Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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ben, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender<br />
Wirkung an ihn leisten.<br />
2. Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />
erfolgen nach § 6; abweichend davon<br />
kann der Übergang der Beteiligung mit Wirkung vom Zeitpunkt<br />
der Erfüllung der letztwilligen Verfügung erfolgen<br />
bzw. mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erbfalls.<br />
3. Werden mehrere Erben eines Gesellschafters, die bisher<br />
noch nicht an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beteiligt waren, Gesellschafter,<br />
so können sie ihre Stimmrechte und sonstigen<br />
Gesellschafterrechte nur einheitlich durch einen gemeinsamen<br />
Vertreter ausüben. Mehrere Erben eines Gesellschafters<br />
sind verpflichtet, unverzüglich schriftlich einen<br />
gemeinsamen Vertreter gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
zu benennen.<br />
4. Gemeinsamer Vertreter kann nur ein Gesellschafter, ein<br />
Mitglied der Erbengemeinschaft oder ein kraft Gesetzes zur<br />
Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied der rechts-, wirtschafts-<br />
oder steuerberatenden Berufe sein. Solange ein<br />
gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Stimmrechte<br />
und sonstigen Gesellschafterrechte der betroffenen<br />
Gesellschafter in den Angelegenheiten, in denen sie nur<br />
durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden<br />
können, mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und<br />
Verlust.<br />
5. § 6 Ziffer 3 und § 10 gelten in allen Fällen entsprechend.<br />
§ 9<br />
Auseinandersetzung mit ausscheidenden<br />
Gesellschaftern/Abfindung<br />
1. Falls ein Gesellschafter durch Kündigung gemäß § 7 Ziffer 1<br />
aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ausscheidet, richtet sich seine<br />
Abfindung nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung. Die<br />
Auszahlung der Abfindung kann nicht vor Ablauf von sechs<br />
Monaten seit dem Ausscheiden verlangt werden. Bis zur<br />
Auszahlung wird die Abfindung zu dem nach § 247 BGB zu<br />
ermittelnden Basiszinssatz, höchstens jedoch zu dem in<br />
dem Zeitraum anteilig erwirtschafteten Betrag verzinst.<br />
2. Wird ein Gesellschafter gemäß § 7 Ziffer 2 (a) oder (b) ausgeschlossen,<br />
weil er seine Einlage ganz oder teilweise nicht<br />
erbracht hat, steht ihm eine Abfindung nur in Höhe der von<br />
ihm geleisteten Einlage abzüglich Kosten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
zu.<br />
3. Scheidet ein Gesellschafter wegen rechtskräftiger Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, oder sonst<br />
durch Ausschluss gemäß § 7 Ziffer 2 (c) bis (g) aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
aus, erhält er eine Abfindung in Höhe des<br />
Buchwertes seiner Beteiligung, wie er sich aus der Schlussbilanz<br />
des Geschäftsjahres, welches vor seinem Ausscheiden<br />
beendet war, zuzüglich des zeitanteilig auf den Zeitpunkt<br />
des Ausscheidens berechneten Ergebnisses unter Berücksichtigung<br />
der zwischenzeitlich getätigten Entnahmen ergibt,<br />
im Falle von § 7 Ziffer 2 (c) abzüglich der nicht geleisteten<br />
Entschädigungszahlungen.<br />
Ergibt sich hierbei ein negativer Betrag, muss der ausgeschiedene<br />
Gesellschafter im Falle von § 7 Ziffer 2 (c) einen<br />
Betrag in dieser Höhe an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zahlen, in<br />
allen übrigen Fällen höchstens jedoch in Höhe seiner<br />
gezeichneten und noch nicht geleisteten bzw. entnommenen<br />
Einlage.<br />
Die vom Gesellschafter zu zahlenden Beträge werden vier<br />
Wochen nach Anforderung durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft fällig.<br />
Ein von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu leistender Betrag wird<br />
ebenfalls vier Wochen nach Anforderung durch den ausgeschiedenen<br />
Gesellschafter fällig, frühestens jedoch zwölf<br />
Monate nach Ausscheiden des Gesellschafters.<br />
4. § 6 Ziffer 4 und § 10 gelten entsprechend.<br />
5. Ausscheidende Gesellschafter können keine Stellung von<br />
Sicherheiten <strong>für</strong> ihre Abfindung verlangen. Sie haben keinen<br />
Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
oder auf Sicherstellung wegen künftiger Inanspruchnahmen<br />
durch Gesellschaftsgläubiger. Hiervon abweichend können<br />
der persönlich haftende Gesellschafter und der Treuhandkommanditist<br />
jedoch bei ihrem Ausscheiden Freistellung<br />
von ihrer Forthaftung <strong>für</strong> Gesellschaftsverbindlichkeiten verlangen.<br />
§ 10<br />
Abgaben- und Kostenbelastung der Gesellschaft<br />
1. Belastungen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft mit Abgaben (z. B. Steuern,<br />
Gebühren, Beiträge) und anderen Kosten, die auf Handlungen<br />
bzw. dem Verhalten eines Gesellschafters beruhen oder<br />
ihren Grund in der Person oder Rechtspersönlichkeit/<br />
Rechtsform eines Gesellschafters haben, sind von dem jeweiligen<br />
die Belastung auslösenden Gesellschafter zu tragen.<br />
2. Diese Kostentragungs-/Schadensersatzpflicht gilt insbesondere<br />
auch insoweit als<br />
(a) bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine Gewerbesteuerbelastung<br />
dadurch entsteht, dass der von einem Gesellschafter auf<br />
Grund der Übertragung oder sonstigen Veräußerung<br />
seines Gesellschaftsanteils erzielte Gewinn als Gewerbeertrag<br />
der Gesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen<br />
wird oder ein etwaiger gewerbesteuerlicher Verlustvortrag<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht mehr ausgenutzt werden kann.<br />
Der Veräußerer/Übertragende und der Erwerber/Übertragungsempfänger<br />
haften in diesem Fall der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
gesamtschuldnerisch iSd § 421 BGB;<br />
(b) im Zuge der Liquidation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft oder des<br />
Ausschlusses oder Ausscheidens eines Gesellschafters<br />
bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine Gewerbesteuerbelastung<br />
aus Gründen entsteht, die in der Person oder der Rechtsform<br />
eines oder mehrerer Gesellschafter/s liegen, oder ein<br />
etwaiger gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
nicht mehr ausgenutzt werden kann;<br />
(c) bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Zuge der Liquidation ein<br />
Aufgabegewinn entsteht, der der Gewerbesteuer unterworfen<br />
wird, weil alle oder einzelne Gesellschafter nicht<br />
unmittelbar beteiligte natürliche Personen sind. Diese<br />
Gesellschafter haben im Verhältnis ihres Anteils am Aufgabegewinn<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft diese Gewerbesteuerbelastung<br />
zu erstatten;<br />
(d) bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine Gewerbesteuerbelastung<br />
dadurch entsteht, dass das Auseinandersetzungsguthaben/der<br />
Auseinandersetzungsertrag des ausscheidenden<br />
Gesellschafters als Gewerbeertrag (der <strong>Fonds</strong>gesellschaft)<br />
der Gewerbesteuer unterworfen wird;