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Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 9 Nachtrag - 21 12 2012

Satzung der SKD BKK ab 01 01 2008 - mit 9 Nachtrag - 21 12 2012

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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

<strong>Satzung</strong><br />

<strong>der</strong><br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Schultesstraße 19a<br />

974<strong>21</strong> Schweinfurt<br />

<strong>ab</strong> <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.<strong>2008</strong><br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 1


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Artikel I<br />

§ 1 Name, Sitz und Bereich <strong>der</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 2 Verwaltungsrat<br />

§ 3 Versichertenälteste<br />

§ 4 Vorstand<br />

§ 5 Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss<br />

§ 6 Kreis <strong>der</strong> versicherten Personen<br />

§ 7 wird gestrichen<br />

§ 8 Kündigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

§ 9 Aufbringung <strong>der</strong> Mittel<br />

§ 10 Bemessung <strong>der</strong> Beiträge<br />

§ 10a wird gestrichen<br />

§ 10b Stundung und Erhebung <strong>der</strong> von nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen<br />

nachzuzahlenden Beiträge<br />

§ 11 Kassenindividueller Zusatzbeitrag<br />

§ <strong>12</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Beiträge<br />

§ <strong>12</strong>a Übertragung des Ausgleichverfahrens gem. §§ 9 II Nr. 5, 8 II AAG<br />

§ 13 Höhe <strong>der</strong> Rücklage<br />

§ 14 Leistungen<br />

§ 14a Wahltarif Selbstbehalt<br />

§ 14b Primärprävention<br />

§ 14c Schutzimpfungen<br />

§ 14d Leistungsausschluss<br />

§ 14e Osteopathie<br />

§ 15 Medizinische Vorsorgeleistungen<br />

§ 15a Modellvorh<strong>ab</strong>en für strukturierte Behandlungsprogramme<br />

§ 15b Wahltarif Hausarztzentrierte Versorgung<br />

§ 15c Wahltarif beson<strong>der</strong>e ambulante ärztliche Versorgung<br />

§ 15d Wahltarif strukturierte Behandlungsprogramme<br />

§ 15e Wahltarif integrierte Versorgung<br />

§ 15f Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten <strong>der</strong> Versicherten<br />

§ 16 Wahltarife Krankengeld<br />

§ 17 Kooperation <strong>mit</strong> <strong>der</strong> PKV<br />

§ 18 Leistungseinschränkungen<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 2


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 19 Aufsicht<br />

§ 20 Mitgliedschaft zum Landesverband<br />

§ <strong>21</strong> Bekanntmachungen<br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

Anlagen<br />

1. Anlage zu § 2 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>: Entschädigungsregelung<br />

Anhang a) Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat<br />

Anhang b) Geschäftsordnung für das Vorverfahren und<br />

das Wi<strong>der</strong>spruchs- und Einspruchsverfahren<br />

Anhang c) Kassenordnung<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 3


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Artikel I<br />

§ 1 Name, Sitz und Bereich <strong>der</strong> <strong>BKK</strong><br />

I. Die <strong>BKK</strong> ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und<br />

führt den Namen <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong>. Die <strong>BKK</strong> hat ihren Sitz in Schweinfurt.<br />

Sie ist seit dem <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.<strong>2008</strong> Rechtsnachfolgerin <strong>der</strong> <strong>SKD</strong><strong>BKK</strong> Schweinfurt<br />

und <strong>der</strong> Brose <strong>BKK</strong>, Coburg<br />

II. Der Bereich <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> erstreckt sich auf<br />

- die Werke <strong>der</strong> SKF GmbH in Schweinfurt, Lüchow und<br />

Mühlheim/Donau.<br />

- die SKF Linearsysteme GmbH in Schweinfurt und Meckesheim,<br />

- sowie auf die deutschen Ingenieur- und Verkaufsbüros und<br />

Außenstellen in Berlin, Bielefeld, Düsseldorf, Hamburg, Mannheim,<br />

Kelkheim, Saarbrücken, Öhringen, Gröbenzell, Stuttgart, Ulm,<br />

Leipzig, Bremen, Lauf, Altenstein, Nübbel, Hannover, Wilhelmshafen,<br />

Freiburg, Unnar, Loffenau, Laufen, Höchstadt, Springe, Renzburg<br />

- die Werke <strong>der</strong> Eisenwerke Friedr. Wilh. Düker GmbH & Co. KGaA,<br />

Karlstadt/Main, Laufach/Unterfranken und Freiberg/Sachsen<br />

- alle Werke <strong>der</strong> Firma Brose Fahrzeugteile GmbH & Co. KG, Coburg<br />

III. Der Bereich <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> erstreckt sich darüber hinaus nach § 173 Absatz 2<br />

Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB V auf die Län<strong>der</strong> Bayern, Baden-<br />

Württemberg, Bremen, Berlin, Hamburg, Hessen, Nie<strong>der</strong>sachsen,<br />

Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein.<br />

^<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 4


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 2 Verwaltungsrat<br />

I. 1. Das Selbstverwaltungsorgan <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> ist <strong>der</strong> Verwaltungsrat. Seine<br />

Wahl und Amtsdauer regeln sich nach dem Selbstverwaltungsrecht<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Sozialversicherung.<br />

2. Das Amt <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates ist ein Ehrenamt.<br />

3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und<br />

dessen Stellvertreter.<br />

Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt zwischen dem Vorsitzenden<br />

und dessen Stellvertreter von Jahr zu Jahr am <strong>01</strong>.<strong>01</strong>. des<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres.<br />

II. Nach Ablauf <strong>der</strong> 10. Wahlperiode gehören dem Verwaltungsrat <strong>der</strong> <strong>BKK</strong><br />

als Mitglie<strong>der</strong> 7 Vertreter <strong>der</strong> Versicherten und 7 Vertreter <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

an.<br />

Jedes Mitglied hat eine Stimme.<br />

III. Der Verwaltungsrat beschließt die <strong>Satzung</strong> und sonstiges autonomes<br />

Recht <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> sowie in den übrigen durch Gesetz o<strong>der</strong> sonstiges für die<br />

<strong>BKK</strong> maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen.<br />

Dem Verwaltungsrat sind insbeson<strong>der</strong>e folgende Aufg<strong>ab</strong>en vorbehalten:<br />

1. alle Entscheidungen zu treffen, die für die <strong>BKK</strong> von grundsätzlicher<br />

Bedeutung sind,<br />

2. den Haushaltsplan festzustellen,<br />

3. für jedes Geschäftsjahr zur Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung gemäß §<br />

31 SVHV über die Bestellung <strong>der</strong>/s Prüfer/s zu beschließen.<br />

Die Prüfung beinhaltet die sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb<br />

beziehende Prüfung <strong>der</strong> Betriebs- und Rechnungsführung.<br />

4. über die Entlastung des Vorstands wegen <strong>der</strong> Jahresrechnung zu<br />

beschließen,<br />

5. den Vorstand zu wählen und die Tätigkeit des Vorstandes<br />

vertraglich zu regeln,<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 5


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

6. einen leitenden Beschäftigten <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Stellvertretung des<br />

Vorstandes zu beauftragen (§ 35a Abs. 4 SGB IV),<br />

7. den Vorstand zu überwachen,<br />

8. gemeinsam durch seine Vorsitzenden die <strong>BKK</strong> gegenüber dem<br />

Vorstand zu vertreten,<br />

9. über den Erwerb, die Veräußerung o<strong>der</strong> die Belastung von<br />

Grundstücken und die Errichtung von Gebäuden zu beschließen,<br />

10. die freiwillige Vereinigung <strong>mit</strong> an<strong>der</strong>en Betriebskrankenkassen zu<br />

beschließen.<br />

IV. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

V. Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen<br />

einsehen und prüfen.<br />

VI. Zur Erfüllung seiner Aufg<strong>ab</strong>en kann <strong>der</strong> Verwaltungsrat Ausschüsse bilden.<br />

VII. Die Entschädigung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates gemäß § 41 SGB<br />

IV richtet sich nach den in <strong>der</strong> Anlage zu § 2 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> durch den<br />

Verwaltungsrat festgesetzten Pauschbeträgen und festen Sätzen für den<br />

Ersatz barer Auslagen. Die Anlage ist Bestandteil <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>.<br />

VIII. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Verwaltungsrats ordnungsgemäß geladen sind und seine anwesenden und<br />

stimmberechtigten Mitglie<strong>der</strong> die Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen auf sich vereinen.<br />

IX. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz o<strong>der</strong> sonstiges Recht nichts<br />

Abweichendes bestimmt, <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> <strong>ab</strong>gegebenen Stimmen<br />

gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter<br />

Beratung wie<strong>der</strong>holt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt <strong>der</strong> Antrag als<br />

<strong>ab</strong>gelehnt.<br />

X. Der Verwaltungsrat kann ohne Sitzung schriftlich <strong>ab</strong>stimmen, wenn eine<br />

rechtzeitige ordnungsgemäße Beschlussfassung nicht durchführbar<br />

erscheint, es sei denn, mindestens 1/5 <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates<br />

wi<strong>der</strong>spricht <strong>der</strong> schriftlichen Abstimmung. Das Nähere regelt die<br />

Geschäftsordnung.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 6


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 3 Versichertenälteste<br />

1. Für die <strong>BKK</strong> werden vom Verwaltungsrat 10 Versichertenälteste sowie<br />

<strong>der</strong>en persönliche Stellvertreter gewählt. Ein Versichertenältester, <strong>der</strong> an<br />

<strong>der</strong> Wahrnehmung seiner Aufg<strong>ab</strong>en vorübergehend verhin<strong>der</strong>t ist, wird<br />

durch seinen persönlichen Stellvertreter vertreten.<br />

2. Die Versichertenältesten üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.<br />

3. Die Versichertenältesten h<strong>ab</strong>en die Aufg<strong>ab</strong>e, eine ortsnahe Verbindung <strong>der</strong><br />

<strong>BKK</strong> <strong>mit</strong> den Versicherten herzustellen und diese zu beraten und zu<br />

betreuen.<br />

Hierzu gehört die Weiterleitung von Informationen <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> an die<br />

Versicherten, Unterstützung des Versicherten bei Leistungsanträgen,<br />

Unterstützung <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> bei Fragen <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Gesundheitsför<strong>der</strong>ung, Beratung in Angelegenheiten <strong>der</strong> Kassenwahl.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 7


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 4 Vorstand<br />

I. Dem Vorstand <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> gehört ein Mitglied an.<br />

II. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gewählt.<br />

III. Der Vorstand verwaltet die <strong>BKK</strong> und vertritt sie gerichtlich und<br />

außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die <strong>BKK</strong> maßgebendes<br />

Recht nichts Abweichendes bestimmen.<br />

Er hat insbeson<strong>der</strong>e folgende Befugnisse und Aufg<strong>ab</strong>en:<br />

1. dem Verwaltungsrat über die Umsetzung von Entscheidungen von<br />

grundsätzlicher Bedeutung zu berichten,<br />

2. dem Verwaltungsrat über die finanzielle Situation und die<br />

voraussichtliche Entwicklung regelmäßig zu berichten,<br />

3. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen<br />

Anlässen zu berichten,<br />

4. den Haushaltsplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat zuzuleiten,<br />

5. jährlich die geprüfte Jahresrechnung dem Verwaltungsrat zur<br />

Entlastung zusammen <strong>mit</strong> dem Prüfbericht und einer Stellungnahme<br />

zu den Prüffeststellungen <strong>der</strong>/des vom Verwaltungsrat bestellten<br />

Prüfer/s vorzulegen.<br />

6. die <strong>BKK</strong> nach § 4 <strong>der</strong> Verordnung über den Zahlungsverkehr, die<br />

Buchführung und die Rechnungslegung in <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

zu prüfen.<br />

7. eine Kassenordnung aufzustellen,<br />

8. die Beiträge einzuziehen,<br />

9. Vereinbarungen und Verträge <strong>mit</strong> Leistungserbringern und <strong>mit</strong><br />

Lieferanten <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> <strong>ab</strong>zuschließen,<br />

10. die Leistungen festzustellen und auszuzahlen.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 8


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

IV. Der Vorstand erlässt Richtlinien über die Verwaltung <strong>der</strong> <strong>BKK</strong>.<br />

V. Das für die Führung <strong>der</strong> Verwaltungsgeschäfte erfor<strong>der</strong>liche Personal <strong>der</strong><br />

<strong>BKK</strong> wird vom Vorstand eingestellt.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 9


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 5 Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss<br />

I. Die Entscheidung über die Wi<strong>der</strong>sprüche und <strong>der</strong> Erlass von<br />

Wi<strong>der</strong>spruchsbescheiden wird dem Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss übertragen.<br />

Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss hat seinen Sitz in Schweinfurt.<br />

II. 1. Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss setzt sich zusammen aus 2 Vertretern<br />

<strong>der</strong> Versicherten und 2 Arbeitgebervertreter, aus dem Kreise <strong>der</strong><br />

Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates <strong>der</strong> <strong>BKK</strong>.<br />

2. Jedes Mitglied des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses hat einen<br />

Stellvertreter zur Vertretung im Verhin<strong>der</strong>ungsfall.<br />

3. Die Versichertenvertreter des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses werden<br />

von den Versichertenvertretern des Verwaltungsrates gewählt. Die<br />

Arbeitgebervertreter des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses werden von<br />

den Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat gewählt.<br />

Die Wahl erfolgt für die Amtszeit des Verwaltungsrates. Die<br />

Mitglie<strong>der</strong> des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses bleiben im Amt, bis ihre<br />

Nachfolger das Amt antreten.<br />

4. Das Amt <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses ist ein<br />

Ehrenamt. §§ 40 bis 42, 59 und § 63 Abs. 3 a und 4 SGB IV gelten<br />

entsprechend.<br />

5. Der Vorsitz des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses wechselt zwischen<br />

einem Versichertenvertreter und einem Arbeitgebervertreter von<br />

Sitzung zu Sitzung.<br />

Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer, <strong>der</strong> auch ein Mitarbeiter<br />

<strong>der</strong> <strong>BKK</strong> sein kann.<br />

Der Vorsitzende wird jeweils in <strong>der</strong> ersten Sitzung nach Bestellung<br />

<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses bestimmt.<br />

Sofern <strong>der</strong> Vorsitzende an <strong>der</strong> Teilnahme verhin<strong>der</strong>t ist, übernimmt<br />

sein persönlicher Stellvertreter den Vorsitz.<br />

6. Der Vorstand o<strong>der</strong>/und ein von ihm Beauftragter nimmt an den<br />

Sitzungen des Wi<strong>der</strong>spruchsausschusses beratend teil.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 10


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

7. Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß<br />

einberufen ist und die Mehrheit <strong>der</strong> Versichertenvertreter<br />

und Arbeitgebervertreter anwesend und stimmberechtigt<br />

sind.<br />

8. Die Beschlüsse werden <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> <strong>ab</strong>gegebenen Stimmen<br />

gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach<br />

erneuter Beratung wie<strong>der</strong>holt; bei erneuter Stimmengleichheit gilt<br />

<strong>der</strong> Antrag als <strong>ab</strong>gelehnt.<br />

III. Das Nähere über das Verfahren bei <strong>der</strong> Erledigung <strong>der</strong> Aufg<strong>ab</strong>en regelt die<br />

vom Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss aufgestellte Geschäftsordnung.<br />

IV. Der Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss nimmt auch die Aufg<strong>ab</strong>en <strong>der</strong><br />

Einspruchsstelle nach § 1<strong>12</strong> Abs. 1 u. 2 SGB IV i. V. m. § 69 Abs. 2, 3 u. 5<br />

Satz 1 2. Halbsatz OWiG wahr.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 11


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 6 Kreis <strong>der</strong> versicherten Personen<br />

Der Kreis <strong>der</strong> bei <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> versicherten Personen umfasst:<br />

I. Pflichtversicherte<br />

1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die<br />

gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Als gegen Arbeitsentgelt<br />

beschäftigte Arbeiter und Angestellte gelten auch die Bezieher von<br />

Vorruhestandsgeld, wenn sie un<strong>mit</strong>telbar vor Bezug des<br />

Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das<br />

Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v. H. des<br />

Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des<br />

Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird,<br />

2. Personen in <strong>der</strong> Zeit, für die sie Arbeitslosengeld o<strong>der</strong><br />

Unterhaltsgeld nach dem SGB III beziehen o<strong>der</strong> nur deshalb nicht<br />

beziehen, weil <strong>der</strong> Anspruch <strong>ab</strong> Beginn des 2. Monats bis zur<br />

zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des SGB III) o<strong>der</strong> <strong>ab</strong> Beginn<br />

des 2. Monats wegen einer Urlaubs<strong>ab</strong>geltung (§ 143 Absatz 2 SGB<br />

III) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug <strong>der</strong><br />

Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben o<strong>der</strong> die Leistung<br />

zurückgefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> zurückgezahlt worden ist.<br />

3. Personen in <strong>der</strong> Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II<br />

beziehen, soweit sie nicht familienversichert sind, es sei denn, dass<br />

diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird o<strong>der</strong> nur<br />

Leistungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen werden; dies<br />

gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug <strong>der</strong> Leistung<br />

geführt hat, rückwirkend aufgehoben o<strong>der</strong> die Leistung<br />

zurückgefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> zurückgezahlt worden ist.<br />

4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des<br />

Künstlersozialversicherungsgesetzes,<br />

5. Personen, die in Einrichtungen <strong>der</strong> Jugendhilfe für eine<br />

Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,<br />

6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilh<strong>ab</strong>e am Arbeitsleben sowie an<br />

Abklärungen <strong>der</strong> beruflichen Eignung o<strong>der</strong> Arbeitserprobung, es sei<br />

denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des<br />

Bundesversorgungsgesetzes erbracht,<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite <strong>12</strong>


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

7. behin<strong>der</strong>te Menschen, die in anerkannten Werkstätten für<br />

behin<strong>der</strong>te Menschen o<strong>der</strong> in nach dem<br />

Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten o<strong>der</strong><br />

für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,<br />

8. behin<strong>der</strong>te Menschen, die in Anstalten, Heimen o<strong>der</strong> gleichartigen<br />

Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen,<br />

die 1/5 <strong>der</strong> Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten<br />

in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch<br />

Dienstleistungen für den Träger <strong>der</strong> Einrichtung,<br />

9. Studenten, die an staatlichen o<strong>der</strong> staatlich anerkannten Hochschulen<br />

eingeschrieben sind, un<strong>ab</strong>hängig davon, ob sie ihren<br />

Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt im Inland h<strong>ab</strong>en, wenn<br />

für sie auf Grund über- o<strong>der</strong> zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch<br />

auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14.<br />

Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres;<br />

Studenten nach Abschluss des 14. Fachsemesters o<strong>der</strong> nach<br />

Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig,<br />

wenn die Art <strong>der</strong> Ausbildung o<strong>der</strong> familiäre sowie persönliche<br />

Gründe, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Erwerb <strong>der</strong> Zugangsvoraussetzungen<br />

in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung<br />

<strong>der</strong> Altersgrenze o<strong>der</strong> eine längere Fachstudienzeit<br />

rechtfertigen,<br />

10. Personen, die eine in Studien- o<strong>der</strong> Prüfungsordnungen vorgeschriebene<br />

berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten,<br />

sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte;<br />

Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem<br />

för<strong>der</strong>ungsfähigen Teil eines Ausbildungs<strong>ab</strong>schnitts nach dem<br />

Bundesausbildungsför<strong>der</strong>ungsgesetz befinden, sind Praktikanten<br />

gleichgestellt.,<br />

11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine<br />

Rente aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese<br />

Rente beantragt h<strong>ab</strong>en, wenn sie seit <strong>der</strong> erstmaligen Aufnahme<br />

einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens<br />

9/10 <strong>der</strong> 2. Hälfte des Zeitraums Mitglied o<strong>der</strong> nach § 10 SGB<br />

V versichert waren,<br />

<strong>12</strong>. Personen, die eine selbständige künstlerische o<strong>der</strong> publizistische<br />

Tätigkeit vor dem 1.1.1983 aufgenommen h<strong>ab</strong>en, die Voraussetzungen<br />

für den Anspruch auf eine Rente aus <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

erfüllen und diese Rente beantragt h<strong>ab</strong>en, wenn sie mindestens<br />

9/10 des Zeitraums zwischen dem 1.1.1985 und <strong>der</strong> Stellung<br />

des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz<br />

in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für<br />

Personen, die am 3.10.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten,<br />

ist anstelle des 1.1.1985 <strong>der</strong> 1.1.1992 maßgebend,<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 13


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

13. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine<br />

Rente aus <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese<br />

Rente beantragt h<strong>ab</strong>en, wenn sie zu den in § 1 o<strong>der</strong> § 17a des<br />

Fremdrentengesetzes o<strong>der</strong> zu den in § 20 des Gesetzes zur Wie<strong>der</strong>gutmachung<br />

nationalsozialistischen Unrechts in <strong>der</strong> Sozialversicherung<br />

genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb<br />

<strong>der</strong> letzten 10 Jahre vor <strong>der</strong> Stellung des Rentenantrags in<br />

das Inland verlegt h<strong>ab</strong>en,<br />

14. Personen, die keinen an<strong>der</strong>weitigen Anspruch auf Absicherung im<br />

Krankheitsfall h<strong>ab</strong>en und<br />

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert o<strong>der</strong><br />

b) bisher nicht gesetzlich o<strong>der</strong> privat krankenversichert waren, es<br />

sei denn, dass sie zu den in § 5 Absatz 5 o<strong>der</strong> den in § 6 Absatz<br />

1 o<strong>der</strong> 2 SGB V genannten Personen gehören o<strong>der</strong> bei<br />

<strong>der</strong> Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.<br />

II. Freiwillige Mitglie<strong>der</strong><br />

Der Versicherung zur <strong>BKK</strong> können unter den im Gesetz und in <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong><br />

genannten Voraussetzungen beitreten:<br />

1. Personen, die als Mitglie<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Versicherungspflicht ausgeschieden<br />

sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden<br />

mindestens 24 Monate o<strong>der</strong> un<strong>mit</strong>telbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen<br />

mindestens <strong>12</strong> Monate versichert waren; Zeiten <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft nach § 189 SGB V und Zeiten, in denen eine Versicherung<br />

allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu<br />

Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,<br />

2. Personen, <strong>der</strong>en Versicherung nach § 10 SGB V erlischt o<strong>der</strong> nur<br />

deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Absatz<br />

3 SGB V vorliegen, wenn sie o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Elternteil, aus dessen<br />

Versicherung die Familienversicherung <strong>ab</strong>geleitet wurde, die in<br />

Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,<br />

3. schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen im Sinne des SGB IX, wenn sie, ein<br />

Elternteil, ihr Ehegatte o<strong>der</strong> ihr Lebenspartner in den letzten 5 Jahren<br />

vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert waren, es sei<br />

denn, sie konnten wegen ihrer Behin<strong>der</strong>ung diese Voraussetzungen<br />

nicht erfüllen; wenn sie beim Beitritt noch nicht 45 Jahre alt<br />

sind,<br />

4. Arbeitnehmer, <strong>der</strong>en Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland<br />

endete, wenn sie innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr in<br />

das Inland wie<strong>der</strong> eine Beschäftigung aufnehmen,<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 14


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

5. innerhalb von 6 Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland<br />

o<strong>der</strong> innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Bezuges von<br />

Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie <strong>der</strong>en gemäß § 7 Absatz<br />

2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte<br />

Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren<br />

Versicherungsbereiches bei einem dortigen Träger <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung versichert waren.<br />

III. Familienversicherung<br />

Versichert sind Familienangehörige von Mitglie<strong>der</strong>n, sofern die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen (§ 10 SGB V) erfüllt sind. Sind die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die<br />

Krankenkasse.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 15


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 7 wird ersatzlos gestrichen<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 16


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 8 Kündigung <strong>der</strong> Mitgliedschaft<br />

I. Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl <strong>der</strong><br />

Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden. Eine Kündigung <strong>der</strong><br />

Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalen<strong>der</strong>monats möglich,<br />

gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Dem<br />

Mitglied ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach<br />

Eingang <strong>der</strong> Kündigung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Die<br />

Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb <strong>der</strong> Kündigungsfrist<br />

eine Mitgliedschaft bei einer an<strong>der</strong>en Krankenkasse durch eine<br />

Mitgliedsbescheinigung o<strong>der</strong> das Bestehen einer an<strong>der</strong>weitigen<br />

Absicherung im Krankheitsfall nachweist.<br />

II. Erhebt die <strong>BKK</strong> einen Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag o<strong>der</strong><br />

verringert sie ihre Prämienzahlung, kann die Mitgliedschaft <strong>ab</strong>weichend<br />

von Abschn. I Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit <strong>der</strong> Beitragserhebung,<br />

<strong>der</strong> Beitragserhöhung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prämienverringerung gekündigt werden.<br />

Die <strong>BKK</strong> hat ihre Mitglie<strong>der</strong> auf das Kündigungsrecht nach Satz 1 spätestens<br />

einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. Kommt die <strong>BKK</strong><br />

ihrer Hinweispflicht nach Satz 2 gegenüber einem Mitglied verspätet<br />

nach, verschiebt sich für dieses Mitglied die Erhebung o<strong>der</strong> die Erhöhung<br />

des Zusatzbeitrages und die Frist für die Ausübung des Son<strong>der</strong>kündigungsrechts<br />

um den entsprechenden Zeitraum.<br />

III. Abweichend von Absatz I und II endet die Mitgliedschaft<br />

1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn für das Mitglied nach<br />

Beendigung <strong>der</strong> freiwilligen Mitgliedschaft ein Anspruch auf<br />

Familienversicherung besteht,<br />

2. sobald das Mitglied seinen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthalt<br />

ins Ausland verlegt, es sei denn, dass über- o<strong>der</strong><br />

zwischenstaatliches Recht etwas an<strong>der</strong>es vorsieht.<br />

IV. Absatz I Satz 1 und Absatz II gelten nicht, wenn ein Wahltarif nach § 14a<br />

gewählt wurde. In diesem Fall kann die Mitgliedschaft zur <strong>BKK</strong> nur unter<br />

den Voraussetzungen des § 14a Absatz VI, <strong>ab</strong>er nicht vor Ablauf <strong>der</strong><br />

Kündigungsfrist gemäß § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V gekündigt werden.<br />

Absatz II gilt <strong>mit</strong> Ausnahme <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, die einen Wahltarif gemäß §<br />

16 gewählt h<strong>ab</strong>en.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 17


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 9 Aufbringung <strong>der</strong> Mittel<br />

Die Mittel <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen<br />

aufgebracht.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 18


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 10 Bemessung <strong>der</strong> Beiträge<br />

Für die Bemessung <strong>der</strong> Beiträge gelten die „Einheitlichen Grundsätze<br />

des GKV-Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitglie<strong>der</strong>gruppen<br />

sowie zur Zahlung und Fälligkeit <strong>der</strong> von Mitglie<strong>der</strong>n selbst zu entrichtenden<br />

Beiträge (Beitragsverfahren Selbstzahler)“ in <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Fassung.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 19


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 10 a wird ersatzlos gestrichen<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 20


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 10 b Stundung und Erhebung <strong>der</strong> von nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V<br />

Versicherungspflichtigen nachzuzahlenden Beiträge<br />

I. Zeigt das Mitglied aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat, das<br />

Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Versicherungspflicht nach § 5<br />

Absatz 1 Nr. 13 SGB V nach den in § 186 Absatz 11 Satz 1, 2 o<strong>der</strong> 3<br />

SGB V genannten Zeitpunkten an, sind die nachzuzahlenden Beiträge<br />

auf Antrag<br />

1. unter den Voraussetzungen des § 76 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und<br />

Satz 2 SGB IV zu stunden.<br />

2. unter den in den Absätzen II. und III. genannten Voraussetzungen<br />

für die Zeit bis zum Beginn des Monats <strong>der</strong> Anzeige über das Vorliegen<br />

<strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Versicherungspflicht auf den Betrag<br />

zu ermäßigen, <strong>der</strong> von freiwilligen Mitglie<strong>der</strong>n nach § 240 Absatz<br />

4 a SGB V zu zahlen ist.<br />

3. unter den Voraussetzungen des § 76 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3<br />

nie<strong>der</strong>zuschlagen o<strong>der</strong> zu erlassen.<br />

II. Eine Ermäßigung <strong>der</strong> Beiträge setzt voraus, das <strong>der</strong> Nacherhebungszeitraum<br />

mehr als 3 Monate umfasst und das Mitglied erklärt, während<br />

dieses Zeitraums Leistungen für sich und seine nach § 10 SGB V <strong>mit</strong>versicherten<br />

Familienangehörigen nicht in Anspruch genommen zu<br />

h<strong>ab</strong>en und auf eine Kostenübernahme o<strong>der</strong> Kostenerstattung von bereits<br />

in Anspruch genommene Leistungen verzichtet.<br />

III. Eine Ermäßigung <strong>der</strong> Beiträge scheidet aus, wenn zum Zeitpunkt des<br />

Eintritts <strong>der</strong> Versicherungspflicht ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung<br />

bestand, dieses jedoch nicht ausgeübt wurde.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite <strong>21</strong>


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 11 Kassenindividueller Zusatzbeitrag<br />

I. Wird ein Zusatzbeitrag erhoben, ist dieser vom Mitglied an die <strong>BKK</strong><br />

zu zahlen. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Zahlung des Zusatzbeitrages<br />

für Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 o<strong>der</strong> 8 SGB<br />

V, <strong>der</strong>en Arbeitsentgelt 20 v. H. <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße nach<br />

§ 18 SGB IV nicht übersteigt, durch den Träger <strong>der</strong> Einrichtung. Die<br />

<strong>BKK</strong> kann <strong>mit</strong> dem Arbeitgeber vereinbaren, dass <strong>der</strong> Zusatzbeitrag<br />

zusammen <strong>mit</strong> dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an sie gezahlt<br />

wird. Die Zahlungspflicht des Mitgliedes wird durch diese Vereinbarung<br />

nicht aufgehoben.<br />

II. Die <strong>BKK</strong> erhebt von ihren Mitglie<strong>der</strong>n keinen Zusatzbeitrag gem. §<br />

242 Abs. 1 SGB V.<br />

III. Von Mitglie<strong>der</strong>n, die das Son<strong>der</strong>kündigungsrecht nach § 8 Abschnitt II<br />

wegen <strong>der</strong> erstmaligen Erhebung des Zusatzbeitrages fristgemäß<br />

ausgeübt h<strong>ab</strong>en, wird <strong>der</strong> Zusatzbeitrag nicht erhoben. Wird die Kündigung<br />

nicht wirksam, wird <strong>der</strong> Zusatzbeitrag <strong>ab</strong> dem Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens des Absatzes III in vollem Umfang erhoben.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 22


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ <strong>12</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Beiträge<br />

I. 1. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt o<strong>der</strong> dem Arbeitseinkommen<br />

zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe <strong>der</strong><br />

Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des<br />

Monats fällig, in dem die Beschäftigung o<strong>der</strong> Tätigkeit, <strong>mit</strong> <strong>der</strong> das<br />

Arbeitsentgelt o<strong>der</strong> Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden<br />

ist o<strong>der</strong> als ausgeübt gilt; ein verbleiben<strong>der</strong> Restbeitrag wird zum<br />

drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.<br />

2. Der Arbeitgeber kann <strong>ab</strong>weichend von Satz 1 den Betrag in Höhe<br />

des Vormonats zahlen, wenn Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Beitrags<strong>ab</strong>rechnung<br />

regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel o<strong>der</strong> vari<strong>ab</strong>le Entgeltbestandteile<br />

dies erfor<strong>der</strong>n; für einen verbleibenden Restbetrag<br />

bleibt es bei <strong>der</strong> Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats.<br />

II. Die von Mitglie<strong>der</strong>n selbst zu entrichtenden Beiträge <strong>mit</strong> Ausnahme des<br />

kassenindividuellen Zusatzbeitrages nach § 242 SGB V werden entsprechend<br />

den Regelungen <strong>der</strong> „Einheitlichen Grundsätze des GKV-<br />

Spitzenverbandes zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung und weiterer Mitglie<strong>der</strong>gruppen sowie<br />

zur Zahlung und Fälligkeit <strong>der</strong> von Mitglie<strong>der</strong>n selbst zu entrichtenden<br />

Beiträge (Beitragsverfahren Selbstzahler)“ in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung<br />

fällig.<br />

III. Für Versicherungspflichtige, die eine Rente <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

beziehen, werden die Beiträge aus Versorgungsbezügen fällig<br />

<strong>mit</strong> <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong> Versorgungsbezüge, von denen sie einzubehalten<br />

sind (§ 256 Absatz 1 Sätze 1 und 2 SGB V).<br />

IV. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V wird vierteljährlich<br />

für den <strong>ab</strong>gelaufenen Zahlungszeitraum zum 15. des Folgemonats<br />

fällig.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 23


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ <strong>12</strong>a Übertragung des Ausgleichverfahrens<br />

gemäß §§ 9 II Nr. 5, 8 AAG (Aufwendungs-Ausgleichs-Gesetz)<br />

1. Die Durchführung des U1- und U2-Verfahrens nach dem AAG wird dem<br />

<strong>BKK</strong>-Landesverband Mitte übertragen (§§ 9 II Nr. 5,8 II AAG).<br />

2. Der Einzug <strong>der</strong> Umlagen erfolgt durch die <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong>; die von den<br />

Arbeitgebern gezahlten Umlagen werden an den <strong>BKK</strong>-Landesverband Mitte<br />

weitergeleitet (§ 8 II AAG).<br />

3. Bezüglich des U1- und U2-Verfahrens i.S.d. AAG wird dem <strong>BKK</strong>-<br />

Landesverband Mitte die <strong>Satzung</strong>shoheit übertragen (§ 9 V AAG).<br />

Insbeson<strong>der</strong>e wird <strong>der</strong> <strong>BKK</strong>-Landesverband Mitte ermächtigt, die für die<br />

Durchführung des U1- und U2-Verfahrens erfor<strong>der</strong>liche Verwaltungsakte zu<br />

erlassen.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 24


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 13 Höhe <strong>der</strong> Rücklage<br />

Die Rücklage beträgt 100 v. H. des nach dem Haushaltsplan<br />

durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages <strong>der</strong> Ausg<strong>ab</strong>en.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 25


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 14 Leistungen<br />

I. Allgemeiner Leistungsumfang<br />

Die Versicherten <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> erhalten die gesetzlich vorgesehenen Leistungen<br />

-zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gesundheit<br />

-zur Verhütung von Krankheiten und von <strong>der</strong>en Verschlimmerung<br />

-zur Früherkennung von Krankheiten<br />

-zur Behandlung einer Krankheit<br />

-bei Schwangerschaft und Mutterschaft<br />

-zur Empfängnisverhütung<br />

-bei Schwangerschafts<strong>ab</strong>bruch und Sterilisation<br />

-des persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX<br />

Versicherte h<strong>ab</strong>en auch Anspruch auf Leistungen zur<br />

medizinischen Reh<strong>ab</strong>ilitation sowie auf Unterhaltssichernde und<br />

an<strong>der</strong>e ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine<br />

Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit <strong>ab</strong>zuwenden, zu beseitigen,<br />

zu min<strong>der</strong>n, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten<br />

o<strong>der</strong> ihre Folgen zu mil<strong>der</strong>n.<br />

II. Häusliche Krankenpflege<br />

Neben <strong>der</strong> häuslichen Krankenpflege in Form <strong>der</strong> Behandlungspflege zur<br />

Sicherung des Ziels <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung wird die im Einzelfall<br />

erfor<strong>der</strong>liche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung bis zu einer<br />

Stunde je Pflegeeinsatz und bis zu 25 Pflegeeinsätzen je Kalen<strong>der</strong>monat<br />

erbracht, wenn Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI nicht vorliegt und<br />

eine an<strong>der</strong>e im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Umfang pflegen und versorgen kann. Die Dauer ist auf die<br />

Notwendigkeit <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Behandlungspflege begrenzt und darf<br />

einen Zeitraum von 8 Wochen nicht überschreiten.<br />

Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 SGB V.<br />

III. Haushaltshilfe<br />

Außer <strong>der</strong> in § 38 Abs. 1 SGB V genannten Fällen gewährt die <strong>BKK</strong>, soweit<br />

nicht arbeitsrechtliche Regelungen eine entsprechende Leistung vorsehen,<br />

auch dann Haushaltshilfe,<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 26


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

a) wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des<br />

Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit o<strong>der</strong> wegen akuter<br />

Verschlimmerung einer Krankheit nicht möglich ist, längstens jedoch<br />

für die Dauer von vier Wochen, soweit eine an<strong>der</strong>e im Haushalt<br />

lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.<br />

b) wenn nach ärztlicher Bescheinigung die Weiterführung des<br />

Haushalts wegen akuter schwerer Krankheit o<strong>der</strong> wegen<br />

Verschlimmerung einer Krankheit o<strong>der</strong> wegen einer aus<br />

medizinischen Gründen erfor<strong>der</strong>lichen Abwesenheit als<br />

Begleitperson eines versicherten Angehörigen nicht möglich ist und<br />

im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn <strong>der</strong> Haushaltshilfe das <strong>12</strong>.<br />

Lebensjahr noch nicht vollendet hat o<strong>der</strong> das behin<strong>der</strong>t und auf Hilfe<br />

angewiesen ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen,<br />

soweit eine an<strong>der</strong>e im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht<br />

weiterführen kann.<br />

Darüber hinaus kann die <strong>BKK</strong> in begründeten Ausnahmefällen<br />

Haushaltshilfe in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.<br />

Als Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. Kann eine Ersatzkraft nicht<br />

gestellt werden o<strong>der</strong> besteht Grund, von <strong>der</strong> Gestellung einer Ersatzkraft<br />

<strong>ab</strong>zusehen, so sind die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in<br />

angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis<br />

zum 2. Grade werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann<br />

jedoch die erfor<strong>der</strong>lichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall erstatten,<br />

wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für<br />

eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.<br />

Es gilt die Zuzahlungsregelung nach § 38 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 1 SGB V.<br />

IV. Kostenerstattung<br />

1. Versicherte können anstelle <strong>der</strong> Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistungen<br />

Kostenerstattung wählen. Hierüber h<strong>ab</strong>en sie die <strong>BKK</strong> vor<br />

Inanspruchnahme schriftlich zu informieren. Die vorherige<br />

Informationspflicht gilt nicht für die Kostenerstattung nach § <strong>12</strong>9 Abs. 1<br />

Satz 5 SGB V (Kostenerstattung Wahlarznei<strong>mit</strong>tel). Nicht im Vierten<br />

Kapitel des SGB V genannte Leistungserbringer dürfen nur nach<br />

vorheriger Zustimmung <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> in Anspruch genommen werden. Eine<br />

Zustimmung kann erteilt werden, wenn medizinische o<strong>der</strong> soziale Gründe<br />

eine Inanspruchnahme dieser Leistungserbringer rechtfertigen und eine<br />

zumindest gleichwertige Versorgung gewährleistet ist.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 27


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

2. Die Wahl <strong>der</strong> Kostenerstattung kann vom Versicherten auf den Bereich<br />

<strong>der</strong> ärztlichen Versorgung, <strong>der</strong> zahnärztlichen Versorgung, den<br />

stationären Bereich o<strong>der</strong> auf veranlasste Leistungen beschränkt werden<br />

(Leistungsbereiche).<br />

3. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber <strong>der</strong> <strong>BKK</strong>. Die<br />

gewählte Kostenerstattung beginnt zwei Wochen nach Zugang <strong>der</strong><br />

Erklärung. Der Versicherte ist mindestens für ein Kalen<strong>der</strong>vierteljahr an<br />

die Wahl <strong>der</strong> Kostenerstattung und eine eventuelle Beschränkung auf<br />

einen o<strong>der</strong> mehrere Leistungsbereiche gebunden. Er kann die Wahl <strong>der</strong><br />

Kostenerstattung unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich<br />

kündigen. Die Mindestbindungsfrist gilt nicht für die Kostenerstattung<br />

nach § <strong>12</strong>9 Abs. 1 Satz 5 SGB V (Kostenerstattung Wahlarznei<strong>mit</strong>tel).<br />

4. Der Versicherte hat Art und Umfang <strong>der</strong> erhaltenen Leistungen durch<br />

spezifizierte Rechnungen und gegebenenfalls durch ärztliche Verordnungen<br />

nachzuweisen.<br />

5. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe <strong>der</strong> Vergütung, die<br />

die <strong>BKK</strong> bei Erbringung als Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistung zu tragen hätte,<br />

jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.<br />

6. Der Erstattungsbetrag ist um 5 v. H., maximal 40 € für Verwaltungskosten<br />

zu kürzen. Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen sind in Abzug<br />

zu bringen.<br />

7. Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in einem an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union, einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Schweiz an Stelle <strong>der</strong> Sach- o<strong>der</strong> Dienstleistung im Wege <strong>der</strong> Kostenerstattung<br />

in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen<br />

Personenkreis im an<strong>der</strong>en Staat sind auf <strong>der</strong> Grundlage eines<br />

Pauschbetrages zu erstatten o<strong>der</strong> unterliegen auf Grund eines vereinbarten<br />

Erstattungsverzichts nicht <strong>der</strong> Erstattung.<br />

Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden,<br />

bei denen die Bedingungen des Zugangs und <strong>der</strong> Ausübung des<br />

Berufes Gegenstand einer Richtlinie <strong>der</strong> Europäischen Gemeinschaft<br />

sind o<strong>der</strong> die im jeweiligen nationalen System <strong>der</strong> Krankenversicherung<br />

des Aufenthaltsstaates zur Versorgung <strong>der</strong> Versicherten berechtigt<br />

sind.<br />

Der Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe <strong>der</strong> Vergütung,<br />

die die <strong>BKK</strong> bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte.<br />

Der Erstattungsbetrag ist um 10 %, mindestens um 3 € und maximal<br />

um 50 €, für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen<br />

zu kürzen. Vorgesehene Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 28


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Ist eine dem allgemein anerkannten Stand <strong>der</strong> medizinischen Erkenntnisse<br />

entsprechende Behandlung einer Krankheit nur in einem an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich,<br />

kann die Krankenkasse die Kosten <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Behandlung<br />

auch ganz übernehmen.<br />

8. Abweichend von Ziffer 7 können in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat <strong>der</strong><br />

Europäischen Union, einem an<strong>der</strong>en Vertragsstaat des Abkommens<br />

über den Europäischen Wirtschaftsraum o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz Krankenhausleistungen<br />

nach § 39 SGB V nur nach vorheriger Zustimmung<br />

durch die <strong>BKK</strong> in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung darf<br />

nur versagt werden, wenn die gleiche o<strong>der</strong> eine für den Versicherten<br />

ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand <strong>der</strong> medizinischen<br />

Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig<br />

bei einem Vertragspartner im Inland erlangt werden kann.<br />

V. Kostenerstattung Wahlarznei<strong>mit</strong>tel<br />

1. Apotheken sind grundsätzlich dazu angehalten, entwe<strong>der</strong> nur eines <strong>der</strong><br />

drei preisgünstigsten Arznei<strong>mit</strong>tel <strong>ab</strong>zugeben o<strong>der</strong> eines, für das die <strong>BKK</strong><br />

eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 SGB V (R<strong>ab</strong>attvertrag) <strong>mit</strong><br />

Arznei<strong>mit</strong>telherstellern <strong>ab</strong>geschlossen hat. Versicherte h<strong>ab</strong>en jedoch<br />

auch die Wahlmöglichkeit, ein an<strong>der</strong>es als eines <strong>der</strong> drei preisgünstigsten<br />

Arznei<strong>mit</strong>tel o<strong>der</strong> als ein R<strong>ab</strong>att-Arznei<strong>mit</strong>tel <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> zu wählen.<br />

2. Der Versicherte hat für die Kostenerstattung die Rechnung <strong>der</strong> Apotheke<br />

im Original sowie die ärztliche Verordnung des substituierten<br />

Arznei<strong>mit</strong>tels vorzulegen. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in<br />

Höhe <strong>der</strong> Vergütung, die die <strong>BKK</strong> bei Erbringung als Sachleistung zu<br />

tragen hätte, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Eventuell<br />

höhere Kosten, die <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Wahl eines an<strong>der</strong>en Arznei<strong>mit</strong>tels anfallen,<br />

müssen Versicherte selbst tragen.<br />

Die Festbetragsregelung ist bei <strong>der</strong> Er<strong>mit</strong>tlung des Erstattungsbetrages zu<br />

berücksichtigen. Vom Erstattungsbetrag werden 20 v. H. als Abschlag für<br />

die <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> entgangenen Vertragsr<strong>ab</strong>atte und 10 v. H. als Abschlag für<br />

die höheren Kosten im Vergleich zur Abg<strong>ab</strong>e eines R<strong>ab</strong>att-Arznei<strong>mit</strong>tels<br />

bzw. zu einem <strong>der</strong> drei preisgünstigsten Arznei<strong>mit</strong>tel <strong>ab</strong>gezogen.<br />

3. Die gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen sind in Abzug zu bringen. Die<br />

Erstattungsbeträge nach Abs. 2 sind um 5 v. H., maximal 40 € für<br />

Verwaltungskosten zu kürzen.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 29


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 14a Wahltarif Selbstbehalt (gestrichen zum 31.<strong>12</strong>.2<strong>01</strong>2)<br />

I. Mitglie<strong>der</strong> können <strong>ab</strong>hängig von <strong>der</strong> Höhe ihrer jährlichen beitragspflichtigen<br />

Einnahmen (Jahreseinkommen) jeweils für ein Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

einen Teil <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> zu tragenden Kosten übernehmen<br />

(Selbstbehalt). Sie können sich für folgenden Tarif entscheiden:<br />

Gruppe beitragspflichtiges Selbstbehalt Prämie<br />

Einkommen mtl.<br />

A bis 1.000 € 80,00 € 60,00 €<br />

B bis 1.500 € <strong>12</strong>0,00 € 100,00 €<br />

C bis 2.000 € 160,00 € 130,00 €<br />

D bis 2.500 € 200,00 € 160,00 €<br />

E bis 3.000 € 250,00 € 200,00 €<br />

F über 3.000 € 300,00 € 240,00 €<br />

Das Mitglied kann auch eine niedrigere Tarifstufe als die seinem Einkommen<br />

entsprechende wählen.<br />

II. Auf den Selbstbehalt werden die Kosten für die Inanspruchnahme folgen<strong>der</strong><br />

Leistungen nicht angerechnet:<br />

- Prävention (§§ 20 und 20d SGB V)<br />

- Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe<br />

§ <strong>21</strong> SGB V, Individualprophylaxe § 22 SGB V, Zahnprophylaxe<br />

§ 55 Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V)<br />

- Medizinische Vorsorgeleistungen (§ 23 SGB V) <strong>mit</strong> Ausnahme<br />

ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten und stationärer<br />

Vorsorgeleistungen in Einrichtungen, <strong>mit</strong> denen ein Vertrag<br />

nach § 111 SGB V besteht.<br />

- Gesundheitsuntersuchungen (§ 25 SGB V)<br />

- Vorsorgeleistungen während <strong>der</strong> Schwangerschaft nach den Mutterschafts-Richtlinien<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 30


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Ebenfalls werden die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen<br />

durch nach § 10 SGB V versicherte Angehörige nicht auf den Selbstbehalt<br />

angerechnet.<br />

III. Soweit Leistungen <strong>mit</strong> Ausnahme <strong>der</strong> Leistungen nach Absatz II in Anspruch<br />

genommen werden, erfolgt die Anrechnung dieser Leistungen auf<br />

den Selbstbehalt in Höhe <strong>der</strong> tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Vertragsärztliche<br />

Leistungen, die <strong>mit</strong> <strong>der</strong> morbiditätsbedingten Gesamtvergütung<br />

nach § 87a Abs. 3 SGB V <strong>ab</strong>gegolten sind und keine Verordnungen<br />

beinhalten, werden nicht auf den Selbstbehalt angerechnet.<br />

IV. Für die Dauer <strong>der</strong> Entscheidung für den Selbstbehalt erstattet die <strong>BKK</strong><br />

dem Mitglied einen Teil <strong>der</strong> gezahlten Beiträge als Prämie. Die Prämie ist<br />

jährlich zu zahlen.<br />

V. Die Wahl des Selbstbehalts wirkt vom Beginn des <strong>der</strong> Wahl folgenden<br />

Quartals. Soweit das Mitglied einen Selbstbehalt während des laufenden<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres wählt, werden <strong>der</strong> Selbstbehalt nach Absatz I und die<br />

Prämienzahlung nach Absatz IV anteilig berechnet. Die Sätze 1 und 2<br />

gelten entsprechend, soweit Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V für volle<br />

Kalen<strong>der</strong>monate besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit<br />

nach <strong>der</strong> Wahl des Selbstbehalts nach Absatz I die Beiträge für das Mitglied<br />

vollständig von Dritten getragen werden.<br />

Soweit nach <strong>der</strong> Wahl des Selbstbehalts nach Absatz I die Beiträge für<br />

das Mitglied vollständig von Dritten getragen werden, besteht ein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht<br />

für den Wahltarif. In diesem Fall kann <strong>der</strong> Wahltarif<br />

Selbstbehalt <strong>ab</strong>weichend von <strong>der</strong> dreijährigen Mindestbindungsfrist gemäß<br />

§ 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V innerhalb eines Monats nach Eintritt des Tatbestandes,<br />

<strong>der</strong> zur vollständigen Übernahme <strong>der</strong> Beiträge durch Dritte<br />

geführt hat, gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zum Ablauf<br />

des auf den Eingang <strong>der</strong> Kündung folgenden Kalen<strong>der</strong>monats.<br />

VI. Die Mindestbindungsfrist an den Wahltarif beträgt drei Jahre. Sie beginnt<br />

<strong>mit</strong> Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem das Mitglied <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> seine Teilnahme<br />

an dem Wahltarif nach Abs. I erklärt, frühestens jedoch <strong>mit</strong> Beginn<br />

<strong>der</strong> Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> <strong>BKK</strong>. Die Mitgliedschaft kann <strong>ab</strong>weichend<br />

von § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V frühestens zum Ablauf <strong>der</strong> dreijährigen<br />

Bindungsfrist gekündigt werden. Der Wahltarif verlängert sich jeweils um<br />

ein Jahr, soweit das Mitglied nicht einen Monat vor Ablauf <strong>der</strong> Mindestbindungsfrist<br />

nach Satz 1 bzw. vor Ablauf des Verlängerungszeitraumes<br />

kündigt.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 31


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Kündigt das Mitglied nach Ablauf <strong>der</strong> Mindestbindungsfrist seine Mitgliedschaft<br />

bei <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> nach § 175 Abs. 4 SGB V, endet <strong>der</strong> Wahltarif<br />

<strong>mit</strong> dem Ausscheiden aus <strong>der</strong> Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> <strong>BKK</strong>.<br />

Für den Wahltarif besteht ein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht in beson<strong>der</strong>en<br />

Härtefällen. Hierzu zählen insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Eintritt von Hilfebedürftigkeit<br />

im Sinne des SGB II bzw. SGB XII. Der Wahltarif kann <strong>ab</strong>weichend von<br />

Satz 1 innerhalb eines Monats nach Feststellung <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit<br />

gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam zum Ablauf des auf den<br />

Eingang <strong>der</strong> Kündigung folgenden Kalen<strong>der</strong>monats.<br />

VII: Die Prämienzahlung für Wahltarife im Sinne des § 53 SGB V an<br />

Versicherte dürfen die Höchstgrenzen des § 53 Absatz 8 SGB V im<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr nicht übersteigen.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 32


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 14b Primärprävention<br />

Zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und insbeson<strong>der</strong>e<br />

als Beitrag zur Vermin<strong>der</strong>ung sozial bedingter Ungleichheit von<br />

Gesundheitschancen erbringt die <strong>BKK</strong> auf Basis des vom GKV-<br />

Spitzenverband beschlossenen Leitfadens „Handlungsfel<strong>der</strong> und Kriterien<br />

des GKV-Spitzenverbandes zur Umsetzung von §§ 20 und 20 a SGB<br />

V vom <strong>21</strong>.06.2000 in <strong>der</strong> Fassung vom 27.08.2<strong>01</strong>0“ Leistungen zur primären<br />

Prävention unter Einbeziehung des Umfeldes (Setting-Ansatz)<br />

und/o<strong>der</strong> individuell <strong>mit</strong> folgenden vorrangigen Handlungsfel<strong>der</strong>n:<br />

Bewegungsgewohnheiten:<br />

- Reduzierung von Bewegungsmangel durch gesundheitssportliche<br />

Aktivität<br />

- Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken<br />

durch geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme<br />

Ernährung<br />

- Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung<br />

- Vermeidung und Reduktion von Übergewicht<br />

Stressmanagement<br />

- För<strong>der</strong>ung von Stressbewältigungskompetenzen<br />

- För<strong>der</strong>ung von Entspannung<br />

Sucht<strong>mit</strong>telkonsum<br />

- För<strong>der</strong>ung des Nichtrauchens<br />

- Gesundheitsgerechter Umgang <strong>mit</strong> Alkohol / Reduzierung des<br />

Alkoholkonsums<br />

Leistungen, die von <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> initiiert bzw. selbst erbracht werden, o<strong>der</strong><br />

die von an<strong>der</strong>en gesetzlichen Krankenkassen durchgeführt werden, werden<br />

bei regelmäßiger Teilnahme ohne Kostenbeteiligung durch die Versicherten<br />

gewährt.<br />

Für Leistungen von Fremdanbietern wird, sofern sie den im o. g. Handlungsleitfaden<br />

aufgeführten Qualitätskriterien genügen, bei Vorlage einer<br />

Teilnahmebestätigung einschließlich eines Nachweises über die Teilnahme<br />

an mindestens 80 v. H. <strong>der</strong> Kurseinheiten, ein einmaliger Finanzierungszuschuss<br />

in Höhe von 90 v. H. <strong>der</strong> entstandenen Kosten maximal<br />

<strong>ab</strong>er <strong>12</strong>5,00 € je Maßnahme gewährt. Der Anspruch ist begrenzt auf<br />

zwei Maßnahmen aus den genannten Handlungsfel<strong>der</strong>n pro Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 33


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 14c Schutzimpfungen<br />

I. Die <strong>BKK</strong> übernimmt im Rahmen des § 20d Absatz 2 SGB V die von <strong>der</strong><br />

Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen.<br />

II. Darüber hinaus übernimmt die <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> Impfungen, die nicht von den<br />

Regelungen <strong>der</strong> Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über<br />

Schutzimpfungen erfasst sind, sofern die Notwendigkeit aufgrund eines<br />

erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert ist. Dies betrifft insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Kosten für folgende Impfungen:<br />

- Impfung gegen Grippe (Influenza).<br />

- Impfung gegen HPV (Gebärmutterhalskrebs) nach Vollendung des<br />

17. Lebensjahres bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.<br />

- Impfung gegen Rotaviren für alle Säuglinge und Kleinkin<strong>der</strong> bis zum<br />

6. Lebensmonat - bis max. 150,00 € pro Impfserie.<br />

Für selbst bezahlte Schutzimpfungen nach den vorgenannten Ausführungen<br />

werden von <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> 100 v. H. <strong>der</strong> Kosten, höchstens in Höhe<br />

des Betrages, <strong>der</strong> bei vertragsärztlicher Behandlung entstanden wäre,<br />

erstattet. Die Impfkosten werden nicht erstattet, wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber die<br />

Impfung unentgeltlich anbietet o<strong>der</strong> die Durchführung <strong>der</strong> Impfung in die<br />

Zuständigkeit des Arbeitgebers fällt.<br />

III. Die Versicherten erhalten auch Kosten erstattet, maximal <strong>ab</strong>er 220,00 €<br />

je Anlasse (Reise), für Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten,<br />

die wegen eines durch einen nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalt<br />

erhöhten ärztlichen Gesundheitsrisikos indiziert sind und vom<br />

Auswärtigen Amt bzw. vom Robert-Koch-Institut für das jeweilige Urlaubsland<br />

empfohlen werden. Bei Impfserien zur Grundimmunisierung<br />

werden alle dazugehörigen Einzelimpfungen dem Anlass (<strong>der</strong> Reise) zugeordnet,<br />

<strong>der</strong> (die) für den Beginn <strong>der</strong> Impfserie ursächlich war.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 34


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 14d Leistungsausschluss<br />

I. Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den<br />

Geltungsbereich des SGB begeben, um in einer Versicherung nach §<br />

5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V o<strong>der</strong> auf Grund dieser Versicherung in einer<br />

Versicherung nach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch<br />

zu nehmen.<br />

II. Zur Prüfung <strong>der</strong> Leistungsvoraussetzungen hat <strong>der</strong> Versicherte <strong>der</strong><br />

<strong>BKK</strong> gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich nicht in den Geltungsbereich<br />

des SGB begeben hat, um in einer Versicherung nach §<br />

5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V o<strong>der</strong> auf Grund dieser Versicherung in einer<br />

Versicherung nach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch<br />

zu nehmen und dass er von <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> darüber in Kenntnis gesetzt<br />

wurde, dass er bei einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme<br />

zum Ersatz <strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> insoweit entstandenen Kosten verpflichtet<br />

ist. Die Erklärung ist für das Mitglied und die ggf. familienversicherten<br />

Angehörigen <strong>ab</strong>zugeben. Die <strong>BKK</strong> kann zur Abklärung des<br />

Gesundheitszustandes <strong>der</strong> Versicherten den Medizinischen Dienst <strong>der</strong><br />

Krankenversicherung einschalten.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 35


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 14e Osteopathie<br />

I. Die <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> eröffnet ihren Versicherten im Rahmen einer <strong>Satzung</strong>sleistung<br />

die Möglichkeit <strong>der</strong> osteopathischen Behandlung, wenn diese medizinisch<br />

geeignet ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ein Fortschreiten<br />

<strong>der</strong> Krankheit zu verhüten o<strong>der</strong> Krankheitsbeschwerden zu lin<strong>der</strong>n.<br />

II. Der Anspruch setzt voraus, dass<br />

- die osteopathische Behandlung durch einen Arzt veranlasst wird. Eine<br />

entsprechende ärztliche Bescheinigung ist vorzulegen.<br />

- die osteopathische Behandlung qualitätsgesichert von einem Leistungserbringer<br />

durchgeführt wird, <strong>der</strong> Mitglied eines Berufsverbandes<br />

<strong>der</strong> Osteopathen ist o<strong>der</strong> eine osteopathische Ausbildung <strong>ab</strong>solviert<br />

hat, die zum Beitritt in einen Osteopathieverband berechtigt.<br />

III. Die <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> übernimmt die Kosten für maximal sechs Sitzungen je Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

und Versicherten. Erstattet werden 90. v. H. des Rechnungsbetrages,<br />

jedoch nicht mehr als 35 Euro pro Sitzung.<br />

IV. Die Abrechnung für die osteopathische Behandlung erfolgt wie bei einem<br />

Privatpatienten. Die Rechnung des Osteopathen bezahlt <strong>der</strong> Versicherte<br />

zunächst selbst und reicht sie zusammen <strong>mit</strong> <strong>der</strong> ärztlichen Bescheinigung<br />

im Original bei <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> ein. Die <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> überweist dann<br />

den Erstattungsbetrag auf das vom Versicherten angegebene Konto.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 36


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 15 Medizinische Vorsorgeleistungen<br />

I. Bei Gewährung von ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 Absatz 2<br />

SGB V übernimmt die <strong>BKK</strong> als Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft,<br />

Verpflegung, Fahrkosten, Kurtaxe kalen<strong>der</strong>täglich 13,00 €.<br />

Bei ambulanten Vorsorgeleistungen für chronisch kranke Kleinkin<strong>der</strong><br />

beträgt <strong>der</strong> Zuschuss <strong>21</strong>,00 €.<br />

II. Zuschüsse werden nicht gewährt, wenn <strong>der</strong> Versicherte Anspruch auf<br />

entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz o<strong>der</strong><br />

nach an<strong>der</strong>en gesetzlichen Vorschriften hat.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 37


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 15a Modellvorh<strong>ab</strong>en für strukturierte Behandlungsprogramme<br />

wird ersatzlos gestrichen<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 38


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 15b Wahltarif Hausarztzentrierte Versorgung<br />

I. Allgemeines<br />

Die <strong>BKK</strong> bietet ihren Versicherten zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Qualität und<br />

Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> medizinischen Versorgung eine hausarztzentrierte<br />

Versorgung nach § 73 b SGB V auf <strong>der</strong> Grundlage von Verträgen<br />

<strong>mit</strong> Hausärzten, Gemeinschaften von Hausärzten, Medizinischen Versorgungszentren<br />

o<strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen an, soweit diese<br />

von Gemeinschaften von Hausärzten dazu ermächtigt wurden. Die<br />

Teilnahme an diesen Versorgungsformen ist für die Versicherten freiwillig.<br />

Versicherte, die nach § 13 Abs. 2 SGB V Kostenerstattung gewählt<br />

h<strong>ab</strong>en, können nicht an <strong>der</strong> hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen.<br />

II. Teilnahme<br />

Inhalt und Ausgestaltung <strong>der</strong> hausarztzentrierten Versorgung ergeben<br />

sich aus den für die in <strong>der</strong> jeweiligen Region <strong>ab</strong>geschlossenen Verträgen.<br />

Die <strong>BKK</strong> führt ein Verzeichnis über die hausarztzentrierte Versorgung<br />

nach § 73 b SGB V. Das Verzeichnis enthält Ang<strong>ab</strong>en über<br />

die Leistungsinhalte, die teilnehmenden Leistungserbringer und den<br />

Ort <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> hausarztzentrierten Versorgung. Die <strong>SKD</strong><br />

<strong>BKK</strong> stellt den teilnehmenden Versicherten das Verzeichnis zur Verfügung.<br />

Die Teilnehmer verpflichten sich durch eine schriftliche Teilnahmeerklärung<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong>, nur einen von ihnen aus dem Kreis<br />

<strong>der</strong> Hausärzte nach § 73 b Abs. 4 SGB V gewählten Hausarzt sowie<br />

ambulante fachärztliche Behandlung <strong>mit</strong> Ausnahme <strong>der</strong> Leistungen<br />

<strong>der</strong> Augenärzte, Frauenärzte sowie Kin<strong>der</strong>- und Jugendärzte nur auf<br />

dessen Überweisung in Anspruch zu nehmen. Der gewählte Hausarzt<br />

ist in <strong>der</strong> Teilnahmeerklärung anzugeben.<br />

Nicht notfallbedingte Krankenhauseinweisungen sollen ebenfalls nur<br />

in Abstimmung <strong>mit</strong> dem gewählten Hausarzt bzw. <strong>mit</strong> dem Facharzt,<br />

<strong>der</strong> per Hausarztüberweisung in Anspruch genommen wurde, erfolgen.<br />

Für Kin<strong>der</strong> bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres entscheidet ausschließlich<br />

ein gesetzlicher Vertreter über die Entscheidung.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 39


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Die Teilnahme beginnt <strong>mit</strong> dem Tag, <strong>der</strong> im Bestätigungsschreiben<br />

<strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> genannt ist, spätestens jedoch zu dem im Hausarztvertrag<br />

festgelegten Zeitpunkt. Mit dem Bestätigungsschreiben verbunden<br />

ist ein 14-tägiges Wi<strong>der</strong>rufsrecht <strong>der</strong> Teilnahme an <strong>der</strong> hausarztzentrierten<br />

Versorgung gegenüber <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong>.<br />

Der Versicherte verpflichtet sich <strong>mit</strong> seiner Teilnahme an <strong>der</strong> hausarztzentrierten<br />

Versorgung, aktiv an <strong>der</strong> Gestaltung seiner Versorgung<br />

<strong>mit</strong>zuwirken.<br />

Soweit die <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> Verträge über die hausarztzentrierte Versorgung<br />

von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen <strong>mit</strong> einer Gemeinschaft von Kin<strong>der</strong>-<br />

und Jugendärzten <strong>ab</strong>geschlossen hat, gelten die vorgenannten Regelungen<br />

entsprechend.<br />

Eine gleichzeitige Teilnahme an Versorgungsverträgen, <strong>der</strong>en Leistungsinhalte<br />

sich überschneiden, ist ausgeschlossen.<br />

III. Bindungsfrist<br />

Der Versicherte ist an die Wahl seines Hausarztes sowie die weiteren<br />

Verpflichtungen nach Absatz II ein Jahr gebunden; er darf den gewählten<br />

Hausarzt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B.<br />

Wohnungswechsel, Praxisschließung o<strong>der</strong> Störung des Vertrauensverhältnisses)<br />

wechseln. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung,<br />

für mindestens ein Jahr an <strong>der</strong> hausarztzentrierten Versorgung teilzunehmen.<br />

Eine Kündigung des Wahltarifes, <strong>der</strong> Wahl seines Hausarztes sowie<br />

<strong>der</strong> weiteren Verpflichtungen nach Absatz II kann frühestens acht Wochen<br />

vor Ablauf des ersten Jahres erfolgen. Danach ist sie <strong>mit</strong> einer<br />

Frist von acht Wochen zum Quartalsende möglich. Die Kündigung ist<br />

<strong>der</strong> <strong>BKK</strong> schriftlich zu erklären.<br />

IV. Pflichtverstöße<br />

Verstößt <strong>der</strong> Versicherte gegen seine Pflichten nach Absatz II und III,<br />

soll er aus <strong>der</strong> hausarztzentrierten Versorgung ausgeschlossen werden.<br />

Ferner sollen bei <strong>der</strong> unzulässigen direkten Inanspruchnahme<br />

von Facharztleistungen, Vergünstigungen im Zusammenhang <strong>mit</strong> <strong>der</strong><br />

hausarztzentrierten Versorgung wi<strong>der</strong>rufen und für die Vergangenheit<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise zurückgefor<strong>der</strong>t werden; bei grob pflichtwidrigem<br />

Verhalten (z. B. Vorsatz o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holte Vertragsverstöße) soll auch<br />

<strong>der</strong> Ersatz <strong>der</strong> Mehrkosten verlangt werden, die durch die unzulässige<br />

direkte Inanspruchnahme von Fachärzten entstanden sind. Dies gilt<br />

auch, wenn ein an<strong>der</strong>er als <strong>der</strong> gewählte Hausarzt aufgesucht wird.<br />

Pflichtwidrigkeit liegt nicht vor in Notfällen bzw. bei Abwesenheit vom<br />

Praxisort des gewählten Hausarztes (z. B. Urlaub).<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 40


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

V. Praxisgebühr<br />

Versicherten, die an einer hausarztzentrierten Versorgung nach Absatz<br />

I teilnehmen, ermäßigt die <strong>BKK</strong> im Rahmen des § 53 Absatz 3<br />

SGB V für die Dauer <strong>der</strong> Teilnahme die nach § 28 Absatz 4 SGB V<br />

vorgesehene Zuzahlung bis zu einer Höhe von insgesamt höchstens<br />

40 € im Jahr. Voraussetzung ist, dass diese Zuzahlungen aufgrund<br />

<strong>der</strong> Inanspruchnahme des nach Absatz I gewählten Hausarztes geleistet<br />

worden sind.<br />

Die Befreiung von <strong>der</strong> Praxisgebühr ist zunächst bis zum 30.06.2<strong>01</strong>1<br />

befristet.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 41


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 15c Wahltarif beson<strong>der</strong>e ambulante ärztliche Versorgung<br />

I. Die <strong>BKK</strong> bietet ihren Versicherten zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Qualität und<br />

Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> medizinischen Versorgung eine beson<strong>der</strong>e ärztliche<br />

Versorgung nach § 73 c SGB V auf <strong>der</strong> Grundlage von Verträgen<br />

<strong>mit</strong> vertragsärztlichen Leistungserbringern, Gemeinschaften dieser<br />

Leistungserbringer, Trägern von Einrichtungen, die eine ambulante<br />

Versorgung nach § 73 c SGB V anbieten o<strong>der</strong> Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

an. Die Teilnahme an diesen Versorgungsformen ist für<br />

die Versicherten freiwillig.<br />

II. Inhalt und Ausgestaltung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en ambulanten Versorgung<br />

sowie die Folgen bei Pflichtverstößen ergeben sich aus den für die jeweiligen<br />

Regionen <strong>ab</strong>geschlossenen Verträgen. Die <strong>BKK</strong> führt ein<br />

Verzeichnis über die beson<strong>der</strong>e ambulante ärztliche Versorgung nach<br />

§ 73 c SGB V. Das Verzeichnis enthält Ang<strong>ab</strong>en über die Leistungsinhalte,<br />

die beson<strong>der</strong>en Voraussetzungen für die Teilnahme <strong>der</strong> Versicherten,<br />

die Folgen bei Pflichtverstößen, die teilnehmenden Leistungserbringer<br />

und den Ort <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en ambulanten<br />

ärztlichen Versorgung. Die <strong>BKK</strong> stellt den teilnehmenden Versicherten<br />

das Verzeichnis zur Verfügung.<br />

III. Der Versicherte ist an die Verpflichtungen nach Absatz II ein Jahr gebunden,<br />

er soll bei den beson<strong>der</strong>en ambulanten Versorgungsformen<br />

nach Absatz I an<strong>der</strong>e als die vertraglich gebundenen Leistungserbringer<br />

nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Wohnungswechsel,<br />

Praxisschließung o<strong>der</strong> Störung des Vertrauensverhältnisses) in<br />

Anspruch nehmen. Eine Kündigung <strong>der</strong> Verpflichtungen nach Absatz<br />

II kann frühestens sechs Wochen vor Ablauf des ersten Jahres erfolgen.<br />

Danach ist sie <strong>mit</strong> einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende<br />

möglich. Die Kündigung ist <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> schriftlich zu erklären.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 42


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 15d Wahltarif strukturierte Behandlungsprogramme<br />

I. Die <strong>BKK</strong> führt im Rahmen von § 137 f SGB V folgende strukturierte<br />

Behandlungsprogramme durch:<br />

1. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Di<strong>ab</strong>etes mellitus Typ 1<br />

2. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Di<strong>ab</strong>etes mellitus Typ 2<br />

3. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Brustkrebs<br />

4. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Koronare Herzkrankheit<br />

5. Strukturiertes Behandlungsprogramm für Asthma<br />

6. Strukturiertes Behandlungsprogramm für chronisch obstruktive<br />

Lungenerkrankungen<br />

Inhalt und Ausgestaltung <strong>der</strong> strukturierten Behandlungsprogramme<br />

ergeben sich aus dem jeweiligen Behandlungsprogramm in <strong>der</strong> für die<br />

jeweilige Erkrankung und die jeweilige Region vom Bundesversicherungsamt<br />

zugelassenen Fassung. Die für die Durchführung relevanten<br />

Regionen sind in <strong>der</strong> Anlage aufgeführt, die entsprechend <strong>der</strong> jeweils<br />

ausgesprochenen Zulassung ergänzt wird.<br />

II. Versicherte, die an einem in Absatz I genannten strukturierten Behandlungsprogramm<br />

teilnehmen, erhalten im Rahmen des § 53 Absatz<br />

3 SGB V bei ununterbrochener Teilnahme an dem Strukturprogramm<br />

eine Prämie in Höhe von jährlich 48,00 Euro.<br />

Treten Versicherte unterjährig in ein Programm ein, wird die Prämie<br />

anteilig in Höhe von 1/<strong>12</strong> für jeden vollen Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Teilnahme<br />

gewährt. Die Prämienzahlung wird bis zum 30.06.2<strong>01</strong>1 befristet.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 43


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 15e Wahltarif integrierte Versorgung<br />

I. Die <strong>BKK</strong> bietet ihren Versicherten zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Qualität und<br />

Wirtschaftlichkeit <strong>der</strong> medizinischen Versorgung integrierte Versorgungen<br />

nach § 140 a SGB V auf <strong>der</strong> Grundlage von Verträgen <strong>mit</strong><br />

Leistungserbringern an. Die Teilnahme an diesen Versorgungsformen<br />

ist für die Versicherten freiwillig.<br />

II. Die <strong>BKK</strong> führt ein Verzeichnis über die integrierten Versorgungen<br />

nach § 140 a SGB V. Das Verzeichnis enthält insbeson<strong>der</strong>e Ang<strong>ab</strong>en<br />

über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme <strong>der</strong><br />

Versicherten, die teilnehmenden Leistungserbringer und den Ort <strong>der</strong><br />

Durchführung <strong>der</strong> integrierten Versorgung. Der Versicherte hat das<br />

Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die <strong>BKK</strong> stellt dem Versicherten<br />

auf Wunsch Inhalte des Verzeichnisses in schriftlicher Form zur Verfügung.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 44


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 15f Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten<br />

<strong>der</strong> Versicherten<br />

I. Bonus für Erwachsene (nach Vollendung des 15. Lebensjahres)<br />

Versicherte, die sich gesundheitsbewusst verhalten, h<strong>ab</strong>en Anspruch<br />

auf einen Bonus, wenn sie, soweit sie zur Inanspruchnahme berechtigt<br />

sind, die Punkte 1 – 2 (Basis-Aktivitäten) vollständig und aus den Punkten<br />

3 – 17 (Wahl-Aktivitäten) mindestens 2 Punkte innerhalb eines Kalen<strong>der</strong>jahres<br />

nachweisen.<br />

Als Bonus werden den Versicherten nachstehende Geldprämien gewährt.<br />

D<strong>ab</strong>ei soll insbeson<strong>der</strong>e die Inanspruchnahme zusätzlicher Vorsorgeunter-suchungen<br />

bzw. -behandlungen, die nicht im Leistungskatalog<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, berücksichtigt<br />

werden.<br />

Das gesundheitsbewusste aktive Verhalten von Kin<strong>der</strong>n wird geson<strong>der</strong>t<br />

als Kin<strong>der</strong>-Bonus nach Abs. II geför<strong>der</strong>t.<br />

Basis-Aktivitäten<br />

1. Der/Die Versicherte nimmt <strong>ab</strong> dem vollendeten<br />

35. Lebensjahr alle 2 Jahre an einer ärztlichen<br />

Gesundheitsuntersuchung gem. § 25 Absatz 1<br />

SGB V teil 20,00 Euro<br />

2. Der/Die Versicherte nimmt jährlich (Frauen <strong>ab</strong><br />

dem 20., Männer <strong>ab</strong> dem 45. Lebensjahr) an<br />

einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung<br />

gem. § 25 Absatz 2 SGB V teil 20,00 Euro<br />

Wahl-Aktivitäten<br />

3. Der/Die Versicherte nimmt an einem vom Arbeit-<br />

geber angebotenen Gesundheits-Check-Up o<strong>der</strong><br />

an einer betrieblichen Screening-Maßnahme/<br />

Vorsorgeaktion teil (z. B. Darmkrebsvorsorge) 10,00 Euro<br />

4. Der/Die Versicherte nimmt eine qualitätsge-<br />

sicherte Leistung zur primären Prävention<br />

gem. § 20 und §20 a SGB V in Anspruch 10,00 Euro<br />

5. Der Body-Mass-Index des/<strong>der</strong> Versicherten liegt<br />

im altersgerechten Normbereich 10,00 Euro<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 45


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

6. Der/Die Versicherte ist seit mindestens 6 Monaten<br />

Nichtraucher (Nachweis durch Arzt o<strong>der</strong> Apotheker) 10,00 Euro<br />

7. Der/Die Versicherte hat zur Vervollständigung<br />

seines/ihres Impfschutzes eine von <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> nach<br />

§ 20 d SGB V gewährte Schutzimpfung in<br />

Anspruch genommen 10,00 Euro<br />

8. Der/Die Versicherte hat das deutsche Sport<strong>ab</strong>-<br />

zeichen nach den Richtlinien des Deutschen<br />

Sportbundes o<strong>der</strong> das Deutsche Wan<strong>der</strong><strong>ab</strong>zeichen<br />

nach den Richtlinien des Deutschen Wan<strong>der</strong>ver-<br />

bandes <strong>ab</strong>gelegt 20,00 Euro<br />

9. Der/Die Versicherte besucht regelmäßig und<br />

aktiv ein Fitness-Studio, welches den Qualitäts-<br />

anfor<strong>der</strong>ungen entspricht 20,00 Euro<br />

10. Der/Die Versicherte ist aktives Mitglied in<br />

einem Sportverein 20,00 Euro<br />

11. Der/Die Versicherte lässt auf eigene Kosten<br />

eine professionelle Zahnreinigung durchführen 20,00 Euro<br />

<strong>12</strong>. Der/Die Versicherte nimmt <strong>ab</strong> dem 40. Lebens-<br />

Jahr auf eigene Kosten eine Untersuchung zur<br />

Früherkennung des Glaukoms in Anspruch 10,00 Euro<br />

13. Der/Die Versicherte lässt auf eigene Kosten ein<br />

Hautkrebs-Screening außerhalb gesetzlicher und<br />

vertraglicher Regelungen durchführen 20,00 Euro<br />

14. Der/Die Versicherte nimmt <strong>ab</strong>weichend von Nr. 2<br />

und von Nr. 13 auf eigene Kosten eine erweiterte<br />

Krebsvorsorgemaßnahme in Anspruch (z. B. Mam-<br />

mographie, Sonographie, Bestimmung des PSA,<br />

Ultraschall, ) 10,00 Euro<br />

15. Die Versicherte lässt in <strong>der</strong> Schwangerschaft auf<br />

eigene Kosten eine Zusatzdiagnostik durchführen<br />

(z. B. Triple-Test, Toxoplasmose, Nackentranspa-<br />

renzmessung) 10,00 Euro<br />

16. Die Versicherte nimmt am Vorsorgeprogramm<br />

„Hallo B<strong>ab</strong>y“ (Vertrag nach § 140a ff. SGB V,<br />

VAG Bayern) teil 10,00 Euro<br />

17. Der/Die Versicherte lässt bei Verdacht auf<br />

Osteoporose auf eigene Kosten eine<br />

Knochendichtemessung durchführen 10,00 Euro<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 46


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

II. Bonus für Kin<strong>der</strong> (bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres)<br />

Das gesundheitsbewusste Verhalten von Kin<strong>der</strong>n/Jugendlichen wird<br />

geson<strong>der</strong>t <strong>mit</strong> folgenden Bonusregelungen geför<strong>der</strong>t. Sie h<strong>ab</strong>en Anspruch<br />

auf einen Bonus, wenn sie, soweit sie zur Inanspruchnahme berechtigt<br />

sind, die Punkte 1 o<strong>der</strong> 2 (Basis-Aktivitäten) und zusätzlich aus<br />

den Punkten 3 – 9 (Wahl-Aktivitäten) mindestens 1 weiteren Punkt innerhalb<br />

eines Kalen<strong>der</strong>jahres nachweisen.<br />

Als Bonus werden nachstehende Geldprämien gewährt.<br />

Basis-Aktivitäten<br />

1. Versicherte Kin<strong>der</strong> nehmen die nach § 26 Absatz 1<br />

SGB V vorgesehenen Kin<strong>der</strong>untersuchungen<br />

(U 4 – U 9) für den Zeitraum des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>-<br />

jahres vollständig in Anspruch 20,00 Euro<br />

2. Versicherte Kin<strong>der</strong>/Jugendliche nehmen die nach<br />

§ 26 Absatz 1 SGB V vorgesehene Jugendunter-<br />

suchung J 1 im Zeitraum des jeweiligen Kalen<strong>der</strong>-<br />

jahres in Anspruch 20,00 Euro<br />

Wahl-Aktivitäten<br />

3. Das versicherte Kind hat zur Vervollständigung<br />

seines Impfschutzes eine von <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> nach § 20d<br />

SGB V gewährte Schutzimpfung in Anspruch<br />

genommen 10,00 Euro<br />

4. Versicherte Kin<strong>der</strong>/Jugendliche <strong>ab</strong> Vollendung des<br />

6. Lebensjahres nehmen eine zahnärztliche Unter-<br />

suchung nach § 22 Absatz 1 SGB V in dem<br />

jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahr in Anspruch 10,00 Euro<br />

5. Teilnahme des versicherten Kindes am<br />

Vorsorgeprogramm „Starke Kids“ (Vertrag nach<br />

§ 140a ff. SGB V, VAG Bayern) 20,00 Euro<br />

6. Teilnahme des versicherten Kindes an Präventions-<br />

maßnahmen/Gesundheitsaktionen (z. B. Rückschule,<br />

Kin<strong>der</strong>-Yoga) o<strong>der</strong> Ernährungsberatung 10,00 Euro<br />

7. Das versicherte Kind lässt ein<br />

Hautkrebs-Screening außerhalb gesetzlicher<br />

und vertraglicher Regelungen durchführen 20,00 Euro<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 47


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

8. Erfolgreiche Teilnahme des versicherten Kindes<br />

am „Seepferdchen“-Schwimmkurs,<br />

Teilnahme B<strong>ab</strong>yschwimmen 10,00 Euro<br />

9. Das versicherte Kind ist aktives Mitglied in<br />

einem Sportverein 20,00 Euro<br />

III. Gemeinsame Bestimmungen zu den Boni für Erwachsene<br />

und Kin<strong>der</strong><br />

Der Anspruch auf die Prämien für die unter den einzelnen Punkten jeweils<br />

aufgeführten Aktivitäten/Maßnahmen kann nur einmal im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

und nur für das Jahr <strong>der</strong> Durchführung bzw. Inanspruchnahme<br />

geltend gemacht werden.<br />

Die Erfüllung <strong>der</strong> Voraussetzungen wird vom Arzt bzw. Anbieter <strong>der</strong><br />

Leistung in den <strong>BKK</strong>-Bonus-Heften bestätigt. Kosten, die dem/<strong>der</strong> Versicherten<br />

durch das Führen des Bonus-Heftes entstehen, sind nicht erstattungsfähig.<br />

Der Bonus/die Geldprämie wird spätestens nach Ablauf eines Kalen<strong>der</strong>-jahres<br />

gezahlt, wenn die Voraussetzungen durch Vorlage des <strong>BKK</strong>-<br />

Bonus-Heftes vollständig nachgewiesen wurden.<br />

Auszahlungsvoraussetzung für den Bonus ist ein ungekündigtes Versicherungsverhältnis<br />

zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Antragstellung.<br />

IV. B<strong>ab</strong>y-Bonus<br />

Das neugeborene, bei <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> versicherte, Kind erhält einen<br />

zusätzlichen Bonus in Höhe von <strong>12</strong>0,00 Euro soweit die<br />

Vorsorgeuntersuchungen U 1, U 2 und U 3 vollständig durchgeführt und<br />

durch Vorlage des Untersuchungsheftes nachgewiesen wurden.<br />

Der B<strong>ab</strong>y-Bonus wird für Kin<strong>der</strong> gewährt, die nach dem 31.<strong>12</strong>.2<strong>01</strong>2<br />

geboren wurden und <strong>ab</strong> Geburt, spätestens jedoch innerhalb von drei<br />

Monaten nach <strong>der</strong> Geburt bei <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> versichert werden.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 48


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 16 Wahltarife Krankengeld<br />

Allgemeines<br />

I. Die <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> bietet den in § 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitglie<strong>der</strong>n Tarife<br />

zur Zahlung von Krankengeld zur Wahl an, den in § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2<br />

und 3 SGB V genannten Mitglie<strong>der</strong>n bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres,<br />

danach nur dann, wenn sie un<strong>mit</strong>telbar vor Beginn <strong>der</strong> Laufzeit <strong>mit</strong> Anspruch<br />

auf gesetzliches Krankengeld versichert waren. Mitglie<strong>der</strong>, die über<br />

eine Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 o<strong>der</strong> 3 SGB V einen Anspruch<br />

auf gesetzliches Krankengeld h<strong>ab</strong>en, können keinen Wahltarif wählen,<br />

<strong>der</strong> einen Krankengeldanspruch nach dem 42. Tag <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit<br />

vorsieht, welcher in Art und Umfang dem gesetzlichen Krankengeld vergleichbar<br />

ist.<br />

Anspruch<br />

II. Anspruch auf Krankengeld nach diesen Tarifen h<strong>ab</strong>en Mitglie<strong>der</strong>, wenn<br />

Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Eine auf Kosten <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

durchgeführte stationäre Behandlung in einem Krankenhaus o<strong>der</strong> einer Reh<strong>ab</strong>ilitationseinrichtung<br />

(§ 40 Abs. 2 SGB V, § 41 SGB V) o<strong>der</strong> Vorsorgeeinrichtung<br />

(§ 23 Abs. 4 SGB V, § 24 SGB V) steht <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit hierbei<br />

gleich. Für den Anspruch auf Krankengeld muss eine Mitgliedschaft zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit bei <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> bestehen.<br />

Soweit nicht an<strong>der</strong>weitig geregelt, entspricht <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit<br />

und dessen Beurteilungsmaßst<strong>ab</strong> im Sinne dieser Tarife dem Arbeitsunfähigkeitsbegriff<br />

für gesetzliches Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V (z. B.<br />

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien) und den hierzu ergangenen höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechungen.<br />

Bei Arbeitsunfähigkeit o<strong>der</strong> stationärer Behandlung im Ausland besteht Anspruch<br />

auf Krankengeld nach diesem Tarif unter den Voraussetzungen des<br />

über-, zwischen- o<strong>der</strong> innerstaatlichen Rechts.<br />

III. Anspruch auf Krankengeld entsteht frühestens <strong>mit</strong> Beginn des 4. Kalen<strong>der</strong>monats<br />

nach Beginn <strong>der</strong> Laufzeit des Tarifs; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit<br />

durch einen Unfall verursacht wurde, <strong>der</strong> sich nach Eingang <strong>der</strong><br />

Wahlerklärung ereignet hat.<br />

Nach Ablauf <strong>der</strong> vorgenannten Wartezeit besteht Anspruch auf Krankengeld<br />

1. bei Mitglie<strong>der</strong>n nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB V <strong>ab</strong> dem 43.<br />

Tag <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit (Tarifschlüssel KG 26 und KG 78),<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 49


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

2. bei Mitglie<strong>der</strong>n, die nach dem KSVG versichert sind <strong>ab</strong> dem 15. Tag<br />

<strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zum 42. Tag <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit<br />

(Tarifschlüssel KG 06)<br />

wenn <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit nach dem Beginn<br />

<strong>der</strong> Laufzeit des Tarifes liegt. Sofern die Arbeitsunfähigkeit vor <strong>der</strong> Wahl des<br />

Tarifes festgestellt wurde, besteht für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit<br />

kein Anspruch auf Krankengeld, soweit nachfolgend keine an<strong>der</strong>s lautenden<br />

Ansprüche geregelt werden.<br />

Für Mitglie<strong>der</strong>, die<br />

- nach Ablauf <strong>der</strong> 3-jährigen Mindestbindungsfrist einen sich anschließenden<br />

Tarif wählen (Absatz XV),<br />

- bis zum 31. Juli 2009 von <strong>der</strong> Regelung des § 53 Abs. 6 SGB V Gebrauch<br />

gemacht h<strong>ab</strong>en,<br />

- den Tarif im Rahmen des § 319 Abs. 3 Satz 3 SGB V wählen,<br />

besteht keine Wartezeit nach Satz 1, wenn <strong>der</strong> Tarif sich im Falle des Absatzes<br />

XIV nahtlos an den vorherigen Tarif anschließt o<strong>der</strong> <strong>mit</strong> Wirkung vom 1.<br />

August 2009 bzw. zu dem in § 319 Abs. 3 Satz 3 SGB V genannten Termin<br />

gewählt wird. Für bis zum 31. Juli 2009 eingetretene Arbeitsunfähigkeiten,<br />

bei denen nach dem bis zum 31. Juli 2009 gewählten Krankengeld-Wahltarif<br />

kein Anspruch auf Krankengeld mehr entstehen konnte, beginnt die Karenzzeit<br />

am 1. August 2009 <strong>mit</strong> dem Beginn <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit, im Falle des<br />

Absatz XV <strong>mit</strong> Beginn des sich anschließenden Tarifs <strong>mit</strong> dem Beginn <strong>der</strong><br />

Arbeitsunfähigkeit.<br />

(vorheriger Absatz IV entfällt)<br />

IV. Für den Anspruch auf Krankengeld ist die Arbeitsunfähigkeit und <strong>der</strong>en Fortdauer<br />

vom Mitglied durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen eines<br />

Vertragsarztes nachzuweisen, nach Eintritt <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit innerhalb<br />

einer Woche nach <strong>der</strong>en Beginn, bei Fortdauer <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit unverzüglich<br />

nach dem zuletzt bescheinigten Datum.<br />

Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland richtet sich <strong>der</strong>en Feststellung und Nachweis<br />

gegenüber <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> nach den Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen<br />

Rechts.<br />

Die <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> kann eine Überprüfung <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen<br />

Dienst <strong>der</strong> Krankenversicherung (MDK) vornehmen lassen; § 275<br />

SGB V gilt entsprechend.<br />

V. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit<br />

aufgrund <strong>der</strong> Folge eines Arbeitsunfalls o<strong>der</strong> einer Berufskrankheit im Sinne<br />

<strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung beruht; § 11 Abs. 5 SGB V gilt entsprechend.<br />

Solange aus Anlass <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit Entgeltersatzleistungen<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 50


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

an<strong>der</strong>er Sozialleistungsträger gewährt werden, besteht kein Anspruch auf<br />

Krankengeld.<br />

(vorheriger Absatz VII. entfällt)<br />

VI. Der Anspruch auf Krankengeld endet<br />

- <strong>mit</strong> dem nicht nur vorübergehenden Ende <strong>der</strong> Zugehörigkeit des in § 53<br />

Abs. 6 SGB V genannten Personenkreises,<br />

- <strong>mit</strong> dem Bezug einer in § 50 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen,<br />

- <strong>mit</strong> dem Eintritt einer vollen Erwerbsmin<strong>der</strong>ung im Sinne des § 43 Abs. 2<br />

Satz 2 SGB VI,<br />

- <strong>mit</strong> Wirksamwerden <strong>der</strong> Kündigung des Tarifes nach Absatz XV o<strong>der</strong> XVI,<br />

- <strong>mit</strong> dem Ende <strong>der</strong> Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong>.<br />

Über das Anspruchsende hinaus gezahltes Krankengeld ist vom Mitglied zurück<br />

zu zahlen.<br />

Höhe<br />

VII. Die Höhe des Krankengeldes für die in § 53 Abs. 6 SGB V genannten Versicherten<br />

wählt das Mitglied entsprechend <strong>der</strong> nachfolgenden T<strong>ab</strong>elle. Das<br />

gewählte Krankengeld darf bei selbständig Tätigen das durchschnittliche<br />

monatliche Netto-Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit des letzten<br />

Jahres, das <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> entsprechend nachgewiesen wurde, nicht übersteigen.<br />

Kalen<strong>der</strong>tägliches Krankengeld 30,00 40,00 50,00 60,00 70,00 80,00 90,00<br />

monatliches Arbeitseinkommen<br />

bis 1.200,00 € X<br />

bis 1.500,00 € X X<br />

bis 1.800,00 € X X X<br />

bis 2.100,00 € X X X X<br />

bis 2.400,00 € X X X X X<br />

bis 2.700,00 € X X X X X X<br />

über 2.700,00 € X X X X X X X<br />

Die in § 46 Satz 3 SGB V genannten Mitglie<strong>der</strong> erhalten ein einkommens<strong>ab</strong>hängiges<br />

Krankengeld in Höhe <strong>der</strong> gesetzlichen Vorschrift (§ 47 SGB V).<br />

Es erfolgt eine jährliche Überprüfung des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens<br />

seitens <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong>. Bei Unterschreiten <strong>der</strong> Einkommensgrenzen<br />

erfolgt auch während eines laufenden Leistungsbezuges eine Umgruppierung<br />

nach Absatz XVIII.<br />

VIII. Das Mitglied hat auf Verlangen <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> sein Arbeitsentgelt / Arbeitseinkommen<br />

in geeigneter Form (z. B. Einkommensteuerbescheid) nachzuweisen.<br />

Eine nicht nur vorübergehende Min<strong>der</strong>ung des Arbeitsentgelts / Arbeitseinkommens<br />

ist <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> unverzüglich anzuzeigen. Das Krankengeld<br />

hat Entgeltersatzfunktion; ein Anspruch auf Krankengeld über die Höhe<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 51


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

des zuletzt <strong>der</strong> Beitragsbemessung zur Krankenversicherung zugrunde gelegten<br />

Arbeitsentgelts / Arbeitseinkommens besteht nicht; hierbei ist ausschließlich<br />

auf Arbeitsentgelt / Arbeitseinkommen <strong>ab</strong>zustellen, welches in<br />

un<strong>mit</strong>telbarem Zusammenhang <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Erwerbstätigkeit steht. Sofern das<br />

Mitglied negatives Arbeitseinkommen erwirtschaftet besteht kein Anspruch<br />

auf Krankengeld. Der Beurteilungsmaßst<strong>ab</strong> für Arbeitsentgelt / Arbeitseinkommen<br />

im Sinne dieser Tarife erfolgt analog den Regelungen und den hierzu<br />

ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechungen <strong>der</strong> Gerichte zur Beitragsbemessung<br />

zur gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Zahlung<br />

IX. Die Zahlung des Krankengeldes setzt den Nachweis <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit<br />

nach Absatz IV durch das Mitglied voraus. Das Krankengeld wird für Kalen<strong>der</strong>tage<br />

gezahlt. Ist das Krankengeld für einen vollen Kalen<strong>der</strong>monat zu zahlen,<br />

ist dieser <strong>mit</strong> 30 Tagen anzusetzen. § 45 Abs. 8 SGB IX gilt entsprechend.<br />

Dauer<br />

X. Anspruch auf Krankengeld besteht bei Arbeitsunfähigkeit<br />

Anspruch auf Krankengeld besteht bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund <strong>der</strong>selben<br />

Erkrankung<br />

- im Tarif KG 26 für längstens 182 Tage<br />

- im Tarif KG 78 für längstens 546 Tage<br />

innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, gerechnet vom Tage des erstmaligen<br />

Beginns <strong>der</strong> Laufzeit eines Tarifes an (Höchstanspruchsdauer).<br />

Sofern im letzten 3-Jahreszeitraum die Höchstanspruchsdauer erschöpft<br />

wurde, besteht <strong>ab</strong> Beginn eines neuen 3-Jahreszeitraums ein neuer Anspruch<br />

auf Krankengeld, wenn bei Eintritt <strong>der</strong> erneuten Arbeitsunfähigkeit,<br />

neben <strong>der</strong> Zugehörigkeit zum Personenkreis, in <strong>der</strong> Zwischenzeit mindestens<br />

sechs Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Arbeitsver<strong>mit</strong>tlung zur<br />

Verfügung gestanden wurde. Bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Höchstanspruchsdauer<br />

des Krankengeldes werden Zeiten, in denen <strong>der</strong> Anspruch auf Krankengeld<br />

ruht o<strong>der</strong> für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezuges von<br />

Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld<br />

besteht, bleiben unberücksichtigt. Für die vorgenannte Er<strong>mit</strong>tlung <strong>der</strong> Anspruchsdauer<br />

ist ein Tarifgruppenwechsel nach den Absätzen XVII o<strong>der</strong> XVIII<br />

unbeachtlich.<br />

XI. Abweichend von Absatz X besteht bei Mitglie<strong>der</strong>n nach dem KSVG nur<br />

solange Anspruch auf Krankengeld, solange nach § 48 SGB V auch Anspruch<br />

auf gesetzliches Krankengeld besteht.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 52


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Ruhen<br />

XII. Der Anspruch auf Krankengeld nach diesen Tarifen ruht entsprechend den<br />

Voraussetzungen des § 49 SGB V. § 50 Abs. 2 SGB V gilt entsprechend. Der<br />

Anspruch ruht, wenn das Mitglied <strong>mit</strong> Prämienzahlungen in Höhe von mindesten<br />

zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung die Rückstände<br />

nicht vollständig zahlt; fällige Mahngebühren nach Absatz XXII stehen<br />

den Prämienzahlungen hierbei gleich. Bei bestehen<strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit<br />

lebt <strong>der</strong> Anspruch erst <strong>mit</strong> vollständiger Begleichung <strong>der</strong> fälligen Rückstände<br />

wie<strong>der</strong> auf.<br />

XIII. Die §§ 16 Abs. 1 - 3 und 4, 18 Abs. 1 Satz 2, 51, 52, 52a SGB V werden entsprechend<br />

auf die Ansprüche auf Krankengeld nach diesen Tarifen angewendet.<br />

Ebenso gelten die §§ 60 - 62, 65, 66 - 67 SGB I entsprechend.<br />

Wahl / Beginn / Laufzeit<br />

XIV. Frühest möglicher Beginn <strong>der</strong> Tarife ist <strong>der</strong> 1. August 2009. Die Laufzeit <strong>der</strong><br />

Tarife beginnt - vorbehaltlich § 319 Abs. 3 Satz 3 SGB V - <strong>mit</strong> dem Beginn<br />

des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>der</strong> dem Eingang <strong>der</strong> schriftlichen Wahlerklärung bei<br />

<strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> folgt. Wird <strong>der</strong> Tarif gleichzeitig <strong>mit</strong> Begründung einer Mitgliedschaft<br />

bei <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> gewählt, beginnt die Laufzeit des Tarifs gleichzeitig<br />

<strong>mit</strong> dem Beginn <strong>der</strong> Mitgliedschaft. Die Mindestbindungsfrist an die Tarife beträgt<br />

3 Jahre; sie beginnt <strong>mit</strong> <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong> Tarife.<br />

Für Mitglie<strong>der</strong>, die bis zum 31. Juli 2009 von <strong>der</strong> Regelung des § 53 Abs. 6<br />

SGB V Gebrauch gemacht h<strong>ab</strong>en, beginnt <strong>der</strong> Tarif am 1. August 2009,<br />

wenn die Wahl des Tarifes bis zum 31. Oktober 2009 erfolgt ist; <strong>der</strong> Antrag<br />

gilt in diesem Fall als bis zum 30. September 2009 gestellt.<br />

Sofern eine Kündigung nicht erfolgt, verlängert sich die Wahl des Tarifes und<br />

löst eine neue 1-jährige Mindestbindungsfrist aus, die sich an das Ende <strong>der</strong><br />

vorherigen Mindestbindungsfrist anschließt.<br />

Kündigung<br />

XV. Die Kündigung des Tarifes muss durch schriftliche Erklärung spätestens zwei<br />

Monate zum Ende <strong>der</strong> Mindestbindungsfrist erfolgen; maßgebend ist <strong>der</strong><br />

Eingang bei <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong>. Abweichend von § 175 Abs. 4 SGB V kann die<br />

Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> vorbehaltlich Absatz XVI frühestens zum Ablauf<br />

<strong>der</strong> durchgehend verlaufenen 3-jährigen Mindestbindungsfrist gekündigt<br />

werden.<br />

XVI. Für den Wahltarif besteht ein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht, wenn die Fortführung<br />

für das Mitglied eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde, insbeson<strong>der</strong>e<br />

bei Anmeldung von Privatinsolvenz o<strong>der</strong> bei Eintritt von Hilfebedürftigkeit<br />

im Sinne des SGB II bzw. SGB XII. Die schriftliche Kündigung wird in<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 53


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

diesen Fällen <strong>mit</strong> Ablauf des auf den Eingang <strong>der</strong> Kündigung folgenden Kalen<strong>der</strong>monats,<br />

frühestens zum Zeitpunkt des die Son<strong>der</strong>kündigung begründenden<br />

Ereignisses, wirksam. Mit entsprechen<strong>der</strong> Frist kann eine Kündigung<br />

ebenfalls bei wesentlichen inhaltlichen Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Tarifbedingungen<br />

o<strong>der</strong> bei einer Prämienerhöhung um mehr als 10 v. H., bezogen jeweils auf 1<br />

Jahr <strong>der</strong> Mindestbindung, erfolgen.<br />

Wechsel<br />

XVII. Ein Wechsel unter den verschiedenen Tarifgruppen ist durch schriftliche Erklärung<br />

möglich, jedoch nicht innerhalb des ersten Jahres <strong>der</strong> Laufzeit, wenn<br />

zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl keine Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Wechsel lässt<br />

die 3-jährige Mindestbindungsfrist unberührt. Ein Wechsel in eine an<strong>der</strong>e Tarifgruppe<br />

ist - vorbehaltlich des Absatzes XVIII - höchstens einmal pro<br />

Zeitjahr <strong>der</strong> Mindestbindungsfrist möglich. Die Wahl kann unter den Tarifgruppen<br />

erfolgen, <strong>der</strong>en Voraussetzungen jeweils erfüllt werden Die Laufzeit<br />

<strong>der</strong> neu gewählten Tarifgruppe beginnt <strong>mit</strong> dem auf den Eingang <strong>der</strong> Erklärung<br />

bei <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> folgenden Kalen<strong>der</strong>monat. Sofern zum Zeitpunkt des be<strong>ab</strong>sichtigten<br />

Wechsels in eine leistungsausweitende Tarifgruppe Arbeitsunfähigkeit<br />

besteht, kann die Laufzeit <strong>der</strong> neuen Tarifgruppe erst frühestens <strong>mit</strong><br />

Beginn des auf das Ende <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit folgenden Kalen<strong>der</strong>monats<br />

beginnen; <strong>der</strong> bisherige Tarif wird solange fortgeführt. Nach Beginn <strong>der</strong> Laufzeit<br />

<strong>der</strong> neuen Tarifgruppe besteht bei erfolgtem Wechsel in eine leistungsausweitende<br />

Tarifgruppe eine Wartezeit im Sinne des Absatzes III von drei<br />

Kalen<strong>der</strong>monaten.<br />

XVIII. Der Wechsel in eine leistungseinschränkende Tarifgruppe hat zu erfolgen,<br />

wenn die <strong>der</strong> Beitragsbemessung zugrunde liegenden Einnahmen nach Absatz<br />

X die in Absatz IX genannten Grenzen unterschreiten. Dies gilt auch im<br />

Falle des laufenden Leistungsbezuges. Die neue Tarifgruppe gilt <strong>ab</strong> Beginn<br />

des Kalen<strong>der</strong>monats, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> über das Unterschreiten<br />

folgt; eine Wartezeit im Sinne des Absatzes III o<strong>der</strong> XVII besteht in<br />

diesen Fällen nicht.<br />

Prämien<br />

XIX. Die monatliche Höhe <strong>der</strong> zu zahlenden Prämie beträgt:<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 54


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

in <strong>der</strong> Tarifgruppe KG 26<br />

Kalen<strong>der</strong>tägliches Krankengeld 30,00 40,00 50,00 60,00 70,00 80,00 90,00 €<br />

Prämie: 9,00 <strong>12</strong>,00 15,00 18,00 <strong>21</strong>,00 24,00 27,00 €<br />

in <strong>der</strong> Tarifgruppe KG 78<br />

Kalen<strong>der</strong>tägliches Krankengeld 30,00 40,00 50,00 60,00 70,00 80,00 90,00 €<br />

Prämie: <strong>12</strong>,00 16,00 20,00 24,00 28,00 32,00 36,00 €<br />

in <strong>der</strong> Tarifgruppe KG 06<br />

0,5 % <strong>der</strong> beitragspflichtigen Einnahmen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

<strong>der</strong> Krankenversicherung.<br />

Für die Eingruppierung in Altersstufen ist das Lebensjahr maßgebend, welches<br />

im jeweiligen Jahr <strong>der</strong> Laufzeit erreicht wird.<br />

XX. Die Prämie ist für jeden Tag <strong>der</strong> Laufzeit zu zahlen. Die Prämienzahlung erfolgt<br />

grundsätzlich monatlich gemäß Absatz XXI. Bei Teilmonaten ist für jeden<br />

Tag <strong>der</strong> Laufzeit 1/30 des Monatsbetrages zu zahlen. Im Falle eines Tarifgruppenwechsels<br />

nach den Absätzen XVII o<strong>der</strong> XVIII ist die aus <strong>der</strong> neuen<br />

Tarifgruppe zu entrichtende Prämie <strong>ab</strong> dem Beginn <strong>der</strong> Laufzeit <strong>der</strong> Tarifgruppe<br />

zu zahlen.<br />

Im Falle <strong>der</strong> Krankengeldzahlung im Rahmen dieser Tarife können fällige<br />

und fällig werdende Prämien und Mahngebühren <strong>mit</strong> dem Krankengeld aufgerechnet<br />

werden, im Übrigen gilt § 51 Abs. 2 SGB I.<br />

XXI. Die Prämie wird jeweils im Voraus fällig, spätestens<br />

- bei monatlicher Zahlung am 15. des Monats für den Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong><br />

Laufzeit des Tarifs,<br />

- bei jährlicher Zahlung am 15. Januar eines Jahres <strong>der</strong> Laufzeit des Tarifes<br />

für das Jahr.<br />

Bei jährlicher Zahlung gewährt die <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> einen Nachlass von 5 v. H. auf<br />

den Jahresbetrag. Sofern über das Ende des Tarifs hinaus Prämien entrichtet<br />

wurden, sind diese von <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> zurück zu zahlen.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 55


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

XXII. Für Prämien, die das Mitglied nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt<br />

hat, können im Mahnverfahren Mahngebühren nach Maßg<strong>ab</strong>e des § 19<br />

Abs. 2 VwVG erhoben werden.<br />

XXIII. Die <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> darf fällige Prämien nach <strong>der</strong> Maßg<strong>ab</strong>e des § 76 Abs. 2 SGB<br />

IV stunden, nie<strong>der</strong>schlagen o<strong>der</strong> erlassen.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 56


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 17 Kooperation <strong>mit</strong> <strong>der</strong> PKV<br />

Die <strong>BKK</strong> ver<strong>mit</strong>telt ihren Versicherten Ergänzungsversicherungsverträge<br />

privater Krankenversicherungsunternehmen.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 57


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 18 Leistungseinschränkungen<br />

I. Für die in § 6 Abs. II bezeichneten Versicherten, die nicht o<strong>der</strong> nur<br />

geringfügig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, ist <strong>der</strong> Anspruch auf<br />

Krankengeld ausgeschlossen.<br />

II. Für freiwillig versicherte selbständig Tätige, die wegen Arbeitsunfähigkeit<br />

ihrer Tätigkeit nicht nachgehen können und <strong>der</strong>en Beitragszahlung den<br />

Anspruch auf Krankengeld beinhaltet, entsteht <strong>der</strong> Anspruch auf<br />

Krankengeld <strong>ab</strong> <strong>der</strong> 7. Woche <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 58


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 19 Aufsicht<br />

Die Aufsicht über die <strong>BKK</strong> führt das Bundesversicherungsamt.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 59


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ 20 Mitgliedschaft zum Landesverband<br />

Die <strong>BKK</strong> gehört dem <strong>BKK</strong> Landesverband Bayern als Mitglied nach den<br />

Bestimmungen seiner <strong>Satzung</strong> an.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 60


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

§ <strong>21</strong> Bekanntmachungen<br />

Die Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>BKK</strong> erfolgen durch Aushang in den Räumen<br />

<strong>der</strong> <strong>BKK</strong> und in den Betrieben sowie im Internet unter www.skd-bkk.de.<br />

Für Neufassungen und Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> sowie des sonstigen<br />

autonomen Rechts <strong>der</strong> Betriebskrankenkasse beträgt die Aushangfrist zwei<br />

Wochen.<br />

Auf dem Aushang ist <strong>der</strong> Tag des Anheftens, die Aushangfrist und <strong>der</strong> Tag<br />

<strong>der</strong> Abnahme sichtbar zu vermerken.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 61


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

1. Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> hat diese <strong>Satzung</strong> am 24.10.2007 und<br />

06.<strong>12</strong>.2007 beschlossen.<br />

Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> Brose-<strong>BKK</strong> hat diese <strong>Satzung</strong> am 22.10.2007<br />

und 10.<strong>12</strong>.2007 beschlossen.<br />

2. Die <strong>Satzung</strong> tritt <strong>ab</strong> 1. Januar <strong>2008</strong> in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten die <strong>Satzung</strong>en <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> vom 20. Juli 2007 und<br />

<strong>der</strong> Brose-<strong>BKK</strong> vom 22. Oktober 2007 außer Kraft.<br />

3. § 15 a <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> tritt <strong>mit</strong> Beginn des Modellvorh<strong>ab</strong>ens für das jeweilige<br />

strukturierte Behandlungsprogramm in Kraft.<br />

Schweinfurt, 24. Oktober 2007 Coburg, 22. Oktober 2007<br />

gez. Ernst Lang gez. Peter Sperling<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Verwaltungsrates Vorsitzen<strong>der</strong> des Verwaltungsrates<br />

<strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> <strong>der</strong> Brose <strong>BKK</strong><br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 62


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

1. Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> hat den 1. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> am 22. Juli <strong>2008</strong> beschlossen.<br />

2. Die Än<strong>der</strong>ungen treten am Tag nach <strong>der</strong> Bekanntmachung in Kraft.<br />

Schweinfurt, 22. Juli <strong>2008</strong><br />

gez. Ernst Lang<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Verwaltungsrates<br />

Der 1. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> wurde vom Bundesversicherungsamt,<br />

Bonn, unter dem Aktenzeichen II 3 – 59<strong>21</strong>7.0-2920/2007 am 15. August<br />

<strong>2008</strong> genehmigt.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 63


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

1. Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> hat den 2. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> - § 16 Wahltarife Krankengeld - am <strong>12</strong>. Dezember<br />

<strong>2008</strong> beschlossen.<br />

2. § 16 Wahltarife Krankengeld tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.<br />

Schweinfurt, <strong>12</strong>. Dezember <strong>2008</strong><br />

gez. Ernst Lang<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Verwaltungsrates<br />

Der 2. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> wurde vom Bundesversicherungsamt,<br />

Bonn, unter dem Aktenzeichen II 3 – 59<strong>21</strong>7.0-2920/2007 am 29. Dezember<br />

<strong>2008</strong> genehmigt.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 64


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

1. Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> hat den 2. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> am <strong>12</strong>. Dezember <strong>2008</strong> beschlossen.<br />

2. Die Än<strong>der</strong>ungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.<br />

Abweichend tritt § 15d Absatz II. Satz 1 am Tag nach <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Schweinfurt, <strong>12</strong>. Dezember <strong>2008</strong><br />

gez. Ernst Lang<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Verwaltungsrates<br />

Der 2. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> wurde vom Bundesversicherungsamt,<br />

Bonn, unter dem Aktenzeichen II 3 – 59<strong>21</strong>7.0-2920/2007 am <strong>12</strong>. Januar<br />

2009 genehmigt.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 65


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

1. Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> hat den 3. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> am 3. Juli 2009 beschlossen.<br />

2. Die Än<strong>der</strong>ungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft.<br />

Schweinfurt, 3. Juli 2009<br />

gez. Dr. Muharrem Cinar<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Verwaltungsrates<br />

Der 3. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> wurde vom Bundesversicherungsamt,<br />

Bonn, unter dem Aktenzeichen II 3 – 59<strong>21</strong>7.0-2920/2007 am 17. Juli 2009 genehmigt.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 66


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

1. Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> hat den 4. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> am 15. Dezember 2009 beschlossen.<br />

2. Die Än<strong>der</strong>ungen treten rückwirkend zum 1. August 2009 in Kraft.<br />

Schweinfurt, 15. Dezember 2009<br />

gez. Dr. Muharrem Cinar<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Verwaltungsrates<br />

Der vom Verwaltungsrat am 15. Dezember 2009 beschlossene 4. <strong>Nachtrag</strong> zur<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> wurde vom Bundesversicherungsamt, Bonn, unter dem<br />

Aktenzeichen II 3 – 59<strong>21</strong>7.0-2920/2007 am <strong>21</strong>. Dezember 2009 genehmigt.<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 67


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

1. Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> hat den 5. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> am <strong>12</strong>. Februar 2<strong>01</strong>0 beschlossen.<br />

2. Die Än<strong>der</strong>ungen treten <strong>mit</strong> Beginn <strong>der</strong> 11. Wahlperiode in Kraft.<br />

Schweinfurt, <strong>12</strong>.02.2<strong>01</strong>0<br />

gez. Ernst Lang<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Verwaltungsrates<br />

Der vom Verwaltungsrat am <strong>12</strong>. Februar 2<strong>01</strong>0 beschlossene 5. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong><br />

wird gemäß § 195 Abs. 2 SGB V in Verbindung <strong>mit</strong> § 90 Abs. 1 SGB IV genehmigt.<br />

Bonn, den 29. März 2<strong>01</strong>0 Bundesversicherungsamt<br />

I2-59<strong>21</strong>7.0-2944/2007 i. A. Odenthal<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 68


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

1. Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> hat den 6. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong><br />

am 10.<strong>12</strong>.2<strong>01</strong>0 beschlossen.<br />

2. Die Än<strong>der</strong>ungen treten <strong>ab</strong> <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>1 in Kraft<br />

Schweinfurt, 10.<strong>12</strong>.2<strong>01</strong>0<br />

gez. Ernst Lang<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Verwaltungsrates<br />

Genehmigung<br />

Der vom Verwaltungsrat am 10. Dezember 2<strong>01</strong>0 beschlossene 6. <strong>Nachtrag</strong> zur<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> wird gemäß § 195 Abs. 1 SGB V in Verbindung <strong>mit</strong> § 90<br />

Abs. 1 SGB IV genehmigt.<br />

Bonn, den 20. Dezember 2<strong>01</strong>0 Bundesversicherungsamt<br />

II 3-59<strong>21</strong>7.0-2920/2007 im Auftrag<br />

gez. Beckschäfer<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 69


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

1. Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> hat den 7. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> am 15. Juli 2<strong>01</strong>1 beschlossen.<br />

2. Die Än<strong>der</strong>ungen treten rückwirkend zum 1. Januar 2<strong>01</strong>1 in Kraft.<br />

Artikel I § 5 Abs. II Nr. 1 tritt <strong>mit</strong> Beginn <strong>der</strong> 11. Wahlperiode in Kraft.<br />

Schweinfurt, 15. Juli 2<strong>01</strong>1<br />

gez. Dr. Muharrem Cinar<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Verwaltungsrates<br />

Genehmigung<br />

Der vom Verwaltungsrat am 15. Juli 2<strong>01</strong>1 beschlossene 7. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> wird gemäß § 195 Abs. 1 SGB V in Verbindung <strong>mit</strong> § 90<br />

Abs. 1 SGB IV genehmigt.<br />

Bonn, den 17. August 2<strong>01</strong>1 Bundesversicherungsamt<br />

II 3-59<strong>21</strong>7.0-2920/2007 im Auftrag<br />

gez. Rexroth<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 70


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

1. Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> hat den 8. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> am 6. Juli 2<strong>01</strong>2 beschlossen.<br />

2. - § 5 II. 3., 5. und 7. tritt <strong>mit</strong> Beginn <strong>der</strong> 11. Wahlperiode in Kraft<br />

- § 5 II. 6. tritt am Tage nach <strong>der</strong> Bekanntmachung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung<br />

in Kraft<br />

- § 14a tritt rückwirkend zum 1. Januar 2<strong>01</strong>2 in Kraft.<br />

- § 15b Abs. III tritt rückwirkend zum 1. Juli 2<strong>01</strong>2 in Kraft.<br />

Schweinfurt, 6. Juli 2<strong>01</strong>2<br />

gez. Norbert Völkl<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Verwaltungsrates<br />

Genehmigung<br />

Der vom Verwaltungsrat am 6. Juli 2<strong>01</strong>2 beschlossene 8. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> wird gemäß § 195 Abs. 1 SGB V in Verbindung <strong>mit</strong> § 90 Abs. 1<br />

SGB IV genehmigt.<br />

Bonn, den 27. Juli 2<strong>01</strong>2 Bundesversicherungsamt<br />

II 3-59<strong>21</strong>7.0-2920/2007 im Auftrag<br />

gez. Beckschäfer<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 71


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong><br />

Artikel II<br />

Inkrafttreten<br />

1. Der Verwaltungsrat <strong>der</strong> <strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> hat den 9. <strong>Nachtrag</strong> zur <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> am 30. November 2<strong>01</strong>2 beschlossen.<br />

2. § 13 tritt am <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 in Kraft<br />

§ 14c Absatz I. und Absatz II. treten rückwirkend zum 1. Juli 2<strong>01</strong>2 in Kraft<br />

§ 14c Absatz III. tritt <strong>ab</strong> dem Tag nach Bekanntg<strong>ab</strong>e in Kraft<br />

§ 14e tritt <strong>ab</strong> dem Tage <strong>der</strong> Bekanntmachung in Kraft<br />

§ 15b tritt <strong>ab</strong> <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 in Kraft<br />

§ 15f tritt <strong>ab</strong> <strong>01</strong>.<strong>01</strong>.2<strong>01</strong>3 in Kraft<br />

Schweinfurt, 30. November 2<strong>01</strong>2<br />

gez. Norbert Völkl<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Verwaltungsrates<br />

Genehmigung<br />

Der vom Verwaltungsrat am 30. November 2<strong>01</strong>2 beschlossene 9. <strong>Nachtrag</strong> zur<br />

<strong>Satzung</strong> wird <strong>mit</strong> folgen<strong>der</strong> Maßg<strong>ab</strong>e gemäß § 195 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches<br />

V in Verbindung <strong>mit</strong> § 90 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt:<br />

- Artikel II Nr. 2 zu § 14c wird wie folgt gefasst:<br />

„§ 14c Absatz I. und Absatz II. treten rückwirkend zum 1. Juli 2<strong>01</strong>2 in Kraft.<br />

§ 14c Absatz III. tritt <strong>ab</strong> dem Tag nach Bekanntg<strong>ab</strong>e in Kraft.“<br />

Bonn, den 20. Dezember 2<strong>01</strong>2 Bundesversicherungsamt<br />

II 3-59<strong>21</strong>7.0-2920/2007 im Auftrag<br />

gez. Beckschäfer<br />

<strong>SKD</strong> <strong>BKK</strong> – Stand: <strong>01</strong>.08.2<strong>01</strong>2 Seite 72

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