Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Weiterhin ist zu beachten, dass bei jedem Anlegerwechsel<br />
(Veräußerung, Schenkung, Erbschaft) der<br />
anteilige gewerbesteuerliche Verlustvortrag des ausscheidenden<br />
Altanlegers entfällt. Das heißt, der neu eintretende<br />
Anleger hat der <strong>Fonds</strong>gesellschaft den Gewerbesteuermehraufwand<br />
aufgrund des Anlegerwechsels zu<br />
erstatten, was bei ihm unter Umständen zu einem<br />
steuerlichen Totalverlust führen kann.<br />
Generell ist darauf zu achten, dass dem Anleger auch<br />
nach dem Ansatz etwaiger Sonderbetriebsausgaben ein<br />
Totalgewinn verbleibt. Sonderbetriebsausgaben, die<br />
über die Zinsen der bereitgestellten Anteilsfinanzierung<br />
hinausgehen, können den Totalgewinn des jeweiligen<br />
Treugebers/Kommanditisten gefährden.<br />
Bei Anlegern, welche ihr negatives steuerliches Ergebnis<br />
aus dieser Beteiligung mit anderen positiven<br />
gewerblichen Einkünften verrechnen, könnte es zu<br />
einer Schmälerung oder einem Wegfall von Steueranrechnungspotential<br />
gemäß § 35 EStG kommen,<br />
was zu einer Verringerung der Nachsteuerrendite<br />
dieses Beteiligungsangebotes führen könnte. Die<br />
Hinzuziehung eines Steuerberaters wird daher empfohlen.<br />
Die kalkulierten Ergebnisse können nicht garantiert<br />
werden. Das Risiko der steuerlichen Konzeption und<br />
von Steuerrechtsänderungen, auch soweit sie Rückwirkung<br />
entfalten, trägt somit vollständig und allein<br />
der Anleger.<br />
Risiken aufgrund anderer<br />
Rechtskreise<br />
Einige Verträge sind bzw. werden nach kalifornischem<br />
und anderem US-Recht abgeschlossen und sehen ausschließlich<br />
US-amerikanischen bzw. kalifornischen<br />
Gerichtsstand oder Gerichtsstand des Staates New York<br />
und niederländisches Recht vor (insbesondere die Lizenzverträge,<br />
die <strong>Produktions</strong>dienstleistungsverträge, die<br />
Fertigstellungsgarantien, die Verträge über Kauf und<br />
Abtretung von Stoffrechten und die auf Seite 17 und<br />
Seite 19 dargestellten Einstandsverpflichtungen).<br />
Für einzelne Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem<br />
Lizenznehmer kann nicht abdingbares niederländisches<br />
Recht zur Anwendung kommen, z. B. niederländisches<br />
Insolvenzrecht, dessen genaue Ausprägung <strong>für</strong> die<br />
Zukunft naturgemäß nicht vorhergesagt werden kann.<br />
So kann beispielsweise nicht garantiert werden, dass<br />
die bezüglich des etwaigen Darlehens des Lizenznehmers<br />
vereinbarte Haftungsbeschränkung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
(Non-recourse-Klausel) zukünftig in jedem denkbaren<br />
Fall durchsetzbar bleibt.<br />
Eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang<br />
mit diesen Verträgen richten sich daher<br />
grundsätzlich nach den dort geltenden gesetzlichen<br />
Regelungen, die erheblich vom deutschen Rechtsverständnis<br />
abweichen können. Aufgrund der Andersartigkeit<br />
dieses Rechtskreises kann sich die Durchsetzung<br />
von Ansprüchen schwieriger gestalten und/oder mit<br />
erheblich höheren Kosten verbunden sein als in der<br />
Bundesrepublik Deutschland. Die Einschätzung etwaiger<br />
Prozessrisiken wird dadurch erschwert.<br />
Für die Frage der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der<br />
Verträge kann im Übrigen nur auf die entsprechenden<br />
Beurteilungen (legal opinion) US-amerikanischer und<br />
niederländischer Rechtsanwälte verwiesen werden, die<br />
grundsätzlich die Gültigkeit der betroffenen Vertragsmuster<br />
nach der von der jeweiligen „legal opinion“<br />
erfassten Rechtsordnung bestätigen.<br />
Eingeschränkte Fungibilität<br />
der Beteiligung<br />
Die unternehmerische Beteiligung an dem <strong>Film</strong>fonds<br />
ist als ein langfristiges Engagement zu betrachten, das<br />
mindestens bis zum 22. 06. 2019 läuft.<br />
Entsprechend den gesellschaftsrechtlichen Regelungen<br />
ist zwar ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung grundsätzlich<br />
zulässig, die <strong>Fonds</strong>gesellschaft übernimmt<br />
aber keine Gewähr <strong>für</strong> die Veräußerbarkeit des Anteils.<br />
Da kein geregelter Markt zum Handel von solchen Unternehmensanteilen<br />
existiert und auch kein Marktwert<br />
61