Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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1912 als einer der führenden Hersteller und Vertreiber von<br />
<strong>Film</strong>produktionen. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird <strong>für</strong> jeden<br />
ausgewählten <strong>Film</strong> einen <strong>Produktions</strong>dienstleistungsvertrag<br />
abschließen.<br />
Die Paramount Pictures Corporation hat in den letzten<br />
Jahren <strong>Film</strong>e wie „Forrest Gump”, „Star Trek”, „First Contact”,<br />
„Mission: Impossible” und „Lara Croft Cradle of Life”<br />
produziert. In Zusammenarbeit mit anderen <strong>Film</strong>studios<br />
hat Paramount Pictures Corporation <strong>Film</strong>e wie „Face/<br />
Off“ (mit Buena Vista), „Titanic“ (mit 20th Century Fox)<br />
und „Saving Private Ryan“ (mit Dream Works) kofinanziert.<br />
Im Rahmen von durch den Initiator aufgelegten<br />
<strong>Film</strong>fonds wurden bereits oder werden durch die jeweilige<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft <strong>Film</strong>e wie z.B. „Along came a<br />
Spider“, „Down to Earth“, „Hardball“, „Derek Zoolander“,<br />
„Sum of all Fears“, „Mission: Impossible 2“, „Rules of<br />
Engagement“ („Rules – Sekunden der Entscheidung“),<br />
„Shaft“, „Double Jeopardy“ („Doppelmord“), „Bless the<br />
Child“ („Die Prophezeiung“) und „The General‘s Daughter“<br />
(„Wehrlos – Die Tochter des Generals“) produziert.<br />
<strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird die Durchführung der <strong>Film</strong>her-<br />
stellung <strong>für</strong> die von ihr zu realisierenden <strong>Film</strong>projekte,<br />
d.h. die <strong>Produktions</strong>vorbereitung (Pre-Production), die<br />
Durchführung der Dreharbeiten und die Nachbearbeitung<br />
(Post-Production) durch die von ihr im Rahmen der<br />
<strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge noch zu beauftragende<br />
Paramount Pictures Corporation erbringen lassen.<br />
Der beauftragte <strong>Produktions</strong>dienstleister ist bei seinen<br />
Dienstleistungen an die Vorgaben und Leistungsbeschreibungen,<br />
die in den <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträgen<br />
festgelegt sind, gebunden sowie bei wesentlichen<br />
Änderungen zur Abstimmung mit der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
verpflichtet. Die Geschäftsführung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
wird ihrerseits diese Fragen mit der Gesellschafterversammlung<br />
oder dem Beirat abstimmen bzw. zur Entscheidung<br />
vorlegen. Dem Lizenznehmer steht hinsichtlich<br />
Festlegungen und Änderungen von <strong>Produktions</strong>elementen<br />
ein branchenübliches Mitspracherecht bzw. Vorschlagsrecht<br />
zu. Kommt es zu keiner Einigung zwischen<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und dem Lizenznehmer über solche<br />
Änderungen und/oder Vorschläge, wird der Fertigstellungsgarant<br />
hinzugezogen. Sollte dies zu keiner<br />
Lösung im Sinne der <strong>Fonds</strong>gesellschaft führen, läge ein<br />
Abandonment-Fall vor, d.h. die Gesellschafterversammlung<br />
kann beschließen, den <strong>Film</strong> zurückzugeben, mit der<br />
Folge, dass der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ein Ersatzfilm angeboten<br />
werden muss. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft ist auch berechtigt,<br />
an den jeweiligen <strong>Produktions</strong>orten mit eigenem<br />
Personal anwesend zu sein. Sie hat das Recht, Änderungen<br />
bezüglich Drehbuch, Besetzung und <strong>Produktions</strong>plan<br />
auf eigene Kosten zu verlangen, wobei stets die<br />
Finanzierung der Kosten aller Änderungen nachgewiesen<br />
werden muss. Die Fertigstellungsgarantien erstrecken<br />
sich nur auf solche Änderungen, denen der Fertigstellungsgarant<br />
zugestimmt hat.<br />
Soweit aufgrund unvorhersehbarer Umstände die Produktion<br />
eines <strong>Film</strong>es unterbrochen oder eingestellt werden<br />
muss, ist die <strong>Fonds</strong>gesellschaft jeweils berechtigt, den<br />
Dienstleister mit Ersatzprojekten zu beauftragen. Die<br />
Auswahl der Ersatzprojekte obliegt der Gesellschafterversammlung.<br />
Grundsätzlich kann die <strong>Fonds</strong>gesellschaft auch<br />
bereits begonnene <strong>Film</strong>projekte zur weiteren Produktion<br />
übernehmen.<br />
Die Pflichten des <strong>Produktions</strong>dienstleisters umfassen<br />
den Abschluss der Verträge mit den Schauspielern, den<br />
Regisseuren und den anderen Mitwirkenden im eigenen<br />
Namen, aber auf Rechnung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Soweit nicht sämtliche <strong>Film</strong>rechte ohnehin aufgrund<br />
der Regelungen der einschlägigen Urhebergesetze und<br />
der abgeschlossenen Verträge originär in der Person der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft entstehen, überträgt der <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sämtliche im Zuge der<br />
einzelnen Produktionen etwaig in seiner Person entstehenden<br />
Rechte.<br />
Der <strong>Produktions</strong>dienstleister ist berechtigt, als Teil der jeweiligen<br />
Herstellungskosten ein Honorar in Höhe von<br />
6,0 % bis 17,0 % der tatsächlich anfallenden direkten Kosten<br />
(vgl. hierzu S. 29 ff.) aus den <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträgen<br />
zu berechnen („Handlungsunkosten“).