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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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Weiterhin ist zu beachten, dass bei jedem Anlegerwechsel<br />

(Veräußerung, Schenkung, Erbschaft) der<br />

anteilige gewerbesteuerliche Verlustvortrag des ausscheidenden<br />

Altanlegers entfällt. Das heißt, der neu eintretende<br />

Anleger hat der <strong>Fonds</strong>gesellschaft den Gewerbesteuermehraufwand<br />

aufgrund des Anlegerwechsels zu<br />

erstatten, was bei ihm unter Umständen zu einem<br />

steuerlichen Totalverlust führen kann.<br />

Generell ist darauf zu achten, dass dem Anleger auch<br />

nach dem Ansatz etwaiger Sonderbetriebsausgaben ein<br />

Totalgewinn verbleibt. Sonderbetriebsausgaben, die<br />

über die Zinsen der bereitgestellten Anteilsfinanzierung<br />

hinausgehen, können den Totalgewinn des jeweiligen<br />

Treugebers/Kommanditisten gefährden.<br />

Bei Anlegern, welche ihr negatives steuerliches Ergebnis<br />

aus dieser Beteiligung mit anderen positiven<br />

gewerblichen Einkünften verrechnen, könnte es zu<br />

einer Schmälerung oder einem Wegfall von Steueranrechnungspotential<br />

gemäß § 35 EStG kommen,<br />

was zu einer Verringerung der Nachsteuerrendite<br />

dieses Beteiligungsangebotes führen könnte. Die<br />

Hinzuziehung eines Steuerberaters wird daher empfohlen.<br />

Die kalkulierten Ergebnisse können nicht garantiert<br />

werden. Das Risiko der steuerlichen Konzeption und<br />

von Steuerrechtsänderungen, auch soweit sie Rückwirkung<br />

entfalten, trägt somit vollständig und allein<br />

der Anleger.<br />

Risiken aufgrund anderer<br />

Rechtskreise<br />

Einige Verträge sind bzw. werden nach kalifornischem<br />

und anderem US-Recht abgeschlossen und sehen ausschließlich<br />

US-amerikanischen bzw. kalifornischen<br />

Gerichtsstand oder Gerichtsstand des Staates New York<br />

und niederländisches Recht vor (insbesondere die Lizenzverträge,<br />

die <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge, die<br />

Fertigstellungsgarantien, die Verträge über Kauf und<br />

Abtretung von Stoffrechten und die auf Seite 17 und<br />

Seite 19 dargestellten Einstandsverpflichtungen).<br />

Für einzelne Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem<br />

Lizenznehmer kann nicht abdingbares niederländisches<br />

Recht zur Anwendung kommen, z. B. niederländisches<br />

Insolvenzrecht, dessen genaue Ausprägung <strong>für</strong> die<br />

Zukunft naturgemäß nicht vorhergesagt werden kann.<br />

So kann beispielsweise nicht garantiert werden, dass<br />

die bezüglich des etwaigen Darlehens des Lizenznehmers<br />

vereinbarte Haftungsbeschränkung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

(Non-recourse-Klausel) zukünftig in jedem denkbaren<br />

Fall durchsetzbar bleibt.<br />

Eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang<br />

mit diesen Verträgen richten sich daher<br />

grundsätzlich nach den dort geltenden gesetzlichen<br />

Regelungen, die erheblich vom deutschen Rechtsverständnis<br />

abweichen können. Aufgrund der Andersartigkeit<br />

dieses Rechtskreises kann sich die Durchsetzung<br />

von Ansprüchen schwieriger gestalten und/oder mit<br />

erheblich höheren Kosten verbunden sein als in der<br />

Bundesrepublik Deutschland. Die Einschätzung etwaiger<br />

Prozessrisiken wird dadurch erschwert.<br />

Für die Frage der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der<br />

Verträge kann im Übrigen nur auf die entsprechenden<br />

Beurteilungen (legal opinion) US-amerikanischer und<br />

niederländischer Rechtsanwälte verwiesen werden, die<br />

grundsätzlich die Gültigkeit der betroffenen Vertragsmuster<br />

nach der von der jeweiligen „legal opinion“<br />

erfassten Rechtsordnung bestätigen.<br />

Eingeschränkte Fungibilität<br />

der Beteiligung<br />

Die unternehmerische Beteiligung an dem <strong>Film</strong>fonds<br />

ist als ein langfristiges Engagement zu betrachten, das<br />

mindestens bis zum 22. 06. 2019 läuft.<br />

Entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Regelungen<br />

ist zwar ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung grundsätzlich<br />

zulässig, die <strong>Fonds</strong>gesellschaft übernimmt<br />

aber keine Gewähr <strong>für</strong> die Veräußerbarkeit des Anteils.<br />

Da kein geregelter Markt zum Handel von solchen Unternehmensanteilen<br />

existiert und auch kein Marktwert<br />

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