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Mitteilungen April 2006.prn - Münchener Anwaltverein eV

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Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />

Aktuelles<br />

DAV verschickt Mitgliedsausweise<br />

- Wichtig für die Anmeldung zur DAV-Onlineplattform -<br />

In diesen Tagen erhalten Sie per Post Ihren neuen DAV-Mitgliedsausweis.<br />

Mit ihm können Sie sich als Mitglied Ihres <strong>Anwaltverein</strong>s<br />

ausweisen. Sie finden darauf Ihre Mitgliedsnummer, die künftig notwendig<br />

sein wird, um die Leistungen der zahlreichen Kooperationspartner<br />

des DAV in Anspruch nehmen zu können, u.a. die preiswertere<br />

Buchung von Seminaren bei der Deutschen Anwaltakademie.<br />

Aber auch für die DAV-Onlineplattform <br />

im Internet ist Ihre Mitgliedsnummer<br />

notwendig. Auf dieser Plattform können Sie Ihre Daten, mit denen<br />

Sie bei uns registriert sind und die Grundlage Ihres Eintrages in dem<br />

demnächst erscheinenden Anwaltsverzeichnisses sind, einsehen,<br />

ändern und diese Änderungen mitteilen. Für den Zugang zur<br />

DAV-Online-Plattform ist eine Anmeldung erforderlich. Hierfür<br />

benötigen Sie die Mitgliedsnummer.<br />

Bitte beachten Sie in Ihrem Posteingang das Schreiben des DAV mit<br />

Ihrem Mitgliedsausweis.<br />

Entwicklung der außergerichtlichen Streitbeilegung in Bayern<br />

von RiAG Martina Schaffer und RA Dr. Jörn Steike (1)<br />

Die Anwendbarkeit des im Jahre 2000 in Bayern eingeführten<br />

Schlichtungsgesetzes, dessen Gültigkeitsdauer gemäß Art. 21 Abs. 2<br />

BaySchlG ursprünglich bis zum 31.12.2005 begrenzt war, ist um drei<br />

Jahre verlängert worden. Gleichzeitig wurde der Anwendungsbereich<br />

des Bayerischen Schlichtungsgesetzes verändert. Vermögensrechtliche<br />

Streitigkeiten über Ansprüche bis zu einem Streitwert von<br />

EUR 750,-- unterliegen in Bayern nicht mehr der obligatorischen<br />

außergerichtlichen Streitschlichtung (2). Hiermit vollzog der Gesetzgeber<br />

nach, was sich bereits in der Praxis durchgesetzt hatte. Aufgrund<br />

der bisherigen Regelung in Art. 1 Nr. 1 BaySchlG mit § 15 a<br />

Abs. 1, S. 1, Nr. 5 EGZPO war die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens<br />

nicht erforderlich, wenn diese Ansprüche in einem Mahnverfahren<br />

geltend gemacht worden waren. Daher wurde der weit<br />

überwiegende Teil dieser Ansprüche bisher schon im Wege des<br />

Mahnverfahrens geltend gemacht, so dass die Schlichtungsvorschriften<br />

über vermögensrechtliche Bagatellstreitigkeiten in der Praxis im<br />

wesentlichen leerliefen. Für die bisher dem Schlichtungsverfahren<br />

unterfallenden nachbarrechtlichen Streitigkeiten (3) und Auseinandersetzungen<br />

wegen Verletzungen der persönlichen Ehre (4) ist<br />

auch weiterhin vor der Erhebung einer Klage die Durchführung<br />

eines Schlichtungsverfahrens erforderlich.<br />

Die 76. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom<br />

29./ 30.06.2005 beschloss, die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Umsetzung<br />

des § 15 a EGZPO" auf Bundesebene prüfen zu lassen, welche<br />

Sachgebiete sich über die bereits in § 15 a EGZPO genannten hinaus<br />

möglicherweise für die Einführung einer obligatorischen Streitschlichtung<br />

eignen (5). Diese Frage soll nachfolgend aufgegriffen werden.<br />

Gleichzeitig sollen einige Vorschläge für die Änderung des<br />

Schlichtungswesens in Bayern gemacht werden.<br />

1. Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 15 a EGZPO<br />

Bevor beurteilt werden kann, ob sich auch weitere, bislang nicht von<br />

der obligatorischen Streitschlichtung erfasste Sachgebiete für diese<br />

eignen, muss die Frage beantwortet werden, welcher Zweck mit der<br />

obligatorischen Streitschlichtung verfolgt werden soll. Die Einführung<br />

der obligatorischen Streitschlichtung wurde einerseits damit<br />

begründet, dass die Ziviljustiz entlastet werden sollte, andererseits<br />

wurde auf die Förderung der konsensualen Streitbeilegung durch<br />

die Parteien zur Vermeidung zukünftigen Streites abgestellt (6).<br />

Wenn man beide Zwecke weiterhin verfolgen will, so wären all die-<br />

jenigen Streitfälle für die außergerichtliche Streitbeilegung geeignet,<br />

die einerseits bisher überhaupt in einer signifikanten Menge<br />

der richterlichen Entscheidung zugeführt werden, da sich sonst eine<br />

Justizentlastung mangels Masse nicht erreichen ließe, und die andererseits<br />

ihren Ursprung in länger andauernden Beziehungen der Parteien<br />

zueinander haben, da sonst zukünftiger Streit zwischen den<br />

Parteien mangels Reibeflächen nicht entstehen könnte und somit<br />

auch nicht vermieden werden müsste. Entgegen dem Abschlussbericht<br />

zum Forschungsprojekt "Außergerichtliche Streitbeilegung in<br />

Bayern" (7) lassen sich unter dieser Prämisse durchaus Streitigkeiten<br />

denken, auf die das obligatorische Schlichtungsverfahren ausgedehnt<br />

werden könnte. Zu nennen wären hier unter anderem WEG-<br />

Streitigkeiten und Mietsachen.<br />

Bei WEG-Streitigkeiten liegen zu einem nicht unerheblichen Teil<br />

gestörte Beziehungen der Miteigentümer untereinander vor. Dies<br />

betrifft insbesondere Streitigkeiten im Rahmen der §§ 13 und 14<br />

WEG (Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer). Nachdem<br />

diese Streitigkeiten für signifikante Fallzahlen bei den Gerichten<br />

sorgen, wäre auch der Entlastungseffekt erzielbar. Nicht geeignet<br />

für die obligatorische Streitbeilegung außerhalb des Gerichtes dürften<br />

dagegen Streitigkeiten über die Entziehung des Wohnungseigentums<br />

(§ 18 WEG) sein. Aufgrund des möglichen schwerwiegenden<br />

Eingriffes in die Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers<br />

sollte insoweit dem staatlichen Gericht die Entscheidung vorbehalten<br />

bleiben. Im Übrigen steht hier auch nicht eine längerdauernde<br />

Beziehung zwischen den Parteien im Vordergrund, sondern gerade<br />

die Beendigung dieser Beziehung.<br />

Im Hinblick auf Mietsachen dürften sich insbesondere Streitigkeiten<br />

über Nebenkostenabrechnungen für die obligatorische außergerichtliche<br />

Streitbeilegung eignen, da auch sie einerseits für signifikante<br />

Fallzahlen bei den Gerichten sorgen und andererseits die Störung<br />

längerfristiger vertraglicher Beziehungen der Parteien in Rede<br />

steht. Dagegen sollten Streitigkeiten über die Beendigung des Mietverhältnisses<br />

aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Mieter der Entscheidung<br />

des staatlichen Gerichtes vorbehalten bleiben. Auch hier<br />

stehen im Übrigen nicht die längerdauernden Beziehungen der Parteien<br />

im Vordergrund, sondern die Beendigung dieser Beziehungen.<br />

Auch auf den Gebieten des Gesellschafts- und des Familienrechtes<br />

lassen sich Streitigkeiten denken, die unter den vorgenannten<br />

Prämissen schlichtungsgeeignet sind.<br />

Die nunmehr in Bayern erfolgte Ausgliederung der Bagatellforderungsrechtsstreitigkeiten<br />

aus der obligatorischen Streitbeilegung ist<br />

nach dem bisherigen System des Schlichtungsrechtes konsequent.<br />

Sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber hatten den<br />

Ausschluss des Schlichtungsverfahrens in Mahnsachen ausdrücklich<br />

vorgesehen, weshalb auch nicht von einer "Umgehung" der Schlichtung<br />

durch die Beantragung eines Mahnbescheides gesprochen werden<br />

kann (8). Bagatellforderungsstreitigkeiten kamen in der Konsequenz<br />

beim Schlichter regelmäßig nur dann an, wenn die Beantragung<br />

des Mahnbescheides "übersehen" und gleich Klage erhoben<br />

worden war oder ein Mahnverfahren wegen einer nichterfüllten<br />

Gegenforderung nicht eingeleitet werden konnte. Sofern jedoch<br />

das bisherige Schlichtungssystem mit vorrangigem Blick auf die<br />

Justizentlastung verändert werden würde, wäre es durchaus vorstellbar,<br />

auch Bagatellforderungsstreitigkeiten wieder der außergerichtlichen<br />

Streitbeilegung zuzuweisen. Um die Masseverfahren von<br />

Bagatellforderungen aus dem gewerblichen Bereich (Telefonrechnungen,<br />

Versandhausrechnungen), deren Bewältigung die bisherige<br />

Schlichtungsinfrastruktur schlicht überfordern dürfte, aus dem<br />

Schlichtungsverfahren herauszuhalten, sollten lediglich diejenigen<br />

Forderungsstreitigkeiten dem obligatorischen Schlichtungsverfahren<br />

unterworfen werden, die von Verbrauchern gegenüber Verbrauchern<br />

geltend gemacht werden. Bei diesen Forderungen müsste<br />

allerdings der Weg über das Mahnverfahren ausgeschlossen werden.<br />

Sobald an dem Forderungsrechtsstreit zumindest ein Unternehmer<br />

beteiligt ist, sollte dagegen die Möglichkeit eröffnet bleiben,<br />

Streitigkeiten im Wege des Mahnverfahrens unmittelbar zum<br />

Gericht zu bringen. Wenn dieser Systemwechsel vorgenommen wer-<br />

4 <strong>Mitteilungen</strong> <strong>April</strong> 2006

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