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Film-Produktions-Fonds für internationale Kinoproduktionen - Real IS

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3. Auf die Übertragung, teilweise Übertragung, Verpfändung<br />

oder sonstige Verfügung über Rechte aus dem Treuhandverhältnis<br />

findet im übrigen § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entsprechende Anwendung.<br />

§ 7<br />

Beendigung des Treuhandvertrages<br />

1. Mit der Einreichung des Zeichnungsscheins kann der Treugeber<br />

zugleich die Umwandlung seiner treuhänderischen<br />

Beteiligung in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft als Kommanditist verlangen. Das Umwandlungsverlangen<br />

wird wirksam, sobald der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

durch den Treugeber zur Verfügung gestellt wird. Ziffer 3<br />

findet entsprechende Anwendung.<br />

2. Im übrigen ist der Treugeber berechtigt, durch schriftliche<br />

Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten jeweils zum<br />

31. Dezember eines Jahres die Umwandlung seiner treuhänderischen<br />

Beteiligung in eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung<br />

an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft als Kommanditist zu verlangen.<br />

Das Umwandlungsverlangen ist dem Treuhandkommanditisten<br />

gegenüber schriftlich zu erklären. Für die Umwandlung<br />

gilt Ziffer 3.<br />

3. Für den Fall, dass der Treugeber die Umwandlung seiner<br />

Beteiligung verlangt, bietet der Treuhandkommanditist<br />

bereits hiermit die Übertragung der treuhänderisch <strong>für</strong> den<br />

Treugeber gehaltenen Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

unmittelbar auf den Treugeber an. Der Treugeber nimmt<br />

dieses bedingte Angebot durch die Übermittlung des Umwandlungsverlangens<br />

an. Die Wirksamkeit der Übertragung<br />

ist im Außenverhältnis aufschiebend bedingt durch die<br />

Eintragung des Treugebers als Kommanditist der <strong>Fonds</strong>gesellschaft<br />

in das Handelsregister. Mit dem Eintritt dieser Bedingung<br />

erlischt der Treuhandvertrag. Die durch die Beendigung<br />

des Treuhandverhältnisses verursachten Kosten,<br />

Auslagen und Gebühren (einschließlich Notar- und Gerichtsgebühren)<br />

mit Ausnahme der Gerichtsgebühren im Falle<br />

der Beendigung des Treuhandverhältnisses infolge eines<br />

Umwandlungsverlangens gemäß Ziffer 1 trägt der Treugeber.<br />

4. Der Treugeber hat das Recht, den Treuhandvertrag mit einer<br />

Frist von 3 Monaten, erstmals jedoch zum Ablauf des<br />

22. 06. 2019, danach in gleicher Frist jeweils zum Ende eines<br />

jeden Geschäftsjahres der <strong>Fonds</strong>gesellschaft durch eingeschriebenen<br />

Brief zu kündigen. Die Kündigung ist an den<br />

Treuhandkommanditisten zu richten. Mit Wirksamkeit der<br />

Kündigung erlischt der Treuhandvertrag und der Treugeber<br />

erhält eine Abfindung entsprechend § 9 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

5. § 7 Ziffern 2 bis 5 und § 9 Ziffern 2 bis 5 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft finden entsprechende Anwendung<br />

mit der Maßgabe, dass der Treuhandkommanditist<br />

statt einer Ausschließungserklärung eine außerordentliche<br />

Kündigung des Treuhandvertrages ausspricht.<br />

6. Der Treuhandvertrag endet, wenn ein neu beigetretener<br />

Treugeber seine im Zeichnungsschein abgegebenen Willenserklärungen<br />

zulässig und rechtswirksam widerrufen hat.<br />

Abfindungsansprüche stehen dem Treugeber in diesem Fall<br />

über die Rückzahlung der geleisteten Einlage hinaus nicht zu.<br />

7. Im übrigen endet der Treuhandvertrag, wenn die Liquidation<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft vollständig abgewickelt ist.<br />

§ 8<br />

Ausscheiden des Treuhandkommanditisten<br />

Beabsichtigt der Treuhandkommanditist als Kommanditist<br />

aus der <strong>Fonds</strong>gesellschaft auszuscheiden, so können die Treugeber<br />

einen neuen Treuhandkommanditisten bestellen und<br />

den alten Treuhandkommanditisten verpflichten, seinen Gesellschaftsanteil<br />

und die Rechte und Pflichten aus den Treuhandverhältnissen<br />

mit den Treugebern auf den neuen Treuhandkommanditisten<br />

zu übertragen. Der hier<strong>für</strong> erforderliche<br />

Beschluss der Treugeber wird mit einfacher Mehrheit gefasst.<br />

Die Abstimmung führt der ausscheidende Treuhandkommanditist<br />

durch. Das Treuhandverhältnis wird sodann mit dem neu<br />

gewählten Treuhandkommanditisten fortgesetzt. Der Beschluss<br />

gilt <strong>für</strong> alle Treugeber, auch <strong>für</strong> die, die an der Abstimmung<br />

nicht teilgenommen haben oder dagegen gestimmt haben.<br />

§ 9<br />

Erbfall<br />

Beim Tod des Treugebers wird die Treuhandschaft mit dem<br />

Erben oder bei mehreren Erben mit der Erbengemeinschaft<br />

fortgesetzt. Im übrigen findet § 8 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft entsprechende Anwendung.<br />

Für Übertragungen zur Erfüllung von Vermächtnissen und<br />

Teilungsanordnungen sowie zur Auseinandersetzung gelten<br />

§ 6 Ziffer 1 dritter Absatz dieses Vertrages und § 6 des Gesellschaftsvertrages<br />

der <strong>Fonds</strong>gesellschaft.<br />

Der Treuhandkommanditist ist berechtigt, diesen Treuhandvertrag<br />

gegenüber den Erben zu beenden. In diesem Fall ist er<br />

berechtigt und auf Verlangen der Erben verpflichtet, ihnen<br />

eine entsprechende Beteiligung an der <strong>Fonds</strong>gesellschaft als<br />

Kommanditisten anzubieten.<br />

§ 10<br />

Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB)<br />

Soweit der Treuhandkommanditist aufgrund dieses Vertrages<br />

oder des Gesellschaftsvertrages der <strong>Fonds</strong>gesellschaft handelt,<br />

kann er im Namen eines Vertretenen mit sich im eigenen<br />

Namen, oder als Vertreter eines Dritten, Rechtsgeschäfte oder<br />

Rechtshandlungen vornehmen, bzw. rechtserhebliche Erklärungen<br />

abgeben (Befreiung von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB).<br />

§ 11<br />

Haftung des Treuhandkommanditisten<br />

Der Treuhandkommanditist haftet dem Treugeber nur bei grob<br />

fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der ihm obliegenden<br />

Verpflichtungen.<br />

Der Anspruch des Treugebers auf Schadensersatz – gleich aus<br />

welchem Rechtsgrunde, auch aus der Verletzung von Pflichten<br />

bei den Vertragsverhandlungen – verjährt im Falle grober<br />

Fahrlässigkeit sechs Monate nach Kenntniserlangung von den<br />

den Anspruch begründenden Umständen, spätestens jedoch<br />

in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist, soweit er nicht kraft Gesetzes einer kürzeren<br />

Verjährung unterliegt.<br />

Der Treuhandkommanditist übernimmt keine Haftung <strong>für</strong> den<br />

Eintritt der vom Treugeber mit dem Abschluss des Treuhandvertrages<br />

angestrebten steuerlichen Folgen. Die angestrebten<br />

steuerlichen Folgen stehen unter dem Vorbehalt der Anerkennung<br />

durch die Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit.<br />

Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass<br />

der Treuhandkommanditist keine Haftung <strong>für</strong> die Bonität der

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