Bekanntmachung - Amt Crivitz
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Nr. 12 | 23. Dezember 2009 Rund um <strong>Crivitz</strong><br />
5<br />
§ 12<br />
Gebührenhöhe<br />
(1) Nutzung zur Durchführung von Gemeindevertretersitzungen,<br />
Sitzungen der Ausschüsse, Bürgermeistersprechstunden,<br />
der Freiwilligen Feuerwehr, die Nutzung zur Pflege<br />
des Vereinslebens der Gemeinde Zapel, der Jugendund<br />
Seniorenarbeit und zur Pflege der dörflichen Traditionen,<br />
sofern diese Veranstaltungen nicht mit einem finanziellen<br />
Umsatz (Eintritt, Verkauf von Verpflegung u. ä.) verbunden<br />
sind: gebührenfrei.<br />
(2) Nutzungsgebühr, für ortsansässige Privatpersonen (Gemeinderaum,<br />
Küche, Toilette) 40,00 €<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />
die Gebührensatzung für die Nutzung des Gemeinderaumes<br />
vom 22.05.2001 außer Kraft.<br />
Die Benutzungs- und Benutzungsgebührensatzung der<br />
Gemeinde Zapel für das Dorfgemeinschaftshaus wurde<br />
dem Landrat des Landkreises Parchim als Untere<br />
Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />
angezeigt. Der Landrat hat mit Schreiben vom<br />
16.11.2009 keine Verletzungen von Rechtsvorschriften<br />
geltend gemacht. Somit wird die Satzung hiermit<br />
öffentlich bekannt gemacht.<br />
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrensu.<br />
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese<br />
Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung<br />
des Landes M-V nur innerhalb eines Jahres<br />
geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die<br />
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder <strong>Bekanntmachung</strong>svorschriften.<br />
Zapel, d. 24.11.2009<br />
Öffentliche <strong>Bekanntmachung</strong><br />
des <strong>Amt</strong>es <strong>Crivitz</strong><br />
Haushaltssatzung des <strong>Amt</strong>es<br />
<strong>Crivitz</strong> für das Haushaltsjahr 2010<br />
Aufgrund der §§ 47 ff. der Neufassung der Kommunalverfassung<br />
vom 08. Juni 2004 wird nach Beschluss des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />
folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />
§ 1<br />
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird<br />
1. im Verwaltungshaushalt<br />
in der Einnahme auf 1.867.700 €<br />
in der Ausgabe auf 1.867.700 €<br />
und<br />
2. im Vermögenshaushalt<br />
in der Einnahme auf 80.700 €<br />
in der Ausgabe auf 80.700 €<br />
festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Es werden festgesetzt:<br />
1. Der Gesamtbetrag der Kredite<br />
für Investitionen und<br />
Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 €<br />
davon für Zwecke der Umschuldung 0 €<br />
2. Der Gesamtbetrag der<br />
Verpflichtungsermächtigung auf 0 €<br />
3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 186.700 €<br />
§ 3<br />
Die <strong>Amt</strong>sumlage wird auf 21,00 v. H. der Umlagegrundlagen<br />
festgesetzt.<br />
§ 4<br />
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne<br />
des § 52 der Kommunalverfassung sind:<br />
Überplanmäßige Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von<br />
25 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr<br />
als 1.533,88 €, wenn eine Deckungsfähigkeit gegeben ist.<br />
Über die Leistung dieser Ausgaben entscheidet der <strong>Amt</strong>svorsteher.<br />
Außerplanmäßige und zugleich unabweisbare Ausgaben<br />
unterhalb der Wertgrenze von 2.556,46 € je Ausgabefall.<br />
Über die Leistung dieser Ausgaben entscheidet der <strong>Amt</strong>svorsteher.<br />
Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2010 in Kraft.<br />
Entsprechend § 48 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V<br />
wird vorstehende Haushaltssatzung des <strong>Amt</strong>es <strong>Crivitz</strong><br />
für das Jahr 2010 hiermit bekannt gemacht. In die<br />
Haushaltssatzung 2010 und ihre Anlagen kann jedermann<br />
während der Öffnungszeiten im <strong>Amt</strong> <strong>Crivitz</strong>,<br />
Kämmerei, <strong>Amt</strong>sstraße 5,19089 <strong>Crivitz</strong>, Einsicht nehmen.<br />
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrensu.<br />
Formvorschriften verstoßen wurde, können diese<br />
Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung<br />
des Landes M-V nur innerhalb eines Jahres<br />
geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die<br />
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder <strong>Bekanntmachung</strong>svorschriften.<br />
<strong>Crivitz</strong>, 08.12.2009<br />
<strong>Bekanntmachung</strong>!<br />
1. Nachtragssatzung des Schulverbandes<br />
Sukow für das Haushaltsjahr 2009<br />
Aufgrund des § 161 Kommunalverfassung M-V, in Verbindung<br />
mit § 48 Kommunalverfassung M-V vom 2006-07-10<br />
(GVOBl. M-V S. 539) wird nach Beschluss der Schulverbandsversammlnng<br />
vom 2009-11-16 folgende 1. Nachtragssatzung<br />
erlassen: