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ADFC- Position Novellierung der Stvo 2009 - Difu.de

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<strong>ADFC</strong>-<br />

<strong>Position</strong><br />

<strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong><br />

Am 1. September <strong>2009</strong> ist eine neue Fassung <strong><strong>de</strong>r</strong> Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO) und <strong><strong>de</strong>r</strong> Verwaltungsvorschrift<br />

zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) in Kraft<br />

getreten. Wesentliche Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen betreffen <strong>de</strong>n Radverkehr.<br />

Weiteres Ziel <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Novellierung</strong> ist es, die Anzahl<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrszeichen auf Deutschlands Straßen zu<br />

reduzieren.<br />

Radverkehrsanlagen<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

Die Regelungen aus <strong><strong>de</strong>r</strong> VwV-StVO 1997<br />

„Aus Grün<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrssicherheit ist es am besten,<br />

wenn zur Umsetzung einer im Einzelfall erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen<br />

und verhältnismäßigen Radwegebenutzungspflicht ein<br />

Radweg baulich angelegt wird. Die Anlage von Radwegen<br />

ist <strong>de</strong>shalb wünschenswert und soll auch weiterhin<br />

angestrebt wer<strong>de</strong>n.“<br />

wur<strong>de</strong>n gestrichen. Das be<strong>de</strong>utet, dass die Anlage von<br />

Radwegen nicht mehr favorisiert wird. Baulich angelegte<br />

Radwege und auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn markierte Radfahrstreifen<br />

sind in <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen VwV-StVO <strong>2009</strong> gleichgestellt.<br />

„Ein Radfahrstreifen ist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter<br />

und durch Zeichen 295 von <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn<br />

abgetrennter Son<strong><strong>de</strong>r</strong>weg. Das Zeichen 295 ist in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Regel in Breitstrich (0,25 cm) auszuführen. …“ (VwV-<br />

StVO <strong>2009</strong> zu § 2, Zeichen 295 ist die Fahrstreifenbegrenzung<br />

mit einer durchgehen<strong>de</strong>n, weißen Linie)<br />

„Ist ein Radfahrstreifen nicht zu verwirklichen, kann auf<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt wer<strong>de</strong>n. Ist<br />

das nicht möglich, ist die Freigabe <strong>de</strong>s Fußweges zur<br />

Mitbenutzung durch <strong>de</strong>n Radverkehr in Betracht zu ziehen.“<br />

(VwV-StVO <strong>2009</strong> zu §2)<br />

Zu <strong><strong>de</strong>r</strong> Gestaltung <strong><strong>de</strong>r</strong> Radverkehrsanlagen wird auf die<br />

Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) [4] hingewiesen:<br />

„Hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Gestaltung von Radverkehrsanlagen<br />

wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen<br />

(ERA) <strong><strong>de</strong>r</strong> Forschungsgesellschaft für Straßen- und<br />

Verkehrswesen (FGSV) in <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweils gültigen Fassung<br />

hingewiesen.“ (VwV-StVO <strong>2009</strong> zu §2)<br />

<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />

Die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen in <strong><strong>de</strong>r</strong> VwV-StVO, <strong>de</strong>n Bau von<br />

Radwegen nicht mehr zu favorisieren und markierte<br />

Radfahrstreifen <strong>de</strong>n baulich angelegten Radwegen<br />

gleichzustellen, ist eine wesentliche Verbesserung. Die<br />

strikten Einsatzgrenzen (Kfz-Aufkommen) sind reduziert<br />

wor<strong>de</strong>n. Für die Wahl <strong><strong>de</strong>r</strong> geeigneten Führungsform wird<br />

auf die ERA [4] verwiesen. Diese Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

VwV-StVO erlauben es <strong>de</strong>n Planern vor Ort, die optimale<br />

Führungsform für <strong>de</strong>n Radverkehr individuell entsprechend<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> örtlichen Situation zu gestalten. Die neue<br />

ERA, die Anfang 2010 erscheinen soll, bietet eine gut<br />

strukturierte Entscheidungshilfe, bei <strong><strong>de</strong>r</strong> in Abhängigkeit<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrsbelastung, <strong><strong>de</strong>r</strong> Flächenverfügbarkeit,<br />

<strong>de</strong>s LKW- und <strong>de</strong>s Busaufkommens sowie <strong>de</strong>n örtlichen<br />

Knotenpunkten die bestmögliche Führungsform ermitteln<br />

zu können. Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Planung <strong><strong>de</strong>r</strong> Radverkehrsanlagen<br />

sind für die Festlegung <strong><strong>de</strong>r</strong> Breiten die Regelmaße<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> ERA anzusetzen. Die Min<strong>de</strong>stmaße sollten nur in<br />

Ausnahmefällen bei sehr geringem Radverkehrsaufkommen<br />

angesetzt wer<strong>de</strong>n. Radverkehrsanlagen, die<br />

schmaler sind als die in <strong><strong>de</strong>r</strong> ERA vorgegebenen Min<strong>de</strong>stmaße<br />

sind durch eine an<strong><strong>de</strong>r</strong>e Führungsform o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

ggf. durch die Radverkehrsführung auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn zu<br />

ersetzen.<br />

Es ist notwendig, dass auch bei nichtbenutzungspflichtigen<br />

Radwegen die Vorgaben <strong><strong>de</strong>r</strong> ERA [4] eingehalten<br />

wer<strong>de</strong>n und ausreichend Platz für die Fußgänger vorhan<strong>de</strong>n<br />

ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben<br />

müssen vorhan<strong>de</strong>ne Radwege ggf. aufgelöst wer<strong>de</strong>n.<br />

Der <strong>ADFC</strong> ist <strong><strong>de</strong>r</strong> Meinung, dass Fußwege nur in Ausnahmefällen<br />

für <strong>de</strong>n Radverkehr freigegeben wer<strong>de</strong>n<br />

sollten. Die tägliche Praxis zeigt, dass bei dieser Lösung<br />

die überwiegen<strong>de</strong> Zahl <strong><strong>de</strong>r</strong> Radfahrer <strong>de</strong>n freigegebenen<br />

Fußweg benutzt. Die wenigen Radfahrer, die auf<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn fahren, wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Kraftfahrzeugfahrern<br />

häufig genötigt, ebenfalls auf <strong>de</strong>n Fußweg auszuweichen.<br />

Dies führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

und Gefährdung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fußgänger und Radfahrer,<br />

die nicht hinnehmbar ist.<br />

Radwegebenutzungspflicht<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

Die Radwegebenutzungspflicht bleibt ähnlich wie in <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

StVO 1997 bestehen.<br />

„Eine Benutzungspflicht <strong><strong>de</strong>r</strong> Radwege in <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen<br />

Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

241 angeordnet ist.“ (§2 StVO <strong>2009</strong>)<br />

Zeichen 237 Zeichen 240 Zeichen 241<br />

Bild 1: Verkehrszeichen zur Anordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Radwegebenutzungspflicht<br />

10/<strong>2009</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> Seite 1


<strong>ADFC</strong>-<strong>Position</strong><br />

Der Satz aus <strong><strong>de</strong>r</strong> VwV-StVO 1997<br />

„ ... Sie (die Radwegebenutzungspflicht) trennt dann <strong>de</strong>n<br />

Fahrzeugverkehr und dient damit <strong>de</strong>ssen Entmischung<br />

sowie <strong>de</strong>m Schutz <strong>de</strong>s Radverkehrs vor <strong>de</strong>n Gefahren<br />

<strong>de</strong>s Kraftfahrzeugverkehrs.“<br />

wur<strong>de</strong> gestrichen und durch folgen<strong>de</strong> Regel ersetzt:<br />

„Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn ausreichen<strong>de</strong> Flächen für <strong>de</strong>n Fußgängerverkehr<br />

zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort<br />

angeordnet wer<strong>de</strong>n, wo es die Verkehrssicherheit o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrsablauf erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>n. Innerorts kann dies insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr<br />

gelten.“ (VwV-StVO <strong>2009</strong> zu §2)<br />

Die baulichen Voraussetzungen für die Anordnung einer<br />

Benutzungspflicht, wie Min<strong>de</strong>stbreite, ein<strong>de</strong>utige Linienführung,<br />

Stetigkeit, Oberflächenqualität und, dass <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Weg frei von Hin<strong><strong>de</strong>r</strong>nissen sein soll, bleiben unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t<br />

bestehen (VwV-StVO 1997).<br />

Außer<strong>de</strong>m gilt weiterhin:<br />

„Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur<br />

dort anzuordnen, wo dies aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

Umstän<strong>de</strong> zwingend geboten ist. Abgesehen von <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz<br />

1d dürfen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Beschränkungen und Verbote<br />

<strong>de</strong>s fließen<strong>de</strong>n Verkehrs nur angeordnet wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en örtlichen Verhältnisse eine<br />

Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer<br />

Beeinträchtigung <strong><strong>de</strong>r</strong> in <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Absätzen<br />

genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“ (StVO<br />

<strong>2009</strong> §45 Abs. 9)<br />

Die Regelungen zu <strong>de</strong>n Zeichen 240 und 241 sind hinsichtlich<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Geschwindigkeit geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t wor<strong>de</strong>n. Sowohl<br />

für gemeinsame Fuß- und Radwege wie auch für getrennte<br />

Fuß- und Radwege gilt:<br />

„Erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an<br />

<strong>de</strong>n Fußgängerverkehr anpassen.“ (StVO <strong>2009</strong> §41).<br />

Es gelten die gleichen Regeln hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschwindigkeit<br />

wie auf Fußwegen, die für <strong>de</strong>n Radverkehr<br />

freigegeben sind (s. S. 5, Zeichen 239, 242: Fußweg,<br />

Fußgängerzone).<br />

<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />

Die Praxis zeigt, dass in vielen Städten und<br />

Gemein<strong>de</strong>n heute nicht einmal die Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

StVO 1997 umgesetzt wur<strong>de</strong>n. Die Radwegebenutzungspflicht<br />

ist in vielen Städten die Regel unabhängig<br />

davon, ob eine Benutzungspflicht für <strong>de</strong>n konkreten<br />

Radweg notwendig und verhältnismäßig ist und ob die<br />

Min<strong>de</strong>stanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an einen benutzungspflichtigen<br />

Radweg entsprechend VwV-StVO eingehalten sind. Die<br />

seit 1997 gelten<strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>stanfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen an benutzungspflichtige<br />

Radwege wur<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen VwV-<br />

StVO nicht abgeschafft, son<strong><strong>de</strong>r</strong>n unverän<strong><strong>de</strong>r</strong>t übernommen.<br />

Die Missachtung dieser Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen durch die<br />

Verkehrsbehör<strong>de</strong>n muss ein En<strong>de</strong> haben.<br />

Gegen die Anordnung einer Benutzungspflicht spricht,<br />

dass das Fahren auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn häufig sicherer ist,<br />

da <strong><strong>de</strong>r</strong> Radfahrer im Sichtbereich <strong><strong>de</strong>r</strong> Kraftfahrzeuge<br />

fährt. Die Gefährdung durch abbiegen<strong>de</strong> Kraftfahrzeuge<br />

ist auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn <strong>de</strong>utlich geringer als auf <strong>de</strong>m Radweg.<br />

Außer<strong>de</strong>m ist bei Benutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn ein<br />

direktes Linksabbiegen möglich.<br />

Auch die Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelungen zur Geschwindigkeit<br />

auf gemeinsamen und getrennten Fuß- und Radwegen<br />

spricht gegen die Anordnung einer Benutzungspflicht.<br />

Gemeinsame und getrennten Fuß- und Radwege<br />

dürfen in Zukunft in vielen Bereichen <strong><strong>de</strong>r</strong> Städte nur<br />

noch langsam, unter Umstän<strong>de</strong>n nur noch mit Schrittgeschwindigkeit,<br />

befahren wer<strong>de</strong>n. Radfahrer, die sich<br />

zügig mit <strong>de</strong>m Fahrrad fortbewegen wollen, dürfen dies<br />

nur auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn. Wird das zügige Radfahren durch<br />

die Anordnung einer Benutzungspflicht unterbun<strong>de</strong>n,<br />

wi<strong><strong>de</strong>r</strong>spricht dies <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung <strong><strong>de</strong>r</strong> VwV-StVO zu <strong>de</strong>n<br />

§§ 39 bis 43: „Die Flüssigkeit <strong>de</strong>s Verkehrs ist mit <strong>de</strong>n<br />

zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Mitteln zu erhalten“.<br />

Die Notwendigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Benutzungspflicht<br />

muss nach Ansicht <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong> in je<strong>de</strong>m Einzelfall von<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrsbehör<strong>de</strong> begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Die Regelung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> StVO §45 Abs. 9, das Verkehrszeichen nur dort<br />

anzuordnen sind, wo dies aufgrund <strong><strong>de</strong>r</strong> beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en<br />

Umstän<strong>de</strong> zwingend geboten ist, muss auch bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht eingehalten<br />

wer<strong>de</strong>n. Dabei ist zu beachten, dass die Verkehrssicherheit<br />

aller Verkehrsteilnehmer <strong><strong>de</strong>r</strong> Flüssigkeit <strong>de</strong>s<br />

Verkehrs vorgeht (vgl. VwV-StVO zu §39 bis 43).<br />

Die Intension <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen StVO, dass die Benutzungspflicht<br />

die Ausnahme darstellen soll, ist positiv zu beurteilen.<br />

Es ist allerdings zu befürchten, dass die Städte<br />

und Gemein<strong>de</strong>n dies auch in <strong>de</strong>n nächsten Jahren nicht<br />

umsetzen und die benutzungspflichtigen Radwege weiterhin<br />

die Regel bleiben. Aus diesem Grund sind die<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen in <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO nach Ansicht <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong> nicht<br />

weitreichend genug.<br />

Positiv zu beurteilen ist, dass für Fußgänger ausreichend<br />

Platz vorhan<strong>de</strong>n sein muss. Eine Definition <strong>de</strong>s<br />

ausreichen<strong>de</strong>n Platzes o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein ein<strong>de</strong>utiger Hinweis auf<br />

die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen EFA<br />

[6] fehlen allerdings. Der <strong>ADFC</strong> for<strong><strong>de</strong>r</strong>t, dass bei <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Beurteilung, ob für Fußgänger ausreichen Platz vorhan<strong>de</strong>n<br />

ist, die Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong> EFA und <strong><strong>de</strong>r</strong> RASt 06 [5]<br />

beachtet wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Min<strong>de</strong>stbreite für Fußwege parallel zu Radwegen<br />

leitet sich aus <strong>de</strong>m Verkehrsraum zweier sich begegnen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Fußgänger ab und beträgt 1,80 m zuzüglich 0,30<br />

m Sicherheitsraum zum Radweg und 0,20 m Sicherheitsraum<br />

zur Bebauung, zusammen 2,30 m (vgl. RASt<br />

06 [5]) (s. Bild 2).<br />

Entsprechend Tabelle 25 <strong><strong>de</strong>r</strong> RASt 06 [5] sind die erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen<br />

Breiten vor Schaufenstern um min<strong>de</strong>stens<br />

1,00 m, bei Auslagen um min<strong>de</strong>stens 1,50 m und bei<br />

Kin<strong><strong>de</strong>r</strong>spiel um min<strong>de</strong>stens 2,00 m zu vergrößern.<br />

10/<strong>2009</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> Seite 2


<strong>ADFC</strong>-<strong>Position</strong><br />

Für die Grundlagen und weitere Detaillierungen verweist<br />

die RASt 06 [5] auf die Empfehlungen für Fußgängeranlagen<br />

EFA [6]. Bei Fußwegen mit starker Nutzungsintensität<br />

(Einkaufsstraße) sollten sich zwei Paare ohne<br />

Schwierigkeiten begegnen können. Hieraus ergibt sich<br />

eine Fußwegbreite von min<strong>de</strong>stens 5,40 m neben <strong>de</strong>m<br />

Radweg (Auslagen 1,50 m, 4 Fußgänger 3,60 m, Sicherheitsraum<br />

0,30 m).<br />

Bild 2: Min<strong>de</strong>stbreite von Fußwegen neben Radwegen entsprechend<br />

RASt 06 [5] und EFA [6]<br />

In <strong>de</strong>n Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt<br />

06) [5] ist für die Anordnung einer Benutzungspflicht<br />

folgen<strong>de</strong> Regelung vorgegeben:<br />

„Bei Radwegbreiten unter 1,60 m ist das gegenseitige<br />

Überholen nicht mehr möglich, eine Benutzungspflicht<br />

soll daher bei Radwegbreiten unter 1,60 m nicht angeordnet<br />

wer<strong>de</strong>n. (RASt 06, Abs. 6.1.7.5)<br />

Diese For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung geht über das Min<strong>de</strong>stmaß <strong><strong>de</strong>r</strong> VwV-<br />

StVO hinaus, sollte aber nach Meinung <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong> generell<br />

eingehalten wer<strong>de</strong>n.<br />

Linke Radwege<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

In <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen VwV-StVO wer<strong>de</strong>n linke Radwege in geschlossenen<br />

Ortschaften als gefährlich eingestuft. Aus<br />

diesem Grund soll innerorts grundsätzlich keine Benutzungspflicht<br />

angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

„Die Benutzung von in Fahrtrichtung links angelegten<br />

Radwegen in Gegenrichtung ist insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e innerhalb<br />

geschlossener Ortschaften mit beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Gefahren<br />

verbun<strong>de</strong>n und soll <strong>de</strong>shalb grundsätzlich nicht angeordnet<br />

wer<strong>de</strong>n.“<br />

„Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger<br />

Prüfung die Benutzungspflicht auch für <strong>de</strong>n Radverkehr<br />

in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 o<strong><strong>de</strong>r</strong> 241<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen<br />

"Radverkehr frei" (1022-10) angeordnet wer<strong>de</strong>n.“<br />

„Eine Benutzungspflicht kommt in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel außerhalb<br />

geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht inner-<br />

halb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht.“<br />

„Am Anfang und am En<strong>de</strong> einer solchen Anordnung ist<br />

eine sichere Querungsmöglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn zu<br />

schaffen.“<br />

„Voraussetzung für die Anordnung ist, dass<br />

a) die lichte Breite <strong>de</strong>s Radweges einschließlich <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

seitlichen Sicherheitsräume durchgehend 2,40 m, min<strong>de</strong>stens<br />

2,00 m beträgt;<br />

b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreiche<br />

Grundstückszufahrten zu überqueren sind;<br />

c) dort auch zwischen <strong>de</strong>m in Gegenrichtung fahren<strong>de</strong>n<br />

Radfahrer und <strong>de</strong>m Kraftfahrzeugverkehr ausreichend<br />

Sicht besteht.“ (VwV-StVO <strong>2009</strong> zu §2)<br />

<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />

Der <strong>ADFC</strong> begrüßt es, dass in <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen VwV-<br />

StVO linke Radwege als gefährlich eingestuft wer<strong>de</strong>n.<br />

Innerorts soll die Freigabe linker Radwege auf unbedingt<br />

notwendige Ausnahmen beschränkt wer<strong>de</strong>n und nur<br />

dann erfolgen wenn nur wenige Ein-/Ausfahrten o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Kreuzungen zu queren sind. Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s kritisch sind<br />

linksabbiegen<strong>de</strong> Kraftfahrzeuge, die parallel zu ihnen<br />

fahren<strong>de</strong> Radfahrer auf <strong><strong>de</strong>r</strong> an<strong><strong>de</strong>r</strong>en Straßenseite häufig<br />

übersehen. Ist mit einer größeren Anzahl von Linksabbiegern<br />

zu rechnen, so schließt dieses aus Sicht <strong>de</strong>s<br />

<strong>ADFC</strong> eine Freigabe <strong>de</strong>s Radweges in Gegenrichtung<br />

aus. Die Anordnung einer Benutzungspflicht linker Radwege<br />

innerorts lehnt <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>ADFC</strong> generell ab.<br />

Bei <strong><strong>de</strong>r</strong> Freigabe linker Radwege muss eine ausreichen<strong>de</strong><br />

Sichtbeziehung entsprechend <strong>de</strong>n Regelungen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> ERA sichergestellt sein (Sichtdreiecke). Dabei ist zu<br />

beachten, dass die freizuhalten<strong>de</strong>n Bereiche außerorts<br />

auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> höheren Kraftfahrzeuggeschwindigkeiten<br />

sehr viel größer sind als innerorts. An Kreuzungen und<br />

Einmündungen sollen die Furten in Breitstrich mit Fahrradpiktogrammen<br />

und gegenläufigen Pfeilen markiert<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Beson<strong><strong>de</strong>r</strong>s positiv beurteilt <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>ADFC</strong> die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

VwV-StVO, dass am Anfang und am En<strong>de</strong> eines Zweirichtungsradweges<br />

eine sichere Querungsmöglichkeit<br />

vorhan<strong>de</strong>n sein muss. In <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel sollte eine Querungshilfe<br />

mit Mittelinsel angelegt wer<strong>de</strong>n. Es ist zu beachten,<br />

dass auch bei Einmündungen gegenüber von<br />

linken Radwegen sichere Querungsmöglichkeiten vorhan<strong>de</strong>n<br />

sein müssen.<br />

Die Praxis zeigt, dass die En<strong>de</strong>n von linken Radwegen<br />

häufig nicht ein<strong>de</strong>utig gekennzeichnet sind. Bei Radwegen,<br />

die für die rechts fahren<strong>de</strong>n Radfahrer (Gegenrichtung)<br />

weitergeführt wer<strong>de</strong>n, sind die Punkte, an <strong>de</strong>nen<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Linksverkehr en<strong>de</strong>t und die Radfahrer die Fahrbahnseite<br />

wechseln müssen, mit Zeichen 254 o<strong><strong>de</strong>r</strong> mit<br />

Zeichen 237 in Kombination mit Zeichen 1012-31 (s.<br />

Bild 3) ein<strong>de</strong>utig zu kennzeichnen. Zusätzlich sollte<br />

durch entsprechen<strong>de</strong> Markierungen und bauliche Maßnahmen<br />

das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Zweirichtungsradverkehrs <strong>de</strong>utlich<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n (s. Bild 4).<br />

10/<strong>2009</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> Seite 3


<strong>ADFC</strong>-<strong>Position</strong><br />

Zeichen 254 Zeichen 237 +<br />

Zeichen 1012-31<br />

Bild 3: Verkehrszeichen, die das En<strong>de</strong> eines linken Radweges<br />

kennzeichnen<br />

En<strong>de</strong>t ein linker Radweg vollständig, so sollte insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

an unbeleuchteten Stellen (i. d. R. außerorts) dies<br />

durch eine reflektieren<strong>de</strong> rot-weiße Absperrschranke<br />

(Zeichen 600) <strong>de</strong>utlich gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Bild 4: Bauliche Ausbildung <strong>de</strong>s En<strong>de</strong>s eines linken Radweges<br />

in Bergheim (Foto: Ulrich Kalle, <strong>ADFC</strong> NRW)<br />

Häufig ist auch <strong><strong>de</strong>r</strong> Beginn eines linken Radweges für<br />

<strong>de</strong>n auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn fahren<strong>de</strong>n Radfahrer nicht zu<br />

erkennen o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> linke Radweg ist nur mit Schwierigkeiten<br />

zu erreichen. Sinnvoll ist hier die Markierung einer<br />

Linksabbiegerspur für Radfahrer in Kombination mit<br />

einer Mittelinsel (s. Bild 5).<br />

Bild 5: Linksabbiegerstreifen für Radfahrer in Pulheim (Foto:<br />

Ulrich Kalle, <strong>ADFC</strong> NRW)<br />

Abbiegen an Kreuzungen<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

Die Regelungen <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO 1997:<br />

„Radfahrer, die auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn abbiegen wollen, müssen<br />

an <strong><strong>de</strong>r</strong> rechten Seite <strong><strong>de</strong>r</strong> in gleicher Richtung abbiegen<strong>de</strong>n<br />

Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichen<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Raum vorhan<strong>de</strong>n ist.“<br />

„Sind Radverkehrsführungen vorhan<strong>de</strong>n, so haben Radfahrer<br />

diesen zu folgen.“<br />

wur<strong>de</strong>n ersetzt durch:<br />

„Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser<br />

im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen.“<br />

(StVO <strong>2009</strong> §9)<br />

<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />

Die geän<strong><strong>de</strong>r</strong>te Regelung erlaubt es <strong>de</strong>n Radfahrern<br />

auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn direkt links abzubiegen, auch<br />

wenn eine Radverkehrsführung vorhan<strong>de</strong>n ist, die ein<br />

indirektes Linksabbiegen vorgibt. Der Radfahrer kann<br />

jetzt entsprechend <strong><strong>de</strong>r</strong> örtlichen Situation und <strong>de</strong>m Verkehrsaufkommen<br />

flexibel entschei<strong>de</strong>n, wie er abbiegt.<br />

Die Radfahrer sollen nicht mehr rechts von <strong>de</strong>n in gleicher<br />

Richtung abbiegen<strong>de</strong>n Kraftfahrzeugen bleiben.<br />

Für die Sicherheit ist es wichtig, dass sich die Radfahrer<br />

ein<strong>de</strong>utig auf einer Fahrspur einordnen und nicht, wie in<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Praxis häufig zu beobachten, auf <strong>de</strong>n Linien zwischen<br />

<strong>de</strong>n Fahrspuren fahren.<br />

Sind Radwege vorhan<strong>de</strong>n, so sollen diese im Kreuzungsbereich<br />

an die Fahrbahn heran geführt wer<strong>de</strong>n,<br />

um eine gute Sichtbeziehungen zwischen Kraftfahrzeugfahrern<br />

und Radfahrern zu gewährleisten.<br />

Wechsellichtzeichen (Ampeln)<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

Die Regelung <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO 1997:<br />

„Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu<br />

beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt<br />

grenzt und keine geson<strong><strong>de</strong>r</strong>ten Lichtzeichen für Radfahrer<br />

vorhan<strong>de</strong>n sind.“<br />

wur<strong>de</strong> ersetzt durch:<br />

„Radfahrer haben die Lichtzeichen für <strong>de</strong>n Fahrverkehr<br />

zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf<br />

Radverkehrsführungen die beson<strong><strong>de</strong>r</strong>en Lichtzeichen für<br />

Radfahrer zu beachten.“ (StVO <strong>2009</strong> §37)<br />

Bis zum 31. August 2012 gilt folgen<strong>de</strong> Übergangsvorschrift:<br />

„An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen<br />

ohne beson<strong><strong>de</strong>r</strong>e Lichtzeichen für Radfahrer müssen<br />

Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen<br />

für Fußgänger beachten.“ (StVO <strong>2009</strong> § 53<br />

Abs. 6)<br />

10/<strong>2009</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> Seite 4


<strong>ADFC</strong>-<strong>Position</strong><br />

<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />

Diese positive Neuerung hebt insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e<br />

hervor, dass Radfahrer Fahrzeuge lenken und keine<br />

Fußgänger auf zwei Rä<strong><strong>de</strong>r</strong>n sind. Deshalb haben sie die<br />

Lichtzeichen für <strong>de</strong>n Fahrverkehr zu beachten. Die in<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Regel längeren Grünzeiten <strong>de</strong>s Kraftfahrzeugverkehrs<br />

können nun auch häufiger vom Radverkehr genutzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Dies erhöht die Leichtigkeit <strong>de</strong>s Radverkehrs.<br />

Radfahrer auf <strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahn profitieren davon<br />

bereits ab <strong>de</strong>m 1. September <strong>2009</strong>.<br />

Es ist bedauerlich, dass für Radfahrer auf Radverkehrsführungen<br />

eine sehr lange Übergangsregelung gilt. Sie<br />

sollen sich drei weitere Jahre nach <strong>de</strong>m Fußgängersignal<br />

richten. Nach Auffassung <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong> ist diese Übergangsvorschrift<br />

sprachlich und inhaltlich missglückt. Mit<br />

ihr soll eine Geltung von Fußgängerampeln verlängert<br />

wer<strong>de</strong>n („weiterhin“), die es in <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO bisher gar nicht<br />

gegeben hat. Denn Radfahrer mussten nach <strong><strong>de</strong>r</strong> alten<br />

Fassung zwar häufig, aber längst nicht immer die Fußgängersignale<br />

beachten.<br />

Die nach <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO notwendigen Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

an Lichtzeichen für Radverkehrsführungen sollten<br />

je<strong>de</strong>nfalls kurzfristig umgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Der <strong>ADFC</strong> lehnt Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsampeln (sog. Bettelampeln)<br />

für <strong>de</strong>n Radverkehr strikt ab. Sollen an Kreuzungen<br />

Lichtsignalanlagen verkehrsbeeinflusst gesteuert<br />

wer<strong>de</strong>n, so sind für <strong>de</strong>n Radverkehr, wie für <strong>de</strong>n Kraftfahrzeugverkehr<br />

Induktionsschleifen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Vi<strong>de</strong>oerkennungen<br />

anzuordnen. Die Behauptung, Radfahrer könnten<br />

nicht automatisch erkannt wer<strong>de</strong>n, ist nicht mehr<br />

Stand <strong><strong>de</strong>r</strong> Technik. Die Richtlinien für Lichtsignalanlagen<br />

(RiLSA) [7] sollten mit <strong>de</strong>m Ziel, die Leichtigkeit <strong>de</strong>s<br />

Radverkehrs zu verbessern, überarbeitet wer<strong>de</strong>n.<br />

Verkehrszeichen allgemein<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

In <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> ist zu §§39 bis 43 „Verkehrszeichen“<br />

folgen<strong>de</strong> Regelung getroffen wor<strong>de</strong>n:<br />

„Verkehrszeichen dürfen nur dort angebracht wer<strong>de</strong>n,<br />

wo dies nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n geboten ist. Über die Anordnung<br />

von Verkehrszeichen darf in je<strong>de</strong>m Einzelfall<br />

und nur nach gründlicher Prüfung entschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n;“<br />

„Die Flüssigkeit <strong>de</strong>s Verkehrs ist mit <strong>de</strong>n zur Verfügung<br />

stehen<strong>de</strong>n Mitteln zu erhalten. Dabei geht die Verkehrssicherheit<br />

aller Verkehrsteilnehmer <strong><strong>de</strong>r</strong> Flüssigkeit <strong>de</strong>s<br />

Verkehrs vor.“<br />

<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />

Aus <strong><strong>de</strong>r</strong> oben wie<strong><strong>de</strong>r</strong>gegebenen Regelung ergibt<br />

sich die Notwendigkeit, dass auch die Radwegebenutzungspflicht<br />

nur dort angeordnet wer<strong>de</strong>n darf, wo dies<br />

nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n geboten ist. Dies ist in je<strong>de</strong>m Einzelfall<br />

gründlich zu prüfen.<br />

Der <strong>ADFC</strong> weist darauf hin, dass Verkehr auch <strong>de</strong>n<br />

Radverkehr impliziert und somit auch die Flüssigkeit <strong>de</strong>s<br />

Radverkehrs mit <strong>de</strong>n zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Mitteln<br />

zu erhalten ist. Die Praxis zeigt, dass in zahlreichen<br />

Verkehrsbehör<strong>de</strong>n diese Regelungen nur auf <strong>de</strong>n Kraftfahrzeugverkehr<br />

bezogen wer<strong>de</strong>n und die Belange <strong>de</strong>s<br />

Radverkehrs unberücksichtigt bleiben o<strong><strong>de</strong>r</strong> Beschleunigungsmaßnahmen<br />

für <strong>de</strong>n Kraftfahrzeugverkehr zu<br />

Lasten <strong>de</strong>s Radverkehrs vorgenommen wer<strong>de</strong>n (z. B.<br />

Anfor<strong><strong>de</strong>r</strong>ungsampeln für Radfahrer). Diese falsche Interpretation<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Regel lehnt <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>ADFC</strong> strikt ab.<br />

Zeichen 220: Einbahnstraße<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

Die Öffnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Einbahnstraßen für <strong>de</strong>n Radverkehr in<br />

Gegenrichtung ist <strong>de</strong>utlich erleichtert wor<strong>de</strong>n.<br />

10/<strong>2009</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> Seite 5<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Bild 6: Zeichen 220 in<br />

Kombination mit Zeichen<br />

1000-32 bzw. Zeichen<br />

1000-33 zur Freigabe<br />

für <strong>de</strong>n Radverkehr in<br />

Gegenrichtung<br />

So sind unter an<strong><strong>de</strong>r</strong>em die Vorgaben, dass<br />

„... nach <strong><strong>de</strong>r</strong> flächenhaften Radverkehrsplanung die<br />

Benutzung <strong><strong>de</strong>r</strong> bestimmten Straßenstrecke innerorts<br />

erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lich ist..“<br />

und dass<br />

„... für <strong>de</strong>n ruhen<strong>de</strong>n Verkehr Vorsorge getroffen wur<strong>de</strong>...“<br />

(VwV-StVO 1997 zu §41)<br />

vollständig gestrichen. Die konkrete Vorgabe, dass<br />

„... eine Breite von in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel 3,5 m, min<strong>de</strong>stens jedoch<br />

3 m mit ausreichen<strong>de</strong>n Ausweichmöglichkeiten..“<br />

(VwV-StVO 1997 zu §41)<br />

vorhan<strong>de</strong>n sein musste, wur<strong>de</strong> ersetzt durch:<br />

„...eine ausreichen<strong>de</strong> Begegnungsbreite vorhan<strong>de</strong>n ist,<br />

ausgenommen an kurzen Engstellen...“ (VwV-StVO<br />

<strong>2009</strong> zu §41)<br />

<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />

Die Öffnung von Einbahnstraßen für <strong>de</strong>n Radverkehr<br />

in Gegenrichtung hat sich bewährt. Die vielerorts<br />

geäußerten Sicherheitsbe<strong>de</strong>nken haben sich nicht bestätigt.<br />

Je<strong>de</strong> Einbahnstraße in Tempo 30 Zonen sollte für<br />

<strong>de</strong>n Radverkehr in Gegenrichtung geöffnet wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Öffnung von Einbahnstraßen sollte möglichst im gesamten<br />

Stadtgebiet zeitgleich erfolgen, begleitet mit einer<br />

breit angelegten Öffentlichkeitsarbeit, um Kraftfahrzeugfahrer<br />

darauf hinzuweisen, dass ihnen in einer Einbahnstraße<br />

zukünftig Radfahrer entgegen kommen.<br />

Zeichen 239, 242: Fußweg, Fußgängerzone<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

In <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen StVO wur<strong>de</strong> die Regelung<br />

„...darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren wer<strong>de</strong>n.“<br />

(StVO 1997 zu §41)


<strong>ADFC</strong>-<strong>Position</strong><br />

ersetzt durch<br />

„Fahrzeugführer müssen ... die Geschwindigkeit an <strong>de</strong>n<br />

Fußgängerverkehr anpassen.“ (StVO <strong>2009</strong> zu §41)<br />

Bild 6: Zeichen 239 „Fußgänger“ und 242 „Fußgängerzone“<br />

<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />

Der <strong>ADFC</strong> begrüßt die Flexibilisierung <strong><strong>de</strong>r</strong> Regelung<br />

hinsichtlich <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschwindigkeit. Diese Regelung<br />

ermöglicht es <strong>de</strong>m Radfahrer, bei keinem o<strong><strong>de</strong>r</strong> sehr<br />

geringem Fußgängeraufkommen (z. B. nachts) auch mit<br />

höherer Geschwindigkeit durch die Fußgängerzone zu<br />

fahren. Es ist allerdings darauf hinzuwirken, dass diese<br />

Flexibilisierung nicht zu Lasten <strong><strong>de</strong>r</strong> Fußgänger geht. Bei<br />

hohem Fußgängeraufkommen ist für <strong>de</strong>n Radverkehr<br />

weiterhin Schrittgeschwindigkeit angesagt. Wenn es die<br />

Umstän<strong>de</strong> erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>n, muss <strong><strong>de</strong>r</strong> Radfahrer absteigen.<br />

Bei Fußwegen, Radfahrer frei, sollte darauf hingewirkt<br />

wer<strong>de</strong>n, dass Radfahrer in <strong><strong>de</strong>r</strong> Regel die Fahrbahn benutzen<br />

und das Fahren auf <strong>de</strong>m Fußweg die Ausnahme<br />

darstellt. Die tägliche Praxis zeigt, dass eine breit angelegte<br />

Öffentlichkeitsarbeit notwendig ist, die die Vorteile<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Fahrbahnnutzung herausstellt und <strong>de</strong>m Empfin<strong>de</strong>n<br />

vieler Radfahrer entgegenwirkt, Radfahren auf <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Fahrbahn sei gefährlich. Nach Meinung <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong> sollte<br />

die Freigabe von Fußwegen für <strong>de</strong>n Radverkehr nur in<br />

Ausnahmefällen erfolgen.<br />

Durch die Neuregelung <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO sind die vom Gesetzgeber<br />

auf „gemeinsamen Fuß-/Radwegen“ (Zeichen<br />

240, s.S.1) und auf „Fußwegen Radfahrer frei“ (Zeichen<br />

239, 1022-10, s.o.) vorgeschriebenen Geschwindigkeiten<br />

gleich. Auf bei<strong>de</strong>n Wegen ist die Geschwindigkeit an<br />

<strong>de</strong>n Fußverkehr anzupassen. Auf Grund <strong><strong>de</strong>r</strong> durch Zeichen<br />

240 begrün<strong>de</strong>ten Benutzungspflicht, sollten diese<br />

durch Zeichen 239 „Fußweg, Radfahrer frei“ ersetzt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Zeichen 244: Fahrradstraßen<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

Die Regelung zu Zeichen 244 Fahrradstraßen wur<strong>de</strong><br />

wie folgt geän<strong><strong>de</strong>r</strong>t:<br />

„Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer<br />

Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen<br />

we<strong><strong>de</strong>r</strong> gefähr<strong>de</strong>t noch behin<strong><strong>de</strong>r</strong>t wer<strong>de</strong>n. Wenn nötig,<br />

muss <strong><strong>de</strong>r</strong> Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter<br />

verringern.“ (StVO <strong>2009</strong> zu §41)<br />

Bild 7: Zeichen 244 und 244a Beginn und En<strong>de</strong> einer „Fahrradstraße““<br />

<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />

Die Regelung, dass in Fahrradstraßen eine Maximalgeschwindigkeit<br />

von 30 km/h eingeführt wird, wird<br />

vom <strong>ADFC</strong> positiv beurteilt. Tempo 30 Zonen und Fahrradstraßen<br />

sind bezüglich <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschwindigkeit jetzt<br />

gleichgestellt. Das Geschwindigkeitsargument gegen die<br />

Umwandlung von Tempo 30 Straßen zu Fahrradstraßen<br />

entfällt somit.<br />

Die Ausweisung von Fahrradstraßen soll sinnvoll eingesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Fahrradstraßen sollen zügigen Radverkehr<br />

im Zuge von Fahrradrouten ermöglichen. Aus diesem<br />

Grund sollte die Möglichkeit, <strong>de</strong>n Radverkehr im<br />

Zuge von Fahrradstraßen an Kreuzungen Vorfahrt zu<br />

gewähren, verstärkt genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Möglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Ausweisung von Fahrradstraßen<br />

sollte auch außerhalb von Städten genutzt wer<strong>de</strong>n. So<br />

können Routen <strong>de</strong>s Radverkehrs auf Straßen mit sehr<br />

geringem Kraftfahrzeugverkehrsaufkommen zwischen<br />

Ortschaften o<strong><strong>de</strong>r</strong> Stadtteilen gut als Fahrradstraßen<br />

ausgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Wichtig ist, die Ausweisung von Fahrradstraßen durch<br />

eine breit angelegte Öffentlichkeitsarbeit zu begleiten.<br />

Die gelten<strong>de</strong>n Regeln in Fahrradstraßen sind nur wenigen<br />

Verkehrsteilnehmern bekannt. Den Radfahrern sollten<br />

die neuen Routen auf Fahrradstraßen bekannt gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n und die Vorteile aufgezeigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Zeichen 357: Sackgasse<br />

Än<strong><strong>de</strong>r</strong>ungen<br />

Zu Zeichen 357 wur<strong>de</strong> in <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen VwV-StVO folgen<strong>de</strong>s<br />

ergänzt:<br />

„Ist die Durchlässigkeit einer Sackgasse für Radfahrer<br />

und Fußgänger nicht ohne weiteres erkennbar, ist im<br />

oberen Teil <strong>de</strong>s Zeichens je nach örtlicher Gegebenheit<br />

ein Sinnbild für „Fußgänger“ o<strong><strong>de</strong>r</strong> „Fahrrad“ in verkleinerter<br />

Ausführung in das Zeichen zu integrieren.“ (VwV-<br />

StVO <strong>2009</strong> zu § 41)<br />

Bild 8: Zeichen 357.1 „Sackgasse“<br />

mit Radfahrer / Fußgänger-<br />

Piktogramm<br />

10/<strong>2009</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> Seite 6


<strong>ADFC</strong>-<strong>Position</strong><br />

<strong>Position</strong> <strong>de</strong>s <strong>ADFC</strong><br />

Der <strong>ADFC</strong> begrüßt es, dass eine I<strong>de</strong>e, die in<br />

einigen Städten bereits seit vielen Jahren umgesetzt<br />

wur<strong>de</strong>, nun auch offiziell in die StVO aufgenommen<br />

wird. Die Zusatzpiktogramme helfen insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e ortsfrem<strong>de</strong>n<br />

Radfahrerinnen und Radfahrern kurze Verbindungswege<br />

zu fin<strong>de</strong>n. Die Möglichkeit, die für <strong>de</strong>n Radverkehr<br />

durchlässigen Sachgassen mit einem Piktogramm<br />

zu kennzeichnen, sollte konsequent genutzt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Zusammenfassung<br />

Die <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO ist am 1. September <strong>2009</strong> in<br />

Kraft getreten. Die neue Verordnung ist ein Schritt in die<br />

richtige Richtung, <strong>de</strong>n Radverkehr in Deutschland zu<br />

stärken und sicherer zu gestalten.<br />

Eine wesentliche Neuerung ist, dass die Anlage von<br />

Radwegen nicht mehr favorisiert wird. Der bereits 1997<br />

eingeführte Radfahrstreifen ist zukünftig <strong>de</strong>m Radweg<br />

gleichgestellt. Die Planung <strong><strong>de</strong>r</strong> optimalen Radverkehrsführung<br />

– Fahrbahn, Schutzstreifen, Radfahrstreifen<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Radweg – soll entsprechend <strong><strong>de</strong>r</strong> örtlichen Situation,<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Verkehrsstärke und <strong><strong>de</strong>r</strong> Geschwindigkeit erfolgen.<br />

Als Grundlage für die Planungen wird auf die Empfehlungen<br />

für Radverkehrsanlagen (ERA) [4] hingewiesen,<br />

die Anfang 2010 neu erscheinen. Mit dieser Neuregelung<br />

wird endlich das Vorurteil ausgeräumt, <strong><strong>de</strong>r</strong> Radweg<br />

sei für die Radfahrer immer am sichersten. Es wird<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Weg bereitet für eine <strong><strong>de</strong>r</strong> jeweiligen Situation optimal<br />

angepasste Radverkehrsplanung.<br />

Die Möglichkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Anordnung <strong><strong>de</strong>r</strong> Radwegebenutzungspflicht<br />

bleibt zwar bestehen, die Intension <strong>de</strong>s<br />

Gesetzgebers ist allerdings, dass die Benutzungspflicht<br />

die Ausnahme darstellt. Insbeson<strong><strong>de</strong>r</strong>e linke Radwege<br />

wer<strong>de</strong>n in <strong><strong>de</strong>r</strong> neuen Verordnung als gefährlich eingestuft<br />

und sollen in geschlossenen Ortschaften grundsätzlich<br />

nicht mehr angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch bei <strong>de</strong>n Lichtsignalanlagen gibt es wesentliche<br />

Neuerungen. Radfahrer haben zukünftig die Lichtsignale<br />

für <strong>de</strong>n Fahrverkehr und nicht mehr die Lichtsignale <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Fußgänger zu beachten. Diese Neuerung hebt <strong>de</strong>utlich<br />

hervor, dass Radfahrer Fahrzeuge lenken und keine<br />

Fußgänger auf zwei Rä<strong><strong>de</strong>r</strong>n sind. Sind Radfahrer auf<br />

Radwegen o<strong><strong>de</strong>r</strong> Radfahrstreifen unterwegs, und sind<br />

Radfahrsignale vorhan<strong>de</strong>n, so haben sie diese zu beachten.<br />

Die starren Vorgaben für die Öffnung von Einbahnstraßen<br />

für <strong>de</strong>n Radverkehr in Gegenrichtung, wie z. B. die<br />

Min<strong>de</strong>stbreiten, wur<strong>de</strong>n gestrichen. Sackgassen können<br />

künftig mit einem Piktogramm gekennzeichnet wer<strong>de</strong>n,<br />

das die Durchlässigkeit für Radfahrer und / o<strong><strong>de</strong>r</strong> Fußgänger<br />

anzeigt.<br />

Literatur<br />

[1] Straßenverkehrsordnung <strong>2009</strong> (StVO <strong>2009</strong>)<br />

[2] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung<br />

(VwV-StVO <strong>2009</strong>)<br />

[3] Gegenüberstellung StVO 1997 und StVO <strong>2009</strong>; <strong>ADFC</strong><br />

[4] Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA)<br />

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />

(FGSV)<br />

[5] Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen 2007 (RASt)<br />

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />

(FGSV)<br />

[6] Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen 2002<br />

(EFA), Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />

(FGSV)<br />

[7] Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Lichtzeichenanlagen<br />

für <strong>de</strong>n Straßenverkehr, Ausgabe 1982,<br />

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />

(FGSV)<br />

Auf www.adfc.<strong>de</strong>/stvo sind die aktuellen Online-Quellen für<br />

diese Werke zugänglich o<strong><strong>de</strong>r</strong> Bezugsquellen genannt,<br />

wenn das Werk online nicht verfügbar ist.<br />

Impressum<br />

Herausgeber: Fachausschuss Radverkehr von <strong>ADFC</strong> und SRL,<br />

c/o <strong>ADFC</strong> e.V., Postfach 107747, 28077 Bremen, www.adfc.<strong>de</strong><br />

Bearbeitung: Jens Schütte und Fachausschuss Radverkehr<br />

Stand: 10/<strong>2009</strong><br />

10/<strong>2009</strong> <strong>Novellierung</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> StVO <strong>2009</strong> Seite 7

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