Betriebsprüfung_ Soforthelfer_HBuO
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<strong>Betriebsprüfung</strong> - <strong>Soforthelfer</strong> (HaufeIndex: 2001785)<br />
Einführung<br />
Kaum ein Betriebsinhaber, der nicht Angst vor der <strong>Betriebsprüfung</strong> hat. Richtig ist: In den meisten<br />
Prüfungen wird der ein oder andere Tatbestand aufgegriffen, der dann tatsächlich zu einer höheren<br />
Steuer führt. Dieser Beitrag hilft Ihnen, sich optimal auf eine bevorstehende <strong>Betriebsprüfung</strong><br />
vorzubereiten. Im Vorfeld vermeiden Sie unliebsame Überraschungen und leiten die richtigen<br />
Maßnahmen ein. Haben Sie die Checkliste durchgeprüft, sehen Sie der nächsten Prüfung beruhigt<br />
entgegen.<br />
1 Prüfdienste der Finanzämter (HaufeIndex: 2007498)<br />
Die Finanzbehörden sichern den Steueranspruch durch die verschiedensten Prüfarten bzw. -dienste. Der<br />
reguläre Prüfdienst ist die <strong>Betriebsprüfung</strong>. Sie prüft in einem bestimmten Turnus. Alle anderen<br />
Prüfdienste zählen zu den Sonderprüfungen. Sie werden in der Regel nur dann tätig, wenn ein konkreter<br />
Bedarf besteht. Die Lohnsteuerprüfung kann teilweise auch turnusmäßig bestimmte Betriebe prüfen, die<br />
schon lange nicht mehr lohnsteuerlich geprüft worden sind.<br />
Umsatzsteuernachschau muss nicht angekündigt werden<br />
Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 hat der Gesetzgeber für die Umsatzsteuer die Möglichkeit einer<br />
allgemeinen Nachschau geschaffen. Diese Nachschau berechtigt die mit der Umsatzsteuer befassten<br />
Amtsträger (in der Regel die Umsatzsteuerprüfer) Grundstücke und Geschäftsräumlichkeiten von<br />
"Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben" (umsatzsteuerliche<br />
Unternehmer), während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten.<br />
Im Gegensatz zu einer Prüfung muss diese Nachschau nicht angekündigt werden. Durch die Nachschau<br />
soll sich die Finanzbehörde ein Bild von den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen eines<br />
Unternehmens verschaffen (vgl. auch Tz 12).<br />
Mitwirkung anderer Prüfungsdienste<br />
Neben den Prüfungsdiensten der Länder kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an einer<br />
Außenprüfung der Landesfinanzbehörden beteiligt werden. Die Mitwirkung an regulären Außenprüfungen<br />
erfolgt in der Regel in Konzernbetrieben.<br />
Tritt bei umsatzsteuerlichen Tatbeständen der Verdacht von Ketten- oder Karussellgeschäften auf, sollte<br />
unter bestimmten Voraussetzungen die Prüfungsgruppe des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)<br />
eingeschaltet werden.<br />
Zusätzlich werden die Befugnisse des Bundeszentralamt für Steuern im Bereich der Umsatzsteuerprüfung<br />
erweitert. Zusätzlich wird das Bundesamt für Finanzen länderübergreifend zuständig für folgende<br />
Maßnahmen:<br />
• Koordinieren von Umsatzsteuerprüfungen der Landesfinanzbehörden<br />
• Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen zum<br />
Identifizieren prüfungswürdiger Sachverhalte<br />
• Beobachten von elektronisch angebotenen Dienstleistungen zur Unterstützung der<br />
Landesfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung des elektronischen Handels<br />
Mitwirkung ausländischer Prüfer<br />
Im Bereich der Umsatzsteuerprüfung bzw. der -nachschau können auch ausländische Prüfer als
Zweitprüfer an der Prüfung bzw. Nachschau teilnehmen. Sie sind dann neben einem inländischen Prüfer<br />
als Zweitprüfer eingesetzt. Die Federführung hat in derartigen Fällen jedoch der inländische Prüfer (vgl.<br />
Tz. 10.5).<br />
1.1 Amtshilfe und internationale Zusammenarbeit (HaufeIndex: 2007499)<br />
Rechts- und Amtshilfe erfolgt natürlich nicht nur im Rahmen einer Prüfung. In der Praxis sind jedoch die<br />
häufigsten Fälle internationaler Amts- und Rechtshilfe durch Prüfungen veranlasst. Die Finanzbehörden<br />
sind grundsätzlich berechtigt, zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Diese kann sich darin<br />
erschöpfen, das Ersuchen eines anderen Staates zu beantworten. Die zwischenstaatliche Amts- und<br />
Rechtshilfe kann aber auch darin bestehen, ausführliche Daten, die für die Besteuerung in einem anderen<br />
Staat erheblich sind, dorthin mitzuteilen (Kontrollmitteilung).<br />
Die Übermittlung von Auskünften und Unterlagen an einen ausländischen Staat sollte dem betroffenen<br />
inländischen Steuerpflichtigen mitgeteilt werden.<br />
Hinweis: Anhörung - es gibt keine Pflicht mehr<br />
Vor dem 1.1.2002 galt diesbezüglich eine grundsätzliche Anhörungspflicht. Seit dem 1.1.2002 wird<br />
der inländische Geschäftsbeteiligte grundsätzlich nicht mehr für Sachverhalte, die die Umsatzsteuer<br />
betreffen, angehört. Dies gilt in der Regel für zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe innerhalb der<br />
EU. Der Anhörungsverzicht dient der Beschleunigung des Verfahrens.<br />
Durch das bisherige Anhörungsrecht sollte vermieden werden, dass durch die Bedienung des<br />
Auskunftsbegehrens eine Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen erfolgt, die zum Schaden des<br />
inländischen Beteiligten führen könnte. Die Frage der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen stellt sich<br />
jedoch bei der zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe bei Umsatzsteuerfragen nicht. Hier sind<br />
lediglich die Ausgangsumsätze einerseits und die Eingangsumsätze andererseits oder umgekehrt wichtig.<br />
Aus diesem Grunde sah sich der Gesetzgeber gefordert, auf das Anhörungsrecht im umsatzsteuerlichen<br />
Bereich zu verzichten.<br />
In anderen Fällen darf die Anhörung nur unterbleiben, wenn:<br />
• eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse<br />
notwendig erscheint oder<br />
• durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage<br />
gestellt wäre.<br />
Grundsätzlich darf wegen einer Amts- oder Rechtshilfesache im Rahmen der EU-<br />
Zusammenarbeitsverordnung bzw. des EG-Amtshilfegesetzes keine Prüfung stattfinden. Die angefragten<br />
punktuellen Sachverhalte betreffen in der Regel jedoch umsatzsteuerliche Sachverhalte und werden in<br />
der Praxis bei einer Nachschau vor Ort überprüft.<br />
Von der Größe des Betriebs hängt der Prüfungsturnus ab<br />
Wie oft ein Betrieb der <strong>Betriebsprüfung</strong> unterliegt, hängt von seiner Größe ab. Hier gilt: Je größer der<br />
Betrieb, desto öfter wird er geprüft. Groß- und Konzernbetriebe werden fortlaufend geprüft.<br />
1.2 Abgrenzungsmerkmale für Betriebe (HaufeIndex: 2007500)<br />
Das Finanzamt teilt die Betriebe in Kleinst-, Klein-, Mittel- und Großbetriebe ein. Die Einteilung<br />
erfolgt entweder gewinn- oder umsatzabhängig. Erreichen Sie mit Ihrem Betrieb entweder die<br />
entsprechende Gewinn- oder Umsatzgrenze, gehören Sie der entsprechenden Betriebsgruppe an. Die<br />
Grenzwerte können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Diese Werte werden in der Regel im<br />
dreijährigen Turnus den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst.<br />
Einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 19. Prüfungsturnus<br />
(1. Januar 2007)<br />
Betriebsart Merkmale Großbetrieb (G) Mittelbetrieb (M) Kleinbetrieb (K)<br />
Handelsbetrieb Umsatzerlöse oder 6 500 000 EUR 800 000 EUR 155 000 EUR
steuerlicher Gewinn<br />
über<br />
250 000 EUR 50 000 EUR 32 000 EUR<br />
Fertigungsbetrieb Umsatzerlöse oder 3 700 000 EUR 450 000 EUR 155 000 EUR<br />
steuerlicher Gewinn<br />
über<br />
220 000 EUR 50 000 EUR 32 000 EUR<br />
Freie Berufe Umsatzerlöse oder 3 900 000 EUR 735 000 EUR 155 000 EUR<br />
steuerlicher Gewinn<br />
über<br />
500 000 EUR 115 000 EUR 32 000 EUR<br />
Andere<br />
Leistungsbetriebe<br />
Umsatzerlöse oder 4 900 000 EUR 660 000 EUR 155 000 EUR<br />
steuerlicher Gewinn<br />
über<br />
280 000 EUR 55 000 EUR 32 000 EUR<br />
Kreditinstitute Aktivvermögen oder 121<br />
000.000 EUR<br />
31 000 000 EUR 9 500 000 EUR<br />
steuerlicher Gewinn<br />
über<br />
500 000 EUR 170 000 EUR 40 000 EUR<br />
Versicherungsunt<br />
ernehmen,<br />
Pensionskassen<br />
Unterstützungs<br />
kassen<br />
Land- und<br />
forstwirtschaftlich<br />
e Betriebe<br />
Verlustzuweisung<br />
sgesellschaften<br />
und<br />
Bauherrngemeins<br />
chaften<br />
bedeutende<br />
steuerbegünstigte<br />
Körperschaften<br />
und<br />
Berufsverbände<br />
Fälle mit<br />
bedeutenden<br />
Einkünften<br />
Jahresprämieneinnahm<br />
en über<br />
Wirtschaftswert der<br />
selbst bewirtschafteten<br />
Fläche oder<br />
steuerlicher Gewinn<br />
über<br />
Summe der<br />
Einnahmen<br />
Summe der positiven<br />
Einkünfte<br />
26 500 000 EUR 4 300 000 EUR 1 600 000 EUR<br />
alle<br />
185 000 EUR 90 000 EUR 40 000 EUR<br />
105 000 EUR 55 000 EUR 32 000 EUR<br />
alle Großbetrieb<br />
über 600 000 EUR Großbetrieb<br />
über 500 000 EUR Großbetrieb<br />
Die erwähnten Abgrenzungsmerkmale sind für die Eingruppierung Ihres Betriebs in die Betriebskartei<br />
wichtig. Alle <strong>Betriebsprüfung</strong>sstellen müssen über ihre Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe eine Kartei, die<br />
sog. Betriebskartei, führen. Sie besteht aus einer Namens- und einer Branchenkartei. Während die<br />
Namenskartei als alphabetische Suchkartei angelegt ist, wird die Branchenkartei nach der Klassifikation<br />
der Wirtschaftszweige geführt. Sie ist auch die Grundlage für Steuerstatistiken. Bei der Auswahl im<br />
Zufallsverfahren oder bei deutlicher Überschreitung des durchschnittlichen Prüfungsturnus spielt diese
Betriebskartei eine wichtige Rolle.<br />
1.3 <strong>Betriebsprüfung</strong> oder abgekürzte Außenprüfung? (HaufeIndex: 2007501)<br />
Wer und was wird durch eine abgekürzte Außenprüfung überprüft?<br />
Geprüft werden können:<br />
• Gewerbebetriebe und Freiberufler<br />
• Privatpersonen<br />
• Land- und Forstwirte<br />
Die Prüfung kann sich erstrecken auf:<br />
• Punktuell bestimmte Einkunftsarten wie beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und<br />
Verpachtung, Kapitaleinkünfte und sonstige Einkünfte<br />
• Werbungskosten allgemein (z. B. aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung<br />
und Verpachtung)<br />
• Einzelne Sachverhalte wie z. B. berufliche Fahrten, Fahrtenbuch bei einem<br />
Betriebsfahrzeug oder Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte<br />
• Die Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen sowohl bei<br />
Immobilien als auch bei Maschinen und maschinellen Einrichtungen<br />
• Die tatsächliche Nutzung bestimmter Räumlichkeiten (z. B. bei Mietverträgen mit nahen<br />
Angehörigen)<br />
• Die Anpassung der Eröffnungsbilanz an eine vorherige Prüferbilanz<br />
• Arbeitszimmer<br />
• Baukosten für die Gewährung der Eigenheimförderung<br />
• An- und Umbaukosten an vermieteten Gebäuden<br />
• Renten und dauernde Lasten beim Sonderausgabenabzug<br />
• Unterstützungsleistungen bei außergewöhnlichen Belastungen<br />
• Bemessungsgrundlage bei Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
• Alle steuerlichen Tatbestände eines bestimmten Veranlagungsjahrs<br />
• Tatbestände der Abzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG<br />
Der Prüfungszeitraum kann mehr als drei Kalenderjahre umfassen<br />
In der Regel umfasste der Prüfungszeitraum bei <strong>Betriebsprüfung</strong>en die letzten 3<br />
Veranlagungszeiträume (Kalenderjahre), für die Steuererklärungen abgegeben waren. In der<br />
<strong>Betriebsprüfung</strong>sordnung (BpO) wird davon gesprochen, dass der Prüfungszeitraum nicht mehr als 3
zusammenhängende Kalenderjahre umfassen soll. In ihr wird jedoch auch ausdrücklich geregelt, dass<br />
der Prüfungszeitraum mehr als drei Kalenderjahre umfassen kann, wenn mit erheblichen<br />
Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist. Daneben kann die Ausdehnung des<br />
Prüfungszeitraums bei Verdacht einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Steuerstraftat erfolgen.<br />
Sie können aber auch von der Ausdehnung profitieren. Nach der Formulierung ("..., wenn mit nicht<br />
unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist ...") kann auch ausgedehnt<br />
werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Prüfungszeitraum zu Ihren Gunsten zu ändern sind.<br />
Ist davon auszugehen, dass ähnliche Sachverhalte auch in früheren Zeiträumen zu finden und die<br />
steuerlichen Sachverhalte noch änderbar sind, kann eine Ausdehnung des Prüfungszeitraums ebenfalls<br />
erfolgen.<br />
1.4 <strong>Betriebsprüfung</strong>sturnus (HaufeIndex: 2007502)<br />
Zahl der abgeschlossenen Prüfungsfälle<br />
Die Zahl der abgeschlossenen Prüfungsfälle gibt darüber Aufschluss, wie der Prüfungsturnus in der<br />
entsprechenden Größeklasse gerade liegt.<br />
Geprüfte Fälle nach Größenmerkmalen<br />
2005 2006<br />
Großbetriebe 40 628 38 235<br />
Prüfungsturnus in Jahren 4,4 4,5<br />
Mittelbetriebe 60 866 59 959<br />
Prüfungsturnus in Jahren 13,1 13,3<br />
Klein- und Kleinstbetriebe 116 004 119 194<br />
Der durchschnittliche Prüfungsturnus im Bereich der Klein- und Kleinstbetriebe liegt derzeit zwischen 45<br />
und 50 Jahren.<br />
Nach der Begriffsbestimmung der Abgabenordnung sind in der Anzahl der Kleinstbetriebe auch solche<br />
zu erfassen, die hinsichtlich ihrer Prüfungsbedürftigkeit von völlig untergeordneter Bedeutung sind. Da<br />
dies der größte Teil der Kleinstbetriebe ist, sind Darstellungen zum durchschnittlichen Prüfungsabstand in<br />
dieser Größenklasse ohne Aussagewert.<br />
1.5 Mehrergebnisse (HaufeIndex: 2007503)<br />
Die <strong>Betriebsprüfung</strong> erbrachte 13 613 Mio. EUR Mehrergebnis für das Kalenderjahr 2006. Das Ergebnis<br />
wurde von 13 707 eingesetzten Prüfern erwirtschaftet. Das ergibt pro Prüfer ein durchschnittliches<br />
Mehrergebnis von knapp 1 Mio. EUR.<br />
Mehrergebnisse nach Steuerarten (in Mio. EUR)<br />
2005 2006<br />
Umsatzsteuer 1 256 1 456<br />
Einkommensteuer 2 907 2 660<br />
Körperschaftsteuer 5 363 5 341<br />
Gewerbesteuer 3 013 3 397<br />
Sonstige Steuern einschl. Vermögensteuer 996 759<br />
Summe 13 535 13 613<br />
2 Gründe, warum Sie für eine <strong>Betriebsprüfung</strong> ausgesucht werden<br />
(HaufeIndex: 2007504)<br />
Das Finanzamt sucht sich die zu prüfenden Betriebe nach folgenden acht Kriterien aus:<br />
1. Nach dem Zufallsprinzip.<br />
2. Auffällige Sachverhalte Ihrer Steuererklärung bedürfen der Aufklärung.
3. Bestimmte Sachverhalte wurden in der Steuererklärung nicht ausreichend erläutert.<br />
4. Die betrieblichen Kennzahlen weichen im internen Betriebsvergleich ab; dieser Umstand<br />
wurde in der Steuererklärung nicht hinreichend erläutert.<br />
5. Die betrieblichen Kennzahlen weichen im externen Betriebsvergleich vom Branchenschnitt ab;<br />
die Gründe hierfür wurden nicht erläutert.<br />
6. Dem Finanzamt liegt Kontrollmaterial vor.<br />
7. Dem Finanzamt liegt eine Anzeige vor; hierbei kann es sich auch um eine anonyme Anzeige<br />
handeln.<br />
8. Ihr persönlicher Prüfungsturnus überschreitet den durchschnittlichen Prüfungsturnus<br />
erheblich.<br />
Gleichen Sie Ihre Kennzahlen mit den branchenüblichen ab<br />
Prüfen Sie Ihre betrieblichen Kennzahlen und vergleichen Sie diese mit den Kennzahlen der<br />
Richtsatzsammlung der Finanzämter. Sie können Abweichungen erkennen und die Erklärung dafür<br />
suchen.<br />
3 Die Prüfungsanordnung (HaufeIndex: 2007505)<br />
3.1 Diese Angaben muss die Prüfungsanordnung enthalten (HaufeIndex:<br />
2007506)<br />
Die Prüfungsanordnung muss diese Angaben zwingend enthalten - das gilt analog auch für die<br />
Lohnsteuer- und Umsatzsteuerprüfung:<br />
• Die erlassende Behörde; dies ist das Finanzamt, von dem der Prüfer kommt. Dies ist häufig<br />
ein anderes Finanzamt als das, bei dem Sie Ihre Steuererklärung abgeben. Das hängt damit<br />
zusammen, dass zentrale <strong>Betriebsprüfung</strong>sstellen für mehrere Ämter zuständig sind. Ebenso<br />
werden Großbetriebe lohnsteuerlich zentral geprüft. Für Pensionsrückstellungsprüfungen sind<br />
ebenfalls zentrale Prüfungsstellen zuständig.<br />
• Den zeitlichen Prüfungsumfang; die Prüfungsanordnung muss genau Aufschluss darüber<br />
geben, welche Jahre oder Voranmeldungs- bzw. Lohnsteueranmeldungszeiträume geprüft<br />
werden.<br />
• Den sachlichen Prüfungsumfang; die Prüfungsanordnung muss die zu prüfenden<br />
Steuerarten, Steuervergütungen, Prämien und Zulagen enthalten. Soll bei Ihnen eine<br />
abgekürzte Außenprüfung erfolgen, sind hierbei auch die Sachverhalte zu benennen.<br />
Zusätzlich ist bei einer abgekürzten Außenprüfung auch die Rechtsgrundlage des § 203 AO zu<br />
ergänzen. Bei nachträglicher Erweiterung des Umfangs der Außenprüfung muss das<br />
Finanzamt eine ergänzende Prüfungsanordnung erlassen.<br />
• Den genauen Zeitpunkt des Prüfungsbeginns; hier gilt es zu beachten, dass nach<br />
derzeitiger Rechtsauffassung die Anordnung des Prüfungsbeginns sowie die Festlegung des<br />
Prüfungsorts und des Prüfungsbeginns 2 selbstständige Verwaltungsakte darstellen, die Sie<br />
auch selbstständig anfechten können. In der Praxis werden sie jedoch nach wie vor aus<br />
Vereinfachungsgründen auf einem Schreiben zusammengefasst. Üblicherweise wird hier nach<br />
wie vor nicht nur das Datum des Prüfungsbeginns, sondern auch die Uhrzeit, zu welcher der<br />
Prüfer bei Ihnen erscheint, aufgeführt.<br />
• Den Namen des Prüfers; neben dem Prüfer kann auch ein sog. Prüfungshelfer bei Ihnen<br />
erscheinen. Die Namen des Prüfers und des Prüfungshelfers können in die Prüfungsanordnung<br />
aufgenommen werden. Daneben können noch andere prüfungsleitende Bestimmungen in der<br />
Prüfungsanordnung enthalten sein. Hinsichtlich der digitalen Prüfung kann es auch sein, dass<br />
ein DV-Fachprüfer mit dem zuständigen Prüfer erscheint. Auch dessen Name kann in die<br />
Prüfungsanordnung mit aufgenommen werden.<br />
• Eine Rechtsbehelfsbelehrung; gegen die Prüfungsanordnung können Sie Einspruch<br />
einlegen. Dieser Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. D. h., die Prüfung<br />
beginnt bei Ihnen regulär. Durch den Einspruch können Sie den Prüfungsbeginn auch nicht<br />
hinausschieben. Wird jedoch nachträglich festgestellt, dass die Prüfung rechtswidrig erfolgte,
tritt ein Verwertungsverbot ein. Zusätzlich zur Rechtsbehelfsbelehrung sind auch Hinweise auf<br />
Ihre wesentlichen Rechte und Pflichten bei der Außenprüfung anzubringen.<br />
3.2 Prüfungstermin - gilt auch für Lohnsteuer- und<br />
Umsatzsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007507)<br />
Die Prüfungsanordnung und die damit zusammenhängenden Mitteilungen (z. B. Prüfungsort und Name<br />
des Prüfers) sind Ihnen in einer angemessenen Zeit vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben. Die BpO<br />
sieht bei Großbetrieben einen Zeitraum von 4 Wochen und in allen anderen Prüfungsfällen einen<br />
Zeitraum von 2 Wochen als angemessen an. Wäre durch die Gewährung einer solchen Frist der<br />
Prüfungszweck gefährdet, können diese Fristen unterschritten werden. Dennoch wird es in der Praxis so<br />
sein, dass der Prüfer mit Ihnen oder Ihrem Steuerberater zuerst telefonisch einen Prüfungstermin<br />
vereinbart. Dabei wird man die beiderseitigen terminlichen Interessen ausreichend berücksichtigen.<br />
Die Prüfung muss schriftlich angeordnet werden<br />
Bitte beachten Sie bei einer telefonischen Terminabsprache, dass an Sie zusätzlich eine schriftliche<br />
Prüfungsanordnung ergehen muss. Der Prüfer darf sonst mit der Prüfung nicht beginnen.<br />
3.3 Gründe für eine Terminverschiebung (HaufeIndex: 2007508)<br />
Wurde der Prüfungstermin durch eine schriftliche Prüfungsanordnung (ohne eine vorherige Absprache)<br />
festgesetzt, kann eine Terminverschiebung notwendig sein. Der neue Termin sollte jedoch in einem<br />
zeitlich akzeptablen Rahmen liegen. Aus den nachfolgenden Gründen sind Terminverschiebungen immer<br />
möglich:<br />
• Sie befinden sich zum Prüfungstermin in Urlaub.<br />
• Ihr Steuerberater befindet sich zum Prüfungstermin in Urlaub.<br />
• Die Prüfung soll an einem Ihrer Messetermine stattfinden.<br />
• Zum Prüfungstermin steht Ihr Jahresabschluss mit Inventur an.<br />
• Krankheit von Ihnen, Ihrem Steuerberater oder von Personen, die für die Durchführung der<br />
Prüfung notwendig sind.<br />
• Hochsaison im Unternehmen, beispielsweise in der Zeit der Schlussverkäufe oder in der<br />
Weihnachts- bzw. Osterzeit.<br />
• Der vorgeschlagene Termin fällt in die Zeit Ihres Betriebsurlaubs oder des Betriebsurlaubs<br />
Ihres Steuerberaters.<br />
3.4 Wo soll die Prüfung stattfinden? (HaufeIndex: 2007509)<br />
Grundsätzlich soll die Prüfung in Ihren Geschäftsräumen stattfinden. Ist eine Prüfung in Ihrem<br />
Geschäft (z. B. aus Platzmangel) nicht möglich, kann die Prüfung auch in Ihrer Wohnung stattfinden.<br />
Sollten Sie auch das nicht wünschen, steht als Prüfungslokal das Finanzamt zur Debatte.<br />
In der Praxis werden sehr viele Prüfungen auch im Büro des Steuerberaters durchgeführt.<br />
Der Prüfer kann, muss aber nicht bei Ihrem Steuerberater prüfen<br />
Beachten Sie bitte, dass Sie keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass die Prüfung in den<br />
Räumlichkeiten Ihres Steuerberaters stattfindet.<br />
Folgende Gründe sprechen für eine Prüfung in Ihrem Betrieb:<br />
• Sie sind immer über den Prüfungsfortgang informiert. Sie sehen, womit sich der Prüfer<br />
beschäftigt und wo er seine Schwerpunkte setzt.<br />
• Anstehende Fragen des Prüfers können an Ort und Stelle erörtert und beantwortet werden.<br />
• Zweifel des Prüfers können durch Besichtigungen schnell ausgeräumt werden.<br />
• Der Prüfer beschäftigt sich ausschließlich mit Ihrem Betrieb. Die Prüfungsdauer kann dadurch<br />
beschleunigt werden.<br />
Folgende Gründe sprechen gegen eine Prüfung in Ihrem Betrieb und somit für eine Prüfung bei
Ihrem Steuerberater:<br />
• Sie sind den Fragen des Prüfers nicht "schutzlos" ausgeliefert.<br />
• Ihr Steuerberater erkennt die Hintergründe der Frage und weiß, worauf der Prüfer hinaus will.<br />
• Ihr Berater erkennt mögliche steuerliche Auswirkungen.<br />
• Ihr Betriebsablauf wird nicht durch die Prüfung gestört oder beeinträchtigt.<br />
4 Prüfungsschwerpunkte (HaufeIndex: 2007510)<br />
4.1 Bei Mittel- und Großbetrieben werden Schwerpunkte festgelegt<br />
(HaufeIndex: 2007511)<br />
In der Regel bildet sich der Prüfer in Mittel- und Großbetrieben Prüfungsschwerpunkte. Diese<br />
Schwerpunkte werden bei der Prüfungsvorbereitung festgelegt. Prüfungsschwerpunkte sind, sofern diese<br />
Sachverhalte bei Ihnen anzutreffen sind, oftmals:<br />
• Sachverhalte und Daten, die vom Branchendurchschnitt abweichen<br />
• Auslandsbeziehungen jedweder Art<br />
• Rückstellungen aller Art<br />
• Preisminderungen und Wertminderungen des Lagerbestands<br />
• Unfertige Arbeiten und Wertberichtigungen<br />
• Rücklagen aller Art<br />
• Bewertung sowohl des Aktiv- als auch des Passivvermögens<br />
• Außergewöhnliche und außerordentliche Betriebsausgaben<br />
• Verträge mit Familienangehörigen - z. B. Arbeits-, Miet- und Darlehensverträge<br />
• Baumaßnahmen<br />
• Größere Reparaturen<br />
• Anpassung von Bilanzansätzen an eine vorherige Prüfung<br />
• Abschreibungsbemessungsgrundlagen und Höhe der Abschreibung<br />
• Abgrenzung zwischen anschaffungsnahem Aufwand und Erhaltungsaufwand<br />
4.2 Klein- und Kleinstbetriebe werden komplett geprüft (HaufeIndex: 2007512)<br />
In Klein- und Kleinstbetrieben werden in der Regel keine Prüfungsschwerpunkte gebildet, weil der<br />
Prüfungsumfang so gering ist, dass der Prüfer sämtliche Tatbestände ohne größeren Zeitaufwand<br />
durchsehen kann.<br />
Vorsicht, wenn Steuerbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung stehen<br />
Eine bevorstehende <strong>Betriebsprüfung</strong> wird in der Regel daran erkannt, dass die Steuerbescheide unter<br />
dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. Aber Umsatzsteuer- und Lohnsteuerprüfungen können so<br />
nicht vorhergesehen oder erahnt werden.<br />
4.3 Prüfungsgrundsätze (HaufeIndex: 2007513)<br />
Die BpO schreibt vor, dass die Außenprüfung auf das Wesentliche abzustellen ist. Der Prüfer sollte ihre<br />
Dauer auf das notwendige Maß beschränken. In der Regel hat sie sich auf solche Sachverhalte zu<br />
erstrecken, die endgültige Steuerausfälle, Steuererstattungen oder -vergütungen beinhalten.<br />
Gewinnverlagerungen sollten danach nur aufgegriffen werden, wenn sie nicht unbedeutend sind. Was als<br />
unbedeutend zu verstehen ist, wurde jedoch in der BpO nicht definiert. Damit bleibt die Definition der<br />
entsprechenden Größenordnungen letztlich den Gerichten vorbehalten.<br />
5 Es gibt zwei Prüfungs- und Überprüfungsmethoden (HaufeIndex: 2007514)<br />
Für den Prüfer kommen zwei Prüfungsmethoden bzw. Verprobungsmethoden in Betracht:<br />
1. Prüfung vom Beleg zur Buchung (wird hauptsächlich in Kleinst- und Kleinbetrieben
angewandt)<br />
2. Prüfung von der Buchung zum Beleg (wird in der Regel in Mittel- und Großbetrieben<br />
angewandt)<br />
Die Buchhaltung und die wirtschaftlichen Verhältnisse können durch folgende Methoden auf eine gewisse<br />
logische Richtigkeit hin überprüft werden:<br />
• Vorsteuerverprobung: Kontrolle, ob die geltend gemachten Vorsteuerbeträge im Vergleich<br />
zu den geltend gemachten Aufwendungen und Investitionen stimmen können.<br />
• Umsatzverprobung: Prüfung, ob die ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund der verbuchten<br />
bzw. erklärten Erlöse richtig sein kann.<br />
• Geldverkehrsrechnung: Hierbei kontrolliert der Prüfer, ob Ihre Ausgaben und Investitionen<br />
durch die erklärten Erlöse, die aufgenommenen Kredite und die deklarierten Einlagen<br />
finanziert werden konnten.<br />
• Private Geldverkehrsrechnung: Stellt der Prüfer bei der betrieblichen<br />
Geldverkehrsrechnung eine Erlösunterdeckung fest, kann er für den privaten Bereich eine<br />
Geldverkehrsrechnung durchführen.<br />
• Vermögenszuwachsrechnung: Sie dient dem Prüfer, festzustellen, wie Ihr betriebliches<br />
und/oder privates Vermögen sich vermehrt hat und wie diese Mehrung finanziert wurde.<br />
• Ermittlung von Kassenfehlbeträgen.<br />
Klären Sie alle Prüferfragen - es gibt keine Zuschätzung<br />
Unterdeckungen und ungeklärte Zuwächse berechtigen den Prüfer, Erlöse zuzuschätzen. In extremen<br />
Fällen kann deshalb sogar die Steuerfahndung mit Ermittlungen beauftragt werden. Können Sie alle<br />
vom Prüfer beanstandeten Punkte begründen, entgehen Sie der Gefahr der Zuschätzung.<br />
6 So bereiten Sie sich auf die Prüfung vor (HaufeIndex: 2007515)<br />
Wie der Prüfer sich anhand seiner Amtsakten vorbereitet, können auch Sie Ihre Unterlagen einem<br />
"letzten Check" unterwerfen.<br />
Schritt-für-Schritt-Anleitung für Ihre Prüfungsvorbereitung<br />
□ Durchsicht Ihrer Abschlussunterlagen<br />
□ Gab es im Prüfungszeitraum außergewöhnliche Maßnahmen?<br />
□ Weichen die Daten des Prüfungszeitraums von den Daten früherer Zeiträume ab (interner<br />
Betriebsvergleich)? Wenn ja, warum (sowohl positiv als auch negativ)?<br />
□ Weichen die Daten im Prüfungszeitraum von den branchenüblichen Daten ab? Wenn ja, warum?<br />
Welche Besonderheit hat Ihr Betrieb gegenüber dem Branchendurchschnitt?<br />
□ Vergleichen Sie Ihre betrieblichen Daten mit den Daten der amtlichen Richtsatzsammlung.<br />
Weichen Ihre Daten von denen der Richtsatzsammlung ab (Ihr Steuerberater hat die<br />
Richtsatzsammlung)? Warum weichen Ihre Daten ab?<br />
□ Überprüfen Sie nochmals stichprobenartig gewisse Massenbuchungen und bestimmte<br />
Ablaufschemata auf deren Richtigkeit.<br />
□ Überprüfen Sie nochmals die Herkunft größerer Privateinlagen.<br />
Checkliste 1: Schritt-für-Schritt-Anleitung für Ihre Prüfungsvorbereitung<br />
Fehler sollten Sie sofort berichtigen<br />
Entdecken Sie Fehler, sollten Sie diese sofort berichtigen. Sofern sich an den Steuererklärungen<br />
Änderungen ergeben, sollten Sie sofort berichtigte Steuererklärungen einreichen. Die Berichtigungen<br />
müssen in jedem Fall noch vor Prüfungsbeginn erfolgen, damit sie als strafbefreiende Selbstanzeige<br />
angesehen werden können.<br />
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist möglich, wenn<br />
• die verkürzten Steuern nachgemeldet werden,<br />
• die Nachmeldung der Steuern vollständig und richtig ist,<br />
• die verkürzten Steuern fristgemäß entrichtet werden und
• die Finanzbehörde von diesen berichtigten bzw. aufgedeckten Tatbeständen bislang keine<br />
Kenntnis hatte.<br />
7 Ihre Rechte und Pflichten während einer <strong>Betriebsprüfung</strong> (HaufeIndex:<br />
2007516)<br />
Ihre Rechte oder die Pflichten des Prüfers<br />
Der Prüfer hat sich an bestimmte Gesetzmäßigkeiten zu halten. Im Einzelnen muss er beachten:<br />
• Er muss sich bei seinem Fragen und seinem Handeln an Recht und Gesetz halten.<br />
• Er muss nicht nur zu Ihren Ungunsten, sondern auch zu Ihren Gunsten prüfen.<br />
• Er sollte Sie während der Prüfung über getroffene Feststellungen informieren.<br />
• Er muss die steuerlichen Verhältnisse feststellen. Dazu muss er auch die rechtlichen<br />
Verhältnisse bis ins Detail durchleuchten.<br />
• Sofern eine Schlussbesprechung stattfindet, sollte der Prüfer Ihnen und/oder Ihrem<br />
Steuerberater die Besprechungspunkte und den Termin zur Schlussbesprechung in einer<br />
angemessenen Zeit vor der Besprechung mitteilen. Die Bekanntgabe sowohl der<br />
Besprechungspunkte als auch des Termins bedarf nicht der Schriftform. Selbst dann, wenn<br />
Sie den Wunsch nach einer schriftlichen Ausfertigung der Besprechungspunkte äußern, ist der<br />
Prüfer hierzu nach der BpO nicht verpflichtet. In der Praxis überlässt der Prüfer dem Berater<br />
jedoch oft Kopien seiner entsprechenden Handaufzeichnungen. Darin ist meist nicht nur das<br />
Thema als solches erwähnt, sondern auch rechnerische Entwicklungen und rechtliche<br />
Fundstellen.<br />
• Sie haben das Recht auf eine förmliche Schlussbesprechung.<br />
• Wenn die Prüfung zu Feststellungen geführt hat, muss der Prüfer hierüber einen Bericht<br />
abfassen. Sie haben das Recht, dass Ihnen dieser Bericht vorab zur Stellungnahme vorgelegt<br />
wird.<br />
Ihre Pflichten als Geprüfter<br />
Auch Sie als Geprüfter haben eine ganze Reihe von Pflichten, denen Sie zum Zweck der<br />
Prüfungsdurchführung nachkommen müssen:<br />
• Sie müssen die Prüfung dulden und die hierfür notwendigen Unterlagen dem Prüfer zur<br />
Verfügung stellen. Die Unterlagen umfassen insbesondere die Belege, die<br />
Buchhaltungsunterlagen (Sachkonten, Personenkonten, Summen-Saldenlisten), die<br />
Abschlussunterlagen (Umbuchungsliste, Abschlüsse) sowie die erläuternde Korrespondenz.<br />
• Sie müssen dem Prüfer entsprechende Erläuterungen geben und eventuelle Fragen<br />
beantworten. Das bedeutet aber nicht, dass Sie dem Prüfer ständig zur Verfügung stehen<br />
müssen.<br />
• Die Auskunftspflicht gegenüber dem Prüfer kann auch an eine andere von Ihnen benannte<br />
Person delegiert werden. Dies kann der Steuerberater oder ein Arbeitnehmer (z. B.<br />
Buchhalter) sein.<br />
8 Wie können Sie steuerliche Tatbestände für die Zukunft absichern?<br />
(HaufeIndex: 2007517)<br />
Im Steuerrecht können Sachverhalte auch für die Zukunft in ihrer steuerlichen Würdigung abgesichert<br />
werden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten.<br />
8.1 Die verbindliche Zusage bindet die Finanzverwaltung rechtlich<br />
(HaufeIndex: 2007518)<br />
Voraussetzungen für eine verbindliche Zusage:<br />
• Die <strong>Betriebsprüfung</strong> muss stattgefunden haben.<br />
• Der Sachverhalt muss auch geprüft worden sein.<br />
• Der Sachverhalt muss im Prüfungsbericht dargestellt sein.<br />
• Ein Antrag auf verbindliche Zusage muss gestellt werden.
• Die Kenntnis und Sicherheit des geprüften Sachverhalts müssen in seiner steuerlichen<br />
Würdigung für die geschäftliche Maßnahme von Bedeutung sein.<br />
Die verbindliche Zusage muss vom Finanzamt schriftlich bestätigt werden. Deshalb ist der Antrag auf eine<br />
solche Zusage auch schriftlich zu stellen.<br />
Eine schriftliche Zusage ist nur dann verbindlich, wenn folgende Merkmale enthalten sind:<br />
• Der Sachverhalt, welcher der Zusage zugrunde gelegt wurde; hier kann jedoch auf den<br />
Prüfungsbericht Bezug genommen werden.<br />
• Die Entscheidung, dass die steuerliche Würdigung des entsprechenden Sachverhalts auch für<br />
die Zukunft bindend zugesagt wird.<br />
• Die Begründung für die Art und Weise der steuerlichen Würdigung.<br />
• Angaben darüber, für welchen Besteuerungszeitraum und für welche Steuerarten die<br />
verbindliche Zusage gilt.<br />
Die verbindliche Zusage ist für das Finanzamt bindend, wenn der geschilderte Sachverhalt auch so<br />
tatsächlich umgesetzt wurde. Beachten Sie, dass die verbindliche Zusage dann nicht gilt, wenn sie zu<br />
Ihren Ungunsten ausfällt und/oder gegen geltendes Recht verstößt. Zudem tritt die Zusage außer Kraft,<br />
wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Zusage beruht, geändert werden. Die verbindliche Zusage<br />
kann auch mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder aufgehoben werden. Eine rückwirkende Änderung<br />
oder Aufhebung kann nur mit Zustimmung des Betroffenen erfolgen. Eine rückwirkende Aufhebung oder<br />
Änderung ohne Zustimmung ist nur möglich, wenn die Zusage von einer unzuständigen Behörde erlassen<br />
oder durch eine arglistige Täuschung erlangt wurde.<br />
8.2 Auch die verbindliche Auskunft bindet die Finanzverwaltung (HaufeIndex:<br />
2007519)<br />
Eine verbindliche Auskunft wird für Sachverhalte erteilt, die nicht durch eine Prüfung überprüft bzw.<br />
in einem Prüfungsbericht dargestellt wurden. Der Antrag auf verbindliche Auskunft muss folgende<br />
Merkmale beinhalten:<br />
• Die genaue Bezeichnung des Antragstellers.<br />
• Eine Darlegung des steuerlichen Interesses.<br />
• Der Sachverhalt darf nicht Gegenstand einer Prüfung gewesen sein und somit nicht in<br />
einem Prüfungsbericht dargestellt worden sein; alternative Darstellungen sind nicht gestattet.<br />
• Der Sachverhalt muss genau geschildert werden.<br />
• Der Sachverhalt darf noch nicht verwirklicht sein.<br />
• Der Antrag muss eine steuerliche Würdigung des dargestellten Sachverhalts enthalten.<br />
• Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für die steuerliche Würdigung müssen<br />
enthalten sein.<br />
• Der Antrag muss schriftlich gestellt werden.<br />
• Er muss die Versicherung beinhalten, dass bei keiner anderen Behörde ein solcher Antrag<br />
gestellt wurde.<br />
• Die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung des<br />
Sachverhalts erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.<br />
Zu beachten ist hierbei, dass die vom Finanzamt erteilte verbindliche Auskunft auch als solche bezeichnet<br />
sein soll. D. h., Sie müssen in Ihrem Schreiben den Begriff verbindliche Auskunft erwähnen und das<br />
Finanzamt ebenso.<br />
Die verbindliche Auskunft ist ab 2007 kostenpflichtig<br />
Bitte beachten Sie, dass verbindliche Auskünfte ab dem 1.1.2007 kostenpflichtig sind. Sie können vor<br />
der Entscheidung, eine verbindliche Auskunft erhalten zu wollen, vom Finanzamt eine<br />
Gebührenauskunft beantragen. Auch hierzu muss der Sachverhalt - wie oben erwähnt - mitgeteilt<br />
werden.<br />
9 Lohnsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007520)<br />
Die Lohnsteuerprüfung kann Ihnen dann ins Haus stehen, wenn in Ihren Lohnsteueranmeldungen vom
Finanzamt "Ungereimtheiten" entdeckt werden.<br />
Eine Lohnsteuerprüfung kann aber auch dann stattfinden, wenn der Betrieb schon längere Zeit nicht<br />
geprüft wurde. Einen festen Prüfungszyklus wie bei der <strong>Betriebsprüfung</strong> gibt es jedoch nicht. Zur<br />
Anmeldung, zur Prüfungsanordnung und zum Prüfungstermin gelten entsprechend die Ausführungen zur<br />
<strong>Betriebsprüfung</strong>.<br />
9.1 Welche Sachverhalte prüft der Lohnsteuerprüfer? (HaufeIndex: 2007521)<br />
• Bruttolöhne<br />
• Sachbezüge<br />
• Ehegatten-Arbeitsverträge<br />
• Nutzung von Dienstfahrzeugen - auch für private Fahrten<br />
• Fahrtkostenerstattungen<br />
• Reisekostenerstattungen<br />
• Nettolohnzahlungen<br />
• Pauschalierte Löhne - z. B. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, Aushilfstätigkeiten,<br />
Teilzeitkräfte, Direktversicherungen, pauschalierte Fahrtkostenzuschüsse usw.<br />
• Reisekostenerstattungen<br />
• Steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit<br />
• Berechnung der Lohnsteuer<br />
• Barlohnumwandlungen<br />
• Aufmerksamkeiten und Annehmlichkeiten<br />
• Aufwendungen für Betriebsfeiern<br />
• Jubiläumszuwendungen<br />
• Geburtszuwendungen<br />
• Kinderbetreuungskosten<br />
• Belegschaftsrabatte<br />
• Das Lohnkonto der Arbeitnehmer, hier insbesondere die Aufzeichnungspflichten<br />
• Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung<br />
9.2 Welche Unterlagen benötigt der Lohnsteuerprüfer? (HaufeIndex: 2007522)<br />
• Sach-, Lohn- und Gehaltskonten aus Ihrer Buchhaltung - auch für pauschalierte<br />
Beschäftigungsverhältnisse<br />
• Die Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer<br />
• Stundenaufzeichnungen<br />
• Kassenbuch<br />
• Die Buchungsjournale (Lohnjournale)<br />
• Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und ggf. Tarifverträge<br />
• Die Kontoauszüge, um die Überweisungen sowohl an Arbeitnehmer als auch an Finanzamt<br />
und die Sozialversicherungsträger nachvollziehen zu können<br />
9.3 Steuerliche Folgen aus einer Lohnsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007523)<br />
Führt eine Lohnsteueraußenprüfung zu Mehrsteuern, gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie das<br />
Finanzamt die Nachzahlung erhebt.<br />
• Steuerrückforderung vom Arbeitnehmer direkt; das Finanzamt erhebt im Rahmen des<br />
"normalen" Veranlagungsverfahrens die Steuer von Ihrem Arbeitnehmer.<br />
• Lohnsteuerhaftung durch Sie als Arbeitgeber und Steuerrückforderung von Ihnen; das<br />
Finanzamt erlässt gegen Sie einen Haftungsbescheid und nimmt Sie aus diesem<br />
Haftungsbescheid für die Lohnsteuernachzahlung in Anspruch.<br />
• Lohnsteuerpauschalierung für die Nachzahlung mit einem durchschnittlichen Steuersatz<br />
durch Sie als Arbeitgeber; Sie können die Nachzahlung pauschaliert mit einem speziell<br />
ermittelten Durchschnittssteuersatz entrichten.
Sie können Lohnsteuer zurückfordern<br />
Haben Sie für Ihre Arbeitnehmer die Lohnsteuer entrichtet, können Sie diese möglicherweise in<br />
Regress nehmen. Hierbei sollten Sie bei Personal, das noch in Ihren Diensten steht, überlegen,<br />
inwieweit eine solche Regressforderung motivationshemmend wirken kann.<br />
9.4 Lohnsteuerhaftung: Wann müssen Sie zahlen? (HaufeIndex: 2007524)<br />
Unter bestimmten Umständen kann der Fiskus Sie als Arbeitgeber nach einer Lohnsteuerprüfung in<br />
Haftung nehmen. Die Haftung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden.<br />
Praxis-Checkliste: Voraussetzungen für eine Lohnsteuerhaftung<br />
Treten die nachfolgend aufgeführten Tatbestände auf, können Sie vom Finanzamt für die<br />
Lohnsteuerzahlungen in Haftung genommen werden:<br />
□ Die einbehaltene Lohnsteuer wurde von Ihnen nicht an das Finanzamt abgeführt.<br />
□ Der Lohnsteuerabzug wurde von Ihnen zumindest leichtfertig versäumt.<br />
□ Die entsprechenden lohnsteuerlichen Vorschriften waren Ihnen nicht bewusst. Zudem haben Sie<br />
es leichtfertigerweise versäumt, sich über die rechtlichen Grundlagen zu informieren. Zu dieser<br />
Informationsverpflichtung gehört auch, dass Sie notfalls eine Lohnsteueranrufungsauskunft an<br />
das Finanzamt richten, um sich über die richtige lohnsteuerliche Würdigung Gewissheit zu<br />
verschaffen.<br />
□ Der Haftungsbescheid gegen Sie führt zu einer Verwaltungsvereinfachung; dies ist<br />
beispielsweise dann der Fall, wenn ein Sachverhalt von Ihnen bei allen oder der überwiegenden<br />
Mehrzahl der Arbeitnehmer unrichtig behandelt wurde und die Anzahl der entsprechenden<br />
Arbeitnehmer mindestens 40 beträgt.<br />
□ Ein Haftungsbescheid gegen Sie kann erlassen werden, wenn die Mehrsteuern nicht oder nicht<br />
mehr von Ihrem Arbeitnehmer geholt werden können. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass ein<br />
bestandskräftiger (nicht mehr änderbarer) Steuerbescheid Ihres Arbeitnehmers nicht zu einem<br />
Haftungsbescheid gegen Sie führt. Ein Haftungsbescheid gegen Sie kommt hauptsächlich dann in<br />
Frage, wenn Ihr (ehemaliger) Arbeitnehmer unbekannt verzogen oder vermögenslos ist.<br />
□ Ihr Arbeitnehmer hat sich mit Ihrer Billigung geldwerte Vorteile verschafft, die nicht der<br />
Lohnsteuer unterworfen wurden.<br />
□ Sie haben die Lohnsteuer bei Ihren Teilzeit- und Aushilfskräften zu Unrecht pauschaliert.<br />
□ Bei einer Nettolohnvereinbarung haben Sie die Lohnsteuer zu niedrig angesetzt. Der Vorteil<br />
hieraus kam Ihnen und nicht Ihrem Arbeitnehmer zugute.<br />
Checkliste 2: Voraussetzungen für eine Lohnsteuerhaftung<br />
Sie sind von der Lohnsteuerhaftung immer ausgeschlossen, wenn<br />
• der Arbeitnehmer Änderungen auf der Lohnsteuerkarte unterlässt und somit<br />
Steuervergünstigungen genießt, die ihm nicht mehr zustehen;<br />
• Sie die Lohnsteuer aufgrund einer unrichtigen oder fehlerhaften Auskunft Ihres Finanzamts<br />
ermittelt haben.<br />
9.5 Rechtssicherheit durch Anrufungsauskunft (HaufeIndex: 2007525)<br />
Damit Sie Ihren lohnsteuerlichen Pflichten in vollem Umfang nachkommen können, besteht für Sie die<br />
Möglichkeit, sich durch eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt Rechtssicherheit zu verschaffen.<br />
Übersicht: Möglichkeiten der steuerlichen Absicherung im Lohnsteuerbereich
10 Umsatzsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007526)<br />
Abb. 1: Umsatzsteuerprüfung<br />
Die Anmeldung, die Terminvereinbarung und die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt analog der<br />
Betriepbsprüfung.<br />
10.1 Was führt zu einer Umsatzsteuerprüfung? (HaufeIndex: 2007527)<br />
Eine Umsatzsteuerprüfung wird nie "zufällig" angeordnet. Einer Prüfung liegen immer gewisse Merkmale<br />
und Gegebenheiten zugrunde. Bitte beachten Sie folgende Kriterien. Fallen Ihre Daten bei diesen<br />
Kriterien aus dem üblichen betrieblichen Rahmen, kann das zu einer Umsatzsteuerprüfung führen.<br />
• Vorsteuerabzug<br />
• Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG<br />
• Neugründungen von Unternehmen<br />
• Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen für Umsätze mit und ohne Vorsteuerabzug<br />
• Innergemeinschaftliche Umsätze<br />
• Ermäßigt besteuerte Umsätze<br />
• Versendungsumsätze nach § 3c UStG<br />
• Leistungsort in besonderen Fällen<br />
• Zeitgerechte Besteuerung der Umsätze<br />
• Insolvenzfälle<br />
• Umsatzsteuerliches Abzugsverfahren<br />
• Betriebe gewerblicher Art und Vereine<br />
• Innergemeinschaftlicher Waren- und Dienstleistungsverkehr<br />
• Kontrollaufgaben im Rahmen des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens<br />
• Margenbesteuerung §§ 25, 25a UStG<br />
• Nationale und internationale Kontrollmitteilungen
Diese Prüfungskriterien gelten in der Regel für eine Bedarfsprüfung. Eine Erstprüfung wird angeordnet<br />
bei:<br />
• Prüfung eines neu gegründeten Unternehmens<br />
• Prüfung einer neu etablierten Umsatz- oder Vorsteuerart in einem bestehenden<br />
Unternehmen<br />
10.2 Umfang einer Umsatzsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007528)<br />
Bei einer Erstprüfung wird in der Regel Folgendes geprüft:<br />
• Wurden die Umsätze richtig angemeldet?<br />
• Wurden die Vorsteuerbeträge in korrekter Höhe geltend gemacht?<br />
• Gewisse Verfahrensabläufe werden durch den Prüfer nachgeschaut und ggf. erläutert.<br />
• Eventuell vorhandene Unklarheiten werden beseitigt.<br />
• Möglicherweise auftretende Fragen können beantwortet werden.<br />
Diese Zeiträume werden geprüft<br />
Umsatzsteuerprüfungen können einzelne Voranmeldungszeiträume (z. B. der Monat oder das Quartal)<br />
oder ganze Besteuerungszeiträume umfassen. Im Extremfall können Erst- oder Bedarfsprüfungen bis zu<br />
10 Jahre umfassen. Die Umsatzsteuerprüfung ist an keine festen Prüfungszeiträume wie die<br />
<strong>Betriebsprüfung</strong> (drei Jahre) gebunden.<br />
Wichtige Prüfungsfelder bei innergemeinschaftlichen Tatbeständen<br />
Die innergemeinschaftlichen Tatbestände und Probleme nehmen immer mehr Raum in der<br />
Umsatzsteuerprüfung ein. Dabei gilt das Augenmerk des Prüfers folgenden Sachverhalten:<br />
• Innergemeinschaftliche Lieferungen<br />
• Innergemeinschaftliche Erwerbe<br />
• Innergemeinschaftliche Lohnveredelungen<br />
• Innergemeinschaftliche Versendungsumsätze im Rahmen des § 3c UStG<br />
• Innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen und damit zusammenhängende Vermittlungs-<br />
und Beladeleistungen<br />
• Sonstige Leistungen unter Verwendung einer USt-ldNr.<br />
• Die Richtigkeit der vom Geschäftspartner verwendeten USt-ldNr.<br />
Jede neue USt-IdNr. sollte geprüft werden<br />
Die richtige USt-ldNr. Ihrer Geschäftspartner ist wichtig für Sie. Rechnen Sie ohne USt ab und hat Ihr<br />
ausländischer Kunde eine falsche USt-ldNr. angegeben, müssen Sie die USt zahlen. Aus diesem Grund<br />
sollte jede neue USt-ldNr. durch eine qualifizierte Anfrage beim Bundeszentralamt für Finanzen<br />
daraufhin überprüft werden, ob sie erteilt wurde, gültig ist und vom Geschäftspartner<br />
berechtigterweise verwendet wird. Bitte beachten Sie immer, dass die innergemeinschaftliche<br />
Lieferung durch eine Abnehmerbescheinigung, eine Spediteurbescheinigung oder in anderer<br />
geeigneter Form nachgewiesen werden muss. Durch den Wegfall der innergemeinschaftlichen<br />
Grenzübergangsstellen können die Grenzzollämter keine Exportbescheinigungen mehr ausstellen.<br />
10.3 Rechte und Pflichten bei einer Umsatzsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007529)<br />
Folgende Unterlagen müssen Sie dem Prüfer aushändigen; daneben müssen Sie dem Prüfer auch die<br />
notwendigen Auskünfte erteilen:<br />
• Belege und Buchführung sowie beim Z-1- und Z-2-Zugriff die entsprechenden Hilfsmittel, um<br />
die Daten lesen zu können. Bitte beachten Sie, dass hierzu auch Unterlagen und Dateien<br />
gehören, die für das Verständnis der Finanzbuchhaltung notwendig sind.<br />
• Auskünfte, die zur Sachverhaltsaufklärung notwendig sind. Sie können auch hierfür Personen<br />
benennen.<br />
• Im Einzelfall Unterlagen der "benachbarten" Zeiträume, sofern diese für die Prüfung<br />
notwendig sind.<br />
• Dem Prüfer müssen nicht die gesamten Unterlagen ausgehändigt werden; ausreichend sind
die Unterlagen, die die Tatbestände seines Prüfungszeitraums betreffen.<br />
Rechte und Pflichten des Prüfers<br />
• Der Prüfer muss Sie über seine Prüfungsfeststellungen unterrichten.<br />
• Änderungen der Besteuerungsgrundlagen muss er in seinen Bericht aufnehmen und<br />
begründen.<br />
• Der Prüfer hat die Sachverhalte sowohl zu Ungunsten als auch zu Gunsten zu prüfen.<br />
• Der Prüfer hat ein Recht auf Auskunft; Sie können die Auskunft selbst erteilen oder eine<br />
Person benennen.<br />
• Der Prüfer darf sich an fremde Dritte nur wenden, wenn er Sie vorher hierzu gehört hat und<br />
Sie zur Sachverhaltsaufklärung nicht beitragen können oder wollen.<br />
• Der Umsatzsteuerprüfer kann in den Fällen, in denen der Umsatzsteueranspruch des Fiskus<br />
gefährdet erscheint, die Mehrsteuern in einem abgekürzten Verfahren festsetzen. Die<br />
Gefährdung muss jedoch begründet sein.<br />
• Der Umsatzsteuerprüfer kann andere Finanzämter über steuerlich wichtige Tatbestände<br />
unterrichten (z. B. Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei erwartetem Forderungsausfall).<br />
Er kann aufgrund der korrespondierenden Wirkung verschiedener Sachverhalte beispielsweise<br />
den Vorsteuerabzug von der rechtlichen Würdigung beim korrespondierenden Finanzamt<br />
abhängig machen.<br />
10.4 Was Sie bei einer Umsatzsteuerprüfung beachten müssen (HaufeIndex:<br />
2007530)<br />
Praxis-Checkliste: Dies müssen Sie bei der Umsatzsteuerprüfung beachten<br />
□ Bei Unternehmensgründung kann der Prüfer kommen, um die Richtigkeit der umsatzsteuerlichen<br />
Vorgänge nachzuschauen.<br />
□ Eine Umsatzsteuerprüfung steht immer dann im Raum, wenn Ihre umsatzsteuerlichen Daten aus<br />
dem üblichen Rahmen fallen.<br />
□ Hohe Erstattungsbeträge sollten genau erläutert werden, damit eine Umsatzsteuerprüfung<br />
vermieden wird; hohe Erstattungsbeträge führen häufig zu Umsatzsteuerprüfungen.<br />
□ Der Prüfer muss eine Prüfungsanordnung erlassen, bevor die Prüfung begonnen wird.<br />
□ Der Prüfer kann sofort mit der Prüfung beginnen, wenn der Steueranspruch gefährdet ist.<br />
□ Sollten Sie im Rahmen Ihrer Vorbereitung Fehler entdecken, sollten Sie eine Selbstanzeige<br />
herbeiführen, um Straffreiheit zu erlangen.<br />
□ Der Prüfer will die Rechnungen, die Buchhaltung, die entsprechende Korrespondenz,<br />
Lieferscheine, Abnehmerbestätigungen und Zollpapiere sehen. Zusätzlich kann er die<br />
tatsächlichen Lieferwege kontrollieren und Lager- und Produktionsstätten einsehen, um sich über<br />
die tatsächlichen Abläufe in Ihrem Betrieb zu orientieren.<br />
Checkliste 3: Dies müssen Sie bei der Umsatzsteuerprüfung beachten<br />
Was gehört zu einer förmlichen Schlussbesprechung?<br />
Auch im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung kann es eine förmliche Schlussbesprechung geben. Für eine<br />
förmliche Schlussbesprechung im Sinn der <strong>Betriebsprüfung</strong>sordnung (BpO) müssen seitens des<br />
Finanzamts folgende Personen teilnehmen:<br />
• der Prüfer,<br />
• der Sachgebietsleiter des Prüfers,<br />
• der Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle im Innendienst.<br />
Wünscht der Unternehmer keine Schlussbesprechung im Sinn der BpO, gilt für den Bereich der<br />
Umsatzsteuer jede abschließende Besprechung als Schlussbesprechung.<br />
Werden nach einer <strong>Betriebsprüfung</strong> die Ergebnisse nur mit dem Prüfer besprochen, ist diese<br />
Schlussbesprechung keine förmliche Schlussbesprechung im Sinn der <strong>Betriebsprüfung</strong>sordnung. Bei<br />
strittigen Feststellungen sollte in jedem Fall eine förmliche Schlussbesprechung beantragt werden.<br />
Sind die Feststellungen nicht bedeutungsvoll, können diese bei einer abschließenden Besprechung<br />
erledigt werden. Das spart jedem Beteiligten Zeit.<br />
Vorbereitung auf die Schlussbesprechung
• Wo soll die Besprechung stattfinden?<br />
• Im Finanzamt hat der Prüfer einen "Heimvorteil".<br />
• Im Betrieb oder beim Steuerberater liegt der "Heimvorteil" beim Unternehmer.<br />
• Die Besprechungspunkte sollten mit dem Steuerberater kritisch und konsequent<br />
durchgesprochen werden.<br />
• Welche Feststellungen sind rechtlich einwandfrei und müssen akzeptiert werden?<br />
• Welche Feststellungen wurden vom Prüfer zu Unrecht getroffen?<br />
• Welche Feststellungen sind strittig?<br />
Verhalten während der Besprechung<br />
• Eine sachliche und ruhige Atmosphäre erleichtert allen Beteiligten die Schlussbesprechung.<br />
• An den sachlich richtigen Feststellungen sollte nicht herumdiskutiert werden. Sie sollten<br />
akzeptiert werden.<br />
• Zu Unrecht getroffene Feststellungen sollten sachlich und bestimmt widerlegt werden. Hierfür<br />
sollten die Rechtsgrundlagen, einschlägige Rechtsprechung und Fachliteratur bereitgehalten<br />
werden, um sie dem Prüfer vorlegen zu können. Sofern ein Sachverhalt im Verlauf der<br />
Prüfung nicht eindeutig vom Prüfer erkannt werden konnte, sollte dieser durch geeignete<br />
Unterlagen klargestellt werden.<br />
• Entfalten strittige Sachverhalte eine endgültige steuerliche Wirkung? Sind diese Steuern<br />
verloren oder stellen sie lediglich eine Verschiebung dar, die in den folgenden<br />
Zeiträumen wieder zurückgeholt werden können?<br />
• Handelt es sich lediglich um Verschiebungen, sollte überschlagen werden, ob es wirtschaftlich<br />
sinnvoll ist, hierüber einen Rechtsstreit zu führen. In Einzelfällen kann das Mehrergebnis<br />
einfach durch die Abgabe der Folge-Steuererklärung neutralisiert werden.<br />
• Sind die Feststellungen "echte" Mehrergebnisse, sollte darüber diskutiert werden. Hierbei<br />
kann auch deutlich auf die schon akzeptierten Mehrergebnisse hingewiesen werden. Im<br />
Zweifel sollte gegen den entsprechenden Bescheid Einspruch eingelegt werden.<br />
• In der Besprechung sollten Sie versuchen, die eindeutig zu Mehrergebnis führenden<br />
Sachverhalte zuerst anzusprechen. Hiernach können Sie die strittigen Sachverhalte<br />
abhandeln.<br />
• Sofern die Besprechung beim Steuerberater oder im Betrieb stattfindet, lockern<br />
zwischendurch Kaffee oder Erfrischungsgetränke die Atomsphäre auf. Kaffee, Tee oder<br />
Erfrischungsgetränke sind keine Bestechungsversuche.<br />
10.5 Internationale Umsatzsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007531)<br />
Durch § 1b des EG-Amtshilfe-Gesetzes kann der zuständige Umsatzsteuerprüfer auch einen Kollegen<br />
eines anderen EU-Mitgliedstaates zur Prüfung mitbringen. Dies wird dann der Fall sein, wenn es sich um<br />
Amtshilfe aufgrund der EU-Amtshilfe-Richtlinie handelt. Die Möglichkeit der Anwesenheit eines<br />
Bediensteten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll den Austausch von Informationen beschleunigen.<br />
Auskunftsersuchen können so direkt erläutert und die Prüfungsergebnisse vor Ort geprüft und notfalls<br />
ergänzt werden.<br />
Hinweis: Ausländische Prüfer dürfen nicht ermitteln<br />
Die Ermittlungen in einem Prüfungsfall, bei dem ein ausländischer Bediensteter beteiligt ist, werden<br />
immer von der zuständigen inländischen Finanzbehörde geführt. Die ausländischen Bediensteten<br />
dürfen keine Ermittlungshandlungen vornehmen. Allerdings haben sie Zugang zu allen Räumlichkeiten<br />
und Unterlagen, wie sie auch der inländische Prüfer hat. Sie dürfen jedoch nur auf die Vermittlung<br />
des inländischen Prüfers zum Zweck der von der zuständigen inländischen Finanzbehörde<br />
anberaumten Prüfung auftreten.<br />
11 Wie läuft eine <strong>Betriebsprüfung</strong> im Allgemeinen ab? (HaufeIndex: 2007532)<br />
□ Terminvereinbarung.<br />
Ablaufplan <strong>Betriebsprüfung</strong>
□ Prüfer erscheint im Betrieb.<br />
□ Einführungsgespräch: Der erfahrene Prüfer schildert seine Vorgehensweise. In diesem Gespräch<br />
können Sie durch geschickte Gesprächsführung auch schon seine Prüfungsschwerpunkte<br />
ergründen. Das Gespräch dient dem Prüfer auch zur Informationsgewinnung über den<br />
Betriebsablauf und gewisse innerbetriebliche Gepflogenheiten. Hierbei sollten Sie mit detaillierten<br />
Informationen "sparsam" umgehen.<br />
□ Betriebsbesichtigung: Bei einer Lohnsteuerprüfung gehört die Betriebsbesichtigung nicht zum<br />
üblichen Prüfungsablauf.<br />
□ Einstieg in die Prüfungsarbeit.<br />
□ Dazwischen Fragen und Gespräche über bestimmte Sachverhalte und Gegebenheiten. Die<br />
Ansprechperson für den Prüfer muss nicht immer präsent sein. Vorteilhaft für beide Seiten ist<br />
jedoch, wenn einmal täglich aufgeworfene Fragen besprochen werden können. Am<br />
Gesprächsthema können Sie feststellen, an welchen Punkten der Prüfer festhält.<br />
□ Im Rahmen einer Umsatzsteuerprüfung kann es durchaus sein, dass der Prüfer "zwischendurch"<br />
gewisse Betriebs- und Organisationsabläufe nochmals anschaut.<br />
Checkliste 4: Ablaufplan <strong>Betriebsprüfung</strong><br />
12 Umsatzsteuernachschau - ohne Vorwarnung möglich (HaufeIndex: 2007533)<br />
Aufgrund des § 27b UStG können mit der Umsatzsteuer betraute Amtsträger (in der Regel<br />
Umsatzsteuerprüfer) bei Ihnen ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer regulären Prüfung eine<br />
sogenannte Umsatzsteuernachschau durchführen.<br />
Die Nachschau kann seit dem 1.1.2002 zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung<br />
der Umsatzsteuer vorgenommen werden. Sie erfolgt ohne vorherige Ankündigung und ermöglicht dem<br />
Umsatzsteuerprüfer, berufliche oder gewerbliche Grundstücke und Geschäftsräume auch außerhalb<br />
einer Prüfung während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten.<br />
Der Nachschau unterliegen Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig<br />
ausüben - also umsatzsteuerliche Unternehmer. Der Unternehmer muss die notwendigen<br />
Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorlegen. Auf Verlangen sind auch die<br />
notwendigen Auskünfte zu erteilen.<br />
Durch die Nachschau werden auch tatsächliche Geschäftsabläufe kontrolliert. Ziel ist es, zu prüfen, ob die<br />
buchhalterischen und papiermäßigen Abläufe auch tatsächlich so stattfinden oder stattgefunden haben.<br />
Nur in bestimmten Fällen darf der Prüfer in Ihre privaten Räume<br />
Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die<br />
öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Hat die Umsatzsteuernachschau Anhaltspunkte<br />
ergeben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.<br />
Dann allerdings muss der Unternehmer schriftlich auf den Übergang zur Prüfung hingewiesen werden.<br />
Verhältnisse, die während einer Umsatzsteuernachschau festgestellt werden und für andere<br />
Steuerarten erheblich sind, können für diese Steuerarten auch verwertet werden.<br />
13 Grundsätze zum Datenzugriff (GDPdU) (HaufeIndex: 2007534)<br />
Die Vorschrift des § 147 Abs. 6 AO räumt der Finanzbehörde das Recht ein, Ihre elektronische<br />
Buchführung durch Datenzugriff zu prüfen. Diese Prüfungsmethode tritt neben die Möglichkeit der<br />
herkömmlichen Prüfung bzw. löst sie ab. Dabei sollten Sie beachten, dass das Recht auf Datenzugriff der<br />
Finanzbehörde nur im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen zusteht.<br />
Umfang und Ausübung des Rechts auf Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO<br />
Der Datenzugriff beschränkt sich ausschließlich auf jene Ihrer Daten, die für die Besteuerung von<br />
Bedeutung sind. Dabei muss es sich nicht nur um die Daten der Finanzbuchhaltung, der<br />
Anlagenbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung handeln. Betroffen sein können beispielsweise auch<br />
Korrespondenz- und Vertragsdaten.
Bitte beachten Sie, dass auch bei einer elektronischen Prüfung das allgemeine Auskunftsrecht des Prüfers<br />
und damit auch Ihre Mitwirkungspflichten unberührt bleiben.<br />
Das Recht auf Datenzugriff kann die Finanzbehörde durch drei Möglichkeiten verwirklichen. Die<br />
Entscheidung, von welcher Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen des<br />
jeweiligen Prüfers. Sofern es erforderlich ist, kann der Prüfer auch mehrere Möglichkeiten gleichzeitig in<br />
Anspruch nehmen.<br />
Möglichkeiten des Datenzugriffs<br />
• Das Recht auf den unmittelbaren Lesezugriff auf Ihrem Datenverarbeitungssystem. Dadurch<br />
kann er Einsicht auf Ihre gespeicherten Daten nehmen. Hierbei kann er auch auf ein System<br />
eines von Ihnen beauftragten Dritten zugreifen (z. B. das System Ihres Steuerberaters). Bei<br />
diesem direkten Lesezugriff werden die Daten lediglich auf dem zur Verfügung gestellten<br />
System gelesen und gesichtet. Eine Online-Verarbeitung ist nicht statthaft (Online-Zugriff).<br />
Dieser Nur-Lese-Zugriff umfasst lediglich das Lesen, Filtern und Sortieren der zur Verfügung<br />
gestellten Daten. Man spricht hierbei vom "Z-1-Zugriff".<br />
• Der Prüfer kann weiterhin von Ihnen verlangen, dass Sie ihm die Daten selbst oder durch<br />
einen Dritten nach seinen Vorgaben aufbereiten, sortieren lassen und ihm zur Verfügung<br />
stellen. Hierbei handelt es sich um einen mittelbaren Datenzugriff. Man spricht hierbei vom<br />
"Z-2-Zugriff".<br />
• Ferner kann der Prüfer auch verlangen, dass Sie ihm die gespeicherten Unterlagen auf einem<br />
maschinell verwertbaren Datenträger zur Auswertung überlassen. Man spricht hierbei von<br />
einem "Z-3-Zugriff". Diese Möglichkeit des Datenzugriffs ist in der Praxis am häufigsten<br />
verbreitet. Der dabei verwendete Datenträger muss spätestens nach Bestandskraft<br />
zurückgegeben oder vernichtet werden.<br />
Bei Datenzugriff haben Sie zusätzliche Mitwirkungspflichten<br />
Grundsätzlich haben Sie den Prüfer bei Ausübung des Datenzugriff zu unterstützen (§ 200 Abs. 1 AO). Im<br />
Einzelnen sollten Sie dabei beachten:<br />
• Beim "Z-1-Zugriff" müssen Sie dem Prüfer die für den Datenzugriff erforderlichen Hilfsmittel<br />
zur Verfügung stellen und ihn für den Nur-Lese-Zugriff in das DV-System einweisen. Dabei<br />
müssen Sie die Zugangsberechtigung dergestalt einrichten, dass dem Prüfer der Zugriff auf<br />
alle steuerlich relevanten Daten eingeräumt wird. Das schließt auch die im DV-System<br />
vorhandenen Auswertungsprogramme mit ein. Bitte beachten Sie, dass das<br />
Datenverarbeitungssystem die Unveränderbarkeit des Datenbestandes gewährleisten muss.<br />
• Beim mittelbaren Datenzugriff ("Z-2-Zugrifft") gehört zu Ihrer Mithilfe neben der<br />
Zurverfügungstellung von Hard- und Software die personelle Unterstützung mittels einer mit<br />
dem Datenverarbeitungssystem vertrauten Person. Der Umfang bzw. die Zumutbarkeit<br />
hierbei richtet sich nach den betrieblichen Begebenheiten Ihres Unternehmens (z. B. Umsatz,<br />
Mitarbeiterzahl usw.).<br />
• Bei der Datenträgerüberlassung ("Z-3-Zugriff") müssen Sie dem Prüfer einen Datenträger mit<br />
den Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung stellen. Dieser Datenträger muss alle zur<br />
Auswertung der Daten notwendigen Informationen (z. B. über die Dateistruktur, die<br />
Datenfelder sowie interne und externe Verknüpfungen) in maschinell auswertbarer Form<br />
beinhalten. Dies gilt auch für die Fälle, in denen sich die Daten bei einem Dritten (z. B.<br />
Steuerberater) befinden.<br />
Vorsicht bei Bilddateien<br />
Bitte beachten Sie, dass Bilddateien (insbesondere in PDF-Format) diese Voraussetzungen nicht<br />
erfüllen!<br />
14 Checkliste <strong>Betriebsprüfung</strong>, Lohnsteuerprüfung und<br />
Umsatzsteuerprüfung (HaufeIndex: 2007535)<br />
Diese Checkliste soll Ihnen als Gedächtnisstütze dienen, damit Sie beruhigt einer Prüfung entgegensehen<br />
können.
Praxis-Checkliste: <strong>Soforthelfer</strong> <strong>Betriebsprüfung</strong><br />
□ Geht der angesetzte Termin in Ordnung, können Sie bzw. Ihre Mitarbeiter zu diesem Termin die<br />
Mitwirkungspflichten erfüllen?<br />
□ Klären Sie den Termin mit Ihrem Steuerberater ab. Hat auch er Zeit?<br />
□ Sofern eine Terminverschiebung notwendig ist: Warum sollte der Termin verschoben werden?<br />
• Sie befinden sich zum Prüfungstermin im Urlaub.<br />
• Ihr Steuerberater befindet sich zum Prüfungstermin im Urlaub.<br />
• Ihr Steuerberater hat keine Zeit (z. B. wegen anderweitiger Prüfungen).<br />
• Die Prüfung soll an einem Ihrer Messetermine stattfinden.<br />
• Zum Prüfungstermin steht Ihr Jahresabschluss mit Inventur an.<br />
• Krankheit einer für die Durchführung der Prüfung notwendigen Person.<br />
• Hochsaison im Unternehmen, beispielsweise in der Zeit der Schlussverkäufe.<br />
• Sonstige betriebsspezifische Gründe.<br />
•<br />
•<br />
□ Haben Sie genügend Zeit, um sich selbst auf die Prüfung vorzubereiten (Frist nach den Vorschriften<br />
des Prüfers ca. 2 Wochen)?<br />
□ Ist der Datenzugriff der Finanzverwaltung auf Ihre Buchführungsdaten gesichert?<br />
□ Stichprobenartige Sichtung und Überprüfung der entsprechenden steuerlichen Unterlagen<br />
• Lohnsteuerunterlagen in Ordnung?<br />
• Umsatzsteuerunterlagen in Ordnung?<br />
• Belegablage einwandfrei und lückenlos?<br />
• Buchhaltung richtig gefertigt?<br />
• Sach- und Personenkonten für den Prüfer einsehbar?<br />
• Umbuchungslisten für den Prüfer einsehbar?<br />
• Abschlussunterlagen vorhanden?<br />
□ Welche Fehler oder Schwachstellen wurden entdeckt?<br />
□ Besprechen Sie die Schwachstellen mit Ihrem Steuerberater!<br />
□ Besprechen Sie alle anderen auftauchenden Probleme mit Ihrem Steuerberater, z. B. auch, ob die<br />
Prüfungsanordnung inhaltlich und formal richtig ist und ob bei Formmangel ein Einspruch sinnvoll<br />
erscheint.<br />
□ Sind berichtigte Steueranmeldungen auszufertigen? Wenn ja, müssen folgende Steuererklärungen<br />
bzw. Anmeldungen unverzüglich berichtigt werden:<br />
• ...................berichtigt und abgegeben (Datum, NZ) .............................<br />
• ...................berichtigt und abgegeben (Datum, NZ) .............................<br />
• ...................berichtigt und abgegeben (Datum, NZ) .............................<br />
• ...................berichtigt und abgegeben (Datum, NZ) .............................<br />
□ Wo soll geprüft werden?<br />
Praxis-Checkliste: <strong>Soforthelfer</strong> <strong>Betriebsprüfung</strong><br />
• Vorteile der Prüfung im eigenen Betrieb: 1.<br />
2.<br />
3.<br />
• Vorteile der Prüfung bei Ihrem Berater: 1.<br />
2.<br />
3.<br />
Praxis-Checkliste: <strong>Soforthelfer</strong> <strong>Betriebsprüfung</strong><br />
Während der Prüfung sollten Sie auf Folgendes achten:<br />
□ Hält sich der Prüfer an die Prüfungspunkte und den Prüfungszeitraum, wie in der<br />
Prüfungsanordnung vermerkt? Wenn nein, geben Sie Unterlagen für Sachverhalte außerhalb<br />
der Prüfungspunkte und des Prüfungszeitraums nur nach Rücksprache mit Ihrem Berater<br />
heraus. Erteilen Sie Auskünfte ebenfalls erst nach Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.<br />
□ Verlangen Sie ggf. eine Erweiterung der Prüfungsanordnung mit Begründung.<br />
□ Sofern die Erweiterung der Prüfungsanordnung erfolgt, besprechen Sie diese mit Ihrem<br />
Steuerberater.
□ Handelt es sich um eine Erweiterung wegen Verkürzung oder Hinterziehung?<br />
□ Hat ein Einspruch gegen die Erweiterung der Prüfungsanordnung Aussicht auf Erfolg? (Der<br />
Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.)<br />
□ Führt die Prüfung zu Beanstandungen, verlangen Sie eine Schlussbesprechung.<br />
□ Wenn möglich, sollten Sie sich die Feststellungen vor der Schlussbesprechung schriftlich<br />
mitteilen lassen.<br />
□ Wünschen Sie den Prüfungsbericht vorab zur Stellungnahme? Ist das sinnvoll?<br />
□ Bei Beanstandungen im Lohnsteuerbereich sollten Sie anlässlich der Schlussbesprechung<br />
abklären, ob das Finanzamt Sie per Haftungsbescheid in Anspruch nehmen will, ob Sie eine<br />
Lohnsteuerpauschalierung mit dem Durchschnittssatz durchführen können oder ob Ihre<br />
Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.<br />
□ Sichern Sie sich geprüfte Sachverhalte auch für die Zukunft ab; was bietet sich hierfür an?<br />
• Verbindliche Zusage?<br />
• Sachverhalte außerhalb der Prüfung - verbindliche Auskunft?<br />
• Für lohnsteuerliche Probleme die Anrufungsauskunft?<br />
Checkliste 5: <strong>Soforthelfer</strong> <strong>Betriebsprüfung</strong><br />
Autor/in<br />
• Paul Eichmann, Dipl.-Finanzwirt, Laufenburg<br />
Weitere Tipps und Handlungsempfehlungen finden Sie in Haufe Finance Office Professional Online.<br />
Mehr Informationen unter http://www.haufe.de/A01028<br />
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