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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur ... - Sichere Strassen

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Zu § 5 Überholen und § 6 Vorbeifahren<br />

1 An Teilnehmern des Fahrbahnverkehrs, die sich in der gleichen<br />

Richtung weiterbewegen wollen, aber warten müssen, wird nicht<br />

vorbeigefahren; sie werden überholt. Wer durch die Verkehrslage<br />

oder durch eine Anordnung aufgehalten ist, der wartet.<br />

Zu § 5 Abs. 6 Satz 2<br />

1 Wo es an geeigneten Stellen fehlt und der Verkehrsfluß wegen<br />

Lastkraftwagenverkehrs immer wieder leidet, ist der Bau von<br />

Haltebuchten an<strong>zur</strong>egen.<br />

Zu § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge<br />

Zu den Absätzen 1 bis 3<br />

1 I. Ist auf einer Straße auch nur zu gewissen Tageszeiten mit so<br />

dichtem Verkehr zu rechnen, dass Kraftfahrzeuge vom<br />

Rechtsfahrgebot abweichen dürfen oder mit Nebeneinanderfahren<br />

zu rechnen ist, empfiehlt es sich, die für den<br />

gleichgerichteten Verkehr bestimmten Fahrstreifen einzeln<br />

durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren. Die Fahrstreifen<br />

müssen so breit sein, dass sicher nebeneinander gefahren<br />

werden kann.<br />

2 II. Wo auf einer Straße mit mehreren Fahrstreifen für eine<br />

Richtung wegen ihrer baulichen Beschaffenheit nicht mehr<br />

wie bisher nebeneinander gefahren werden kann, ist durch<br />

geeignete Markierungen, Leiteinrichtungen, Hinweistafeln<br />

oder dergleichen zu zeigen, welcher Fahrstreifen endet. Auf<br />

Straßen mit schnellem Verkehr ist zu prüfen, ob eine<br />

Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist.<br />

Zu Absatz 3<br />

3 Werden innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit<br />

mehreren Fahrstreifen für eine Richtung Leitlinien markiert, so<br />

ist anzustreben, dass die Anzahl der dem geradeausfahrenden Verkehr<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehenden Fahrstreifen im Bereich von Kreuzungen und<br />

Einmündungen nicht dadurch verringert wird, dass ein Fahrstreifen<br />

durch einen Pfeil auf der Fahrbahn (Zeichen 297) nur einem<br />

abbiegenden Verkehrsstrom zugewiesen wird. Wenn das Abbiegen<br />

zugelassen werden muss, besondere Fahrstreifen für Abbieger aber<br />

nicht <strong>zur</strong> Verfügung stehen, so kommt unter Umständen die<br />

Anbringung kombinierter Pfeile, z. B. Geradeaus/Links, in Frage.<br />

Zu § 8 Vorfahrt<br />

Zu Absatz 1<br />

Verkehrsregelung an Kreuzungen und Einmündungen

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