Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS
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3. Auf die Übertragung, teilweise Übertragung, Verpfändung<br />
oder sonstige Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />
findet im übrigen § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entsprechende Anwendung.<br />
§ 7<br />
Beendigung des Treuhandvertrages<br />
1. Mit der Einreichung des Zeichnungsscheins kann der Treugeber<br />
zugleich die Umwandlung seiner treuhänderischen<br />
Beteiligung in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft als Kommanditist verlangen. Das Umwandlungsverlangen<br />
wird wirksam, sobald der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
durch den Treugeber zur Verfügung gestellt wird. Ziffer 3<br />
findet entsprechende Anwendung.<br />
2. Im übrigen ist der Treugeber berechtigt, durch schriftliche<br />
Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum<br />
31. Dezember eines Jahres die Umwandlung seiner treuhänderischen<br />
Beteiligung in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung<br />
an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft als Kommanditist zu verlangen.<br />
Das Umwandlungsverlangen ist dem Treuhandkommanditisten<br />
gegenüber schriftlich zu erklären. Für die Umwandlung<br />
gilt Ziffer 3.<br />
3. Für den Fall, dass der Treugeber die Umwandlung seiner<br />
Beteiligung verlangt, bietet der Treuhandkommanditist<br />
bereits hiermit die Übertragung der treuhänderisch <strong>für</strong> den<br />
Treugeber gehaltenen Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
unmittelbar auf den Treugeber an. Der Treugeber nimmt<br />
dieses bedingte Angebot durch die Übermittlung des Umwandlungsverlangens<br />
an. Die Wirksamkeit der Übertragung<br />
ist im Außenverhältnis aufschiebend bedingt durch die<br />
Eintragung des Treugebers als Kommanditist der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />
in das Handelsregister. Mit dem Eintritt dieser Bedingung<br />
erlischt der Treuhandvertrag. Die durch die Beendigung<br />
des Treuhandverhältnisses verursachten Kosten,<br />
Auslagen und Gebühren (einschließlich Notar- und Gerichtsgebühren)<br />
mit Ausnahme der Gerichtsgebühren im Falle<br />
der Beendigung des Treuhandverhältnisses infolge eines<br />
Umwandlungsverlangens gemäß Ziffer 1 trägt der Treugeber.<br />
4. Der Treugeber hat das Recht, den Treuhandvertrag mit einer<br />
Frist von 3 Monaten, erstmals jedoch zum Ablauf des<br />
22. 06. 2019, danach in gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />
jeden Geschäftsjahres der <strong>Fonds</strong>gesellschaft durch eingeschriebenen<br />
Brief zu kündigen. Die Kündigung ist an den<br />
Treuhandkommanditisten zu richten. Mit Wirksamkeit der<br />
Kündigung erlischt der Treuhandvertrag und der Treugeber<br />
erhält eine Abfindung entsprechend § 9 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
5. § 7 Ziffern 2 bis 5 und § 9 Ziffern 2 bis 5 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft finden entsprechende Anwendung<br />
mit der Maßgabe, dass der Treuhandkommanditist<br />
statt einer Ausschließungserklärung eine außerordentliche<br />
Kündigung des Treuhandvertrages ausspricht.<br />
6. Der Treuhandvertrag endet, wenn ein neu beigetretener<br />
Treugeber seine im Zeichnungsschein abgegebenen Willenserklärungen<br />
zulässig und rechtswirksam widerrufen hat.<br />
Abfindungsansprüche stehen dem Treugeber in diesem Fall<br />
über die Rückzahlung der geleisteten Einlage hinaus nicht zu.<br />
7. Im übrigen endet der Treuhandvertrag, wenn die Liquidation<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft vollständig abgewickelt ist.<br />
§ 8<br />
Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />
Beabsichtigt der Treuhandkommanditist als Kommanditist<br />
aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft auszuscheiden, so können die Treugeber<br />
einen neuen Treuhandkommanditisten bestellen und<br />
den alten Treuhandkommanditisten verpflichten, seinen Gesellschaftsanteil<br />
und die Rechte und Pflichten aus den Treuhandverhältnissen<br />
mit den Treugebern auf den neuen Treuhandkommanditisten<br />
zu übertragen. Der hier<strong>für</strong> erforderliche<br />
Beschluss der Treugeber wird mit einfacher Mehrheit gefasst.<br />
Die Abstimmung führt der ausscheidende Treuhandkommanditist<br />
durch. Das Treuhandverhältnis wird sodann mit dem neu<br />
gewählten Treuhandkommanditisten fortgesetzt. Der Beschluss<br />
gilt <strong>für</strong> alle Treugeber, auch <strong>für</strong> die, die an der Abstimmung<br />
nicht teilgenommen haben oder dagegen gestimmt haben.<br />
§ 9<br />
Erbfall<br />
Beim Tod des Treugebers wird die Treuhandschaft mit dem<br />
Erben oder bei mehreren Erben mit der Erbengemeinschaft<br />
fortgesetzt. Im übrigen findet § 8 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entsprechende Anwendung.<br />
Für Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und<br />
Teilungsanordnungen sowie zur Auseinandersetzung gelten<br />
§ 6 Ziffer 1 dritter Absatz dieses Vertrages und § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />
der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />
Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, diesen Treuhandvertrag<br />
gegenüber den Erben zu beenden. In diesem Fall ist er<br />
berechtigt und auf Verlangen der Erben verpflichtet, ihnen<br />
eine entsprechende Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft als<br />
Kommanditisten anzubieten.<br />
§ 10<br />
Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)<br />
Soweit der Treuhandkommanditist aufgrund dieses Vertrages<br />
oder des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft handelt,<br />
kann er im Namen eines Vertretenen mit sich im eigenen<br />
Namen, oder als Vertreter eines Dritten, Rechtsgeschäfte oder<br />
Rechtshandlungen vornehmen, bzw. rechtserhebliche Erklärungen<br />
abgeben (Befreiung von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB).<br />
§ 11<br />
Haftung des Treuhandkommanditisten<br />
Der Treuhandkommanditist haftet dem Treugeber nur bei grob<br />
fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihm obliegenden<br />
Verpflichtungen.<br />
Der Anspruch des Treugebers auf Schadensersatz – gleich aus<br />
welchem Rechtsgrunde, auch aus der Verletzung von Pflichten<br />
bei den Vertragsverhandlungen – verjährt im Falle grober<br />
Fahrlässigkeit sechs Monate nach Kenntniserlangung von den<br />
den Anspruch begründenden Umständen, spätestens jedoch<br />
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch<br />
entstanden ist, soweit er nicht kraft Gesetzes einer kürzeren<br />
Verjährung unterliegt.<br />
Der Treuhandkommanditist übernimmt keine Haftung <strong>für</strong> den<br />
Eintritt der vom Treugeber mit dem Abschluss des Treuhandvertrages<br />
angestrebten steuerlichen Folgen. Die angestrebten<br />
steuerlichen Folgen stehen unter dem Vorbehalt der Anerkennung<br />
durch die Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit.<br />
Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass<br />
der Treuhandkommanditist keine Haftung <strong>für</strong> die Bonität der