Teil 2 der Dokumentation zum Download. - Stiftung Nord/LB ...
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STIFTUNG ALS ARBEITGEBERIN<br />
DR. PETER ABRAMOWSKI<br />
STIFTUNG ALS ARBEITGEBERIN<br />
I. Rechtliche Möglichkeiten <strong>der</strong> Beschäftigung von Mitarbeitern<br />
Die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben einer <strong>Stiftung</strong> ist häufig nicht ohne den Einsatz von<br />
unentgeltlich o<strong>der</strong> entgeltlich tätigen Mitarbeitern möglich. Falls sich eine <strong>Stiftung</strong><br />
daher entschließt, Mitarbeiter zu beschäftigen, ist zunächst zu überlegen,<br />
in welcher rechtlichen Form die Zusammenarbeit zwischen <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> und dem<br />
Mitarbeiter erfolgen soll. Die Rechtsordnung stellt unterschiedliche Möglichkeiten<br />
<strong>der</strong> Beschäftigung von Mitarbeitern zur Verfügung, die im folgenden kurz dargestellt<br />
werden sollen.<br />
1. Festangestellte Arbeitnehmer<br />
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist die klassische Form <strong>der</strong> Beschäftigung<br />
von Mitarbeitern. Ein Arbeitnehmer ist gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden<br />
bezüglich des Inhaltes, des Ortes und <strong>der</strong> Zeit seiner Tätigkeit, er erbringt<br />
seine Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit von seinem Arbeitgeber.<br />
Die <strong>Stiftung</strong> kann die bei ihr angestellten Arbeitnehmer daher flexibel mit den<br />
gerade anfallenden Aufgaben beschäftigen. Der Arbeitnehmer hat unter an<strong>der</strong>em<br />
Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung während einer unverschuldeten<br />
Arbeitsunfähigkeit und bezahlten Urlaub. Das Arbeitsverhältnis<br />
kann über die volle Arbeitszeit des Arbeitnehmers o<strong>der</strong> als <strong>Teil</strong>zeitarbeitsverhältnis<br />
abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge<br />
und Steuern für den Arbeitnehmer abzuführen, dabei sind die Sozialversicherungsbeiträge<br />
jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer<br />
zu tragen.<br />
2. Aushilfen/geringfügig Beschäftigte<br />
Auch die sogenannten geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs.1 SGB IV<br />
(„325,00-Euro-Jobs“) sind Arbeitnehmer mit den entsprechenden Rechten und<br />
Pflichten.<br />
Voraussetzung für eine solche geringfügige Beschäftigung ist <strong>zum</strong> einen, dass <strong>der</strong><br />
Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich o<strong>der</strong> innerhalb<br />
eines Jahres längstens 50 Arbeitstage arbeitet und <strong>zum</strong> an<strong>der</strong>en, dass sein monatliches<br />
Einkommen nicht höher als 325,00 Euro ist. Der Unterschied zu den<br />
„normalen“ Arbeitnehmern besteht darin, dass die geringfügig Beschäftigten bei<br />
Vorlage einer Steuerfreistellungsbescheinigung keine Lohnsteuer und sonst u.U.