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Betriebsprüfung_ Soforthelfer_HBuO

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<strong>Betriebsprüfung</strong> - <strong>Soforthelfer</strong> (HaufeIndex: 2001785)<br />

Einführung<br />

Kaum ein Betriebsinhaber, der nicht Angst vor der <strong>Betriebsprüfung</strong> hat. Richtig ist: In den meisten<br />

Prüfungen wird der ein oder andere Tatbestand aufgegriffen, der dann tatsächlich zu einer höheren<br />

Steuer führt. Dieser Beitrag hilft Ihnen, sich optimal auf eine bevorstehende <strong>Betriebsprüfung</strong><br />

vorzubereiten. Im Vorfeld vermeiden Sie unliebsame Überraschungen und leiten die richtigen<br />

Maßnahmen ein. Haben Sie die Checkliste durchgeprüft, sehen Sie der nächsten Prüfung beruhigt<br />

entgegen.<br />

1 Prüfdienste der Finanzämter (HaufeIndex: 2007498)<br />

Die Finanzbehörden sichern den Steueranspruch durch die verschiedensten Prüfarten bzw. -dienste. Der<br />

reguläre Prüfdienst ist die <strong>Betriebsprüfung</strong>. Sie prüft in einem bestimmten Turnus. Alle anderen<br />

Prüfdienste zählen zu den Sonderprüfungen. Sie werden in der Regel nur dann tätig, wenn ein konkreter<br />

Bedarf besteht. Die Lohnsteuerprüfung kann teilweise auch turnusmäßig bestimmte Betriebe prüfen, die<br />

schon lange nicht mehr lohnsteuerlich geprüft worden sind.<br />

Umsatzsteuernachschau muss nicht angekündigt werden<br />

Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 hat der Gesetzgeber für die Umsatzsteuer die Möglichkeit einer<br />

allgemeinen Nachschau geschaffen. Diese Nachschau berechtigt die mit der Umsatzsteuer befassten<br />

Amtsträger (in der Regel die Umsatzsteuerprüfer) Grundstücke und Geschäftsräumlichkeiten von<br />

"Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben" (umsatzsteuerliche<br />

Unternehmer), während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten.<br />

Im Gegensatz zu einer Prüfung muss diese Nachschau nicht angekündigt werden. Durch die Nachschau<br />

soll sich die Finanzbehörde ein Bild von den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen eines<br />

Unternehmens verschaffen (vgl. auch Tz 12).<br />

Mitwirkung anderer Prüfungsdienste<br />

Neben den Prüfungsdiensten der Länder kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an einer<br />

Außenprüfung der Landesfinanzbehörden beteiligt werden. Die Mitwirkung an regulären Außenprüfungen<br />

erfolgt in der Regel in Konzernbetrieben.<br />

Tritt bei umsatzsteuerlichen Tatbeständen der Verdacht von Ketten- oder Karussellgeschäften auf, sollte<br />

unter bestimmten Voraussetzungen die Prüfungsgruppe des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)<br />

eingeschaltet werden.<br />

Zusätzlich werden die Befugnisse des Bundeszentralamt für Steuern im Bereich der Umsatzsteuerprüfung<br />

erweitert. Zusätzlich wird das Bundesamt für Finanzen länderübergreifend zuständig für folgende<br />

Maßnahmen:<br />

• Koordinieren von Umsatzsteuerprüfungen der Landesfinanzbehörden<br />

• Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen zum<br />

Identifizieren prüfungswürdiger Sachverhalte<br />

• Beobachten von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur Unterstützung der<br />

Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels<br />

Mitwirkung ausländischer Prüfer<br />

Im Bereich der Umsatzsteuerprüfung bzw. der -nachschau können auch ausländische Prüfer als


Zweitprüfer an der Prüfung bzw. Nachschau teilnehmen. Sie sind dann neben einem inländischen Prüfer<br />

als Zweitprüfer eingesetzt. Die Federführung hat in derartigen Fällen jedoch der inländische Prüfer (vgl.<br />

Tz. 10.5).<br />

1.1 Amtshilfe und internationale Zusammenarbeit (HaufeIndex: 2007499)<br />

Rechts- und Amtshilfe erfolgt natürlich nicht nur im Rahmen einer Prüfung. In der Praxis sind jedoch die<br />

häufigsten Fälle internationaler Amts- und Rechtshilfe durch Prüfungen veranlasst. Die Finanzbehörden<br />

sind grundsätzlich berechtigt, zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Diese kann sich darin<br />

erschöpfen, das Ersuchen eines anderen Staates zu beantworten. Die zwischenstaatliche Amts- und<br />

Rechtshilfe kann aber auch darin bestehen, ausführliche Daten, die für die Besteuerung in einem anderen<br />

Staat erheblich sind, dorthin mitzuteilen (Kontrollmitteilung).<br />

Die Übermittlung von Auskünften und Unterlagen an einen ausländischen Staat sollte dem betroffenen<br />

inländischen Steuerpflichtigen mitgeteilt werden.<br />

Hinweis: Anhörung - es gibt keine Pflicht mehr<br />

Vor dem 1.1.2002 galt diesbezüglich eine grundsätzliche Anhörungspflicht. Seit dem 1.1.2002 wird<br />

der inländische Geschäftsbeteiligte grundsätzlich nicht mehr für Sachverhalte, die die Umsatzsteuer<br />

betreffen, angehört. Dies gilt in der Regel für zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe innerhalb der<br />

EU. Der Anhörungsverzicht dient der Beschleunigung des Verfahrens.<br />

Durch das bisherige Anhörungsrecht sollte vermieden werden, dass durch die Bedienung des<br />

Auskunftsbegehrens eine Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen erfolgt, die zum Schaden des<br />

inländischen Beteiligten führen könnte. Die Frage der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen stellt sich<br />

jedoch bei der zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe bei Umsatzsteuerfragen nicht. Hier sind<br />

lediglich die Ausgangsumsätze einerseits und die Eingangsumsätze andererseits oder umgekehrt wichtig.<br />

Aus diesem Grunde sah sich der Gesetzgeber gefordert, auf das Anhörungsrecht im umsatzsteuerlichen<br />

Bereich zu verzichten.<br />

In anderen Fällen darf die Anhörung nur unterbleiben, wenn:<br />

• eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse<br />

notwendig erscheint oder<br />

• durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage<br />

gestellt wäre.<br />

Grundsätzlich darf wegen einer Amts- oder Rechtshilfesache im Rahmen der EU-<br />

Zusammenarbeitsverordnung bzw. des EG-Amtshilfegesetzes keine Prüfung stattfinden. Die angefragten<br />

punktuellen Sachverhalte betreffen in der Regel jedoch umsatzsteuerliche Sachverhalte und werden in<br />

der Praxis bei einer Nachschau vor Ort überprüft.<br />

Von der Größe des Betriebs hängt der Prüfungsturnus ab<br />

Wie oft ein Betrieb der <strong>Betriebsprüfung</strong> unterliegt, hängt von seiner Größe ab. Hier gilt: Je größer der<br />

Betrieb, desto öfter wird er geprüft. Groß- und Konzernbetriebe werden fortlaufend geprüft.<br />

1.2 Abgrenzungsmerkmale für Betriebe (HaufeIndex: 2007500)<br />

Das Finanzamt teilt die Betriebe in Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großbetriebe ein. Die Einteilung<br />

erfolgt entweder gewinn- oder umsatzabhängig. Erreichen Sie mit Ihrem Betrieb entweder die<br />

entsprechende Gewinn- oder Umsatzgrenze, gehören Sie der entsprechenden Betriebsgruppe an. Die<br />

Grenzwerte können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Diese Werte werden in der Regel im<br />

dreijährigen Turnus den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst.<br />

Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 19. Prüfungsturnus<br />

(1. Januar 2007)<br />

Betriebsart Merkmale Großbetrieb (G) Mittelbetrieb (M) Kleinbetrieb (K)<br />

Handelsbetrieb Umsatzerlöse oder 6 500 000 EUR 800 000 EUR 155 000 EUR


steuerlicher Gewinn<br />

über<br />

250 000 EUR 50 000 EUR 32 000 EUR<br />

Fertigungsbetrieb Umsatzerlöse oder 3 700 000 EUR 450 000 EUR 155 000 EUR<br />

steuerlicher Gewinn<br />

über<br />

220 000 EUR 50 000 EUR 32 000 EUR<br />

Freie Berufe Umsatzerlöse oder 3 900 000 EUR 735 000 EUR 155 000 EUR<br />

steuerlicher Gewinn<br />

über<br />

500 000 EUR 115 000 EUR 32 000 EUR<br />

Andere<br />

Leistungsbetriebe<br />

Umsatzerlöse oder 4 900 000 EUR 660 000 EUR 155 000 EUR<br />

steuerlicher Gewinn<br />

über<br />

280 000 EUR 55 000 EUR 32 000 EUR<br />

Kreditinstitute Aktivvermögen oder 121<br />

000.000 EUR<br />

31 000 000 EUR 9 500 000 EUR<br />

steuerlicher Gewinn<br />

über<br />

500 000 EUR 170 000 EUR 40 000 EUR<br />

Versicherungsunt<br />

ernehmen,<br />

Pensionskassen<br />

Unterstützungs<br />

kassen<br />

Land- und<br />

forstwirtschaftlich<br />

e Betriebe<br />

Verlustzuweisung<br />

sgesellschaften<br />

und<br />

Bauherrngemeins<br />

chaften<br />

bedeutende<br />

steuerbegünstigte<br />

Körperschaften<br />

und<br />

Berufsverbände<br />

Fälle mit<br />

bedeutenden<br />

Einkünften<br />

Jahresprämieneinnahm<br />

en über<br />

Wirtschaftswert der<br />

selbst bewirtschafteten<br />

Fläche oder<br />

steuerlicher Gewinn<br />

über<br />

Summe der<br />

Einnahmen<br />

Summe der positiven<br />

Einkünfte<br />

26 500 000 EUR 4 300 000 EUR 1 600 000 EUR<br />

alle<br />

185 000 EUR 90 000 EUR 40 000 EUR<br />

105 000 EUR 55 000 EUR 32 000 EUR<br />

alle Großbetrieb<br />

über 600 000 EUR Großbetrieb<br />

über 500 000 EUR Großbetrieb<br />

Die erwähnten Abgrenzungsmerkmale sind für die Eingruppierung Ihres Betriebs in die Betriebskartei<br />

wichtig. Alle <strong>Betriebsprüfung</strong>sstellen müssen über ihre Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe eine Kartei, die<br />

sog. Betriebskartei, führen. Sie besteht aus einer Namens- und einer Branchenkartei. Während die<br />

Namenskartei als alphabetische Suchkartei angelegt ist, wird die Branchenkartei nach der Klassifikation<br />

der Wirtschaftszweige geführt. Sie ist auch die Grundlage für Steuerstatistiken. Bei der Auswahl im<br />

Zufallsverfahren oder bei deutlicher Überschreitung des durchschnittlichen Prüfungsturnus spielt diese


Betriebskartei eine wichtige Rolle.<br />

1.3 <strong>Betriebsprüfung</strong> oder abgekürzte Außenprüfung? (HaufeIndex: 2007501)<br />

Wer und was wird durch eine abgekürzte Außenprüfung überprüft?<br />

Geprüft werden können:<br />

• Gewerbebetriebe und Freiberufler<br />

• Privatpersonen<br />

• Land- und Forstwirte<br />

Die Prüfung kann sich erstrecken auf:<br />

• Punktuell bestimmte Einkunftsarten wie beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte<br />

• Werbungskosten allgemein (z. B. aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung<br />

und Verpachtung)<br />

• Einzelne Sachverhalte wie z. B. berufliche Fahrten, Fahrtenbuch bei einem<br />

Betriebsfahrzeug oder Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte<br />

• Die Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen sowohl bei<br />

Immobilien als auch bei Maschinen und maschinellen Einrichtungen<br />

• Die tatsächliche Nutzung bestimmter Räumlichkeiten (z. B. bei Mietverträgen mit nahen<br />

Angehörigen)<br />

• Die Anpassung der Eröffnungsbilanz an eine vorherige Prüferbilanz<br />

• Arbeitszimmer<br />

• Baukosten für die Gewährung der Eigenheimförderung<br />

• An- und Umbaukosten an vermieteten Gebäuden<br />

• Renten und dauernde Lasten beim Sonderausgabenabzug<br />

• Unterstützungsleistungen bei außergewöhnlichen Belastungen<br />

• Bemessungsgrundlage bei Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

• Alle steuerlichen Tatbestände eines bestimmten Veranlagungsjahrs<br />

• Tatbestände der Abzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG<br />

Der Prüfungszeitraum kann mehr als drei Kalenderjahre umfassen<br />

In der Regel umfasste der Prüfungszeitraum bei <strong>Betriebsprüfung</strong>en die letzten 3<br />

Veranlagungszeiträume (Kalenderjahre), für die Steuererklärungen abgegeben waren. In der<br />

<strong>Betriebsprüfung</strong>sordnung (BpO) wird davon gesprochen, dass der Prüfungszeitraum nicht mehr als 3


zusammenhängende Kalenderjahre umfassen soll. In ihr wird jedoch auch ausdrücklich geregelt, dass<br />

der Prüfungszeitraum mehr als drei Kalenderjahre umfassen kann, wenn mit erheblichen<br />

Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist. Daneben kann die Ausdehnung des<br />

Prüfungszeitraums bei Verdacht einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Steuerstraftat erfolgen.<br />

Sie können aber auch von der Ausdehnung profitieren. Nach der Formulierung ("..., wenn mit nicht<br />

unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist ...") kann auch ausgedehnt<br />

werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Prüfungszeitraum zu Ihren Gunsten zu ändern sind.<br />

Ist davon auszugehen, dass ähnliche Sachverhalte auch in früheren Zeiträumen zu finden und die<br />

steuerlichen Sachverhalte noch änderbar sind, kann eine Ausdehnung des Prüfungszeitraums ebenfalls<br />

erfolgen.<br />

1.4 <strong>Betriebsprüfung</strong>sturnus (HaufeIndex: 2007502)<br />

Zahl der abgeschlossenen Prüfungsfälle<br />

Die Zahl der abgeschlossenen Prüfungsfälle gibt darüber Aufschluss, wie der Prüfungsturnus in der<br />

entsprechenden Größeklasse gerade liegt.<br />

Geprüfte Fälle nach Größenmerkmalen<br />

2005 2006<br />

Großbetriebe 40 628 38 235<br />

Prüfungsturnus in Jahren 4,4 4,5<br />

Mittelbetriebe 60 866 59 959<br />

Prüfungsturnus in Jahren 13,1 13,3<br />

Klein- und Kleinstbetriebe 116 004 119 194<br />

Der durchschnittliche Prüfungsturnus im Bereich der Klein- und Kleinstbetriebe liegt derzeit zwischen 45<br />

und 50 Jahren.<br />

Nach der Begriffsbestimmung der Abgabenordnung sind in der Anzahl der Kleinstbetriebe auch solche<br />

zu erfassen, die hinsichtlich ihrer Prüfungsbedürftigkeit von völlig untergeordneter Bedeutung sind. Da<br />

dies der größte Teil der Kleinstbetriebe ist, sind Darstellungen zum durchschnittlichen Prüfungsabstand in<br />

dieser Größenklasse ohne Aussagewert.<br />

1.5 Mehrergebnisse (HaufeIndex: 2007503)<br />

Die <strong>Betriebsprüfung</strong> erbrachte 13 613 Mio. EUR Mehrergebnis für das Kalenderjahr 2006. Das Ergebnis<br />

wurde von 13 707 eingesetzten Prüfern erwirtschaftet. Das ergibt pro Prüfer ein durchschnittliches<br />

Mehrergebnis von knapp 1 Mio. EUR.<br />

Mehrergebnisse nach Steuerarten (in Mio. EUR)<br />

2005 2006<br />

Umsatzsteuer 1 256 1 456<br />

Einkommensteuer 2 907 2 660<br />

Körperschaftsteuer 5 363 5 341<br />

Gewerbesteuer 3 013 3 397<br />

Sonstige Steuern einschl. Vermögensteuer 996 759<br />

Summe 13 535 13 613<br />

2 Gründe, warum Sie für eine <strong>Betriebsprüfung</strong> ausgesucht werden<br />

(HaufeIndex: 2007504)<br />

Das Finanzamt sucht sich die zu prüfenden Betriebe nach folgenden acht Kriterien aus:<br />

1. Nach dem Zufallsprinzip.<br />

2. Auffällige Sachverhalte Ihrer Steuererklärung bedürfen der Aufklärung.


3. Bestimmte Sachverhalte wurden in der Steuererklärung nicht ausreichend erläutert.<br />

4. Die betrieblichen Kennzahlen weichen im internen Betriebsvergleich ab; dieser Umstand<br />

wurde in der Steuererklärung nicht hinreichend erläutert.<br />

5. Die betrieblichen Kennzahlen weichen im externen Betriebsvergleich vom Branchenschnitt ab;<br />

die Gründe hierfür wurden nicht erläutert.<br />

6. Dem Finanzamt liegt Kontrollmaterial vor.<br />

7. Dem Finanzamt liegt eine Anzeige vor; hierbei kann es sich auch um eine anonyme Anzeige<br />

handeln.<br />

8. Ihr persönlicher Prüfungsturnus überschreitet den durchschnittlichen Prüfungsturnus<br />

erheblich.<br />

Gleichen Sie Ihre Kennzahlen mit den branchenüblichen ab<br />

Prüfen Sie Ihre betrieblichen Kennzahlen und vergleichen Sie diese mit den Kennzahlen der<br />

Richtsatzsammlung der Finanzämter. Sie können Abweichungen erkennen und die Erklärung dafür<br />

suchen.<br />

3 Die Prüfungsanordnung (HaufeIndex: 2007505)<br />

3.1 Diese Angaben muss die Prüfungsanordnung enthalten (HaufeIndex:<br />

2007506)<br />

Die Prüfungsanordnung muss diese Angaben zwingend enthalten - das gilt analog auch für die<br />

Lohnsteuer- und Umsatzsteuerprüfung:<br />

• Die erlassende Behörde; dies ist das Finanzamt, von dem der Prüfer kommt. Dies ist häufig<br />

ein anderes Finanzamt als das, bei dem Sie Ihre Steuererklärung abgeben. Das hängt damit<br />

zusammen, dass zentrale <strong>Betriebsprüfung</strong>sstellen für mehrere Ämter zuständig sind. Ebenso<br />

werden Großbetriebe lohnsteuerlich zentral geprüft. Für Pensionsrückstellungsprüfungen sind<br />

ebenfalls zentrale Prüfungsstellen zuständig.<br />

• Den zeitlichen Prüfungsumfang; die Prüfungsanordnung muss genau Aufschluss darüber<br />

geben, welche Jahre oder Voranmeldungs- bzw. Lohnsteueranmeldungszeiträume geprüft<br />

werden.<br />

• Den sachlichen Prüfungsumfang; die Prüfungsanordnung muss die zu prüfenden<br />

Steuerarten, Steuervergütungen, Prämien und Zulagen enthalten. Soll bei Ihnen eine<br />

abgekürzte Außenprüfung erfolgen, sind hierbei auch die Sachverhalte zu benennen.<br />

Zusätzlich ist bei einer abgekürzten Außenprüfung auch die Rechtsgrundlage des § 203 AO zu<br />

ergänzen. Bei nachträglicher Erweiterung des Umfangs der Außenprüfung muss das<br />

Finanzamt eine ergänzende Prüfungsanordnung erlassen.<br />

• Den genauen Zeitpunkt des Prüfungsbeginns; hier gilt es zu beachten, dass nach<br />

derzeitiger Rechtsauffassung die Anordnung des Prüfungsbeginns sowie die Festlegung des<br />

Prüfungsorts und des Prüfungsbeginns 2 selbstständige Verwaltungsakte darstellen, die Sie<br />

auch selbstständig anfechten können. In der Praxis werden sie jedoch nach wie vor aus<br />

Vereinfachungsgründen auf einem Schreiben zusammengefasst. Üblicherweise wird hier nach<br />

wie vor nicht nur das Datum des Prüfungsbeginns, sondern auch die Uhrzeit, zu welcher der<br />

Prüfer bei Ihnen erscheint, aufgeführt.<br />

• Den Namen des Prüfers; neben dem Prüfer kann auch ein sog. Prüfungshelfer bei Ihnen<br />

erscheinen. Die Namen des Prüfers und des Prüfungshelfers können in die Prüfungsanordnung<br />

aufgenommen werden. Daneben können noch andere prüfungsleitende Bestimmungen in der<br />

Prüfungsanordnung enthalten sein. Hinsichtlich der digitalen Prüfung kann es auch sein, dass<br />

ein DV-Fachprüfer mit dem zuständigen Prüfer erscheint. Auch dessen Name kann in die<br />

Prüfungsanordnung mit aufgenommen werden.<br />

• Eine Rechtsbehelfsbelehrung; gegen die Prüfungsanordnung können Sie Einspruch<br />

einlegen. Dieser Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. D. h., die Prüfung<br />

beginnt bei Ihnen regulär. Durch den Einspruch können Sie den Prüfungsbeginn auch nicht<br />

hinausschieben. Wird jedoch nachträglich festgestellt, dass die Prüfung rechtswidrig erfolgte,


tritt ein Verwertungsverbot ein. Zusätzlich zur Rechtsbehelfsbelehrung sind auch Hinweise auf<br />

Ihre wesentlichen Rechte und Pflichten bei der Außenprüfung anzubringen.<br />

3.2 Prüfungstermin - gilt auch für Lohnsteuer- und<br />

Umsatzsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007507)<br />

Die Prüfungsanordnung und die damit zusammenhängenden Mitteilungen (z. B. Prüfungsort und Name<br />

des Prüfers) sind Ihnen in einer angemessenen Zeit vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben. Die BpO<br />

sieht bei Großbetrieben einen Zeitraum von 4 Wochen und in allen anderen Prüfungsfällen einen<br />

Zeitraum von 2 Wochen als angemessen an. Wäre durch die Gewährung einer solchen Frist der<br />

Prüfungszweck gefährdet, können diese Fristen unterschritten werden. Dennoch wird es in der Praxis so<br />

sein, dass der Prüfer mit Ihnen oder Ihrem Steuerberater zuerst telefonisch einen Prüfungstermin<br />

vereinbart. Dabei wird man die beiderseitigen terminlichen Interessen ausreichend berücksichtigen.<br />

Die Prüfung muss schriftlich angeordnet werden<br />

Bitte beachten Sie bei einer telefonischen Terminabsprache, dass an Sie zusätzlich eine schriftliche<br />

Prüfungsanordnung ergehen muss. Der Prüfer darf sonst mit der Prüfung nicht beginnen.<br />

3.3 Gründe für eine Terminverschiebung (HaufeIndex: 2007508)<br />

Wurde der Prüfungstermin durch eine schriftliche Prüfungsanordnung (ohne eine vorherige Absprache)<br />

festgesetzt, kann eine Terminverschiebung notwendig sein. Der neue Termin sollte jedoch in einem<br />

zeitlich akzeptablen Rahmen liegen. Aus den nachfolgenden Gründen sind Terminverschiebungen immer<br />

möglich:<br />

• Sie befinden sich zum Prüfungstermin in Urlaub.<br />

• Ihr Steuerberater befindet sich zum Prüfungstermin in Urlaub.<br />

• Die Prüfung soll an einem Ihrer Messetermine stattfinden.<br />

• Zum Prüfungstermin steht Ihr Jahresabschluss mit Inventur an.<br />

• Krankheit von Ihnen, Ihrem Steuerberater oder von Personen, die für die Durchführung der<br />

Prüfung notwendig sind.<br />

• Hochsaison im Unternehmen, beispielsweise in der Zeit der Schlussverkäufe oder in der<br />

Weihnachts- bzw. Osterzeit.<br />

• Der vorgeschlagene Termin fällt in die Zeit Ihres Betriebsurlaubs oder des Betriebsurlaubs<br />

Ihres Steuerberaters.<br />

3.4 Wo soll die Prüfung stattfinden? (HaufeIndex: 2007509)<br />

Grundsätzlich soll die Prüfung in Ihren Geschäftsräumen stattfinden. Ist eine Prüfung in Ihrem<br />

Geschäft (z. B. aus Platzmangel) nicht möglich, kann die Prüfung auch in Ihrer Wohnung stattfinden.<br />

Sollten Sie auch das nicht wünschen, steht als Prüfungslokal das Finanzamt zur Debatte.<br />

In der Praxis werden sehr viele Prüfungen auch im Büro des Steuerberaters durchgeführt.<br />

Der Prüfer kann, muss aber nicht bei Ihrem Steuerberater prüfen<br />

Beachten Sie bitte, dass Sie keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass die Prüfung in den<br />

Räumlichkeiten Ihres Steuerberaters stattfindet.<br />

Folgende Gründe sprechen für eine Prüfung in Ihrem Betrieb:<br />

• Sie sind immer über den Prüfungsfortgang informiert. Sie sehen, womit sich der Prüfer<br />

beschäftigt und wo er seine Schwerpunkte setzt.<br />

• Anstehende Fragen des Prüfers können an Ort und Stelle erörtert und beantwortet werden.<br />

• Zweifel des Prüfers können durch Besichtigungen schnell ausgeräumt werden.<br />

• Der Prüfer beschäftigt sich ausschließlich mit Ihrem Betrieb. Die Prüfungsdauer kann dadurch<br />

beschleunigt werden.<br />

Folgende Gründe sprechen gegen eine Prüfung in Ihrem Betrieb und somit für eine Prüfung bei


Ihrem Steuerberater:<br />

• Sie sind den Fragen des Prüfers nicht "schutzlos" ausgeliefert.<br />

• Ihr Steuerberater erkennt die Hintergründe der Frage und weiß, worauf der Prüfer hinaus will.<br />

• Ihr Berater erkennt mögliche steuerliche Auswirkungen.<br />

• Ihr Betriebsablauf wird nicht durch die Prüfung gestört oder beeinträchtigt.<br />

4 Prüfungsschwerpunkte (HaufeIndex: 2007510)<br />

4.1 Bei Mittel- und Großbetrieben werden Schwerpunkte festgelegt<br />

(HaufeIndex: 2007511)<br />

In der Regel bildet sich der Prüfer in Mittel- und Großbetrieben Prüfungsschwerpunkte. Diese<br />

Schwerpunkte werden bei der Prüfungsvorbereitung festgelegt. Prüfungsschwerpunkte sind, sofern diese<br />

Sachverhalte bei Ihnen anzutreffen sind, oftmals:<br />

• Sachverhalte und Daten, die vom Branchendurchschnitt abweichen<br />

• Auslandsbeziehungen jedweder Art<br />

• Rückstellungen aller Art<br />

• Preisminderungen und Wertminderungen des Lagerbestands<br />

• Unfertige Arbeiten und Wertberichtigungen<br />

• Rücklagen aller Art<br />

• Bewertung sowohl des Aktiv- als auch des Passivvermögens<br />

• Außergewöhnliche und außerordentliche Betriebsausgaben<br />

• Verträge mit Familienangehörigen - z. B. Arbeits-, Miet- und Darlehensverträge<br />

• Baumaßnahmen<br />

• Größere Reparaturen<br />

• Anpassung von Bilanzansätzen an eine vorherige Prüfung<br />

• Abschreibungsbemessungsgrundlagen und Höhe der Abschreibung<br />

• Abgrenzung zwischen anschaffungsnahem Aufwand und Erhaltungsaufwand<br />

4.2 Klein- und Kleinstbetriebe werden komplett geprüft (HaufeIndex: 2007512)<br />

In Klein- und Kleinstbetrieben werden in der Regel keine Prüfungsschwerpunkte gebildet, weil der<br />

Prüfungsumfang so gering ist, dass der Prüfer sämtliche Tatbestände ohne größeren Zeitaufwand<br />

durchsehen kann.<br />

Vorsicht, wenn Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen<br />

Eine bevorstehende <strong>Betriebsprüfung</strong> wird in der Regel daran erkannt, dass die Steuerbescheide unter<br />

dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Aber Umsatzsteuer- und Lohnsteuerprüfungen können so<br />

nicht vorhergesehen oder erahnt werden.<br />

4.3 Prüfungsgrundsätze (HaufeIndex: 2007513)<br />

Die BpO schreibt vor, dass die Außenprüfung auf das Wesentliche abzustellen ist. Der Prüfer sollte ihre<br />

Dauer auf das notwendige Maß beschränken. In der Regel hat sie sich auf solche Sachverhalte zu<br />

erstrecken, die endgültige Steuerausfälle, Steuererstattungen oder -vergütungen beinhalten.<br />

Gewinnverlagerungen sollten danach nur aufgegriffen werden, wenn sie nicht unbedeutend sind. Was als<br />

unbedeutend zu verstehen ist, wurde jedoch in der BpO nicht definiert. Damit bleibt die Definition der<br />

entsprechenden Größenordnungen letztlich den Gerichten vorbehalten.<br />

5 Es gibt zwei Prüfungs- und Überprüfungsmethoden (HaufeIndex: 2007514)<br />

Für den Prüfer kommen zwei Prüfungsmethoden bzw. Verprobungsmethoden in Betracht:<br />

1. Prüfung vom Beleg zur Buchung (wird hauptsächlich in Kleinst- und Kleinbetrieben


angewandt)<br />

2. Prüfung von der Buchung zum Beleg (wird in der Regel in Mittel- und Großbetrieben<br />

angewandt)<br />

Die Buchhaltung und die wirtschaftlichen Verhältnisse können durch folgende Methoden auf eine gewisse<br />

logische Richtigkeit hin überprüft werden:<br />

• Vorsteuerverprobung: Kontrolle, ob die geltend gemachten Vorsteuerbeträge im Vergleich<br />

zu den geltend gemachten Aufwendungen und Investitionen stimmen können.<br />

• Umsatzverprobung: Prüfung, ob die ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund der verbuchten<br />

bzw. erklärten Erlöse richtig sein kann.<br />

• Geldverkehrsrechnung: Hierbei kontrolliert der Prüfer, ob Ihre Ausgaben und Investitionen<br />

durch die erklärten Erlöse, die aufgenommenen Kredite und die deklarierten Einlagen<br />

finanziert werden konnten.<br />

• Private Geldverkehrsrechnung: Stellt der Prüfer bei der betrieblichen<br />

Geldverkehrsrechnung eine Erlösunterdeckung fest, kann er für den privaten Bereich eine<br />

Geldverkehrsrechnung durchführen.<br />

• Vermögenszuwachsrechnung: Sie dient dem Prüfer, festzustellen, wie Ihr betriebliches<br />

und/oder privates Vermögen sich vermehrt hat und wie diese Mehrung finanziert wurde.<br />

• Ermittlung von Kassenfehlbeträgen.<br />

Klären Sie alle Prüferfragen - es gibt keine Zuschätzung<br />

Unterdeckungen und ungeklärte Zuwächse berechtigen den Prüfer, Erlöse zuzuschätzen. In extremen<br />

Fällen kann deshalb sogar die Steuerfahndung mit Ermittlungen beauftragt werden. Können Sie alle<br />

vom Prüfer beanstandeten Punkte begründen, entgehen Sie der Gefahr der Zuschätzung.<br />

6 So bereiten Sie sich auf die Prüfung vor (HaufeIndex: 2007515)<br />

Wie der Prüfer sich anhand seiner Amtsakten vorbereitet, können auch Sie Ihre Unterlagen einem<br />

"letzten Check" unterwerfen.<br />

Schritt-für-Schritt-Anleitung für Ihre Prüfungsvorbereitung<br />

□ Durchsicht Ihrer Abschlussunterlagen<br />

□ Gab es im Prüfungszeitraum außergewöhnliche Maßnahmen?<br />

□ Weichen die Daten des Prüfungszeitraums von den Daten früherer Zeiträume ab (interner<br />

Betriebsvergleich)? Wenn ja, warum (sowohl positiv als auch negativ)?<br />

□ Weichen die Daten im Prüfungszeitraum von den branchenüblichen Daten ab? Wenn ja, warum?<br />

Welche Besonderheit hat Ihr Betrieb gegenüber dem Branchendurchschnitt?<br />

□ Vergleichen Sie Ihre betrieblichen Daten mit den Daten der amtlichen Richtsatzsammlung.<br />

Weichen Ihre Daten von denen der Richtsatzsammlung ab (Ihr Steuerberater hat die<br />

Richtsatzsammlung)? Warum weichen Ihre Daten ab?<br />

□ Überprüfen Sie nochmals stichprobenartig gewisse Massenbuchungen und bestimmte<br />

Ablaufschemata auf deren Richtigkeit.<br />

□ Überprüfen Sie nochmals die Herkunft größerer Privateinlagen.<br />

Checkliste 1: Schritt-für-Schritt-Anleitung für Ihre Prüfungsvorbereitung<br />

Fehler sollten Sie sofort berichtigen<br />

Entdecken Sie Fehler, sollten Sie diese sofort berichtigen. Sofern sich an den Steuererklärungen<br />

Änderungen ergeben, sollten Sie sofort berichtigte Steuererklärungen einreichen. Die Berichtigungen<br />

müssen in jedem Fall noch vor Prüfungsbeginn erfolgen, damit sie als strafbefreiende Selbstanzeige<br />

angesehen werden können.<br />

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist möglich, wenn<br />

• die verkürzten Steuern nachgemeldet werden,<br />

• die Nachmeldung der Steuern vollständig und richtig ist,<br />

• die verkürzten Steuern fristgemäß entrichtet werden und


• die Finanzbehörde von diesen berichtigten bzw. aufgedeckten Tatbeständen bislang keine<br />

Kenntnis hatte.<br />

7 Ihre Rechte und Pflichten während einer <strong>Betriebsprüfung</strong> (HaufeIndex:<br />

2007516)<br />

Ihre Rechte oder die Pflichten des Prüfers<br />

Der Prüfer hat sich an bestimmte Gesetzmäßigkeiten zu halten. Im Einzelnen muss er beachten:<br />

• Er muss sich bei seinem Fragen und seinem Handeln an Recht und Gesetz halten.<br />

• Er muss nicht nur zu Ihren Ungunsten, sondern auch zu Ihren Gunsten prüfen.<br />

• Er sollte Sie während der Prüfung über getroffene Feststellungen informieren.<br />

• Er muss die steuerlichen Verhältnisse feststellen. Dazu muss er auch die rechtlichen<br />

Verhältnisse bis ins Detail durchleuchten.<br />

• Sofern eine Schlussbesprechung stattfindet, sollte der Prüfer Ihnen und/oder Ihrem<br />

Steuerberater die Besprechungspunkte und den Termin zur Schlussbesprechung in einer<br />

angemessenen Zeit vor der Besprechung mitteilen. Die Bekanntgabe sowohl der<br />

Besprechungspunkte als auch des Termins bedarf nicht der Schriftform. Selbst dann, wenn<br />

Sie den Wunsch nach einer schriftlichen Ausfertigung der Besprechungspunkte äußern, ist der<br />

Prüfer hierzu nach der BpO nicht verpflichtet. In der Praxis überlässt der Prüfer dem Berater<br />

jedoch oft Kopien seiner entsprechenden Handaufzeichnungen. Darin ist meist nicht nur das<br />

Thema als solches erwähnt, sondern auch rechnerische Entwicklungen und rechtliche<br />

Fundstellen.<br />

• Sie haben das Recht auf eine förmliche Schlussbesprechung.<br />

• Wenn die Prüfung zu Feststellungen geführt hat, muss der Prüfer hierüber einen Bericht<br />

abfassen. Sie haben das Recht, dass Ihnen dieser Bericht vorab zur Stellungnahme vorgelegt<br />

wird.<br />

Ihre Pflichten als Geprüfter<br />

Auch Sie als Geprüfter haben eine ganze Reihe von Pflichten, denen Sie zum Zweck der<br />

Prüfungsdurchführung nachkommen müssen:<br />

• Sie müssen die Prüfung dulden und die hierfür notwendigen Unterlagen dem Prüfer zur<br />

Verfügung stellen. Die Unterlagen umfassen insbesondere die Belege, die<br />

Buchhaltungsunterlagen (Sachkonten, Personenkonten, Summen-Saldenlisten), die<br />

Abschlussunterlagen (Umbuchungsliste, Abschlüsse) sowie die erläuternde Korrespondenz.<br />

• Sie müssen dem Prüfer entsprechende Erläuterungen geben und eventuelle Fragen<br />

beantworten. Das bedeutet aber nicht, dass Sie dem Prüfer ständig zur Verfügung stehen<br />

müssen.<br />

• Die Auskunftspflicht gegenüber dem Prüfer kann auch an eine andere von Ihnen benannte<br />

Person delegiert werden. Dies kann der Steuerberater oder ein Arbeitnehmer (z. B.<br />

Buchhalter) sein.<br />

8 Wie können Sie steuerliche Tatbestände für die Zukunft absichern?<br />

(HaufeIndex: 2007517)<br />

Im Steuerrecht können Sachverhalte auch für die Zukunft in ihrer steuerlichen Würdigung abgesichert<br />

werden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten.<br />

8.1 Die verbindliche Zusage bindet die Finanzverwaltung rechtlich<br />

(HaufeIndex: 2007518)<br />

Voraussetzungen für eine verbindliche Zusage:<br />

• Die <strong>Betriebsprüfung</strong> muss stattgefunden haben.<br />

• Der Sachverhalt muss auch geprüft worden sein.<br />

• Der Sachverhalt muss im Prüfungsbericht dargestellt sein.<br />

• Ein Antrag auf verbindliche Zusage muss gestellt werden.


• Die Kenntnis und Sicherheit des geprüften Sachverhalts müssen in seiner steuerlichen<br />

Würdigung für die geschäftliche Maßnahme von Bedeutung sein.<br />

Die verbindliche Zusage muss vom Finanzamt schriftlich bestätigt werden. Deshalb ist der Antrag auf eine<br />

solche Zusage auch schriftlich zu stellen.<br />

Eine schriftliche Zusage ist nur dann verbindlich, wenn folgende Merkmale enthalten sind:<br />

• Der Sachverhalt, welcher der Zusage zugrunde gelegt wurde; hier kann jedoch auf den<br />

Prüfungsbericht Bezug genommen werden.<br />

• Die Entscheidung, dass die steuerliche Würdigung des entsprechenden Sachverhalts auch für<br />

die Zukunft bindend zugesagt wird.<br />

• Die Begründung für die Art und Weise der steuerlichen Würdigung.<br />

• Angaben darüber, für welchen Besteuerungszeitraum und für welche Steuerarten die<br />

verbindliche Zusage gilt.<br />

Die verbindliche Zusage ist für das Finanzamt bindend, wenn der geschilderte Sachverhalt auch so<br />

tatsächlich umgesetzt wurde. Beachten Sie, dass die verbindliche Zusage dann nicht gilt, wenn sie zu<br />

Ihren Ungunsten ausfällt und/oder gegen geltendes Recht verstößt. Zudem tritt die Zusage außer Kraft,<br />

wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Zusage beruht, geändert werden. Die verbindliche Zusage<br />

kann auch mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder aufgehoben werden. Eine rückwirkende Änderung<br />

oder Aufhebung kann nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Eine rückwirkende Aufhebung oder<br />

Änderung ohne Zustimmung ist nur möglich, wenn die Zusage von einer unzuständigen Behörde erlassen<br />

oder durch eine arglistige Täuschung erlangt wurde.<br />

8.2 Auch die verbindliche Auskunft bindet die Finanzverwaltung (HaufeIndex:<br />

2007519)<br />

Eine verbindliche Auskunft wird für Sachverhalte erteilt, die nicht durch eine Prüfung überprüft bzw.<br />

in einem Prüfungsbericht dargestellt wurden. Der Antrag auf verbindliche Auskunft muss folgende<br />

Merkmale beinhalten:<br />

• Die genaue Bezeichnung des Antragstellers.<br />

• Eine Darlegung des steuerlichen Interesses.<br />

• Der Sachverhalt darf nicht Gegenstand einer Prüfung gewesen sein und somit nicht in<br />

einem Prüfungsbericht dargestellt worden sein; alternative Darstellungen sind nicht gestattet.<br />

• Der Sachverhalt muss genau geschildert werden.<br />

• Der Sachverhalt darf noch nicht verwirklicht sein.<br />

• Der Antrag muss eine steuerliche Würdigung des dargestellten Sachverhalts enthalten.<br />

• Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für die steuerliche Würdigung müssen<br />

enthalten sein.<br />

• Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.<br />

• Er muss die Versicherung beinhalten, dass bei keiner anderen Behörde ein solcher Antrag<br />

gestellt wurde.<br />

• Die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung des<br />

Sachverhalts erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.<br />

Zu beachten ist hierbei, dass die vom Finanzamt erteilte verbindliche Auskunft auch als solche bezeichnet<br />

sein soll. D. h., Sie müssen in Ihrem Schreiben den Begriff verbindliche Auskunft erwähnen und das<br />

Finanzamt ebenso.<br />

Die verbindliche Auskunft ist ab 2007 kostenpflichtig<br />

Bitte beachten Sie, dass verbindliche Auskünfte ab dem 1.1.2007 kostenpflichtig sind. Sie können vor<br />

der Entscheidung, eine verbindliche Auskunft erhalten zu wollen, vom Finanzamt eine<br />

Gebührenauskunft beantragen. Auch hierzu muss der Sachverhalt - wie oben erwähnt - mitgeteilt<br />

werden.<br />

9 Lohnsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007520)<br />

Die Lohnsteuerprüfung kann Ihnen dann ins Haus stehen, wenn in Ihren Lohnsteueranmeldungen vom


Finanzamt "Ungereimtheiten" entdeckt werden.<br />

Eine Lohnsteuerprüfung kann aber auch dann stattfinden, wenn der Betrieb schon längere Zeit nicht<br />

geprüft wurde. Einen festen Prüfungszyklus wie bei der <strong>Betriebsprüfung</strong> gibt es jedoch nicht. Zur<br />

Anmeldung, zur Prüfungsanordnung und zum Prüfungstermin gelten entsprechend die Ausführungen zur<br />

<strong>Betriebsprüfung</strong>.<br />

9.1 Welche Sachverhalte prüft der Lohnsteuerprüfer? (HaufeIndex: 2007521)<br />

• Bruttolöhne<br />

• Sachbezüge<br />

• Ehegatten-Arbeitsverträge<br />

• Nutzung von Dienstfahrzeugen - auch für private Fahrten<br />

• Fahrtkostenerstattungen<br />

• Reisekostenerstattungen<br />

• Nettolohnzahlungen<br />

• Pauschalierte Löhne - z. B. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, Aushilfstätigkeiten,<br />

Teilzeitkräfte, Direktversicherungen, pauschalierte Fahrtkostenzuschüsse usw.<br />

• Reisekostenerstattungen<br />

• Steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit<br />

• Berechnung der Lohnsteuer<br />

• Barlohnumwandlungen<br />

• Aufmerksamkeiten und Annehmlichkeiten<br />

• Aufwendungen für Betriebsfeiern<br />

• Jubiläumszuwendungen<br />

• Geburtszuwendungen<br />

• Kinderbetreuungskosten<br />

• Belegschaftsrabatte<br />

• Das Lohnkonto der Arbeitnehmer, hier insbesondere die Aufzeichnungspflichten<br />

• Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung<br />

9.2 Welche Unterlagen benötigt der Lohnsteuerprüfer? (HaufeIndex: 2007522)<br />

• Sach-, Lohn- und Gehaltskonten aus Ihrer Buchhaltung - auch für pauschalierte<br />

Beschäftigungsverhältnisse<br />

• Die Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer<br />

• Stundenaufzeichnungen<br />

• Kassenbuch<br />

• Die Buchungsjournale (Lohnjournale)<br />

• Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und ggf. Tarifverträge<br />

• Die Kontoauszüge, um die Überweisungen sowohl an Arbeitnehmer als auch an Finanzamt<br />

und die Sozialversicherungsträger nachvollziehen zu können<br />

9.3 Steuerliche Folgen aus einer Lohnsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007523)<br />

Führt eine Lohnsteueraußenprüfung zu Mehrsteuern, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie das<br />

Finanzamt die Nachzahlung erhebt.<br />

• Steuerrückforderung vom Arbeitnehmer direkt; das Finanzamt erhebt im Rahmen des<br />

"normalen" Veranlagungsverfahrens die Steuer von Ihrem Arbeitnehmer.<br />

• Lohnsteuerhaftung durch Sie als Arbeitgeber und Steuerrückforderung von Ihnen; das<br />

Finanzamt erlässt gegen Sie einen Haftungsbescheid und nimmt Sie aus diesem<br />

Haftungsbescheid für die Lohnsteuernachzahlung in Anspruch.<br />

• Lohnsteuerpauschalierung für die Nachzahlung mit einem durchschnittlichen Steuersatz<br />

durch Sie als Arbeitgeber; Sie können die Nachzahlung pauschaliert mit einem speziell<br />

ermittelten Durchschnittssteuersatz entrichten.


Sie können Lohnsteuer zurückfordern<br />

Haben Sie für Ihre Arbeitnehmer die Lohnsteuer entrichtet, können Sie diese möglicherweise in<br />

Regress nehmen. Hierbei sollten Sie bei Personal, das noch in Ihren Diensten steht, überlegen,<br />

inwieweit eine solche Regressforderung motivationshemmend wirken kann.<br />

9.4 Lohnsteuerhaftung: Wann müssen Sie zahlen? (HaufeIndex: 2007524)<br />

Unter bestimmten Umständen kann der Fiskus Sie als Arbeitgeber nach einer Lohnsteuerprüfung in<br />

Haftung nehmen. Die Haftung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden.<br />

Praxis-Checkliste: Voraussetzungen für eine Lohnsteuerhaftung<br />

Treten die nachfolgend aufgeführten Tatbestände auf, können Sie vom Finanzamt für die<br />

Lohnsteuerzahlungen in Haftung genommen werden:<br />

□ Die einbehaltene Lohnsteuer wurde von Ihnen nicht an das Finanzamt abgeführt.<br />

□ Der Lohnsteuerabzug wurde von Ihnen zumindest leichtfertig versäumt.<br />

□ Die entsprechenden lohnsteuerlichen Vorschriften waren Ihnen nicht bewusst. Zudem haben Sie<br />

es leichtfertigerweise versäumt, sich über die rechtlichen Grundlagen zu informieren. Zu dieser<br />

Informationsverpflichtung gehört auch, dass Sie notfalls eine Lohnsteueranrufungsauskunft an<br />

das Finanzamt richten, um sich über die richtige lohnsteuerliche Würdigung Gewissheit zu<br />

verschaffen.<br />

□ Der Haftungsbescheid gegen Sie führt zu einer Verwaltungsvereinfachung; dies ist<br />

beispielsweise dann der Fall, wenn ein Sachverhalt von Ihnen bei allen oder der überwiegenden<br />

Mehrzahl der Arbeitnehmer unrichtig behandelt wurde und die Anzahl der entsprechenden<br />

Arbeitnehmer mindestens 40 beträgt.<br />

□ Ein Haftungsbescheid gegen Sie kann erlassen werden, wenn die Mehrsteuern nicht oder nicht<br />

mehr von Ihrem Arbeitnehmer geholt werden können. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass ein<br />

bestandskräftiger (nicht mehr änderbarer) Steuerbescheid Ihres Arbeitnehmers nicht zu einem<br />

Haftungsbescheid gegen Sie führt. Ein Haftungsbescheid gegen Sie kommt hauptsächlich dann in<br />

Frage, wenn Ihr (ehemaliger) Arbeitnehmer unbekannt verzogen oder vermögenslos ist.<br />

□ Ihr Arbeitnehmer hat sich mit Ihrer Billigung geldwerte Vorteile verschafft, die nicht der<br />

Lohnsteuer unterworfen wurden.<br />

□ Sie haben die Lohnsteuer bei Ihren Teilzeit- und Aushilfskräften zu Unrecht pauschaliert.<br />

□ Bei einer Nettolohnvereinbarung haben Sie die Lohnsteuer zu niedrig angesetzt. Der Vorteil<br />

hieraus kam Ihnen und nicht Ihrem Arbeitnehmer zugute.<br />

Checkliste 2: Voraussetzungen für eine Lohnsteuerhaftung<br />

Sie sind von der Lohnsteuerhaftung immer ausgeschlossen, wenn<br />

• der Arbeitnehmer Änderungen auf der Lohnsteuerkarte unterlässt und somit<br />

Steuervergünstigungen genießt, die ihm nicht mehr zustehen;<br />

• Sie die Lohnsteuer aufgrund einer unrichtigen oder fehlerhaften Auskunft Ihres Finanzamts<br />

ermittelt haben.<br />

9.5 Rechtssicherheit durch Anrufungsauskunft (HaufeIndex: 2007525)<br />

Damit Sie Ihren lohnsteuerlichen Pflichten in vollem Umfang nachkommen können, besteht für Sie die<br />

Möglichkeit, sich durch eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt Rechtssicherheit zu verschaffen.<br />

Übersicht: Möglichkeiten der steuerlichen Absicherung im Lohnsteuerbereich


10 Umsatzsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007526)<br />

Abb. 1: Umsatzsteuerprüfung<br />

Die Anmeldung, die Terminvereinbarung und die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt analog der<br />

Betriepbsprüfung.<br />

10.1 Was führt zu einer Umsatzsteuerprüfung? (HaufeIndex: 2007527)<br />

Eine Umsatzsteuerprüfung wird nie "zufällig" angeordnet. Einer Prüfung liegen immer gewisse Merkmale<br />

und Gegebenheiten zugrunde. Bitte beachten Sie folgende Kriterien. Fallen Ihre Daten bei diesen<br />

Kriterien aus dem üblichen betrieblichen Rahmen, kann das zu einer Umsatzsteuerprüfung führen.<br />

• Vorsteuerabzug<br />

• Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG<br />

• Neugründungen von Unternehmen<br />

• Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen für Umsätze mit und ohne Vorsteuerabzug<br />

• Innergemeinschaftliche Umsätze<br />

• Ermäßigt besteuerte Umsätze<br />

• Versendungsumsätze nach § 3c UStG<br />

• Leistungsort in besonderen Fällen<br />

• Zeitgerechte Besteuerung der Umsätze<br />

• Insolvenzfälle<br />

• Umsatzsteuerliches Abzugsverfahren<br />

• Betriebe gewerblicher Art und Vereine<br />

• Innergemeinschaftlicher Waren- und Dienstleistungsverkehr<br />

• Kontrollaufgaben im Rahmen des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens<br />

• Margenbesteuerung §§ 25, 25a UStG<br />

• Nationale und internationale Kontrollmitteilungen


Diese Prüfungskriterien gelten in der Regel für eine Bedarfsprüfung. Eine Erstprüfung wird angeordnet<br />

bei:<br />

• Prüfung eines neu gegründeten Unternehmens<br />

• Prüfung einer neu etablierten Umsatz- oder Vorsteuerart in einem bestehenden<br />

Unternehmen<br />

10.2 Umfang einer Umsatzsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007528)<br />

Bei einer Erstprüfung wird in der Regel Folgendes geprüft:<br />

• Wurden die Umsätze richtig angemeldet?<br />

• Wurden die Vorsteuerbeträge in korrekter Höhe geltend gemacht?<br />

• Gewisse Verfahrensabläufe werden durch den Prüfer nachgeschaut und ggf. erläutert.<br />

• Eventuell vorhandene Unklarheiten werden beseitigt.<br />

• Möglicherweise auftretende Fragen können beantwortet werden.<br />

Diese Zeiträume werden geprüft<br />

Umsatzsteuerprüfungen können einzelne Voranmeldungszeiträume (z. B. der Monat oder das Quartal)<br />

oder ganze Besteuerungszeiträume umfassen. Im Extremfall können Erst- oder Bedarfsprüfungen bis zu<br />

10 Jahre umfassen. Die Umsatzsteuerprüfung ist an keine festen Prüfungszeiträume wie die<br />

<strong>Betriebsprüfung</strong> (drei Jahre) gebunden.<br />

Wichtige Prüfungsfelder bei innergemeinschaftlichen Tatbeständen<br />

Die innergemeinschaftlichen Tatbestände und Probleme nehmen immer mehr Raum in der<br />

Umsatzsteuerprüfung ein. Dabei gilt das Augenmerk des Prüfers folgenden Sachverhalten:<br />

• Innergemeinschaftliche Lieferungen<br />

• Innergemeinschaftliche Erwerbe<br />

• Innergemeinschaftliche Lohnveredelungen<br />

• Innergemeinschaftliche Versendungsumsätze im Rahmen des § 3c UStG<br />

• Innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen und damit zusammenhängende Vermittlungs-<br />

und Beladeleistungen<br />

• Sonstige Leistungen unter Verwendung einer USt-ldNr.<br />

• Die Richtigkeit der vom Geschäftspartner verwendeten USt-ldNr.<br />

Jede neue USt-IdNr. sollte geprüft werden<br />

Die richtige USt-ldNr. Ihrer Geschäftspartner ist wichtig für Sie. Rechnen Sie ohne USt ab und hat Ihr<br />

ausländischer Kunde eine falsche USt-ldNr. angegeben, müssen Sie die USt zahlen. Aus diesem Grund<br />

sollte jede neue USt-ldNr. durch eine qualifizierte Anfrage beim Bundeszentralamt für Finanzen<br />

daraufhin überprüft werden, ob sie erteilt wurde, gültig ist und vom Geschäftspartner<br />

berechtigterweise verwendet wird. Bitte beachten Sie immer, dass die innergemeinschaftliche<br />

Lieferung durch eine Abnehmerbescheinigung, eine Spediteurbescheinigung oder in anderer<br />

geeigneter Form nachgewiesen werden muss. Durch den Wegfall der innergemeinschaftlichen<br />

Grenzübergangsstellen können die Grenzzollämter keine Exportbescheinigungen mehr ausstellen.<br />

10.3 Rechte und Pflichten bei einer Umsatzsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007529)<br />

Folgende Unterlagen müssen Sie dem Prüfer aushändigen; daneben müssen Sie dem Prüfer auch die<br />

notwendigen Auskünfte erteilen:<br />

• Belege und Buchführung sowie beim Z-1- und Z-2-Zugriff die entsprechenden Hilfsmittel, um<br />

die Daten lesen zu können. Bitte beachten Sie, dass hierzu auch Unterlagen und Dateien<br />

gehören, die für das Verständnis der Finanzbuchhaltung notwendig sind.<br />

• Auskünfte, die zur Sachverhaltsaufklärung notwendig sind. Sie können auch hierfür Personen<br />

benennen.<br />

• Im Einzelfall Unterlagen der "benachbarten" Zeiträume, sofern diese für die Prüfung<br />

notwendig sind.<br />

• Dem Prüfer müssen nicht die gesamten Unterlagen ausgehändigt werden; ausreichend sind


die Unterlagen, die die Tatbestände seines Prüfungszeitraums betreffen.<br />

Rechte und Pflichten des Prüfers<br />

• Der Prüfer muss Sie über seine Prüfungsfeststellungen unterrichten.<br />

• Änderungen der Besteuerungsgrundlagen muss er in seinen Bericht aufnehmen und<br />

begründen.<br />

• Der Prüfer hat die Sachverhalte sowohl zu Ungunsten als auch zu Gunsten zu prüfen.<br />

• Der Prüfer hat ein Recht auf Auskunft; Sie können die Auskunft selbst erteilen oder eine<br />

Person benennen.<br />

• Der Prüfer darf sich an fremde Dritte nur wenden, wenn er Sie vorher hierzu gehört hat und<br />

Sie zur Sachverhaltsaufklärung nicht beitragen können oder wollen.<br />

• Der Umsatzsteuerprüfer kann in den Fällen, in denen der Umsatzsteueranspruch des Fiskus<br />

gefährdet erscheint, die Mehrsteuern in einem abgekürzten Verfahren festsetzen. Die<br />

Gefährdung muss jedoch begründet sein.<br />

• Der Umsatzsteuerprüfer kann andere Finanzämter über steuerlich wichtige Tatbestände<br />

unterrichten (z. B. Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei erwartetem Forderungsausfall).<br />

Er kann aufgrund der korrespondierenden Wirkung verschiedener Sachverhalte beispielsweise<br />

den Vorsteuerabzug von der rechtlichen Würdigung beim korrespondierenden Finanzamt<br />

abhängig machen.<br />

10.4 Was Sie bei einer Umsatzsteuerprüfung beachten müssen (HaufeIndex:<br />

2007530)<br />

Praxis-Checkliste: Dies müssen Sie bei der Umsatzsteuerprüfung beachten<br />

□ Bei Unternehmensgründung kann der Prüfer kommen, um die Richtigkeit der umsatzsteuerlichen<br />

Vorgänge nachzuschauen.<br />

□ Eine Umsatzsteuerprüfung steht immer dann im Raum, wenn Ihre umsatzsteuerlichen Daten aus<br />

dem üblichen Rahmen fallen.<br />

□ Hohe Erstattungsbeträge sollten genau erläutert werden, damit eine Umsatzsteuerprüfung<br />

vermieden wird; hohe Erstattungsbeträge führen häufig zu Umsatzsteuerprüfungen.<br />

□ Der Prüfer muss eine Prüfungsanordnung erlassen, bevor die Prüfung begonnen wird.<br />

□ Der Prüfer kann sofort mit der Prüfung beginnen, wenn der Steueranspruch gefährdet ist.<br />

□ Sollten Sie im Rahmen Ihrer Vorbereitung Fehler entdecken, sollten Sie eine Selbstanzeige<br />

herbeiführen, um Straffreiheit zu erlangen.<br />

□ Der Prüfer will die Rechnungen, die Buchhaltung, die entsprechende Korrespondenz,<br />

Lieferscheine, Abnehmerbestätigungen und Zollpapiere sehen. Zusätzlich kann er die<br />

tatsächlichen Lieferwege kontrollieren und Lager- und Produktionsstätten einsehen, um sich über<br />

die tatsächlichen Abläufe in Ihrem Betrieb zu orientieren.<br />

Checkliste 3: Dies müssen Sie bei der Umsatzsteuerprüfung beachten<br />

Was gehört zu einer förmlichen Schlussbesprechung?<br />

Auch im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung kann es eine förmliche Schlussbesprechung geben. Für eine<br />

förmliche Schlussbesprechung im Sinn der <strong>Betriebsprüfung</strong>sordnung (BpO) müssen seitens des<br />

Finanzamts folgende Personen teilnehmen:<br />

• der Prüfer,<br />

• der Sachgebietsleiter des Prüfers,<br />

• der Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle im Innendienst.<br />

Wünscht der Unternehmer keine Schlussbesprechung im Sinn der BpO, gilt für den Bereich der<br />

Umsatzsteuer jede abschließende Besprechung als Schlussbesprechung.<br />

Werden nach einer <strong>Betriebsprüfung</strong> die Ergebnisse nur mit dem Prüfer besprochen, ist diese<br />

Schlussbesprechung keine förmliche Schlussbesprechung im Sinn der <strong>Betriebsprüfung</strong>sordnung. Bei<br />

strittigen Feststellungen sollte in jedem Fall eine förmliche Schlussbesprechung beantragt werden.<br />

Sind die Feststellungen nicht bedeutungsvoll, können diese bei einer abschließenden Besprechung<br />

erledigt werden. Das spart jedem Beteiligten Zeit.<br />

Vorbereitung auf die Schlussbesprechung


• Wo soll die Besprechung stattfinden?<br />

• Im Finanzamt hat der Prüfer einen "Heimvorteil".<br />

• Im Betrieb oder beim Steuerberater liegt der "Heimvorteil" beim Unternehmer.<br />

• Die Besprechungspunkte sollten mit dem Steuerberater kritisch und konsequent<br />

durchgesprochen werden.<br />

• Welche Feststellungen sind rechtlich einwandfrei und müssen akzeptiert werden?<br />

• Welche Feststellungen wurden vom Prüfer zu Unrecht getroffen?<br />

• Welche Feststellungen sind strittig?<br />

Verhalten während der Besprechung<br />

• Eine sachliche und ruhige Atmosphäre erleichtert allen Beteiligten die Schlussbesprechung.<br />

• An den sachlich richtigen Feststellungen sollte nicht herumdiskutiert werden. Sie sollten<br />

akzeptiert werden.<br />

• Zu Unrecht getroffene Feststellungen sollten sachlich und bestimmt widerlegt werden. Hierfür<br />

sollten die Rechtsgrundlagen, einschlägige Rechtsprechung und Fachliteratur bereitgehalten<br />

werden, um sie dem Prüfer vorlegen zu können. Sofern ein Sachverhalt im Verlauf der<br />

Prüfung nicht eindeutig vom Prüfer erkannt werden konnte, sollte dieser durch geeignete<br />

Unterlagen klargestellt werden.<br />

• Entfalten strittige Sachverhalte eine endgültige steuerliche Wirkung? Sind diese Steuern<br />

verloren oder stellen sie lediglich eine Verschiebung dar, die in den folgenden<br />

Zeiträumen wieder zurückgeholt werden können?<br />

• Handelt es sich lediglich um Verschiebungen, sollte überschlagen werden, ob es wirtschaftlich<br />

sinnvoll ist, hierüber einen Rechtsstreit zu führen. In Einzelfällen kann das Mehrergebnis<br />

einfach durch die Abgabe der Folge-Steuererklärung neutralisiert werden.<br />

• Sind die Feststellungen "echte" Mehrergebnisse, sollte darüber diskutiert werden. Hierbei<br />

kann auch deutlich auf die schon akzeptierten Mehrergebnisse hingewiesen werden. Im<br />

Zweifel sollte gegen den entsprechenden Bescheid Einspruch eingelegt werden.<br />

• In der Besprechung sollten Sie versuchen, die eindeutig zu Mehrergebnis führenden<br />

Sachverhalte zuerst anzusprechen. Hiernach können Sie die strittigen Sachverhalte<br />

abhandeln.<br />

• Sofern die Besprechung beim Steuerberater oder im Betrieb stattfindet, lockern<br />

zwischendurch Kaffee oder Erfrischungsgetränke die Atomsphäre auf. Kaffee, Tee oder<br />

Erfrischungsgetränke sind keine Bestechungsversuche.<br />

10.5 Internationale Umsatzsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007531)<br />

Durch § 1b des EG-Amtshilfe-Gesetzes kann der zuständige Umsatzsteuerprüfer auch einen Kollegen<br />

eines anderen EU-Mitgliedstaates zur Prüfung mitbringen. Dies wird dann der Fall sein, wenn es sich um<br />

Amtshilfe aufgrund der EU-Amtshilfe-Richtlinie handelt. Die Möglichkeit der Anwesenheit eines<br />

Bediensteten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll den Austausch von Informationen beschleunigen.<br />

Auskunftsersuchen können so direkt erläutert und die Prüfungsergebnisse vor Ort geprüft und notfalls<br />

ergänzt werden.<br />

Hinweis: Ausländische Prüfer dürfen nicht ermitteln<br />

Die Ermittlungen in einem Prüfungsfall, bei dem ein ausländischer Bediensteter beteiligt ist, werden<br />

immer von der zuständigen inländischen Finanzbehörde geführt. Die ausländischen Bediensteten<br />

dürfen keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Allerdings haben sie Zugang zu allen Räumlichkeiten<br />

und Unterlagen, wie sie auch der inländische Prüfer hat. Sie dürfen jedoch nur auf die Vermittlung<br />

des inländischen Prüfers zum Zweck der von der zuständigen inländischen Finanzbehörde<br />

anberaumten Prüfung auftreten.<br />

11 Wie läuft eine <strong>Betriebsprüfung</strong> im Allgemeinen ab? (HaufeIndex: 2007532)<br />

□ Terminvereinbarung.<br />

Ablaufplan <strong>Betriebsprüfung</strong>


□ Prüfer erscheint im Betrieb.<br />

□ Einführungsgespräch: Der erfahrene Prüfer schildert seine Vorgehensweise. In diesem Gespräch<br />

können Sie durch geschickte Gesprächsführung auch schon seine Prüfungsschwerpunkte<br />

ergründen. Das Gespräch dient dem Prüfer auch zur Informationsgewinnung über den<br />

Betriebsablauf und gewisse innerbetriebliche Gepflogenheiten. Hierbei sollten Sie mit detaillierten<br />

Informationen "sparsam" umgehen.<br />

□ Betriebsbesichtigung: Bei einer Lohnsteuerprüfung gehört die Betriebsbesichtigung nicht zum<br />

üblichen Prüfungsablauf.<br />

□ Einstieg in die Prüfungsarbeit.<br />

□ Dazwischen Fragen und Gespräche über bestimmte Sachverhalte und Gegebenheiten. Die<br />

Ansprechperson für den Prüfer muss nicht immer präsent sein. Vorteilhaft für beide Seiten ist<br />

jedoch, wenn einmal täglich aufgeworfene Fragen besprochen werden können. Am<br />

Gesprächsthema können Sie feststellen, an welchen Punkten der Prüfer festhält.<br />

□ Im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung kann es durchaus sein, dass der Prüfer "zwischendurch"<br />

gewisse Betriebs- und Organisationsabläufe nochmals anschaut.<br />

Checkliste 4: Ablaufplan <strong>Betriebsprüfung</strong><br />

12 Umsatzsteuernachschau - ohne Vorwarnung möglich (HaufeIndex: 2007533)<br />

Aufgrund des § 27b UStG können mit der Umsatzsteuer betraute Amtsträger (in der Regel<br />

Umsatzsteuerprüfer) bei Ihnen ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer regulären Prüfung eine<br />

sogenannte Umsatzsteuernachschau durchführen.<br />

Die Nachschau kann seit dem 1.1.2002 zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung<br />

der Umsatzsteuer vorgenommen werden. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und ermöglicht dem<br />

Umsatzsteuerprüfer, berufliche oder gewerbliche Grundstücke und Geschäftsräume auch außerhalb<br />

einer Prüfung während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten.<br />

Der Nachschau unterliegen Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig<br />

ausüben - also umsatzsteuerliche Unternehmer. Der Unternehmer muss die notwendigen<br />

Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorlegen. Auf Verlangen sind auch die<br />

notwendigen Auskünfte zu erteilen.<br />

Durch die Nachschau werden auch tatsächliche Geschäftsabläufe kontrolliert. Ziel ist es, zu prüfen, ob die<br />

buchhalterischen und papiermäßigen Abläufe auch tatsächlich so stattfinden oder stattgefunden haben.<br />

Nur in bestimmten Fällen darf der Prüfer in Ihre privaten Räume<br />

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die<br />

öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Hat die Umsatzsteuernachschau Anhaltspunkte<br />

ergeben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.<br />

Dann allerdings muss der Unternehmer schriftlich auf den Übergang zur Prüfung hingewiesen werden.<br />

Verhältnisse, die während einer Umsatzsteuernachschau festgestellt werden und für andere<br />

Steuerarten erheblich sind, können für diese Steuerarten auch verwertet werden.<br />

13 Grundsätze zum Datenzugriff (GDPdU) (HaufeIndex: 2007534)<br />

Die Vorschrift des § 147 Abs. 6 AO räumt der Finanzbehörde das Recht ein, Ihre elektronische<br />

Buchführung durch Datenzugriff zu prüfen. Diese Prüfungsmethode tritt neben die Möglichkeit der<br />

herkömmlichen Prüfung bzw. löst sie ab. Dabei sollten Sie beachten, dass das Recht auf Datenzugriff der<br />

Finanzbehörde nur im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zusteht.<br />

Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO<br />

Der Datenzugriff beschränkt sich ausschließlich auf jene Ihrer Daten, die für die Besteuerung von<br />

Bedeutung sind. Dabei muss es sich nicht nur um die Daten der Finanzbuchhaltung, der<br />

Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung handeln. Betroffen sein können beispielsweise auch<br />

Korrespondenz- und Vertragsdaten.


Bitte beachten Sie, dass auch bei einer elektronischen Prüfung das allgemeine Auskunftsrecht des Prüfers<br />

und damit auch Ihre Mitwirkungspflichten unberührt bleiben.<br />

Das Recht auf Datenzugriff kann die Finanzbehörde durch drei Möglichkeiten verwirklichen. Die<br />

Entscheidung, von welcher Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des<br />

jeweiligen Prüfers. Sofern es erforderlich ist, kann der Prüfer auch mehrere Möglichkeiten gleichzeitig in<br />

Anspruch nehmen.<br />

Möglichkeiten des Datenzugriffs<br />

• Das Recht auf den unmittelbaren Lesezugriff auf Ihrem Datenverarbeitungssystem. Dadurch<br />

kann er Einsicht auf Ihre gespeicherten Daten nehmen. Hierbei kann er auch auf ein System<br />

eines von Ihnen beauftragten Dritten zugreifen (z. B. das System Ihres Steuerberaters). Bei<br />

diesem direkten Lesezugriff werden die Daten lediglich auf dem zur Verfügung gestellten<br />

System gelesen und gesichtet. Eine Online-Verarbeitung ist nicht statthaft (Online-Zugriff).<br />

Dieser Nur-Lese-Zugriff umfasst lediglich das Lesen, Filtern und Sortieren der zur Verfügung<br />

gestellten Daten. Man spricht hierbei vom "Z-1-Zugriff".<br />

• Der Prüfer kann weiterhin von Ihnen verlangen, dass Sie ihm die Daten selbst oder durch<br />

einen Dritten nach seinen Vorgaben aufbereiten, sortieren lassen und ihm zur Verfügung<br />

stellen. Hierbei handelt es sich um einen mittelbaren Datenzugriff. Man spricht hierbei vom<br />

"Z-2-Zugriff".<br />

• Ferner kann der Prüfer auch verlangen, dass Sie ihm die gespeicherten Unterlagen auf einem<br />

maschinell verwertbaren Datenträger zur Auswertung überlassen. Man spricht hierbei von<br />

einem "Z-3-Zugriff". Diese Möglichkeit des Datenzugriffs ist in der Praxis am häufigsten<br />

verbreitet. Der dabei verwendete Datenträger muss spätestens nach Bestandskraft<br />

zurückgegeben oder vernichtet werden.<br />

Bei Datenzugriff haben Sie zusätzliche Mitwirkungspflichten<br />

Grundsätzlich haben Sie den Prüfer bei Ausübung des Datenzugriff zu unterstützen (§ 200 Abs. 1 AO). Im<br />

Einzelnen sollten Sie dabei beachten:<br />

• Beim "Z-1-Zugriff" müssen Sie dem Prüfer die für den Datenzugriff erforderlichen Hilfsmittel<br />

zur Verfügung stellen und ihn für den Nur-Lese-Zugriff in das DV-System einweisen. Dabei<br />

müssen Sie die Zugangsberechtigung dergestalt einrichten, dass dem Prüfer der Zugriff auf<br />

alle steuerlich relevanten Daten eingeräumt wird. Das schließt auch die im DV-System<br />

vorhandenen Auswertungsprogramme mit ein. Bitte beachten Sie, dass das<br />

Datenverarbeitungssystem die Unveränderbarkeit des Datenbestandes gewährleisten muss.<br />

• Beim mittelbaren Datenzugriff ("Z-2-Zugrifft") gehört zu Ihrer Mithilfe neben der<br />

Zurverfügungstellung von Hard- und Software die personelle Unterstützung mittels einer mit<br />

dem Datenverarbeitungssystem vertrauten Person. Der Umfang bzw. die Zumutbarkeit<br />

hierbei richtet sich nach den betrieblichen Begebenheiten Ihres Unternehmens (z. B. Umsatz,<br />

Mitarbeiterzahl usw.).<br />

• Bei der Datenträgerüberlassung ("Z-3-Zugriff") müssen Sie dem Prüfer einen Datenträger mit<br />

den Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung stellen. Dieser Datenträger muss alle zur<br />

Auswertung der Daten notwendigen Informationen (z. B. über die Dateistruktur, die<br />

Datenfelder sowie interne und externe Verknüpfungen) in maschinell auswertbarer Form<br />

beinhalten. Dies gilt auch für die Fälle, in denen sich die Daten bei einem Dritten (z. B.<br />

Steuerberater) befinden.<br />

Vorsicht bei Bilddateien<br />

Bitte beachten Sie, dass Bilddateien (insbesondere in PDF-Format) diese Voraussetzungen nicht<br />

erfüllen!<br />

14 Checkliste <strong>Betriebsprüfung</strong>, Lohnsteuerprüfung und<br />

Umsatzsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007535)<br />

Diese Checkliste soll Ihnen als Gedächtnisstütze dienen, damit Sie beruhigt einer Prüfung entgegensehen<br />

können.


Praxis-Checkliste: <strong>Soforthelfer</strong> <strong>Betriebsprüfung</strong><br />

□ Geht der angesetzte Termin in Ordnung, können Sie bzw. Ihre Mitarbeiter zu diesem Termin die<br />

Mitwirkungspflichten erfüllen?<br />

□ Klären Sie den Termin mit Ihrem Steuerberater ab. Hat auch er Zeit?<br />

□ Sofern eine Terminverschiebung notwendig ist: Warum sollte der Termin verschoben werden?<br />

• Sie befinden sich zum Prüfungstermin im Urlaub.<br />

• Ihr Steuerberater befindet sich zum Prüfungstermin im Urlaub.<br />

• Ihr Steuerberater hat keine Zeit (z. B. wegen anderweitiger Prüfungen).<br />

• Die Prüfung soll an einem Ihrer Messetermine stattfinden.<br />

• Zum Prüfungstermin steht Ihr Jahresabschluss mit Inventur an.<br />

• Krankheit einer für die Durchführung der Prüfung notwendigen Person.<br />

• Hochsaison im Unternehmen, beispielsweise in der Zeit der Schlussverkäufe.<br />

• Sonstige betriebsspezifische Gründe.<br />

•<br />

•<br />

□ Haben Sie genügend Zeit, um sich selbst auf die Prüfung vorzubereiten (Frist nach den Vorschriften<br />

des Prüfers ca. 2 Wochen)?<br />

□ Ist der Datenzugriff der Finanzverwaltung auf Ihre Buchführungsdaten gesichert?<br />

□ Stichprobenartige Sichtung und Überprüfung der entsprechenden steuerlichen Unterlagen<br />

• Lohnsteuerunterlagen in Ordnung?<br />

• Umsatzsteuerunterlagen in Ordnung?<br />

• Belegablage einwandfrei und lückenlos?<br />

• Buchhaltung richtig gefertigt?<br />

• Sach- und Personenkonten für den Prüfer einsehbar?<br />

• Umbuchungslisten für den Prüfer einsehbar?<br />

• Abschlussunterlagen vorhanden?<br />

□ Welche Fehler oder Schwachstellen wurden entdeckt?<br />

□ Besprechen Sie die Schwachstellen mit Ihrem Steuerberater!<br />

□ Besprechen Sie alle anderen auftauchenden Probleme mit Ihrem Steuerberater, z. B. auch, ob die<br />

Prüfungsanordnung inhaltlich und formal richtig ist und ob bei Formmangel ein Einspruch sinnvoll<br />

erscheint.<br />

□ Sind berichtigte Steueranmeldungen auszufertigen? Wenn ja, müssen folgende Steuererklärungen<br />

bzw. Anmeldungen unverzüglich berichtigt werden:<br />

• ...................berichtigt und abgegeben (Datum, NZ) .............................<br />

• ...................berichtigt und abgegeben (Datum, NZ) .............................<br />

• ...................berichtigt und abgegeben (Datum, NZ) .............................<br />

• ...................berichtigt und abgegeben (Datum, NZ) .............................<br />

□ Wo soll geprüft werden?<br />

Praxis-Checkliste: <strong>Soforthelfer</strong> <strong>Betriebsprüfung</strong><br />

• Vorteile der Prüfung im eigenen Betrieb: 1.<br />

2.<br />

3.<br />

• Vorteile der Prüfung bei Ihrem Berater: 1.<br />

2.<br />

3.<br />

Praxis-Checkliste: <strong>Soforthelfer</strong> <strong>Betriebsprüfung</strong><br />

Während der Prüfung sollten Sie auf Folgendes achten:<br />

□ Hält sich der Prüfer an die Prüfungspunkte und den Prüfungszeitraum, wie in der<br />

Prüfungsanordnung vermerkt? Wenn nein, geben Sie Unterlagen für Sachverhalte außerhalb<br />

der Prüfungspunkte und des Prüfungszeitraums nur nach Rücksprache mit Ihrem Berater<br />

heraus. Erteilen Sie Auskünfte ebenfalls erst nach Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.<br />

□ Verlangen Sie ggf. eine Erweiterung der Prüfungsanordnung mit Begründung.<br />

□ Sofern die Erweiterung der Prüfungsanordnung erfolgt, besprechen Sie diese mit Ihrem<br />

Steuerberater.


□ Handelt es sich um eine Erweiterung wegen Verkürzung oder Hinterziehung?<br />

□ Hat ein Einspruch gegen die Erweiterung der Prüfungsanordnung Aussicht auf Erfolg? (Der<br />

Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.)<br />

□ Führt die Prüfung zu Beanstandungen, verlangen Sie eine Schlussbesprechung.<br />

□ Wenn möglich, sollten Sie sich die Feststellungen vor der Schlussbesprechung schriftlich<br />

mitteilen lassen.<br />

□ Wünschen Sie den Prüfungsbericht vorab zur Stellungnahme? Ist das sinnvoll?<br />

□ Bei Beanstandungen im Lohnsteuerbereich sollten Sie anlässlich der Schlussbesprechung<br />

abklären, ob das Finanzamt Sie per Haftungsbescheid in Anspruch nehmen will, ob Sie eine<br />

Lohnsteuerpauschalierung mit dem Durchschnittssatz durchführen können oder ob Ihre<br />

Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.<br />

□ Sichern Sie sich geprüfte Sachverhalte auch für die Zukunft ab; was bietet sich hierfür an?<br />

• Verbindliche Zusage?<br />

• Sachverhalte außerhalb der Prüfung - verbindliche Auskunft?<br />

• Für lohnsteuerliche Probleme die Anrufungsauskunft?<br />

Checkliste 5: <strong>Soforthelfer</strong> <strong>Betriebsprüfung</strong><br />

Autor/in<br />

• Paul Eichmann, Dipl.-Finanzwirt, Laufenburg<br />

Weitere Tipps und Handlungsempfehlungen finden Sie in Haufe Finance Office Professional Online.<br />

Mehr Informationen unter http://www.haufe.de/A01028<br />

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