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Bekanntmachung - Amt Crivitz

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Nr. 12 | 23. Dezember 2009 Rund um <strong>Crivitz</strong><br />

5<br />

§ 12<br />

Gebührenhöhe<br />

(1) Nutzung zur Durchführung von Gemeindevertretersitzungen,<br />

Sitzungen der Ausschüsse, Bürgermeistersprechstunden,<br />

der Freiwilligen Feuerwehr, die Nutzung zur Pflege<br />

des Vereinslebens der Gemeinde Zapel, der Jugendund<br />

Seniorenarbeit und zur Pflege der dörflichen Traditionen,<br />

sofern diese Veranstaltungen nicht mit einem finanziellen<br />

Umsatz (Eintritt, Verkauf von Verpflegung u. ä.) verbunden<br />

sind: gebührenfrei.<br />

(2) Nutzungsgebühr, für ortsansässige Privatpersonen (Gemeinderaum,<br />

Küche, Toilette) 40,00 €<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die Gebührensatzung für die Nutzung des Gemeinderaumes<br />

vom 22.05.2001 außer Kraft.<br />

Die Benutzungs- und Benutzungsgebührensatzung der<br />

Gemeinde Zapel für das Dorfgemeinschaftshaus wurde<br />

dem Landrat des Landkreises Parchim als Untere<br />

Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 2 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />

angezeigt. Der Landrat hat mit Schreiben vom<br />

16.11.2009 keine Verletzungen von Rechtsvorschriften<br />

geltend gemacht. Somit wird die Satzung hiermit<br />

öffentlich bekannt gemacht.<br />

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrensu.<br />

Formvorschriften verstoßen wurde, können diese<br />

Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung<br />

des Landes M-V nur innerhalb eines Jahres<br />

geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die<br />

Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder <strong>Bekanntmachung</strong>svorschriften.<br />

Zapel, d. 24.11.2009<br />

Öffentliche <strong>Bekanntmachung</strong><br />

des <strong>Amt</strong>es <strong>Crivitz</strong><br />

Haushaltssatzung des <strong>Amt</strong>es<br />

<strong>Crivitz</strong> für das Haushaltsjahr 2010<br />

Aufgrund der §§ 47 ff. der Neufassung der Kommunalverfassung<br />

vom 08. Juni 2004 wird nach Beschluss des <strong>Amt</strong>sausschusses<br />

folgende Haushaltssatzung erlassen:<br />

§ 1<br />

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird<br />

1. im Verwaltungshaushalt<br />

in der Einnahme auf 1.867.700 €<br />

in der Ausgabe auf 1.867.700 €<br />

und<br />

2. im Vermögenshaushalt<br />

in der Einnahme auf 80.700 €<br />

in der Ausgabe auf 80.700 €<br />

festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Es werden festgesetzt:<br />

1. Der Gesamtbetrag der Kredite<br />

für Investitionen und<br />

Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 €<br />

davon für Zwecke der Umschuldung 0 €<br />

2. Der Gesamtbetrag der<br />

Verpflichtungsermächtigung auf 0 €<br />

3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 186.700 €<br />

§ 3<br />

Die <strong>Amt</strong>sumlage wird auf 21,00 v. H. der Umlagegrundlagen<br />

festgesetzt.<br />

§ 4<br />

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne<br />

des § 52 der Kommunalverfassung sind:<br />

Überplanmäßige Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von<br />

25 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr<br />

als 1.533,88 €, wenn eine Deckungsfähigkeit gegeben ist.<br />

Über die Leistung dieser Ausgaben entscheidet der <strong>Amt</strong>svorsteher.<br />

Außerplanmäßige und zugleich unabweisbare Ausgaben<br />

unterhalb der Wertgrenze von 2.556,46 € je Ausgabefall.<br />

Über die Leistung dieser Ausgaben entscheidet der <strong>Amt</strong>svorsteher.<br />

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2010 in Kraft.<br />

Entsprechend § 48 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V<br />

wird vorstehende Haushaltssatzung des <strong>Amt</strong>es <strong>Crivitz</strong><br />

für das Jahr 2010 hiermit bekannt gemacht. In die<br />

Haushaltssatzung 2010 und ihre Anlagen kann jedermann<br />

während der Öffnungszeiten im <strong>Amt</strong> <strong>Crivitz</strong>,<br />

Kämmerei, <strong>Amt</strong>sstraße 5,19089 <strong>Crivitz</strong>, Einsicht nehmen.<br />

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrensu.<br />

Formvorschriften verstoßen wurde, können diese<br />

Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung<br />

des Landes M-V nur innerhalb eines Jahres<br />

geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die<br />

Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder <strong>Bekanntmachung</strong>svorschriften.<br />

<strong>Crivitz</strong>, 08.12.2009<br />

<strong>Bekanntmachung</strong>!<br />

1. Nachtragssatzung des Schulverbandes<br />

Sukow für das Haushaltsjahr 2009<br />

Aufgrund des § 161 Kommunalverfassung M-V, in Verbindung<br />

mit § 48 Kommunalverfassung M-V vom 2006-07-10<br />

(GVOBl. M-V S. 539) wird nach Beschluss der Schulverbandsversammlnng<br />

vom 2009-11-16 folgende 1. Nachtragssatzung<br />

erlassen:

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