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009-01 1 Satzung über die Hundesteuer der Stadt Linden Aufgrund ...

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<strong>Satzung</strong><br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Hundesteuer</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong><br />

<strong>Aufgrund</strong> <strong>der</strong> §§ 5 und 51 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />

Fassung vom <strong>01</strong>. April 1993 (GVBl. 1992 I s. 534), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 08. Juni 1998 (GVBl. I S. 214) sowie <strong>der</strong> §§ 1, 2 und 7 des Hessischen<br />

Gesetzes <strong>über</strong> kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl I S. 225),<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 06. November 1998 (GVBl. I S. 405), hat <strong>die</strong><br />

<strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> am 15.12.1998 <strong>die</strong> folgende<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erhebung einer <strong>Hundesteuer</strong> im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong><br />

beschlossen und <strong>die</strong>se mit Beschluss <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>verordnetenversammlung <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>Linden</strong> am 19. April 2005 wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erhebung einer <strong>Hundesteuer</strong><br />

im Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong><br />

§ 1<br />

Steuergegenstand<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im<br />

<strong>Stadt</strong>gebiet.<br />

§ 2<br />

Steuerpflicht und Haltung<br />

(1) Steuerschuldnerin o<strong>der</strong> Steuerschuldner ist <strong>die</strong> Halterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Halter eines<br />

Hundes.<br />

(2) Hundehalterin o<strong>der</strong> Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse o<strong>der</strong><br />

im Interesse eines Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt aufnimmt.<br />

Als Halterin o<strong>der</strong> Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate<br />

gepflegt, untergebracht o<strong>der</strong> auf Probe o<strong>der</strong> zum Anlernen gehalten hat.<br />

(3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen<br />

o<strong>der</strong> Haltern gemeinsam gehalten.<br />

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen o<strong>der</strong> mehrere Hunde, so sind<br />

sie Gesamtschuldner <strong>der</strong> Steuer.<br />

§ 3<br />

Entstehung und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einem<br />

Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, <strong>die</strong> <strong>der</strong> Halterin o<strong>der</strong> dem Halter<br />

1<br />

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durch Geburt von einer von ihr o<strong>der</strong> von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen,<br />

beginnt <strong>die</strong> Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem <strong>der</strong> Hund drei Monate alt<br />

wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt <strong>die</strong> Steuerpflicht mit dem 1. des<br />

Monats, in dem <strong>der</strong> Zeitraum von zwei Monaten <strong>über</strong>schritten worden ist.<br />

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem <strong>die</strong> Hundehaltung<br />

beendet wird.<br />

§ 4<br />

Erhebungszeitraum, Entstehung <strong>der</strong> Steuer<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

(2) Entsteht o<strong>der</strong> endet <strong>die</strong> Steuerpflicht im Laufe eines Kalen<strong>der</strong>jahres, so ist <strong>die</strong><br />

Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.<br />

(1) Die Steuer beträgt jährlich:<br />

§ 5<br />

Steuersatz<br />

für den ersten Hund 35,00 €<br />

für den zweiten Hund 50,00 €<br />

für jeden dritten und jeden weiteren Hund 65,00 €<br />

(2) Hunde, für <strong>die</strong> Steuerermäßigung nach § 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde.<br />

§ 6<br />

Steuerbefreiungen<br />

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, <strong>die</strong> ausschließlich dem<br />

Schutz und <strong>der</strong> Hilfe blin<strong>der</strong>, tauber o<strong>der</strong> sonst hilfloser Personen <strong>die</strong>nen.<br />

Sonst hilflose Personen sind solche Personen, <strong>die</strong> einen Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis<br />

mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" o<strong>der</strong> "H" besitzen.<br />

(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für<br />

a) Gebrauchshunde in <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Anzahl, welche ausschließlich für <strong>die</strong><br />

Bewachung von Herden verwendet werden.<br />

b) Hunde, <strong>die</strong> in Einrichtungen von Tierschutz- o<strong>der</strong> ähnlichen Vereinen<br />

vor<strong>über</strong>gehend untergebracht werden.<br />

c) Hunde, <strong>die</strong> von ihren Halterinnen o<strong>der</strong> Haltern aus einem Tierheim erworben<br />

wurden, auf <strong>die</strong> Dauer von einem Jahr, ab dem Zeitpunkt des Erwerbes.<br />

2<br />

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§ 7<br />

Steuerermäßigung<br />

Die Steuer ist auf Antrag <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong><br />

geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für Hunde, <strong>die</strong> als Melde-, Sanitäts- o<strong>der</strong><br />

Schutzhunde verwendet werden und welche <strong>die</strong> dafür vorgesehene Prüfung vor<br />

Leistungsprüfern eines von <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> anerkannten Vereins o<strong>der</strong> Verbandes mit Erfolg<br />

abgelegt haben; <strong>die</strong> Ablegung <strong>der</strong> Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses<br />

nachzuweisen und <strong>die</strong> Verwendung des Hundes in geeigneter Weise<br />

glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins o<strong>der</strong> Verbandes erfolgt auf<br />

Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass <strong>die</strong> antragstellende Vereinigung <strong>über</strong><br />

hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für <strong>die</strong> Durchführung <strong>der</strong> Leistungsprüfung<br />

verfügt.<br />

§ 8<br />

Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen<br />

Steuerbefreiung o<strong>der</strong> Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn<br />

1. <strong>die</strong> Hunde, für welche <strong>die</strong> Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für<br />

den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,<br />

2. <strong>die</strong> Hunde entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen des Tierschutzes gehalten werden.<br />

§ 9<br />

Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Steuer wird für ein Kalen<strong>der</strong>jahr o<strong>der</strong> - wenn <strong>die</strong> Steuerpflicht erst während<br />

des Kalen<strong>der</strong>jahres beginnt - für den Rest des Kalen<strong>der</strong>jahres festgesetzt.<br />

(2) Die Steuer wird bei <strong>der</strong> erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe<br />

des Steuerbescheides, im Übrigen in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar,<br />

zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November eines jeden Jahres fällig.<br />

§ 10<br />

Meldepflicht<br />

(1) Die Hundehalterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb<br />

von zwei Wochen nach <strong>der</strong> Aufnahme o<strong>der</strong> - wenn <strong>der</strong> Hund ihr o<strong>der</strong> ihm durch<br />

Geburt von einer von ihr o<strong>der</strong> ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist -<br />

innerhalb von zwei Wochen, nachdem <strong>der</strong> Hund drei Monate alt geworden ist,<br />

bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> unter Angabe <strong>der</strong> Rasse und <strong>der</strong> Abstammung des Tieres<br />

schriftlich anzumelden. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 muss <strong>die</strong> Anmeldung<br />

innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag, an dem <strong>der</strong> Zeitraum von 2 Monaten<br />

<strong>über</strong>schritten worden ist, erfolgen.<br />

3<br />

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(2) Endet <strong>die</strong> Hundehaltung o<strong>der</strong> entfallen <strong>die</strong> Voraussetzungen für eine gewährte<br />

Steuervergünstigung, so ist <strong>die</strong>s <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.<br />

(3) Wird ein Hund veräußert, so sind mit <strong>der</strong> Anzeige nach Abs. 2 Name und<br />

Anschrift <strong>der</strong> Erwerberin o<strong>der</strong> des Erwerbers anzugeben.<br />

§ 11<br />

<strong>Hundesteuer</strong>marken<br />

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im <strong>Stadt</strong>gebiet angezeigt wurde,<br />

wird eine <strong>Hundesteuer</strong>marke, <strong>die</strong> Eigentum <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bleibt, ausgegeben. Die<br />

<strong>Hundesteuer</strong>marken bleiben für <strong>die</strong> Dauer <strong>der</strong> Hundehaltung gültig.<br />

(2) Die Hundehalterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Hundehalter hat <strong>die</strong> von ihr o<strong>der</strong> ihm gehaltenen<br />

Hunde mit einer gültigen und sichtbaren <strong>Hundesteuer</strong>marke zu versehen.<br />

(3) Endet eine Hundehaltung, so ist <strong>die</strong> Steuermarke mit <strong>der</strong> Anzeige <strong>über</strong> <strong>die</strong> Beendigung<br />

<strong>der</strong> Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> zurückzugeben.<br />

(4) Bei Verlust einer <strong>Hundesteuer</strong>marke wird <strong>der</strong> Halterin o<strong>der</strong> dem Halter eine<br />

Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz<br />

einer unbrauchbar gewordenen <strong>Hundesteuer</strong>marke; <strong>die</strong> unbrauchbar gewordene<br />

<strong>Hundesteuer</strong>marke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene <strong>Hundesteuer</strong>marke<br />

wie<strong>der</strong> aufgefunden, ist <strong>die</strong> wie<strong>der</strong>aufgefundene Marke unverzüglich<br />

an <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> zurückzugeben.<br />

§ 12<br />

Übergangsvorschrift<br />

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> bereits angemeldeten<br />

Hunde gelten als angemeldet im Sinne des § 10 Abs. 1.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Än<strong>der</strong>ung tritt ab <strong>der</strong> Beschlussfassung in Kraft. Gleichzeitig treten <strong>die</strong><br />

entsprechenden Vorschriften <strong>der</strong> vorbezeichneten Richtlinie in <strong>der</strong> bisherigen Form<br />

außer Kraft.<br />

<strong>Linden</strong>, 27. Mai 2005<br />

DER MAGISTRAT<br />

gez. Dr. Lenz<br />

Bürgermeister<br />

Die <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Hudnesteuer <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Linden</strong> wurde in den <strong>Linden</strong>er Nachrichten Nr. 22 vom 03.06.2005 veröffentlicht<br />

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