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Teil 2 der Dokumentation zum Download. - Stiftung Nord/LB ...

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THEMENWERKSTÄTTEN | STIFTUNGSGRÜNDUNG<br />

· die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Jugendhilfe, <strong>der</strong> Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens,<br />

des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,<br />

· die allgemeine För<strong>der</strong>ung des demokratischen Staatswesen in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland,<br />

· die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Tierzucht, <strong>der</strong> Pflanzenzucht, <strong>der</strong> Kleingärtnerei, des traditionellen<br />

Brauchtums einschließlich des Karnevals, <strong>der</strong> Fastnacht und des Faschings,<br />

<strong>der</strong> Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des<br />

Modellflugs und des Hundesports.<br />

Das Finanzamt kann Ihnen im Zweifelsfall Auskunft darüber erteilen, ob die <strong>Stiftung</strong><br />

einen steuerbegünstigten Zweck för<strong>der</strong>t.<br />

För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinheit<br />

Die Tätigkeit <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> muss darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu för<strong>der</strong>n.<br />

Satzung<br />

In <strong>der</strong> Satzung müssen <strong>der</strong> Satzungszweck o<strong>der</strong> – bei För<strong>der</strong>ung mehrerer steuerbegünstigter<br />

Zwecke – die Satzungszwecke und die Art <strong>der</strong> Verwirklichung<br />

jedes einzelnen Satzungszwecks genau bestimmt sein. Die Satzung darf keine<br />

nicht steuerbegünstigten Zwecke enthalten.<br />

Mustersatzungen mit den aus steuerlich erfor<strong>der</strong>lichen Bestimmungen können<br />

beim zuständigen Finanzamt angefor<strong>der</strong>t werden. Um spätere Satzungsän<strong>der</strong>ungen<br />

zu vermeiden, kann dem Finanzamt bereits <strong>der</strong> Entwurf einer Satzung vorgelegt<br />

werden.<br />

Grundsätzlich kann die <strong>Stiftung</strong> auch mehrere steuerbegünstigte Zwecke för<strong>der</strong>n.<br />

Es ist jedoch zu bedenken, dass auch die tatsächliche Geschäftsführung <strong>der</strong> Satzung<br />

entsprechen muss.<br />

Vermögensbindung<br />

Eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung kommt <strong>der</strong> Vermögensbindung zu. Die Vermögensbindung<br />

soll sicherstellen, dass das Vermögen, das die <strong>Stiftung</strong> unter den Vorgaben<br />

des Gemeinnützigkeitsrechts gebildet hat, auch auf Dauer für steuerbegünstigte<br />

Zwecke verwendet wird.<br />

Deshalb ist in <strong>der</strong> Satzung genau zu benennen, welcher juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en steuerbegünstigten Körperschaft das Vermögen<br />

bei Beendigung <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> o<strong>der</strong> bei Wegfall ihres steuerbegünstigten Zwecks<br />

zufließen soll.

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