziff. 8: Bei Anträgen zur Rückforderung ist die bereits bezahlte Abwasserabgabe
im Verrechnungszeitraum zu überprüfen.
Verzeichnis der
amtlichen Vordrucke Inhaltsverzeichnis
VII Verzeichnis der amtlichen Vordrucke
1 Vordruck Nr. 6.4 Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge
- Reinwasserverbrauch
2 Vordruck Nr. 10.1 Abgabeerklärung für das Einleiten von
Schmutzwasser
3 Vordruck Nr. 10.2 Abgabeerklärung für das Einleiten von
Schmutzwasser aus Kleineinleitungen
4 Vordruck Nr. 10.3 Abgabeerklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser
aus öffentlichen Kanalisationen
5 Vordruck Nr. 10.3 Anlage 1 Einzelermittlung der Grundlagen und der
Ausbaudaten (Flächenmaßstab)
6 Vordruck Nr. 10.3 Anlage 2 Einzelermittlung der Grundlagen und der Ausbaudaten
(Einwohnermaßstab)
7 Vordruck Nr. 10.4 Abgabeerklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser
aus nichtöffentlichen
Kanalisationen
8 Vordruck Nr. 10.5 Berücksichtigung der Vorbelastung
9 Vordruck Nr. 12 Erklärung der Überwachungswerte
10 Vordruck Nr. 13* Festsetzungs-/Vorauszahlungsbescheid
11 Vordruck Nr. 13.1* Festsetzung zur Verrechnung
12 Vordruck Nr. 13.2* Änderung gegenüber der Abgabeerklärung für
Schmutzwasser
13 Vordruck Nr. 13.3* Änderung gegenüber der Abgabeerklärung für
Schmutzwasser
14 Vordruck Nr. 13.4* Änderung gegenüber der Abgabeerklärung für
Niederschlagswasser
15 Vordruck Nr. 13.5* Vorauszahlung der Abwasserabgabe
16 Vordruck Nr. 15 Erklärung gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG
17 Vordruck Nr. 15.1* Anlage/Rückmeldung zu Vordruck Nr. 15
18 Vordruck Nr. 18 Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung
19 Vordruck Nr. 20 Antrag auf Verrechnung und Rückzahlung der
Abwasserabgabe
* Interne Vordrucke der Vollzugsbehörde
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72
Leitfaden
Literaturhinweise Abwasserabgabe
VIII Literaturhinweise
(1) Berendes/Winters
"Das Abwasserabgabengesetz", 3. Auflage, 1995
(2) Sautter/Baumgärtner
"Abwasserabgabe in Baden-Württemberg", 1984
(3) Helmut Köhler
"Abwasserabgabengesetz", 1999
(4) Sieder/Zeitler/Dahme
"Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz Band 2",
mit Ergänzungslieferung Juli 2000
(5) Abwasserabgabengesetz (AbwAG) Neufassung vom 18.01.2005 BGBl. I S. 114
(6) Wassergesetz für Baden-Württemberg, Zehnter Teil "Abwasserabgabe", vom
1.1.1999, GBl. S. 1
(7) Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 02.09.1994
"Vollzug des Abwasserabgabengesetzes;
Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen bei einem höheren
Anforderungswert aufgrund eines hohen Fremdwasseranteils im Kanalnetz"
(8) Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 28.03.1995
"Vierte Novelle des Abwasserabgabengesetzes, behördlich zugelassenes Messprogramm
nach § 4 Abs. 5 AbwAG"
(9) Erlass des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 12.05.1995
"Abwasserabgabe für Kleineinleitungen"
(10) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Berlin vom 14.03.1997 (8 C 51.95)
Ordnungsgemäße Schlammbeseitigung bei Kleineinleitungen
(11) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Berlin vom 20.08.1997 (8 B 170.97)
Störfälle, Gleichwertigkeit qualif. Stichprobe/2-h-Mischprobe
(12) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Berlin vom 28.10.1998
(8 C 30.96, 8 C 1.98 und 8 C 19.97)
Ermäßigung des Abgabesatzes bei fehlenden Mindestanforderungen
(13) 77. Dienstbesprechung mit den Wasser- und Bodenrechtsreferenten der
Regierungspräsidien am 09./10. April 2003 in Engen
TOP 5.1 Einhaltung der Anforderungen / 4 aus 5 Regel
(14) Urteil des VGH Mannheim vom 28.09.2000 (2 S. 944/98)
Ermäßigung des Abgabesatzes bei fehlenden Mindestanforderungen und
Verdünnung > 50 %
Leitfaden
Abwasserabgabe Literaturhinweise
(15) Urteil des VGH Mannheim vom 14.03.2005 (2 S. 1457/04)
Anrechnung der Vorbelastung bei Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern
und Grundwasser
(16) Landesanstalt für Umweltschutz "Leitfaden zur Abwasserbeseitigung im ländlichen
Raum"; Siedlungswasserwirtschaft, Band 9, 2005
73
74
Leitfaden
Literaturhinweise Abwasserabgabe