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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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der Anteile <strong>für</strong> eine Veräußerung ermittelt werden<br />

kann, kann sich ein vorzeitiger Verkauf des Anteils sehr<br />

schwierig gestalten bzw. unter Umständen nicht möglich<br />

sein.<br />

Zu den Beschränkungen von Belastungen und Übertragungen<br />

der Beteiligung siehe § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />

und § 6 des Treuhandvertrages.<br />

Des Weiteren ist die Fungibilität der Beteiligung auf-<br />

grund der in Folge der Anteilsübernahme beim Neugesell-<br />

schafter anfallenden Erstattungspflicht des Gewerbesteuermehraufwandes<br />

eingeschränkt (vgl. hierzu auch<br />

S. 51).<br />

Bei jedem Anlegerwechsel (Veräußerung, Schenkung,<br />

Erbschaft) entfällt der anteilige gewerbesteuerliche Verlustvortrag<br />

des ausscheidenden Altanlegers. Der verbleibende<br />

Verlustvortrag kann nur von solchen künftigen<br />

Gewerbeerträgen abgezogen werden, die anteilig auf<br />

die verbleibenden Altgesellschafter entfallen.<br />

Der neu eintretende Gesellschafter hat der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

den sich daraus ergebenden Gewerbesteuermehraufwand<br />

zu erstatten.<br />

Haftung des Gesellschafters<br />

Der Anleger, der sich als Kommanditist an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

beteiligt, haftet gegenüber Gläubigern der<br />

Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht bis zur<br />

Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage.<br />

Leistet der Kommanditist seine Einlage in Höhe<br />

der Hafteinlage, erlischt seine persönliche Haftung.<br />

Entnimmt oder erhält der Anleger Beträge (z. B. Ausschüttungen/Entnahmen),<br />

die sein Kapitalkonto unter<br />

den Betrag seiner Hafteinlage sinken lassen, so lebt<br />

seine persönliche Haftung in gleichem Maße wieder<br />

auf, jedoch höchstens bis zum Betrag seiner Hafteinlage<br />

(§ 172 Absatz 4 HGB). Gleiches kann in Höhe des anteilsfinanzierten<br />

Betrags der Einlage aufgrund der Tatsache<br />

eintreten, dass die Anteilsfinanzierung aus dem Vermögen<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft besichert ist. Der Anleger<br />

kann unmittelbar vom Gläubiger oder im Wege des<br />

Rückgriffes durch Vorgesellschafter oder die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

in Anspruch genommen werden. Leisten<br />

Mitgesellschafter auf ihre bei negativem Kapitalkonto<br />

wieder aufgelebte Haftung nicht, so kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass insoweit eine Inanspruchnahme<br />

übriger Gesellschafter über ihre jeweilige Hafteinlage<br />

hinaus erfolgen kann. Dies setzt voraus, dass, obwohl<br />

planmäßig das Entstehen eines negativen Kapitalkontos<br />

nicht vorgesehen ist, ein solches etwa infolge der Inanspruchnahme<br />

eines Darlehens des Lizenznehmers, der<br />

selbst infolge der Haftungsbegrenzung seines Darlehens<br />

die Kommanditisten nicht in Anspruch nehmen<br />

darf, angenommen wird. Unabhängig von der Erbringung<br />

der Einlage besteht immer eine Haftung <strong>für</strong> die<br />

Kosten von Anmeldungen zum Handelsregister, die vom<br />

Kommanditisten oder in seinem Namen als Gesellschafter<br />

vorzunehmen sind. Die Kosten trägt jeder Anleger,<br />

der die Änderungen im Gesellschafterverhältnis<br />

(z. B. Ausscheiden, Ausschluss) veranlasst, soweit im<br />

Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.<br />

Die Kommanditisten haften nach ihrem Ausscheiden<br />

aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage <strong>für</strong><br />

bis dahin begründete Verbindlichkeiten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft,<br />

die bis zum Ablauf von 5 Jahren nach ihrem Ausscheiden<br />

fällig werden und gegen sie gerichtlich geltend<br />

gemacht oder von der Gesellschaft schriftlich anerkannt<br />

wurden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem<br />

das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen<br />

wird. Wird die Gesellschaft aufgelöst, verjähren die Ansprüche<br />

von Gesellschaftsgläubigern gegen die Kommanditisten<br />

spätestens 5 Jahre nach Eintragung der<br />

Auflösung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in das Handelsregister<br />

oder, wenn die Ansprüche erst nach Eintragung der<br />

Auflösung fällig werden, 5 Jahre nach Fälligwerden der<br />

Ansprüche.<br />

Die Anleger, die sich als Treugeber an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

beteiligen, haften nicht unmittelbar <strong>für</strong> Schulden<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. An ihrer Stelle hält der Treuhandkommanditist<br />

als Treuhänder die Stellung als Kommanditist.<br />

Allerdings muss der Treugeber den Treuhandkommanditisten<br />

von einer Haftung aus der Beteiligung, die<br />

er <strong>für</strong> den Treugeber hält, freistellen.

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