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Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Löbau-Zittau

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(2) Die Anschlusspflichtigen haben dem Landkreis oder einer von diesem bestimmten Stelle<br />

Art, Größe und Anzahl der von ihnen benutzten Abfallgefäße zu melden.<br />

Für jeden Bewohner der anschlusspflichtigen Grundstücke bzw. Nutzobjekte sollte min<strong>des</strong>tens<br />

eine Behälterkapazität von 10 Liter pro Woche bereitstehen.<br />

Wenigstens ist ein Restabfallgefäß je Wohngrundstück vorzuhalten.<br />

Ist ein Grundstück sowohl als Wohngrundstück als auch als Gewerbe angemeldet, sind<br />

getrennte Abfallgefäße vorzuhalten, soweit diese Satzung nichts anderes regelt.<br />

Der Landkreis ist berechtigt, die Art, Größe und Zahl der Abfallgefäße zu bestimmen,<br />

wenn dies für das ordnungsgemäße Einsammeln erforderlich erscheint.<br />

(3) Für gelegentlichen Mehranfall von Abfällen müssen<br />

− zugelassene Restabfallsäcke mit einem Volumeninhalt von 70 Litern, die die Aufschrift<br />

der Entsorgerfirma tragen, verwendet werden oder<br />

− zugelassene Papiersäcke mit einem Volumeninhalt von 120 Litern für kompostierbare<br />

Gartenabfälle eingesetzt werden.<br />

Die Restabfallsäcke oder Papiersäcke für kompostierbare Gartenabfälle sind gegen ein<br />

Entgelt bei den vom Landkreis bekannt gegebenen Einrichtungen, Entsorgerfirmen oder<br />

in bestimmten Verkaufsstellen zu beziehen. Die Restabfallsäcke werden im Rahmen der<br />

Entsorgung der Restabfallgefäße mitgenommen, wenn sie zugebunden neben dem Restabfallgefäß<br />

stehen.<br />

Papiersäcke für kompostierbare Gartenabfälle werden im Rahmen der Bioabfallsammlung<br />

mitgenommen, wenn sie zugebunden neben der Biotonne stehen und für das Grundstück<br />

eine Biotonne angemeldet ist.<br />

§ 17<br />

Bereitstellung, Benutzung und Aufstellung der Abfallgefäße<br />

(1) Die Abfallgefäße werden grundsätzlich vom Landkreis bzw. von durch ihn beauftragten<br />

Dritten gestellt. Ausnahmen hiervon können sich in Anwendung von § 16 Abs. 1, Satz 5<br />

ergeben.<br />

Mietgefäße werden bei der Bemessung der Abfallgebühren berücksichtigt.<br />

(2) Die vom Landkreis bzw. von durch ihn beauftragten Dritten gestellten Abfallgefäße bleiben<br />

im Eigentum <strong>des</strong> <strong>Landkreises</strong> bzw. <strong>des</strong> beauftragten Dritten und werden von ihnen<br />

unterhalten und bei Bedarf erneuert.<br />

Der Grundstückseigentümer ist zum sorgfältigen Umgang mit den zur Verfügung stehenden<br />

Abfallgefäßen verpflichtet. Beschädigungen oder Verluste sind dem Landkreis bzw.<br />

der EGLZ mbH unverzüglich anzuzeigen.<br />

Rechte <strong>des</strong> Eigentümers werden in Vertretung durch den Landkreis gegenüber dem<br />

Grundstückseigentümer oder sonstigen Dritten geltend gemacht.<br />

Der Grundstückseigentümer haftet bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung und Behandlung<br />

in Form von Schadenersatz und ist verpflichtet, eigenverantwortlich den Zugriff anderer<br />

Personen zu den Abfallgefäßen durch geeignete Maßnahmen abzuwehren.<br />

(3) Reichen die Abfallgefäße nicht mehr aus, so haben die Anschlusspflichtigen dies dem<br />

Landkreis bzw. der EGLZ mbH unverzüglich unter Angabe <strong>des</strong> zusätzlichen Bedarfs<br />

schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für einen einmaligen Mehranfall.<br />

(4) Die aufgestellten Abfallgefäße sind den Grundstücken zugeordnet. Der Standplatz für die<br />

Abfallgefäße ist vom Anschlusspflichtigen auf seinem Grundstück herzustellen und zu<br />

unterhalten. Standplätze können durch mehrere Haushalte / Grundstücke gemeinschaftlich<br />

genutzt werden.<br />

Eine Umstellung ist nur mit vorheriger Zustimmung durch den Landkreis statthaft.<br />

(5) Die zugelassenen Abfallgefäße sind am Abfuhrtag bis 6.00 Uhr so aufzustellen, dass sie<br />

ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. Die Abfallgefäße und Abfallsäcke<br />

sind am Gehwegrand, ist kein Gehweg vorhanden, am äußersten Rand der<br />

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