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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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ben, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender<br />

Wirkung an ihn leisten.<br />

2. Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und Teilungsanordnungen<br />

erfolgen nach § 6; abweichend davon<br />

kann der Übergang der Beteiligung mit Wirkung vom Zeitpunkt<br />

der Erfüllung der letztwilligen Verfügung erfolgen<br />

bzw. mit Wirkung zum Zeitpunkt des Erbfalls.<br />

3. Werden mehrere Erben eines Gesellschafters, die bisher<br />

noch nicht an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft beteiligt waren, Gesellschafter,<br />

so können sie ihre Stimmrechte und sonstigen<br />

Gesellschafterrechte nur einheitlich durch einen gemeinsamen<br />

Vertreter ausüben. Mehrere Erben eines Gesellschafters<br />

sind verpflichtet, unverzüglich schriftlich einen<br />

gemeinsamen Vertreter gegenüber der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

zu benennen.<br />

4. Gemeinsamer Vertreter kann nur ein Gesellschafter, ein<br />

Mitglied der Erbengemeinschaft oder ein kraft Gesetzes zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied der rechts-, wirtschafts-<br />

oder steuerberatenden Berufe sein. Solange ein<br />

gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist, ruhen die Stimmrechte<br />

und sonstigen Gesellschafterrechte der betroffenen<br />

Gesellschafter in den Angelegenheiten, in denen sie nur<br />

durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden<br />

können, mit Ausnahme der Beteiligung am Gewinn und<br />

Verlust.<br />

5. § 6 Ziffer 3 und § 10 gelten in allen Fällen entsprechend.<br />

§ 9<br />

Auseinandersetzung mit ausscheidenden<br />

Gesellschaftern/Abfindung<br />

1. Falls ein Gesellschafter durch Kündigung gemäß § 7 Ziffer 1<br />

aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft ausscheidet, richtet sich seine<br />

Abfindung nach dem Verkehrswert seiner Beteiligung. Die<br />

Auszahlung der Abfindung kann nicht vor Ablauf von sechs<br />

Monaten seit dem Ausscheiden verlangt werden. Bis zur<br />

Auszahlung wird die Abfindung zu dem nach § 247 BGB zu<br />

ermittelnden Basiszinssatz, höchstens jedoch zu dem in<br />

dem Zeitraum anteilig erwirtschafteten Betrag verzinst.<br />

2. Wird ein Gesellschafter gemäß § 7 Ziffer 2 (a) oder (b) ausgeschlossen,<br />

weil er seine Einlage ganz oder teilweise nicht<br />

erbracht hat, steht ihm eine Abfindung nur in Höhe der von<br />

ihm geleisteten Einlage abzüglich Kosten der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

zu.<br />

3. Scheidet ein Gesellschafter wegen rechtskräftiger Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, oder sonst<br />

durch Ausschluss gemäß § 7 Ziffer 2 (c) bis (g) aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

aus, erhält er eine Abfindung in Höhe des<br />

Buchwertes seiner Beteiligung, wie er sich aus der Schlussbilanz<br />

des Geschäftsjahres, welches vor seinem Ausscheiden<br />

beendet war, zuzüglich des zeitanteilig auf den Zeitpunkt<br />

des Ausscheidens berechneten Ergebnisses unter Berücksichtigung<br />

der zwischenzeitlich getätigten Entnahmen ergibt,<br />

im Falle von § 7 Ziffer 2 (c) abzüglich der nicht geleisteten<br />

Entschädigungszahlungen.<br />

Ergibt sich hierbei ein negativer Betrag, muss der ausgeschiedene<br />

Gesellschafter im Falle von § 7 Ziffer 2 (c) einen<br />

Betrag in dieser Höhe an die <strong>Fonds</strong>gesellschaft zahlen, in<br />

allen übrigen Fällen höchstens jedoch in Höhe seiner<br />

gezeichneten und noch nicht geleisteten bzw. entnommenen<br />

Einlage.<br />

Die vom Gesellschafter zu zahlenden Beträge werden vier<br />

Wochen nach Anforderung durch die <strong>Fonds</strong>gesellschaft fällig.<br />

Ein von der <strong>Fonds</strong>gesellschaft zu leistender Betrag wird<br />

ebenfalls vier Wochen nach Anforderung durch den ausgeschiedenen<br />

Gesellschafter fällig, frühestens jedoch zwölf<br />

Monate nach Ausscheiden des Gesellschafters.<br />

4. § 6 Ziffer 4 und § 10 gelten entsprechend.<br />

5. Ausscheidende Gesellschafter können keine Stellung von<br />

Sicherheiten <strong>für</strong> ihre Abfindung verlangen. Sie haben keinen<br />

Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

oder auf Sicherstellung wegen künftiger Inanspruchnahmen<br />

durch Gesellschaftsgläubiger. Hiervon abweichend können<br />

der persönlich haftende Gesellschafter und der Treuhandkommanditist<br />

jedoch bei ihrem Ausscheiden Freistellung<br />

von ihrer Forthaftung <strong>für</strong> Gesellschaftsverbindlichkeiten verlangen.<br />

§ 10<br />

Abgaben- und Kostenbelastung der Gesellschaft<br />

1. Belastungen der <strong>Fonds</strong>gesellschaft mit Abgaben (z. B. Steuern,<br />

Gebühren, Beiträge) und anderen Kosten, die auf Handlungen<br />

bzw. dem Verhalten eines Gesellschafters beruhen oder<br />

ihren Grund in der Person oder Rechtspersönlichkeit/<br />

Rechtsform eines Gesellschafters haben, sind von dem jeweiligen<br />

die Belastung auslösenden Gesellschafter zu tragen.<br />

2. Diese Kostentragungs-/Schadensersatzpflicht gilt insbesondere<br />

auch insoweit als<br />

(a) bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine Gewerbesteuerbelastung<br />

dadurch entsteht, dass der von einem Gesellschafter auf<br />

Grund der Übertragung oder sonstigen Veräußerung<br />

seines Gesellschaftsanteils erzielte Gewinn als Gewerbeertrag<br />

der Gesellschaft der Gewerbesteuer unterworfen<br />

wird oder ein etwaiger gewerbesteuerlicher Verlustvortrag<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft nicht mehr ausgenutzt werden kann.<br />

Der Veräußerer/Übertragende und der Erwerber/Übertragungsempfänger<br />

haften in diesem Fall der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

gesamtschuldnerisch iSd § 421 BGB;<br />

(b) im Zuge der Liquidation der <strong>Fonds</strong>gesellschaft oder des<br />

Ausschlusses oder Ausscheidens eines Gesellschafters<br />

bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine Gewerbesteuerbelastung<br />

aus Gründen entsteht, die in der Person oder der Rechtsform<br />

eines oder mehrerer Gesellschafter/s liegen, oder ein<br />

etwaiger gewerbesteuerlicher Verlustvortrag der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

nicht mehr ausgenutzt werden kann;<br />

(c) bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft im Zuge der Liquidation ein<br />

Aufgabegewinn entsteht, der der Gewerbesteuer unterworfen<br />

wird, weil alle oder einzelne Gesellschafter nicht<br />

unmittelbar beteiligte natürliche Personen sind. Diese<br />

Gesellschafter haben im Verhältnis ihres Anteils am Aufgabegewinn<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft diese Gewerbesteuerbelastung<br />

zu erstatten;<br />

(d) bei der <strong>Fonds</strong>gesellschaft eine Gewerbesteuerbelastung<br />

dadurch entsteht, dass das Auseinandersetzungsguthaben/der<br />

Auseinandersetzungsertrag des ausscheidenden<br />

Gesellschafters als Gewerbeertrag (der <strong>Fonds</strong>gesellschaft)<br />

der Gewerbesteuer unterworfen wird;

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