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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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vierungsverbot gemäß § 248 Abs. 2 HGB i.V. m. § 5 Abs. 2<br />

EStG zur Anwendung. Für die <strong>Fonds</strong>gesellschaft stellen<br />

somit alle Aufwendungen im Zusammenhang mit den<br />

<strong>Film</strong>produktionen Sofortaufwendungen bzw. sofort abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben dar.<br />

Vermarktungskostenzuschüsse<br />

Sollte die <strong>Fonds</strong>gesellschaft in 2003 an den Lizenznehmer<br />

Vermarktungskostenzuschüsse leisten, so stellen diese<br />

Beträge sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, da<br />

weder ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut entsteht<br />

noch ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden<br />

ist.<br />

Gewinnabgrenzung<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird sämtliche mit der <strong>Film</strong>herstellung<br />

im Zusammenhang stehenden Kosten (inklusive<br />

Überschreitungsreserve und eventueller Vermarktungskostenzuschüsse)<br />

an den <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />

in einem Betrag am 22. 12. 2003 bezahlen. Nach Tz. 35<br />

des Medienerlasses stellen diese Kosten im Zeitpunkt<br />

ihrer Entstehung – und damit ihrer Bezahlung – vorbehaltlich<br />

§ 42 AO sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

dar, soweit es sich nicht um Anzahlungen handelt. Aufgrund<br />

der im Zusammenhang mit der Produktion abzuschließenden<br />

Verträge ist davon auszugehen, dass<br />

die vorgenannten Anforderungen als erfüllt anzusehen<br />

sind.<br />

Steuerliche Behandlung der Dienstleistungshonorare/<br />

Gebühren<br />

<strong>Fonds</strong>spezifische Kosten, die entsprechend dem BMF-<br />

Schreiben vom 24. 10. 2001 (BStBl. I 2001, S. 780) zusammen<br />

mit einem (materiellen) <strong>Fonds</strong>objekt steuerlich zu<br />

aktivieren wären, sind mangels eines aktivierungsfähigen<br />

Wirtschaftsgutes sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.<br />

Die Vertriebsgebühren sind auch keine Gegenleistung <strong>für</strong><br />

ein selbständiges (angeschafftes) Wirtschaftsgut. Selbst<br />

wenn dies zuträfe, müssten diese Anschaffungskosten –<br />

ähnlich wie die Anschaffungskosten <strong>für</strong> Verfilmungsrechte<br />

– in den Herstellungskosten der neu entstehenden<br />

Wirtschaftsgüter „<strong>Film</strong>rechte“ aufgehen. <strong>Fonds</strong>verwaltung<br />

sowie Geschäftsführungs- und Haftungsvergütungen<br />

der Komplementäre sind steuerlich nur dann und<br />

in der Höhe, in der sie tatsächlich anfallen, sofort abzugsfähige<br />

Betriebsausgaben.<br />

Verlustabzugsverbot gemäß § 2a EStG/Ausländische<br />

Betriebsstätte<br />

Die Einkünfte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft sind in Deutschland<br />

steuerpflichtig. Die Verluste der <strong>Fonds</strong>gesellschaft unterliegen<br />

wegen des Fehlens einer ausländischen Betriebsstätte<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht der Verlustabzugsbeschränkung<br />

des § 2a EStG. Gemäß § 2a EStG können negative<br />

ausländische Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen<br />

nicht mit inländischen positiven Einkünften verrechnet<br />

werden. Dies wäre dann der Fall, wenn die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

im Ausland eine Betriebsstätte unterhielte.<br />

Der von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beauftragte <strong>Produktions</strong>dienstleister<br />

sowie der <strong>Produktions</strong>berater werden<br />

jeweils nur im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages<br />

tätig und haben keine Abschlussvollmacht <strong>für</strong> die <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Deshalb begründen deren Tätigkeiten keine<br />

ausländische Betriebsstätte der <strong>Fonds</strong>gesellschaft, weder<br />

im Sinne des § 2a EStG noch gemäß § 12 AO.<br />

Einkommensteuer<br />

Grundlage des <strong>Fonds</strong>modells ist die Qualifizierung der<br />

Treugeber/ Kommanditisten als Mitunternehmer im Sinne<br />

des § 15 EStG bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Mitunternehmerschaft/Gewinnerzielungsabsicht<br />

Die Treugeber/ Kommanditisten werden als Mitunterneh-<br />

mer qualifiziert, wenn sie am Gewinn und Verlust sowie<br />

an den stillen Reserven der Gesellschaft, die Einkünfte<br />

aus Gewerbebetrieb erzielt (siehe nachfolgend<br />

unter „Einkunftsart“), beteiligt sind (Mitunternehmerrisiko)<br />

und ihre Mitsprache- und Kontrollrechte die<br />

steuerlichen Anforderungen an die Mitunternehmerinitiative<br />

erfüllen. Diese werden durch die Regelungen<br />

im Gesellschafts- und Treuhandvertrag erfüllt.<br />

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist. Die Gewinnerzielungsabsicht<br />

ist durch eine realistische und<br />

betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Erlösprognose<br />

darzulegen. Das positive steuerliche Gesamtergebnis (Totalgewinn)<br />

ergibt sich <strong>für</strong> die <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus der<br />

Prognoserechnung, welche den vorstehenden Anforderungen<br />

genügt.

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