Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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der Anteile <strong>für</strong> eine Veräußerung ermittelt werden<br />
kann, kann sich ein vorzeitiger Verkauf des Anteils sehr<br />
schwierig gestalten bzw. unter Umständen nicht möglich<br />
sein.<br />
Zu den Beschränkungen von Belastungen und Übertragungen<br />
der Beteiligung siehe § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />
und § 6 des Treuhandvertrages.<br />
Des Weiteren ist die Fungibilität der Beteiligung auf-<br />
grund der in Folge der Anteilsübernahme beim Neugesell-<br />
schafter anfallenden Erstattungspflicht des Gewerbesteuermehraufwandes<br />
eingeschränkt (vgl. hierzu auch<br />
S. 51).<br />
Bei jedem Anlegerwechsel (Veräußerung, Schenkung,<br />
Erbschaft) entfällt der anteilige gewerbesteuerliche Verlustvortrag<br />
des ausscheidenden Altanlegers. Der verbleibende<br />
Verlustvortrag kann nur von solchen künftigen<br />
Gewerbeerträgen abgezogen werden, die anteilig auf<br />
die verbleibenden Altgesellschafter entfallen.<br />
Der neu eintretende Gesellschafter hat der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
den sich daraus ergebenden Gewerbesteuermehraufwand<br />
zu erstatten.<br />
Haftung des Gesellschafters<br />
Der Anleger, der sich als Kommanditist an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
beteiligt, haftet gegenüber Gläubigern der<br />
Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht bis zur<br />
Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage.<br />
Leistet der Kommanditist seine Einlage in Höhe<br />
der Hafteinlage, erlischt seine persönliche Haftung.<br />
Entnimmt oder erhält der Anleger Beträge (z. B. Ausschüttungen/Entnahmen),<br />
die sein Kapitalkonto unter<br />
den Betrag seiner Hafteinlage sinken lassen, so lebt<br />
seine persönliche Haftung in gleichem Maße wieder<br />
auf, jedoch höchstens bis zum Betrag seiner Hafteinlage<br />
(§ 172 Absatz 4 HGB). Gleiches kann in Höhe des anteilsfinanzierten<br />
Betrags der Einlage aufgrund der Tatsache<br />
eintreten, dass die Anteilsfinanzierung aus dem Vermögen<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft besichert ist. Der Anleger<br />
kann unmittelbar vom Gläubiger oder im Wege des<br />
Rückgriffes durch Vorgesellschafter oder die <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
in Anspruch genommen werden. Leisten<br />
Mitgesellschafter auf ihre bei negativem Kapitalkonto<br />
wieder aufgelebte Haftung nicht, so kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass insoweit eine Inanspruchnahme<br />
übriger Gesellschafter über ihre jeweilige Hafteinlage<br />
hinaus erfolgen kann. Dies setzt voraus, dass, obwohl<br />
planmäßig das Entstehen eines negativen Kapitalkontos<br />
nicht vorgesehen ist, ein solches etwa infolge der Inanspruchnahme<br />
eines Darlehens des Lizenznehmers, der<br />
selbst infolge der Haftungsbegrenzung seines Darlehens<br />
die Kommanditisten nicht in Anspruch nehmen<br />
darf, angenommen wird. Unabhängig von der Erbringung<br />
der Einlage besteht immer eine Haftung <strong>für</strong> die<br />
Kosten von Anmeldungen zum Handelsregister, die vom<br />
Kommanditisten oder in seinem Namen als Gesellschafter<br />
vorzunehmen sind. Die Kosten trägt jeder Anleger,<br />
der die Änderungen im Gesellschafterverhältnis<br />
(z. B. Ausscheiden, Ausschluss) veranlasst, soweit im<br />
Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist.<br />
Die Kommanditisten haften nach ihrem Ausscheiden<br />
aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage <strong>für</strong><br />
bis dahin begründete Verbindlichkeiten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft,<br />
die bis zum Ablauf von 5 Jahren nach ihrem Ausscheiden<br />
fällig werden und gegen sie gerichtlich geltend<br />
gemacht oder von der Gesellschaft schriftlich anerkannt<br />
wurden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem<br />
das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen<br />
wird. Wird die Gesellschaft aufgelöst, verjähren die Ansprüche<br />
von Gesellschaftsgläubigern gegen die Kommanditisten<br />
spätestens 5 Jahre nach Eintragung der<br />
Auflösung der <strong>Fonds</strong>gesellschaft in das Handelsregister<br />
oder, wenn die Ansprüche erst nach Eintragung der<br />
Auflösung fällig werden, 5 Jahre nach Fälligwerden der<br />
Ansprüche.<br />
Die Anleger, die sich als Treugeber an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
beteiligen, haften nicht unmittelbar <strong>für</strong> Schulden<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft. An ihrer Stelle hält der Treuhandkommanditist<br />
als Treuhänder die Stellung als Kommanditist.<br />
Allerdings muss der Treugeber den Treuhandkommanditisten<br />
von einer Haftung aus der Beteiligung, die<br />
er <strong>für</strong> den Treugeber hält, freistellen.