Gemeinde Schiffdorf Bebauungsplan Nr. 7 "Ostergraben", 3. Änderung
Gemeinde Schiffdorf Bebauungsplan Nr. 7 "Ostergraben", 3. Änderung
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Übersichtsplan<br />
Planungsstand: Entwurf Datum: 09.04.2013 Maßstab: 1:1.000 Nord<br />
Schwarz + Winkenbach<br />
Bürogemeinschaft für Raum- und Umweltplanung<br />
Hasberger Dorfstraße 9, 27751 Delmenhorst<br />
Telefon 04221 / 444 02 Telefax 444 49<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Schiffdorf</strong><br />
Ortschaft <strong>Schiffdorf</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>Nr</strong>. 7<br />
"Ostergraben", <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> der Innenentwicklung
Pfarramt<br />
26<br />
Kirche<br />
Kindertagesstätte<br />
28<br />
17A<br />
40<br />
44<br />
17<br />
19<br />
25<br />
21<br />
32<br />
36<br />
31<br />
34<br />
33<br />
1<br />
34<br />
46<br />
32<br />
43<br />
23<br />
30<br />
30<br />
25A<br />
36<br />
38<br />
18<br />
Ostergraben<br />
Brameler Straße<br />
3,0<br />
5,0<br />
5,0<br />
MI<br />
0,4<br />
o<br />
II<br />
0,8<br />
0,3<br />
ED<br />
I<br />
0,3<br />
I<br />
ED<br />
3,0<br />
30,0<br />
3,0<br />
5,0<br />
14,3<br />
12,8<br />
10,0<br />
1,6<br />
2,0<br />
3,1<br />
6,6<br />
3,0<br />
5,0<br />
Planzeichnung
Planzeichenerklärung (gemäß Planzeichenverordnung v. 1990)<br />
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 <strong>Nr</strong>.1 BauGB, §§ 1-11 BauNVO)<br />
WA<br />
MI<br />
Allgemeines Wohngebiet<br />
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs.1 <strong>Nr</strong>.1 BauGB, § 16 BauNVO)<br />
0,3<br />
0,8<br />
Grundflächenzahl (GRZ)<br />
I Zahl der Vollgeschosse, als Höchstmaß<br />
Bauweise, Baulinie, Baugrenze (§ 9 Abs.1 <strong>Nr</strong>.2 BauGB, §§ 22+23 BauNVO)<br />
ED<br />
Baugrenzen<br />
Sonstige Planzeichen (§ 9 BauGB und §§ 1 und 16 BauNVO )<br />
10,0<br />
Nutzungsschablone<br />
Mischgebiet<br />
Geschossflächenzahl (GFZ)<br />
Offene Bauweise nur Einzel- und Doppelhäuser<br />
zulässig<br />
o Offene Bauweise<br />
Fläche für Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 5 und Abs. 6 BauGB)<br />
Einrichtungen und Anlagen:<br />
MI<br />
II<br />
0,4 0,8<br />
O<br />
Flächen für Gemeinbedarf<br />
Sozialen Zwecken dienende Gebäude, hier: Kindertagesstätte<br />
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur<br />
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs.1 <strong>Nr</strong>.20, 25 und Abs.6 BauGB)<br />
zu erhaltende Bäume (siehe textliche Festsetung <strong>Nr</strong>. 4)<br />
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen<br />
Bemaßung in Meter<br />
Art der baulichen Nutzung Zahl der Vollgeschosse (max.)<br />
Grundflächenzahl (GRZ)<br />
Geschossflächenzahl (GRZ)<br />
Bauweise<br />
hier: nur die offene Bauweise zulässig
Textliche Festsetzungen<br />
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB)<br />
1.1 Im allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß<br />
§ 1 Abs. 6 <strong>Nr</strong>. 1 BauNVO unzulässig.<br />
1.2 Im Mischgebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten im Sinne<br />
des § 6 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 7 und 8 BauNVO sowie die Ausnahmen gem. § 6 Abs. 3 BauNVO unzulässig.<br />
2. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 6 BauGB).<br />
Im allgemeinen Wohngebiet sind maximal 4 Wohnungen pro Doppelhaus (= max. 2 Wohnungen je Haushälfte) zulässig.<br />
<strong>3.</strong> Höhenlage baulicher Anlagen (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 1 BauGB)<br />
<strong>3.</strong>1 Die Oberkante des fertigen Erdgeschoßfußbodens darf mittig vor dem Gebäude nicht höher als 0,60 m über der Bezugsebene<br />
liegen.<br />
<strong>3.</strong>2 Bezugsebene für die Höhen ist die der jeweiligen baulichen Anlage am nächsten gelegene befestigte Straßenoberkante.<br />
4. Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 11 BauGB)<br />
Als Anschluss der Grundstücke auf den Flurstücken 34/1 und 36/7 wird die Brameler Straße festgesetzt.<br />
Als Anschluss der Grundstücke auf dem Flurstück 36/6 wird der nördliche Ostergraben (Flurstück 308/12) festgesetzt.<br />
5. Erhalt von Bäumen und Sträuchern (§ 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 25b BauGB)<br />
Die gemäß § 9 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 25 b BauGB festgesetzten Gehölzbestände sind dauerhaft zu erhalten.<br />
Bei Abgang eines Gehölzes ist eine artgleiche Nachpflanzung in der Mindepflanzqualität "Bäume als Hochstamm: 12 - 14 cm<br />
Stammumfang" vorzunehmen. Von der Festsetzung zum Erhalt der Gehölzbestände ausgenommen sind fachgerechte<br />
Pflegemaßnahmen.<br />
Nachrichtliche Hinweise<br />
Baumschutzsatzung: Im Plangebiet gilt die Baumschutzsatzung vom 12.07.2012<br />
Sonstige Hinweise (Bußgeldtatbestände)<br />
Ordnungswidrig gemäß § 10 [5] NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die textlichen Festsetzungen<br />
<strong>Nr</strong>. 1 bis 4 verstößt.<br />
Bodenfunde<br />
Bei Bau- und Erdarbeiten im Plangebiet ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen.<br />
Sollte bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben,<br />
Holzkohlesammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher<br />
Funde) angeschnitten werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 Nieders. Denkmalschutzgesetz (NDSchG) meldepflichtig und müssen<br />
der Archäologischen Denkmalpflege des Landkreises Cuxhaven (im Museum Burg Bederkesa, T.: 04745-94390) unverzüglich<br />
angezeigt werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind<br />
nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von 4 Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist<br />
Sorge zu tragen.
Präambel<br />
Auf Grund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen<br />
Kommunalverfassungsgesetztes (NKomVG) hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schiffdorf</strong> diese <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>.7<br />
"Ostergraben", bestehend aus der Planzeichnung und den nebenstehenden textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen.<br />
<strong>Schiffdorf</strong>, den .................... .........................<br />
Bürgermeister<br />
Verfahrensvermerke<br />
Aufstellungsbeschluss<br />
Der Verwaltungsausschuss der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schiffdorf</strong> hat in seiner Sitzung am ............ die Aufstellung der <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>.7 "Ostergraben" beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am ............... ortsüblich<br />
bekanntgemacht worden.<br />
<strong>Schiffdorf</strong>, den ................ .........................<br />
Bürgermeister<br />
Planunterlagen / für den Übersichtsplan<br />
Planunterlage<br />
Kartengrundlage: Liegenschaftskarte<br />
Maßstab: 1:1000<br />
Quelle: Auszug aus den Geobasisdaten der Niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung,<br />
© 2012<br />
Herausgeber: Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN)<br />
Angaben und Präsentationen des amtlichen Vermessungswesens sind durch das Niedersächsische Gesetz über das amtliche<br />
Vermessungswesen (NVermG) sowie durch das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) gesetzlich<br />
geschützt.<br />
Die Verwertung für nichteigene oder für wirtschaftliche Zwecke und die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen<br />
Vermessungswesens und von Standardpräsentationen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zulässig.<br />
Keiner Erlaubnis bedarf<br />
1. die Verwertung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen für Aufgaben<br />
des übertragenen Wirkungskreises durch kommunale Körperschaften,<br />
2. die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen<br />
durch kommunale Körperschaften, soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigene Informationen für<br />
Dritte bereitstellen... (Auszug aus § 5 Absatz 3 NVermG)<br />
Die Planunterlage entspricht dem Inhalt des Liegenschaftskatasters und weist die städtebaulich bedeutsamen baulichen Anlagen sowie<br />
Straßen, Wege und Plätze vollständig nach (Stand vom 24.09.2012) . Sie ist hinsichtlich der Darstellung der Grenzen und der baulichen<br />
Anlagen geometrisch einwandfrei.<br />
Die Übertragbarkeit der neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit ist einwandfrei möglich.<br />
Bremerhaven, ................................<br />
Planverfasser<br />
....................................................................................<br />
(Unterschrift)<br />
Die <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>.7 "Ostergraben" wurde ausgearbeitet von Stefan Winkenbach, in der Bürogemeinschaft<br />
Schwarz + Winkenbach Raum und Umweltplanung, Delmenhorst.<br />
Delmenhorst, den .................... .................................<br />
Winkenbach
Öffentliche Auslegung<br />
Der Verwaltungsausschuss der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schiffdorf</strong> hat in seiner Sitzung am ............. dem Entwurf der <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>.7 und der Begründung zugestimmt und seine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.<br />
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung wurden am ................... ortsüblich bekanntgemacht. Der Entwurf der <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>.7 mit der Begründung und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben<br />
vom ................. bis .................. gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen.<br />
<strong>Schiffdorf</strong>, den .................... .........................<br />
Bürgermeister<br />
Satzungsbeschluss<br />
Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schiffdorf</strong> hat in seiner Sitzung am ....................... nach Prüfung der Anregungen gemäß<br />
§ 3 Abs. 2 BauGB die <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>.7 "Ostergraben" als Satzung (§ 10 BauGB) sowie<br />
die Begründung beschlossen.<br />
<strong>Schiffdorf</strong>, den ................ .........................<br />
Bürgermeister<br />
Inkrafttreten<br />
Der Satzungsbeschluss für die <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>.7 ist gemäß § 10 BauGB am ..................... im<br />
Amtsblatt des Landkreises Cuxhaven bekannt gemacht worden. Die <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>.7 "Ostergraben"<br />
ist am ........................... rechtsverbindlich geworden.<br />
<strong>Schiffdorf</strong>, den .................... ......................................<br />
Bürgermeister<br />
Verletzung von Vorschriften<br />
Innerhalb von einem Jahr nach In-Kraft-Treten des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist die Verletzung von Vorschriften beim Zustandekommen<br />
der <strong>3.</strong> <strong>Änderung</strong> des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>Nr</strong>.7 "Ostergraben" und der Begründung nicht geltend gemacht worden.<br />
<strong>Schiffdorf</strong>, den .................... ......................................<br />
Rechtsgrundlage<br />
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung v. 2<strong>3.</strong>01.1990