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Nutzungsvereinbarung - (THW) - Ortsverband Krefeld

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<strong>Nutzungsvereinbarung</strong><br />

Für das Übungsgelände in <strong>Krefeld</strong>, Simpelkamp Straße<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

Vorbemerkung<br />

§ 1 Zweck der Übungsanlage<br />

§ 2 Ausbildungsveranstaltungen<br />

§ 3 Stationäre Übungsobjekte<br />

§ 4 Bewegliche Übungsobjekte<br />

§ 5 Aufenthalts-/Unterkunftsgebäude<br />

§ 6 Schulungs- und Nebenräume<br />

§ 7 Kochgelegenheit<br />

§ 8 Garagen und sonstige Gebäude<br />

§ 9 Fahrzeuge, Maschinen und Geräte<br />

§ 10 Gelände<br />

§ 11 Verwendung von Darstellungsmitteln<br />

§ 12 Löschteiche<br />

§ 13 Pflegerische Maßnahmen im Liegenschaftsbereich<br />

§ 14 Haftungsfreistellung<br />

§ 15 Schlussbestimmungen<br />

1


Zwischen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Geschäftsstelle Mönchengladbach<br />

(zuständige Geschäftsstelle)<br />

und<br />

..........................................................................................................................<br />

nachfolgend Nutzer genannt, wird folgende Vereinbarung getroffen:<br />

Vorbemerkung:<br />

Die in dieser <strong>Nutzungsvereinbarung</strong> in den §§ 3 bis 8 und § 12 enthaltenen Regelungen<br />

gelten nur, soweit auf dem Übungsgelände entsprechende Einrichtungen vor-<br />

handen sind.<br />

§ 1 - Zweck der Übungsanlage<br />

( 1 ) Die Übungsanlage dient der Grund- und Fachausbildung der in der Bundes-<br />

anstalt Technisches Hilfswerk aufgestellten Fachdienste und deren Einsatz-<br />

einheiten.<br />

( 2 ) Öffentliche Institutionen, private Organisationen und Einrichtungen, die nicht<br />

über geeignete Übungsmöglichkeiten verfügen, können die Übungsanlage im<br />

Rahmen freier Ressourcen nutzen, soweit diese für die Vermittlung von Aus-<br />

bildungsinhalten für ihre Beschäftigten/Mitglieder geeignet ist.<br />

§ 2 - Ausbildungsveranstaltungen/Übungen<br />

( 1 ) Soweit die Übungsanlage für Ausbildungsveranstaltungen genutzt werden soll,<br />

sind vom Nutzer Unterlagen darüber vorzulegen, welche Ausbildungsinhalte<br />

wie und an welche/m/n Übungsobjekt/en vermittelt werden sollen.<br />

( 2 ) Sind keine geeigneten Übungsobjekte auf der Übungsanlage vorhanden und<br />

müssen solche für die Ausbildung/Übungsveranstaltung erst auf diese ver-<br />

bracht werden, ist vom Nutzer anzugeben, um welche es sich handelt und<br />

welche Ausbildungsinhalte damit und daran vermittelt werden sollen.<br />

2


( 3 ) Für die Ausbildungsveranstaltung/en sind der/die Termin/e und die Zeitdauer<br />

der Nutzung sowie die Person zu benennen, die für die Leitung der Ausbildung<br />

verantwortlich ist. Soweit Leitung und Verantwortung für die Ausbildungsver-<br />

anstaltung nicht in einer Person liegen, ist auch die Person zu benennen, die<br />

die Gesamtverantwortung trägt.<br />

( 4 ) Soweit mehrere Fachdienste/Einheiten an der Ausbildungsveranstaltung be-<br />

teiligt sind, ist die Person zu benennen, die mit der Gesamtverantwortung<br />

betraut ist.<br />

§ 3 – Stationäre Übungsobjekte<br />

( 1 ) Die in der Übungsanlage vorhandenen stationären Übungsobjekte dürfen<br />

für die Ausbildung nur nach Maßgabe der in § 2 (1) genannten Angaben<br />

genutzt werden.<br />

( 2 ) Soweit Veränderungen an den Übungsobjekten aufgrund zu vermittelnder<br />

Ausbildungsinhalte notwendig sind, dürfen diese nur im Rahmen der in der<br />

Örtlichkeit gegebenen Nutzungsmöglichkeiten vorgenommen werden und<br />

zwar so, dass die Übungsobjekte keinen Schaden erleiden.<br />

( 3 ) Sofern Ausbildungsinhalte darauf abzielen, mittels Einsatzwerkzeugen oder Ein-<br />

satzgerät Durchbrüche oder sonstige Zugangsmöglichkeiten zu erstellen, dür-<br />

fen Zerstörungen an den stationären Übungsobjekten nur an den dafür vorge-<br />

sehenen oder vorbereiteten Stellen vorgenommen werden.<br />

( 4 ) Veränderungen an festen Einrichtungen zu Versuchs- und Testzwecken be-<br />

dürfen der vorherigen Absprache mit der Geschäftsstelle oder dem Landes-<br />

verband und dürfen auch nur von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk<br />

vorgenommen werden.<br />

( 5 ) Weitere, als die in den Absätzen ( 2 ), ( 3 ) und ( 4 ) genannten Veränderun-<br />

gen, dürfen an den Übungsobjekten nicht vorgenommen werden.<br />

§ 4 – Bewegliche Übungsobjekte<br />

( 1 ) Soweit für Ausbildungsveranstaltungen bewegliche Übungsobjekte benötigt<br />

werden ( z.B. Altfahrzeuge, Metallbehälter, Gebäudeteile, Betonplatten etc.),<br />

können diese in die Übungsanlage verbracht und zu Ausbildungszwecken<br />

genutzt werden.<br />

3


( 2 ) Nach Abschluss der Ausbildungsveranstaltung sind die in Absatz 1 genannten<br />

beweglichen Übungsobjekte von demjenigen, der sie in die Übungsanlage ver-<br />

bracht hat, selber und auf eigene Kosten wieder aus der Übungsanlage zu ent-<br />

fernen. Geschieht dies nicht, erfolgt die Entfernung im Zuge einer Ersatzmaß-<br />

nahme auf Kosten desjenigen, der das Übungsobjekt auf die Übungsanlage<br />

verbracht hat oder auf dessen Veranlassung dies geschehen ist.<br />

§ 5 – Aufenthalts-/Unterkunftsgebäude<br />

( 1 ) Das auf der Übungsanlage befindliche Aufenthalts-/Unterkunftsgebäude darf<br />

nur im Rahmen seiner Zweckbestimmung genutzt werden.<br />

( 2 ) Einrichtungsgegenstände des Gebäudes sind pfleglich zu behandeln und dür-<br />

fen nicht aus dem Gebäude entfernt oder zu anderen Zwecken gebraucht<br />

werden.<br />

( 3 ) Soweit Stahlspinde für die Aufbewahrung der persönlichen Ausstattung vor-<br />

handen sind und während der Ausbildungsveranstaltung auch genutzt wer-<br />

den, sind diese bei Abwesenheit des jeweiligen Nutzers verschlossen zu hal-<br />

ten.<br />

Nach Beendigung der Ausbildungsveranstaltung ist von den in § 2 Absatz 3<br />

und 4 genannten Personen sicherzustellen, dass sich in den Stahlspinden auch<br />

die dazugehörigen Schlüssel befinden. Gehen Schlüssel verloren, ist dies mit<br />

einer Verlustanzeige mitzuteilen. Ersatz erfolgt zu Lasten des jeweiligen Nut-<br />

zers.<br />

( 4 ) Werden von Personen zu Ausbildungsveranstaltungen persönliche Wertsachen<br />

( z.B. Fotoapparat, Digitalkamera, Radiorecorder etc.) auf den Übungsplatz<br />

mitgebracht, wird hierfür bei Verlust oder Beschädigung durch die Bundesan-<br />

stalt Technisches Hilfswerk keine Haftung übernommen, es sei denn, die Mit-<br />

nahme wurde schriftlich angeordnet.<br />

( 5 ) Das Aufenthalts-/Unterkunftsgebäude ist nach Abschluss der Ausbildung be-<br />

senrein zu übergeben. Soweit der Fußboden durch Flüssigkeiten verunreinigt<br />

wurde, ist eine Nassreinigung des Fußbodens vorzunehmen. Entsprechende<br />

Arbeitsmittel werden im Gebäude vorgehalten.<br />

( 6 ) Die Toilettenanlage/Sanitäreinrichtung ist nach Abschluss der Ausbildungsver-<br />

anstaltung wieder in einen sauberen Benutzungszustand zu versetzen. Wird<br />

dies durch den Nutzer nicht veranlasst, wird auf seine Kosten ein Reinigungs-<br />

dienst mit dieser Aufgabe betraut.<br />

4


§ 6 – Schulungs- und Nebenräume<br />

( 1 ) Schulungsräume sind grundsätzlich für die Vermittlung theoretischen Wissens<br />

und für Planspiele zur Aus- und Fortbildung von Führungspersonal gedacht.<br />

Sofern solche Räume auf der Übungsanlage vorhanden sind, dürfen praktische<br />

Übungen in diesen nur dann und in dem Umfang durchgeführt werden, wenn<br />

dadurch die Einrichtung keinen Schaden erleidet. Der Schulungsraum ist nach<br />

Beendigung der Ausbildungsveranstaltung aufgeräumt und sauber herzu-<br />

richten.<br />

( 2 ) Soweit didaktische Hilfsmittel im Schulungsraum vorhanden sind und für den<br />

Unterricht auch gebraucht werden, ist darauf zu achten, dass diese nach Ab-<br />

schluss der Ausbildungsveranstaltung wieder so hergerichtet werden, dass<br />

nachfolgender Unterricht auch ohne Verzögerung durchgeführt werden kann.<br />

( 3 ) Sollten Schäden an Geräten oder Einrichtungen auch bei sachgerechter Bedie-<br />

nung eintreten, sind diese zu melden, damit umgehend eine Reparatur veran-<br />

lasst werden kann.<br />

( 4 ) Sollen bei Ausbildungsveranstaltungen Nebenräume und darin befindliche<br />

Maschinen/Geräte mitbenutzt werden, so ist deren Zweckbestimmung zu<br />

beachten. Vor der Bedienung von Maschinen/Gerät hat in jedem Fall dann eine<br />

Einweisung zu erfolgen, wenn beim Nutzer dafür kein qualifiziertes Personal<br />

vorhanden ist. Die Einweisung ist in einem Protokoll zu vermerken.<br />

§ 7 - Kochgelegenheit<br />

( 1 ) Die auf der Übungsanlage befindliche Kochgelegenheit kann entsprechend<br />

ihrer Zweckbestimmung genutzt werden.<br />

( 2 ) Sollten durch die Nutzung der Kochgelegenheit und die Verpflegung von Per-<br />

sonen Küchenabfälle oder anderer Abfall anfallen, ist dieser vom Nutzer zu<br />

sammeln und nach Abschluss der Ausbildungsveranstaltung in den dafür vor-<br />

gesehenen Container zu entsorgen. Sollte ein solcher Container nicht vorhan-<br />

den sein, sind die Abfälle vom Nutzer in jedem Fall mitzunehmen und auf ei-<br />

gene Kosten zu entsorgen.<br />

( 3 ) Soweit Abfallreste und sonstige Rückstände jeglicher Art auf der Übungsanla-<br />

ge nach Abschluss der Ausbildungsveranstaltung verbleiben, werden diese auf<br />

Kosten des Nutzers beseitigt.<br />

5


§ 8 – Garagen und sonstige Gebäude<br />

( 1 ) Soweit Garagengebäude vorhanden sind und in Teilen genutzt werden, sind<br />

vom jeweiligen Nutzer diese Teile in einem pfleglichen Zustand zu halten.<br />

( 2 ) Wird in Gebäuden Material oder Gerät gelagert, hat die Lagerung ordentlich<br />

und fachgerecht und ohne die Gefährdung Dritter zu geschehen. Hierfür ist<br />

auch in strafrechtlichem Sinne der jeweilige Nutzer verantwortlich.<br />

§ 9 – Fahrzeuge, Maschinen, Geräte<br />

( 1 ) Werden für Ausbildungsveranstaltungen von der zuständigen Geschäftsstelle<br />

zusätzlich Fahrzeuge, Maschinen, Geräte zur Verfügung gestellt, dürfen diese<br />

nur von solchen Personen gefahren, bedient oder genutzt werden, die eine<br />

entsprechende Qualifikation besitzen.<br />

( 2 ) Die ausgeliehenen Sachen sind pfleglich zu behandeln und nach Abschluss der<br />

Ausbildungsveranstaltung in einem sauberen und gebrauchsfähigen Zustand<br />

wieder zu übergeben.<br />

( 3 ) Für Schäden an den ausgeliehenen Sachen haftet der Nutzer, soweit diese auf<br />

unsachgemäßen Einsatz, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen<br />

sind.<br />

§ 10 - Gelände<br />

( 1 ) Das Befahren der Übungsanlage ist nur auf den befestigten Wegen und Plät-<br />

zen oder den dafür besonders ausgewiesenen Flächen zulässig. Bei Nichtbe-<br />

achtung wird durch die dadurch hervorgerufenen Schäden der Nutzer in Re-<br />

gress genommen.<br />

( 2 ) Das Befahren der Übungsanlage mit Privat-PKW ist grundsätzlich untersagt.<br />

Sofern Parkflächen für Privat-PKW ausgewiesen sind, können diese auf eige-<br />

nes Risiko genutzt werden.<br />

( 3 ) Auf der Übungsanlage gilt ausnahmslos die Straßenverkehrsordnung. Eine<br />

entsprechende Beschilderung ist zu beachten.<br />

6


( 4 ) Sofern auf der Übungsanlage Rettungshunde ausgebildet werden, haben die<br />

Hundeführer/n/innen dafür Sorge zu tragen, dass evtl. anfallender Hundekot<br />

auch beseitigt wird. Deshalb sind bei solchen Veranstaltungen von den Hunde-<br />

führer/n/innen auch entsprechende Utensilien für die Beseitigung mitzuführen.<br />

( 5 ) Veränderungen am Bewuchs der Übungsanlage dürfen durch den Nutzer<br />

eigenmächtig nicht vorgenommen werden.<br />

( 6 ) Gegenstände jeglicher Art dürfen durch den Nutzer nicht auf die Übungsanla-<br />

ge verbracht werden. Ausgenommen hiervon sind solche, die den Ausbildungs-<br />

zwecken nach § 2 (2) entsprechen und solche, die nach § 4 (2) wieder ent-<br />

fernt werden.<br />

( 7 ) Die Verwendung von offenem Feuer auf dem Übungsgelände darf nur zu Aus-<br />

bildungszwecken und auch nur an dafür bestimmten Plätzen erfolgen. Dies ist<br />

im jeweiligen Einzelfall mit der zuständigen Geschäftsstelle abzustimmen und<br />

wird im Kurzprotokoll nach § 13 (3) vermerkt.<br />

( 8 ) In Ergänzung zu Absatz 4 ist anzumerken, dass bei geselligen Veranstaltungen<br />

ein Lagerfeuer in einer Brandwanne auf einem dafür ausgewiesenen Platz<br />

errichtet und abgebrannt werden kann. Die Verantwortung für das ordnungs-<br />

gemäße Abbrennen richtet sich nach § 2 Absätze 3 und 4 .<br />

Die Brandwanne ist nach Abschluss der Veranstaltung zu säubern. Eventuelle<br />

Brandreste sind vorher abzulöschen.<br />

( 9 ) Freizeitaktivitäten bei mehrtägigen Veranstaltungen dürfen auf dem Gelände<br />

nur auf der dafür vorgesehenen Fläche durchgeführt werden. Dazu gehören<br />

auch Ballspiele jeder Art.<br />

( 10 ) Das Benutzen des Signalhorns von Einsatzfahrzeugen bei der Ausbildungs-<br />

veranstaltung ist auf der Übungsanlage auf das notwendige Maß zu be-<br />

schränken. Dies gilt aber nur, wenn dies auf der Übungsanlage<br />

gestattet ist. Hierüber hat sich der Nutzer zu informieren.<br />

( 11 ) Soweit auf der Übungsanlage bei Ausbildungsveranstaltungen Übernacht-<br />

ungen vorgesehen sind, ist vom Nutzer darauf zu achten, dass insbeson-<br />

dere in den späten Abendstunden ( ab 23.00 Uhr ) Lärmemissionen jedweder<br />

Art unterbleiben.<br />

7


§ 11 – Verwendung von Darstellungsmitteln<br />

( 1 ) Der Einsatz von Pyrotechnik ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der zu-<br />

ständigen Geschäftsstelle erlaubt und auf ein absolut notwendiges Maß zu<br />

beschränken .<br />

( 2 ) Pyrotechnik darf bei Ausbildungsveranstaltungen nur von solchen Personen<br />

eingesetzt werden, die einen dafür notwendigen Befähigungsnachweis haben.<br />

( 3 ) Der Einsatz von Nebelmaschinen für Übungszwecke ist rechtzeitig vor der<br />

Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen bei der zuständigen Ge-<br />

schäftstelle zu beantragen.<br />

( 4 ) Soweit Nebelmaschinen vorhanden sind, sind diese bei der zuständigen Ge-<br />

schäftsstelle gegen Entleihschein zu übernehmen. Der Entleihende haftet<br />

persönlich für den Betrieb und das Entleihen.<br />

§ 12 – Löschteiche<br />

( 1 ) Löschteiche gehören zu den Sicherheitseinrichtungen, die nur im Rahmen der<br />

Ausbildung oder bei Löscharbeiten genutzt werden dürfen.<br />

( 2 ) Es ist grundsätzlich verboten, Löschteiche als Badegelegenheit zu benutzen.<br />

§ 13 – Pflegerisch Maßnahmen im Liegenschaftsbereich<br />

( 1 ) Die pflegerischen Arbeiten im Liegenschaftsbereich dienen dazu, die Übungs-<br />

einrichtung ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu erhalten. Dazu sind<br />

Übungsobjekte zu erstellen, wieder herzustellen oder zu unterhalten. Diese<br />

Arbeiten können im Rahmen der Ausbildung von den Ortsverbänden geleis-<br />

tet oder mit Unterstützung von eingeworbenen Firmen, Einrichtungen etc.<br />

durchgeführt werden.<br />

( 2 ) Ortsverbände, die Übungsanlagen nutzen, sind grundsätzlich verpflichtet, sich<br />

an pflegerischen Maßnahmen im Liegenschaftsbereich der Übungsanlagen zu<br />

beteiligen.<br />

8


( 3 ) Durch die zuständige Geschäftsstelle werden in jedem Jahr für die Übungsan-<br />

lage in einem Arbeitsplan die pflegerischen Maßnahmen und deren voraus-<br />

sichtlicher Arbeitsaufwand aufgelistet. Mit den Ortsverbänden wird in einer<br />

Dienstbesprechung vereinbart, wer welche Arbeiten wann durchführt und wel-<br />

che Unterstützung dazu eventuell noch notwendig ist.<br />

( 4 ) Die Arbeiten für das Übungsgelände werden im Dienstplan der Ortsverbände<br />

ausgewiesen.<br />

§ 14 – Haftungsfreistellung<br />

( 1 ) Die in § 1 Abs. 2 genannten Nutzer verpflichten sich, die Bundesanstalt<br />

Technisches Hilfswerk von allen Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die<br />

aus der Nutzung des Übungsplatzes entstehen können, soweit kein eigener<br />

Versicherungsschutz besteht.<br />

( 2 ) Außerdem verzichten die in § 1 Abs. 2 genannten Nutzer auf eigene mit der<br />

Nutzung der Übungsanlage zusammenhängende Schäden, Ersatzansprüche<br />

gegen die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und gegen deren Angehörige.<br />

Ausgenommen hiervon sind solche Schäden, die durch Vorsatz oder grobe<br />

Fahrlässigkeit von Angehörigen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk her-<br />

beigeführt worden sind.<br />

§ 15 – Schlussbestimmungen<br />

( 1 ) Die Übungsanlage wird in unregelmäßigen Abständen von dafür zuständigen<br />

Personen überwacht, die durch die zuständige Geschäftsstelle benannt wer-<br />

den. Diese üben für die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk das Hausrecht<br />

aus und sind deshalb auch berechtigt, jederzeit Weisung zu erteilen, wenn<br />

gegen Bestimmungen dieser <strong>Nutzungsvereinbarung</strong> verstoßen wird. Den<br />

Weisungen ist in jedem Fall Folge zu leisten.<br />

( 2 ) Der Nutzer verpflichtet sich, die Übungsanlage nach Abschluss der Ausbild-<br />

ungsveranstaltung so zu übergeben, dass sie von Dritten ohne Beanstandung<br />

wieder übernommen werden kann.<br />

( 3 ) Die Einweisung in die Übungsanlage und die Übernahme nach Abschluss der<br />

Ausbildungsveranstaltung werden mit der zuständigen Geschäftstelle abge-<br />

stimmt. Hierüber wird ein Kurzprotokoll gefertigt, welches zu den Akten zu<br />

nehmen ist und von dem der Nutzer eine Ausfertigung erhält.<br />

9


( 4 ) Bestandteil dieser <strong>Nutzungsvereinbarung</strong> ist die Rundverfügung ............<br />

( 5 ) Für Streitigkeiten aus dieser <strong>Nutzungsvereinbarung</strong> ist der Gerichtsstand<br />

Düsseldorf.<br />

..........................,........................<br />

( Ort, Datum )<br />

Für die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk<br />

.................................................................<br />

( Unterschrift )<br />

Für den Nutzer<br />

..................................................................<br />

( Unterschrift )<br />

10

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