Verhaltenskodex FDB/0059 - Kernkraftwerk Leibstadt AG
Verhaltenskodex FDB/0059 - Kernkraftwerk Leibstadt AG
Verhaltenskodex FDB/0059 - Kernkraftwerk Leibstadt AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
1. Korruption (Bestechung; Vorteilsgewährung)<br />
Kein Mitarbeitender darf Beamte oder Private bestechen sowie unerlaubte Vorteile oder<br />
Begünstigungen annehmen, anbieten, versprechen oder zuwenden. Unser Geschäft basiert<br />
auf der Qualität unserer Produkte und Dienstleistungen – und nicht auf solchen Handlungen.<br />
Keine Toleranz für Korruption<br />
Einen guten Ruf aufzubauen erfordert Jahre – ein einziger Korruptionsskandal könnte die Reputation<br />
des Axpo Konzerns in kurzer Zeit nachhaltig schädigen. Jegliche Form von Korruption,<br />
Bestechung, unerlaubter Vorteilsgewährung oder anderer rechtswidriger «Gefälligkeiten» sowie<br />
die Beteiligung an solchen Aktivitäten sind verboten. Unser Geschäft basiert niemals auf solchen<br />
Praktiken – nirgendwo und unabhängig davon, was andere vielleicht erwarten oder verlangen.<br />
Zuwiderhandlung hat arbeits- und in der Regel auch strafrechtliche Konsequenzen, da Korruption<br />
in den meisten Ländern strafrechtlich verfolgt wird 19 .<br />
Definition «Korruption»<br />
Korruption gibt es im Verhältnis zu Amtsträgern wie unter Privaten. Unter Korruption versteht<br />
man generell den Missbrauch einer anvertrauten Machtstellung zum persönlichen Nutzen.<br />
Korruption setzt stets eine (Austausch-)Handlung zweier Parteien voraus:<br />
• die Person, die ihre Vertrauensposition missbraucht (zum Beispiel öffentlicher Amtsträger); und<br />
• die Person, die versucht, aus diesem Missbrauch einen Nutzen (für sich oder einen<br />
anderen, auch die Firma) zu ziehen (zum Beispiel Angestellter eines Unternehmens).<br />
«Korruption» umfasst Bestechung sowie unerlaubte Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme:<br />
• Unter «Bestechung» versteht man das Versprechen oder die Leistung einer Zahlung oder die<br />
Gewährung eines sonstigen «nicht gebührenden» Vorteils 20 (sei es direkt oder über Mittelspersonen)<br />
an einen öffentlichen Amtsträger (Bestechung eines öffentlichen Funktionsträgers)<br />
oder jemanden in der Privatwirtschaft (Bestechung eines privaten Entscheidungsträgers)<br />
mit der Absicht und in der Erwartung, als Gegenleistung für die Bestechung einen unlauteren<br />
Vorteil durch eine rechtswidrige Handlung zu erlangen 21 .<br />
• Mit «Vorteilsgewährung» und «Vorteilsannahme» sind unerlaubte Vorteile (Geschenke) gemeint,<br />
die – bei Amtsträgern – nicht auf eine spezifische Amtshandlung gerichtet sind, sondern<br />
allgemein im Hinblick auf die künftige Amtsführung gewährt oder angenommen werden<br />
(«Klimapflege» und «Anfüttern»).<br />
Jede rechtswidrige Zuwendung zur Einflussnahme<br />
Korruption muss nicht notwendigerweise in bar erfolgen, sondern kann auch in jeder anderen<br />
Zuwendung liegen, die eine sach- und rechtswidrige Einflussnahme zum Ziel hat. Insoweit kommen<br />
auch Schmiergelder, Geschenke, Einladungen sowie Spenden oder Sponsoring als potenzielle<br />
Mittel der sachwidrigen Einflussnahme in Betracht.<br />
19 Wenn auch (leider) nicht überall mit der gebührenden Konsequenz und Härte.<br />
20 Er gilt als «nicht gebührend», weil er weder rechtlich noch aus anderem Grund geschuldet ist. Bei der Bestechung ist der «nicht<br />
gebührende Vorteil» auf eine konkrete Handlung gerichtet (es besteht ein Austauschverhältnis).<br />
21 Nur die Bestechung umfasst auch Vorteile zugunsten von Dritten (zum Beispiel Ehepartner oder Kinder von Amtsträgern oder<br />
Privatpersonen). Der «Pelzmantel für die Ehefrau» eines Beamten wäre also vom Bestechungstatbestand mit umfasst.