03.10.2012 Aufrufe

Benutzungs- und Benutzungsgebührensatzung - Amt Crivitz

Benutzungs- und Benutzungsgebührensatzung - Amt Crivitz

Benutzungs- und Benutzungsgebührensatzung - Amt Crivitz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Benutzungs</strong>gebührensatzung<br />

für das Dorfgemeinschaftshaus der Stadt <strong>Crivitz</strong>, OT Kladow<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern<br />

(KV M-V) vom 22.01.1998 (GVOBl.) M-V S. 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom<br />

09.08.1999 (GVOBl. M-V S. 360 ) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom<br />

01.06.1993 (GVOBl. M-V S. 522, Berichtigung S. 916) hat die Stadtvertretung der Stadt <strong>Crivitz</strong><br />

am 16.06.2003 nachfolgende <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Benutzungs</strong>gebührensatzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

Diese Satzung regelt die Benutzung der Räume <strong>und</strong> der Außenanlagen des Dorfgemeinschaftshauses<br />

der Stadt <strong>Crivitz</strong> im Ortsteil Kladow sowie die Höhe der für die Nutzung zu zahlenden Gebühr. Die<br />

Räumlichkeiten <strong>und</strong> Außenanlagen werden im weiteren als Anlagen bezeichnet.<br />

§ 2<br />

Widmungszweck<br />

(1) Die Anlagen dienen der Durchführung von Stadtvertretersitzungen, Ortsteilvertretersitzungen, Sitzungen<br />

der Ausschüsse, Bürgermeistersprechst<strong>und</strong>en sowie der Freiwilligen Feuerwehr. Diese Nutzung<br />

hat Priorität.<br />

(2) Die Anlagen dienen ferner der Pflege des Vereinslebens der Stadt <strong>Crivitz</strong> sowie für öffentliche Kultur-<br />

<strong>und</strong> Bildungsveranstaltungen.<br />

(3) Sofern die Anlagen nicht für die in Absatz 1 <strong>und</strong> Absatz 2 vorgesehenen Zwecke benötigt werden,<br />

stehen sie allen volljährigen Einwohnern der Stadt <strong>Crivitz</strong> sowie deren Ortsteile für nicht öffentliche<br />

Familienfeiern gebührenpflichtig zur Verfügung. Eine gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.<br />

(4) Zur Nutzung der Anlagen können zwischen der Stadt <strong>und</strong> den Antragstellern langfristige Vereinbarungen<br />

abgeschlossen werden.<br />

§ 3<br />

<strong>Benutzungs</strong>genehmigung<br />

(1) Die Nutzung der Anlagen unterliegt einer langfristigen jährlichen Planung. Mindestens zwei Monate<br />

vor Ablauf des laufenden Jahres ist für das kommende Jahr eine Planung für die Nutzung zu erarbeiten.<br />

Kurzfristige Anträge auf Nutzung der Anlage ordnen sich in die geplanten Veranstaltungen<br />

ein.<br />

(2) Die Nutzung der Anlagen setzt eine schriftliche Genehmigung der Stadt voraus.


(3) Unabhängig von der Jahresplanung sowie der kurzfristigen Nutzung der Anlagen ist mindestens 14<br />

Tage vor Beginn der Veranstaltung ein Antrag bei der Stadtvertretung zu stellen. Eine Verkürzung<br />

der Antragsfrist ist in Ausnahmefällen möglich. Ein Anspruch auf Zusage besteht nicht. Ausgenommen<br />

von der Antragstellung sind Nutzer, die gemäß § 2 Absatz 4 eine langfristige Regelung<br />

abgeschlossen haben.<br />

(4) Die Genehmigung für die wiederkehrende Benutzung wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen<br />

Widerrufes schriftlich erteilt. Eine Überlassung der Anlagen an Dritte ohne schriftliche Zustimmung<br />

der Stadt ist nicht zulässig.<br />

(5) Der jeweilige Veranstalter erhält vor Beginn der Veranstaltung eine schriftliche <strong>Benutzungs</strong>genehmigung.<br />

(6) Die <strong>Benutzungs</strong>genehmigung kann widerrufen werden, wenn:<br />

- öffentliche Interessen oder andere wichtige Gründe dies erfordern,<br />

- durch die Benutzung oder durch Witterungseinflüsse eine Beschädigung oder eine Unfall-<br />

gefahr für die Benutzer zu erwarten ist,<br />

- vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Satzung verstoßen wird,<br />

- der Inhaber der Genehmigung die Anlagen ohne schriftliche Zustimmung anderen überlässt.<br />

§ 4<br />

<strong>Benutzungs</strong>zeiten<br />

(1) Die Anlagen stehen von Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr für die Durchführung der<br />

Geschäftsaufgaben in der Stadt dem von der Stadtvertretung bestimmten Personenkreis zur Verfügung.<br />

(2) Den Nutzern nach § 2 Absatz 2 <strong>und</strong> Absatz 3 sind die Anlagen für den schriftlich genehmigten<br />

Zeitraum zu öffnen. Öffnungszeiten sind von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr, an Wochenenden <strong>und</strong> gesetzlichen<br />

Feiertagen bis 2:00 Uhr.<br />

(3) Das Sonn- <strong>und</strong> Feiertagsgesetz für Mecklenburg-Vorpommern <strong>und</strong> die Gewerbeordnung sind zu<br />

beachten.<br />

(4) Ausnahmen für die Öffnungszeiten der Anlagen kann die Stadtvertretung im Einzelfall zulassen.<br />

(5) Die Lage des Dorfgemeinschaftshauses im Wohngebiet ist zu berücksichtigen.<br />

§ 5<br />

<strong>Benutzungs</strong>umfang<br />

Die Überlassung der Anlagen für die jeweilige Veranstaltung ist mit der genauen Benennung der<br />

Räumlichkeiten <strong>und</strong> der Außenanlagen in der schriftlichen Genehmigung festzulegen. Der Zugang zu<br />

anderen Räumen ist untersagt.<br />

2


§ 6<br />

Verpflichtung des Benutzers<br />

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, am Tag vor der Veranstaltung den Schlüssel zu holen.<br />

(2) Die überlassenen Anlagen dürfen nur in Anwesenheit des Veranstalters benutzt werden. Der Benutzer<br />

hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Sollte er während der Veranstaltung<br />

nicht selbst anwesend sein, hat er einen verantwortlichen Leiter einzusetzen, der auch<br />

bei der Antragstellung zu benennen ist.<br />

(3) Der Benutzer bzw. der von diesem eingesetzte verantwortliche Leiter (im Folgenden einheitlich<br />

Veranstalter genannt) ist für die ordnungsgemäße Benutzung der überlassenen Räume <strong>und</strong> Anlagen<br />

sowie ferner dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der jeweils gültigen <strong>Benutzungs</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Benutzungs</strong>gebührensatzung nicht verletzt sind. Die Einrichtung ist pfleglich zu behandeln.<br />

(4) Der Veranstalter hat sich vor Beginn der Veranstaltung von dem ordnungsgemäßen Zustand der<br />

Räume <strong>und</strong> des darin befindlichen Inventars sowie der Außenanlagen zu überzeugen.<br />

Festgestellte Schäden sind der Stadtvertretung unverzüglich zu melden. Die Räumlichkeiten <strong>und</strong><br />

Außenanlagen gelten als ordnungsgemäß überlassen, wenn Beanstandungen nicht unverzüglich geltend<br />

gemacht werden.<br />

(5) Musikübertragungen oder –aufführungen sind vom Veranstalter bei der GEMA anzumelden.<br />

(6) Nach Beendigung der Veranstaltung hat der Veranstalter die Anlagen als letzter zu verlassen <strong>und</strong><br />

sich davor davon zu überzeugen, dass diese besenrein <strong>und</strong> ordnungsgemäß aufgeräumt sind.<br />

(7) Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Anlagen entstanden sind, sind der Stadtvertretung<br />

unverzüglich mitzuteilen.<br />

(8) Es ist untersagt, die gekennzeichneten Fluchtwege zu verstellen oder anderweitig als zum vorgegebenen<br />

Zweck zu nutzen.<br />

(9) Vor Veranstaltungsbeginn hat sich der Veranstalter vom ordnungsgemäßen Zustand der Fluchtwege<br />

<strong>und</strong> der Feuerlöscher zu überzeugen.<br />

(10)Der Schlüssel ist nach Beendigung der Veranstaltung, spätestens am darauffolgenden Tag<br />

zurückzugeben.<br />

§ 7<br />

Hausrecht<br />

(1) Das Hausrecht übt der Bürgermeister oder eine von ihm bestimmte Person aus.<br />

(2) Dem Leitenden Verwaltungsbeamten des <strong>Amt</strong>es <strong>Crivitz</strong> <strong>und</strong> dem Bürgermeister oder einer von<br />

ihm benannten Person ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Diese sind berechtigt, die Nutzung bzw.<br />

Weiterbenutzung der Anlagen zu untersagen, wenn gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen<br />

wird.<br />

3


§ 8<br />

Haftung<br />

(1) Der Benutzer haftet gegenüber der Stadt für alle anlässlich der durchgeführten Veranstaltung entstandenen<br />

Schäden. Der Schadensersatz ist in Geld zu leisten.<br />

(2) Darüber hinaus verzichtet der Veranstalter in Schadensfällen gegenüber der Stadt <strong>Crivitz</strong> <strong>und</strong> den<br />

Bediensteten der <strong>Amt</strong>sverwaltung auf etwaige eigene Ersatz- oder Rückgriffsansprüche <strong>und</strong> stellt<br />

ferner die Stadt <strong>Crivitz</strong> <strong>und</strong> die Bediensteten der <strong>Amt</strong>sverwaltung von etwaigen Ansprüchen Dritter<br />

frei, die im Zusammenhang mit den überlassenen Anlagen bestehen, es sei denn, dass der jeweilige<br />

Schadensfall auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Stadt <strong>Crivitz</strong> bzw. eines Bediensteten<br />

der <strong>Amt</strong>sverwaltung zurückzuführen ist.<br />

(3) Für Garderobe, Geld- <strong>und</strong> Wertsachen haften die Benutzer selbst.<br />

(4) Von der Stadt kann vor Erteilung der <strong>Benutzungs</strong>genehmigung eine ausreichende Haftpflichtversicherung<br />

gefordert werden, damit etwaige im Zusammenhang mit der Nutzung entstandene Schäden<br />

abgedeckt sind. Ferner kann auch die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit in Geld verlangt<br />

werden.<br />

§ 9<br />

<strong>Benutzungs</strong>gebühren<br />

(1) Für die Benutzung der Anlagen wird eine Gebühr erhoben. Die <strong>Benutzungs</strong>gebühr pro Tag errechnet<br />

sich aus den jährlichen Betriebskosten für die Bewirtschaftung des Dorfgemeinschaftshauses.<br />

(2) Die <strong>Benutzungs</strong>gebühr entsteht mit der Erteilung der <strong>Benutzungs</strong>genehmigung, bei unbefugter Benutzung<br />

mit deren Beginn.<br />

§ 10<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Die <strong>Benutzungs</strong>gebühr wird von demjenigen geschuldet, der den für die Erteilung der <strong>Benutzungs</strong>genehmigung<br />

erforderlichen Antrag unterschreibt sowie von demjenigen, in dessen Namen der Antrag<br />

gestellt wird.<br />

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 11<br />

Zahlungsfälligkeit<br />

(1) Die <strong>Benutzungs</strong>gebühr wird mit Erteilung der <strong>Benutzungs</strong>genehmigung fällig.<br />

(2) Sie ist vom Benutzer vor Beginn der Veranstaltung auf das Konto der <strong>Amt</strong>skasse des <strong>Amt</strong>es <strong>Crivitz</strong><br />

zu entrichten. Der Nachweis dafür ist bei der Schlüsselaushändigung zu erbringen.<br />

§ 12<br />

Gebührenhöhe<br />

(1) Die Nutzung der Anlagen nach § 2 Absatz 1 ist gebührenfrei.<br />

4


(2) Nutzung der Anlagen nach § 2 Absatz 2 sofern diese Veranstaltungen nicht mit finanziellem Umsatz<br />

(Eintritt, Verkauf von Verpflegung u.a.) verb<strong>und</strong>en sind:<br />

20,00 €/je Veranstaltung pauschal.<br />

Veranstaltungen mit finanziellem Umsatz (Eintritt, Verkauf von Verpflegungen u. a.) wie § 12 (4)<br />

Sonstige Veranstaltungen.<br />

(3) Nutzung durch Einwohner der Stadt <strong>Crivitz</strong> für Familienfeiern:<br />

100,00 Euro/Tag bzw.<br />

20,00 Euro/Std.<br />

(4) Sonstige Veranstaltungen:<br />

150,00 Euro/Tag bzw.<br />

30,00 Euro/ Std.<br />

(5) Eine Ermäßigung kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Entscheidung des Bürger-<br />

meisters gewährt werden. Die Gebühr ermäßigt sich um 25 %.<br />

§ 13<br />

Vertretungsregelung<br />

Die in dieser Satzung geregelten Befugnisse der Stadtvertretung können durch Beschluss der Stadtvertretung<br />

auf Dritte übertragen werden.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

<strong>Crivitz</strong>, 16.06.2003<br />

5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!