Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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(d) dem geschäftsführenden Gesellschafter im Fall des Ausscheidens<br />
eines Gesellschafters gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages<br />
gestattet, eine Übertragung des Gesellschaftsanteils<br />
des ausscheidenden Gesellschafters auf<br />
Dritte jederzeit herbeizuführen.<br />
6. Die Bestimmungen von § 6 Ziffer 1 bis 4 dieses Vertrages<br />
gelten nicht <strong>für</strong> die Anteilsveräußerungen der KIRTAN Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH.<br />
7. Auf die Regelungen in § 10 und 15 Ziffer 3 zur Zuweisung<br />
von Aufwendungen nach den vorgenannten Ziffern im Rahmen<br />
der Jahresabschlüsse wird verwiesen.<br />
§ 7<br />
Kündigung, Ausschluss, Ausscheiden<br />
1. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf<br />
des 22. 06. 2019, durch eingeschriebenen Brief kündigen,<br />
danach mit gleicher Frist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres.<br />
Die Kündigung ist an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu richten. Für<br />
die Fristeinhaltung ist der Zugang des Kündigungsschreibens<br />
maßgeblich. Der kündigende Gesellschafter scheidet mit<br />
Wirkung zu dem Zeitpunkt, <strong>für</strong> den er fristgerecht gekündigt<br />
hat, aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus. Beschließen die Gesellschafter<br />
innerhalb von sechs Monaten nach Zugang der<br />
Kündigung oder mit Wirkung zum Ablauf des 22. 06. 2019 die<br />
Liquidation oder tritt die <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus zwingenden<br />
Gründen im Zeitpunkt des Ausscheidens des kündigenden<br />
Gesellschafters in Liquidation, so nimmt der kündigende<br />
Gesellschafter an der Liquidation teil.<br />
2. Der geschäftsführende Gesellschafter ist berechtigt und<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
bevollmächtigt, einen Gesellschafter durch schriftliche einseitige<br />
Erklärung mit sofortiger Wirkung aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
auszuschließen, wenn<br />
(a) der betroffene Gesellschafter seine Einlage ganz oder<br />
teilweise nicht rechtzeitig leistet (§ 3 Ziffer 5);<br />
(b) der betroffene Gesellschafter zwischen Erwerb seiner<br />
Beteiligung und Einzahlung verstirbt und die Erben die<br />
Einzahlung nicht rechtzeitig vornehmen, wobei der Lauf<br />
der Frist zur Ausschlagung der Erbschaft bzw. einer<br />
etwaigen Erbauseinandersetzung unberücksichtigt bleibt;<br />
(c) der betroffene Gesellschafter entgegen seiner Pflicht<br />
nach § 6 Ziffer 4 und § 10 der <strong>Fonds</strong>gesellschaft und den<br />
Gesellschaftern nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung<br />
durch den geschäftsführenden Gesellschafter<br />
alle Nachteile aufgrund des Gesellschafterwechsels, insbesondere<br />
aus Gewerbesteuern, erstattet;<br />
(d) der betroffene Gesellschafter den Darlehensvertrag zur<br />
Anteilsfinanzierung (§ 3 Ziffer 5) vorzeitig kündigt;<br />
(e) über das Vermögen des betroffenen Gesellschafters die<br />
Eröffnung eines beantragten Insolvenzverfahrens mangels<br />
Masse abgelehnt wird;<br />
(f) die Einzelzwangsvollstreckung in seinen Gesellschaftsanteil<br />
betrieben wird oder<br />
(g) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.<br />
Der Gesellschafter scheidet mit Zugang der Ausschließungserklärung<br />
aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft aus, spätestens jedoch<br />
drei Tage nach Absendung der Ausschließungserklärung an<br />
die zuletzt der <strong>Fonds</strong>gesellschaft schriftlich genannte Adresse.<br />
Im Falle der Einzelzwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil<br />
wird die Ausschließung unwirksam, wenn der betroffene<br />
Gesellschafter innerhalb eines Monats ab Zugang der<br />
Ausschließungserklärung die Abwendung der eingeleiteten<br />
Zwangsvollstreckungsmaßnahme nachgewiesen hat. Bis zum<br />
Ablauf dieser Frist werden alle seinen Gesellschaftsanteil<br />
betreffenden Zahlungen aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />
mit Wirkung <strong>für</strong> alle Gesellschafter ausgesetzt.<br />
3. Mit Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses über das Insolvenzverfahren<br />
bezüglich des Vermögens eines Gesellschafters<br />
scheidet der betroffene Gesellschafter aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
aus, ohne dass es einer weiteren Handlung oder<br />
Erklärung des geschäftsführenden Gesellschafters bedarf.<br />
4. In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters wird<br />
die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgesetzt. Der Anteil am Gesellschaftsvermögen<br />
des ausscheidenden Gesellschafters wächst den übrigen<br />
Gesellschaftern im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung<br />
an, soweit der Anteil nicht auf einen Dritten übertragen<br />
worden ist. Die Treugeber nehmen über den Treuhandkommanditisten<br />
an der Anwachsung teil. In entsprechender<br />
Weise reduziert sich die Einlage des Treuhandkommanditisten<br />
um die Einlage eines ausgeschiedenen Treugebers.<br />
5. In den Fällen des Ausschlusses nach Ziffer 2 ist der geschäftsführende<br />
Gesellschafter nach seiner Wahl unter<br />
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB auch<br />
berechtigt und unwiderruflich bevollmächtigt, statt der<br />
Ausschließung den Anteil des betroffenen Gesellschafters<br />
auf einen oder mehrere von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
zu benennende(n) Dritte(n) zu übertragen. Die<br />
Übertragung erfolgt zu dem gemäß § 9 zu bestimmenden<br />
Betrag. § 10 bleibt unberührt.<br />
§ 8<br />
Tod eines Gesellschafters<br />
1. Verstirbt ein Gesellschafter, geht seine Beteiligung auf<br />
seine Erben über. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft wird mit den Erben<br />
fortgesetzt. Die Erben müssen sich durch Vorlage eines Erbscheines<br />
oder eines entsprechenden Erbnachweises gemäß<br />
§ 35 GBO, ein Testamentsvollstrecker durch Vorlage eines<br />
Testamentsvollstreckerzeugnisses legitimieren. Werden der<br />
<strong>Fonds</strong>gesellschaft ausländische Urkunden zum Nachweis<br />
des Erbrechts oder der Verfügungsbefugnis vorgelegt, so ist<br />
die <strong>Fonds</strong>gesellschaft berechtigt, auf Kosten dessen, der<br />
seine Berechtigung auf die ausländischen Urkunden stützt,<br />
diese übersetzen zu lassen und/oder eine „legal opinion“<br />
(Rechtsgutachten) über die Rechtswirkungen der vorgelegten<br />
Urkunden einzuholen. Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft kann auf die<br />
Vorlage eines Erbscheins/Testamentsvollstreckerzeugnisses<br />
verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder beglaubigte<br />
Abschrift einer in einer öffentlichen Urkunde enthaltenen<br />
letztwilligen Verfügung (notarielles Testament/Erbvertrag)<br />
nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird.<br />
Die <strong>Fonds</strong>gesellschaft darf denjenigen, der darin als Erbe<br />
bzw. Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten<br />
ansehen und den Anteil des Verstorbenen auf ihn umschrei-<br />
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