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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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(d) dem geschäftsführenden Gesellschafter im Fall des Ausscheidens<br />

eines Gesellschafters gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />

gestattet, eine Übertragung des Gesellschaftsanteils<br />

des ausscheidenden Gesellschafters auf<br />

Dritte jederzeit herbeizuführen.<br />

6. Die Bestimmungen von § 6 Ziffer 1 bis 4 dieses Vertrages<br />

gelten nicht <strong>für</strong> die Anteilsveräußerungen der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH.<br />

7. Auf die Regelungen in § 10 und 15 Ziffer 3 zur Zuweisung<br />

von Aufwendungen nach den vorgenannten Ziffern im Rahmen<br />

der Jahresabschlüsse wird verwiesen.<br />

§ 7<br />

Kündigung, Ausschluss, Ausscheiden<br />

1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf<br />

des 22. 06. 2019, durch eingeschriebenen Brief kündigen,<br />

danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.<br />

Die Kündigung ist an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu richten. Für<br />

die Fristeinhaltung ist der Zugang des Kündigungsschreibens<br />

maßgeblich. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit<br />

Wirkung zu dem Zeitpunkt, <strong>für</strong> den er fristgerecht gekündigt<br />

hat, aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus. Beschließen die Gesellschafter<br />

innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der<br />

Kündigung oder mit Wirkung zum Ablauf des 22. 06. 2019 die<br />

Liquidation oder tritt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus zwingenden<br />

Gründen im Zeitpunkt des Ausscheidens des kündigenden<br />

Gesellschafters in Liquidation, so nimmt der kündigende<br />

Gesellschafter an der Liquidation teil.<br />

2. Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt und<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

bevollmächtigt, einen Gesellschafter durch schriftliche einseitige<br />

Erklärung mit sofortiger Wirkung aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

auszuschließen, wenn<br />

(a) der betroffene Gesellschafter seine Einlage ganz oder<br />

teilweise nicht rechtzeitig leistet (§ 3 Ziffer 5);<br />

(b) der betroffene Gesellschafter zwischen Erwerb seiner<br />

Beteiligung und Einzahlung verstirbt und die Erben die<br />

Einzahlung nicht rechtzeitig vornehmen, wobei der Lauf<br />

der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft bzw. einer<br />

etwaigen Erbauseinandersetzung unberücksichtigt bleibt;<br />

(c) der betroffene Gesellschafter entgegen seiner Pflicht<br />

nach § 6 Ziffer 4 und § 10 der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und den<br />

Gesellschaftern nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung<br />

durch den geschäftsführenden Gesellschafter<br />

alle Nachteile aufgrund des Gesellschafterwechsels, insbesondere<br />

aus Gewerbesteuern, erstattet;<br />

(d) der betroffene Gesellschafter den Darlehensvertrag zur<br />

Anteilsfinanzierung (§ 3 Ziffer 5) vorzeitig kündigt;<br />

(e) über das Vermögen des betroffenen Gesellschafters die<br />

Eröffnung eines beantragten Insolvenzverfahrens mangels<br />

Masse abgelehnt wird;<br />

(f) die Einzelzwangsvollstreckung in seinen Gesellschaftsanteil<br />

betrieben wird oder<br />

(g) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.<br />

Der Gesellschafter scheidet mit Zugang der Ausschließungserklärung<br />

aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus, spätestens jedoch<br />

drei Tage nach Absendung der Ausschließungserklärung an<br />

die zuletzt der <strong>Fonds</strong>gesellschaft schriftlich genannte Adresse.<br />

Im Falle der Einzelzwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil<br />

wird die Ausschließung unwirksam, wenn der betroffene<br />

Gesellschafter innerhalb eines Monats ab Zugang der<br />

Ausschließungserklärung die Abwendung der eingeleiteten<br />

Zwangsvollstreckungsmaßnahme nachgewiesen hat. Bis zum<br />

Ablauf dieser Frist werden alle seinen Gesellschaftsanteil<br />

betreffenden Zahlungen aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />

mit Wirkung <strong>für</strong> alle Gesellschafter ausgesetzt.<br />

3. Mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses über das Insolvenzverfahren<br />

bezüglich des Vermögens eines Gesellschafters<br />

scheidet der betroffene Gesellschafter aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

aus, ohne dass es einer weiteren Handlung oder<br />

Erklärung des geschäftsführenden Gesellschafters bedarf.<br />

4. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird<br />

die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgesetzt. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen<br />

des ausscheidenden Gesellschafters wächst den übrigen<br />

Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung<br />

an, soweit der Anteil nicht auf einen Dritten übertragen<br />

worden ist. Die Treugeber nehmen über den Treuhandkommanditisten<br />

an der Anwachsung teil. In entsprechender<br />

Weise reduziert sich die Einlage des Treuhandkommanditisten<br />

um die Einlage eines ausgeschiedenen Treugebers.<br />

5. In den Fällen des Ausschlusses nach Ziffer 2 ist der geschäftsführende<br />

Gesellschafter nach seiner Wahl unter<br />

Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB auch<br />

berechtigt und unwiderruflich bevollmächtigt, statt der<br />

Ausschließung den Anteil des betroffenen Gesellschafters<br />

auf einen oder mehrere von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen. Die<br />

Übertragung erfolgt zu dem gemäß § 9 zu bestimmenden<br />

Betrag. § 10 bleibt unberührt.<br />

§ 8<br />

Tod eines Gesellschafters<br />

1. Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung auf<br />

seine Erben über. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird mit den Erben<br />

fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />

oder eines entsprechenden Erbnachweises gemäß<br />

§ 35 GBO, ein Testamentsvollstrecker durch Vorlage eines<br />

Testamentsvollstreckerzeugnisses legitimieren. Werden der<br />

<strong>Fonds</strong>gesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis<br />

des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist<br />

die <strong>Fonds</strong>gesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen, der<br />

seine Berechtigung auf die ausländischen Urkunden stützt,<br />

diese übersetzen zu lassen und/oder eine „legal opinion“<br />

(Rechtsgutachten) über die Rechtswirkungen der vorgelegten<br />

Urkunden einzuholen. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft kann auf die<br />

Vorlage eines Erbscheins/Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />

verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder beglaubigte<br />

Abschrift einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen<br />

letztwilligen Verfügung (notarielles Testament/Erbvertrag)<br />

nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird.<br />

Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft darf denjenigen, der darin als Erbe<br />

bzw. Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten<br />

ansehen und den Anteil des Verstorbenen auf ihn umschrei-<br />

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