VV-LHO - TU Clausthal
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1.5.1 Nach Verteilung der Haushaltsmittel, Planstellen und anderen Stellen (Nr. 1.2 zu § 34) wirtschaften die Landesbetriebe<br />
nach Maßgabe des Wirtschaftsplans. Aus Gründen der Plankostenrechnung erforderliche Änderungen des<br />
Wirtschaftsplans sind zu dokumentieren. Vorbehaltlich anders lautender Bewirtschaftungsvermerke ist Folgendes<br />
zu beachten:<br />
1.5.1.1 Innerhalb des Erfolgsplans (vgl. Anlage 3) sind alle Konten mit Ausnahme des ggf. veranschlagten Aufwands zur<br />
Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen des Landesbetriebes und mit Ausnahme der Zuführungen an den Landesbetrieb<br />
für die Beschäftigung von Ersatzkräften für Landesbedienstete im Mutterschutz gegenseitig deckungsfähig.<br />
Innerhalb des Finanzplans sind alle Konten für Investitionen (Abschnitt I Nrn. 1 und 2 der Anlage 2)<br />
gegenseitig deckungsfähig. Zudem sind die Konten des Erfolgsplans einseitig deckungsfähig zugunsten des Aufwands<br />
zur Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen des Landesbetriebes sowie zugunsten der Investitionen.<br />
1.5.1.2 Mehreinnahmen erhöhen die Ausgabeermächtigungen entsprechend. Mindereinnahmen führen zu entsprechenden<br />
Kürzungen der Ausgabeermächtigungen im Erfolgsplan.<br />
1.5.1.3 Stellenpläne sind verbindlich.<br />
1.5.1.4 Stellenübersichten und Bedarfsnachweise gemäß Nr. 1.3.5 sind unverbindlich mit der Maßgabe, dass der Landesbetrieb<br />
sicherzustellen hat, zum Ende des jeweils nächsten auf das laufende Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahres<br />
die Zahl der Beschäftigten, das sich daraus ergebende Beschäftigungsvolumen und den monetären<br />
Durchschnittswert dieser Stellen wieder auf die sich aus den Nrn. 1.2.4.3, 1.2.4.4 und 1.2.4.6 ergebenden, ggf.<br />
durch Haushaltsentscheidungen fortgeschriebenen Werte zurückzuführen. Abweichungen von den Stellenübersichten<br />
und Bedarfsnachweisen dürfen nicht zulasten des Landeshaushalts erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend für<br />
befristet beschäftigtes Titelgruppenpersonal.<br />
1.5.1.5 Tarifliche Änderungen und Besoldungserhöhungen können bei der Zuführung maximal im Verhältnis gemäß Nr.<br />
1.2.4.2 berücksichtigt werden. Ein sich demnach ergebender erhöhter Zuführungsbedarf kann im Wirtschaftsjahr<br />
der Erhöhung als Forderung gegen das Land ausgewiesen werden; eventueller zusätzlicher Liquiditätsbedarf wird<br />
durch Kassenbestandsverstärkungen (Betriebsmittelvorschüsse, vgl. Nr. 1.8.3) gedeckt. Die Auflösung der Forderung<br />
erfolgt mit dem nächsten Haushaltsaufstellungsverfahren.<br />
1.6 Anordnung von Zahlungen und Buchungen<br />
Anordnungen für Einzahlungen und Auszahlungen (Zahlungsanordnungen) sowie Anordnungen für Buchungen<br />
ohne Zahlungen (Buchungsanordnungen) bestehen aus den begründenden Unterlagen gemäß den Nrn. 10.1. und<br />
10.2 zu § 70 und den dazu abgegebenen Bescheinigungen gemäß den Nrn. 11 bis 19 zu § 70.<br />
1.7 Buchführung und Belege<br />
1.7.1 Landesbetriebe haben eine Finanzbuchführung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung<br />
sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen (§ 74 Abs. 1 und 2). Die Auswertungsmöglichkeiten zur Erfüllung<br />
der statistischen Pflichten sind sicherzustellen. Als Kontenrahmen ist der Industriekontenrahmen zu verwenden,<br />
sofern nicht für den Tätigkeitsbereich des Landesbetriebes ein anderer Kontenrahmen empfohlen ist. Die<br />
Kosten- und Leistungsrechnung erfolgt als Vollkostenrechnung auf Istkostenbasis, ergänzt um eine Plankostenrechnung.<br />
Die Plankostenrechnung dient der Aufstellung des Leistungsplans (Zielvereinbarung) gemäß Nr. 1.3.2.<br />
1.7.2 Landesbetriebe haben auf den Beginn des ersten Geschäftsjahres eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Das gesamte<br />
Vermögen einschließlich der in der Folgezeit entstehenden Vermögenszugänge bleibt Landesvermögen.<br />
Für die Prüfung der Eröffnungsbilanz gelten die Regelungen der Nrn. 1.11.1 und 1.11.2 entsprechend.<br />
1.7.3 Die Buchführung ist mit DV-gestützten Systemen (DV-Buchführung) vorzunehmen. Dabei sind die „Grundsätze<br />
ordnungsgemäßer Buchführung (GOB)“ und die „Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme<br />
(GoBS)“ in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten.<br />
1.7.4 Das Buchführungssystem muss für jeden Erfassungs- und Freigabevorgang eine automatische Speicherung der<br />
Buch führenden Person – ggf. durch ein Kennzeichen – vornehmen. Für jede am Buchführungssystem beteiligte<br />
Person darf nur ein Kennzeichen (Benutzerkennung oder User-ID) vergeben werden.<br />
1.7.5 Die Erfassung oder Übernahme von Daten für die Buchführung darf nur aufgrund der in Nr. 1.6 genannten Zahlungs-<br />
und Buchungsanordnungen (Belege) erfolgen. Die Daten erfassende Person übernimmt mit der Erfassung<br />
oder Übernahme die Verantwortung, dass die Belege die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen<br />
Richtigkeit enthalten. Ist die Daten erfassende Person für die rechnerische oder die sachliche Richtigkeit verantwortlich,<br />
so kann auf die entsprechende formelle Bescheinigung des Belegs verzichtet werden.<br />
1.7.6 Vor der Datenerfassung sind auf den Belegen insbesondere die für die Finanzbuchführung zutreffenden Kontennummern<br />
nach dem Kontenplan, die für die Kosten- und Leistungsrechnung notwendigen Angaben und – wenn<br />
eine Buchung in zwei Perioden möglich wäre – die zutreffende Buchungsperiode (Geschäftsjahr) zu vermerken<br />
und mit Namenszeichen zu versehen (Kontierung). Die Kontierung der Sachkonten (Kostenarten) soll in der Finanzbuchhaltung<br />
erfolgen.<br />
1.7.7 Bei jeder Buchung sind mindestens einzutragen:<br />
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