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Teil 2 der Dokumentation zum Download. - Stiftung Nord/LB ...

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STIFTUNG ALS ARBEITGEBERIN<br />

DR. PETER ABRAMOWSKI<br />

STIFTUNG ALS ARBEITGEBERIN<br />

I. Rechtliche Möglichkeiten <strong>der</strong> Beschäftigung von Mitarbeitern<br />

Die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben einer <strong>Stiftung</strong> ist häufig nicht ohne den Einsatz von<br />

unentgeltlich o<strong>der</strong> entgeltlich tätigen Mitarbeitern möglich. Falls sich eine <strong>Stiftung</strong><br />

daher entschließt, Mitarbeiter zu beschäftigen, ist zunächst zu überlegen,<br />

in welcher rechtlichen Form die Zusammenarbeit zwischen <strong>der</strong> <strong>Stiftung</strong> und dem<br />

Mitarbeiter erfolgen soll. Die Rechtsordnung stellt unterschiedliche Möglichkeiten<br />

<strong>der</strong> Beschäftigung von Mitarbeitern zur Verfügung, die im folgenden kurz dargestellt<br />

werden sollen.<br />

1. Festangestellte Arbeitnehmer<br />

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist die klassische Form <strong>der</strong> Beschäftigung<br />

von Mitarbeitern. Ein Arbeitnehmer ist gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden<br />

bezüglich des Inhaltes, des Ortes und <strong>der</strong> Zeit seiner Tätigkeit, er erbringt<br />

seine Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit von seinem Arbeitgeber.<br />

Die <strong>Stiftung</strong> kann die bei ihr angestellten Arbeitnehmer daher flexibel mit den<br />

gerade anfallenden Aufgaben beschäftigen. Der Arbeitnehmer hat unter an<strong>der</strong>em<br />

Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, Entgeltfortzahlung während einer unverschuldeten<br />

Arbeitsunfähigkeit und bezahlten Urlaub. Das Arbeitsverhältnis<br />

kann über die volle Arbeitszeit des Arbeitnehmers o<strong>der</strong> als <strong>Teil</strong>zeitarbeitsverhältnis<br />

abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge<br />

und Steuern für den Arbeitnehmer abzuführen, dabei sind die Sozialversicherungsbeiträge<br />

jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer<br />

zu tragen.<br />

2. Aushilfen/geringfügig Beschäftigte<br />

Auch die sogenannten geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 Abs.1 SGB IV<br />

(„325,00-Euro-Jobs“) sind Arbeitnehmer mit den entsprechenden Rechten und<br />

Pflichten.<br />

Voraussetzung für eine solche geringfügige Beschäftigung ist <strong>zum</strong> einen, dass <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich o<strong>der</strong> innerhalb<br />

eines Jahres längstens 50 Arbeitstage arbeitet und <strong>zum</strong> an<strong>der</strong>en, dass sein monatliches<br />

Einkommen nicht höher als 325,00 Euro ist. Der Unterschied zu den<br />

„normalen“ Arbeitnehmern besteht darin, dass die geringfügig Beschäftigten bei<br />

Vorlage einer Steuerfreistellungsbescheinigung keine Lohnsteuer und sonst u.U.

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