Benutzungs- und Benutzungsgebührensatzung - Amt Crivitz
Benutzungs- und Benutzungsgebührensatzung - Amt Crivitz
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<strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Benutzungs</strong>gebührensatzung<br />
für das Dorfgemeinschaftshaus der Stadt <strong>Crivitz</strong>, OT Kladow<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
(KV M-V) vom 22.01.1998 (GVOBl.) M-V S. 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom<br />
09.08.1999 (GVOBl. M-V S. 360 ) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom<br />
01.06.1993 (GVOBl. M-V S. 522, Berichtigung S. 916) hat die Stadtvertretung der Stadt <strong>Crivitz</strong><br />
am 16.06.2003 nachfolgende <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Benutzungs</strong>gebührensatzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
Diese Satzung regelt die Benutzung der Räume <strong>und</strong> der Außenanlagen des Dorfgemeinschaftshauses<br />
der Stadt <strong>Crivitz</strong> im Ortsteil Kladow sowie die Höhe der für die Nutzung zu zahlenden Gebühr. Die<br />
Räumlichkeiten <strong>und</strong> Außenanlagen werden im weiteren als Anlagen bezeichnet.<br />
§ 2<br />
Widmungszweck<br />
(1) Die Anlagen dienen der Durchführung von Stadtvertretersitzungen, Ortsteilvertretersitzungen, Sitzungen<br />
der Ausschüsse, Bürgermeistersprechst<strong>und</strong>en sowie der Freiwilligen Feuerwehr. Diese Nutzung<br />
hat Priorität.<br />
(2) Die Anlagen dienen ferner der Pflege des Vereinslebens der Stadt <strong>Crivitz</strong> sowie für öffentliche Kultur-<br />
<strong>und</strong> Bildungsveranstaltungen.<br />
(3) Sofern die Anlagen nicht für die in Absatz 1 <strong>und</strong> Absatz 2 vorgesehenen Zwecke benötigt werden,<br />
stehen sie allen volljährigen Einwohnern der Stadt <strong>Crivitz</strong> sowie deren Ortsteile für nicht öffentliche<br />
Familienfeiern gebührenpflichtig zur Verfügung. Eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.<br />
(4) Zur Nutzung der Anlagen können zwischen der Stadt <strong>und</strong> den Antragstellern langfristige Vereinbarungen<br />
abgeschlossen werden.<br />
§ 3<br />
<strong>Benutzungs</strong>genehmigung<br />
(1) Die Nutzung der Anlagen unterliegt einer langfristigen jährlichen Planung. Mindestens zwei Monate<br />
vor Ablauf des laufenden Jahres ist für das kommende Jahr eine Planung für die Nutzung zu erarbeiten.<br />
Kurzfristige Anträge auf Nutzung der Anlage ordnen sich in die geplanten Veranstaltungen<br />
ein.<br />
(2) Die Nutzung der Anlagen setzt eine schriftliche Genehmigung der Stadt voraus.
(3) Unabhängig von der Jahresplanung sowie der kurzfristigen Nutzung der Anlagen ist mindestens 14<br />
Tage vor Beginn der Veranstaltung ein Antrag bei der Stadtvertretung zu stellen. Eine Verkürzung<br />
der Antragsfrist ist in Ausnahmefällen möglich. Ein Anspruch auf Zusage besteht nicht. Ausgenommen<br />
von der Antragstellung sind Nutzer, die gemäß § 2 Absatz 4 eine langfristige Regelung<br />
abgeschlossen haben.<br />
(4) Die Genehmigung für die wiederkehrende Benutzung wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen<br />
Widerrufes schriftlich erteilt. Eine Überlassung der Anlagen an Dritte ohne schriftliche Zustimmung<br />
der Stadt ist nicht zulässig.<br />
(5) Der jeweilige Veranstalter erhält vor Beginn der Veranstaltung eine schriftliche <strong>Benutzungs</strong>genehmigung.<br />
(6) Die <strong>Benutzungs</strong>genehmigung kann widerrufen werden, wenn:<br />
- öffentliche Interessen oder andere wichtige Gründe dies erfordern,<br />
- durch die Benutzung oder durch Witterungseinflüsse eine Beschädigung oder eine Unfall-<br />
gefahr für die Benutzer zu erwarten ist,<br />
- vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung verstoßen wird,<br />
- der Inhaber der Genehmigung die Anlagen ohne schriftliche Zustimmung anderen überlässt.<br />
§ 4<br />
<strong>Benutzungs</strong>zeiten<br />
(1) Die Anlagen stehen von Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr für die Durchführung der<br />
Geschäftsaufgaben in der Stadt dem von der Stadtvertretung bestimmten Personenkreis zur Verfügung.<br />
(2) Den Nutzern nach § 2 Absatz 2 <strong>und</strong> Absatz 3 sind die Anlagen für den schriftlich genehmigten<br />
Zeitraum zu öffnen. Öffnungszeiten sind von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr, an Wochenenden <strong>und</strong> gesetzlichen<br />
Feiertagen bis 2:00 Uhr.<br />
(3) Das Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern <strong>und</strong> die Gewerbeordnung sind zu<br />
beachten.<br />
(4) Ausnahmen für die Öffnungszeiten der Anlagen kann die Stadtvertretung im Einzelfall zulassen.<br />
(5) Die Lage des Dorfgemeinschaftshauses im Wohngebiet ist zu berücksichtigen.<br />
§ 5<br />
<strong>Benutzungs</strong>umfang<br />
Die Überlassung der Anlagen für die jeweilige Veranstaltung ist mit der genauen Benennung der<br />
Räumlichkeiten <strong>und</strong> der Außenanlagen in der schriftlichen Genehmigung festzulegen. Der Zugang zu<br />
anderen Räumen ist untersagt.<br />
2
§ 6<br />
Verpflichtung des Benutzers<br />
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, am Tag vor der Veranstaltung den Schlüssel zu holen.<br />
(2) Die überlassenen Anlagen dürfen nur in Anwesenheit des Veranstalters benutzt werden. Der Benutzer<br />
hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Sollte er während der Veranstaltung<br />
nicht selbst anwesend sein, hat er einen verantwortlichen Leiter einzusetzen, der auch<br />
bei der Antragstellung zu benennen ist.<br />
(3) Der Benutzer bzw. der von diesem eingesetzte verantwortliche Leiter (im Folgenden einheitlich<br />
Veranstalter genannt) ist für die ordnungsgemäße Benutzung der überlassenen Räume <strong>und</strong> Anlagen<br />
sowie ferner dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der jeweils gültigen <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Benutzungs</strong>gebührensatzung nicht verletzt sind. Die Einrichtung ist pfleglich zu behandeln.<br />
(4) Der Veranstalter hat sich vor Beginn der Veranstaltung von dem ordnungsgemäßen Zustand der<br />
Räume <strong>und</strong> des darin befindlichen Inventars sowie der Außenanlagen zu überzeugen.<br />
Festgestellte Schäden sind der Stadtvertretung unverzüglich zu melden. Die Räumlichkeiten <strong>und</strong><br />
Außenanlagen gelten als ordnungsgemäß überlassen, wenn Beanstandungen nicht unverzüglich geltend<br />
gemacht werden.<br />
(5) Musikübertragungen oder –aufführungen sind vom Veranstalter bei der GEMA anzumelden.<br />
(6) Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Veranstalter die Anlagen als letzter zu verlassen <strong>und</strong><br />
sich davor davon zu überzeugen, dass diese besenrein <strong>und</strong> ordnungsgemäß aufgeräumt sind.<br />
(7) Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Anlagen entstanden sind, sind der Stadtvertretung<br />
unverzüglich mitzuteilen.<br />
(8) Es ist untersagt, die gekennzeichneten Fluchtwege zu verstellen oder anderweitig als zum vorgegebenen<br />
Zweck zu nutzen.<br />
(9) Vor Veranstaltungsbeginn hat sich der Veranstalter vom ordnungsgemäßen Zustand der Fluchtwege<br />
<strong>und</strong> der Feuerlöscher zu überzeugen.<br />
(10)Der Schlüssel ist nach Beendigung der Veranstaltung, spätestens am darauffolgenden Tag<br />
zurückzugeben.<br />
§ 7<br />
Hausrecht<br />
(1) Das Hausrecht übt der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte Person aus.<br />
(2) Dem Leitenden Verwaltungsbeamten des <strong>Amt</strong>es <strong>Crivitz</strong> <strong>und</strong> dem Bürgermeister oder einer von<br />
ihm benannten Person ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Diese sind berechtigt, die Nutzung bzw.<br />
Weiterbenutzung der Anlagen zu untersagen, wenn gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen<br />
wird.<br />
3
§ 8<br />
Haftung<br />
(1) Der Benutzer haftet gegenüber der Stadt für alle anlässlich der durchgeführten Veranstaltung entstandenen<br />
Schäden. Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten.<br />
(2) Darüber hinaus verzichtet der Veranstalter in Schadensfällen gegenüber der Stadt <strong>Crivitz</strong> <strong>und</strong> den<br />
Bediensteten der <strong>Amt</strong>sverwaltung auf etwaige eigene Ersatz- oder Rückgriffsansprüche <strong>und</strong> stellt<br />
ferner die Stadt <strong>Crivitz</strong> <strong>und</strong> die Bediensteten der <strong>Amt</strong>sverwaltung von etwaigen Ansprüchen Dritter<br />
frei, die im Zusammenhang mit den überlassenen Anlagen bestehen, es sei denn, dass der jeweilige<br />
Schadensfall auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Stadt <strong>Crivitz</strong> bzw. eines Bediensteten<br />
der <strong>Amt</strong>sverwaltung zurückzuführen ist.<br />
(3) Für Garderobe, Geld- <strong>und</strong> Wertsachen haften die Benutzer selbst.<br />
(4) Von der Stadt kann vor Erteilung der <strong>Benutzungs</strong>genehmigung eine ausreichende Haftpflichtversicherung<br />
gefordert werden, damit etwaige im Zusammenhang mit der Nutzung entstandene Schäden<br />
abgedeckt sind. Ferner kann auch die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit in Geld verlangt<br />
werden.<br />
§ 9<br />
<strong>Benutzungs</strong>gebühren<br />
(1) Für die Benutzung der Anlagen wird eine Gebühr erhoben. Die <strong>Benutzungs</strong>gebühr pro Tag errechnet<br />
sich aus den jährlichen Betriebskosten für die Bewirtschaftung des Dorfgemeinschaftshauses.<br />
(2) Die <strong>Benutzungs</strong>gebühr entsteht mit der Erteilung der <strong>Benutzungs</strong>genehmigung, bei unbefugter Benutzung<br />
mit deren Beginn.<br />
§ 10<br />
Gebührenschuldner<br />
(1) Die <strong>Benutzungs</strong>gebühr wird von demjenigen geschuldet, der den für die Erteilung der <strong>Benutzungs</strong>genehmigung<br />
erforderlichen Antrag unterschreibt sowie von demjenigen, in dessen Namen der Antrag<br />
gestellt wird.<br />
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 11<br />
Zahlungsfälligkeit<br />
(1) Die <strong>Benutzungs</strong>gebühr wird mit Erteilung der <strong>Benutzungs</strong>genehmigung fällig.<br />
(2) Sie ist vom Benutzer vor Beginn der Veranstaltung auf das Konto der <strong>Amt</strong>skasse des <strong>Amt</strong>es <strong>Crivitz</strong><br />
zu entrichten. Der Nachweis dafür ist bei der Schlüsselaushändigung zu erbringen.<br />
§ 12<br />
Gebührenhöhe<br />
(1) Die Nutzung der Anlagen nach § 2 Absatz 1 ist gebührenfrei.<br />
4
(2) Nutzung der Anlagen nach § 2 Absatz 2 sofern diese Veranstaltungen nicht mit finanziellem Umsatz<br />
(Eintritt, Verkauf von Verpflegung u.a.) verb<strong>und</strong>en sind:<br />
20,00 €/je Veranstaltung pauschal.<br />
Veranstaltungen mit finanziellem Umsatz (Eintritt, Verkauf von Verpflegungen u. a.) wie § 12 (4)<br />
Sonstige Veranstaltungen.<br />
(3) Nutzung durch Einwohner der Stadt <strong>Crivitz</strong> für Familienfeiern:<br />
100,00 Euro/Tag bzw.<br />
20,00 Euro/Std.<br />
(4) Sonstige Veranstaltungen:<br />
150,00 Euro/Tag bzw.<br />
30,00 Euro/ Std.<br />
(5) Eine Ermäßigung kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Entscheidung des Bürger-<br />
meisters gewährt werden. Die Gebühr ermäßigt sich um 25 %.<br />
§ 13<br />
Vertretungsregelung<br />
Die in dieser Satzung geregelten Befugnisse der Stadtvertretung können durch Beschluss der Stadtvertretung<br />
auf Dritte übertragen werden.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
<strong>Crivitz</strong>, 16.06.2003<br />
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