Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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vierungsverbot gemäß § 248 Abs. 2 HGB i.V. m. § 5 Abs. 2<br />
EStG zur Anwendung. Für die <strong>Fonds</strong>gesellschaft stellen<br />
somit alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den<br />
<strong>Film</strong>produktionen Sofortaufwendungen bzw. sofort abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben dar.<br />
Vermarktungskostenzuschüsse<br />
Sollte die <strong>Fonds</strong>gesellschaft in 2003 an den Lizenznehmer<br />
Vermarktungskostenzuschüsse leisten, so stellen diese<br />
Beträge sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, da<br />
weder ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut entsteht<br />
noch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden<br />
ist.<br />
Gewinnabgrenzung<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird sämtliche mit der <strong>Film</strong>herstellung<br />
im Zusammenhang stehenden Kosten (inklusive<br />
Überschreitungsreserve und eventueller Vermarktungskostenzuschüsse)<br />
an den <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
in einem Betrag am 22. 12. 2003 bezahlen. Nach Tz. 35<br />
des Medienerlasses stellen diese Kosten im Zeitpunkt<br />
ihrer Entstehung – und damit ihrer Bezahlung – vorbehaltlich<br />
§ 42 AO sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
dar, soweit es sich nicht um Anzahlungen handelt. Aufgrund<br />
der im Zusammenhang mit der Produktion abzuschließenden<br />
Verträge ist davon auszugehen, dass<br />
die vorgenannten Anforderungen als erfüllt anzusehen<br />
sind.<br />
Steuerliche Behandlung der Dienstleistungshonorare/<br />
Gebühren<br />
<strong>Fonds</strong>spezifische Kosten, die entsprechend dem BMF-<br />
Schreiben vom 24. 10. 2001 (BStBl. I 2001, S. 780) zusammen<br />
mit einem (materiellen) <strong>Fonds</strong>objekt steuerlich zu<br />
aktivieren wären, sind mangels eines aktivierungsfähigen<br />
Wirtschaftsgutes sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />
Die Vertriebsgebühren sind auch keine Gegenleistung <strong>für</strong><br />
ein selbständiges (angeschafftes) Wirtschaftsgut. Selbst<br />
wenn dies zuträfe, müssten diese Anschaffungskosten –<br />
ähnlich wie die Anschaffungskosten <strong>für</strong> Verfilmungsrechte<br />
– in den Herstellungskosten der neu entstehenden<br />
Wirtschaftsgüter „<strong>Film</strong>rechte“ aufgehen. <strong>Fonds</strong>verwaltung<br />
sowie Geschäftsführungs- und Haftungsvergütungen<br />
der Komplementäre sind steuerlich nur dann und<br />
in der Höhe, in der sie tatsächlich anfallen, sofort abzugsfähige<br />
Betriebsausgaben.<br />
Verlustabzugsverbot gemäß § 2a EStG/Ausländische<br />
Betriebsstätte<br />
Die Einkünfte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sind in Deutschland<br />
steuerpflichtig. Die Verluste der <strong>Fonds</strong>gesellschaft unterliegen<br />
wegen des Fehlens einer ausländischen Betriebsstätte<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht der Verlustabzugsbeschränkung<br />
des § 2a EStG. Gemäß § 2a EStG können negative<br />
ausländische Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen<br />
nicht mit inländischen positiven Einkünften verrechnet<br />
werden. Dies wäre dann der Fall, wenn die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
im Ausland eine Betriebsstätte unterhielte.<br />
Der von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beauftragte <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />
sowie der <strong>Produktions</strong>berater werden<br />
jeweils nur im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages<br />
tätig und haben keine Abschlussvollmacht <strong>für</strong> die <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Deshalb begründen deren Tätigkeiten keine<br />
ausländische Betriebsstätte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, weder<br />
im Sinne des § 2a EStG noch gemäß § 12 AO.<br />
Einkommensteuer<br />
Grundlage des <strong>Fonds</strong>modells ist die Qualifizierung der<br />
Treugeber/ Kommanditisten als Mitunternehmer im Sinne<br />
des § 15 EStG bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Mitunternehmerschaft/Gewinnerzielungsabsicht<br />
Die Treugeber/ Kommanditisten werden als Mitunterneh-<br />
mer qualifiziert, wenn sie am Gewinn und Verlust sowie<br />
an den stillen Reserven der Gesellschaft, die Einkünfte<br />
aus Gewerbebetrieb erzielt (siehe nachfolgend<br />
unter „Einkunftsart“), beteiligt sind (Mitunternehmerrisiko)<br />
und ihre Mitsprache- und Kontrollrechte die<br />
steuerlichen Anforderungen an die Mitunternehmerinitiative<br />
erfüllen. Diese werden durch die Regelungen<br />
im Gesellschafts- und Treuhandvertrag erfüllt.<br />
Darüber hinaus ist erforderlich, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist. Die Gewinnerzielungsabsicht<br />
ist durch eine realistische und<br />
betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Erlösprognose<br />
darzulegen. Das positive steuerliche Gesamtergebnis (Totalgewinn)<br />
ergibt sich <strong>für</strong> die <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus der<br />
Prognoserechnung, welche den vorstehenden Anforderungen<br />
genügt.