ADFC- Position Novellierung der Stvo 2009 - Difu.de
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<strong>ADFC</strong>-<br />
<strong>Position</strong><br />
<strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong><br />
Am 1. September <strong>2009</strong> ist eine neue Fassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO) und <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsvorschrift<br />
zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) in Kraft<br />
getreten. Wesentliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen betreffen <strong>de</strong>n Radverkehr.<br />
Weiteres Ziel <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Novellierung</strong> ist es, die Anzahl<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrszeichen auf Deutschlands Straßen zu<br />
reduzieren.<br />
Radverkehrsanlagen<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
Die Regelungen aus <strong><strong>de</strong>r</strong> VwV-StVO 1997<br />
„Aus Grün<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrssicherheit ist es am besten,<br />
wenn zur Umsetzung einer im Einzelfall erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen<br />
und verhältnismäßigen Radwegebenutzungspflicht ein<br />
Radweg baulich angelegt wird. Die Anlage von Radwegen<br />
ist <strong>de</strong>shalb wünschenswert und soll auch weiterhin<br />
angestrebt wer<strong>de</strong>n.“<br />
wur<strong>de</strong>n gestrichen. Das be<strong>de</strong>utet, dass die Anlage von<br />
Radwegen nicht mehr favorisiert wird. Baulich angelegte<br />
Radwege und auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn markierte Radfahrstreifen<br />
sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen VwV-StVO <strong>2009</strong> gleichgestellt.<br />
„Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter<br />
und durch Zeichen 295 von <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn<br />
abgetrennter Son<strong><strong>de</strong>r</strong>weg. Das Zeichen 295 ist in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Regel in Breitstrich (0,25 cm) auszuführen. …“ (VwV-<br />
StVO <strong>2009</strong> zu § 2, Zeichen 295 ist die Fahrstreifenbegrenzung<br />
mit einer durchgehen<strong>de</strong>n, weißen Linie)<br />
„Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt wer<strong>de</strong>n. Ist<br />
das nicht möglich, ist die Freigabe <strong>de</strong>s Fußweges zur<br />
Mitbenutzung durch <strong>de</strong>n Radverkehr in Betracht zu ziehen.“<br />
(VwV-StVO <strong>2009</strong> zu §2)<br />
Zu <strong><strong>de</strong>r</strong> Gestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Radverkehrsanlagen wird auf die<br />
Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) [4] hingewiesen:<br />
„Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Gestaltung von Radverkehrsanlagen<br />
wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen<br />
(ERA) <strong><strong>de</strong>r</strong> Forschungsgesellschaft für Straßen- und<br />
Verkehrswesen (FGSV) in <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweils gültigen Fassung<br />
hingewiesen.“ (VwV-StVO <strong>2009</strong> zu §2)<br />
<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />
Die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen in <strong><strong>de</strong>r</strong> VwV-StVO, <strong>de</strong>n Bau von<br />
Radwegen nicht mehr zu favorisieren und markierte<br />
Radfahrstreifen <strong>de</strong>n baulich angelegten Radwegen<br />
gleichzustellen, ist eine wesentliche Verbesserung. Die<br />
strikten Einsatzgrenzen (Kfz-Aufkommen) sind reduziert<br />
wor<strong>de</strong>n. Für die Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> geeigneten Führungsform wird<br />
auf die ERA [4] verwiesen. Diese Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
VwV-StVO erlauben es <strong>de</strong>n Planern vor Ort, die optimale<br />
Führungsform für <strong>de</strong>n Radverkehr individuell entsprechend<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> örtlichen Situation zu gestalten. Die neue<br />
ERA, die Anfang 2010 erscheinen soll, bietet eine gut<br />
strukturierte Entscheidungshilfe, bei <strong><strong>de</strong>r</strong> in Abhängigkeit<br />
von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrsbelastung, <strong><strong>de</strong>r</strong> Flächenverfügbarkeit,<br />
<strong>de</strong>s LKW- und <strong>de</strong>s Busaufkommens sowie <strong>de</strong>n örtlichen<br />
Knotenpunkten die bestmögliche Führungsform ermitteln<br />
zu können. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Planung <strong><strong>de</strong>r</strong> Radverkehrsanlagen<br />
sind für die Festlegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Breiten die Regelmaße<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> ERA anzusetzen. Die Min<strong>de</strong>stmaße sollten nur in<br />
Ausnahmefällen bei sehr geringem Radverkehrsaufkommen<br />
angesetzt wer<strong>de</strong>n. Radverkehrsanlagen, die<br />
schmaler sind als die in <strong><strong>de</strong>r</strong> ERA vorgegebenen Min<strong>de</strong>stmaße<br />
sind durch eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Führungsform o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
ggf. durch die Radverkehrsführung auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn zu<br />
ersetzen.<br />
Es ist notwendig, dass auch bei nichtbenutzungspflichtigen<br />
Radwegen die Vorgaben <strong><strong>de</strong>r</strong> ERA [4] eingehalten<br />
wer<strong>de</strong>n und ausreichend Platz für die Fußgänger vorhan<strong>de</strong>n<br />
ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben<br />
müssen vorhan<strong>de</strong>ne Radwege ggf. aufgelöst wer<strong>de</strong>n.<br />
Der <strong>ADFC</strong> ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Meinung, dass Fußwege nur in Ausnahmefällen<br />
für <strong>de</strong>n Radverkehr freigegeben wer<strong>de</strong>n<br />
sollten. Die tägliche Praxis zeigt, dass bei dieser Lösung<br />
die überwiegen<strong>de</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Radfahrer <strong>de</strong>n freigegebenen<br />
Fußweg benutzt. Die wenigen Radfahrer, die auf<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn fahren, wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Kraftfahrzeugfahrern<br />
häufig genötigt, ebenfalls auf <strong>de</strong>n Fußweg auszuweichen.<br />
Dies führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung<br />
und Gefährdung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fußgänger und Radfahrer,<br />
die nicht hinnehmbar ist.<br />
Radwegebenutzungspflicht<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
Die Radwegebenutzungspflicht bleibt ähnlich wie in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
StVO 1997 bestehen.<br />
„Eine Benutzungspflicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Radwege in <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen<br />
Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
241 angeordnet ist.“ (§2 StVO <strong>2009</strong>)<br />
Zeichen 237 Zeichen 240 Zeichen 241<br />
Bild 1: Verkehrszeichen zur Anordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Radwegebenutzungspflicht<br />
10/<strong>2009</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> Seite 1
<strong>ADFC</strong>-<strong>Position</strong><br />
Der Satz aus <strong><strong>de</strong>r</strong> VwV-StVO 1997<br />
„ ... Sie (die Radwegebenutzungspflicht) trennt dann <strong>de</strong>n<br />
Fahrzeugverkehr und dient damit <strong>de</strong>ssen Entmischung<br />
sowie <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>s Radverkehrs vor <strong>de</strong>n Gefahren<br />
<strong>de</strong>s Kraftfahrzeugverkehrs.“<br />
wur<strong>de</strong> gestrichen und durch folgen<strong>de</strong> Regel ersetzt:<br />
„Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn ausreichen<strong>de</strong> Flächen für <strong>de</strong>n Fußgängerverkehr<br />
zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort<br />
angeordnet wer<strong>de</strong>n, wo es die Verkehrssicherheit o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrsablauf erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Innerorts kann dies insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr<br />
gelten.“ (VwV-StVO <strong>2009</strong> zu §2)<br />
Die baulichen Voraussetzungen für die Anordnung einer<br />
Benutzungspflicht, wie Min<strong>de</strong>stbreite, ein<strong>de</strong>utige Linienführung,<br />
Stetigkeit, Oberflächenqualität und, dass <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Weg frei von Hin<strong><strong>de</strong>r</strong>nissen sein soll, bleiben unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />
bestehen (VwV-StVO 1997).<br />
Außer<strong>de</strong>m gilt weiterhin:<br />
„Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur<br />
dort anzuordnen, wo dies aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />
Umstän<strong>de</strong> zwingend geboten ist. Abgesehen von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz<br />
1d dürfen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Beschränkungen und Verbote<br />
<strong>de</strong>s fließen<strong>de</strong>n Verkehrs nur angeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn<br />
auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en örtlichen Verhältnisse eine<br />
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer<br />
Beeinträchtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Absätzen<br />
genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“ (StVO<br />
<strong>2009</strong> §45 Abs. 9)<br />
Die Regelungen zu <strong>de</strong>n Zeichen 240 und 241 sind hinsichtlich<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Geschwindigkeit geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t wor<strong>de</strong>n. Sowohl<br />
für gemeinsame Fuß- und Radwege wie auch für getrennte<br />
Fuß- und Radwege gilt:<br />
„Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an<br />
<strong>de</strong>n Fußgängerverkehr anpassen.“ (StVO <strong>2009</strong> §41).<br />
Es gelten die gleichen Regeln hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschwindigkeit<br />
wie auf Fußwegen, die für <strong>de</strong>n Radverkehr<br />
freigegeben sind (s. S. 5, Zeichen 239, 242: Fußweg,<br />
Fußgängerzone).<br />
<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />
Die Praxis zeigt, dass in vielen Städten und<br />
Gemein<strong>de</strong>n heute nicht einmal die Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
StVO 1997 umgesetzt wur<strong>de</strong>n. Die Radwegebenutzungspflicht<br />
ist in vielen Städten die Regel unabhängig<br />
davon, ob eine Benutzungspflicht für <strong>de</strong>n konkreten<br />
Radweg notwendig und verhältnismäßig ist und ob die<br />
Min<strong>de</strong>stanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an einen benutzungspflichtigen<br />
Radweg entsprechend VwV-StVO eingehalten sind. Die<br />
seit 1997 gelten<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an benutzungspflichtige<br />
Radwege wur<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen VwV-<br />
StVO nicht abgeschafft, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t übernommen.<br />
Die Missachtung dieser Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen durch die<br />
Verkehrsbehör<strong>de</strong>n muss ein En<strong>de</strong> haben.<br />
Gegen die Anordnung einer Benutzungspflicht spricht,<br />
dass das Fahren auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn häufig sicherer ist,<br />
da <strong><strong>de</strong>r</strong> Radfahrer im Sichtbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Kraftfahrzeuge<br />
fährt. Die Gefährdung durch abbiegen<strong>de</strong> Kraftfahrzeuge<br />
ist auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn <strong>de</strong>utlich geringer als auf <strong>de</strong>m Radweg.<br />
Außer<strong>de</strong>m ist bei Benutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn ein<br />
direktes Linksabbiegen möglich.<br />
Auch die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelungen zur Geschwindigkeit<br />
auf gemeinsamen und getrennten Fuß- und Radwegen<br />
spricht gegen die Anordnung einer Benutzungspflicht.<br />
Gemeinsame und getrennten Fuß- und Radwege<br />
dürfen in Zukunft in vielen Bereichen <strong><strong>de</strong>r</strong> Städte nur<br />
noch langsam, unter Umstän<strong>de</strong>n nur noch mit Schrittgeschwindigkeit,<br />
befahren wer<strong>de</strong>n. Radfahrer, die sich<br />
zügig mit <strong>de</strong>m Fahrrad fortbewegen wollen, dürfen dies<br />
nur auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn. Wird das zügige Radfahren durch<br />
die Anordnung einer Benutzungspflicht unterbun<strong>de</strong>n,<br />
wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spricht dies <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung <strong><strong>de</strong>r</strong> VwV-StVO zu <strong>de</strong>n<br />
§§ 39 bis 43: „Die Flüssigkeit <strong>de</strong>s Verkehrs ist mit <strong>de</strong>n<br />
zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Mitteln zu erhalten“.<br />
Die Notwendigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Benutzungspflicht<br />
muss nach Ansicht <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong> in je<strong>de</strong>m Einzelfall von<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrsbehör<strong>de</strong> begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die Regelung<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> StVO §45 Abs. 9, das Verkehrszeichen nur dort<br />
anzuordnen sind, wo dies aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />
Umstän<strong>de</strong> zwingend geboten ist, muss auch bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht eingehalten<br />
wer<strong>de</strong>n. Dabei ist zu beachten, dass die Verkehrssicherheit<br />
aller Verkehrsteilnehmer <strong><strong>de</strong>r</strong> Flüssigkeit <strong>de</strong>s<br />
Verkehrs vorgeht (vgl. VwV-StVO zu §39 bis 43).<br />
Die Intension <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen StVO, dass die Benutzungspflicht<br />
die Ausnahme darstellen soll, ist positiv zu beurteilen.<br />
Es ist allerdings zu befürchten, dass die Städte<br />
und Gemein<strong>de</strong>n dies auch in <strong>de</strong>n nächsten Jahren nicht<br />
umsetzen und die benutzungspflichtigen Radwege weiterhin<br />
die Regel bleiben. Aus diesem Grund sind die<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen in <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO nach Ansicht <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong> nicht<br />
weitreichend genug.<br />
Positiv zu beurteilen ist, dass für Fußgänger ausreichend<br />
Platz vorhan<strong>de</strong>n sein muss. Eine Definition <strong>de</strong>s<br />
ausreichen<strong>de</strong>n Platzes o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein ein<strong>de</strong>utiger Hinweis auf<br />
die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA<br />
[6] fehlen allerdings. Der <strong>ADFC</strong> for<strong><strong>de</strong>r</strong>t, dass bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Beurteilung, ob für Fußgänger ausreichen Platz vorhan<strong>de</strong>n<br />
ist, die Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong> EFA und <strong><strong>de</strong>r</strong> RASt 06 [5]<br />
beachtet wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Min<strong>de</strong>stbreite für Fußwege parallel zu Radwegen<br />
leitet sich aus <strong>de</strong>m Verkehrsraum zweier sich begegnen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Fußgänger ab und beträgt 1,80 m zuzüglich 0,30<br />
m Sicherheitsraum zum Radweg und 0,20 m Sicherheitsraum<br />
zur Bebauung, zusammen 2,30 m (vgl. RASt<br />
06 [5]) (s. Bild 2).<br />
Entsprechend Tabelle 25 <strong><strong>de</strong>r</strong> RASt 06 [5] sind die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen<br />
Breiten vor Schaufenstern um min<strong>de</strong>stens<br />
1,00 m, bei Auslagen um min<strong>de</strong>stens 1,50 m und bei<br />
Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spiel um min<strong>de</strong>stens 2,00 m zu vergrößern.<br />
10/<strong>2009</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> Seite 2
<strong>ADFC</strong>-<strong>Position</strong><br />
Für die Grundlagen und weitere Detaillierungen verweist<br />
die RASt 06 [5] auf die Empfehlungen für Fußgängeranlagen<br />
EFA [6]. Bei Fußwegen mit starker Nutzungsintensität<br />
(Einkaufsstraße) sollten sich zwei Paare ohne<br />
Schwierigkeiten begegnen können. Hieraus ergibt sich<br />
eine Fußwegbreite von min<strong>de</strong>stens 5,40 m neben <strong>de</strong>m<br />
Radweg (Auslagen 1,50 m, 4 Fußgänger 3,60 m, Sicherheitsraum<br />
0,30 m).<br />
Bild 2: Min<strong>de</strong>stbreite von Fußwegen neben Radwegen entsprechend<br />
RASt 06 [5] und EFA [6]<br />
In <strong>de</strong>n Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt<br />
06) [5] ist für die Anordnung einer Benutzungspflicht<br />
folgen<strong>de</strong> Regelung vorgegeben:<br />
„Bei Radwegbreiten unter 1,60 m ist das gegenseitige<br />
Überholen nicht mehr möglich, eine Benutzungspflicht<br />
soll daher bei Radwegbreiten unter 1,60 m nicht angeordnet<br />
wer<strong>de</strong>n. (RASt 06, Abs. 6.1.7.5)<br />
Diese For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung geht über das Min<strong>de</strong>stmaß <strong><strong>de</strong>r</strong> VwV-<br />
StVO hinaus, sollte aber nach Meinung <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong> generell<br />
eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />
Linke Radwege<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
In <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen VwV-StVO wer<strong>de</strong>n linke Radwege in geschlossenen<br />
Ortschaften als gefährlich eingestuft. Aus<br />
diesem Grund soll innerorts grundsätzlich keine Benutzungspflicht<br />
angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />
„Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten<br />
Radwegen in Gegenrichtung ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e innerhalb<br />
geschlossener Ortschaften mit beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Gefahren<br />
verbun<strong>de</strong>n und soll <strong>de</strong>shalb grundsätzlich nicht angeordnet<br />
wer<strong>de</strong>n.“<br />
„Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger<br />
Prüfung die Benutzungspflicht auch für <strong>de</strong>n Radverkehr<br />
in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 o<strong><strong>de</strong>r</strong> 241<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen<br />
"Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet wer<strong>de</strong>n.“<br />
„Eine Benutzungspflicht kommt in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel außerhalb<br />
geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht inner-<br />
halb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.“<br />
„Am Anfang und am En<strong>de</strong> einer solchen Anordnung ist<br />
eine sichere Querungsmöglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn zu<br />
schaffen.“<br />
„Voraussetzung für die Anordnung ist, dass<br />
a) die lichte Breite <strong>de</strong>s Radweges einschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
seitlichen Sicherheitsräume durchgehend 2,40 m, min<strong>de</strong>stens<br />
2,00 m beträgt;<br />
b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche<br />
Grundstückszufahrten zu überqueren sind;<br />
c) dort auch zwischen <strong>de</strong>m in Gegenrichtung fahren<strong>de</strong>n<br />
Radfahrer und <strong>de</strong>m Kraftfahrzeugverkehr ausreichend<br />
Sicht besteht.“ (VwV-StVO <strong>2009</strong> zu §2)<br />
<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />
Der <strong>ADFC</strong> begrüßt es, dass in <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen VwV-<br />
StVO linke Radwege als gefährlich eingestuft wer<strong>de</strong>n.<br />
Innerorts soll die Freigabe linker Radwege auf unbedingt<br />
notwendige Ausnahmen beschränkt wer<strong>de</strong>n und nur<br />
dann erfolgen wenn nur wenige Ein-/Ausfahrten o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Kreuzungen zu queren sind. Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s kritisch sind<br />
linksabbiegen<strong>de</strong> Kraftfahrzeuge, die parallel zu ihnen<br />
fahren<strong>de</strong> Radfahrer auf <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Straßenseite häufig<br />
übersehen. Ist mit einer größeren Anzahl von Linksabbiegern<br />
zu rechnen, so schließt dieses aus Sicht <strong>de</strong>s<br />
<strong>ADFC</strong> eine Freigabe <strong>de</strong>s Radweges in Gegenrichtung<br />
aus. Die Anordnung einer Benutzungspflicht linker Radwege<br />
innerorts lehnt <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>ADFC</strong> generell ab.<br />
Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Freigabe linker Radwege muss eine ausreichen<strong>de</strong><br />
Sichtbeziehung entsprechend <strong>de</strong>n Regelungen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> ERA sichergestellt sein (Sichtdreiecke). Dabei ist zu<br />
beachten, dass die freizuhalten<strong>de</strong>n Bereiche außerorts<br />
auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> höheren Kraftfahrzeuggeschwindigkeiten<br />
sehr viel größer sind als innerorts. An Kreuzungen und<br />
Einmündungen sollen die Furten in Breitstrich mit Fahrradpiktogrammen<br />
und gegenläufigen Pfeilen markiert<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s positiv beurteilt <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>ADFC</strong> die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
VwV-StVO, dass am Anfang und am En<strong>de</strong> eines Zweirichtungsradweges<br />
eine sichere Querungsmöglichkeit<br />
vorhan<strong>de</strong>n sein muss. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel sollte eine Querungshilfe<br />
mit Mittelinsel angelegt wer<strong>de</strong>n. Es ist zu beachten,<br />
dass auch bei Einmündungen gegenüber von<br />
linken Radwegen sichere Querungsmöglichkeiten vorhan<strong>de</strong>n<br />
sein müssen.<br />
Die Praxis zeigt, dass die En<strong>de</strong>n von linken Radwegen<br />
häufig nicht ein<strong>de</strong>utig gekennzeichnet sind. Bei Radwegen,<br />
die für die rechts fahren<strong>de</strong>n Radfahrer (Gegenrichtung)<br />
weitergeführt wer<strong>de</strong>n, sind die Punkte, an <strong>de</strong>nen<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Linksverkehr en<strong>de</strong>t und die Radfahrer die Fahrbahnseite<br />
wechseln müssen, mit Zeichen 254 o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit<br />
Zeichen 237 in Kombination mit Zeichen 1012-31 (s.<br />
Bild 3) ein<strong>de</strong>utig zu kennzeichnen. Zusätzlich sollte<br />
durch entsprechen<strong>de</strong> Markierungen und bauliche Maßnahmen<br />
das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Zweirichtungsradverkehrs <strong>de</strong>utlich<br />
gemacht wer<strong>de</strong>n (s. Bild 4).<br />
10/<strong>2009</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> Seite 3
<strong>ADFC</strong>-<strong>Position</strong><br />
Zeichen 254 Zeichen 237 +<br />
Zeichen 1012-31<br />
Bild 3: Verkehrszeichen, die das En<strong>de</strong> eines linken Radweges<br />
kennzeichnen<br />
En<strong>de</strong>t ein linker Radweg vollständig, so sollte insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
an unbeleuchteten Stellen (i. d. R. außerorts) dies<br />
durch eine reflektieren<strong>de</strong> rot-weiße Absperrschranke<br />
(Zeichen 600) <strong>de</strong>utlich gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
Bild 4: Bauliche Ausbildung <strong>de</strong>s En<strong>de</strong>s eines linken Radweges<br />
in Bergheim (Foto: Ulrich Kalle, <strong>ADFC</strong> NRW)<br />
Häufig ist auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Beginn eines linken Radweges für<br />
<strong>de</strong>n auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn fahren<strong>de</strong>n Radfahrer nicht zu<br />
erkennen o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> linke Radweg ist nur mit Schwierigkeiten<br />
zu erreichen. Sinnvoll ist hier die Markierung einer<br />
Linksabbiegerspur für Radfahrer in Kombination mit<br />
einer Mittelinsel (s. Bild 5).<br />
Bild 5: Linksabbiegerstreifen für Radfahrer in Pulheim (Foto:<br />
Ulrich Kalle, <strong>ADFC</strong> NRW)<br />
Abbiegen an Kreuzungen<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />
Die Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO 1997:<br />
„Radfahrer, die auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn abbiegen wollen, müssen<br />
an <strong><strong>de</strong>r</strong> rechten Seite <strong><strong>de</strong>r</strong> in gleicher Richtung abbiegen<strong>de</strong>n<br />
Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Raum vorhan<strong>de</strong>n ist.“<br />
„Sind Radverkehrsführungen vorhan<strong>de</strong>n, so haben Radfahrer<br />
diesen zu folgen.“<br />
wur<strong>de</strong>n ersetzt durch:<br />
„Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser<br />
im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen.“<br />
(StVO <strong>2009</strong> §9)<br />
<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />
Die geän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Regelung erlaubt es <strong>de</strong>n Radfahrern<br />
auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn direkt links abzubiegen, auch<br />
wenn eine Radverkehrsführung vorhan<strong>de</strong>n ist, die ein<br />
indirektes Linksabbiegen vorgibt. Der Radfahrer kann<br />
jetzt entsprechend <strong><strong>de</strong>r</strong> örtlichen Situation und <strong>de</strong>m Verkehrsaufkommen<br />
flexibel entschei<strong>de</strong>n, wie er abbiegt.<br />
Die Radfahrer sollen nicht mehr rechts von <strong>de</strong>n in gleicher<br />
Richtung abbiegen<strong>de</strong>n Kraftfahrzeugen bleiben.<br />
Für die Sicherheit ist es wichtig, dass sich die Radfahrer<br />
ein<strong>de</strong>utig auf einer Fahrspur einordnen und nicht, wie in<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis häufig zu beobachten, auf <strong>de</strong>n Linien zwischen<br />
<strong>de</strong>n Fahrspuren fahren.<br />
Sind Radwege vorhan<strong>de</strong>n, so sollen diese im Kreuzungsbereich<br />
an die Fahrbahn heran geführt wer<strong>de</strong>n,<br />
um eine gute Sichtbeziehungen zwischen Kraftfahrzeugfahrern<br />
und Radfahrern zu gewährleisten.<br />
Wechsellichtzeichen (Ampeln)<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
Die Regelung <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO 1997:<br />
„Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu<br />
beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt<br />
grenzt und keine geson<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Lichtzeichen für Radfahrer<br />
vorhan<strong>de</strong>n sind.“<br />
wur<strong>de</strong> ersetzt durch:<br />
„Radfahrer haben die Lichtzeichen für <strong>de</strong>n Fahrverkehr<br />
zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf<br />
Radverkehrsführungen die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Lichtzeichen für<br />
Radfahrer zu beachten.“ (StVO <strong>2009</strong> §37)<br />
Bis zum 31. August 2012 gilt folgen<strong>de</strong> Übergangsvorschrift:<br />
„An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen<br />
ohne beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Lichtzeichen für Radfahrer müssen<br />
Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen<br />
für Fußgänger beachten.“ (StVO <strong>2009</strong> § 53<br />
Abs. 6)<br />
10/<strong>2009</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> Seite 4
<strong>ADFC</strong>-<strong>Position</strong><br />
<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />
Diese positive Neuerung hebt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />
hervor, dass Radfahrer Fahrzeuge lenken und keine<br />
Fußgänger auf zwei Rä<strong><strong>de</strong>r</strong>n sind. Deshalb haben sie die<br />
Lichtzeichen für <strong>de</strong>n Fahrverkehr zu beachten. Die in<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Regel längeren Grünzeiten <strong>de</strong>s Kraftfahrzeugverkehrs<br />
können nun auch häufiger vom Radverkehr genutzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Dies erhöht die Leichtigkeit <strong>de</strong>s Radverkehrs.<br />
Radfahrer auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn profitieren davon<br />
bereits ab <strong>de</strong>m 1. September <strong>2009</strong>.<br />
Es ist bedauerlich, dass für Radfahrer auf Radverkehrsführungen<br />
eine sehr lange Übergangsregelung gilt. Sie<br />
sollen sich drei weitere Jahre nach <strong>de</strong>m Fußgängersignal<br />
richten. Nach Auffassung <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong> ist diese Übergangsvorschrift<br />
sprachlich und inhaltlich missglückt. Mit<br />
ihr soll eine Geltung von Fußgängerampeln verlängert<br />
wer<strong>de</strong>n („weiterhin“), die es in <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO bisher gar nicht<br />
gegeben hat. Denn Radfahrer mussten nach <strong><strong>de</strong>r</strong> alten<br />
Fassung zwar häufig, aber längst nicht immer die Fußgängersignale<br />
beachten.<br />
Die nach <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO notwendigen Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
an Lichtzeichen für Radverkehrsführungen sollten<br />
je<strong>de</strong>nfalls kurzfristig umgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Der <strong>ADFC</strong> lehnt Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsampeln (sog. Bettelampeln)<br />
für <strong>de</strong>n Radverkehr strikt ab. Sollen an Kreuzungen<br />
Lichtsignalanlagen verkehrsbeeinflusst gesteuert<br />
wer<strong>de</strong>n, so sind für <strong>de</strong>n Radverkehr, wie für <strong>de</strong>n Kraftfahrzeugverkehr<br />
Induktionsschleifen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Vi<strong>de</strong>oerkennungen<br />
anzuordnen. Die Behauptung, Radfahrer könnten<br />
nicht automatisch erkannt wer<strong>de</strong>n, ist nicht mehr<br />
Stand <strong><strong>de</strong>r</strong> Technik. Die Richtlinien für Lichtsignalanlagen<br />
(RiLSA) [7] sollten mit <strong>de</strong>m Ziel, die Leichtigkeit <strong>de</strong>s<br />
Radverkehrs zu verbessern, überarbeitet wer<strong>de</strong>n.<br />
Verkehrszeichen allgemein<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
In <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> ist zu §§39 bis 43 „Verkehrszeichen“<br />
folgen<strong>de</strong> Regelung getroffen wor<strong>de</strong>n:<br />
„Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht wer<strong>de</strong>n,<br />
wo dies nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n geboten ist. Über die Anordnung<br />
von Verkehrszeichen darf in je<strong>de</strong>m Einzelfall<br />
und nur nach gründlicher Prüfung entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n;“<br />
„Die Flüssigkeit <strong>de</strong>s Verkehrs ist mit <strong>de</strong>n zur Verfügung<br />
stehen<strong>de</strong>n Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit<br />
aller Verkehrsteilnehmer <strong><strong>de</strong>r</strong> Flüssigkeit <strong>de</strong>s<br />
Verkehrs vor.“<br />
<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />
Aus <strong><strong>de</strong>r</strong> oben wie<strong><strong>de</strong>r</strong>gegebenen Regelung ergibt<br />
sich die Notwendigkeit, dass auch die Radwegebenutzungspflicht<br />
nur dort angeordnet wer<strong>de</strong>n darf, wo dies<br />
nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n geboten ist. Dies ist in je<strong>de</strong>m Einzelfall<br />
gründlich zu prüfen.<br />
Der <strong>ADFC</strong> weist darauf hin, dass Verkehr auch <strong>de</strong>n<br />
Radverkehr impliziert und somit auch die Flüssigkeit <strong>de</strong>s<br />
Radverkehrs mit <strong>de</strong>n zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Mitteln<br />
zu erhalten ist. Die Praxis zeigt, dass in zahlreichen<br />
Verkehrsbehör<strong>de</strong>n diese Regelungen nur auf <strong>de</strong>n Kraftfahrzeugverkehr<br />
bezogen wer<strong>de</strong>n und die Belange <strong>de</strong>s<br />
Radverkehrs unberücksichtigt bleiben o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschleunigungsmaßnahmen<br />
für <strong>de</strong>n Kraftfahrzeugverkehr zu<br />
Lasten <strong>de</strong>s Radverkehrs vorgenommen wer<strong>de</strong>n (z. B.<br />
Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsampeln für Radfahrer). Diese falsche Interpretation<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Regel lehnt <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>ADFC</strong> strikt ab.<br />
Zeichen 220: Einbahnstraße<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
Die Öffnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Einbahnstraßen für <strong>de</strong>n Radverkehr in<br />
Gegenrichtung ist <strong>de</strong>utlich erleichtert wor<strong>de</strong>n.<br />
10/<strong>2009</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> Seite 5<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Bild 6: Zeichen 220 in<br />
Kombination mit Zeichen<br />
1000-32 bzw. Zeichen<br />
1000-33 zur Freigabe<br />
für <strong>de</strong>n Radverkehr in<br />
Gegenrichtung<br />
So sind unter an<strong><strong>de</strong>r</strong>em die Vorgaben, dass<br />
„... nach <strong><strong>de</strong>r</strong> flächenhaften Radverkehrsplanung die<br />
Benutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> bestimmten Straßenstrecke innerorts<br />
erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist..“<br />
und dass<br />
„... für <strong>de</strong>n ruhen<strong>de</strong>n Verkehr Vorsorge getroffen wur<strong>de</strong>...“<br />
(VwV-StVO 1997 zu §41)<br />
vollständig gestrichen. Die konkrete Vorgabe, dass<br />
„... eine Breite von in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel 3,5 m, min<strong>de</strong>stens jedoch<br />
3 m mit ausreichen<strong>de</strong>n Ausweichmöglichkeiten..“<br />
(VwV-StVO 1997 zu §41)<br />
vorhan<strong>de</strong>n sein musste, wur<strong>de</strong> ersetzt durch:<br />
„...eine ausreichen<strong>de</strong> Begegnungsbreite vorhan<strong>de</strong>n ist,<br />
ausgenommen an kurzen Engstellen...“ (VwV-StVO<br />
<strong>2009</strong> zu §41)<br />
<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />
Die Öffnung von Einbahnstraßen für <strong>de</strong>n Radverkehr<br />
in Gegenrichtung hat sich bewährt. Die vielerorts<br />
geäußerten Sicherheitsbe<strong>de</strong>nken haben sich nicht bestätigt.<br />
Je<strong>de</strong> Einbahnstraße in Tempo 30 Zonen sollte für<br />
<strong>de</strong>n Radverkehr in Gegenrichtung geöffnet wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Öffnung von Einbahnstraßen sollte möglichst im gesamten<br />
Stadtgebiet zeitgleich erfolgen, begleitet mit einer<br />
breit angelegten Öffentlichkeitsarbeit, um Kraftfahrzeugfahrer<br />
darauf hinzuweisen, dass ihnen in einer Einbahnstraße<br />
zukünftig Radfahrer entgegen kommen.<br />
Zeichen 239, 242: Fußweg, Fußgängerzone<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
In <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen StVO wur<strong>de</strong> die Regelung<br />
„...darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wer<strong>de</strong>n.“<br />
(StVO 1997 zu §41)
<strong>ADFC</strong>-<strong>Position</strong><br />
ersetzt durch<br />
„Fahrzeugführer müssen ... die Geschwindigkeit an <strong>de</strong>n<br />
Fußgängerverkehr anpassen.“ (StVO <strong>2009</strong> zu §41)<br />
Bild 6: Zeichen 239 „Fußgänger“ und 242 „Fußgängerzone“<br />
<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />
Der <strong>ADFC</strong> begrüßt die Flexibilisierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung<br />
hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschwindigkeit. Diese Regelung<br />
ermöglicht es <strong>de</strong>m Radfahrer, bei keinem o<strong><strong>de</strong>r</strong> sehr<br />
geringem Fußgängeraufkommen (z. B. nachts) auch mit<br />
höherer Geschwindigkeit durch die Fußgängerzone zu<br />
fahren. Es ist allerdings darauf hinzuwirken, dass diese<br />
Flexibilisierung nicht zu Lasten <strong><strong>de</strong>r</strong> Fußgänger geht. Bei<br />
hohem Fußgängeraufkommen ist für <strong>de</strong>n Radverkehr<br />
weiterhin Schrittgeschwindigkeit angesagt. Wenn es die<br />
Umstän<strong>de</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>n, muss <strong><strong>de</strong>r</strong> Radfahrer absteigen.<br />
Bei Fußwegen, Radfahrer frei, sollte darauf hingewirkt<br />
wer<strong>de</strong>n, dass Radfahrer in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel die Fahrbahn benutzen<br />
und das Fahren auf <strong>de</strong>m Fußweg die Ausnahme<br />
darstellt. Die tägliche Praxis zeigt, dass eine breit angelegte<br />
Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist, die die Vorteile<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahnnutzung herausstellt und <strong>de</strong>m Empfin<strong>de</strong>n<br />
vieler Radfahrer entgegenwirkt, Radfahren auf <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Fahrbahn sei gefährlich. Nach Meinung <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong> sollte<br />
die Freigabe von Fußwegen für <strong>de</strong>n Radverkehr nur in<br />
Ausnahmefällen erfolgen.<br />
Durch die Neuregelung <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO sind die vom Gesetzgeber<br />
auf „gemeinsamen Fuß-/Radwegen“ (Zeichen<br />
240, s.S.1) und auf „Fußwegen Radfahrer frei“ (Zeichen<br />
239, 1022-10, s.o.) vorgeschriebenen Geschwindigkeiten<br />
gleich. Auf bei<strong>de</strong>n Wegen ist die Geschwindigkeit an<br />
<strong>de</strong>n Fußverkehr anzupassen. Auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> durch Zeichen<br />
240 begrün<strong>de</strong>ten Benutzungspflicht, sollten diese<br />
durch Zeichen 239 „Fußweg, Radfahrer frei“ ersetzt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Zeichen 244: Fahrradstraßen<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
Die Regelung zu Zeichen 244 Fahrradstraßen wur<strong>de</strong><br />
wie folgt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t:<br />
„Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer<br />
Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen<br />
we<strong><strong>de</strong>r</strong> gefähr<strong>de</strong>t noch behin<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n. Wenn nötig,<br />
muss <strong><strong>de</strong>r</strong> Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter<br />
verringern.“ (StVO <strong>2009</strong> zu §41)<br />
Bild 7: Zeichen 244 und 244a Beginn und En<strong>de</strong> einer „Fahrradstraße““<br />
<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />
Die Regelung, dass in Fahrradstraßen eine Maximalgeschwindigkeit<br />
von 30 km/h eingeführt wird, wird<br />
vom <strong>ADFC</strong> positiv beurteilt. Tempo 30 Zonen und Fahrradstraßen<br />
sind bezüglich <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschwindigkeit jetzt<br />
gleichgestellt. Das Geschwindigkeitsargument gegen die<br />
Umwandlung von Tempo 30 Straßen zu Fahrradstraßen<br />
entfällt somit.<br />
Die Ausweisung von Fahrradstraßen soll sinnvoll eingesetzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Fahrradstraßen sollen zügigen Radverkehr<br />
im Zuge von Fahrradrouten ermöglichen. Aus diesem<br />
Grund sollte die Möglichkeit, <strong>de</strong>n Radverkehr im<br />
Zuge von Fahrradstraßen an Kreuzungen Vorfahrt zu<br />
gewähren, verstärkt genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Möglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausweisung von Fahrradstraßen<br />
sollte auch außerhalb von Städten genutzt wer<strong>de</strong>n. So<br />
können Routen <strong>de</strong>s Radverkehrs auf Straßen mit sehr<br />
geringem Kraftfahrzeugverkehrsaufkommen zwischen<br />
Ortschaften o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stadtteilen gut als Fahrradstraßen<br />
ausgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Wichtig ist, die Ausweisung von Fahrradstraßen durch<br />
eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit zu begleiten.<br />
Die gelten<strong>de</strong>n Regeln in Fahrradstraßen sind nur wenigen<br />
Verkehrsteilnehmern bekannt. Den Radfahrern sollten<br />
die neuen Routen auf Fahrradstraßen bekannt gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n und die Vorteile aufgezeigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Zeichen 357: Sackgasse<br />
Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />
Zu Zeichen 357 wur<strong>de</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen VwV-StVO folgen<strong>de</strong>s<br />
ergänzt:<br />
„Ist die Durchlässigkeit einer Sackgasse für Radfahrer<br />
und Fußgänger nicht ohne weiteres erkennbar, ist im<br />
oberen Teil <strong>de</strong>s Zeichens je nach örtlicher Gegebenheit<br />
ein Sinnbild für „Fußgänger“ o<strong><strong>de</strong>r</strong> „Fahrrad“ in verkleinerter<br />
Ausführung in das Zeichen zu integrieren.“ (VwV-<br />
StVO <strong>2009</strong> zu § 41)<br />
Bild 8: Zeichen 357.1 „Sackgasse“<br />
mit Radfahrer / Fußgänger-<br />
Piktogramm<br />
10/<strong>2009</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> Seite 6
<strong>ADFC</strong>-<strong>Position</strong><br />
<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />
Der <strong>ADFC</strong> begrüßt es, dass eine I<strong>de</strong>e, die in<br />
einigen Städten bereits seit vielen Jahren umgesetzt<br />
wur<strong>de</strong>, nun auch offiziell in die StVO aufgenommen<br />
wird. Die Zusatzpiktogramme helfen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e ortsfrem<strong>de</strong>n<br />
Radfahrerinnen und Radfahrern kurze Verbindungswege<br />
zu fin<strong>de</strong>n. Die Möglichkeit, die für <strong>de</strong>n Radverkehr<br />
durchlässigen Sachgassen mit einem Piktogramm<br />
zu kennzeichnen, sollte konsequent genutzt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
Zusammenfassung<br />
Die <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO ist am 1. September <strong>2009</strong> in<br />
Kraft getreten. Die neue Verordnung ist ein Schritt in die<br />
richtige Richtung, <strong>de</strong>n Radverkehr in Deutschland zu<br />
stärken und sicherer zu gestalten.<br />
Eine wesentliche Neuerung ist, dass die Anlage von<br />
Radwegen nicht mehr favorisiert wird. Der bereits 1997<br />
eingeführte Radfahrstreifen ist zukünftig <strong>de</strong>m Radweg<br />
gleichgestellt. Die Planung <strong><strong>de</strong>r</strong> optimalen Radverkehrsführung<br />
– Fahrbahn, Schutzstreifen, Radfahrstreifen<br />
o<strong><strong>de</strong>r</strong> Radweg – soll entsprechend <strong><strong>de</strong>r</strong> örtlichen Situation,<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrsstärke und <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschwindigkeit erfolgen.<br />
Als Grundlage für die Planungen wird auf die Empfehlungen<br />
für Radverkehrsanlagen (ERA) [4] hingewiesen,<br />
die Anfang 2010 neu erscheinen. Mit dieser Neuregelung<br />
wird endlich das Vorurteil ausgeräumt, <strong><strong>de</strong>r</strong> Radweg<br />
sei für die Radfahrer immer am sichersten. Es wird<br />
<strong><strong>de</strong>r</strong> Weg bereitet für eine <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Situation optimal<br />
angepasste Radverkehrsplanung.<br />
Die Möglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Radwegebenutzungspflicht<br />
bleibt zwar bestehen, die Intension <strong>de</strong>s<br />
Gesetzgebers ist allerdings, dass die Benutzungspflicht<br />
die Ausnahme darstellt. Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e linke Radwege<br />
wer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen Verordnung als gefährlich eingestuft<br />
und sollen in geschlossenen Ortschaften grundsätzlich<br />
nicht mehr angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />
Auch bei <strong>de</strong>n Lichtsignalanlagen gibt es wesentliche<br />
Neuerungen. Radfahrer haben zukünftig die Lichtsignale<br />
für <strong>de</strong>n Fahrverkehr und nicht mehr die Lichtsignale <strong><strong>de</strong>r</strong><br />
Fußgänger zu beachten. Diese Neuerung hebt <strong>de</strong>utlich<br />
hervor, dass Radfahrer Fahrzeuge lenken und keine<br />
Fußgänger auf zwei Rä<strong><strong>de</strong>r</strong>n sind. Sind Radfahrer auf<br />
Radwegen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Radfahrstreifen unterwegs, und sind<br />
Radfahrsignale vorhan<strong>de</strong>n, so haben sie diese zu beachten.<br />
Die starren Vorgaben für die Öffnung von Einbahnstraßen<br />
für <strong>de</strong>n Radverkehr in Gegenrichtung, wie z. B. die<br />
Min<strong>de</strong>stbreiten, wur<strong>de</strong>n gestrichen. Sackgassen können<br />
künftig mit einem Piktogramm gekennzeichnet wer<strong>de</strong>n,<br />
das die Durchlässigkeit für Radfahrer und / o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fußgänger<br />
anzeigt.<br />
Literatur<br />
[1] Straßenverkehrsordnung <strong>2009</strong> (StVO <strong>2009</strong>)<br />
[2] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung<br />
(VwV-StVO <strong>2009</strong>)<br />
[3] Gegenüberstellung StVO 1997 und StVO <strong>2009</strong>; <strong>ADFC</strong><br />
[4] Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA)<br />
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />
(FGSV)<br />
[5] Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 2007 (RASt)<br />
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />
(FGSV)<br />
[6] Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen 2002<br />
(EFA), Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />
(FGSV)<br />
[7] Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Lichtzeichenanlagen<br />
für <strong>de</strong>n Straßenverkehr, Ausgabe 1982,<br />
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />
(FGSV)<br />
Auf www.adfc.<strong>de</strong>/stvo sind die aktuellen Online-Quellen für<br />
diese Werke zugänglich o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bezugsquellen genannt,<br />
wenn das Werk online nicht verfügbar ist.<br />
Impressum<br />
Herausgeber: Fachausschuss Radverkehr von <strong>ADFC</strong> und SRL,<br />
c/o <strong>ADFC</strong> e.V., Postfach 107747, 28077 Bremen, www.adfc.<strong>de</strong><br />
Bearbeitung: Jens Schütte und Fachausschuss Radverkehr<br />
Stand: 10/<strong>2009</strong><br />
10/<strong>2009</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> Seite 7